Umtausch ausgeschlossen – Habe ich als Käufer eigentlich Rechte?* Du hast es vielleicht mitbekommen, bereits vor Längerem, am 01.01.2002, hat der Deutsche Gesetzgeber die Rechte der Käufer bei jeder Art von Kaufvertrag erheblich gestärkt. Dies macht dem Handel zunehmend Probleme, so dass manche Geschäfte oftmals versuchen, dies durch „Tricks“ zu umgehen. Ohne eine sichere Kenntnis Deiner Rechte fällt es schwer, hier die Ansprüche locker durchzusetzen. Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass für jede Art von Kauf, den Du tätigst, gleich ob MP3-Player, DVD, Harley Davidson oder Kuschelsofa die gleichen Rechte gelten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hast Du zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache die sog. „Sachmängelhaftungsrechte“ auf Deiner Seite. Das klingt alles ganz toll, wie setzt man so etwas aber durch, ohne seine Rechte zu verlieren? Zum einen musst Du grundsätzlich dem Verkäufer des mangelhaften Teils eine angemessene Nachbesserungsfrist bzw. Nachlieferungsfrist setzen und ihn auffordern, innerhalb dieser Frist eine ordnungsgemäße Ware zu stellen. Erst wenn er das nicht „checkt“, kannst Du nach Ablauf der Frist von Deinen Sachmängelhaftungsrechten Gebrauch machen. Du hast hier die Wahl zwischen Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und/oder Schadensersatz, soweit Dir durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. Dummerweise wendet jetzt der Verkäufer ein, die Sache sei gar nicht mangelhaft gewesen, als er sie Dir verkauft habe, der Mangel sei durch falsche Behandlung o.Ä. aufgetreten. Hierzu hat das Gesetz folgende Regelung vorgesehen: Im ersten halben Jahr ist der Verkäufer verpflichtet, Dir nachzuweisen, dass Du den Mangel verursacht hast, was in der Praxis schwer fällt. Sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache bis zum Ablauf der zwei Jahre musst Du jedoch darlegen und beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorlag. Sollte es sich allerdings um technische Defekte o.Ä. handeln, ist davon grundsätzlich auszugehen. Bei Dingen, die richtig viel „Schotter“ gekostet haben, müsste hierzu evtl. ein Gutachter im gerichtlichen Verfahren gehört werden. Soweit die nachgelieferte oder nachgebesserte Sache wieder mangelhaft wird, kannst Du nicht ohne weiteres das Ding zurückgeben, sondern musst wiederum eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Nachlieferung dem Verkäufer setzen. Lass Dich nicht davon abhalten, diese Handlungen gegenüber dem Verkäufer selbst vorzunehmen, der Verweis auf irgendwelche Hotlines o.ä., die Du bei Problemen anrufen sollst, hilft dem Verkäufer hier gar nichts. Sollte der Verkäufer versuchen, Dich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verweisen, so bleibt festzustellen, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftungsrechte gegenüber Dir als sog. „Endverbraucher“ grundsätzlich unzulässig ist. Die obigen Ausführungen gelten im Übrigen auch für den beliebten Einkaufsbummel im Internet. Hier kommt noch hinzu, dass bei einem solchen Shopping-Tripp Du die Möglichkeit hast, 14 Tage lang Deinen Deal zu widerrufen und die Ware dem Käufer -2- auf seine Kosten zurückzusenden, es sei denn, die Ware hat einen Wert unter € 40,00. In diesem Fall können bei entsprechender Regelung in den Bestellbedingungen die Verstandkosten auf Deine Kappe gehen. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass sich Deine Rechte erheblich verbessert haben und Du in Kenntnis dieser Ansprüche eine faire und zufrieden stellende Regelung mit dem Verkäufer suchen solltest. Denn grundsätzlich gilt hier wie auch sonst oft im Leben, dass ein direktes klärendes Gespräch in den meisten Fällen die Probleme aus dem Weg räumen kann. Sollte dies einmal nicht gelingen und Du viel Kohle in einen Haufen Schrott gesteckt haben, so ist es sicherlich sinnvoll, schnellstmöglich juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. *Die obigen Ausführungen sind lediglich grundsätzlicher Art und können in der Kürze nicht abschließend alle kaufvertraglichen Besonderheiten darstellen. Im Einzelfall sollte immer eine juristische Prüfung der jeweiligen Besonderheiten erfolgen. Diese Darlegungen skizzieren lediglich unverbindlich das Deutsche Kaufrecht. Eine Haftung für die obigen Ausführungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Holger Pütz-von Fabeck Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht