EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 – 2014 Petitionsausschuss 18.12.2012 MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft: 1. Petition 1031/2010, eingereicht von Christophe Moens, belgischer Staatsangehörigkeit, zur Ungleichbehandlung nichtfranzösischer europäischer Staatsangehöriger durch die von der „Agence pour l'enseignement français à l'étranger“ erhobenen Schulgebühren Zusammenfassung der Petition Der Petent erhebt gegen die Ungleichbehandlung angesichts der durch die „Agence pour l'enseignement français à l'étranger“ (Agentur für französische Schulbildung im Ausland, AEFE) in bestimmten afrikanischen Ländern erhobenen Schulgebühren Einspruch. Er gibt an, dass Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten deutlich höhere Gebühren zahlen müssten als französische Staatsangehörige und Staatsangehörige derjenigen Länder, in denen sich die Schulen befinden. Der Petent erhebt gegen diese Ungleichbehandlung Einwände und weist darauf hin, dass es sich bei der AEFE um eine öffentliche Einrichtung handele, die dem französischen Außenministerium unterstehe. Den Angaben des Petenten zufolge sei eine derartige Ungleichbehandlung in keinem anderen Land Europas, Asiens oder Amerikas, in dem die AEFE vertreten ist, zu verzeichnen. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 14. Dezember 2010. Die Kommission wurde um Auskunft ersucht (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 10. Juni 2011. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Petent behauptet, dass die durch die „Agence pour l'enseignement français à l'étranger“ (Agentur für französische Schulbildung im CM\922949DE.doc DE PE467.099v02-00 In Vielfalt geeint DE Ausland, AEFE) in bestimmten afrikanischen Ländern von nichtfranzösischen europäischen Staatsangehörigen erhobenen Schulgebühren höher seien als die, die französischen Staatsangehörigen in Rechnung gestellt würden, und daher das Prinzip der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verletzen würden. Der Kommission ist die Situation bezüglich der durch die AEFE erhobenen Schulgebühren bereits bekannt. Sie hat die französischen Behörden unlängst ersucht, ihr in dieser Angelegenheit ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kommission wird den Petitionsausschuss über die Ergebnisse ihrer Untersuchung informieren. 4. Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 18. Dezember 2012. Die Kommission erinnert daran, dass der Petent im Wesentlichen behauptet, dass die durch die „Agence pour l'enseignement français à l'étranger“ (Agentur für französische Schulbildung im Ausland, AEFE) in bestimmten afrikanischen Ländern von nichtfranzösischen europäischen Staatsangehörigen erhobenen Schulgebühren höher seien als die, die französischen Staatsangehörigen in Rechnung gestellt würden, und daher das Prinzip der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verletzen würden. Die Kommission hat sich in dieser Angelegenheit mehrfach, im Wege des offiziellen Schriftverkehrs und über das System „EU Pilot“, mit den französischen Behörden ausgetauscht. Dies ist die übliche Praxis, wenn Behörden eines betroffenen Mitgliedstaates kontaktiert werden, um Informationen zu erlangen oder Lösungen für Probleme zu finden. Nur so können alle Tatsachen und rechtlichen Positionen bestätigt und geeignete Schlussfolgerungen gezogen werden. Im Zuge dieses Austausches vertrat die Kommission unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Gerichtshofes im Fall Boukhalfa (EuGH, Rs. C-214/94, Slg. 1996, I-2253) die Auffassung, dass, obwohl sich die Kontroverse außerhalb des Territoriums der Europäischen Union abspielt, ein hinreichend enger Bezug zur EU bestehen könnte, der die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, in diesem Fall insbesondere der Bestimmungen von Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), erfordern würde. Die Kommission war daher der Ansicht, dass Unterschiede in der Behandlung französischer und nichtfranzösischer Staatsangehöriger, die auf Staatsangehörigkeit als Unterscheidungskriterium basieren, eine nach Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagte Diskriminierung darstellen würden. Im Rahmen der Diskussion wurde ebenfalls angesprochen, wie sich die Forderung sicherzustellen, dass nichtfranzösische Unionsbürger in den Genuss der gleichen Studiengebühren wie französische Staatsangehörige kommen, auf den Haushalt auswirken würde. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Sachen finanzieller Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten verwiesen (insbesondere Bidar, EuGH, Rs. C-209/03, Slg. 2005, I-2119 und Förster, EuGH, Rs. C-158/07, Slg. 2008, I-8507, wo für die Möglichkeit argumentiert wurde, den Vorteil geringerer Studiengebühren auf Studenten beschränken zu können, die in der Lage sind nachzuweisen, dass sie sich bis zu einem gewissen Grade in die Gesellschaft des Gastlandes integriert haben, sodass diese Beihilfen PE467.099v02-00 DE 2/3 CM\922949DE.doc nicht zu einer übermäßigen Belastung werden, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (vgl. Bidar, Rn. 56). Im Anschluss an diese Konsultationen fand Anfang November 2012 ein Spitzentreffen der Kommission und der französischen Behörden in Brüssel statt. Unter Anerkennung der Rolle und Bedeutung der französischen Schulbildung im Ausland, nicht nur für französische Staatsangehörige, sondern auch für außerhalb des EU-Territoriums lebende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, hob die Kommission hervor, dass in der strittigen Angelegenheit alle Unterschiede in der Behandlung durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden müssen, die von der Nationalität der betroffenen Personen unabhängig sind und zudem notwendig und angemessen erscheinen, um das angestrebte, rechtmäßige Ziel zu erreichen. Die französischen Behörden haben erklärt, eine den Anforderungen des EU-Rechts gerecht werdende Lösung finden zu wollen. Schließlich wurde beschlossen, den französischen Behörden zuzugestehen, hierzu bis Anfang Januar 2013 einen neuen Vorschlagsentwurf vorzulegen. Sollte bis zu diesem Termin kein Vorschlag eingegangen sein oder ein neuer Vorschlagsentwurf als den vorgenannten Anforderungen des EU-Rechts nicht Genüge tuend angesehen werden, wird die Kommission die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens prüfen. Auf jeden Fall strebt die Kommission an, in dieser Angelegenheit sobald als möglich eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, und den Ausschuss entsprechend zu informieren. CM\922949DE.doc 3/3 PE467.099v02-00 DE