Umtausch ausgeschlossen - Habe ich als Käufer eigentlich Rechte?

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Umtausch ausgeschlossen – Habe ich als Käufer
eigentlich Rechte?*
Du hast es vielleicht mitbekommen, bereits vor Längerem, am 01.01.2002, hat der
Deutsche Gesetzgeber die Rechte der Käufer bei jeder Art von Kaufvertrag erheblich
gestärkt. Dies macht dem Handel zunehmend Probleme, so dass manche Geschäfte
oftmals versuchen, dies durch „Tricks“ zu umgehen. Ohne eine sichere Kenntnis
Deiner Rechte fällt es schwer, hier die Ansprüche locker durchzusetzen.
Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass für jede Art von Kauf, den Du tätigst, gleich
ob MP3-Player, DVD, Harley Davidson oder Kuschelsofa die gleichen Rechte gelten.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hast Du zwei Jahre nach
Übergabe der Kaufsache die sog. „Sachmängelhaftungsrechte“ auf Deiner Seite.
Das klingt alles ganz toll, wie setzt man so etwas aber durch, ohne seine Rechte zu
verlieren? Zum einen musst Du grundsätzlich dem Verkäufer des mangelhaften Teils
eine angemessene Nachbesserungsfrist bzw. Nachlieferungsfrist setzen und ihn
auffordern, innerhalb dieser Frist eine ordnungsgemäße Ware zu stellen. Erst wenn
er das nicht „checkt“, kannst Du nach Ablauf der Frist von Deinen
Sachmängelhaftungsrechten Gebrauch machen. Du hast hier die Wahl zwischen
Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und/oder Schadensersatz, soweit Dir durch
den Mangel ein Schaden entstanden ist.
Dummerweise wendet jetzt der Verkäufer ein, die Sache sei gar nicht mangelhaft
gewesen, als er sie Dir verkauft habe, der Mangel sei durch falsche Behandlung o.Ä.
aufgetreten. Hierzu hat das Gesetz folgende Regelung vorgesehen: Im ersten halben
Jahr ist der Verkäufer verpflichtet, Dir nachzuweisen, dass Du den Mangel
verursacht hast, was in der Praxis schwer fällt. Sechs Monate nach Übergabe der
Kaufsache bis zum Ablauf der zwei Jahre musst Du jedoch darlegen und beweisen,
dass der Mangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorlag. Sollte es sich
allerdings um technische Defekte o.Ä. handeln, ist davon grundsätzlich auszugehen.
Bei Dingen, die richtig viel „Schotter“ gekostet haben, müsste hierzu evtl. ein
Gutachter im gerichtlichen Verfahren gehört werden.
Soweit die nachgelieferte oder nachgebesserte Sache wieder mangelhaft wird,
kannst Du nicht ohne weiteres das Ding zurückgeben, sondern musst wiederum eine
angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Nachlieferung dem Verkäufer
setzen. Lass Dich nicht davon abhalten, diese Handlungen gegenüber dem
Verkäufer selbst vorzunehmen, der Verweis auf irgendwelche Hotlines o.ä., die Du
bei Problemen anrufen sollst, hilft dem Verkäufer hier gar nichts.
Sollte der Verkäufer versuchen, Dich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen zu
verweisen,
so
bleibt
festzustellen,
dass
der
Ausschluss
der
Sachmängelhaftungsrechte gegenüber Dir als sog. „Endverbraucher“ grundsätzlich
unzulässig ist.
Die obigen Ausführungen gelten im Übrigen auch für den beliebten Einkaufsbummel
im Internet. Hier kommt noch hinzu, dass bei einem solchen Shopping-Tripp Du die
Möglichkeit hast, 14 Tage lang Deinen Deal zu widerrufen und die Ware dem Käufer
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auf seine Kosten zurückzusenden, es sei denn, die Ware hat einen Wert unter
€ 40,00. In diesem Fall können bei entsprechender Regelung in den
Bestellbedingungen die Verstandkosten auf Deine Kappe gehen.
Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass sich Deine Rechte erheblich verbessert
haben und Du in Kenntnis dieser Ansprüche eine faire und zufrieden stellende
Regelung mit dem Verkäufer suchen solltest. Denn grundsätzlich gilt hier wie auch
sonst oft im Leben, dass ein direktes klärendes Gespräch in den meisten Fällen die
Probleme aus dem Weg räumen kann. Sollte dies einmal nicht gelingen und Du viel
Kohle in einen Haufen Schrott gesteckt haben, so ist es sicherlich sinnvoll,
schnellstmöglich juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
*Die obigen Ausführungen sind lediglich grundsätzlicher Art und können in der Kürze
nicht abschließend alle kaufvertraglichen Besonderheiten darstellen. Im Einzelfall
sollte immer eine juristische Prüfung der jeweiligen Besonderheiten erfolgen. Diese
Darlegungen skizzieren lediglich unverbindlich das Deutsche Kaufrecht. Eine
Haftung für die obigen Ausführungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Holger Pütz-von Fabeck
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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