Umweltschutz-Reglement

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Einwohnergemeinde
Lommiswil
Umweltschutz-Reglement
1992
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EG Lommiswil
EG Lommiswil
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gestützt auf § 56 Absatz 1 lit. a und § 113 des Gemeindegesetzes, sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
(USG).
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Grundsatz
1. Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung.
2. Schutz und Erhaltung der Umwelt sind nach dem Grundsatz der
Selbstverantwortung Sache jedes einzelnen.
3. Massnahmen zum Schutze der Umwelt sind auf das Verursacherprinzip, die Vorsorge und die Zusammenarbeit der Betroffenen hin auszurichten.
§2
Organisation
1. Verantwortlich für die Organisation des Umweltschutzes in der
Gemeinde ist die Umwelt- und Friedhofkommission.
2. Die Umwelt- und Friedhofkommission besteht aus 5 Mitgliedern
und untersteht dem Gemeinderat.
3. Der Gemeinderat wählt die Umwelt- und Friedhofkommission auf
eine ordentliche Amtsdauer von 4 Jahren.
§3
1. Die Gemeindebehörden und die Verwaltung berücksichtigen
bei ihrer Tätigkeit die Anliegen des Umweltschutzes.
Pflichten von Behörden und Verwaltung
2. Bei Sachgeschäften mit möglichen Auswirkungen auf die Umwelt holen sie die Stellungnahme der Kommission ein.
3. Die Kommission meldet dem Gemeinderat die Missachtung von
Empfehlungen, wenn sich durch die Gespräche keine gütliche
Einigung ergibt. Der Gemeinderat veranlasst die notwendigen
Massnahmen.
4. Die Gemeindebehörden und die Verwaltung stellen der Kommission die für ihre Aufgaben notwendigen Informationen zu.
II. Allgemeine Aufgaben
§4
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie berät und informiert Bevölkerung, Wirtschaft, Schule, Gemeindebehörden und Gemeindeverwaltung.
Umweltund Friedhofkommission
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EG Lommiswil
b) Sie meldet unzulässige Umwelt-Beeinträchtigungen an die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons.
c) Sie nimmt Stellung zu umweltrelevanten Geschäften zuhanden
der Behörden der Gemeinde und des Kantons.
d) Sie erarbeitet Grundlagen über den Zustand der Umwelt in der
Gemeinde, die laufenden Veränderungen und die notwendigen
Massnahmen (Umwelt-Beobachtung).
e) Sie koordiniert die Gemeindeaktivitäten mit den UmweltschutzTätigkeiten des Kantons.
f) Sie schlägt Umweltschutzmassnahmen bei gemeindeeigenen
Bauten, Anlagen, usw. vor.
III. Besondere Aufgaben
Luftreinhaltung
§5
1. Die Aufsicht über die Feuerungskontrolle gemäss der Kantonalen Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen ist
Aufgabe der Umwelt- und Friedhofkommission.
2. Die Umwelt- und Friedhofkommission sucht durch Aufklärung
und Empfehlung das umweltschädliche Verbrennen von Abfällen
im Freien oder in ungeeigneten Anlagen zu verhindern.
Gewässerschutz
§6
1. Die Kommission fördert den sparsamen Verbrauch von Wasser
und eine möglichst zurückhaltende Verwendung von wasserbelastenden Stoffen.
2. Sie bemüht sich um die Erhaltung und Wiederherstellung von
naturnahen Gewässern und Ufern.
3. Sie fördert - in Zusammenarbeit mit der Werkkommission - eine
ökologische optimale Ableitung des Meteorwassers durch die
Schaffung von Sickeranlagen und Trennsystemen.
Abfälle
§7
1. Durch Information der Konsumenten und zielgerichtete Massnahmen soll die Abfallmenge verringert werden.
2. Die Kommission bemüht sich für eine umweltfreundliche Entsorgung der Abfälle, indem sie
a) das Kompostieren fördert,
b) dafür sorgt, dass wiederverwertbare Güter gesammelt und
weitergeleitet werden.
c) Sie informiert die Bevölkerung, führt Kurse und Informationsveranstaltungen durch und prüft den Erfolg der Massnahmen.
EG Lommiswil
§8
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Abfuhr und Sammelstellen
1. Die Kommission organisiert regelmässig Abfuhren oder sorgt für
Sammelstellen für Abfälle aus Haushalten und Kleingewerbebetrieben, wie
- Gartenabfälle / organisches Material
- Metalle (Aluminium, Weissblech, usw.)
- Altpapier, in Zusammenarbeit mit der Schule
- Glas
- Sonderabfälle, in Zusammenarbeit mit dem Kanton (beispielsweise Oele, Chemikalien, Medikamente, Lösungsmittel, Reinigungsmittel, usw.)
- Bauschutt (kleine Mengen)
2. Die Kommission vermittelt die Entsorgung von Abfällen, wenn
keine anderweitige Entsorgung möglich ist.
§9
Naturschutz
1. Die Kommission sorgt für die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Flora und Fauna.
2. Sie unterbreitet Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt
von naturnahen Grünanlagen bei gemeindeeigenen Bauten und
Anlagen.
3. Die Gemeinde kann die Erhaltung von naturnahen Gärten, Wiesen, Hecken und Waldrändern mit Beiträgen unterstützen. Der
Gemeinderat legt die Subventions-Voraussetzungen fest und regelt das Verfahren.
§ 10
Bekämpfung von
Krankheiten
Gitterrost an Birnbäumen und Wacholder-Juniperusarten
1. Sind Birnbäume und Wacholder-Juniperusarten von Gitterrost
befallen, kann die Umwelt- und Friedhofkommission die Entfernung (Rodung) der krankheitsübertragenden Juniperuspflanzen
anordnen. Widersetzt sich der Eigentümer den angeordneten
Massnahmen, kann die Gemeinde diese auf Kosten des Eigentümers selbst durchführen.
2. Es ist auf dem gesamten Gemeindegebiet untersagt, gitterrostanfällige Juniperusarten (Wacholder) anzupflanzen.
§ 11
1. Die Kommission informiert die Haushalte über die Verwendung
von umweltgefährdenden Stoffen, wie Reinigungsmittel, Farben,
Spraydosen, usw.
2. Sie informiert über den möglichst sparsamen Einsatz von Insektiziden, Fungiziden, Herbiziden und Düngmitteln und über deren
Ersatz durch alternative Methoden in der Landwirtschaft, in Gärten und entlang von Strassen.
Verwendung von
Stoffen und
Schutz des Bodens
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EG Lommiswil
3. In gemeindeeigenen Anlagen und Bauten sind umweltschädliche
Stoffe sparsam und zurückhaltend einzusetzen.
Energie
§ 12
Die Kommission unterstützt und fördert die sparsame Verwendung von Energie, den Einsatz erneuerbarer Energie sowie das
energiesparende Bauen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen.
Schlussbestimmung
§ 13
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Genehmigt durch den Gemeinderat am 28. Mai 1991.
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 24. Juni 1991.
Dem Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn zur
Kenntnis gebracht.
Eine Genehmigung ist nach heutiger Rechtslage nicht erforderlich,
gemäss Schreiben des Volkswirtschafts-Departementes vom
19. März 1992.
Einschub des § 10 (neu), wodurch § 10 (alt) zu § 11 (neu), § 11
(alt) zu § 12 (neu) und § 12 (alt) zu § 13 (neu) wird sowie Aenderung des § 12 (neu):
Genehmigt durch den Gemeinderat am 28. Mai 1998.
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 22. Juni 1998.
Gemäss Auskunft von Frau Haldemann vom VolkswirtschaftsDepartement des Kantons Solothurn vom 31. Juli 1998 ist eine Genehmigung nach heutiger Rechtslage nicht erforderlich.
Der Gemeindepräsident:
A. von Burg
Die Gemeindeschreiberin:
R. Aeschlimann
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