Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Landwirtschaftliches Zentrum SG Fachstelle Pflanzenschutz Fachstelle Pflanzenschutz, Ausgabe 2014 Feuerbrandbekämpfung: Weisungen für Gemeinden 1. Rechtsgrundlagen - Pflanzenschutzverordnung (SR 916.20,abgekürzt PSV), insbesondere Kapitel 5 und 6 Dokument „Feuerbrandbekämpfung 2013 im Kanton St. Gallen“ Richtlinie Nr. 3 des Bundesamtes für Landwirtschaft „Bekämpfung des Feuerbrandes“ Art. 6, Art. 7 und 23 Bst.c des Landwirtschaftsgeseztes (sGS 621.1,abgekürzt LwG) Art. 54 Absatz 1bis der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13, abgekürzt DZV) Anhang 2, Ziffer 3.3 der Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.71; abgekürzt: GAöL-V) 2. Gebietsdefinitionen, Ziele Bezeichnung Umschreibung Ziele Schutzobjekte (bestehen aus einem Kern und einem Gürtel von 500m um den oder die Kerne) Ein Kern besteht aus einer Obstanlage mit mehr als 50a (bei Direktvermarktung 30 a) oder einem Hochstammobstgarten mit mehr als 100 Hochstämmen in geschlossener gepflegter Anlage (weitere Angaben siehe „Feuerbrandbekämpfung 2013 im Kanton St.Gallen“) 1. Rodung oder Rückschnitt befallener Obstbäume im Kern des Schutzobjektes 2.Im Schutzgürtel Rodung oder Rückschnitt befallener Obstbäume und der weiteren Wirtspflanzen übrige Befallszone übriges Kantonsgebiet abzüglich aller Schutzobjekte Überblick gewinnen über Infektion und Krankheitsverlauf 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Wer den Kern eines Schutzobjektes angemeldet hat, ist verpflichtet diesen und seinen Umkreis von 250m um den Kern laufend zu überwachen. Feuerbrandverdacht oder Befall im Kern und im 250mGürtel muss der Gemeinde gemeldet werden. Befall in Baumschulen und Obstanlagen wird von den Fachstellen Pflanzenschutz, bzw. Obstbau bearbeitet und ist diesen unverzüglich zu melden. Die angeordneten Sanierungsmassnahmen müssen gemäss Richtlinie 3 innert 14 Tagen ausgeführt werden. 3.2 Das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von befallenen Pflanzen sind verboten. 3.3 Es bestehen innerhalb des Kantons St. Gallen keine Einschränkungen zum Verstellen von Bienen. 4. Aufträge an die Gemeinden 4.1 Die Gemeinde bezeichnet einen Pflanzenschutzbeauftragten (bevorzugt in der Verwaltung). Dieser ist für die Unterstützung der Fachstelle Pflanzenschutz in deren Belangen zuständig, 4.2 Die Gemeinde unterstützt den Kanton bei der Anstellung von Kontrolleuren, indem sie eine angemessene Anzahl Kontrolleure meldet. 4.3 Die Gemeinde entsorgt das befallene Schnittgut aus dem Siedlungsgebiet gemäss dem Merkblatt "Feuerbrandbekämpfung: Sanierungsmassnahmen". Die Anlieferung ist Sache des Bewirtschafters. 4.4 Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass korrekte Kontrollen der Schutzobjekte stattfinden. 1 4.5 Die Gemeinde unterstützt den Kanton bei der Anstellung von Agricola-Eintragern. Dieser sorgt für die korrekte Eintragung der Sanierungsmeldungen ins Agricola. 4.6 Der Gemeindepflanzenschutzbeauftragte ist verantwortlich für die gemeindeinterne Weiterleitung von Informationen. Er überwacht und koordiniert die Kontrollen im Gemeindegebiet und ist gegenüber der Fachstelle Pflanzenschutz für deren Durchführung verantwortlich. 4.7 Die Fachstelle Pflanzenschutz kann die Gemeinde mit weiteren Kontroll- und Vollzugsaufgaben beauftragen. 5. Abrechnung, anerkannte Kosten 5.1 Die Kontrolleure, die beim Kanton angestellt sind, rechnen, direkt mit dem Kanton ab. Die angeordneten Kontrollmassnahmen erfolgen im Umfang der anerkannten Kosten zu Lasten von Bund und Kanton. Bis spätestens 5. Dezember ist das Rechnungsformular als Arbeitsprotokoll an die Fachstelle Pflanzenschutz zu senden. Das Formular ist in digitaler Form unter www.lzsg.ch abrufbar. Die Kontrolleure, die ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Anstellung bei der Gemeinde ausüben, rechnen mit der Gemeinde ab In beiden Fällen werden Abrechnungen an die Fachstelle Pflanzenschutz geschickt. 5.2 Die Gemeinde stellen den Pflanzenschutzbeauftragten an. Die Entlohnung ist Sache der Gemeinde. Die angeordneten Kontrollmassnahmen erfolgen im Umfang der anerkannten Kosten zu Lasten von Bund und Kanton. Bis 5. Dezember ist das Rechnungsformular als Arbeitsprotokoll an die Fachstelle Pflanzenschutz zu senden. Das Formular ist in digitaler Form unter www.lzsg.ch abrufbar. 5.3. Anerkannte Kosten Der Kanton zahlt folgende Pauschalen: PSB/Kontrolleur, pro Arbeitsstunde: Fr.40.- bzw. Tarif laut Einstufung beim Kanton Pw, über 1590 ccm Ansatz bis 1590 ccm Ansatz Ansatz bis 5'000 km 0.78 bis 5'000 km 0.58 Motorfahrrad 0.20 ab 5'001 km 0.65 ab 5'001 km 0.48 Motorrad/Roller 0.30 ab 10'001 km 0.56 ab 10'001 km 0.41 Die Gemeinde sorgt für korrekte Lohnabrechnung bei Beschäftigung von Dritten. 5.4.Rodungsbeiträge: Es gelten die nachfolgenden Pauschalansätze, wobei die Entschädigungen für Hochstammobstbäume nur zuerkannt werden, wenn die Pflanzen im Schutzobjekt stehen: Birne gross Rückschnitt Rodung bis 15.8. Rodung 16.8. bis 30.11. Rodung ab dem 1.12. Apfel mittel klein jung gross Quitte mittel klein jung klein jung Zier- und Wildgehölze 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 360 240 120 80 360 240 120 80 120 80 0 216 144 72 80 216 144 72 80 72 80 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Die Berechnung von Rodungsbeiträgen und Abfindungen von Hochstämmen erfolgt durch die Gemeinden. Die Sanierungsformulare müssen von den Gemeinden in das Agricolaprogramm eingetragen werden. Ausnahme: Die Abrechnung von Rodungen in Niederstammanlagen ist Sache der Fachstelle Pflanzenschutz und erfolgt aufgrund der ACW Flugschrift Nr. 61. 5.4 Die Fachstelle Pflanzenschutz veranlasst die Auszahlung an die Geldempfänger. Die Gemeinde trägt die Kosten, die sich aus der Entsorgung des befallenen Schnittgutes, des Pflanzenschutzbeauftragten und weitergehenden Dienstleistungen ergeben. 6. Information, Hilfestellung 6.1 Allgemeine Medienmitteilungen sind Sache der Fachstelle Pflanzenschutz. Die Veröffentlichung von gemeindeinternen Regelungen über Meldung, Entsorgung, etc. ist Sache der Gemeinde. Die Fachstelle Pflanzenschutz stellt bei Bedarf aktuelle Lageberichte zur Verfügung und unterstützt den Vollzug mit nebenamtlichen Pflanzenschutzberatern. 6.3 Nebenamtliche Pflanzenschutzberater Trunz Peter Eichmann Walter 079 285 69 51 LZSG 058 228 24 24 Baumgartner Hans Forster Albert Koller Beda 079 642 1139 Goldach, Untereggen, Berg, Steinach Zuzwil, Niederhelfenschwil, Jonschwil, Bronschofen, Kirchberg, Linthgebiet Sargans, Werdenberg, Rheintal (ohne Altstätten, Berneck) 079 712 4252 Berneck, Altstätten, Thal, Mörschwil, Tübach 079 709 39 11 Waldkirch, Gossau, Andwil ,Niederbüren, Oberbüren 079 242 17 24 Flawil, Oberuzwil, Häggenschwil, Wittenbach, Muolen Die nebenamtliche Pflanzenschutzberater stehen zur Verfügung für … Klärungen bei Uneinigkeiten über die zu treffenden Massnahmen bei Weigerungsfällen; Hilfe bei Fragen zur Administration Der nebenamtliche Pflanzenschutzberater steht nicht zur Verfügung als Hilfskontrolleur oder Organisator von Flächenkontrollen 6.4 Fachstelle Pflanzenschutz Die Fachstelle steht ausserdem direkt zur Verfügung für … Ausbildung der Pflanzenschutzbeautragten in der Gemeinde, Nachlieferung von Formularen und Merkblättern; Auskünfte zu Verfahrensfragen; Veranstaltungen oder schriftliche Unterlagen zur Information der Öffentlichkeit; Bewilligung von Versuchen oder anderen Abweichungen von der Rodungsregelung; Bearbeitung und Beurteilung von schwierigen Fällen; Abrechnung