4. Aufträge an die Gemeinden

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Kanton St.Gallen
Volkswirtschaftsdepartement
Landwirtschaftliches Zentrum SG
Fachstelle Pflanzenschutz
Fachstelle Pflanzenschutz, Ausgabe 2014
Feuerbrandbekämpfung: Weisungen für Gemeinden
1. Rechtsgrundlagen
-
Pflanzenschutzverordnung (SR 916.20,abgekürzt PSV), insbesondere Kapitel 5 und 6
Dokument „Feuerbrandbekämpfung 2013 im Kanton St. Gallen“
Richtlinie Nr. 3 des Bundesamtes für Landwirtschaft „Bekämpfung des Feuerbrandes“
Art. 6, Art. 7 und 23 Bst.c des Landwirtschaftsgeseztes (sGS 621.1,abgekürzt LwG)
Art. 54 Absatz 1bis der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13, abgekürzt DZV)
Anhang 2, Ziffer 3.3 der Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen
(sGS 671.71; abgekürzt: GAöL-V)
2. Gebietsdefinitionen, Ziele
Bezeichnung
Umschreibung
Ziele
Schutzobjekte
(bestehen aus einem
Kern und einem Gürtel
von 500m um den oder
die Kerne)
Ein Kern besteht aus
einer Obstanlage mit mehr als 50a
(bei Direktvermarktung 30 a)
oder einem Hochstammobstgarten mit mehr als 100
Hochstämmen in geschlossener
gepflegter Anlage
(weitere Angaben siehe
„Feuerbrandbekämpfung 2013 im
Kanton St.Gallen“)
1. Rodung oder Rückschnitt
befallener Obstbäume im Kern des
Schutzobjektes
2.Im Schutzgürtel Rodung oder
Rückschnitt befallener Obstbäume
und der weiteren Wirtspflanzen
übrige Befallszone
übriges Kantonsgebiet abzüglich
aller Schutzobjekte
Überblick gewinnen über Infektion
und Krankheitsverlauf
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Wer den Kern eines Schutzobjektes angemeldet hat, ist verpflichtet diesen und seinen Umkreis von
250m um den Kern laufend zu überwachen. Feuerbrandverdacht oder Befall im Kern und im 250mGürtel muss der Gemeinde gemeldet werden. Befall in Baumschulen und Obstanlagen wird von den
Fachstellen Pflanzenschutz, bzw. Obstbau bearbeitet und ist diesen unverzüglich zu melden. Die
angeordneten Sanierungsmassnahmen müssen gemäss Richtlinie 3 innert 14 Tagen ausgeführt
werden.
3.2 Das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von befallenen Pflanzen sind verboten.
3.3 Es bestehen innerhalb des Kantons St. Gallen keine Einschränkungen zum Verstellen von Bienen.
4. Aufträge an die Gemeinden
4.1 Die Gemeinde bezeichnet einen Pflanzenschutzbeauftragten (bevorzugt in der Verwaltung). Dieser
ist für die Unterstützung der Fachstelle Pflanzenschutz in deren Belangen zuständig,
4.2 Die Gemeinde unterstützt den Kanton bei der Anstellung von Kontrolleuren, indem sie eine
angemessene Anzahl Kontrolleure meldet.
4.3 Die Gemeinde entsorgt das befallene Schnittgut aus dem Siedlungsgebiet gemäss dem Merkblatt
"Feuerbrandbekämpfung: Sanierungsmassnahmen". Die Anlieferung ist Sache des Bewirtschafters.
4.4 Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass korrekte Kontrollen der Schutzobjekte stattfinden.
1
4.5 Die Gemeinde unterstützt den Kanton bei der Anstellung von Agricola-Eintragern. Dieser sorgt für die
korrekte Eintragung der Sanierungsmeldungen ins Agricola.
4.6 Der Gemeindepflanzenschutzbeauftragte ist verantwortlich für die gemeindeinterne Weiterleitung von
Informationen. Er überwacht und koordiniert die Kontrollen im Gemeindegebiet und ist gegenüber der
Fachstelle Pflanzenschutz für deren Durchführung verantwortlich.
4.7 Die Fachstelle Pflanzenschutz kann die Gemeinde mit weiteren Kontroll- und Vollzugsaufgaben
beauftragen.
5. Abrechnung, anerkannte Kosten
5.1 Die Kontrolleure, die beim Kanton angestellt sind, rechnen, direkt mit dem Kanton ab. Die
angeordneten Kontrollmassnahmen erfolgen im Umfang der anerkannten Kosten zu Lasten von Bund
und Kanton. Bis spätestens 5. Dezember ist das Rechnungsformular als Arbeitsprotokoll an die
Fachstelle Pflanzenschutz zu senden. Das Formular ist in digitaler Form unter www.lzsg.ch abrufbar.
Die Kontrolleure, die ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Anstellung bei der Gemeinde ausüben, rechnen
mit der Gemeinde ab
In beiden Fällen werden Abrechnungen an die Fachstelle Pflanzenschutz geschickt.
5.2 Die Gemeinde stellen den Pflanzenschutzbeauftragten an. Die Entlohnung ist Sache der Gemeinde.
Die angeordneten Kontrollmassnahmen erfolgen im Umfang der anerkannten Kosten zu Lasten von
Bund und Kanton. Bis 5. Dezember ist das Rechnungsformular als Arbeitsprotokoll an die Fachstelle
Pflanzenschutz zu senden. Das Formular ist in digitaler Form unter www.lzsg.ch abrufbar.
5.3. Anerkannte Kosten
Der Kanton zahlt folgende Pauschalen:
PSB/Kontrolleur, pro Arbeitsstunde: Fr.40.- bzw. Tarif laut Einstufung beim Kanton
Pw,
über 1590 ccm
Ansatz bis 1590 ccm
Ansatz
Ansatz
bis 5'000 km
0.78 bis 5'000 km
0.58 Motorfahrrad
0.20
ab 5'001 km
0.65 ab 5'001 km
0.48 Motorrad/Roller
0.30
ab 10'001 km
0.56 ab 10'001 km
0.41
Die Gemeinde sorgt für korrekte Lohnabrechnung bei Beschäftigung von Dritten.
5.4.Rodungsbeiträge: Es gelten die nachfolgenden Pauschalansätze, wobei die Entschädigungen für
Hochstammobstbäume nur zuerkannt werden, wenn die Pflanzen im Schutzobjekt stehen:
Birne
gross
Rückschnitt
Rodung bis
15.8.
Rodung
16.8. bis
30.11.
Rodung ab
dem 1.12.
Apfel
mittel
klein
jung
gross
Quitte
mittel
klein
jung
klein
jung
Zier- und
Wildgehölze
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
360
240
120
80
360
240
120
80
120
80
0
216
144
72
80
216
144
72
80
72
80
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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Die Berechnung von Rodungsbeiträgen und Abfindungen von Hochstämmen erfolgt durch
die Gemeinden. Die Sanierungsformulare müssen von den Gemeinden in das
Agricolaprogramm eingetragen werden.
Ausnahme: Die Abrechnung von Rodungen in Niederstammanlagen ist Sache der Fachstelle
Pflanzenschutz und erfolgt aufgrund der ACW Flugschrift Nr. 61.
5.4 Die Fachstelle Pflanzenschutz veranlasst die Auszahlung an die Geldempfänger. Die Gemeinde trägt
die Kosten, die sich aus der Entsorgung des befallenen Schnittgutes, des
Pflanzenschutzbeauftragten und weitergehenden Dienstleistungen ergeben.
6. Information, Hilfestellung
6.1 Allgemeine Medienmitteilungen sind Sache der Fachstelle Pflanzenschutz. Die Veröffentlichung von
gemeindeinternen Regelungen über Meldung, Entsorgung, etc. ist Sache der Gemeinde. Die
Fachstelle Pflanzenschutz stellt bei Bedarf aktuelle Lageberichte zur Verfügung und unterstützt
den Vollzug mit nebenamtlichen Pflanzenschutzberatern.
6.3 Nebenamtliche Pflanzenschutzberater
Trunz Peter
Eichmann
Walter
079 285 69 51
LZSG
058 228 24 24
Baumgartner
Hans
Forster
Albert
Koller Beda
079 642 1139
Goldach, Untereggen, Berg, Steinach
Zuzwil, Niederhelfenschwil, Jonschwil, Bronschofen,
Kirchberg, Linthgebiet
Sargans, Werdenberg, Rheintal (ohne Altstätten,
Berneck)
079 712 4252
Berneck, Altstätten, Thal, Mörschwil, Tübach
079 709 39 11
Waldkirch, Gossau, Andwil ,Niederbüren, Oberbüren
079 242 17 24
Flawil, Oberuzwil, Häggenschwil, Wittenbach, Muolen
Die nebenamtliche Pflanzenschutzberater stehen zur Verfügung für …
 Klärungen bei Uneinigkeiten über die zu treffenden Massnahmen bei Weigerungsfällen;
 Hilfe bei Fragen zur Administration
 Der nebenamtliche Pflanzenschutzberater steht nicht zur Verfügung als Hilfskontrolleur oder
Organisator von Flächenkontrollen
6.4 Fachstelle Pflanzenschutz
Die Fachstelle steht ausserdem direkt zur Verfügung für …
 Ausbildung der Pflanzenschutzbeautragten in der Gemeinde,
 Nachlieferung von Formularen und Merkblättern;
 Auskünfte zu Verfahrensfragen;
 Veranstaltungen oder schriftliche Unterlagen zur Information der Öffentlichkeit;
 Bewilligung von Versuchen oder anderen Abweichungen von der Rodungsregelung;
 Bearbeitung und Beurteilung von schwierigen Fällen;
 Abrechnung
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