MEIN WORT GILT Im täglichen Leben verlässt man sich häufig darauf, dass das Gegenüber sein Wort hält. Insbesondere bei wichtigen Absprachen sollte man hier aber ein paar Grundregeln kennen. Zunächst ist es so, dass die meisten Verträge auch tatsächlich mündlich, also durch Absprache, getroffen werden können. Das Problem ist nur, dass dann, wenn sich eine Seite nicht an den Vertrag hält, es schwierig ist, den Vertragsinhalt zu beweisen. Gerade ausgebuffte Geschäftemacher vertrauen darauf, dass die Kunden glauben, was sie erzählen. Sie sind darauf geschult, die Kunden zu Geschäften durch geschickte mündliche „Bearbeitung“ zu bringen. Man sollte daher in folgenden Fällen immer auf die Schriftform bestehen: 1. Wenn jemand zur Eile drängt und der Preis bzw. das Angebot angeblich nur noch wenige Stunden bzw. Tage haltbar ist, was oft auf Verkaufsmessen behauptet wird. In diesem Fall wird häufig ein Rücktrittsrecht versprochen. Dieses Rücktrittsrecht sollte man sich unbedingt schriftlich geben lassen, da ein gesetzliches Rücktrittsrecht im Normalfall nicht besteht. Wenn der Verkäufer sich weigert, sollte man von solchen Angeboten Abstand nehmen. 2. Wenn der Verkäufer Garantiezusagen macht bzw. irgendwelche Eigenschaften seines Produktes zusichert, sollte es dem seriösen Verkäufer ohne weiteres möglich sein, diese Zusagen ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Ansonsten ist oftmals davon auszugehen, dass der Verkäufer hier mit „leeren Versprechungen“ arbeitet. 3. In den Fällen, in denen es auf eine besondere Verwendung für den Kaufgegenstand ankommt und der Verkäufer zusichert, dass die Sache sich hierfür eignet, sollte ein seriöser Verkäufer ebenfalls in der Lage sein, die Eignung für diese Verwendung schriftlich zu bestätigen. Je hochwertiger die Ware ist, desto wichtiger sind hier schriftliche Fixierungen der Verkäuferzusagen. Bei allen oben angesprochenen Punkten ist natürlich darauf zu achten, dass der Verkäufer auch seine Zusagen durch seine Unterschrift bestätigt. Ansonsten sollte natürlich auch im Geschäftsleben gelten: „Ein Mann bzw. selbstverständlich auch eine Frau – Ein Wort!“ Rechtsanwalt Holger Pütz-von Fabeck Referat für Vertrags- und Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dozent für Unternehmens- und Europarecht Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft Wochenzeitung Ansbach, 03. November 2012