Aktenzeichen: 14lC 403/05 Amtsgericht Küblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit H. - Kläger Prozessbevollmächtigte: ~echtsanwälte gegen EVM GmbH - Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen ~illigkeitsentscheidung hat das Amtsgericht Koblenz im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO auf Schriftsatzschluss zum 31.05.2005 am 2. Juni 2005 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - 2 Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Sowohl für den Hauptantrag als auch für die Hilfsanträge fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Der mit Kläger Beklagten erklärt will dem Hauptantrag mit Wirkung haben. Für solche zum 01.12.2004 Der Antrag hältnis des Klägers, allgemeinen ist nicht bezogen des Klägers Für für unverbindlich auf das Vertragsver- ist das angerufene Ein Feststellungsinteresse gegeben der gehalten. Feststellungen falls bzgl. einer Unverbindlichkeit ausdrücklich allgemein sondern allgemein in keiner Weise berufen. hältnis eine Tarifpreiserhöhung Gericht könnte allen- lediglich auf das Vertragsver- sein, solches macht der Kläger jedoch nicht geltend. umfassende Feststellungen tragsverhältnis dass Gericht besteht ohne jedoch ist nicht berufen, Bezug ein auf ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis abstrakte Feststellungen Ver- nicht, zu tref- fen. Dies der betrifft auch Hilfsanträge die Hilfsanträge in keiner auf das Vertragsverhältnis Weise des ein zwischen Klägers, konkreter da auch Bezug bzgl. im Antrag Kläger .und der Beklagten ent- halten ist. Zudem ist selbst das im Gericht Wege auch hierfür der auch in keiner Billigkeit fehlt jegliches dazu berufen, Tariffestsetzungen ggf. vorzunehmen, Feststellungsinteresse. Selbst wenn jedoch die Klageanträge ausschließlich Weise so ausgelegt auf das Vertragsverhältnis würden, zwischen dass sie Kläger und Be- klagte Bezug hätten, so ist die Klage in jedem Fall unbegründet. Zwischen den Parteien trag, BI. 5 d.GA.) trages konkrete vereinbart vereinbart: wenn eine erfolgt." geschlossen Gaspreise aus dem beiliegenden Das bedeutet, ist ein Erdgas-Lieferungsvertrag vereinbart Preisblatt dass die Parteien haben. "Die worden, wobei ist 2 des Ver- zu entnehmen. vorliegend berechtigt, Preisänderung .durch § worden sind, die Preise sind einen konkreten In § 2 Nr. 2 ist sodanndes EVM unter (Sonderver- den die Weiteren Gaspreise Vorlieferanten des Preis Folgendes zu ändern, Versorgers - 3 - Damit haben die Parteien rung vereinbart und zwar für Versorgers seine Preise Damit unterliegt die Parteien der nicht allein sorgers für ein e-on billiges hat die ein konkrete Preisände- "dass der Vorlieferant Preis des eine haben. konkrete Entscheidend des Ver- oder nicht. dargetan, dass vorgenommen hat. entsprechendes 315 BGB, da § ob der Vorlieferant durchführt Beklagte nicht vereinbart Preisänderung , AG, Preisänderungen Beklagte eine Ermessen sondern Preises eine Preisänderung Vorliegend den Fall, geänderte des eine hinaus ändert. evtl. Vorgabe hinsichtlich ist darüber Schreiben der Vorlieferant, die Diesbezüglich die der e-on hat AG (BI. 127 f d.GA.) vorgelegt. Soweit der rede Kläger stellt, sichts ist Preisänderung der dieses Bestreiten völlig des konkreten Da somit die Vertrages ändert hat, Voraussetzung ist sich nicht der eine ist. Preisänderung selbst vorliegend eine wäreggf. nen der Klä9e.r jedoch konhätte, auf die Preisähde- hierüber zu befinden. überhaupt Ei- nicht ge- " Abschließend auf hin, und ergänzend weist dass selbst bei da die Vergleich Beklagte zu "sonstigen das Gericht einem solchen vorgenommene"Tariferhöhung kann, re- von vorneherein vorgetragen im Hinblick sei, bracht. deshalb nicht Preiserhöhung rung der e-on AGunbillig hat nach oben ge- den Umfang der preiserhöhung dass die vorgenommenePreiserhöhung Vdrtrag Grund des im vorgenannt"en Umfang tat- Nur wenn der Kläger substantiiert solchen auf im Rahmen des § 315 BGBdarüber Dies ist sondern ange- auch gerechtfertigt. preiserhöhung Kläger angreift ausschließt. für auchtiicht ob die weil unsubstantiiert der Vorliefererseine'Preise gerechtfertigt levant, e-on AG dennoch in Ab- Schreibens. eine Tariferhöhung hat zu verhalten, sächlich vorgelegten gegeben ist, Das Gericht kret eine nicht dargetan als hat, AnJ;>ietern in darüber unterstellten unbillig dass die keiner hinaus Vortrag angesehen jetzigen dardie werden Tarife im Weise zu beanstanden sind. Kartellrechtliche stehen"nicht kehr, (vgl. Bedenken gegen die Schreiben Landwirtschaft und Preish6he des Ministeriums Weinbau vom der Beklagten für Wirtschaft, 16.03.2005, Seite beVer130 - 4 - d.GA.), der Vergleich. zu anderen Gasversorgungsunternehmen sigen Bereich im hie- zeigt, dass die Beklagte bei den günstigsten Anbie- ternist. Damit wäre die Klage sen gewesen, da nach in jedem Fall auch als unbegründet den Darlegungen der Beklagten Kläger gehalten gewesen wäre, substantiiert noch die Tarifpreiserhöhung solche Darlegung vorzutragen, und unangemessen über die Kosten und die vorläufige folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713ZPO. Der Streitwert wird auf 108,00 Euro festgesetzt. gez. : nunmehr der dass denseL Eine ist· seitens des Klägers in keiner Weise erfolgt. Die Entscheidungen barkeit unbillig abzuwei- Vollstreck-