Transaktionen zwischen verbundenen Personen (oder rumänische

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Transaktionen zwischen verbundenen Personen
(oder rumänische Verrechnungspreise)
Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (sowohl natürliche Personen – Engl.
”individuals” als auch Rechtspersonen ”enterprises” oder jegliche sonstige Personengruppe oder
Organisation ”any other body of persons or entity”) muss unter Beachtung des „Prinzips des
Fremdvergleichsgrundsatzes“ oder „des Marktpreises“ erfolgen (Engl. „arm’s length principle”).
Rumänische rechtliche Grundlagen des Fremdvergleichsgrundsatzes
Gemäß Art. 7 Abs. 26 der rumänischen Abgabenordnung (mit den nachträglichen Änderungen)
ist „der Marktpreis“ die Summe, welche von einem unabhängigen Kunden einem unabhängigen
Lieferanten zum gleichen Zeitpunkt und an dem gleichen Ort für die gleiche Ware oder
Dienstleistung oder für vergleichbare Waren und Dienstleistungen zu den Bedingungen eines
fairen Wettbewerbs bezahlt worden wäre. Gemäß Art. 7 Abs. 21 a) sind „Verrechnungspreise“,
Wertabsätze für materielle oder immaterielle Güter sowie Dienstleistungen, die zwischen
nahestehenden Personen ausgetauscht werden. Als Folge müssen nahestehende Personen (z.B.
Konzerne) ihre Verrechnungspreise so gestalten, als ob die zugrundeliegende Transaktion nicht
zwischen
Gesellschaften
des
gleichen
Konzerns,
sondern
zwischen
unabhängigen
Marktteilnehmern stattfinden würde.
Da im Allgemeinen die Verrechnungspreise von den Entscheidungen der nahestehenden
Personen abhängen und nicht immer aus dem freien Markt stammen, kann es zu bestimmten
Kontenkorrekturen der Steuerpflichtigen kommen.
Um das Risiko einer steuerlichen Kontenkorrektur vorzubeugen und für die Bewertung der
„Verrechnungspreise“ haben nahestehende Personen die Pflicht, (sowohl Ansässige als auch
Nichtansässige sowie Niederlassungen “subsidiaries” als auch Zweigniederlassungen
“branches”) die Verrechnungspreise-Akte zu erstellen und diese auf Verlangen der
Finanzbehörden vorzulegen gemäß Art. 79 Absatz 2 aus der Verordnung 92/2003 betreffend die
Steuerverfahrensordnung.
 Der Antrag für die Erstellung und Vorlage der Akte kann im Laufe einer allgemeinen
steuerlichen Betriebsprüfung oder im Laufe einer Teilprüfung durch die Nationale
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Steuerverwaltungsagentur (rum. ANAF), durch die Generaldirektion der Öffentlichen
Finanzen aus dem Landkreis, wo der Steuerpflichtige angemeldet ist, gestellt werden.
Der Begriff „nahestehende oder verbundene Personen“ wird laut Art. 7 Punkt 21 (2) wie folgt
definiert:
a) eine natürliche Person ist mit einer anderen natürlichen Person verbunden, wenn diese
verheiratet sind oder bis zum III. Grad inklusive verwandt. Zwischen verbundenen
Personen stellt „der Verrechnungspreis“ den Preis dar, zu welchem materielle oder
immaterielle Güter transferiert werden oder zu welchem Dienstleistungen erbracht
werden;
b) eine natürliche Person ist mit einer Rechtsperson verbunden, wenn die natürliche
Person direkt oder indirekt, inklusive Beteiligungen von verbundenen Personen,
mindestens 25% des Wertes/der Beteiligungen oder Stimmrechte der Rechtsperson hält
oder effektiv die jeweilige Rechtsperson kontrolliert;
c) eine Rechtsperson ist mit einer anderen Rechtsperson verbunden, wenn mindestens
folgende Voraussetzungen zutreffen:
(i) die erste Rechtsperson hält, direkt oder indirekt, inklusive der Beteiligungen
der verbundenen Personen, mindestens 25% des Wertes/der Anzahl der
Beteiligungstitel oder der Stimmrechte der anderen Rechtsperson oder kontrolliert
die jeweilige Rechtsperson;
ii) die zweite Rechtsperson hält, direkt oder indirekt, inklusive den Beteiligungen
der verbundenen Personen, mindestens 25% des Wertes/der Anzahl der
Beteiligungstitel oder der Stimmrechte der ersten Rechtsperson;
(iii) eine dritte Rechtsperson hält direkt oder indirekt, inklusive der Beteiligungen
der verbundenen Personen, mindestens 25% des Wertes/der Anzahl der
Beteiligungstitel oder der Stimmrechte sowohl der ersten Rechtsperson als auch
der zweiten.
Gemäß der rumänischer Verordnung (3055/2009) ”ist eine Person einer Gesellschaft verbunden“
wenn sie der Kontrolle dieser Gesellschaft unterstellt ist. Kontrolle gibt es dann, wenn die
Muttergesellschaft eines der folgenden Kriterien erfüllt:
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1. hält die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft;
2. ist Gesellschafter oder Aktionär einer Gesellschaft und die Mehrheit der Mitglieder der
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der jeweiligen Gesellschaft, die diese
Positionen im Laufe des laufenden oder vorigen Geschäftsjahres und bis zum Zeitpunkt
der Erstellung der jährlichen Finanzberichte bekleidet haben, wurden nur infolge der
Ausübung der Stimmrechte ernannt;
3. ist Aktionär oder Gesellschafter der Gesellschaft und hält alleine die Kontrolle der
Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Aktionäre infolge einer mit anderen
Gesellschaftern oder Aktionären abgeschlossenen Vereinbarung;
4. ist Aktionär oder Gesellschafter einer Gesellschaft und hat das Recht, einen dominanten
Einfluss auf diese Gesellschaft auszuüben aufgrund eines Vertrags, welcher mit der
jeweiligen Organisation abgeschlossen wurde oder einer Klausel des Gründungsvertrags
oder der Satzung, sollte die anwendbare Gesetzgebung solche Verträge und Klauseln
zulassen;
5. die Muttergesellschaft hat die Befugnis, einen dominanten Einfluss auszuüben, übt einen
dominanten Einfluss oder hält die Kontrolle der Gesellschaft;
6. ist Aktionär oder Gesellschafter der Gesellschaft und hat das Recht, die Mehrheit der
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungsorgane etc. zu ernennen oder zu widerrufen;
7. die Mutter- und die Tochtergesellschaft werden auf einer einheitlichen Basis von der
Muttergesellschaft geleitet.
Gleichzeitig schreibt die rumänische Verordnung 3055/2009 auch vor, dass „ein Unternehmen
mit einem anderen verbunden ist“, wenn:
a) es direkt oder indirekt, durch eine oder mehrere Unternehmen
 das andere Unternehmen kontrolliert oder von diesem kontrolliert wird oder sich unter
der gemeinsamen Kontrolle des anderen Unternehmens befindet (dies schließt die
Muttergesellschaft, die Filialen oder Mitgliedsfilialen mit ein);
 ein Interesse in dem jeweiligen Unternehmen hat, welches ihm einen signifikanten
Einfluss in diesem gewährt oder
 die gemeinsame Kontrolle der anderen Gesellschaft hält.
b) ein verbundenes Unternehmen des anderen Unternehmens vertritt;
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c) eine Beteiligungsgesellschaft vertritt, in welchem das andere Unternehmen beteiligt ist;
d) ein Mitglied des Schlüsselpersonals aus der Leitung des Unternehmens oder der
Muttergesellschaft des Unternehmens ist;
e) eine nahestehende Person der Familie der Person unter Buchstabe a) oder d) vertritt;
f) ein Unternehmen vertritt, dass gemeinsam kontrolliert wird oder signifikant beeinflußt wird
oder für welches die Stimmrechte in dem Unternehmen direkt oder indirekt von jeglicher
Person unter Buchstabe d) oder e) gegeben wird, oder
g) das Unternehmen stellt einen nachträglichen Vorteilsplan für die Mitarbeiter des anderen
Unternehmens oder für die Mitarbeiter jegliches Unternehmens, das mit einer solchen
Gesellschaft verbunden ist.
Was ist die Verrechnungspreise-Akte?
Der Akte ist ein steuerliches und im öffentlichen Recht vorgeschriebenes Dokument mit Hilfe
dessen der verbundene Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Notwendigkeit und den Wert der
Transaktionen mit nahestehenden/verbundenen Personen argumentiert. Die Argumentation des
Steuerpflichtigen muss zu einem einfachen und konkreten Fazit führen:
 Die Aufwendungen für Dienstleistungen mit verbundenen Personen sind steuerlich
abzugsfähig,
 Die Gesamtkosten, welche der Gruppe in Rechnung gestellt wurden, beachten die
Vorschriften der rumänischen Verordnung 3055/2009 betreffend die Kostenelemente,
 Die Preise/ Margen der Transaktionen mit der Gruppe („Verrechnungspreise“) liegen auf
dem Niveau des Marktes („Marktpreise“).
Die Ordnung zur Art, zum Inhalt und zum Umfang von Aufzeichnungen im Sinne der
Verrechnungspreise wird von der Anweisung des Präsidenten von ANAF 222/2008 geregelt.
Was passiert, wenn die „Verrechnungspreise“ den Fremdvergleichsgrundsatz
nicht beachten?
Laut rumänischer Abgabenordnung können rumänische Steuerbehörden – zwecks
Berechnung der steuerlichen Verbindlichkeiten der verbundenen Unternehmen die
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Buchungen der überprüften verbundenen Gesellschaft neu bewerten, sollte sich infolge von
Sonderbeziehungen nicht die effektiven zu versteuernden Gewinne ergeben.
Die (steuerliche) Neubewertung der Buchungen von verbundenen Unternehmen durch die
Steuerbehörden besteht aus:
 Anpassung der Erträge (Erhöhung der Erträge mit dem Wert des Medians der
Marktpreise);
 Die Anpassung der Aufwendungen (die Reduzierung der Aufwendungen um die Summe
der Aufwendungen, die als nicht absetzbar identifiziert wurden, obwohl sie als absetzbar
gebucht wurden, mit dem Wert des Medians der Marktpreise);
 Die Anpassung der anfallenden Gewinnsteuer.
 Die Ablehnung der Erstattung von Mehrwertsteuer.
Eine Kontenkorrektur kann von den Steuerbehörden in Rumänien nur mit Hilfe der
Verrechnungspreise realisiert werden.
Weiterhin verändert die Regierungsverordnung Nr. 8/2013 zur Änderung und Ergänzung der
Abgabenordnung, den Art. 137 wie es folgt:
”e) für die Lieferung von Güter oder die Erbringung von Dienstleistungen, für welche der
Auftraggeber ein verbundenes Unternehmen des Lieferanten/des Dienstleisters laut den
Vorschriften des Art. 7 (21) ist, ist die Bemessungsgrundlage „der Marktwert“ in folgenden
Situationen:
 Wenn der Preis geringer als „der Marktwert“ ist und der Auftraggeber der Lieferung
oder Dienstleistung keine vollständige Abzugsfähigkeit laut den Vorschriften der Artikel
145, 145 und 147 geltend machen kann;
 Wenn der Preis geringer als „der Marktwert“ ist und der Lieferant oder der
Dienstleister keine vollständige Absetzbarkeit laut den Vorschriften der Artikel 145 und 147
geltend machen kann und die Lieferung oder Leistung gemäß Art. 141 befreit ist;
 Wenn der Preis höher als „der Marktwert“ ist und der Lieferant oder Dienstleiste keine
vollständige Absetzbarkeit gemäß den Vorschriften der. Art. 145 und 147 geltend machen
kann„
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Durch diese Änderungen sollte ein verbundenes Unternehmen im Rahmen der Transaktionen mit
der Gruppe eine unterschiedliche Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer anwenden, besteht die
Bemessungsgrundlage aus dem Marktwert. Dieser Marktwert wird durch Korrektur ermittelt.
Wie schätzen die Steuerbehörden den Fremdvergleichsgrundsatz?
Die Schätzung der Verrechnungspreise erfolgt nur auf Basis einer der folgenden Methoden:
Standardmethoden:
 Preisvergleichsmethode („CUP“);
 Kostenaufschlagsmethode (“cost plus method”);
 Wiederverkaufspreismethode (“RPM”);
- Jegliche sonstige Methode, welche von den OECD Richtlinien für Verrechnungspreise
anerkannt wird, wie zum Beispiel:
Ergänzende Methoden (geschäftsvorfallbezogene Methoden):
 Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM);
 Gewinnaufteilungsmethode (PSM).
Allgemein gesehen wird der Fremdvergleichsgrundsatz durch den Vergleich mit ähnlichen und
nicht kontrollierten Transaktionen geschätzt. Folglich haben die Methoden als Basis Preise oder
Margen (Finanzkennzahlen).
Ein spezifischer Aspekt der Verrechnungspreise in Rumänien ist, dass Rumänien das einzige
Land der Europäischen Union ist (obwohl kein OECD Mitgliedstaat), welches ausdrücklich in
seiner Abgabenordnung die Pflicht der Steuerbehörden vorgeschrieben hat, „auch die
Vorschriften
des
OECD
Verrechnungspreiserichtlinien
zu
beachten,
wenn
sie
den
Fremdvergleichsgrundsatz der Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen festlegen“
Sanktionen bei Missachtung der Dokumentationspflichten.
Laut der Anweisung des Präsidenten von ANAF Nr. 222/2008 Februar 2008, wird die
Verrechnungspreise-Akte den zuständigen Steuerbehörden binnen maximal 3 Monaten ab der
Anforderung zur „Erstellung und Vorlage der Akte“. Der Steuerpflichtige kann schriftlich – nur
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einmal – die Verlängerung der Frist um eine gleiche Dauer wie die ursprünglich festgelegte
beantragen.
Die Weigerung der Vorlage der Akte oder die Vorlage einer unvollständigen Akte zu dem
festgelegten Termin stellen die Durchführung von Transaktionen mit verbundenen Unternehmen
ohne die Begründung der Summe der angewendeten Verrechnungspreise dar. Folglich:

werden die Behörden gegen die Gesellschaft eine Geldstrafe zwischen 12.000 – 14.000RON
gemäß Art. 219, Absatz 1, Buchstabe e und Art. 219 Absatz 2, Buchstabe c) aus der
Steuerverfahrensordnung verhängen;

werden die Behörden die Höhe der Verrechnungspreise durch die Identifizierung von 3
vergleichbaren Transaktionen festlegen. Diese drei Beispiele sind Gegenstand der
Schätzung. Für die Festlegung des geschätzten Wertes der Transaktion wird der arithmetische
Durchschnittswert der Höhe der Transaktionen genommen, die Gegenstand der Schätzung
sein werden.
(da die Steuerbehörden Lizenzen an ORBIS Datenbanken erworben haben, erfolgt die Schätzung mit
Hilfe dieser Datenbanken:
http://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Informatii_R/Strategia_ANAF_2011_2014.pdf
http://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Informatii_R/Strategia_ANAF_2012_2016.pdf )
Hintergrund und Zukunft der Verrechnungspreise
Der Bereich der Verrechnungspreise ist die weltweite Vereinbarung für die Festlegung einer
angemessenen Bemessungsgrundlage, die ein Mitgliedsstaat erheben darf.
Die Quelle der Methodologie der Verrechnungspreise (oder des Fremdvergleichsgrundsatzes,
arm’s length value) ist Art. 9, Absatz 1 aus dem Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommen
und Vermögen, welcher besagt:
„1. Wenn
a. Ein
Unternehmen
eines
Vertragsstaats
unmittelbar
oder
mittelbar
an
der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats beteiligt ist, oder
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b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihrem kaufmännischen oder finanziellen
Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingung aber nicht erzielt hat, den Gewinn dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden’’
Aus dieser Definition ergibt sich folgende Implikation aber auch Bedingung für die
Steuerbehörden „Konten können nur in dem Fall angepaßt werden, in welchem
Sonderbedingungen zwischen zwei verbundenen Unternehmen existieren.“
Unter Sonderbedingungen versteht man nicht nur Preise sondern auch die Art und Weise der
Verhandlungen, sowie die Komplexität der untersuchten Bereiche wie beispielsweise
Management, Supply Chain, Rechtswesen und indirekte Steuern, Buchhaltung, Marketing,
Personal und die Liste kann weitergeführt werden.
Momentan befindet sich die Methodologie der Verrechnungspreise im Umbruch infolge der von
der OECD verabschiedeten Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen
(BEPS) sowie „white paper on transfer pricing documentation (July 2013)”.
Die erste Maßnahme betrifft die Einschränkung der Steuerumgehung in dem Bezirk, aus
welchem die Einkommen stammen durch Förderung einer steuerlichen Transparenz mittels des
verbesserten Informationsaustausches zwischen den Staaten. Die Zweite bezieht sich auf die
Identifikation des Niessbrauchsberechtigtens der Einkommen und dessen entsprechende
Versteuerung.
Zusammengefasst von,
Alex-Maximilian Gheorghe
Transfer Pricing Manager
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