25 Jahre· Frauenglelchstellungsrecht 25 Jahre Frauengleichstellungsrecht 25 Jahre Frauengleichstellungsrecht1 - eine lange Zeit, in der sich das of{entliche Dienst- und Arbeitsrecht durch die stetigen Veriinderungen im of{entlichem Dienst stark gewandelt und fortentwickelt hat. Zum Frauengleichstellungsrecht war in den vergangenen Jahren bisweilen in der juristischen FachOf{entlichkeit zu vernehmen, dass die »Schnecke Gleichberechtigung<? eher rOckwiirts kriecht. Der folgende Beitrag hat sich zum Ziel gesetzt, die Meilensteine der Rechtsentwicklungen im Bereich des Frauengleichstellungsrechtes im Erwerbsleben in den letzten 25 Jahren aufzuzeigen.3 I. Frauengleichstellung achtzlger Jahren 1m Erwerbsleben In den Ein Blick zurUck in die 1980er Jahre Uisst unschwer erkennen, dass die Rechtssetzung zur Chancengleichheit von Frauen noch in »den Kinderschuhen« steckte. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt das arbeitsrechtliche geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot (§ 611a BGB), das Gebot der geschlechtsneutralen Ausschreibung (§ 611b BGB) sowie das Entgeltgleichheitsgebot (§ 612 Abs. 3 BGB) mittlerweile in die einfach gesetzlichen arbeitsrechtlichen Regelungen durch das EG-Anpassungsgesetz 1980 aufgenommen worden.4 Tatsachlich konnten diese Normen jedoch nur zegerlich Bedeutung fUr die Gleichstellungspraxis entfalten. Grundrechtlich existierte bekannterweise schon Art. 3 Abs.2 und 3 GG mit seinem sogenannten Gleichberechtigungsgebot (Abs. 2) und Diskrimlnlerungsverbot (Abs.3). Diese wurden weiter europarechtlich durch den frUheren Art. 119 (heute Art. 141) EG-Vertrag sowie zwei arbeitsrechtliche Richtlinien, namlich die sog. Gleichbehandlungsrichtlinie5 sowie die Entgeltgleichheitsrichtlinie6 erganzt. Zwar existierte somit schon ein Regelwerk, das die Chancengleichheit von Frauen hatte voran treiben kennen, tatsachlich passierte Anfang der achtziger Jahre noch wenig in der Praxis der Gleichstellung. Gepragt und ausgeformt wurde aber in diesen Jahren der Begriff der mlttelbaren und unmittelbaren7 Diskriminierung maBgeblich durch den Europaischen Gerichtshof (EuGH), die mittelbare und unmittelbare Diskriminierung war damals unter §§ 611a und 612 Abs.3 BGB zu subsumieren. II. Unmlttelbare und mlttelbare Frauendlskrlmlnlerung Einen Meilenstein in der Gleichstellungsrechtsprechung setzte 1981 der Europaische Gerichtshof (EuGH) mit seiner ersten Entscheidung zur mittelbaren Diskrimlnierung von Frauen in der Rechtssache Jenkins/Kingsgate8, spater formte er in weiteren Entscheidungen Ende der achtziger Jahre das Rechtsinstitut der mittelbaren Diskriminierung immer weiter aus und beeinflusste hiermit die nationale arbeitsrechtliche Rechtsprechung bis hin zum BAG entscheidend, hatte sich diese doch bisher lediglich auf die unmittelbare Diskriminierung9 von Frauen beschrankt. Beispielhaft fUr die mittelbare Diskriminierung kann hier die deutsche Vorlage Rinner-KUhn/FWW Spezial-Ge1 Beitrag zum 25. Geburtstag der Fachzeitschrift .Der Personalrat«. 2 Vgl. Berghan in: Recht und Geschlecht. Der Ritt auf der Schnecke - Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland. 2004, 5.59-78, die aber ~ohl z.u dem Ergebnis kommt. dass die Gleichstellungsrechtssetzung nicht rUck. laufig 1St. 3 Aufgrund der KUrze des Beitrages kann dies nur punktuell geschehen und erhebt nicht den Anspruch auf Vollstandigkeit. 4 Das EG-Anpas~ungsgesetz dient der Umsetzung der europalschen Gleichbe. handlungsnchtllnie und Entgeltgleichheltsrlchtlinie. 5 Richtlinie 76/207/EWG. 6 Richtlinie 75/117!EWG. 7 Direkt un~ unmitte.lbar an das Merkmal Geschlecht anknUpfend. vie I umstrittenes BeispIel fUr die unmittel~are Diskrimlnlerung: Die ZUliissigkeit der Frage nach der Schwangerschaft. die selt den 1950er Jahren immer wieder in einer Vielzahl von Entscheidungen erneut dlskutiert wurde und nach Verabschiedung des § 611a BGB als un!"lttelbare Frauendlskrlmlnlerung - bls auf wenlge Ausnahmen - als unzuliisslg erachtet wurde. Heute 1st die Frage ohne Ausnahme unzulassig. 8 EuGH v. 31.3.1981, Rs 96/80. SIG 81. 911. 9 Zum Begrlff s. Fn.7. baude-Reinigung10 an den EuGH genannt werden. In der Rechtssache Rinner-KUhn ging es urn die Frage, inwieweit eine nation ale Regelung im deutschen Lohnfortzahlungsgesetz mittelbar Frauen diskriminiert, wenn sie vorsieht, (wie zu der Zeit tatsachlich geregelt), dass ge••. ringfUgig Beschaftigte (genauer Personen, die 10 Stunden in der Woche oder weniger beschaftigt sind) yon der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausgenommen sind. Der EuGH bejahte eine solche mittelbare Diskriminierung mit der Folge, dass § 1 Abs.3 Satz 2 Lohnfortzahlungsgesetz nicht mehr angewandt werden durfte und im Jahre 1990 das Entgeltfortzahlungsgesetz ohne diese diskriminierende Regelung verabschiedet wurde. Ein erster Schritt zur Verhinderung yon solchen eher subtilen und oft unbewussten Diskriminierungenll, war getan. Diese Rechtsprechung war u.a. der AnstoB fUr eine Vielzahl weiterer Entscheidungen zur mittelbaren Diskriminierung von Teilzeitbeschiiftigten. maBgeblich immer wieder angestoBen durch den EuGH. Die Rechtsprechung bezog sich hier nicht nur auf den arbeitsrechtlichen Bereich sondern auch auf den sozialrechtlichen , 12 Bereich, insbesondere auf Fragen der Altersversorgung. III. Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Lander Ende der 1980er Jahre waren erste zarte BemUhungen, die Frauengleichstellung konzeptionell im offentlichen Dienst voranzutreiben, erkennbar. Die ersten Frauengleichstellungsgesetze wurden erlassen, diese hatten allerdings noch einen eher bescheidenen Regelungsgehalt.13 Konsequent konnte dann in den neunziger Jahren jedoch dieser Bereich yon gezielter FrauenfiSrderungfUr den offentlichen Dienst ausgebaut werden. Sukzessive wurden in allen Bundeslandern und fUr den Bund Frauengleichstellungsgesetze erlassen. Ende des 20. Jahrhunderts waren in allen Bundeslandern Frauengleichstellungsgesetze mit den unterschiedlichsten Modellen und Methoden der Frauenforderung14 in Kraft getreten. Diese fanden und finden allerdings nur Rechtsanwendung im offentlichen Dienst, fUr die Privatwirtschaft ist zwar Uber Jahrzehnte nunmehr schon ein vergleichbares Frauengleichstellungsgesetz eine politische Forderung, diese konnte sich aber bis heute nicht durchsetzen. Beschaftigte in der Privatwirtschaft sind daher bis heute auf das AGG und die speziellen familienpolitischen Gesetze, wie z.B. Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz, Mutterschutzgesetz etc. und die tariflichen Regelungen verwiesen. Nur in groBeren Unternehmen finden sich - aber in eher geringer Zahl - Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die regelmaBig Uber Betriebsvereinbarungen eingesetzt werden und fUr gewohnlich die dann dort existierenden betrieblichen Vereinbarungen zur Frauen- und FamilienfOrderung Uberwachen. Allen. Frauengleichstellungsgesetzen des offentlichen Dienstes ist gemeinsam durch spezielle personelle MaBnahmen und kompensatorische Regelungen (wie z.B. Quotenregelungen15), durch Regelungen zur Vereinbarkeit yon Erwerbstatigkeit und Familie, durch FrauenfOrder- und Gleichstellungsplane, durch die Implementierung yon Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und Frauenvertreterinnen als »HUterinnen« der Umsetzung des Gleichstellungsrechtes und auch Interessenvertreterinnen der Frauen16 die gezielte Forderung yon Frauen zum Abbau der Unterreprasentanz yon Frauen in hoheren Hierarchieebenen voranzutreiben und die Vereinbarkeit yon Erwerbstatigkeit und Familie zu unterstUtzen. Nach den ersten Umsetzungserfahrungen mit den neuen Frauengleichstellungsgesetzen lieB sich zum Ende des Jahrhunderts ein Paradigmenwechsel in der Gleichstellungspolitik und Rechtssetzung erkennen: Weg yon der Frauenforderung17, hin zur Geschlechtergleichstellung. Terminologisch lieB sich dies am BGleiG deutlich ausmachen, welches als Ziel, die Gleichstellung yon Frauen und Mannern in § 1 Satz 1 festschreibt18, den Begriff der Frauenbeauftragten in den der Gleichstellungsbeauftragten »verwandelte« und das alte Frauenfordergesetz des Bundes (FGG Bund) 2001 als neues Bundesgleichstellungsgesetz verabschiedete. IV. Inhaltliche Entwicklungslinien Zu den Frauengleichstellungsgesetzen wurden in der Offentlichkeit und auch in der juristischen Fachoffentlichkeit der neunziger Jahre umfangreiche Diskussionen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung yon Frauenquoten19 und »Quotenfrauen« gefUhrt, die dann Ende der neunziger Jahre aber Uberwunden waren. Kaum jemand zweifelte zu diesem Zeitpunkt mehr an der VerfassungsmaBigkeit yon Quoten20, soweit sie dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG21 entsprachen und an Unterreprasentanz yon Frauen in den jeweiligen Bereichen anknUpfen22• 10 EuGH v. 13.7.1989, Rs. 171/88, Streit 89, 87. 11 Mittelbare Diskriminierungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie anschei· nend neutrale Regelungen, Kriterien oder Verfahren beinhalten, die sich aber faktisch Uberwiegend auf ein Geschlecht negativ auswirken, ohne dass dies sachlich zu rechtfertigen ware, s. heute dazu Definition in § 3 Abs. 2 AGG. 12 Vgl. hierzu auch Schiek, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Lander, 1. Auflage, 1996, Rn. 58 ff. 13 Vgl. Schiek, a.a.a., Rn. 7. 14 Vgl. zu den unterschiedlichen Modellen Wankel/Horstklitter in: Dieball/Horst. klitter/Schiek/Seidel/Vieten/Wankel, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Lander, 2. Auflage. 2002, Rn. 544 ff. 15 Maflgebend war hier das Benda-Gutachten (Benda, Positive Aktionen, 1986), welches die lulassigkeit yon Quoten unter dem Erfordernis der Unterreprasentanz und Beachtung yon Art. 33 Abs. 2 GG erlaubte. 16 Inwieweit die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten tatsachlich Interessenvertreterinnen der Frauen sind, ist bis heute durchaus umstritten. Dass allerdings auch ein Interessenvertretungsauftrag besteht - neben einem ControlIingauftrag bei der Umsetzung - scheint der Autorin unzweifelhaft. 17 Dies erklart sich wohl auch aus der Tatsache, dass der Begriff "Flirderung« kritisiert wurde, well er nahe legte, dass Frauen per se defizitar und daher flirderungsbedUrftig seien. 18 Bliswillige lungen fragen sich allerdings, in welchen Bereichen mannliche Beschaftigte gleichgestellt werden sollen: 1m Niedriglohnbereich oder in der Familienarbeit? 19 vgl. hierzu beispielsweise Raasch. Frauenquoten und Mannerrechte, 1991. 20 lur Rechtsprechung des BVerfG ausfUhrlich Wrase in: Feministische Rechtswissenschaft, 2006, Rn. 20 ff. 21 Hiernach erfolgt die Auswahl nach Eignung, Leistung und Befahigung und eine Bevorzugung nur bei gleicher oder nahezu gleicher Eignung der Konkurrentinnen und Konkurrenten 22 S. hierzu Fn.13. Auch europarechtlich standen die Quotenregelungen der Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Lander auf dem PrUfstand. So war beispielsweise die Frage nach der Zulassigkeit yon sogenannten »harten« Quotenregelungen23, die es in § 4 BremLGG noch gab, zentrale Rechtsfrage in der Rechtssache Kalanke zum BremLGG.24 Eine der elementaren Rechtsfragen zu den Frauengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Lander war die Frage nach der Zulassigkeit yon Klagen der Frauenund Gleichstellungsbeauftragten. Diese Frage nach der Klagebefugnis hatten die Gerichte schon in den neunziger Jahren unterschiedlich beurteilt, teils wurde in den Landern ein~ Klagebefugnis25 abgelehnt, teils wurde eine solche in den ersten Jahren nach Verabschiedung der Gesetze stillschweigend angenommen. Heute gehen Uberwiegend die Gerichte davon aus, dass der Einspruch, die Beanstandung oder der Widerspruch26 als abschlieBendes Rechtsmittel den Frauenund Gleichstellungsbeauftragten zur Seite stehen, eine Klagebefugnis wird Uberwiegend abgelehnt, wenn sie nicht gesetzlich verankert ist wie im BGleiG und BerlLGG. Es sind hinsichtlich der Klagbefugnis aber noch Verfahren in einigen Landern27 rechtshangig. 1m Rahmen der Reformen der Frauen- und Gleichstellungsgesetze hat Baden-WUrttemberg einen Sonderweg eingeschlagen. Hier findet sich weder ein Frauenforder-, Gleichstellungs- oder Gleichberechtigungsgesetz, sondern das sog. Chancengleichheitsgesetz, das im Jahre 2005 eingefUhrt wurde. In den Jahren 2002 bis heute hatten sich die Gerichte insbesondere mit Rechtsfragen zum Bundesgleichstellungsgesetz zu beschaftigen, da die Gleichstellungsbeauftragten des Bundes nahezu als Einzige eine ausdrUckliche Klagbefugnis inne haben.28 Die Gerichte hatten sich insbesondere mit den Fragen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und den Grenzen ihrer Beteiligung zu beschaftigen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung zu den Frauengleichstellungsgesetzen immer noch recht Uberschaubar und in der Entwicklung begriffen ist. V. Weitere Rechtsentwicklungen Jahren in den neunziger 1994 erlieB der Gesetzgeber das zweite Gleichberechtigungsgesetz29, welches vielfache Anderungen in verschiedenen Gesetzen bewirkte und neben dem FrauenfOrdergesetz des Bundes30 auch ein Gesetz zum Schutz vor sexueller Belastigung und Gewalt in Kraft setzte. Das Beschlftigtenschutzgesetz gait fUr den Offentlichen Dienst und die Privatwirtschaft gleichermaBen.31 In diesem Kontext wurden in der Folgezeit verstarkt Versuche unternommen, Geschlechterparitat auch in den beti'ieblichen Interessenvertretungen durchzusetzen. Das BPersVG nahm diverse Regelungen zur geschlechterparitatischen Teilhabe im Personalratsgremium auf, anderte beispielsweise die Wahlvorschriften. Ahnliche Entwicklungen waren sukzessive dann auch in den Personalver- tretungsgesetzen der Lander zu verzeichnen. Das Betriebsverfassungsrecht wurde noch weitergehend reformiert und normierte 2001 erstmals eine verbindliche Quotenregelung fUr das »Minderheitengeschlecht«32. VI. Die Anderung von Art. 3 Abs.2 GG 1m Rahmen der Verfassungsreform im Jahre 1994 anderte der Verfassungsgeber Art. 3 Abs. 2 GG in die heutige Fassung. Der bundesdeutsche Verfassungsgeber hat mit seiner Anderung anerkannt, dass eine nur formale Rechtsgleichheit von Frauen und Mlnnern wie Art. 3 Abs.2 GG33,wie sie die alte Fassung vorsah, der Rechtsrealitat nicht gerecht wird und nicht fUr tatslchllche Gleichstellung von Frauen sorgt. Daher wurde die heutige Fassung, verabschiedet: Hiermit anerkannte der Verfassungsgeber erstmals die tatslchllche Ungleichheit von Frauen und Mlnnern und erklart die Durchsetzung der Gleichberechtigung (Gleichstellung) yon Frauen und Mannern zum Staatsauftrag. VII. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Den vorerst letzten Meilenstein in der gleichstellungsrechtlichen Gesetzgebung stellte die Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahre 2006 dar. Mit dieser Verabschiedung hatte sich der Bundesgesetzgeber besonders schwer getan. Die schein bar unendliche Geschichte der Verabschiedung des AGG nahm nach vier Jahren ihr Ende.34 Das AGG setzt vier europarechtliche Richtlinien35 um und hat §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 BGB sowie das Beschaftigtenschutzgesetz ersetzt und auBer Kraft gesetzt.' Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr die Ge23 Ohne Hiirteklausel fUr einen etwaigen mannlichen Konkurrenten in besonders schUtzenswerter Situation und mit automatischem Vorzug bei gleicher Qualifi· kation. 24 Rs. Kalanke, EuGH v. 17.10.1995, SIG.I·3051, s. hierzu Schiek, a.a.O., Rn.267 yon Kalanke bis Abrahamsson 25 Zum Beispiel: Hess. Staatsgerichtshof, OVG Berlin fUr das BerllGG vor gesetz· licher Installierung der Klagbefugnis. 26 Einspruch, Beanstandung oder Widerspruch heiBen je nach Gesetz die maB· geblichen Rechtsmittel, die der Frauen· und Gleichstellungsbeauftragten zur VerfUgung stehen, wenn sie MaBnahmen fUr unvereinbar mit dem GleiChstel· lungsrecht halten. Das Gleichstellungsrecht kennt keine Zustimmungserforder· nisse wie das Personalvertretungsrecht. 27 Bremen und Schleswig·Holstein. 28 Mittlerweile auch die Frauenvertreterinnen in Berlin. 29 2. Gleichberechtigungsgesetz v 24.6.1994, BGBI I S.1406. 30 S. dazu oben (III.), das FGG Bund wurde 2001 yom BGleiG abgelost. 31 Bis zur Ablosung durch das AGG, s. unten (VII.). 32 Vgl. hierzu Daubler in: Daubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Auftage, 2008, Ein· leitung zum BelrVG, Rn. 36d. 33 Art. 3 Abs. 2 in alter Fassung: » Manner und Frauen sind gleichberechtigt.« 34 Wenn die Verabschiedung auch immer noch nicht europarechtskonform ist und insgesamt das Gesetz nicht durch die Dauer des Gesetzgebungsverfah· rens besser geworden zu sein scheint. 35 Zwei Gender·Richtlinien, die Antirassismusrichtlinie sowie die Rahmenrichtlinie Beschaftigung schlechtsdiskriminierung im AGG geregelt36, ebenso wie die sexuelle Belastigung, die heute als Diskriminierung anerkannt ist. Das AGG erganzt die Frauengleichstellungsgesetze ...•. des Bundes und der Lander um den Gedanken der Ver- hlnderung und Beseltlgung yon jegllcher geschlechtsbezogener Dlskrlmlnlerung37, hat also insoweit eine an- dere Zielrichtung als die Frauengleichstellungsgesetze, die vorrangig Kompensationsnormen zur Erreichung von Chancengleichheit und zur Vereinbarkeit beinhalten. gleichstellung im Offentlichen Dienst festgestellt werden, allerdings nicht fur die Privatwirtschaft und sicher nicht immer im Detail. Schaut man sich die Rechtsprechung des EuGH in den letzten Jahren genauer an, gibt es durchaus auch Ruckschritte . 1m GroBen und Ganzen ist aber eine positive Entwicklung feststellbar. Eine Rennschnecke ist sie nicht, die Schnecke Gleichberechtigung. Aber ruckwarts kriecht sie auch nicht. Rechtsanwaltin Inge HorstkOtter Bremen VIII. Fazit Frauengleichstellungsrecht - ein Schritt nach vorn und zwei zuruck? Insgesamt kann nach obigen AusfUhrungen eine stetige Weiterentwicklung des Rechts der Frauen- 36 Neben weiteren merkmalsbezogenen Diskriminierungen wie wegen des Alters, Ethnie, etc. 37 Es linden sich zwar auch in den Frauengieichstellungsgesetzen Regelungen, die die Diskrimlnierung wegen des Geschiechts verhindern sollen, explizlt glbt es aber kein Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung per se.