Ärztegesellschaft Basel-Landschaft (AeG BL) Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) Richtlinien betreffend die Zusammenarbeit von Hausärzten und Pflegepersonal in den Alters- und Pflegeheimen des Kantons Basel-Landschaft Allgemeines Die Ärztegesellschaft Basel-Landschaft (AeG BL) und der Verband Baselbieter Alters-, Pflegeund Betreuungseinrichtungen (BAP) regeln die Zusammenarbeit von Hausärzten und den Baselbieter Alters- und Pflegeheimen (APH BL) Ziel und Zweck Ziel und Zweck der Vereinbarung ist die Sicherung einer hohen Qualität der ärztlichen Versorgung für die Bewohnerinnen* in den Baselbieter Alters- und Pflegeheimen durch eine den gegenseitigen Bedürfnissen angepasste Zusammenarbeitsregelung. Als Grundlage dient "Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen". Insbesondere sind die nachfolgenden Richtlinien gegenseitig einzuhalten: Arztwahl • • In den APH BL besteht eine freie Arztwahl für die Bewohnerinnen. Die Weiterbetreuung durch den bisherigen Hausarzt ist auch nach einem Heimeintritt weiterhin möglich. Alle in BL praktizierenden Hausärzte haben die Möglichkeit, ihre Patienten auch in den APH weiter zu betreuen. Sie halten sich dabei an die vorliegenden Richtlinien Ärztliche Betreuung • • • • • Die in den Heimen tätigen Ärzte und Ärztinnen stellen die medizinische Betreuung ihrer Patienten jederzeit sicher, auch nachts und an Wochenenden. Bei Abwesenheit ist eine Stellvertretung zu bestimmen, die bei Kurzabsenzen auch dem regionalen NFD entsprechen kann. Die Betreuung richtet sich nach den üblichen Qualitätskriterien und berücksichtigt auch psychogeriatrische Aspekte. Grundsätzlich soll Konsens zwischen Bewohnerin, Angehörigen, Pflegepersonal und Arzt angestrebt werden. Der Hausarzt ist verantwortlich für die gesamte medizinische Betreuung. Bei spezifischen Problemen kann über ihn ein Konsiliardienst in Anspruch genommen werden. Bei speziellen Problemen, die zwischen Pflegedienstleitung und Hausarzt nicht gelöst werden können, kann die Bewohnerin oder die Pflegedienstleitung im Einverständnis mit der Bewohnerin und unter Berücksichtigung der freien Arztwahl einen Spezialisten beiziehen. Dieser informiert den betreuenden Arzt unmittelbar nach der Untersuchung i.d.R. schriftlich, sofern seitens der Bewohnerin nichts dagegen spricht. Der Versicherungsstatus der Bewohnerin ist zu berücksichtigen (Hausarztmodell). Zusammenarbeit • • • • • Der Umgang zwischen Ärzten und Pflegepersonal zeugt von gegenseitiger Wertschätzung Die Ärzte und das Pflegepersonal verpflichten sich, relevante Informatio-nen gegenseitig auszutauschen. Arztvisiten werden gegenseitig abgesprochen. Die Anforderung von Arztbesuchen erfolgt durch die für die Heimbewohnerin zuständige und informierte Pflegeperson in Absprache mit der Stationsleitung. Die Visitenzeiten richten sich nach der medizinischen Dringlichkeit und der zeitlichen Verfügbarkeit von Heimbewohnerin und zuständiger Pflegeperson und Arzt. Verordnungen erfolgen durch den Arzt schriftlich auf dem vorgesehenen Verordnungsblatt. Telefonische Anordnungen werden umgehend per Fax bestätigt und bei der nächsten Visite im Kardex visiert. Konfliktlösung • • • Allfällige Probleme werden offen angesprochen. Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die Pflegedienstleitung und/oder die Heimleitung und der Arzt das Gespräch. Kann im Gespräch zwischen Pflegedienstleitung/Heimleitung und Arzt keine Lösung gefunden werden, können beide Seiten je eine Vertrauensperson einbeziehen. Kommt es zu keiner Lösung, so kann von der Heimleitung der Vorstand der Ärztegesellschaft bzw. vom Arzt der Vorstand des BAP beigezogen werden. Ärztliche Kontaktperson • • Jedes Heim hat eine ärztliche Kontaktperson. Mit der Heimleitung und der Leitung Pflegedienst steht sie in regelmässigem Kontakt und berät diese in fachlichen Fragen. Die ärztliche Kontaktperson ist die Ansprechperson für ihre ärztlichen Kolleginnen und Kollegen. Mit dem Heim führt sie bei Bedarf bzw. in vereinbarten Zeiträumen Qualitätszirkel durch. Die ärztliche Kontaktperson erhält dafür vom Heim eine Beratungsentschädigung. An der Generalversammlung der AeG BL vom 5.6.2008 zustimmend zur Kenntnis genommen. Für die Ärztegesellschaft Baselland unterzeichnet am 13.6.2008 Für den Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterzeichnet am 5.6.2008 *) Da eine Mehrheit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weiblichen Geschlechts sind, wird nachfolgend zum flüssigeren Lesen immer die weibliche Form verwendet