Die rechtlichen Aspekte beim Tierkauf kennen

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B E R AT U N G
2. FEBRUAR 2007
B AU E R N Z E I T U N G
Die rechtlichen Aspekte
beim Tierkauf kennen
Kaufvertrag / Wer haftet, wenn die Kuh während des Transports stirbt? Solche und
ähnliche Fragen treten rund um Tierkäufe auf. Ein Einblick in die gesetzliche Regelung.
BRUGG ■ Beim Kauf eines Tieres
(Rindvieh, Schafen usw.) entstehen oft rechtliche Fragen, wenn
das Tier während des Transports
stirbt, andere Tiere im Stall des
Käufers mit einer Krankheit ansteckt, selber an einer Krankheit
stirbt oder nicht die Eigenschaften hat, die beim Kauf versprochen worden sind.
Erläuterungen anhand
verschiedener Beispiele
● Beispiel 1: Landwirt X kauft
bei Landwirt Y eine Kuh «ab
Stall». Landwirt X hat jedoch keine Zeit, das Tier abzuholen. Y beauftragt einen Transporteur, der
das Tier wie vereinbart abliefert.
Nach einem Tag im Stall zeigt das
Tier die Symptome einer Lungenentzündung. Nach drei Tagen
sind mehrere Tiere im Stall
krank.
In diesem Fall ist ein Kaufvertrag zwischen X und Y entstanden. Gemäss Art. 198 OR besteht
eine Pflicht zur Gewährleistung
nur insoweit, als der Verkäufer
sie dem Käufer schriftlich zugesichert hat oder den Käufer absichtlich getäuscht hat. Vorliegend hat X keine Ansprüche gegen Y. Selbst wenn eine schriftliche Zusicherung «gesund und
recht» bestanden hätte, wäre
hier sehr schwierig nachzuweisen, wann das Tier erkrankt ist
und ob der Verkäufer ihn getäuscht hat. Ist die Kuh während
des Transports krank geworden,
dann muss der Käufer den
ganzen Schaden tragen (Kauf
«ab Stall»), vorausgesetzt, dass er
dem Transporteur kein unkorrektes Verhalten nachweisen
kann. Es empfiehlt sich somit
beim Kauf, im Zweifel das Tier
durch den Tierarzt untersuchen
zu lassen.
● Beispiel 2: Nach Vertragsabschluss wird die Kuh auf der Weide des Verkäufers von einem Blitz
getötet.
In diesem Fall muss der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis
bezahlen. Gemäss Art. 185 OR
trägt er ab Vertragsabschluss das
Risiko für Ursachen des Tiertodes und anderen Beeinträchtigungen, die nicht durch den Verkäufer verschuldet werden. Aus
diesem Grund empfiehlt sich,
schriftlich zu vereinbaren, dass
Nutzen und Gefahr erst mit der
Übergabe des Tieres an den Käufer übergehen, oder das Tier vom
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu versichern.
● Beispiel 3: Landwirt Y hat
Landwirt X beim Kauf «Trächtigkeit seit dem. . .» schriftlich zugesichert.
Wird später ein abgestorbenes Junges entdeckt, so muss
untersucht werden, ob der Tod
des Embryos vor oder nach dem
Kauf eingetreten ist. Wenn der
Embryo nach dem Kauf abgestorben ist, haftet der Verkäufer
nicht.
● Beispiel 4: Es wird schriftlich
zugesichert «Sprungfähigkeit».
Dies garantiert nur, dass der
Stier Kühe und Rinder bespringt.
Zu empfehlen ist die Formulierung «sprung- und befruchtungsfähig». Damit wird auch
die Befruchtung garantiert. Bei
der Währschaft für Sprung- und
Zuchtfähigkeit muss sich der
Der Handel mit Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie Pferden, Eseln und Maultieren ist im
(Bild Maja Bütikofer)
Schweizerischen Obligationenrecht (OR) Artikel 198 geregelt.
Käufer die Währschaftsfrist angemessen verlängern lassen. Die
gesetzliche, schriftlich zugesicherte Währschaft beträgt nur
neun Tage.
● Garantie bei Schlachtung:
Mit dem Begleitdokument der
Tierverkehrsdatenbank erhält
der Schlachthof zusätzlich
Kenntnis über den Gesundheitszustand, die Seuchen und die
Behandlung des Tieres mit Medikamenten. Damit garantiert
der Verkäufer schriftlich, dass
das Schlachttier gesund und
nicht mit Medikamenten behandelt ist. Der Metzger kann das
Begleitdokument als Garantieschein betrachten, sofern dieses
korrekt ausgefüllt und vom Verkäufer unterschrieben ist.
Spezielle Regelung
beim Viehhandel
Bei einem gewöhnlichen Kauf
hat der Käufer mit der fristgerechten Mitteilung des Mangels
an den Verkäufer seine Pflicht erfüllt. Beim Viehhandel ist dies
anders. Gemäss Gewährleistungsverordnung im Viehhandel
(SR 221.211.22) ist neben der
Mängelrüge auch eine Untersuchung des beanstandeten Tieres
durch amtlich bestellte Sachverständige erforderlich. Diese haben abzuklären, ob der gerügte
Mangel tatsächlich vorliegt.
Ohne andere Vereinbarungen
dauert die schriftliche Viehwährschaft neun Tage, d. h. innert dieser Frist muss der Mangel entdeckt und gerügt werden.
Bei der Berechnung der Frist
wird der Tag der Lieferung nicht
mitgezählt. Diese Frist kann
durch schriftliche Vereinbarung
verlängert werden. Bei bewiesener absichtlicher Täuschung des
Käufers durch den Verkäufer
kann ein Mangel auch nach Ablauf dieser Frist (Art. 203 OR) angezeigt werden. Der Verkäufer
haftet nicht für Mängel, die der
Käufer bei üblicher Aufmerksamkeit hätte bemerken sollen
(Art. 200 OR).
Wenn keine Einigung
zustande kommt
Kommt es zu keiner Einigung
zwischen den Vertragsparteien,
so muss der Käufer vor Ablauf eines Jahres seit Ablieferung des
Tieres vor Gericht klagen. Er
kann die Wandelung, d. h. die
Rückgängigmachung des Kaufes, oder die Minderung des
Kaufpreises verlangen (OR 205).
Die Wandelung kommt nur
dann in Frage, wenn bewiesen
ist, dass das Tier infolge des
Mangels für den vorausgesetzten Gebrauch untauglich ist. In
diesem Fall muss das Tier mit
dem inzwischen davon bezogenen Nutzen (Kalb) dem Verkäufer zurückerstattet werden gegen Rückzahlung des bezahlten
Kaufpreises nebst Zinsen und
Kosten sowie allfällig weiterem
Schaden.
Beim Kauf von Kleinvieh
(Hühner, Kaninchen usw.) finden die Ausführungen keine Anwendung. Massgebend sind in
diesen Fällen die allgemeinen
Regeln zum Kaufvertrag in Art.
184 ff OR.
Bei Fragen stehen Mitarbeitende der SBV Treuhand und
Schätzungen in Brugg AG (Tel.
056 462 51 11) gerne zur Verfügung.
Renza Berger, SBV Treuhand
und Schätzungen
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