Pflichtenheft Umweltkommission (Bereich Umweltschutz) EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF 2 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. Grundsatz a) Dieses Pflichtenheft bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung. b) Schutz und Erhaltung der Umwelt sind nach dem Grundsatz der Selbstverantwortung Sache jedes Einzelnen. c) Die Massnahmen dieses Pflichtenheftes folgen den Grundsätzen des Verursacherprinzips, der Vorsorge und der Zusammenarbeit der Betroffenen. II. Pflichten von Behörden und Verwaltung a) Die Gemeindebehörden und die Verwaltung haben bei ihrer Tätigkeit die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. b) Die Gemeindebehörden und die Verwaltung holen bei Sachgeschäften mit relevanten Auswirkungen auf die Umwelt die Vernehmlassung der Umweltkommission ein. c) Der Gemeinderat und die Öffentlichkeit werden über die Tätigkeit der Umweltkommission orientiert. d) Der Umweltkommission sind die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen, Weisungen und Publikationen von Bund, Kanton und Region zuzustellen. III. Organisation Für die Aufgaben des Umweltschutzes sind im Voranschlag die notwendigen Mittel bereitzustellen. B AUFGABEN IV. Aufgaben Die Umweltkommission hat folgende Aufgaben: a) Sie nimmt Aufträge des Gemeinderates im Bereich Umwelt entgegen. b) Die Beratung und Information der Bevölkerung, Wirtschaft, Schule, Gemeindebehörden und Gemeindeverwaltung in allen Belangen des Umweltschutzes. c) Die Information der vorgesetzten Behörde (Gemeinderat) über die Missachtung von Empfehlungen, wenn sich durch Gespräche keine gütliche Einigung ergibt. d) Die Meldung von unzulässigen Umweltbeeinträchtigungen an die zuständige Behörde der Gemeinde (Gemeinderat). e) Die Stellungnahme zu umweltrelevanten Geschäften zuhanden der Behörde der Gemeinde (Gemeinderat). f) Die Erarbeitung von Grundlagen über den Zustand der Umwelt in der Gemeinde, die laufenden Veränderungen und die notwendigen Massnahmen (Umweltbeobachtung). 3 IV. Aufgaben - Fortsetzung g) Die Koordination der Gemeindeaktivitäten mit den Umweltschutztätigkeiten des Kantons. h) Das Fördern von Umweltschutzmassnahmen bei gemeindeeigenen Bauten, Anlagen, Planungen und Tätigkeiten. i) Die Mitarbeit bei Untersuchungen von kantonalen Fachstellen. j) Sie ist zuständig für den Vollzug des Reglements über Abfuhrwesen und Deponien. C BESONDERE AUFGABEN V. Luftreinhaltung Durch Aufklärung und Empfehlung soll insbesondere das Verbrennen von umweltschädlichen Abfällen im Freien oder in ungeeigneten Anlagen reduziert werden. VI. Gewässerschutz Die Umweltkommission a) fördert den sparsamen Verbrauch von Wasser und wasserbelastenden Stoffen; b) überwacht den Austrag von Jauche und Mist. VII. Abfuhr und Sammelstellen/Kurse, Informationsveranstaltungen a) Durch Information der Konsumenten, Hersteller und Vertreiber soll die Abfallmenge durch zielgerechte Massnahmen verringert werden. b) Die Umweltkommission informiert die Bevölkerung. Sie erstellt den Abfallkalender, führt Kurse und Informationsveranstaltungen durch. VIII. Naturschutz Nachfolgende Aufgaben löst die Umweltkommission mit den lokalen und kantonalen Naturschutzorganisationen. a) Sie sorgt für die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Flora und Fauna. b) Sie unterbreitet Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt von naturnahen Grünanlagen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen. c) Sie unterbreitet Vorschläge zur Förderung von naturnahen Gärten, Wiesen und Hecken. d) Sie überwacht die Naturreservate und Schutzgebiete. e) Sie arbeitet zusammen mit den Umweltorganisationen und deren Interessenvertretern, tritt in Kontakt mit Vereinen und Schulen und organisiert Einzelaktionen. f) Sie informiert über die Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen, wie Reinigungsmittel, Farben, Spraydosen etc. IX. Energie Sie informiert über die sparsame Nutzung von Energien. 4 Vom Gemeinderat genehmigt am 23. März 2015 EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Thomas Müller Markus von Däniken