EINWOHNERGEMEINDE DERENDINGEN REGLEMENT ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ 1. GRUNDLAGEN − − − − − − − − − − 2. Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 Kantonales Leitbild 1986 des Regierungsrates Musterreglement über den Umweltschutz in der Gemeinde des Kant. VolkswirtschaftsDepartementes vom März 1987 Kant. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 Gemeindegesetz vom 27.3.1949 (§ 56) Gesetz über das Kant. Strafrecht und die Einführung des Schweiz. Strafgesetzbuches (§ 4 Abs. 2) Reglement über den Umweltschutz der Einwohnergemeinde Derendingen vom 25. März 1976 (wird mit neuem Reglement aufgehoben) Polizeiverordnung der Einwohnergemeinde Derendingen vom 27. April 1972 Schutzzonenplan und Zonenvorschriften der Einwohnergemeinde Derendingen GRUNDSÄTZE Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Kanton und Gemeinden gewährleisten die umweltgerechte Entsorgung. Der Verursacher ist mitverantwortlich (Art. 114 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986). Der Kanton und die Gemeinden schützen und erhalten die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie charakteristische Orts- und Landschaftsbilder (Art. 115 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14.11.1980). Durch Bildung, Information und Beratung sollen umweltfreundliche Verhaltensweisen gefördert werden. Mit Leistungsabgaben und finanziellen Anreizen soll umweltfreundliches Verhalten gefördert werden (Leitbild 1986 des Regierungsrates). 3. REGLEMENT I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung. 2 Schutz und Erhaltung der Umwelt sind nach dem Grundsatz der Selbstverantwortung Sache jedes Einzelnen und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 3 Die Massnahmen dieses Reglementes folgen weiter den Grundsätzen des Verursacherprinzipes, der Vorsorge und der Zusammenarbeit der Betroffenen. § 2 Organisation 1 Für die Belange des Umweltschutzes ist die Energie- und Umweltschutzkommission (E + U) der Einwohnergemeinde Derendingen zuständig. Sie besteht aus 5 Mitgliedern. Organisation 2 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der E + U-Kommission auf eine ordentliche Amtsdauer. 3 Die E + U-Kommission untersteht dem Gemeinderat. 4 Die E + U-Kommission kann für alle ihre Aufgaben entsprechende Fachleute beiziehen”. Die notwendigen Kredite sind jährlich im Voranschlag aufzunehmen. § 3 Pflichten von Behörden und Verwaltung 1 Die Gemeindebehörden und die Verwaltung haben bei ihrer Tätigkeit die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2 Bei Sachgeschäften mit möglichen relevanten Auswirkungen auf die Umwelt holen sie die Vernehmlassung der E + U-Kommission ein. 3 Der E + U-Kommission sind die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen zuzustellen. § 4 Finanzielle Mittel 1 Für die Aufgaben des Umweltschutzes sind im Voranschlag die notwendigen Mittel bereitzustellen. 2 Die Ausgabenkompetenzen der E + U-Kommission richten sich nach § 80 der geltenden Gemeindeordnung (Ausgaben im Rahmen der Budgetkredite bis Fr. 5’000.-- in eigener Kompetenz, grössere Ausgaben mittels Antrag an die Gemeinderatskommission, bzw. den Gemeinderat). II. Allgemeine Aufgaben § 5 Energie- und Umweltschutzkommission Die E + U-Kommission hat folgende Aufgaben: 1 die Beratung und Gemeindebehörden Umweltschutzes Information von Bevölkerung, Wirtschaft, Schule, und Gemeindeverwaltung in Belangen des 2 die Stellungnahme zu umweltrelevanten Geschäften zuhanden der Behörden der Gemeinde und des Kantons und die Interessenvertretung der Gemeinde in Verwaltungsverfahren 3 die Erarbeitung von Grundlagen über den Zustand der Umwelt in der Gemeinde, die laufenden Veränderungen und die notwendigen Massnahmen (Umweltbeobachtung) 4 die Koordination der Gemeindeaktivitäten mit den Umweltschutz-Tätigkeiten des Kantons 5 das Fördern von Umweltschutzmassnahmen bei gemeindeeigenen Bauten, Anlagen, Planungen und Tätigkeiten 6 die Mitarbeit bei Untersuchungen von kantonalen Fachstellen im Rahmen von Vereinbarungen 7 Die E + U-Kommission meldet der vorgesetzten Behörde die Missachtung von Empfehlungen, wenn sich durch Gespräche keine gütliche Einigung ergibt. 8 Der Gemeinderat und die Oeffentlichkeit sind regelmässig über die Tätigkeit der E + U-Kommission zu orientieren. III. Besondere Aufgaben Die folgenden besonderen Aufgaben sind durch verschiedene bestehende Kommissionen der Einwohnergemeinde wahrzunehmen: § 6 Luftreinhaltung 1 Die Baukommission führt die Aufsicht über die Feuerungskontrolle gemäss der kantonalen Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen. “(siehe Reglement über Organisation zur Durchführung der Feuerungskontrollen vom 4. Dezember 1986). 2 Durch Aufklärung und Empfehlungen soll in Zusammenarbeit mit der E + UKommission insbesondere das umweltschädliche Verbrennen von Abfällen im Freien oder in ungeeigneten Anlagen verhindert werden. § 7 Gewässerschutz Werkkommission 1 Die E + U-Kommission fördert in Zusammenarbeit mit der Werkkommission den sparsamen Verbrauch von Wasser und verhindert den Verbrauch von wasserbelastenden Stoffen. Baukommission 2 Die Baukommission veranlasst die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und überwacht die Einhaltung der Schutzbestimmungen. 3 Sie überwacht den Austrag von Klärschlamm und Jauche entlang von Gewässern. 4 Sie fördert in Zusammenarbeit mit der E + U-Kommission die Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Gewässerbetten und Ufern. 5 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Meteorwasserabflusses in die Kanalisation. § 8 Abfälle 1 Durch Information der Konsumenten und zielgerechte Massnahmen soll die Abfallmenge verringert werden. 2 Die E + U-Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit der Baukommission für eine umweltfreundliche Entsorgung der Abfälle, indem namentlich a) das Kommpostieren gefördert wird. b) wiederverwendbare, bzw. wiederverwertbare Güter gesammelt und weitergeleitet werden c) Gartenabfälle separat gehäckselt oder abgeführt und gesammelt kompostiert werden 3 Die Bevölkerung ist entsprechend zu orientieren. Die E + U-Kommission hat zudem Kurse und Informationsveranstaltungen durchzuführen und den Erfolg der Massnahmen zu prüfen. §9 Abfuhr und Sammelstellen Die Baukommission organisiert regelmässige Abfuhren oder Sammelstellen für Abfälle aus Haushalten und Kleingewerben. Die Grundlagen für die Abfallbeseitigung sind im Anhang zum Umweltschutzreglement aufgeführt und bilden einen integrierten Bestandteil dieses Reglementes. § 10 Verkehr 1 Baukommission und Planungskommission prüfen Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, des Radfahrens und zugunsten der Fussgänger. 2 Sie unterbreiten den zuständigen Behörden Vorschläge, beispielsweise zur Tarifgestaltung, Planung von Verkehrswegen und Abstellplätzen, Vorkehrungen zur Verkehrsberuhigung in den Quartieren, Verkehrsbeschränkungen usw. 3 Sie geben an Verkehrsteilnehmer Empfehlungen ab für eine umweltgerechte Benützung der Verkehrsmittel. § 11 Naturschutz 1 Die E + U-Kommission sorgt für die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für einheimische Flora und Fauna. 2 Sie unterbreitet Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt von naturnahen Grünanlagen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen. 3 Sie unterbreitet den zuständigen Gemeindebehörden Vorschläge, wie an Private zur Förderung von naturnahen Gärten, Wiesen und Hecken Beiträge ausgerichtet werden könnten. 4 Sie ist für die Ueberwachung der Naturreservate und Schutzgebiete verantwortlich. § 12 Lärmschutz 1 Baukommission und Planungskommission unterbreiten den zuständigen Behörden Vorschläge für bauliche und planerische Massnahmen des Lärmschutzes sowie notfalls für den Erlass von polizeilichen Lärmschutzvorchriften. 2 Sie geben Empfehlungen ab über den schonenden Umgang mit lärmerzeugenden Geräten (wie beispielsweise Motorfahrzeuge, Rasenmäher, Modellflugzeuge etc.). § 13 Verwendung von Stoffen und Schutz des Bodens 1 Die E + U-Kommission informiert die Haushalte über die Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen wie Reinigungsmittel, Farben, Spraydosen etc. 2 Sie informiert über den Einsatz von Insektiziden, Fungiziden, Herbiziden und Düngemitteln und deren Ersatz durch alternative Methoden in der Landwirtschaft, in Gärten und entlang von Strassen. 3 In gemeindeeigenen Anlagen und Bauten dürfen nur die umweltfreundlichsten Stoffe sehr sparsam zum Einsatz gelangen. 4 Die Baukommission sorgt für eine zurückhaltende Verwendung von Taumitteln im Winter. § 14 Energie 1 Die Energie- und Umweltschutzkommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden fördert die umweltgerechte Versorgung mit Energie und ihre sparsame und wirtschaftliche Nutzung. 2 Die Grundsätze der kommunalen Energiepolitik werden vom Gemeinderat in einem Energiekonzept festgelegt. Dieses dient als Planungsinstrument und ist hinsichtlich der Zielsetzungen gemäss Abschnitt 1 laufend zu überprüfen. § 15 Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. 2 Es ersetzt das Reglement über den Umweltschutz vom 25. März 1976. Einwohnergemeinde Derendingen Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: H. Aebi Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. Juni 1989 Ausgabe e) 29.11.2001 P. Wetterwald