Einwohnergemeinde 4512 Bellach ______________________________________________________________________________________________________ Umweltschutzreglement vom 5. Juli 1989 ______________________________________________________________________________________________________ Stand: 5. Juli 1989 Umweltschutzreglement der Einwohnergemeinde Bellach Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach, gestützt auf § 56 Absatz 1 litera a und § 113 des Gemeindegesetzes sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz §1 1 Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung. 2 Schutz und Erhaltung der Umwelt sind nach dem Grundsatz der Selbstverantwortung Sache jedes Einzelnen. 3 Die Massnahmen dieses Reglementes folgen weiter den Grundsätzen des Verursacherprinzips, der Vorsorge und der Zusammenarbeit der Betroffenen. Organisation §2 1 Fachstelle für Umweltschutz ist - der Beauftragte für Umweltschutz 2 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission bezeichnet aus ihrer Mitte den Beauftragten für Umweltschutz. 3 - Die Fachstelle für Umweltschutz untersteht dem Gemeinderat 4 Zuständigkeiten und Verfahren von bestehenden Behörden werden durch dieses Reglement nicht geändert. Pflichten von Behörden und Verwaltung §3 1 Die Gemeindebehörden und die Verwaltung haben bei ihrer Tätigkeit die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2 Die Fachstelle meldet der vorgesetzten Behörde die Missachtung von Empfehlungen, wenn sich durch Gespräche keine gütliche Einigung ergibt. 3 Der Fachstelle sind die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen zuzustellen. Finanzielle Mittel §4 Für die Aufgaben des Umweltschutzes sind im Voranschlag die notwendigen Mittel bereitzustellen. _______________________________________________________________________________________________________________________ P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc12.04.2006 / 12.04.2006 Seite 2 von 2 II. Allgemeine Aufgaben Fachstelle §5 Die Fachstelle hat folgende Aufgaben: a) die Beratung und Information von Bevölkerung, Wirtschaft, Schule, Gemeindebehörden und Gemeindeverwaltung in Belangen des Umweltschutzes; in Zusammenarbeit und Absprache mit den zuständigen Kommissionen; b) die Meldung von unzulässigen Umweltbeeinträchtigungen an die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons; c) die Stellungnahme zu umweltrelevanten Geschäften zuhanden der Behörden der Gemeinde und des Kantons; d) die Erarbeitung von Grundlagen über den Zustand der Umwelt in der Gemeinde, die laufenden Veränderungen und die notwendigen Massnahmen (Umweltbeobachtung); e) die Koordination der Umweltschutz-Aktivitäten in der Gemeinde mit denjenigen des Kantons; f) das Fördern von Umweltschutzmassnahmen bei gemeindeeigenen Bauten, Anlagen, Planungen und Tätigkeiten. III. Besondere Bestimmungen Luftreinhaltung §6 1 Die Feuerungskontrolle ist im Reglement über die Feuerungskontrolle geregelt. Zuständige Behörde ist die Baukommission, Fachstelle die Bauverwaltung. 2 Durch Aufklärung und Empfehlungen soll insbesondere das Verbrennen von umweltgefährdenden Abfällen im Freien oder in ungeeigneten Anlagen verhindert werden (siehe auch § 7 Kehrichtreglement). Trinkwasser/Gewässerschutz §7 1 Für den ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen gemäss Wasserreglement ist die Werkkommission zuständig. 2 Sie veranlasst die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und überwacht die Einhaltung der Schutzbestimmungen. 3 Für den ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der Kanalisationsanlagen gemäss „Reglement betreffend die öffentliche Kanalisation“ ist die Werkkommission zuständig. 4 Sie fördert die Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Gewässerbetten und Ufern. _______________________________________________________________________________________________________________________ P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc12.04.2006 / 12.04.2006 Seite 3 von 3 5 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Sauber- und Meteorwasserabflusses in die Kanalisation. 6 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission fördert den sparsamen Verbrauch von Wasser und wasserbelastenden Stoffen und überwacht den Austrag von Klärschlamm und Jauche entlang von Gewässern. Abfälle §8 1 Durch Information der Konsumenten und zielgerechte Massnahmen soll die Abfallmenge verringert werden. 2 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission sorgt für eine umweltfreundliche Entsorgung der Abfälle, indem namentlich a) das Kompostieren gefördert wird; b) wiederverwertbare Güter gesammelt und weitergeleitet werden. 3 Sie informiert die Bevölkerung, führt Informationsveranstaltungen durch und prüft den Erfolg der Massnahmen. Abfuhr und Sammelstellen §9 1 Im Rahmen des Reglementes über die Kehrichtbeseitigung, für dessen Durchführung die Gesundheits- und Umweltschutzkommission zuständig ist, sorgt die Gemeinde - für die regelmässige Kehrichtabfuhr, - für die Abfuhr kompostierbarer Abfälle, - für regelmässige Altpapiersammlungen. Die Gemeinde betreibt ständige Sammelstellen für - Altglas, - Batterien, - Aluminium, - Altöl, - Weissblech. Die Gemeinde betreibt im Verband mit Nachbargemeinden die Tierkadaver-Sammelstelle in Selzach. 2 Die Umweltschutzkommission kann bei Bedarf weitere ständige Sammelstellen vorschlagen. 3 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission kann bei Bedarf Spezialsammlungen beantragen. 4 Die Gemeinde vermittelt die Entsorgung von Sonderabfällen (z. B. Lösungsmittel, Leuchtstoffröhren etc.). Verkehr § 10 1 Die Planungskommission prüft im Rahmen der Ortsplanung Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, des Radfahrens und zugunsten der Fussgänger. _______________________________________________________________________________________________________________________ P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc12.04.2006 / 12.04.2006 Seite 4 von 4 2 Sie unterbreitet den zuständigen Behörden Vorschläge zur Planung von Verkehrswegen und Abstellplätzen, Vorkehren zur Verkehrsberuhigung in den Quartieren, Verkehrsbeschränkungen etc. 3 Die Werkkommission verfolgt die gleichen Ziele im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Korrektion von Strassen oder im Zusammenhang mit anderen Tiefbauarbeiten. Naturschutz § 11 1 Die Planungskommission integriert das Naturinventar in die Ortsplanung und besorgt die periodische Überarbeitung. Sie sorgt für die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Pflanzen- und Tierwelt. 2 Die zuständigen Kommissionen unterbreiten Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt von naturnahen Grünanlagen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen. Sie beantragen wenn nötig den Beizug von Fachleuten. 3 Die Baukommission fördert in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsund Umweltschutzkommission die Anlage von naturnahen Gärten, Wiesen und Hecken durch Private, indem sie diesen Empfehlungen und Informationsmaterial abgibt. 4 Die Planungskommission überwacht die Naturreservate und Schutzgebiete. 5 Die Gemeinde kann in besonderen Fällen den Unterhalt von Hecken und Gehölzen auf Gesuch hin unterstützen. Lärmschutz § 12 1 In bewohnten Gebieten sind lärmige Arbeiten jeglicher Art, wie Rasenmähen, Motorhacken, Holzfräsen/-spalten, lärmige Hobbyarbeiten etc. in der Zeit zwischen 12.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 07.00 Uhr untersagt. 2 Die Fachstelle erarbeitet Vorschläge für bauliche und planerische Massnahmen des Lärmschutzes sowie notfalls für den Erlass von polizeilichen Lärmschutzvorschriften. Verwendung von Stoffen und Schutz des Bodens § 13 1 In gemeindeeigenen Anlagen und Bauten darf der Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen nur soweit unbedingt nötig erfolgen. Dieser Grundsatz ist insbesondere auch im Winterdienst beim Einsatz von Taumitteln zu beachten. 2 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission informiert die Haushalte über die Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen wie Reinigungsmittel, Farben, Spraydosen etc. 3 Sie informiert über den Einsatz von Insektiziden, Fungiziden, Herbizi- _______________________________________________________________________________________________________________________ P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc12.04.2006 / 12.04.2006 Seite 5 von 5 den und Düngemitteln und deren Ersatz durch alternative Methoden in der Landwirtschaft, in Gärten und entlang von Strassen. Energie § 14 1 Baukommission und Fachstelle vermitteln Informationsmaterial über das sparsame Verwenden von Energie und das energiesparende Bauen. 2 Bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen sorgt die Fachstelle für eine sparsame Raumheizung und prüft Möglichkeiten für weitere Energieeinsparungen, Sanierungen und den Einsatz von alternativen Energieträgern und –techniken. Widerhandlungen Schlussbestimmungen § 15 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes werden durch den Friedensrichter im Rahmen seiner Kompetenz geahndet. Die Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Strafbestimmungen bleibt vorbehalten. § 16 Dieses Reglement tritt bei Vorliegen der regierungsrätlichen Genehmigung sofort in Kraft. Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach am 5. Juli 1989 beschlossen. Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Ernst Walter Martin Künzli _______________________________________________________________________________________________________________________ P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc12.04.2006 / 12.04.2006 Seite 6 von 6