CM_PETI

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2009 – 2014
Petitionsausschuss
18.12.2012
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft:
1.
Petition 1031/2010, eingereicht von Christophe Moens, belgischer
Staatsangehörigkeit, zur Ungleichbehandlung nichtfranzösischer europäischer
Staatsangehöriger durch die von der „Agence pour l'enseignement français à
l'étranger“ erhobenen Schulgebühren
Zusammenfassung der Petition
Der Petent erhebt gegen die Ungleichbehandlung angesichts der durch die „Agence pour
l'enseignement français à l'étranger“ (Agentur für französische Schulbildung im Ausland,
AEFE) in bestimmten afrikanischen Ländern erhobenen Schulgebühren Einspruch. Er gibt an,
dass Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten deutlich höhere Gebühren zahlen müssten
als französische Staatsangehörige und Staatsangehörige derjenigen Länder, in denen sich die
Schulen befinden. Der Petent erhebt gegen diese Ungleichbehandlung Einwände und weist
darauf hin, dass es sich bei der AEFE um eine öffentliche Einrichtung handele, die dem
französischen Außenministerium unterstehe. Den Angaben des Petenten zufolge sei eine
derartige Ungleichbehandlung in keinem anderen Land Europas, Asiens oder Amerikas, in
dem die AEFE vertreten ist, zu verzeichnen.
2.
Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 14. Dezember 2010. Die Kommission wurde um Auskunft ersucht
(Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3.
Antwort der Kommission, eingegangen am 10. Juni 2011.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Petent behauptet, dass die durch die „Agence
pour l'enseignement français à l'étranger“ (Agentur für französische Schulbildung im
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In Vielfalt geeint
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Ausland, AEFE) in bestimmten afrikanischen Ländern von nichtfranzösischen europäischen
Staatsangehörigen erhobenen Schulgebühren höher seien als die, die französischen
Staatsangehörigen in Rechnung gestellt würden, und daher das Prinzip der
Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verletzen würden.
Der Kommission ist die Situation bezüglich der durch die AEFE erhobenen Schulgebühren
bereits bekannt. Sie hat die französischen Behörden unlängst ersucht, ihr in dieser
Angelegenheit ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kommission wird
den Petitionsausschuss über die Ergebnisse ihrer Untersuchung informieren.
4.
Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 18. Dezember 2012.
Die Kommission erinnert daran, dass der Petent im Wesentlichen behauptet, dass die durch
die „Agence pour l'enseignement français à l'étranger“ (Agentur für französische
Schulbildung im Ausland, AEFE) in bestimmten afrikanischen Ländern von
nichtfranzösischen europäischen Staatsangehörigen erhobenen Schulgebühren höher seien als
die, die französischen Staatsangehörigen in Rechnung gestellt würden, und daher das Prinzip
der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verletzen würden.
Die Kommission hat sich in dieser Angelegenheit mehrfach, im Wege des offiziellen
Schriftverkehrs und über das System „EU Pilot“, mit den französischen Behörden
ausgetauscht. Dies ist die übliche Praxis, wenn Behörden eines betroffenen Mitgliedstaates
kontaktiert werden, um Informationen zu erlangen oder Lösungen für Probleme zu finden.
Nur so können alle Tatsachen und rechtlichen Positionen bestätigt und geeignete
Schlussfolgerungen gezogen werden.
Im Zuge dieses Austausches vertrat die Kommission unter Bezugnahme auf ein
entsprechendes Urteil des Gerichtshofes im Fall Boukhalfa (EuGH, Rs. C-214/94, Slg. 1996,
I-2253) die Auffassung, dass, obwohl sich die Kontroverse außerhalb des Territoriums der
Europäischen Union abspielt, ein hinreichend enger Bezug zur EU bestehen könnte, der die
Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, in diesem Fall insbesondere der Bestimmungen
von Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
erfordern würde. Die Kommission war daher der Ansicht, dass Unterschiede in der
Behandlung französischer und nichtfranzösischer Staatsangehöriger, die auf
Staatsangehörigkeit als Unterscheidungskriterium basieren, eine nach Artikel 18 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagte Diskriminierung darstellen
würden.
Im Rahmen der Diskussion wurde ebenfalls angesprochen, wie sich die Forderung
sicherzustellen, dass nichtfranzösische Unionsbürger in den Genuss der gleichen
Studiengebühren wie französische Staatsangehörige kommen, auf den Haushalt auswirken
würde. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Sachen finanzieller
Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten verwiesen (insbesondere Bidar, EuGH,
Rs. C-209/03, Slg. 2005, I-2119 und Förster, EuGH, Rs. C-158/07, Slg. 2008, I-8507, wo für
die Möglichkeit argumentiert wurde, den Vorteil geringerer Studiengebühren auf Studenten
beschränken zu können, die in der Lage sind nachzuweisen, dass sie sich bis zu einem
gewissen Grade in die Gesellschaft des Gastlandes integriert haben, sodass diese Beihilfen
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nicht zu einer übermäßigen Belastung werden, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der
Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (vgl. Bidar, Rn. 56).
Im Anschluss an diese Konsultationen fand Anfang November 2012 ein Spitzentreffen der
Kommission und der französischen Behörden in Brüssel statt. Unter Anerkennung der Rolle
und Bedeutung der französischen Schulbildung im Ausland, nicht nur für französische
Staatsangehörige, sondern auch für außerhalb des EU-Territoriums lebende Bürger anderer
EU-Mitgliedstaaten, hob die Kommission hervor, dass in der strittigen Angelegenheit alle
Unterschiede in der Behandlung durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden müssen,
die von der Nationalität der betroffenen Personen unabhängig sind und zudem notwendig und
angemessen erscheinen, um das angestrebte, rechtmäßige Ziel zu erreichen. Die französischen
Behörden haben erklärt, eine den Anforderungen des EU-Rechts gerecht werdende Lösung
finden zu wollen. Schließlich wurde beschlossen, den französischen Behörden zuzugestehen,
hierzu bis Anfang Januar 2013 einen neuen Vorschlagsentwurf vorzulegen.
Sollte bis zu diesem Termin kein Vorschlag eingegangen sein oder ein neuer
Vorschlagsentwurf als den vorgenannten Anforderungen des EU-Rechts nicht Genüge tuend
angesehen werden, wird die Kommission die Möglichkeit der Einleitung eines
Vertragsverletzungsverfahrens prüfen. Auf jeden Fall strebt die Kommission an, in dieser
Angelegenheit sobald als möglich eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, und den
Ausschuss entsprechend zu informieren.
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