EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Petitionsausschuss 21.10.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft: 1. Petition 1405/2007, eingereicht von Ivaylo Asenov Krastev, bulgarischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Vereinigung Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung und der Umwelt, zu dem Thema Rechtswidriger Betrieb einer Mülldeponie für feste Siedlungsabfälle Zusammenfassung der Petition Der Petent vertritt die Bürger, die von Maßnahmen der Stadtverwaltung Sofia betroffen sind, die am 4. Dezember 2007 rechtswidrig eine unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzende nicht regulierte Mülldeponie für feste Siedlungsabfälle in Betrieb nahm. Obwohl das ÅrhusÜbereinkommen sämtliche Vertragsstaaten verpflichtet, bei Mülldeponien mit einer Kapazität von über 25 000 Tonnen eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist dies nicht geschehen. Mit öffentlicher Unterstützung des Ministerrats der Republik Bulgarien betreibt die Stadtverwaltung nun mithilfe einer nicht in Kraft getretenen Genehmigung eine Mülldeponie. Die entsprechende Genehmigung wurde am 3. Dezember 2007 erteilt und ist nach Ablauf einer 14-tägigen Einspruchsfrist durchsetzbar. Das Recht auf Freizügigkeit werde erheblich eingeschränkt, im entsprechenden Wohngebiet von Suhodol seien darüber hinaus mehrere Kontrollpunkte eingerichtet worden. Der Petent fordert, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um den oben dargelegten rechtswidrigen Betrieb der nicht regulierten Mülldeponie zu beenden. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 21. Mai 2008. Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht (Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 21. Oktober 2008. CM\750398DE.doc DE PE415.083v01-00 DE Nach Ansicht des Petenten, der die betroffenen Bürger vertritt, hat die Stadtverwaltung Sofia angeblich am 4. Dezember 2007 rechtswidrig eine nicht regulierte, unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzende Mülldeponie für feste Siedlungsabfälle in Betrieb genommen. Der Petent behauptet,: – dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, obwohl das ÅrhusÜbereinkommen sämtliche Vertragsstaaten verpflichtet, bei Mülldeponien mit einer Kapazität von über 25 000 Tonnen eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; – dass die Stadtverwaltung mit öffentlicher Unterstützung des Ministerrats der Republik Bulgarien mithilfe einer nicht in Kraft getretenen Genehmigung eine Mülldeponie betreibt. Die entsprechende Genehmigung wurde am 3. Dezember 2007 erteilt und wäre nach Ablauf einer 14-tägigen Einspruchsfrist durchsetzbar. Er fordert, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um den rechtswidrigen Betrieb der nicht regulierten Mülldeponie zu beenden. Die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien wegen des Fehlens eines angemessenen Abfallentsorgsystems in Sofia eingeleitet. Am 23. Oktober 2007 wurde an den Mitgliedstaat ein Aufforderungsschreiben gerichtet1. Darin erklärt die Kommission, Bulgarien habe versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden eingesetzt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere ohne dass Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht sowie die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle 2). Die Kommission bemerkte zudem, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen und es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten. (Artikel 5 der vorgenannten Richtlinie). Im Hinblick auf die Deponie Suhodol hat die Kommission im Anschluss an eine kürzlich erfolgte Informationsreise die bulgarische Regierung darauf aufmerksam gemacht, dass Abfälle den Abfallvorschriften der Gemeinschaft entsprechend zu entsorgen sind. Nach dieser Reise wurde der Kommission mitgeteilt, dass das Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde für die Umsetzung der IVU-Rechtsvorschriften am 6. August 2008 die erforderliche IPPC-Genehmigung für den Betrieb der Stufe II der Deponie Suhodol erteilt habe (Integrierte Genehmigung Nr. 255-HO/2008). Laut Auskunft der bulgarischen Behörden sind öffentliche Anhörungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden. 1 Pressemitteilung: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/1539&format=HTML&aged =1&language=DE&guiLanguage=en 2 ABL. L 114 vom, 27.4.2006. PE415.083v01-00 DE 2/3 CM\750398DE.doc Die Kommission wird den Fall wegen Fehlens eines angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen zur Behandlung der Siedlungsabfälle Sofias weiter verfolgen und die Übereinstimmung mit dem EG-Recht in Bezug auf den Bau und den Betrieb aller entsprechenden Abfallbeseitigungseinrichtungen, einschließlich der Deponie Suhodol, im Blick behalten. CM\750398DE.doc 3/3 PE415.083v01-00 DE