ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. Allgemein 1.1 Diese

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
Allgemein
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“die Bedingungen”) gelten für alle Bestellungen
zwecks Kaufs von Gütern (“Bestellungen”), Rechnungen, Bestellungsbestätigungen,
Vereinbarungen zwischen Polycasa GmbH (“dem Verkäufer”) und ihrem Käufer (“der
Käufer”), es sei denn, es wurde eine andere schriftliche Vereinbarung zwischen den
Parteien getroffen. “Güter” bedeutet die vom Verkäufer an den Käufer verkauften Güter auf
der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
2.
Bestellungen und Zustandekommen des Vertrags
2.1
Bestellungen erfolgen ohne Verpflichtung hinsichtlich der Menge, des Preises, der Zeit
oder Lieferung und werden nur auf die Bestätigung der Annahme einer Bestellung hin, die
durch den Verkäufer erfolgt, vertraglich bindend, woraufhin ein Vertrag zwecks Verkaufs
von Gütern, der durch den Verkäufer an den Käufer erfolgt, auf der Grundlage dieser
Geschäftsbestimmungen (“der Vertrag”) zustande kommt.
2.2
Bestellungen, die von Beauftragten, Zwischenhändlern, Vertretern oder Angestellten des
Verkäufers angenommen worden sind, sind nur auf die schriftliche Annahme oder die
Bestellungsbestätigung eines zugelassenen Vertreters des Verkäufers hin rechtverbindlich.
Bestellungen werden nicht vom Käufer annulliert, ausgenommen eine Preiserhöhung laut
Bestimmung 5.1 dieser Bedingungen tritt auf.
2.3
Für jegliche Abweichung von den Bestellungen (einschließlich der Annullierung von
Bestellungen) ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich.
Die Geschäftsbedingungen des Käufers, die der Verkäufer in Zusammenhang mit den
Bestellungen erhält, sind nicht gültig und gelten nicht für den Verkäufer oder den Vertrag.
2.4
Es ist möglich, daß Drittparteien ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des
Verkäufers über den Inhalt einer Bestellung nicht informiert worden sind.
3.
Warenmuster und Proben
Warenmuster und Proben von Gütern stellen – wenn nicht anders vereinbart - in Bezug auf
die Beschaffenheit der betreffenden Güter eine Richtschnur dar. Abweichungen von
solchen Warenmustern und Proben, die auf das Herstellungsverfahren zurückgehen,
begründen keinerlei Anspruch seitens des Käufers.
4.
Lieferungen
4.1
Die Standardgüter des Verkäufers werden nur in Standardverpackung und in Mengen
geliefert, die vom Verkäufer festgelegt worden sind. Für nicht-standardisierte Güter,
werden Lieferungen, die um 10 % über oder unter der Bestellsumme liegen, angenommen.
Güter werden auf jeden Fall zum vereinbarten Preis bezahlt. Ein Unterschied von 10%
mehr oder weniger im Vergleich zur angegebenen Stärke der Paneele/ Platten wird
toleriert.
4.2
Vom Verkäufer bestätigte Lieferfristen gelten immer für WERKSEITIG vereinbarte
Lieferzeiten, ungeachtet der vereinbarten Geschäftsbedingungen, und für ihre strikte
Einhaltung wird keine Garantie gegeben. Das Versäumnis seitens des Verkäufers die
angegebenen Lieferfristen oder Teillieferungen einzuhalten, berechtigt den Käufer in keiner
Weise dazu, den Vertrag zu beenden bzw. zu keinerlei Anrecht auf Entschädigung. Die
Lieferung kann vom Verkäufer so lange ausgesetzt werden, wie jegliche Verpflichtung des
Käufers gegenüber dem Verkäufer noch aussteht.
4.3
Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
letzten Veröffentlichung der Incoterms der Internationalen Handelskammer. Für
Lieferungen, bei denen es dem Verkäufer obliegt, die Fracht der Güter vertraglich zu
vereinbaren, wählt der Verkäufer die Beförderungsart. Wenn während der Beförderung
Schäden an den Gütern auftreten, gibt der Käufer bzw. sein Vertreter dem Verkäufer bei
der Lieferung besagten Schaden schriftlich auf dem Frachtdokument oder auf dem
Übergabebeleg an. Des Weiteren muss der Käufer, in Übereinstimmung mit Bestimmung
7 dieser Bedingungen, eine Entschädigung fordern.
4.4
Der Käufer ist dazu verpflichtet, die bestellten Güter zu den geplanten Lieferzeiten und orten in Besitz zu nehmen. Sollte der Käufer die Güter nicht zu dieser Zeit und an diesem
Ort in Besitz nehmen, ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Güter auf Kosten und Gefahr
des Käufers zu lagern. Eine solche Schutzmaßnahme hebt die Zahlungspflicht des Käufers
nicht auf.
5.
Preis und Zahlungsbedingungen
5.1
Die Preise des Verkäufers verstehen sich AB FABRIK, es sei denn, die Parteien haben
etwas anderes vereinbart. Wenn die Preise des Verkäufers zwischen dem Datum der
Bestellungsannahme und dem Lieferdatum variieren, gelten die am Lieferdatum gültigen
Preise. Der Verkäufer kann solche Preise jederzeit vor der Lieferung der Güter einseitig
erhöhen, wenn die Rohstoffpreise, Transportpreise, Arbeitskosten, Steuern oder
anderweitige Kosten in Zusammenhang mit der Produktion oder der Lieferung der Güter
erheblich steigen. In diesem Fall benachrichtigt der Verkäufer den Käufer schriftlich
darüber. Im Fall einer Preiserhöhung ist der Käufer dazu berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, er muss dem Verkäufer dies allerdings innerhalb von vierzehn (14) Tagen
ab der Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich bekanntgeben.
5.2
Die Rechnungen des Verkäufers sind voll, d. h. ohne jeglichen Abzug an den vereinbarten
Daten und in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlbar.
Strittige Beträge werden nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers
von zu zahlenden Beträgen abgezogen. Rechnungen müssen anhand von einem
Einschreiben innerhalb von sieben (7) Kalendertagen, die auf den Rechnungseingang
folgen, vom Käufer beanstandet werden. Ist diese Frist verstrichen, wird davon
ausgegangen, dass die betreffende Rechnung als vom Käufer angenommen zu betrachten
ist und vom Verkäufer werden keine weiteren Beanstandungen akzeptiert. Eine
beanstandete Rechnung hebt die Zahlungspflicht des Käufers nicht auf.
5.3
Der Verkäufer ist dazu berechtigt, auf jeglichen am Fälligkeitsdatum unbezahlten Betrag
einen Zinssatz zu berechnen, der 2% über dem Zinssatz liegt, der laut dem Abkommen
vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (das
mehrfach abgeändert worden ist) gilt, dabei gilt ein Mindestzinssatz von 12%. Zudem hat
der Verkäufer das Recht bezifferten Schadenersatz zu fordern und wenn er dieses Recht
ausübt, bezahlt der Käufer bezifferten Schadenersatz in Höhe von mindestens 15% des
Ausgangspreises, wobei mindestens 25 Euro zahlbar sind, ohne dass es einer formellen
Inverzugsetzung bedürfte, unbeschadet des Rechts des Verkäufers im Fall, wo der
erlittene Schaden den vorgenannten Betrag überschreitet, einen höheren Schadenersatz
zu fordern. Jegliche außergerichtliche Kosten - die anlässlich des Verfahrens, das
angestrengt wird, um den Käufer zur Erfüllung seiner Pflichten zu zwingen - vom Verkäufer
verursacht worden sind, sind vom Käufer zu tragen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug,
ist der Verkäufer dazu berechtigt, unbeschadet jeglicher seiner Rechte oder Ansprüche
gemäß diesen Vertragsbedingungen, die unverzügliche Warenrücksendung zu fordern.
5.4
Wenn es auf der Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Käufer
richten und/oder es negative nachweisliche Ereignisse gibt, laut Meinung des Verkäufers
eine Verschlechterung der Bonität des Käufers besteht, behält der Verkäufer sich das
Recht vor, alle laufenden Verträge bzw. Teile davon auszusetzen und den Käufer darum
zu bitten, Garantien zu gewähren, von denen der Verkäufer in angemessener Weise
erachten kann, dass sie die Erfüllung der Pflichten des Käufers unter diesem Vertrag
sicherstellen. Ein solcher Antrag kann vor oder nach der Lieferung der gesamten oder der
teilweisen Lieferung jeglicher Bestellung gestellt werden. Sollte der Käufer es versäumen,
jeglicher angemessenen Forderung nach einer solchen Garantie nachzukommen, hat der
Verkäufer das Recht, jeglichen laufenden Vertrag bzw. Teile von jeglichen laufenden
Verträgen aufzulösen. Eine derartige Maßnahme schränkt die übrigen Ansprüche des
Verkäufers auf Schadenersatzleistungen in keiner Weise ein bzw. ist in keiner Weise
nachteilig für sie.
5.5
Sollte eine Rechnung am Fälligkeitstag unbezahlt bleiben, werden alle Rechnungen
unverzüglich zahlbar, und dies unabhängig von ihrem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, und
von der Tatsache, ob sie sich auf denselben Vertrag beziehen.
5.6
Sollte der Käufer es versäumen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, kann
der Verkäufer den Vertrag als aufgelöst betrachten und ein Schreiben, das der Verkäufer
dem Käufer per Einschreiben zusendet, liefert den Nachweis dafür, daß der Verkäufer sein
Recht ausgeübt hat. Eine derartige Maßnahme schränkt die übrigen Ansprüche des
Verkäufers in keiner Weise ein bzw. ist in keiner Weise nachteilig für sie.
6.
Eigentumsvorbehalt und Risikoübertragung
6.1
Die Güter bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Güter (einschließlich Verzugszinsen,
Kosten und Schadenersatz, die vom Käufer zu zahlen sind) an den Verkäufer, Eigentum
des Verkäufers. Ungeachtet von Vorstehendem, gehen die Risiken, die den Gütern
anhaften, sowie jegliche diesbezügliche Haftung gegenüber Drittparteien bei der Lieferung
an den Käufer über.
6.2
Der Käufer darf die Güter in seinem normalen Geschäftsablauf verkaufen, unter der
Bedingung, daß der Käufer, in seiner treuhänderischen Funktion als Verwahrer der Güter,
und solange er seine Schuld gegenüber dem Verkäufer nicht vollständig beglichen hat,
Forderungen für den Erlös ihres Verkaufs, der dem Preis der Güter für und im Namen des
Verkäufers entspricht, innehat und geltend macht. Der Käufer wird solche Forderungen
gänzlich geltend machen und die anlässlich von Gerichtsverfahren fälligen Geldbeträge falls notwendig - zurückerlangen. Der Käufer wird, wenn der Verkäufer dies verlangt, es
dem Verkäufer erlauben, im Hinblick auf die beim Verkauf der Güter fälligen Geldbeträge,
Gerichtsverfahren im Namen des Käufers anzustrengen. Jegliche Geldbeträge, die infolge
solcher Verfahren (einschließlich Beträge, die vom Verkäufer zu deren Begleichung
akzeptiert worden sind, unabhängig davon, ob sie den geforderten Geldbeträgen
entsprechen) vom Verkäufer zurückerlangt worden sind, gelten als Zahlung von
Geldbeträgen, die der Käufer dem Verkäufer schuldet und somit als angemessene Kosten,
die der Verkäufer im Laufe solcher Verfahren verursacht hat. Jeglicher Restbetrag wird
dem Käufer ausgezahlt.
6.3
Bevor zum Verkauf der Güter übergegangen wird, lagert der Käufer insofern dies in
angemessener Weise durchführbar ist, die Güter getrennt von ähnlichen Gütern des
Käufers, kennzeichnet die Güter als Eigentum des Verkäufers und entfernt, verwischt oder
verändert jegliches Etikett, jegliche Kennzeichnung oder jegliches andere Mittel, das der
Verkäufer zur Identifizierung der Güter verwendet, nicht.
7.
Garantie und Mängelrüge
7.1
Bei der Lieferung
unverzüglich und
Bestellung bzw.
übereinstimmt. Es
der Güter, inspiziert und überprüft der Käufer die gelieferten Güter
prüft, ob die Qualität und Quantität der gelieferten Güter mit der
mit den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen,
wird davon ausgegangen, dass keine Güter schadhaft sind bzw. den
Bestellungen nicht entsprechen, wenn diese Güter mit Ansichtsmustern oder zuvor
akzeptierten Materialien übereinstimmen.
7.2
Jegliche Güter, an denen der Käufer Schäden entdeckt, bzw. die vom Material her nicht mit
der Bestellung, so wie sie akzeptiert wurde, übereinstimmen, insofern jegliche Schäden,
oder Nichtübereinstimmungen vom Verkäufer angenommen worden sind, werden nach
dem alleinigen Ermessen des Verkäufers ersetzt oder gutgeschrieben, unter der
Bedingung, dass die Beanstandung eines solches Schadens bzw. Nichtübereinstimmung
innerhalb von zehn (10) Tagen ab der Lieferung beim Verkäufer eingeht. Das Versäumnis
innerhalb der vorgenannten Zeitspanne eine Forderung zu stellen, kommt der endgültigen
Annahme der Güter durch den Käufer gleich. Der Verkäufer haftet nicht für (i) Mühe; (ii)
Ausgaben oder Schäden, die sich aus der Nutzung solcher Güter oder in Zusammenhang
damit ergeben; (iii) das Versäumnis des Käufers die mündlichen und schriftlichen
Anweisungen des Verkäufers in Zusammenhang mit der Lagerung, der Nutzung und
Instandsetzung der Güter zu befolgen, übernimmt keinerlei sonstige Haftung,
ausgenommen in punkto Ersatz oder Kredit, wie zuvor erwähnt.
7.3
Güter, die ohne schriftliches Einverständnis des Verkäufers vom Käufer zurückgesandt
werden, werden nicht akzeptiert. Zurückgesandte Güter werden nur akzeptiert, wenn sie
sich in ihrer Originalaufmachung befinden und vom Käufer sicher verpackt worden sind,
um während der Lagerung und der Beförderung zurück zum Verkäufer jeglichen Schaden
an Gütern zu vermeiden.
7.4
In Zusammenhang mit den Gütern, die nicht vom Verkäufer hergestellt worden sind, ist die
Dauer und das Ausmaß der vom Verkäufer gewährten Garantie immer auf jegliche
Garantie beschränkt, die der Verkäufer von seinem Hersteller oder seinem Lieferanten
erhält (back-to-back/Rückgarantie).
7.5
Der Verkäufer kann den Käufer dazu verpflichten, Güter, die vom Käufer verkauft worden
sind, innerhalb eines angemessenen Zeitraums, den der Verkäufer festlegt, zurückzurufen,
wenn sich herausstellt, dass die vom Käufer verkauften Güter schadhaft sein könnten bzw.
Verlust oder Schaden verursachen könnten.
8. Haftung
8.1
Nichts in diesen Bedingungen wird darauf hinwirken, die Haftung jeglicher Partei
einzuschränken oder auszuschließen wegen (i) Tod oder Körperverletzung, die aus
Nachlässigkeit hervorgeht; (ii) Betrug; oder (iii) jegliche sonstige Haftung, die gesetzlich
nicht auszuschließen ist.
8.2
Die Haftung des Verkäufers für jegliche Forderung, die auf den Vertrag, eine unerlaubte
Handlung (einschließlich, ohne Einschränkung der Fahrlässigkeit) zurückgeht oder sonst
wie mit dem Vertrag zusammenhängt, wird auf den kleineren (i) derzeit vom Käufer für die
Güter bezahlten Preis; oder (ii) 100,000 Euro begrenzt.
8.3
Der Verkäufer wird auf keinen Fall haftbar gemacht für indirekten Schaden einschließlich (i)
entgangenen Gewinns; (ii) Einkommens- oder Einnahmeverlustes; (iii) Geschäftsausfalls ;
(iv) Verlusts erwarteter Einsparungen; (v) Datenverlusts; oder (vi) jeglicher sonstiger
indirekten Verluste oder Folgeschäden.
9.
Produktinformation
Anweisungen zwecks Nutzung, Information und Beratung in Zusammenhang mit
technischen Anwendungen, die mündlich oder schriftlich gegeben werden, erteilt der
Verkäufer nach bestem Wissen, doch ohne Verpflichtung und unter Ausschluss jeglicher
Haftung und befreit den Käufer nicht davon, die Güter für die beabsichtigten Anwendungen
oder Zwecke auf ihre Verwendbarkeit hin zu überprüfen. Die Haftung, die sich ergibt aus
der Pflicht den gesetzlichen Bestimmungen und den von den Behörden stammenden
Vorschriften bei der Nutzung der Güter zu entsprechen, bleibt in den Händen des Käufers.
10.
Gewerbliche Schutzrechte
Im Fall, daß Bestellungen gemäß den Spezifikationen des Käufers vom Verkäufer
produziert werden, haftet der Käufer ausschließlich bei der Verletzung jeglichen
gewerblichen Schutzrechts jeglicher Drittpartei in Zusammenhang mit solchen
Bestellungen. Der Käufer entschädigt den Verkäufer, hält ihn schadlos und zahlt dem
Verkäufer und/oder seinen verbundenen Unternehmen vollen Schadenersatz, im Fall, wo
er oder sie wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte jeglicher Drittpartei in
Zusammenhang mit solchen Bestellungen verklagt werden. Wenn derartige gewerbliche
Schutzrechte gegenüber dem Verkäufer bzw. gegenüber seinen verbundenen
Unternehmen geltend gemacht werden, sind der Verkäufer und/oder seine verbundenen
Unternehmen nicht dazu verpflichtet, diese Forderungen zu überprüfen und dazu
berechtigt, während alle vom Käufer gestellten Schadensforderungen ausgeschlossen
sind, die Herstellung der Güter einzustellen und die Rückerstattung jeglicher vom
Verkäufer verursachten Kosten zu verlangen.
11.
Höhere Gewalt
Der Verkäufer kann gesetzlich von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Käufer
entbunden sein bzw. nicht verpflichtet sein, ihr nachzukommen, im Fall eines Ereignisses
von höherer Gewalt, einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, behördlicher
Maßnahmen,
Kriegs,
terroristischer
Handlungen,
Streiks
oder
sonstiger
Arbeitskampfmaßnahmen, Aussperrungen, Explosion, Feuer oder Überschwemmung,
Aufruhr, Mangel an Rohstoffen oder Energie und Probleme bei der Beförderung oder der
Herstellung, Import- oder Exportbeschränkungen, Unvermögens des Lieferanten des
Verkäufers die Güter rechtzeitig zu liefern sowie ähnlicher Umstände, die die
Unterlieferanten des Verkäufers betreffen. Während eines solchen Ereignisses höherer
Gewalt, werden die Pflichten des Verkäufers während eines Zeitraums ausgesetzt, der
dem Zeitraum entspricht, während dem das Ereignis der höheren Gewalt besteht. Wenn
das Ereignis höherer Gewalt fortdauert oder davon auszugehen ist, daß es während eines
Zeitraums von mehr als einem (1) Monat andauert, kann der Verkäufer den Vertrag ganz
oder teilweise mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dem Käufer eine Entschädigung zu
schulden.
12.
Kündigung
Der Verkäufer hat das Recht den Vertrag mit dem Käufer jederzeit mit sofortiger Wirkung
zu beenden, ohne vorherige Bekanntgabe und ohne Entschädigung (i) im Fall, wo die
Güter von einer Drittpartei beschlagnahmt werden; (ii) im Fall einer Beschlagnahme oder
Pfändung oder sonstigen Zwangsvollstreckung, die an jeglichem Vermögen des Käufers
durchgeführt oder gerichtlich erwirkt wird; (iii) wenn der Käufer insolvent ist, in
Zusammenhang mit seinem Unternehmen, Vermögen, oder Einkommen bzw. jeglichem
Teil davon, ein Konkursverwalter oder Vermögensverwalter bestellt worden ist, seine
Abwicklung beschloss worden ist, oder von jeglichem Gericht ein Antrag zwecks seiner
Abwicklung oder Verwaltung gestellt worden ist; oder (iv) der Käufer seine
Geschäftstätigkeit einstellt. Im Fall einer Geschäftsauflösung behält der Verkäufer sich
ebenso das Recht vor, einen Ausgleich für alle durch den Verkäufer verursachten Kosten,
Zinsen und Schäden zu fordern.
13.
Diverse Klauseln
13.1 Weder der Vertrag, noch diese Bedingungen werden in irgendeiner Weise durch einen
gezogenen oder akzeptierten Wechsel bzw. durch jegliche andere Vereinbarung geändert,
auch stellt eine solche Handlung keine Novation dar.
13.2 Wenn jegliche Bestimmung dieser Bedingungen und /oder des Vertrags zu irgendeiner
Zeit in jeglicher Hinsicht von irgendeinem Gesetz irgendeiner Gerichtsbarkeit illegal,
ungültig oder nicht durchführbar ist oder wird, wird weder die Rechtmäßigkeit, die Gültigkeit
oder die Vollstreckbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Bedingungen und bzw. oder
der Vertrag oder die Rechtmäßigkeit, die Gültigkeit oder die Vollstreckbarkeit einer solchen
Bestimmung unter den Gesetzen jeglicher Gerichtsbarkeit in irgendeiner Weise beeinflusst
oder beeinträchtigt. Die Parteien unternehmen jegliche angemessenen Anstrengungen,
und notwendigen Massnahmen, um jegliche illegale, ungültige oder nicht-vollstreckbare
Bestimmung dieser Bedingungen und/oder des Vertrags durch eine gültige, legale und
vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen, die für die Parteien möglichst dieselbe
wirtschaftliche Wirkung mit sich zieht und die somit ersetzte Bestimmung im vollsten
gesetzlich erlaubten Ausmaß widergibt.
13.3 Der Käufer darf jegliches seiner Rechte oder jegliche seiner Verpflichtungen, ohne das
vorherige schriftliche Einverständnis des Verkäufers, nicht zuweisen.
14.
Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit
14.1 Alle Vereinbarungen, für die diese Bedingungen gelten (einschließlich des Vertrags), sowie
alle anderen Verträge, die sich daraus ergeben, unterliegen ausschließlich den belgischen
Gesetzen. Die Anwendung des UN-Wiener Kaufvertragsübereinkommens vom 11. April
1980, das mehrfach abgeändert worden ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
14.2 Alle Streitigkeiten, die sich auf der Grundlage dieser Bedingungen (einschließlich des
Vertrags), aus diesen Vereinbarungen ergeben bzw. mit ihnen zusammenhängen, sowie
alle anderen Vereinbarungen, die daraus abzuleiten sind, werden ausschließlich den
zuständigen Gerichten in Antwerpen vorgelegt.
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