Praxis-Management Die Haftung des Arztes Wenn Patienten Ansprüche geltend machen G rundsätzlich sind zwei Ausgangspunkte für ein Gerichtsverfahren gegen einen Arzt denkbar: die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und/oder die Einleitung strafrechtlicher Schritte.Während Letzteres, abgesehen von gravierenden Fällen, nach Meinung des Verfassers einen anwaltlichen Kunstfehler darstellt – weil nicht der Verhandlungsbereitschaft zuträglich –, nimmt die Zahl der zivilrechtlichen Inanspruchnahmen der Ärz- Foto: photothek Ein Überblick über mögliche Verfahren te in den letzten Jahren stetig zu. Dabei geht die zunehmende Zahl geltend gemachter Ansprüche nicht unbedingt auch mit einer zunehmenden Anzahl von Behandlungsfehlern einher, sondern entspringt ebenfalls einem gewissen Kommerzialisierungsgedanken. Die nachstehenden Ausführungen wollen vor dem Hintergrund verstanden werden, dass es sich nicht um eine quasi lehrbuchartige Darstellung dessen handelt, was auf den Arzt zukommen kann, sondern demjenigen, an den Ansprüche herangetragen werden, einen Überblick über die einzelnen Verfahrensarten und ihre Besonderheiten zu geben. Das Strafverfahren Die unangenehmste Art, von Ansprüchen seiner Patienten zu erfahren, ist die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Arzt, schlimmstenfalls verbunden mit einer Durchsuchung der Praxis Deutsches Ärzteblatt PRAXiS 5/2007 17 und der Privaträume. Neben einer Verurteilung durch ein Strafgericht drohen hier auch berufsrechtliche Sanktionen durch die zuständige Ärztekammer bis hin zum Berufsverbot und dem Entzug der Approbation. Eine etwaige Durchsuchung der Praxis-/Privaträume erfolgt in der Regel durch Polizeibeamte. Die Beamten präsentieren dem Praxisinhaber zunächst einen Durchsuchungsbeschluss. In diesem ist regelmäßig der zur Last gelegte Verstoß näher bezeichnet (zum Beispiel Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung, wenn ein Patient eine Fehlbehandlung behauptet, oder Verdacht der fahrlässigen Tötung, wenn Angehörige dessen Tod beklagen) sowie eine Liste der zu beschlagnahmenden Unterlagen (meist Patientendaten und Patientenkarteien). Oberstes Gebot lautet hier: Ruhe bewahren und kein Gespräch über die Sache mit den durchsuchenden Beamten führen. Der Arzt sollte Kopien der beschlagnahmten Unterlagen anfertigen und unverzüglich einen Rechtsanwalt informieren. Gut wäre es, wenn die Patienten nichts von der Durchsuchungsaktion mitbekommen (Rufschädigung). Man kann die Beamten bitten, ihre Fahrzeuge am Hinter- oder Nebeneingang der Praxis zu positionieren. In der Regel sind die Beamten kooperativ, wenn der Praxisinhaber sich kooperativ zeigt. Der Arzt sollte nicht versuchen, sich oder sein Verhalten vor den Beamten zu rechtfertigen. Alles, was er sagt, kann gegen ihn verwendet werden. Fatal ist der Versuch, möglicherweise belastendes Material beiseitezuschaffen. Wer dabei ertappt wird, macht sich nur noch mehr verdächtig. Wenn die Fest18 PRAXiS 5/2007 Deutsches Ärzteblatt Foto: ddp Praxis-Management Ein zivilgerichtliches Verfahren, mit dem Ansprüche wegen Behandlungsfehlern geltend gemacht werden, beginnt immer mit einer Zustellung der Klage an den Beklagten. platte des Computers beschlagnahmt wird, besteht die Möglichkeit, diese auf einer Dienststelle der Polizei zu spiegeln, was erfahrungsgemäß ein bis zwei Wochen in Anspruch nimmt. Der Arzt sollte in jedem Fall einen Rechtsanwalt einschalten, der versuchen wird, schnellstmöglich Akteneinsicht zu erlangen, um zu erfahren, welche Vorwürfe gegen den Arzt erhoben werden, um gemeinsam mit diesem entlastendes Material in das Verfahren einzuführen. Nach Abschluss der Durchsuchung werden die unterschiedlichen Standpunkte zwischen Rechtsanwalt und Staatsanwalt ausgetauscht. Erhärtet sich der erhobene Verdacht nicht, wird das Verfahren eingestellt. Hierbei ist eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO (Einstellung wegen erwiesener Unschuld) ebenso möglich wie eine Einstellung des Ver- fahrens mit oder ohne Geldauflage. Ergeben die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht, wird darüber entschieden, ob Anklage gegen den Arzt erhoben wird. Kommt es zur Anklageerhebung und lässt sich der Tatverdacht nicht ausräumen, sollte versucht werden, das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden, was eine öffentliche Hauptverhandlung erspart. Von der Anklageerhebung wird regelmäßig die Ärztekammer informiert, was neben einer strafrechtlichen Verurteilung zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Auch nach Anklageerhebung ist noch eine Einstellung des Verfahrens gegen oder ohne Zahlung einer Geldbuße möglich; in seltenen Fällen ist auch ein Freispruch im Rahmen eines Strafverfahrens (öffentliche Hauptverhandlung) möglich. In jedem Fall ist die Haftpflichtversiche- Praxis-Management rung von der Einleitung eines Strafverfahrens zu informieren. Diese stellt, sofern entsprechender Versicherungsschutz besteht, auf ihre Kosten einen Anwalt zur Verfügung.Andernfalls spricht die Versicherung auf Wunsch eine Empfehlung aus. Das Zivilverfahren Bei einem Zivilverfahren gibt es fünf mögliche Verfahrensarten: ) Bei einem Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern stehen sich Patient und Arzt (unterstützt oder vertreten durch seine Haftpflichtversicherung) als Beteiligte gegenüber, ohne dass der Ausgang dieses Verfahrens für die Parteien bindend ist. Am Ende des Verfahrens steht entweder die Empfehlung, in die Anspruchsregulierung einzutreten, oder aber die Rechtsauffassung, dass keine Behandlungsfehler vorliegen. Auch Aufklärungsfehler werden begutachtet, unter Umständen aber nur dann, wenn sie ausdrücklich gerügt sind. Streitigkeiten über die Höhe einer Rechnung oder die Dauer der Verordnung von Heilmitteln werden von der Schlichtungsstelle nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren ist schriftlich, wozu ein formloser Antrag des Patienten genügt, der eine Sachverhaltsschilderung sowie eine Begründung, warum seiner Auffassung nach die Behandlung fehlerhaft war, enthalten soll. Die Schlichtungsstelle fordert die Beteiligten zur Stellungnahme auf, sie ist berechtigt, Behandlungsunterlagen anzufordern, formuliert einen Beweisbeschluss, bestimmt einen Gutachter, übersendet das Gutachten an die Beteiligten zur Stellungnahme und gibt eine Empfehlung an die Beteiligten aufgrund des Gutachtens. Die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig.Verweigert einer der Beteiligten die Teilnahme an dem Verfahren, ist das Verfahren vor der Schlichtungsstelle beendet beziehungsweise wird es gar nicht erst in Gang gesetzt. Das Verfahren ist für Arzt und Patient insofern kostenfrei, als die Haftpflichtversicherung die Kosten des Verfahrens trägt. Nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) ist es dem Arzt verwehrt, ohne Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung eine Stellungnahme im Rahmen dieses Verfahrens abzugeben oder gar seine Zustimmung zu einem Schlichtungsverfahren zu erteilen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt erfahrungsgemäß zwischen sieben und zwölf Monaten. ) Der Patient hat auch die Möglichkeit, Beschwerde bei der Ärztekammer über eine Behandlung durch einen Arzt einzureichen. Gelangt die Ärztekammer zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, leitet sie den Vorgang in der Regel an die zuständige Schlichtungsstelle weiter. Sie hat aber auch die Möglichkeit, unmittelbar ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und/oder die Akte an die Staatsanwaltschaft abzugeben. ) Das selbstständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, welches letztlich nur der Sicherung von Fakten dient, beispielsweise also der Feststellung des Istzustands der Gesundheit des Patienten, ohne Aussagen darüber zu treffen, wer für diesen Zustand verantwortlich ist. Dieses Verfahren ist meist dem Hauptsa- cheverfahren, also der Erhebung der öffentlichen Klage, vorgeschaltet. Es wird also etwa festgestellt, dass bei einem Kind eine bestimmte Behinderung vorliegt, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob die Behinderung für den Gynäkologen vorhersehbar war. Ziel dieses Verfahrens soll es sein, eine Klage in der Hauptsache zu verhindern und Rechtsfrieden zu schaffen, was nach Erfahrung des Verfassers in den seltensten Fällen eintritt. Das in dem selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten ist nicht bindend; es kann in einem späteren Klageverfahren angegriffen werden. In dem Hauptsacheverfahren ist, wenn das Gutachten angezweifelt wird, ein weiteres Gutachten einzuholen. ) Das Prozesskostenhilfeverfahren. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann von Klägern gestellt werden, die nicht in der Lage sind, die Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) aus eigenen Mitteln zu tragen. Bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, was in der Regel schon dann der Fall ist, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss oder Zeugen gehört werden müssen, erhält der Kläger Prozesskostenhilfe und das Verfahren geht dann in das „normale“ Klageverfahren über. ) Das (eigentliche) Klageverfahren. Ein zivilgerichtliches Verfahren, mit welchem Ansprüche wegen Behandlungsfehlern geltend gemacht werden, beginnt immer mit einer Zustellung der Klage an den Beklagten. Die Klageschrift ist mit einem Deckblatt versehen, das wichtige Informationen darüber enthält, welche Fristen einzuhalten sind, verbunden mit der Aufforderung, Deutsches Ärzteblatt PRAXiS 5/2007 19 Praxis-Management wenn es sich um eine zu einem Landgericht erhobene Klage handelt, einen bei dem Landgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen. Obwohl beim Amtsgericht kein „Anwaltszwang“ herrscht, empfiehlt sich auch hier, einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Die erste Frist ist die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb derer dem Gericht mitgeteilt werden muss, ob man beabsichtigt, sich gegen die Klage zu verteidigen. Ist diese Notfrist verstrichen, kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen, was die Verteidigungsmöglichkeiten der beklagten Seite insofern erheblich beeinträchtigt, als mit dem Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil innerhalb einer Frist von zwei Wochen alles vorgetragen werden muss, was man zu seiner Verteidigung vorbringen möchte. Daher ist es enorm wichtig, sofort auf die Zustellung einer Klage zu reagieren. Daneben wird der beklagten Partei eine weitere Frist gesetzt, innerhalb derer zu dem Vortrag in der Klage Stellung genommen werden muss. Diese beträgt meist zwischen vier und sechs Wochen. Hierbei muss im Einzelnen substantiiert auf die Klage erwidert und alles vorgebracht werden, was man zu seiner Entlastung vorbringen kann. Möglicherweise ergehen auch „prozessleitende Verfügungen“, mit denen beiden Parteien bestimmte Auflagen erteilt werden, etwa Behandlungsunterlagen zur Akte zu reichen, alle behandelnden Ärzte zu benennen und diese von der Schweigepflicht zu entbinden. Mit den nachfolgenden Schriftsätzen tauschen die Parteien dann weiter ihre unterschiedliche Auffassung über die Angelegenheit aus. 20 PRAXiS 5/2007 Deutsches Ärzteblatt Das Gericht hat dann die Möglichkeit, wenn der Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und es lediglich um die Beurteilung des Sachverhalts durch einen Sachverständigen geht, einen vorterminlichen Beweisbeschluss zu erlassen, aufgrund dessen, bevor die Parteien das erste Mal bei Gericht erscheinen müssen, ein Gutachter den Sachverhalt beurteilt. Bei der Auswahl des Sachverständigen besteht ein Vorschlags-/Mitspracherecht der Parteien, wobei der Grundsatz gilt, dass die Fachrichtung des Gutachters der des zu Begutachtenden zu entsprechen hat und genau darauf geachtet werden sollte, dass der niedergelassene Arzt auch von einem niedergelassenen Kollegen begutachtet wird und nicht von einem Kliniker (und selbstverständlich auch umgekehrt). Andernfalls wird ein Gütetermin anberaumt, an welchem alle Beteiligten teilnehmen müssen. Im Gütetermin, in der Regel dem einzigen, an dem der Arzt teilzunehmen verpflichtet ist, wird das Gericht versuchen, im Rahmen der Befragung der Parteien Lücken im Sachverhalt zu füllen, unklare Sachverhalte aufzuklären, und so eine Grundlage zu schaffen, anhand derer später der Gutachter seine Arbeit aufnehmen kann. Zudem versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Am Ende dieser Verhandlung bestimmt das Gericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung. Diesen Termin nimmt keiner der Prozessbeteiligten wahr. Die verkündete Entscheidung bildet die Grundlage für den Fortgang des Verfahrens und wird in der Regel einen Beweisbeschluss enthalten, aufgrund dessen entweder von den Parteien benannte Zeugen zu hören sind und anschließend ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird oder, wenn der Sachverhalt unstreitig ist, gleich ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird. Dieser Verkündungstermin liegt zwischen zwei und sechs Wochen nach dem Gütetermin. Den Termin zur Beweisaufnahme nimmt der Rechtsanwalt regelmäßig allein wahr. Selbstverständlich hat der Arzt jederzeit das Recht, an jeder mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Arzt ist nicht verpflichtet, seine gesamte berufliche und private Planung dem Prozess anzupassen; ist er zu einem Termin verhindert, zu dem sein Erscheinen angeordnet ist, kann das Gericht entweder den Termin verschieben oder den Arzt von der Anordnung des persönlichen Erscheinens entbinden. Liegt das Gutachten vor, wird den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeräumt. Dem Gutachter können Ergänzungsfragen gestellt, abweichende Meinungen vorgehalten und Gegengutachten präsentiert werden. Der Gutachter erhält dann die Möglichkeit, sich mit den erhobenen Einwänden zunächst schriftlich auseinanderzusetzen, und hat auf Antrag sein Gutachten mündlich zu erläutern. Führt er in seinem Gutachten aus, dass Gutachten weiterer Fachrichtungen notwendig sind, werden auch diese Gutachten eingeholt. Hat der Gutachter sein Gutachten schriftlich ergänzt, mündlich erläutert und/oder haben die Parteien auf eine mündliche Erläuterung des Gutachtens verzichtet, verkündet das Gericht, wenn alle Zeugen gehört sind, einen weiteren Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wobei es sich dann meist um das Urteil handelt. Praxis-Management Gegen dieses Urteil kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, Berufung eingelegt werden. Diese zweite Instanz ist allerdings keine Tatsacheninstanz mehr. Das Berufungsgericht, in der Regel das Oberlandesgericht, prüft unter anderem, ob das erstinstanzliche Urteil Rechtsfehler enthält, also den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat oder aber beispielsweise zu erhebende Beweise nicht erhoben hat. Auch gegen das Urteil zweiter Instanz ist ein Rechtsmittel möglich, die Revision. Sie ist ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils einzulegen. Hier sind die Prüfungsmöglichkeiten allerdings noch weiter eingeschränkt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer in erster Instanz beläuft sich erfahrungsgemäß bei unstreitigem Sachverhalt mit Einholung nur eines Sachverständigengutachtens auf einen Zeitraum von zwischen acht und zwölf Monaten, bei streitigen Sachverhalten mit Beweisaufnahmen und Einholung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten auf mindestens zwei Jahre, wobei auch drei oder vier Jahre keine Seltenheit darstellen. Die Rolle Haftpflichtversicherung Eine wesentliche Rolle bei der Auseinandersetzung zwischen Ärzten und Patienten spielt die Haftpflichtversicherung. Diese stellt im Fall einer Verurteilung des Arztes zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckungssumme diesen von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen frei. Sie trägt auch im Unterliegensfall sämtliche Kosten des Anwalts. Die Versicherung verfügt über ein Team von Spezialisten, welches in der Regel die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit dem Patienten/gegnerischen Anwalt führt. Meist wird sie auch im selbstständigen Beweisverfahren und Prozesskostenhilfeverfahren tätig. Hierzu ist sie aufgrund der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) berechtigt. Der Arzt hat dem Haftpflichtversicherer gegenüber Obliegenheiten zu erfüllen, die unter anderem in einer gesteigerten Mitwirkungs-/Unterstützungspflicht dahin gehend bestehen, dass dem Haftpflichtversicherer die erbetenen/erforderlichen Informationen/ Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die Verletzung von Obliegenheiten führt unter Umständen dazu, dass der Haftpflichtversicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit wird. Auch das Eingestehen eines Fehlverhaltens führt unter Umständen nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen dazu, dass der Haftpflichtversicherer berechtigt ist, seine Einstandspflicht zu verneinen. Der Arzt sollte deshalb jedwede Korrespondenz mit der Gegenseite unterlassen. Dem Haftpflichtversicherer obliegt auch die Auswahl eines in Arzthaftpflicht versierten Anwalts, dem er im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung das Mandat überträgt. Der Arzt hat auch das Recht, einen Anwalt vorzuschlagen, der in der Regel akzeptiert wird. Der Arzt sollte auf keinen Fall versuchen – etwa um seine eigene Schadensquote möglichst niedrig zu halten –, mit dem Patienten oder dessen Anwalt unmittelbar in Verhandlungen einzutreten und sich mit ihm auf Zahlung eines Betrags zur Abgeltung der Ansprüche eines Patienten zu einigen. Die Sekundäransprüche, also die Ansprüche von Sozialversicherungsträgern, übersteigen oftmals die Direktansprüche des Patienten um ein Vielfaches und bewegen sich oft in einer Größenordnung von mehr als 100 000 Euro. Fazit Jeder noch so sorgfältig arbeitende Arzt kann nicht verhindern, dass er im Lauf seines Berufslebens mit Ansprüchen von Patientenseite überzogen wird. Ziel dieser Veröffentlichung ist es, Ärzten einen Überblick über das zu geben, was auf sie zukommen kann, und Klarheit in möglicherweise unklare Verfahrensabläufe zu RA Stephan G. Krempel bringen. E-Mail: [email protected] Deutsches Ärzteblatt PRAXiS 5/2007 21