EINWOHNERGEMEINDE DERENDINGEN REGLEMENT ÜBER

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EINWOHNERGEMEINDE DERENDINGEN
REGLEMENT ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ
1.
GRUNDLAGEN
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2.
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
Kantonales Leitbild 1986 des Regierungsrates
Musterreglement über den Umweltschutz in der Gemeinde des Kant. VolkswirtschaftsDepartementes vom März 1987
Kant. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980
Gemeindegesetz vom 27.3.1949 (§ 56)
Gesetz über das Kant. Strafrecht und die Einführung des Schweiz. Strafgesetzbuches (§ 4
Abs. 2)
Reglement über den Umweltschutz der Einwohnergemeinde Derendingen vom 25. März 1976
(wird mit neuem Reglement aufgehoben)
Polizeiverordnung der Einwohnergemeinde Derendingen vom 27. April 1972
Schutzzonenplan und Zonenvorschriften der Einwohnergemeinde Derendingen
GRUNDSÄTZE
Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kanton und Gemeinden sorgen für den
Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
Kanton und Gemeinden gewährleisten die umweltgerechte Entsorgung. Der Verursacher ist
mitverantwortlich (Art. 114 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986).
Der Kanton und die Gemeinden schützen und erhalten die Lebensräume der einheimischen
Tiere und Pflanzen sowie charakteristische Orts- und Landschaftsbilder (Art. 115 der Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz vom 14.11.1980).
Durch Bildung, Information und Beratung sollen umweltfreundliche Verhaltensweisen gefördert
werden. Mit Leistungsabgaben und finanziellen Anreizen soll umweltfreundliches Verhalten
gefördert werden (Leitbild 1986 des Regierungsrates).
3.
REGLEMENT
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
1 Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens
von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung.
2 Schutz und Erhaltung der Umwelt sind nach dem Grundsatz der
Selbstverantwortung Sache jedes Einzelnen und der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften.
3 Die Massnahmen dieses Reglementes folgen weiter den Grundsätzen des
Verursacherprinzipes, der Vorsorge und der Zusammenarbeit der Betroffenen.
§ 2
Organisation
1 Für die Belange des Umweltschutzes ist die Energie- und Umweltschutzkommission (E + U) der Einwohnergemeinde Derendingen zuständig. Sie
besteht aus 5 Mitgliedern.
Organisation
2 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der E + U-Kommission auf eine
ordentliche Amtsdauer.
3 Die E + U-Kommission untersteht dem Gemeinderat.
4 Die E + U-Kommission kann für alle ihre Aufgaben entsprechende Fachleute
beiziehen”. Die notwendigen Kredite sind jährlich im Voranschlag
aufzunehmen.
§ 3
Pflichten von
Behörden und
Verwaltung
1 Die Gemeindebehörden und die Verwaltung haben bei ihrer Tätigkeit die
Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
2 Bei Sachgeschäften mit möglichen relevanten Auswirkungen auf die Umwelt
holen sie die Vernehmlassung der E + U-Kommission ein.
3 Der E + U-Kommission sind die für die Aufgabenerfüllung notwendigen
Informationen zuzustellen.
§ 4
Finanzielle Mittel
1 Für die Aufgaben des Umweltschutzes sind im Voranschlag die notwendigen
Mittel bereitzustellen.
2 Die Ausgabenkompetenzen der E + U-Kommission richten sich nach § 80 der
geltenden Gemeindeordnung (Ausgaben im Rahmen der Budgetkredite bis Fr.
5’000.-- in eigener Kompetenz, grössere Ausgaben mittels Antrag an die
Gemeinderatskommission, bzw. den Gemeinderat).
II.
Allgemeine Aufgaben
§ 5
Energie- und
Umweltschutzkommission
Die E + U-Kommission hat folgende Aufgaben:
1 die Beratung und
Gemeindebehörden
Umweltschutzes
Information von Bevölkerung, Wirtschaft, Schule,
und
Gemeindeverwaltung
in
Belangen
des
2 die Stellungnahme zu umweltrelevanten Geschäften zuhanden der Behörden
der Gemeinde und des Kantons und die Interessenvertretung der Gemeinde in
Verwaltungsverfahren
3 die Erarbeitung von Grundlagen über den Zustand der Umwelt in der
Gemeinde, die laufenden Veränderungen und die notwendigen Massnahmen
(Umweltbeobachtung)
4 die Koordination der Gemeindeaktivitäten mit den Umweltschutz-Tätigkeiten
des Kantons
5 das Fördern von Umweltschutzmassnahmen bei gemeindeeigenen Bauten,
Anlagen, Planungen und Tätigkeiten
6 die Mitarbeit bei Untersuchungen von kantonalen Fachstellen im Rahmen von
Vereinbarungen
7 Die E + U-Kommission meldet der vorgesetzten Behörde die Missachtung von
Empfehlungen, wenn sich durch Gespräche keine gütliche Einigung ergibt.
8 Der Gemeinderat und die Oeffentlichkeit sind regelmässig über die Tätigkeit
der E + U-Kommission zu orientieren.
III.
Besondere Aufgaben
Die folgenden besonderen Aufgaben sind durch verschiedene bestehende Kommissionen der Einwohnergemeinde wahrzunehmen:
§ 6
Luftreinhaltung
1 Die Baukommission führt die Aufsicht über die Feuerungskontrolle gemäss der
kantonalen Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen. “(siehe
Reglement über Organisation zur Durchführung der Feuerungskontrollen vom
4. Dezember 1986).
2 Durch Aufklärung und Empfehlungen soll in Zusammenarbeit mit der E + UKommission insbesondere das umweltschädliche Verbrennen von Abfällen im
Freien oder in ungeeigneten Anlagen verhindert werden.
§ 7
Gewässerschutz
Werkkommission
1 Die E + U-Kommission fördert in Zusammenarbeit mit der Werkkommission
den sparsamen Verbrauch von Wasser und verhindert den Verbrauch von
wasserbelastenden Stoffen.
Baukommission
2 Die Baukommission veranlasst die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und überwacht die Einhaltung der Schutzbestimmungen.
3 Sie überwacht den Austrag von Klärschlamm und Jauche entlang von
Gewässern.
4 Sie fördert in Zusammenarbeit mit der E + U-Kommission die Erhaltung und
Wiederherstellung von naturnahen Gewässerbetten und Ufern.
5 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Meteorwasserabflusses in die
Kanalisation.
§ 8
Abfälle
1 Durch Information der Konsumenten und zielgerechte Massnahmen soll die
Abfallmenge verringert werden.
2 Die E + U-Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit der Baukommission für
eine umweltfreundliche Entsorgung der Abfälle, indem namentlich
a)
das Kommpostieren gefördert wird.
b)
wiederverwendbare, bzw. wiederverwertbare Güter gesammelt und
weitergeleitet werden
c)
Gartenabfälle separat gehäckselt oder abgeführt und gesammelt
kompostiert werden
3 Die Bevölkerung ist entsprechend zu orientieren. Die E + U-Kommission hat
zudem Kurse und Informationsveranstaltungen durchzuführen und den Erfolg
der Massnahmen zu prüfen.
§9
Abfuhr und
Sammelstellen
Die Baukommission organisiert regelmässige Abfuhren oder Sammelstellen für
Abfälle aus Haushalten und Kleingewerben.
Die Grundlagen für die Abfallbeseitigung sind im Anhang zum
Umweltschutzreglement aufgeführt und bilden einen integrierten Bestandteil
dieses Reglementes.
§ 10
Verkehr
1 Baukommission und Planungskommission prüfen Massnahmen zur Förderung
des öffentlichen Verkehrs, des Radfahrens und zugunsten der Fussgänger.
2 Sie unterbreiten den zuständigen Behörden Vorschläge, beispielsweise zur
Tarifgestaltung,
Planung
von
Verkehrswegen
und
Abstellplätzen,
Vorkehrungen zur Verkehrsberuhigung in den Quartieren, Verkehrsbeschränkungen usw.
3 Sie geben an Verkehrsteilnehmer Empfehlungen ab für eine umweltgerechte
Benützung der Verkehrsmittel.
§ 11
Naturschutz
1 Die E + U-Kommission sorgt für die Schaffung und Erhaltung von
Lebensräumen für einheimische Flora und Fauna.
2 Sie unterbreitet Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt von naturnahen Grünanlagen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen.
3 Sie unterbreitet den zuständigen Gemeindebehörden Vorschläge, wie an
Private zur Förderung von naturnahen Gärten, Wiesen und Hecken Beiträge
ausgerichtet werden könnten.
4 Sie ist für die Ueberwachung der Naturreservate und Schutzgebiete
verantwortlich.
§ 12
Lärmschutz
1 Baukommission und Planungskommission unterbreiten den zuständigen
Behörden Vorschläge für bauliche und planerische Massnahmen des Lärmschutzes sowie notfalls für den Erlass von polizeilichen Lärmschutzvorchriften.
2 Sie geben Empfehlungen ab über den schonenden Umgang mit
lärmerzeugenden Geräten (wie beispielsweise Motorfahrzeuge, Rasenmäher,
Modellflugzeuge etc.).
§ 13
Verwendung von
Stoffen und
Schutz des
Bodens
1 Die E + U-Kommission informiert die Haushalte über die Verwendung von
umweltgefährdenden Stoffen wie Reinigungsmittel, Farben, Spraydosen etc.
2 Sie informiert über den Einsatz von Insektiziden, Fungiziden, Herbiziden und
Düngemitteln und deren Ersatz durch alternative Methoden in der
Landwirtschaft, in Gärten und entlang von Strassen.
3 In gemeindeeigenen Anlagen und Bauten dürfen nur die umweltfreundlichsten
Stoffe sehr sparsam zum Einsatz gelangen.
4 Die Baukommission sorgt für eine zurückhaltende Verwendung von Taumitteln
im Winter.
§ 14
Energie
1 Die Energie- und Umweltschutzkommission in Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden fördert die umweltgerechte Versorgung mit Energie und
ihre sparsame und wirtschaftliche Nutzung.
2 Die Grundsätze der kommunalen Energiepolitik werden vom Gemeinderat in
einem Energiekonzept festgelegt. Dieses dient als Planungsinstrument und ist
hinsichtlich der Zielsetzungen gemäss Abschnitt 1 laufend zu überprüfen.
§ 15
Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
2 Es ersetzt das Reglement über den Umweltschutz vom 25. März 1976.
Einwohnergemeinde Derendingen
Der Gemeindepräsident: Der
Gemeindeschreiber:
H. Aebi
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. Juni 1989
Ausgabe e) 29.11.2001
P. Wetterwald
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