Umweltschutzreglement

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Einwohnergemeinde 4512 Bellach
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Umweltschutzreglement
vom 5. Juli 1989
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Stand: 5. Juli 1989
Umweltschutzreglement
der Einwohnergemeinde Bellach
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach, gestützt auf § 56 Absatz 1 litera
a und § 113 des Gemeindegesetzes sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
§1
1
Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung.
2
Schutz und Erhaltung der Umwelt sind nach dem Grundsatz der
Selbstverantwortung Sache jedes Einzelnen.
3
Die Massnahmen dieses Reglementes folgen weiter den Grundsätzen
des Verursacherprinzips, der Vorsorge und der Zusammenarbeit der
Betroffenen.
Organisation
§2
1
Fachstelle für Umweltschutz ist
- der Beauftragte für Umweltschutz
2
Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission bezeichnet aus ihrer
Mitte den Beauftragten für Umweltschutz.
3
-
Die Fachstelle für Umweltschutz untersteht
dem Gemeinderat
4
Zuständigkeiten und Verfahren von bestehenden Behörden werden
durch dieses Reglement nicht geändert.
Pflichten von Behörden
und Verwaltung
§3
1
Die Gemeindebehörden und die Verwaltung haben bei ihrer Tätigkeit
die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
2
Die Fachstelle meldet der vorgesetzten Behörde die Missachtung von
Empfehlungen, wenn sich durch Gespräche keine gütliche Einigung
ergibt.
3
Der Fachstelle sind die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen zuzustellen.
Finanzielle Mittel
§4
Für die Aufgaben des Umweltschutzes sind im Voranschlag die notwendigen Mittel bereitzustellen.
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II. Allgemeine Aufgaben
Fachstelle
§5
Die Fachstelle hat folgende Aufgaben:
a) die Beratung und Information von Bevölkerung, Wirtschaft, Schule,
Gemeindebehörden und Gemeindeverwaltung in Belangen des
Umweltschutzes; in Zusammenarbeit und Absprache mit den zuständigen Kommissionen;
b) die Meldung von unzulässigen Umweltbeeinträchtigungen an die
zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons;
c) die Stellungnahme zu umweltrelevanten Geschäften zuhanden der
Behörden der Gemeinde und des Kantons;
d) die Erarbeitung von Grundlagen über den Zustand der Umwelt in
der Gemeinde, die laufenden Veränderungen und die notwendigen
Massnahmen (Umweltbeobachtung);
e) die Koordination der Umweltschutz-Aktivitäten in der Gemeinde mit
denjenigen des Kantons;
f)
das Fördern von Umweltschutzmassnahmen bei gemeindeeigenen
Bauten, Anlagen, Planungen und Tätigkeiten.
III. Besondere Bestimmungen
Luftreinhaltung
§6
1
Die Feuerungskontrolle ist im Reglement über die Feuerungskontrolle
geregelt. Zuständige Behörde ist die Baukommission, Fachstelle die
Bauverwaltung.
2
Durch Aufklärung und Empfehlungen soll insbesondere das Verbrennen von umweltgefährdenden Abfällen im Freien oder in ungeeigneten
Anlagen verhindert werden (siehe auch § 7 Kehrichtreglement).
Trinkwasser/Gewässerschutz
§7
1
Für den ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen gemäss Wasserreglement ist die Werkkommission zuständig.
2
Sie veranlasst die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und
überwacht die Einhaltung der Schutzbestimmungen.
3
Für den ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der Kanalisationsanlagen gemäss „Reglement betreffend die öffentliche Kanalisation“ ist
die Werkkommission zuständig.
4
Sie fördert die Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Gewässerbetten und Ufern.
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5
Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Sauber- und Meteorwasserabflusses in die Kanalisation.
6
Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission fördert den sparsamen Verbrauch von Wasser und wasserbelastenden Stoffen und
überwacht den Austrag von Klärschlamm und Jauche entlang von Gewässern.
Abfälle
§8
1
Durch Information der Konsumenten und zielgerechte Massnahmen
soll die Abfallmenge verringert werden.
2
Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission sorgt für eine umweltfreundliche Entsorgung der Abfälle, indem namentlich
a) das Kompostieren gefördert wird;
b) wiederverwertbare Güter gesammelt und weitergeleitet werden.
3
Sie informiert die Bevölkerung, führt Informationsveranstaltungen
durch und prüft den Erfolg der Massnahmen.
Abfuhr und Sammelstellen
§9
1
Im Rahmen des Reglementes über die Kehrichtbeseitigung, für dessen Durchführung die Gesundheits- und Umweltschutzkommission
zuständig ist, sorgt die Gemeinde
- für die regelmässige Kehrichtabfuhr,
- für die Abfuhr kompostierbarer Abfälle,
- für regelmässige Altpapiersammlungen.
Die Gemeinde betreibt ständige Sammelstellen für
- Altglas,
- Batterien,
- Aluminium,
- Altöl,
- Weissblech.
Die Gemeinde betreibt im Verband mit Nachbargemeinden die Tierkadaver-Sammelstelle in Selzach.
2
Die Umweltschutzkommission kann bei Bedarf weitere ständige Sammelstellen vorschlagen.
3
Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission kann bei Bedarf
Spezialsammlungen beantragen.
4
Die Gemeinde vermittelt die Entsorgung von Sonderabfällen (z. B.
Lösungsmittel, Leuchtstoffröhren etc.).
Verkehr
§ 10
1
Die Planungskommission prüft im Rahmen der Ortsplanung Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, des Radfahrens und
zugunsten der Fussgänger.
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2
Sie unterbreitet den zuständigen Behörden Vorschläge zur Planung
von Verkehrswegen und Abstellplätzen, Vorkehren zur Verkehrsberuhigung in den Quartieren, Verkehrsbeschränkungen etc.
3
Die Werkkommission verfolgt die gleichen Ziele im Zusammenhang
mit dem Ausbau oder der Korrektion von Strassen oder im Zusammenhang mit anderen Tiefbauarbeiten.
Naturschutz
§ 11
1
Die Planungskommission integriert das Naturinventar in die Ortsplanung und besorgt die periodische Überarbeitung. Sie sorgt für die
Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische
Pflanzen- und Tierwelt.
2
Die zuständigen Kommissionen unterbreiten Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt von naturnahen Grünanlagen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen. Sie beantragen wenn nötig den Beizug von Fachleuten.
3
Die Baukommission fördert in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsund Umweltschutzkommission die Anlage von naturnahen Gärten,
Wiesen und Hecken durch Private, indem sie diesen Empfehlungen
und Informationsmaterial abgibt.
4
Die Planungskommission überwacht die Naturreservate und Schutzgebiete.
5
Die Gemeinde kann in besonderen Fällen den Unterhalt von Hecken
und Gehölzen auf Gesuch hin unterstützen.
Lärmschutz
§ 12
1
In bewohnten Gebieten sind lärmige Arbeiten jeglicher Art, wie Rasenmähen, Motorhacken, Holzfräsen/-spalten, lärmige Hobbyarbeiten
etc. in der Zeit zwischen 12.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 20.00
und 07.00 Uhr untersagt.
2
Die Fachstelle erarbeitet Vorschläge für bauliche und planerische
Massnahmen des Lärmschutzes sowie notfalls für den Erlass von polizeilichen Lärmschutzvorschriften.
Verwendung von Stoffen
und Schutz des Bodens
§ 13
1
In gemeindeeigenen Anlagen und Bauten darf der Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen nur soweit unbedingt nötig erfolgen. Dieser
Grundsatz ist insbesondere auch im Winterdienst beim Einsatz von
Taumitteln zu beachten.
2
Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission informiert die Haushalte über die Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen wie Reinigungsmittel, Farben, Spraydosen etc.
3
Sie informiert über den Einsatz von Insektiziden, Fungiziden, Herbizi-
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den und Düngemitteln und deren Ersatz durch alternative Methoden in
der Landwirtschaft, in Gärten und entlang von Strassen.
Energie
§ 14
1
Baukommission und Fachstelle vermitteln Informationsmaterial über
das sparsame Verwenden von Energie und das energiesparende Bauen.
2
Bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen sorgt die Fachstelle für
eine sparsame Raumheizung und prüft Möglichkeiten für weitere Energieeinsparungen, Sanierungen und den Einsatz von alternativen Energieträgern und –techniken.
Widerhandlungen
Schlussbestimmungen
§ 15
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes werden
durch den Friedensrichter im Rahmen seiner Kompetenz geahndet.
Die Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Strafbestimmungen
bleibt vorbehalten.
§ 16
Dieses Reglement tritt bei Vorliegen der regierungsrätlichen Genehmigung sofort in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach am 5. Juli 1989 beschlossen.
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Ernst Walter
Martin Künzli
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