Urteil Amtsgericht Koblenz vom 2. Juni 2005 Az 141 C

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Aktenzeichen:
14lC 403/05
Amtsgericht
Küblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
H.
- Kläger Prozessbevollmächtigte:
~echtsanwälte
gegen
EVM GmbH
- Beklagte Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
wegen ~illigkeitsentscheidung
hat das Amtsgericht Koblenz
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
auf Schriftsatzschluss zum 31.05.2005
am 2. Juni 2005
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 2 Entscheidungsgründe:
Die Klage
ist unzulässig.
Sowohl
für den Hauptantrag
als auch für
die Hilfsanträge
fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis.
Der
mit
Kläger
Beklagten
erklärt
will
dem Hauptantrag
mit Wirkung
haben.
Für
solche
zum 01.12.2004
Der Antrag
hältnis des Klägers,
allgemeinen
ist nicht bezogen
des Klägers
Für
für unverbindlich
auf das Vertragsver-
ist das angerufene
Ein Feststellungsinteresse
gegeben
der
gehalten.
Feststellungen
falls bzgl. einer Unverbindlichkeit
ausdrücklich
allgemein
sondern allgemein
in keiner Weise berufen.
hältnis
eine Tarifpreiserhöhung
Gericht
könnte allen-
lediglich auf das Vertragsver-
sein, solches macht der Kläger jedoch
nicht geltend.
umfassende
Feststellungen
tragsverhältnis
dass Gericht
besteht
ohne
jedoch
ist nicht berufen,
Bezug
ein
auf
ein konkretes
Rechtsschutzbedürfnis
abstrakte
Feststellungen
Ver-
nicht,
zu tref-
fen.
Dies
der
betrifft
auch
Hilfsanträge
die
Hilfsanträge
in keiner
auf das Vertragsverhältnis
Weise
des
ein
zwischen
Klägers,
konkreter
da auch
Bezug
bzgl.
im Antrag
Kläger .und der Beklagten
ent-
halten ist.
Zudem
ist
selbst
das
im
Gericht
Wege
auch hierfür
der
auch
in keiner
Billigkeit
fehlt jegliches
dazu
berufen,
Tariffestsetzungen
ggf.
vorzunehmen,
Feststellungsinteresse.
Selbst wenn jedoch die Klageanträge
ausschließlich
Weise
so ausgelegt
auf das Vertragsverhältnis
würden,
zwischen
dass sie
Kläger und Be-
klagte Bezug hätten, so ist die Klage in jedem Fall unbegründet.
Zwischen den Parteien
trag,
BI.
5 d.GA.)
trages konkrete
vereinbart
vereinbart:
wenn
eine
erfolgt."
geschlossen
Gaspreise
aus dem beiliegenden
Das bedeutet,
ist ein Erdgas-Lieferungsvertrag
vereinbart
Preisblatt
dass die Parteien
haben.
"Die
worden,
wobei
ist
2 des Ver-
zu entnehmen.
vorliegend
berechtigt,
Preisänderung .durch
§
worden sind, die Preise sind
einen konkreten
In § 2 Nr. 2 ist sodanndes
EVM
unter
(Sonderver-
den
die
Weiteren
Gaspreise
Vorlieferanten
des
Preis
Folgendes
zu
ändern,
Versorgers
- 3 -
Damit haben die
Parteien
rung vereinbart
und zwar für
Versorgers
seine
Preise
Damit unterliegt
die
Parteien
der
nicht
allein
sorgers
für
ein
e-on
billiges
hat
die
ein
konkrete
Preisände-
"dass der Vorlieferant
Preis
des
eine
haben.
konkrete
Entscheidend
des Ver-
oder nicht.
dargetan,
dass
vorgenommen hat.
entsprechendes
315 BGB, da
§
ob der Vorlieferant
durchführt
Beklagte
nicht
vereinbart
Preisänderung ,
AG, Preisänderungen
Beklagte
eine
Ermessen sondern
Preises
eine Preisänderung
Vorliegend
den Fall,
geänderte
des
eine
hinaus
ändert.
evtl.
Vorgabe hinsichtlich
ist
darüber
Schreiben
der Vorlieferant,
die
Diesbezüglich
die
der
e-on
hat
AG (BI.
127 f
d.GA.) vorgelegt.
Soweit der
rede
Kläger
stellt,
sichts
ist
Preisänderung
der
dieses
Bestreiten
völlig
des konkreten
Da somit
die
Vertrages
ändert
hat,
Voraussetzung
ist
sich
nicht
der
eine
ist.
Preisänderung
selbst
vorliegend
eine
wäreggf.
nen
der
Klä9e.r jedoch
konhätte,
auf die Preisähde-
hierüber
zu befinden.
überhaupt
Ei-
nicht
ge-
"
Abschließend
auf hin,
und ergänzend weist
dass
selbst
bei
da die
Vergleich
Beklagte
zu "sonstigen
das Gericht
einem solchen
vorgenommene"Tariferhöhung
kann,
re-
von vorneherein
vorgetragen
im Hinblick
sei,
bracht.
deshalb nicht
Preiserhöhung
rung der e-on AGunbillig
hat
nach oben ge-
den Umfang der preiserhöhung
dass die vorgenommenePreiserhöhung
Vdrtrag
Grund des
im vorgenannt"en Umfang tat-
Nur wenn der Kläger substantiiert
solchen
auf
im Rahmen des § 315 BGBdarüber
Dies ist
sondern
ange-
auch gerechtfertigt.
preiserhöhung
Kläger
angreift
ausschließt.
für
auchtiicht
ob die
weil
unsubstantiiert
der Vorliefererseine'Preise
gerechtfertigt
levant,
e-on AG dennoch in Ab-
Schreibens.
eine Tariferhöhung
hat
zu verhalten,
sächlich
vorgelegten
gegeben ist,
Das Gericht
kret
eine
nicht
dargetan
als
hat,
AnJ;>ietern in
darüber
unterstellten
unbillig
dass
die
keiner
hinaus
Vortrag
angesehen
jetzigen
dardie
werden
Tarife
im
Weise zu beanstanden
sind.
Kartellrechtliche
stehen"nicht
kehr,
(vgl.
Bedenken gegen die
Schreiben
Landwirtschaft
und
Preish6he
des Ministeriums
Weinbau
vom
der Beklagten
für Wirtschaft,
16.03.2005,
Seite
beVer130
- 4 -
d.GA.), der Vergleich. zu anderen Gasversorgungsunternehmen
sigen Bereich
im hie-
zeigt, dass die Beklagte bei den günstigsten Anbie-
ternist.
Damit wäre die Klage
sen
gewesen,
da nach
in jedem Fall auch als unbegründet
den Darlegungen
der Beklagten
Kläger gehalten gewesen wäre, substantiiert
noch
die
Tarifpreiserhöhung
solche Darlegung
vorzutragen,
und unangemessen
über die Kosten und die vorläufige
folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713ZPO.
Der Streitwert wird auf 108,00 Euro festgesetzt.
gez. :
nunmehr
der
dass denseL
Eine
ist· seitens des Klägers in keiner Weise erfolgt.
Die Entscheidungen
barkeit
unbillig
abzuwei-
Vollstreck-
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