Vertrag interkommunale Bauverwaltung (einschliesslich

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November 2015
Attraktive Arbeitgeberin Gemeinde
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Mustervertrag: Interkommunale Bauverwaltung (Sitzgemeindemodell)
Vertrag Sitzgemeinde – Anschlussgemeinde(n)
Die Gemeinde A (Sitzgemeinde)
und
die Gemeinden B, C und D (Anschlussgemeinden)
schliessen den folgenden Vertrag ab:
1. Gegenstand des Vertrags
1
Die Parteien bezwecken die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Bauverwaltung
mit voller Baubewilligungskompetenz.
2
Die Anschlussgemeinden übertragen der Sitzgemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung
alle entsprechenden Aufgaben und die damit verbundenen Zuständigkeiten.
3
Die zuständigen Organe entscheiden in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen für alle
Gemeinden abschliessend und üben entsprechend alle hoheitlichen Zuständigkeiten aus.
2. Sitz der Bauverwaltung / Anwendbares Recht
1
Der Sitz der Bauverwaltung befindet sich in der Gemeinde A.
2
Anwendbar ist das Recht der Sitzgemeinde, alle Rechte und Pflichten werden von dieser
begründet. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3
Die materiellen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden werden von
dieser Zusammenarbeit nicht betroffen und gelangen in jedem Verfahren zur Anwendung.
Dies gilt auch für die Bewilligungs- und Baupolizeigebühren.
3. Mitwirkungsrechte der Anschlussgemeinden
Den Anschlussgemeinden stehen die folgenden Mitwirkungsrechte zu:
a) Einsitznahme in der Baukommission mit einem Mitglied (Variante bei zahlreichen
Anschlussgemeinden: Immer drei Anschlussgemeinden haben einen Sitz in der
Baukommission);
b) Jährliche Aussprache zwischen den Gesamtgemeinderäten;
2
c) Aussprachen mit dem Gemeindepräsidium und dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des
Ressorts Bau auf Verlangen;
d) Einblick in alle Unterlagen die Bauverwaltung betreffend, einschliesslich die Unterlagen
des Rechnungsführung, soweit ein Sachverhalt die Anschlussgemeinde betrifft.
4. Baukommission
1
Der Sitzgemeinde stehen drei Sitze, den Anschlussgemeinden je ein Sitz in der
Baukommission zu.
2
Jede Gemeinde wählt ihre Mitglieder in der Baukommission.
3
Das Präsidium obliegt dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Ressorts Bau der
Sitzgemeinde.
4
Der Baukommission obliegen die folgenden Zuständigkeiten:
a) Erteilen von Ausnahmebewilligungen von Gemeindevorschriften
b) Erteilen von Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn
c) Erteilen von ordentlichen Baubewilligungen
d) Erlass von Verfügungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
e) Erlass von Verfügungen bei Ersatzvornahmen
f) Erlass von Verfügungen in Baueinstellungsverfahren
5. Bauverwaltung
1
Das Personal der Bauverwaltung wird von der Sitzgemeinde angestellt.
2
Bei der Anstellung des Bauverwalters bzw. der Bauverwalterin stellt die Baukommission der
Anstellungsbehörde Antrag.
3
Der Bauverwaltung obliegen alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen
Organ übertragen werden.
4
Ergeben sich bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten Unklarheiten, erlässt die
Baukommission ein Funktionendiagramm.
6. Arbeiten ausserhalb der Baubewilligungen und der Baupolizei
1
Die Gemeinden können die Bauverwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Ressourcen mit weiteren Arbeiten beauftragen, namentlich in den Bereichen
a) Planung und Erschliessung
b) Hoch- und Tiefbau
c) Ver- und Entsorgung
d) Etc.
2
Die Zusatzarbeiten nach Abs. 1 erfolgen in Absprache mit der Baukommission.
3
7. Finanzierung / Kostenschlüssel
1
Sämtliche Aufwendungen der gemeinsamen Bauverwaltung werden von den
Vertragsgemeinden gedeckt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt werden
kann.
2
Jede Gemeinde bezahlt als Sockelbeitrag pro Einwohner bzw. Einwohnerin Fr. xy (z.B. Fr.
15.--).
3
Den nach Abzug der verfügten Gebühren und des Sockelbeitrags verbleibenden Aufwand
wird nach dem für jede Gemeinde erbrachten Stundenaufwand abgerechnet. Der
Stundenaufwand beläuft sich auf Fr. xy (z.B. Fr. 85.--, indexiert).
4
Die Sitzgemeinde stellt den Aufwand halbjährlich nachschüssig in Rechnung.
8. Vertragsbeginn und Kündigung
1
Dieser Vertrag tritt auf den 1.1.20… in Kraft.
2
Er kann von allen Parteien mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des
Kalenderjahres gekündigt werden.
Datum:
Die Vertragsparteien:
Notwendige Rechtsgrundlage Sitzgemeinde
Die Sitzgemeinde muss bezüglich Beschlüsse das folgende Vorkehren:
 Bewilligung der erforderlichen Stellen
 Bewilligung der erforderlichen Ausgaben
 Anpassung der Rechtsgrundlagen, namentlich was die Baukommission anbelangt. Die
Reglementsgrundlage könnte sich wie folgt darstellen:
Art. xy
Baukommission
1
Die Baukommission besteht aus 7 Mitgliedern.
2
Der Gemeinderat wählt 4 Mitglieder, 3 Mitglieder werden von den
Anschlussgemeinden gewählt.
3
Der Baukommission entscheidet in ihrem Zuständigkeitsbereich auch für
die angeschlossenen Gemeinden
4
Ihr obliegen die folgenden Zuständigkeiten:
a) Erteilen von Ausnahmebewilligungen von Gemeindevorschriften
b) Erteilen von Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn
4
c) Erteilen von ordentlichen Baubewilligungen
d) Erlass von Verfügungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes
e) Erlass von Verfügungen bei Ersatzvornahmen
f) Erlass von Verfügungen in Baueinstellungsverfahren
g) Antrag an den Gemeinderat betreffend die Anstellung der
Bauverwalterin bzw. des Bauverwalters
Notwendige Rechtsgrundlage Anschlussgemeinden (Art. 68 Abs. 2 GG)
Die Anschlussgemeinden müssen die folgenden Beschlüsse fällen:
 Allfällige Aufhebung von Stellen
 Bewilligung der erforderlichen Ausgaben und Ermächtigung zum Vertragsabschluss
 Anpassung der Rechtsgrundlagen (ev. Aufhebung der Baukommission)
 Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Übertragung der Aufgabe. Diese Bestimmung
könnte wie folgt lauten:
Art. xy
1
Übertragung
Die Gemeinde übertragt der Gemeinde A alle Aufgaben und die damit
Baubewilligungen zusammenhängenden Zuständigkeiten in Baubewilligungs- und
und Baupolizei
Baupolizeisachen.
2
Die Gemeinde X handelt in diesen Bereichen anstelle der Gemeinde B
und erlässt die erforderlichen Verfügungen.
3
Der Gemeinderat wird ermächtigt, einen entsprechenden
Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen. Vorbehalten bleiben die
Ausgabenzuständigkeiten.
Alternative
3
Der Gemeinderat wird ermächtigt, in abschliessender Zuständigkeit
einen entsprechenden Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen.
Querverweis auf Ratgeber:
Kapitel: Make or Buy?
Abschnitt 3: Musterdokumente
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