Einwohnergemeinde Lommiswil Umweltschutz-Reglement 1992 -2- EG Lommiswil EG Lommiswil -3- gestützt auf § 56 Absatz 1 lit. a und § 113 des Gemeindegesetzes, sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). I. Allgemeine Bestimmungen §1 Grundsatz 1. Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung. 2. Schutz und Erhaltung der Umwelt sind nach dem Grundsatz der Selbstverantwortung Sache jedes einzelnen. 3. Massnahmen zum Schutze der Umwelt sind auf das Verursacherprinzip, die Vorsorge und die Zusammenarbeit der Betroffenen hin auszurichten. §2 Organisation 1. Verantwortlich für die Organisation des Umweltschutzes in der Gemeinde ist die Umwelt- und Friedhofkommission. 2. Die Umwelt- und Friedhofkommission besteht aus 5 Mitgliedern und untersteht dem Gemeinderat. 3. Der Gemeinderat wählt die Umwelt- und Friedhofkommission auf eine ordentliche Amtsdauer von 4 Jahren. §3 1. Die Gemeindebehörden und die Verwaltung berücksichtigen bei ihrer Tätigkeit die Anliegen des Umweltschutzes. Pflichten von Behörden und Verwaltung 2. Bei Sachgeschäften mit möglichen Auswirkungen auf die Umwelt holen sie die Stellungnahme der Kommission ein. 3. Die Kommission meldet dem Gemeinderat die Missachtung von Empfehlungen, wenn sich durch die Gespräche keine gütliche Einigung ergibt. Der Gemeinderat veranlasst die notwendigen Massnahmen. 4. Die Gemeindebehörden und die Verwaltung stellen der Kommission die für ihre Aufgaben notwendigen Informationen zu. II. Allgemeine Aufgaben §4 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) Sie berät und informiert Bevölkerung, Wirtschaft, Schule, Gemeindebehörden und Gemeindeverwaltung. Umweltund Friedhofkommission -4- EG Lommiswil b) Sie meldet unzulässige Umwelt-Beeinträchtigungen an die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons. c) Sie nimmt Stellung zu umweltrelevanten Geschäften zuhanden der Behörden der Gemeinde und des Kantons. d) Sie erarbeitet Grundlagen über den Zustand der Umwelt in der Gemeinde, die laufenden Veränderungen und die notwendigen Massnahmen (Umwelt-Beobachtung). e) Sie koordiniert die Gemeindeaktivitäten mit den UmweltschutzTätigkeiten des Kantons. f) Sie schlägt Umweltschutzmassnahmen bei gemeindeeigenen Bauten, Anlagen, usw. vor. III. Besondere Aufgaben Luftreinhaltung §5 1. Die Aufsicht über die Feuerungskontrolle gemäss der Kantonalen Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen ist Aufgabe der Umwelt- und Friedhofkommission. 2. Die Umwelt- und Friedhofkommission sucht durch Aufklärung und Empfehlung das umweltschädliche Verbrennen von Abfällen im Freien oder in ungeeigneten Anlagen zu verhindern. Gewässerschutz §6 1. Die Kommission fördert den sparsamen Verbrauch von Wasser und eine möglichst zurückhaltende Verwendung von wasserbelastenden Stoffen. 2. Sie bemüht sich um die Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Gewässern und Ufern. 3. Sie fördert - in Zusammenarbeit mit der Werkkommission - eine ökologische optimale Ableitung des Meteorwassers durch die Schaffung von Sickeranlagen und Trennsystemen. Abfälle §7 1. Durch Information der Konsumenten und zielgerichtete Massnahmen soll die Abfallmenge verringert werden. 2. Die Kommission bemüht sich für eine umweltfreundliche Entsorgung der Abfälle, indem sie a) das Kompostieren fördert, b) dafür sorgt, dass wiederverwertbare Güter gesammelt und weitergeleitet werden. c) Sie informiert die Bevölkerung, führt Kurse und Informationsveranstaltungen durch und prüft den Erfolg der Massnahmen. EG Lommiswil §8 -5- Abfuhr und Sammelstellen 1. Die Kommission organisiert regelmässig Abfuhren oder sorgt für Sammelstellen für Abfälle aus Haushalten und Kleingewerbebetrieben, wie - Gartenabfälle / organisches Material - Metalle (Aluminium, Weissblech, usw.) - Altpapier, in Zusammenarbeit mit der Schule - Glas - Sonderabfälle, in Zusammenarbeit mit dem Kanton (beispielsweise Oele, Chemikalien, Medikamente, Lösungsmittel, Reinigungsmittel, usw.) - Bauschutt (kleine Mengen) 2. Die Kommission vermittelt die Entsorgung von Abfällen, wenn keine anderweitige Entsorgung möglich ist. §9 Naturschutz 1. Die Kommission sorgt für die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Flora und Fauna. 2. Sie unterbreitet Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt von naturnahen Grünanlagen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen. 3. Die Gemeinde kann die Erhaltung von naturnahen Gärten, Wiesen, Hecken und Waldrändern mit Beiträgen unterstützen. Der Gemeinderat legt die Subventions-Voraussetzungen fest und regelt das Verfahren. § 10 Bekämpfung von Krankheiten Gitterrost an Birnbäumen und Wacholder-Juniperusarten 1. Sind Birnbäume und Wacholder-Juniperusarten von Gitterrost befallen, kann die Umwelt- und Friedhofkommission die Entfernung (Rodung) der krankheitsübertragenden Juniperuspflanzen anordnen. Widersetzt sich der Eigentümer den angeordneten Massnahmen, kann die Gemeinde diese auf Kosten des Eigentümers selbst durchführen. 2. Es ist auf dem gesamten Gemeindegebiet untersagt, gitterrostanfällige Juniperusarten (Wacholder) anzupflanzen. § 11 1. Die Kommission informiert die Haushalte über die Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen, wie Reinigungsmittel, Farben, Spraydosen, usw. 2. Sie informiert über den möglichst sparsamen Einsatz von Insektiziden, Fungiziden, Herbiziden und Düngmitteln und über deren Ersatz durch alternative Methoden in der Landwirtschaft, in Gärten und entlang von Strassen. Verwendung von Stoffen und Schutz des Bodens -6- EG Lommiswil 3. In gemeindeeigenen Anlagen und Bauten sind umweltschädliche Stoffe sparsam und zurückhaltend einzusetzen. Energie § 12 Die Kommission unterstützt und fördert die sparsame Verwendung von Energie, den Einsatz erneuerbarer Energie sowie das energiesparende Bauen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen. Schlussbestimmung § 13 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Genehmigt durch den Gemeinderat am 28. Mai 1991. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 24. Juni 1991. Dem Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn zur Kenntnis gebracht. Eine Genehmigung ist nach heutiger Rechtslage nicht erforderlich, gemäss Schreiben des Volkswirtschafts-Departementes vom 19. März 1992. Einschub des § 10 (neu), wodurch § 10 (alt) zu § 11 (neu), § 11 (alt) zu § 12 (neu) und § 12 (alt) zu § 13 (neu) wird sowie Aenderung des § 12 (neu): Genehmigt durch den Gemeinderat am 28. Mai 1998. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 22. Juni 1998. Gemäss Auskunft von Frau Haldemann vom VolkswirtschaftsDepartement des Kantons Solothurn vom 31. Juli 1998 ist eine Genehmigung nach heutiger Rechtslage nicht erforderlich. Der Gemeindepräsident: A. von Burg Die Gemeindeschreiberin: R. Aeschlimann