Altersmythos Unterschiede der Belastung durch Dementenbetreuung in verschiedenen sozialen Räumen Altersmythos Gut Geschulte können das Dementwerden eines Angehörigen besser bewältigen als wenig Gebildete. Wirklichkeit Gut Gebildete, vor allem Akademiker empfinden die Demenz eines Angehörigen als deutlich schwerwiegender als wenig Gebildete. Begründung Die ausführliche Befragung von 61 demenzkranke Angehörige Betreuenden aus der Region Zürich durch die Soziologen Dieter Karrer und Barbara Baumeister betraf 20 Partner, 21 Partnerinnen und 20 Töchter von Demenzkranken. Zugehörigkeit zu sozialen Räumen: 12 zum hohen ökonomischen, aber nicht besonders gebildeten sozialen Raum. 9 zum hohen ökonomischen und sehr hoch gebildeten (Akademiker) sozialen Raum. 13 zu den Hochgebildeten aus dem mittleren ökonomischen Raum. 16 zu den mittel Gebildeten aus dem mittleren ökonomischen Raum. 11 zu den wenig Gebildeten aus dem unteren ökonomischen Raum. Die befragten Partnerinnen waren durchschnittlich (Streuung) 73 (50 bis 85), die Töchter 50 (40 bis 61) Jahre alt. In 4 Bereichen zeigten sich markante Unterschiede zwischen Menschen im unteren und oberen sozialen Raum. Oben ist das Gefühl tief verankert, sein Leben im Griff zu haben, es selber bestimmen zu können, während unten das Leben als zugewiesen erfahren wird, man Erfahrung hat mit dem Unausweichlichen. Oben sind Kommunikation und intellektuelle Auseinandersetzungen zentrale Werte, unten steht die alltägliche Funktionsfähigkeit und die körperliche Gesundheit im Vordergrund. Oben ist das eigene Leben, sind eigene Freiräume sehr wichtig, während unten Zeit für sich selber zu haben praktisch keine Rolle spielt, da das Gemeinsame im Vordergrund steht. Oben wird der demenzbedingte gesellschaftliche Statusverlust schmerzlich empfunden, was unten nicht relevant ist. Diese Unterschiede erklären die grösseren psychischen und physischen Beschwerden in den oberen sozialen Räumen, während man im unteren Bereich weniger Mühe hat mit der Krankheit selbst als mit den sozialen Begleitumständen und vor allem mit der finanziellen Belastung. Karrer D.: Soziale Unterschiede im Umgang mit dementen Angehörigen, Schlussbericht der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften; soziale Arbeit: Forschung und Entwicklung. Zürich März 2008 150 Seiten __________________________ Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 Altersmythos Selektive Optimierung mit Kompensation und erfolgreiches Altern Altersmythos Erfolgreiches Altern hängt vor allem von der geistigen und körperlichen Gesundheit und von Persönlichkeitsmerkmalen ab. Wirklichkeit Neben der Gesundheit, dem Alter und Persönlichkeitsmerkmalen hängt das Ausmass erfolgreichen Alterns auch von der Intensität von selektiver Optimierung mit Kompensation ab, einer unabhängig davon beeinflussbaren Strategie, das Leben im Alter zu meistern. Begründung 1995 wurden die 200 fünf Jahre Überlebenden der Berliner Altersstudie im Alter von 84 ± 7 Jahren befragt, wie sehr sie die Schwierigkeiten des Alltags so meisterten, wie von Paul und Margrit Baltes im Modell von selektiver Optimierung und Kompensation beschrieben worden ist. Dies wurde verglichen mit 6 Messgrössen erfolgreichen Alterns (Zufriedenheit mit dem Alter und mit dem Leben, dem Fehlen von Agitiertheit, positiven Emotionen, sowie der Abwesenheit von sozialer und emotionaler Einsamkeit). Sowohl die Masse für Selektion, Optimierung und Kompensation allein als auch die gemeinsame Kenngrösse aller dieser drei Faktoren korrelieren signifikant mit den meisten der 6 Messgrössen erfolgreichen Alterns, auch bei Kontrolle für das Alter, Neurotizismus, Extraversion, Offenheit, persönliche Lebensinvestitionen, Kontrollüberzeugungen, subjektive geistige und körperliche Gesundheit, Intelligenz und alle diese Faktoren zusammen. Optimierung und Kompensation erklärt in der Multivariantenanalyse 8 bis 14 % der Varianz der verschiedenen Messgrössen erfolgreichen Alterns. Freund AM, Baltes PB (1998): Selection, Optimization and Compensation as Strategies of Life Management: Correlations with subjective Indicators of successful Aging. Psychology and Aging 13:531 - 243 ___________________________ Altersmythos Inzidenz von leichter kognitiver Beeinträchtigung und Demenz Altersmythos Das neue Auftreten (= Inzidenz) von leichter kognitiver Beeinträchtigung (= MCI) nimmt mit zunehmendem Alter stetig zu, wie die Inzidenz von Demenz. Wirklichkeit Während Demenz mit zunehmendem Alter immer häufiger auftritt, sowohl bei Personen mit, als auch ohne vorbestehender leichter kognitiver Beeinträchtigung, treten neu leichte kognitive Beeinträchtigung mit zunehmendem Alter nur unwesentlich, oder sogar weniger häufig auf. Begründung Seit den Neunzigerjahren wurden 3 830 über 65-Jährige alle 18 bis 30 Monate prospektiv untersucht im Rahmen der Hamilton Hights longitudinal study of aging in Northern Manhatten NY. Sie wurden bei jeder Untersuchung klinisch neurologisch und mit 12 neuropsychologischen Tests untersucht. Es wurden neben Demenz 2 Formen von MCI mit Gedächtnisstörungen (GS) (isolierte und mit anderen Beeinträchtigungen) und 4 Formen von MCI ohne Gedächtnisstörungen (OGS), (MCI exekutiv, MCI sprachlich, MCI visuspatial und MCI multi OGS) unterschieden, wenn der Durchschnitt von 3 spezifischen neuropsychologischen Tests mehr als 1½ Standardabweichungen unter der für Alter, Geschlecht und Rasse korrigierten Mittelwerte lagen. Die Betroffenen waren in höchstens 3 der 6 instrumentellen Aktivitäten des täglichen Lebens beeinträchtigt und im Falle von MCI-GS subjektiv GS angaben. Die Demenzprävalenz war initial 16 %. 24 % zeigten initial MCI. Sie waren durchschnittlich 76 + Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 6 Jahre alt, hatten durchschnittlich 5 + 5 Jahre Schulbildung und wurden durchschnittlich 4,7 + 2,8 Jahre nachuntersucht. 28 % waren Weisse, 33 % Schwarze und 39 % Südamerikanisch; 69 % waren weiblich. 74 % hatten eine Anamnese von hohem Blutdruck, 36 % von Herzkrankheiten, 23 % von Diabetes, 9 % von Hirnschlag. Neu traten MCI mit, resp. ohne GS auf, ausgedrückt in Prozent pro 100 Personenjahre. Alter (Jahre) 65 - 69 70 - 74 75 - 79 80 plus MCI GS (95 % CI) 1,1 % (0,5 - 1,7) 2,1 % (1,6 - 2,7) 2,2 % (1,6 - 2,9) 3,4 % (2,5 - 4,3) MCI OGS (95 % CI) 1,7 % (1,0 - 2,4) 2,6 % (2,0 - 3,2) 3,4 % (2,6 - 4,2) 3,2 % (2,3 - 4,0) Insgesamt traten 5,1 % (4,6 - 5,6) MCI auf, nämlich 2,3 mit GS (darunter 1,4 rein GS, 0,9 % multiple mit GS) und 2,8% MCI ohne GS (0,3% exekutive, 0,9% sprachliche, 1,1 visuspatiale und 0,5% multiple OGS. Manly JJ et al (2008): Frequency and Course of Mild Cognitive Impairment in a Multiethnic Community. Annals of Neurology, 63: 494-506 _____________________________ Altersmythos Dominanz in der Beziehung belastet die Betreuung Altersmythos Wie stark Demenzkranke betreuende Angehörige belastet sind, hängt vor allem vom Schweregrad der kognitiven Ausfälle und der demenzbedingten Verhaltensstörungen ab. Wirklichkeit Der subjektiv vom betreuenden Partner beurteilte Schweregrad der Demenz (beurteilt in den 6 Dimensionen Gedächtnisleistung, Haushaltfähigkeit, Selbstpflegefähigkeit, Stimmung, Sozialverhalten und Verhaltensstörungen) erklärt gut 55 % der Varianz der Belastung, das Ausmass der Dominanz in der Beziehung vor der Erkrankung 18 % und die Aufgabenverteilung in Haushaltaktivitäten vor der Demenz 6 %. Nur 22 % der Varianz ist durch individuelle Faktoren bedingt und statistisch nicht erklärbar. Begründung In der Memory-Klinik Entlisberg Zürich wurden mit einer multivarianten Analyse 29 Demenzkranke – betreuende Familienangehörige – Diaden untersucht. Die Demenzkranken waren durchschnittlich 74jährig, hatten durchschnittlich 12 Jahre Schulbildung und zeigten im Mini Mental Status durchschnittlich 20 von 30 Punkten (75 % leichte Demenz, 37 % mittelschwere Demenz, 6 % schwere Demenz). Im neuropsychiatrischen Inventar erreichten sie 7 Punkte (geringe Verhaltensstörungen). Die Betreuenden beschrieben die Folgen der Demenz mit der NOSGER-Skala, in welcher 6 Dimensionen mit je 5 Fragen beurteilt werden und das Ausmass der Verhaltensstörungen zusätzlich mit dem neuropsychiatrischen Inventar. Die Beziehungsqualität wurde mit einer Dominanzskala beschrieben, in welcher das Ausmass der Dominanz vor Ausbruch der Krankheit mit 30 Fragen beurteilt wurde (Skala mit 30 bis 120 Punkten) und anderseits mit einer Skala, welche die Verteilung der Haushaltaufgaben zwischen beiden Partnern vor Ausbruch der Krankheit beschreibt (Skala 10 bis 50 Punkte). In der multiplen Varianzanalyse wurde ausserdem das Alter, das Geschlecht, die Anzahl Jahre Schulbildung, das Clinical Dementia Rating und der MMS-Wert einbezogen. Signifikant zum Bürden trugen nur der NOSGER, die Dominanz und die Aufgabenverteilung zur Klärung der Varianz der Belastung der betreuenden Partner bei. Insgesamt konnten 78 % der Varianz erklärt werden, 55 % durch die NOSGER-Werte, 18 % durch die Dominanz des Erkrankten und 6 % durch die Aufgabenverteilung innerhalb des Paares. Bieri-Brünig G. (2008) Dominance and burden: Does dominance in partnership modify caregiver burden in dementia. Nag master theses. Publikation in Vorbereitung Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 Altersmythos Die Wirkung von ambulanten multifaktoriellen Interventionen auf die Selbständigkeit Betagter Altersmythos Vor allem gebrechliche Betagte profitieren von komplexen ambulanten Interventionen. Wirklichkeit Multidimensionales geriatrisches Assessment bei alten Menschen generell, nicht aber bei gebrechlichen, reduziert das Risiko in einem Jahr nicht mehr zuhause zu leben um 5 %, komplexe Programme zur Nachbehandlung zuhause nach Spitalentlassung um 10 %, Programme zur Sturzprävention um 14 % und Gruppenschulungen und individuellen Beratungen sogar um 38 %. Begründung Eine Metaanalyse von randomisiert kontrollierten Studien von mehrdimensionalen komplexen Interventionen bei zuhause lebenden über 65-Jährigen identifizierte 89 Interventionsstudien, 28 bei Betagten allgemein, 24 bei gebrechlichen Betagten, 21 wegen Nachbetreuung von Spitalentlassenen, 13 wegen Sturzprävention und 3 mit Gruppenschulung und Beratung. Bei insgesamt 79 578 Betagten konnte das Risiko, nach einem Jahr nicht mehr zuhause zu leben untersucht werden. Nach multidimensionalen geriatrischen Assessments unselektionierter Betagter reduzierte sich dieses Risiko auf 0.95 (95 % CI 0,3 - 0,98), dasselbe war bei Gebrechlichen wirkungslos mit RR 1,0 (95 % CI 0,87 - 1,15). Ambulante Nachbetreuung nach Spitalentlassungen auf RR 0,90 (95 % CI 0,82 - 0,9), ambulante Sturzpräventionsprogramme auf RR 0,86 (95 % CI 0,63 - 1,19 und Gruppenschulung mit individueller Beratung auf RR 0,62 (95 % CI 0,43 - 0,88). Das Sturzrisiko wurde durch ambulante Sturzrisikoprogramme auf 0,92 (95 % CI 0,87 - 0,97) und durch multidimensionales geriatrisches Assessment bei unselektionierten Betagten auf 0,78 (95 % CI 0,67 - 0,86) reduziert. Die Selbständigkeit wurde durch alle Programme ausser dem geriatrischen Assessment bei Gebrechlichen signifikant verbessert, insgesamt um 0,08 Standarta-Abweichungen, (95 % CI 0,06 - 0,11) Um eine betagte Person mehr nach einem Jahr noch zuhause lebend zu haben, mussten 263 unselektionierte Betagte ein multidimensonales geriatrisches Assessment durchlaufen oder 40 Spitalentlassene nachbetreut werden. Alle Interventionen hatten keine signifikante Effekte auf die Sterberate. Beswick AO et al (2008): Complex interventions to improve physical function and maintain independent living in elderly people: A systematic review and metaanalysis. Lancet 371; 725-35. ____________________________ Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 Gruppe für Kinder aus suchtbelasteten Familien Neues Angebot der ZFA Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme Der problematische Suchtmittelkonsum eines Elternteils prägt die familiäre Atmosphäre von mehreren tausend Kindern im Kanton Zürich. Die Belastung in der Familie und die Verunsicherung können sich ungünstig auf die weitere Entwicklung eines Kindes auswirken. In der Gruppe begegnen sich Kinder mit ähnlichen Erlebnissen. Anhand von Geschichten, Spielen und Gesprächen werden ihre Erfahrungen aufgenommen. Die Kinder fühlen sich nicht mehr allein und werden in ihrer Gefühlswahrnehmung, ihrem Selbstwertgefühl und ihrer sozialen Kompetenz gestärkt. Zudem erhalten sie altersgerechte und hilfreiche Informationen zum Thema Sucht und Alkohol. 10 x 2 interessante, abwechslungsreiche und stärkende Stunden für Kinder Veranstaltungsort Josefstrasse 91, 8005 Zürich Gruppengrösse 6 bis 10 Kinder Zielgruppe Kinder von 8 bis 14 Jahren Unkostenbeitrag inkl. Zvieri CHF 60.— pro Familie Teilnahmebedingungen Telefonische oder schriftliche Anmeldung, Vorgespräch mit Elternteil und Kindern Weitere Informationen und Anmeldung www.zfa.ch Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme Josefstrasse 91, 8005 Zürich Telefon 043 444 77 00 Fax 043 444 77 01 [email protected] Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt Die nachfolgenden Texte über Häusliche Gewalt wurden von der IST, Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich zur Verfügung gestellt. Die IST gewährleistet, steuert, koordiniert und überprüft die Zusammenarbeit der mit Häuslicher Gewalt befassten Behörden und Beratungsstellen und sorgt für die fachliche Aus- und Weiterbildung der mit Häuslicher Gewalt befassten Behörden und Beratungsstellen. Sie fördert die regelmässige Information der Bevölkerung zu Fragen der Häuslichen Gewalt. §17 Abs. 1 GSG § 18 Abs. 1,2 GSG Die IST macht keine Beratungen. Sie kann aber von Fachpersonen in Problemfällen behördlichen Vorgehens kontaktiert werden und steht für Sachfragen zur Verfügung. Aus der Website der IST, findet sich unter anderem ein auf 10 Sprachen übersetzter Flyer für Betroffene Häuslicher Gewalt. Ausserdem kann das Manual „Schutz bei Häuslicher Gewalt“, aus dem die nachfolgenden Texte stammen vollständig heruntergeladen oder gegen einen Unkostenbeitrag bei der IST bezogen werden. Das Manual wir in regelmässigen Abständen aktualisiert. IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt Neumühlequai 10 8090 Zürich Co-Leiterinnen Cornelia Kranich, Rechtsanwältin, Mediatorin Franziska Greber, Psychotherapeutin, Supervisorin, Organisationsberaterin Mail: [email protected] www.ist.zh.ch Tel. 043 259 46 40 (Montag bis Donnerstag Nachmittag) Schutz bei häuslicher Gealt IST, Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Was ist häusliche Gewalt? Die Forschung über Häusliche Gewalt fokussiert häufig die partnerschaftlichen Beziehungskonstellationen, nämlich heterosexuelle Erwachsene als Gefährdende oder TäterInnen und heterosexuelle Erwachsene als Gefährdete oder Opfer. Häusliche Gewalt von Minderjährigen oder Kinder als Opfer Häuslicher Gewalt entfallen dadurch weitgehend der Wahrnehmung. Der Kanton Zürich hat im Gewaltschutzgesetz (GSG) die Definition von Häusliche Gewalt deshalb erweitert: § 2 GSG „Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird“. Mit dieser Definition werden verschiedene familiäre und partnerschaftliche Beziehungskonstellationen erfasst: Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 1 1. Erwachsene, die Häusliche Gewalt androhen oder ausüben: a) Häusliche Gewalt in erwachsenen (Ex) Partnerschaften b) Häusliche Gewalt von Eltern gegen ihre Kinder/Jugendlichen c) Häusliche Gewalt von erwachsen Kindern gegen ihre (betagten) Eltern d) Häusliche Gewalt in erwachsenen Geschwisterbeziehungen 2. Minderjährige, die Häusliche Gewalt androhen oder ausüben: a) Häusliche Gewalt von Kindern/Jugendlichen gegen Eltern b) Häusliche Gewalt gegen Geschwister c) Häusliche Gewalt in (Ex) partnerschaftlichen Jugendbeziehungen (Gewalt gegen FreundIn) Unter Eltern werden auch Stief-, Pflege- und Adoptiveltern subsumiert. Unter Geschwistern werden auch Stief-, Adoptiv- und Pflegegeschwister, so wie Cousinen und Cousins verstanden. Alle diese Beziehungskonstellationen müssen bei Häuslicher Gewalt grundsätzlich in Betracht gezogen werden, damit der Opferschutz sichergestellt, Gewaltsituationen beruhigt und auch Gefährdende oder TäterInnen zur Verantwortung gezogen und adäquat beraten, evtl. behandelt werden können. Diese Definition impliziert auch zwei Arten von Gefährdeten (i.d.R. Opfer): 1. Erwachsene, die Häusliche Gewalt erleben und 2. Minderjährige (Kinder und Jugendliche), die Häusliche Gewalt erleben. Das Wissen um die verschiedenen Gewaltkonstellationen und deren Erfragung und Erfassung hilft den in der Prävention, Intervention und der Postvention gegen Häusliche Gewalt tätigen Fachpersonen und Organisationen früh und rasch reagieren zu können. Postvention nach Häuslicher Gewalt ist ein professionelles Beratungs- und Begleitungskonzept für Paare, (Rest)Familien und Kinder nach Vorfällen Häuslicher Gewalt. Polizeiliche Schutzmassnahmen gegen Häusliche Gewalt im Kanton Zürich 2008 Total Schutzanordnungen davon Wegweisungen Richterliche Beurteilungen Verlängerungsgesuche davon Gutheissungen Wiederholte Schutzmassnahme Seit Einführung des GSG am 1.4.07 Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 KAPO 586 381 65% 42 7% 253 42% STAPO 342 201 59% 13 4% 157 46% WIPO 91 52 57% 5 5% 35 38% total 1019 634 62.2% 76 6.7% 399 43.7% 229 142 32 445 127 40 8 175 91% 2 Eingeleitete Strafverfahren Ohne Strafverfahren Übertretungsstraftatbestände und JUGA Vergehen/Verbrechen Total eingeleitete Strafverfahren 84 67 481 548 94% 8 31 303 334 98% 17 17 57 74 81% 109 115 841 956 93.8 Die meisten Strafverfahren (geschätzt wird gegen 80 %) werden auf Wunsch des Opfers wieder eingestellt ! Gefährdungsmeldung wegen Kindern Jugendliche Gefährder Frauen als Gefährderinnen 349 60% 152 44% 3 53 41 45% 3 13 8% 542 53.2% 6 7% 1 4% 67 6.6% Polizeiliche Interventionen wegen Häuslicher Gewalt (Kanton Zürich) 2007 2006 Insgesamt (inkl. polizeiliche GSG-Massnahmen) 1’608 1’392 Davon Tötungsdelikte (versuchte und vollendete) 18 11 Davon schwere Körperverletzungen 30 14 Formen Häuslicher Gewalt Bei Häuslicher Gewalt wird zwischen verschiedenen Gewaltformen unterschieden. Meistens besteht oder bestand in der (Ex-)Beziehung ein Macht- und Abhängigkeitsverhältnis. Alle Formen können bei Zusammen- und Getrenntlebenden auftreten. Die verschiedenen Formen können angedroht oder ausgeübt werden. Sie können einzeln oder kombiniert vorkommen. Physische Gewalt Physische Gewalt umfasst schlagen mit oder ohne Gegenstände, treten, boxen, an den Haaren reissen, schütteln, stossen, würgen, mit Gegenständen bewerfen, tätliche Angriffe bis hin zu Tötungsdelikten. Die physische Gewalt ist die offensichtlichste und häufigste Form der Gewalt. Sie ist in der Regel auch die nachweisbarste und deshalb justiziabel. Sie ist in der Regel kombiniert mit anderen Formen der Gewalt. Sexuelle Gewalt Sexuelle Gewalt umfasst das Herstellen einer sexualisierten Atmosphäre, Benützen einer sexualisierten Sprache, Zeigen von Bildern mit sexuellem Inhalt, Filmen und Fotografieren von sexuellen Handlungen, Weiterleiten von sexualisiertem Bildmaterial oder dasselbe gegen den Willen der betroffenen Person im Internet publizieren, sexistisches Blossstellen gegenüber Bekannten, Zwingen zu sexuellen Handlungen und Geschlechtsverkehr unter Gewaltandrohung, physischer Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 3 Gewalt oder als Voraussetzung zur Aushändigung des Haushaltgeldes, erzwungenes Küssen, Berühren der Brüste, des Geschlechts oder des Gesässes gegen den Willen, oder die gefährdete Person mit Gewalt an die Wand drücken und das Geschlecht an ihr reiben. Viele verstehen unter 'sexueller Gewalt' Vergewaltigungen. Es kann z. B. wichtig sein, gegenüber einer betroffenen Frau die sexuelle Gewalt zu konkretisieren, damit sie erkennen kann, dass von ihr nicht gebilligte, nicht gewünschte oder geduldete Sexualpraktiken eine Macht- und/oder Grenzverletzung sind. Auch Frauen können sexuelle Gewalt ausüben, wenn auch meist auf subtile Art. Die sexuellen Übergriffe sind etwa an Pflegehandlungen gebunden oder zeigen sich als verdeckte, aber sexualisierte Zärtlichkeiten. Dieses Verhalten ist eine Macht- und Grenzverletzung, die nicht zu verharmlosen ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn die grosse Mehrheit der Täter im Häuslichen Kontext Männer sind. Es scheint, dass in den letzten Jahren Täter, die in partnerschaftlichen Jugendbeziehungen Gewalt ausüben, jünger werden. Psychische Gewalt Psychische Gewalt umfasst: (schwere) Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Androhung und Ausführung von Kindsentführung, Erniedrigung, Demütigung, Missachtung, Beleidigung, Erzeugung von Schuldgefühlen, Beschimpfungen und Einschüchterungen, Blossstellen in der Öffentlichkeit, Unterdrückung des freien Willens, Trennungs- oder Scheidungsandrohung bei Migrantinnen und Migranten mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht, denen die Ausweisung droht. Soziale Gewalt Soziale Gewalt umfasst Einschränkungen im sozialen Leben (z.B. Verhindern, Verbieten oder Kontrollieren von Sozialkontakten; Einsperren, Verhindern oder Verbieten der Erlernung der Landessprache etc.). Wirtschaftliche Gewalt Wirtschaftliche Gewalt umfasst Arbeitsverbote, Zwang zur Arbeit, Beschlagnahmung des Lohnes, alleinige Verfügungsmacht über finanzielle Ressourcen durch eine Partnerin und einen Partner, Zwang zur Mitunterzeichnung von Kleinkredit-, Abzahlungs- und Leasingverträgen (wodurch eine Solidarhaftung entsteht, d.h. die mitunterzeichnende Person direkt belangt werden kann). Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 4 Stalking „Stalking“ leitet sich vom englischen Verb „to stalk“ ab, was mit „pirschen" und "sich anschleichen“ übersetzt werden kann. Ein Stalker oder eine Stalkerin wäre demnach ein/e PirschjägerIn. Stalking ist in den meisten Fällen Trennungsgewalt, und daher oft eine Fortsetzung von bereits bestehender Häuslicher Gewalt. Unter Stalking wird das willentliche und wiederholte Nachstellen, Belästigen und Auflauern einer Person Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 5 verstanden. Meistens wird Stalking nur unter (Ex-)Paarbeziehungen Erwachsener thematisiert. Die von der IST im 2007 durchgeführte Befragung von Fachpersonen hat gezeigt, dass Stalking, laut ihren Erfahrungen, auch in partnerschaftlichen Jugendbeziehungen vorkommt. Stalking werde bei Minderjährigen, häufig unter Einbezug von Drittpersonen und der Peergruppe des Stalkers oder der Stalkerin ausgeübt. Ziel sei es das Opfer auszuspionieren, auszufragen, zu kontrollieren und Informationen an den oder die StalkerIn weiterzuleiten. Stalking werde auch als Kontrolle und Demütigung gegen Geschwister (vorwiegend von Brüdern gegen Schwestern) angewendet; manchmal im Auftrag des kontrollbedürftigen Vaters. Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass Stalking in jeder Beziehungskonstellation vorkommen kann. Die Art und der Schweregrad der StalkingHandlungen unterscheiden sich nach Geschlecht und Alter der stalkenden Person, Beziehungskonstellation und Kontext. Stalking wird meistens von Männern verübt. Greber, Franziska: Wenn Minderjährige Häusliche Gewalt ausüben. Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes (GSG) auf minderjährige GefährderInnen im Kontext von Häuslicher Gewalt. Thesis im Rahmen des universitären Lehrganges „Master of Arts“, Basel 2008. http://www.ist.zh.ch. StalkerInnen sind häufig verlassene PartnerInnen. Zwar können die Beweggründe der StalkerInnen sehr vielfältig sein. Sie reichen von der Vorstellung alles dranzusetzen den/die PartnerIn zurückzugewinnen über psychische Defizite bis hin zu einer schweren Persönlichkeitsstörung der stalkenden Person. Verbreitung und Vorkommen Eine Meta-Analyse von insgesamt 103 Studien (n=70.000) ergab, dass 20% aller Personen 24% der Frauen und 10% der Männer mindestens einmal in ihrem Leben Erfahrungen mit Verfolgung und Belästigung gemacht haben. Spitzberg, B. H.:The tactical topography of stalking victimization and management. Trauma, Violence and Abuse, 3/2002, S. 261 -288. Laut dieser Studie finden: 50% aller Stalkingfälle im Anschluss an eine Liebesbeziehung statt. Danach sind: 75% der Opfer Frauen und 25% der Opfer Männer. Die StalkerInnen waren: 75% den Opfern bekannt und 25% den Opfern fremd. Stalking umfasst verbale Belästigungen; unerwünschte Briefe, E-Mails, Telefonanrufe oder SMS zu jeder Tages- und Nachtzeit; Hinterlassen von Nachrichten (an Haustüre, Auto, Arbeitsplatz etc.); Verunglimpfungen bei Arbeitgeber, Beobachten, Verfolgen und ständiger Aufenthalt an denselben Orten wie das Opfer; Auskundschaften und Ausfragen von Drittpersonen über das Opfer (Erwachsene oder Kinder); Bestellen von Waren auf deren Namen, Öffnen und Lesen der Post, E-Mails oder SMS, unerwünschtes Zusenden von Blumen und Geschenken; Eindringen in Wohnräume des Opfers.. Stalking kann mit tätlichen Übergriffen, in schweren Fällen auch mit der Ermordung eines Opfers enden. Vgl. auch Factshit Nr. 7: Stalking www.againstviolence.ch Stalking-Broschüre der Stadtpolizei Zürich www.infostelle.ch/ filedownload.html Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 6 Gewaltspirale Die amerikanische Psychologin Lenore Walker prägte 1984 den Begriff „cycle of violence“ - Gewaltspirale - und beschrieb damit die ganz eigene Dynamik einer spezifischen Form von Gewalt als systematisches Kontrollverhalten. SPANNUNGSAUFBAU Intervention manchmal mit, manchmal ohne Wirkung Versöhnung „HONEYMOON-PHASE“ Spannungsentladung GEWALTAUSBRUCH Wenig bis keine Chance für eine wirksame Intervention Grösstmögliche Chance für wirksame Intervention 1. Spannungsaufbau Häufig kommt es zunächst zu verbaler Gewalt wie Beschimpfungen, Entwertungen und Beschuldigungen. Äussere Faktoren, wie z.B. Frust bei der Arbeit, werden als Erklärung für die Übergriffe beigezogen. Gefährdete Personen (Opfer) setzen alles daran, dass die Situation nicht eskaliert, indem sie meistens erfolglos versuchen, alles «recht zu machen». 2. Gewaltausbruch Es kommt zur Gewaltanwendung durch die gefährdende Person (TäterIn). Viele Opfer fühlen sich hilflos, weil sie auf die Art, den Zeitpunkt oder die Schwere der Gewalttat keinen Einfluss haben. In dieser akuten Situation bestehen aber oft die besten Chancen für eine wirkungsvolle Intervention von aussen, weil viele Gefährdete in diesem Moment offen gegenüber Hilfsangeboten sind. Der Übergang der einzelnen Phasen ist fliessend. Es ist evident, dass das Aussageverhalten einer gefährdeten oder geschädigten Person stark davon abhängt, in welcher Phase sich die Paardynamik befindet. In der Phase des Spannungsaufbaus und unmittelbar nach einer Gewalterfahrung ist die gefährdete Person eher bereit, auszusagen. 3. Versöhnung „Honeymoon-Phase“ Nach einem Spannungsaufbau und dem Gewaltausbruch folgt die „HoneymoonPhase“. Der Gefährder verhält sich gegenüber der Frau aufmerksam und liebevoll, umwirbt sie mit Geschenken, beteuert ihr seine Liebe und in überzeugender Weise das Ende der Gewalt. Viele Frauen berichten auch von einer aussergewöhnlichen sexuellen Nähe und Intimität zum Gefährder. Diese scheinbaren Friedensangebote, Liebesbeteuerungen, Selbstverbesserungsund Veränderungsvorschläge kommen der gefährdeten Person entgegen. Sie sehnt nichts mehr als das Ende der Gewalt herbei. In ihrer Abhängigkeit kann sie sich ein Leben ohne ihn kaum vorstellen, insbesondere wenn gemeinsame Kinder da sind. Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 In dieser Phase sind Gefährdete bereit, die Gewalt zu vergeben und Schuld auf sich zu nehmen. Prozessual wirkt sich das in bagatellisierendem, ent- 7 Die häufig unmittelbar nach dem Gewaltausbruch vorhandene Motivation, sich vom Gefährder zu trennen, wird durch die erneute Zuwendung und die Hoffnung auf Besserung unterlaufen. Die ursprüngliche Trennungsmotivation verliert an Bedeutung. Das Opfer beginnt sich zunehmend mit dem Gefährder zu solidarisieren. Hilfe von aussen wird kategorisch abgelehnt. Die Dynamik der Gewaltspirale wird von den Opfern selten als solche erkannt und auch in ihrer Wiederholung oft erst dann, wenn sie von Aussenstehenden darauf aufmerksam gemacht oder danach gefragt werden. Diese Dynamik zu erkennen hilft sowohl den Opfern als auch den zuständigen Fachpersonen in allen Funktionen, weshalb es für abhängige Opfer so schwer ist, sich aus einer Gewaltbeziehung zu lösen. lastendem Aussageverhalten aus. In dieser Phase wird oft vom gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder Desinteresseerklärungen abgegeben bzw. eingeleitete Zivilverfahren zurückgezogen. Durch situations- bzw. phasenadäquate Interventionen (und Auflagen) kann geholfen werden, Gewaltzyklus aufzubrechen. Verletzungen bei Häuslicher Gewalt Viele als Haushaltunfälle deklarierte Verletzungen wie Knochenbrüche, Platzwunden, Kratzer etc. sind Folgen direkter Gewalteinwirkungen. Gesundheitliche Folgen Häuslicher Gewalt Eine Studie der Maternité Inselhof Triemli in Zürich hat die dramatischen gesundheitlichen Folgen für Frauen aufgezeigt. Häusliche Gewalt hinterlässt deutliche, unmittelbare körperliche und psychische sowie psychosomatische Spuren. Diese reichen je nach Intensität der erlittenen Gewalt von Verletzungen jeglichen Schweregrades, über Schmerzen am ganzen Körper, Atemprobleme, Gleichgewichtsstörungen, Übelkeit oder Erbrechen, Verdauungsbeschwerden bis zu Essstörungen. Sehr häufig kommt es zu Gedächtnisoder Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit, Nervosität und Angstgefühlen bis hin zu Panikattacken und Depressionen. Weiter kann es auch zu Alkoholoder Drogenmissbrauch und zur Suizidalität kommen. Frauen mit Gewalterlebnissen haben signifikant mehr gesundheitliche Beschwerden als nicht betroffene Frauen. Gloor, Daniela; Meier, Hanna: Frauen, Gesundheit und Gewalt im sozialen Nahraum. Repräsentativbefragung bei Patientinnen der Maternité Inselhof Triemli, Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie. Edition Soziothek, April 2004. Gemäss einer englischen Studie ist ca. jede 10. Patientin wegen direkter Folgen in hausärztlicher Behandlung. Häusliche Gewalt ist ein „ernsthaftes gesundheitliches Risiko“. Eine screeningmässige Befragung drängt sich deshalb geradezu auf. Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 8 Tabuthemen der Häuslichen Gewalt 1. Minderjährige, die Häusliche Gewalt ausüben Minderjährige, die Häusliche Gewalt ausüben, können dies in verschiedenen Beziehungskonstellationen tun. Häusliche Gewalt gegen Eltern Häusliche Gewalt gegen Geschwister Häusliche Gewalt in partnerschaftlichen Jugendbeziehungen Unter Eltern werden auch Stief-, Pflegeund Adoptiveltern subsumiert; unter Geschwister auch Stief-, Adoptiv- und Pflegegeschwister so wie Cousinen und Cousins. a) Häusliche Gewalt gegen Eltern (Elternmisshandlung) Gewalt gegen Eltern hat verschiedene Formen: unrealistische Forderungen an die Eltern Erwartung, dass die Eltern, egal was sie gerade machen, sofort auf die Jugendlichen eingehen müssen von zu Hause wegrennen oder gar nicht nach Hause kommen verletzen oder gar verstümmeln der Eltern. Cottrell 2002, S. 213. Rotthaus & Trapmann 2004, S. 84 Allen ist gemeinsam, dass sie nicht vereinzelt, sondern in einer Serie von verbalen oder physischen Tätlichkeiten, die das Autoritätsgefälle zwischen Eltern und Kindern angreifen, ausgeübt werden. Nach Wilhelm Rotthaus und Hilde Trapmann ist der Zeitfaktor, d.h. die Dauer der elterlichen Misshandlung für die Folgen entscheidend. Paul Robinson, Leah Davidson und Michael Drebot quantifizieren die häufigsten Arten der Elternmisshandlung: Robinson et 2004, S. 58 al. 57% Physische Gewalt 22% Verbale Gewalt 17% Gebrauch von Waffen (Messer oder Gewehr) 5% Werfen von Gegenständen 2. Häusliche Gewalt von erwachsenen Kindern gegen ihre (betagten) Eltern Gewalt gegen ältere und betagte Menschen ist bisher kaum öffentlich thematisiert worden und es existieren bis jetzt nur wenige Untersuchungen. Die Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter: Handeln statt Misshandeln (HsM) versteht sich als umfassende Beratungseinrichtung für alte Menschen und Angehörige. Ihre Untersuchungen ergaben, dass ältere Menschen mit gesundheitlichen Problemen von Häuslicher Gewalt am meisten betroffen sind. Die Schäden sind laut dieser Studie eher psychischer und finanzieller Natur, körperliche Misshandlungen sind seltener. Hirsch & Brendebach 1999, S. 449-455. In den meisten Studien wird zwischen den verschiedenen Gewaltkontexten nicht unterschieden (Gewalt professionelle Pflegende oder Häusliche Gewalt durch Angehörige), so dass das Ausmass Häuslicher Gewalt unklar ist. Häuslicher Gewalt gegen betagte Eltern geht oft eine Überforderung voraus, weil deren Pflege zu Hause übernommen wird, ohne sich vorher mit der dadurch entstehenden Belastung genügend auseinanderzusetzen. Der Pflege wird aus Druck, Schuldgefühlen oder Spargründen zugestimmt. Die elterliche Erwartungshaltung ist meist gegenüber erwachsenen Töchtern sehr gross. Folgende Formen der Gewalt gegen alte Menschen werden unterschieden: Physische Misshandlung durch Zufügung von Schmerzen und Ver- Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 9 letzungen, Anbinden, Festhalten, Einsperren Medikamentöse Misshandlung: Verabreichung von Beruhigungsmitteln zur Ruhigstellung oder Medikamentenentzug Psychische Misshandlung (Demütigung, Quälen, Manipulation) Soziale Misshandlung (Isolation, Beeinträchtigung des Lebensraums) Sexuelle Übergriffe Vernachlässigung, Verwahrlosung (Gewalt als Ergebnis der Unterlassung notwendiger Pflegehandlungen) Finanzielle Ausnützung durch widerrechtliche Aneignung von Vermögen, Betrugshandlungen etc.. Die erste Studie in Deutschland geht von einem Auftreten von 6,6% aller Fälle Häuslicher Gewalt für das Jahr 1991 aus. Vgl. CNSTAT 2003, S.35 Vgl. Johnson 1991 Vgl. Wetzels et al. 1995 Gewaltformen im Häuslichen Bereich beim Notruf in Bonn 2004 In der Bonner Studie zeigte sich bezüglich der Altersgruppen folgendes Bild: 10,8% der über 60jährigen, 13% der 60-74-jährigen und 7,5% der 75-jährigen und noch älteren Menschen wurden innerhalb der letzten 5 Jahre in der Familie Opfer von Häuslicher Gewalt. Als besondere Risikogruppen werden kranke und hilfebedürftige sowie finanziell abhängige und sozial isolierte Personen gesehen. Angehörige sind in der Betreuung und Pflege betagter und pflegebedürftiger Eltern vielseitig belastet, nämlich durch (die): Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit Hohe körperliche und psychische Beanspruchung Fehlende Hoffnung auf Veränderung der Situation Angst vor einer weiteren Verschlechterung Verwirrtheitszustände Harn- oder Stuhlinkontinenz Veränderte Beziehung zum pflegebedürftigen Elternteil Zunehmende Anomie (d.h. nicht mehr Einhalten können von Regeln, Normen und Abmachungen) Klagen und Trauer des pflegebedürftigen Elternteils Fehlende Zuneigung Zunehmendes Gefühl, den familiären Ansprüchen nicht zu genügen Konflikte mit anderen Angehörigen wegen geringer Unterstützung Angewiesensein auf Unterstützung von anderen bei fehlender Möglichkeit, diese Unterstützung zu erwidern Mangelnde Unterstützung durch ambulante Dienste (u. U. wegen fehlen- Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 10 der Geldmittel) Mangelnde gesellschaftliche Anerkennung Mangelnde professionelle Beratung und psychoedukative Unterstützung Gerade auch bei diesen Beziehungskonstellationen Häuslicher Gewalt können oft HausärztInnen und Pflegepersonal der ambulanten Pflege als erste mögliche Misshandlungen erkennen oder erahnen. Sie hören von den Überforderungen und sehen einhergehende psychische Veränderungen. Frühe Interventionen sind nur möglich, wenn bereits auf die ersten Anzeichen wahrgenommen und das Gespräch gesucht wird. Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter www.uba.ch Das Gewaltschutzgesetz (GSG) in Kürze Häusliche Gewalt nach GSG Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird § 2 Abs. 1 GSG durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch wiederholtes Belästigen, Auflauern, Nachstellen (Stalking). Ob die gefährdende Person mit der gefährdeten Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder jemals geführt hat, spielt keine Rolle. Bei der „partnerschaftlichen Beziehung“ genügt es, wenn die beiden einen gemeinsamen Lebensweg beschreiten oder beschritten haben. Weil ‚häuslich’ demzufolge keine adjektivische Konnotation hat, wird es als Begriff in den Texten der IST gross geschrieben. Schutzbedürftigkeit Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass die Polizei „die zum Schutz notwendigen Massnahmen“ anzuordnen hat, sobald ein Fall von Häuslicher Gewalt vorliegt. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die gefährdete Person eine Wiederholung des Vorfalls oder gar eine Eskalation befürchtet, oder wenn nach den eigenen Erkenntnissen der Polizei (frühere Vorfälle etc.) oder wenn sich die Situation anlässlich der polizeilichen Intervention so präsentiert, dass eine Wiederholung oder Eskalation zum Nachteil der physisch oder psychisch schwächeren Person nicht ausgeschlossen werden kann. Trifft Letzteres zu, muss die Polizei – auch gegen den ausdrücklichen Willen der gefährdeten Person – eine Schutzmassnahme anordnen. § 3 Abs. 1 GSG Bei der Feststellung des Sachverhalts, aber auch bei der Beurteilung der Frage nach der Schutzbedürftigkeit der gefährdeten Person, wird die Polizei gleichwohl in erster Linie auf die Schilderungen der gefährdeten Person und nicht auf diejenigen der gefährdenden, abstellen, sofern diese einigermassen glaubhaft sind. Die Behauptung, die gefährdete Person begebe sich sowieso z.B. ins Frauenhaus oder die gefährdende Person verreise ohnehin in die Ferien genügt nicht, um von der Anordnung einer Schutzmassnahme abzusehen. Polizeiliche Schutzmassnahmen Die Polizei kann drei Arten von Schutzmassnahmen verfügen: eine Wegweisung aus dem Haus oder aus der Wohnung und/oder ein Betretverbot für bestimmte Strassen und Quartiere und / oder ein Kontaktverbot mit der gefährdeten Person und – wo nötig – mit dieser nahe stehenden Personen aussprechen. Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 § 3 Abs. 2 GSG 11 Die Schutzmassnahmen ergehen unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB „Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen“. Im Widerhandlungsfall ist die Bestrafung eine Busse. Verfügt die Polizei eine Wegweisung, muss die gefährdende Person eine Zustelladresse für behördliche Mitteilungen nach GSG bekannt geben, alle Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus abgeben, dringend benötigte Gegenstände packen (Reiseutensilien). § 4 Abs. 3 GSG Verfügt die Polizei ein Betretverbot, muss sie die davon erfassten Strassen und Quartier(e) auf einer Strassenkarte eintragen. So soll sichergestellt werden, dass eine gefährdete Person auf ihrem Arbeits- und Schulweg etc. von der gefährdenden Person nicht behelligt werden darf. Verfügt die Polizei ein Kontaktverbot, so kann sie dieses auf andere Personen ausdehnen, die der gefährdeten Person nahe stehen, insbesondere auch auf Kinder, deren Schutzbedürfnis durch die Situation auch gegeben ist. Haftrichterliche Überprüfung und Verlängerung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Innert 5 Tagen kann eine Schutzverfügung durch die gefährdende Person beim Haftrichter angefochten werden. Die gefährdete Person hat die Möglichkeit, innert acht Tagen eine Verlängerung der Schutzmassnahme um maximal drei Monate zu beantragen. Die Haftrichtenden entscheiden innert vier Arbeitstagen. Ab dem 1. Januar 2009 kann der haftrichterliche Entscheid innert fünf Tagen mit Beschwerde am Verwaltungsgericht angefochten werden. Der haftrichterliche Entscheid bleibt vollstreckbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 5 GSG § 6 GSG § 8ff GSG § 1 VO zum GSG Der Gewahrsam Neben der Anordnung einer Schutzmassnahme kann die Polizei eine gefährdende Person auch für maximal 24 Stunden in Gewahrsam nehmen. Diese Massnahme kann zum Zug kommen falls eine schwerwiegende und unmittelbare Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann oder zur Sicherung des Vollzugs einer Schutzmassnahme: o Bei Widerstand durch die gefährdende Person während der polizeilichen Intervention oder o wenn sich herausstellt, dass die gefährdende Person gegen die Schutzmassnahme verstösst oder verstossen hat. Ist nach Beurteilung durch die Polizei ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, stellt die Polizei beim zuständigen Haftrichteramt umgehend einen begründeten Antrag um Verlängerung um maximal vier Tage. Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 § 13 GSG § 14 GSG § 15 Abs. 2; § 16 Abs. 2 GSG 12 Proaktive Beratung Die polizeilichen Schutzmassnahmen werden Opferberatungs- und Beratungsstellen für gefährdende Personen zugeschickt, deren Mitarbeitende je mit den Betroffenen umgehend Kontakt aufnehmen, um die Situation abzuklären. § 15 Abs. 1 GSG Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde IST Sind Kinder im Haushalt, wird die Schutzmassnahme der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt, die abzuklären hat, ob ein kindesschutz-rechtlicher Handlungsbedarf besteht. § 17f GSG Interventionsstelle und Kooperation der Fachleute Das GSG hat die gesetzliche Grundlage für die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt und das Strategische Kooperationsgremium des Kantons Zürich geschaffen. Die Interventionsstelle hat Koordinations- und Evaluationsaufgaben. Sie ist auch zuständig für Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit. Das strategische Kooperationsgremium ist fachübergreifendes Gremium, das die Arbeit der Interventionsstelle unterstützt. Die proaktive Beratung Eine zentrale Neuerung des Gewaltschutzgesetzes ist die proaktive Beratung. Opfer- wie Beratungsstellen für gefährdende Personen werden von der Polizei von Gesetzes wegen informiert, wenn Schutzmassnahmen angeordnet werden. Der Auftrag der Beratungsstellen besteht darin, möglichst schnell nach Erhalt der polizeilichen Verfügung mit der gefährdeten bzw. der gefährdenden Person Kontakt aufzunehmen. Dies geschieht in allen Fällen, ohne dass die betroffene Person vorher entscheiden muss, ob sie eine solche Hilfestellung beanspruchen will oder nicht. In einem ersten, meist telefonischen Gespräch, geht es darum, über das Beratungsangebot zu informieren, die notwendigen Informationen zu geben und Unterstützung zu bieten, um die Situation zu beruhigen und die nächsten Schritte zu planen. Sinn und Zweck der proaktiven Ansprache ist es unter anderem, die Gewalt, deren Bedeutung und Wirkung anzusprechen. Sie so zum Thema zu machen, dass ein bewusster Umgang mit der Gewaltsituation möglich wird und Perspektiven, Verantwortung und Gewalt verhindernde Massnahmen ergriffen werden können. §15 Abs. 2 GSG 16 Abs. 2 GSG Vgl. 1. Kapitel: Gewaltdynamik Bei Minderjährigen (Gefährdeten und GefährderInnen) müssen noch entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Beratung gefährdeter Personen In 92% sind die Gewalt betroffenen Personen Frauen. Die Kontaktaufnahme wird von den meisten betroffenen Personen sehr geschätzt und hat eine positive Wirkung. Die gefährdete Person kommt dadurch häufig zum ersten Mal in Kontakt mit einer spezialisierten Hilfestelle und erfährt dadurch, dass sie in dieser schwierigen Situation nicht alleine gelassen wird. Rund 90% der gewaltbetroffenen Frauen haben nach einer polizeilichen Intervention das Beratungsangebot in Anspruch genommen. Dank des proaktiven Ansatzes werden auch Frauen erreicht, die aus unterschiedlichen Gründen nicht von sich aus eine Beratung in Anspruch genommen hätten, sei es aus Scham, Isolation oder wegen ihrer schlechten, psychischen Verfassung. Vor allem Migrantinnen, die oft wegen Sprachproblemen keine Beratung aufsuchten, werden nunmehr erreicht. Die Beratung erfasst so auch Männeropfer aus hetero- wie homosexuellen Beziehungen, die vormals nie Hilfe in Anspruch genommen hatten. Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 Für Frauen, die von Partnergewalt betroffen sind, gibt es im Kanton Zürich 3 Beratungsstellen Die „allgemeine OpferhilfeBeratungsstelle“ ist zuständig für gewaltbetroffene Mütter, 13 Insbesondere bei der Trennungsgewalt, die 40% aller Fälle ausmacht, zeigt sich, Schwestern etc. und dass die Beratung und Unterstützung der fast ausschliesslich weiblichen Opfer männliche Opfer auch zur Verhinderung weiterer Eskalationen wichtig ist. Die Praxis zeigt, dass Trennungsgewalt tendenziell eskaliert, und es häufig auch zu schweren Verletzungen der physischen und psychischen Integrität kommt. Beratung gefährdender Personen Mit der Beratung gefährdender Männer wurde das mannebüro züri beauftragt. Die Beratung gefährdender Frauen wird durch Mitarbeiterinnen der Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich, Abteilung Lernprogramme, wahrgenommen. Die Erfahrungen des mannebüro züri und des Bewährungs- und Vollzugsdienstes sind vorwiegend positiv. Das GSG wirkt auf verschiedenen Ebenen. Einerseits unterstreicht es die gesamtgesellschaftliche Haltung, dass Gewalt auch in der Partnerschaft nicht toleriert wird. Dies ist ein enorm wichtiges Signal an gefährdende wie auch gefährdete Personen und bietet eine klare Orientierung. Andererseits kann die polizeiliche Intervention die Gewaltdynamik unterbrechen und allen Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, zukünftig gewaltfreie Wege in der Partnerschaft zu beschreiten. Dass der Wunsch nach Unterstützung bei den gefährdenden Männern auf grosses Interesse stösst, zeigen die Beratungszahlen. Im ersten Jahr beanspruchten 274 Männer oder 28% aller männlichen Gefährder eine Beratung. Neben den rechtlichen Informationen zum GSG kann auf eine Deeskalation der Situation hingearbeitet werden. 72% der beratenen Männer sind auch Väter. Deshalb wird mit Ihnen ein Ausblick auf die Zeit nach Ablauf der Schutzmassnahmen erarbeitet. Dazu zählen Fragen zur Paarbeziehung und zum Kinderkontakt, ebenso wie die Konfrontation und Auseinandersetzung mit der Gewalttat und das Aufzeigen von weiterführenden Gewaltberatungsangeboten. Adresse der Polizeilichen Fachstellen Häusliche Gewalt Stadtpolizei Zürich Stadtpolizei Zürich Fachgruppe Gewaltdelikte Fachstelle Häusliche Gewalt Zeughausstrasse 31 8004 Zürich Fachstellenleiter Armin Schönenberger FwmbA Erreichbarkeit: 044 411 64 12 (Bürozeiten) Fax: 044 291 51 36 (täglich) E-Mail: [email protected] Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 14 Die Flyer können bei der IST, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, bezogen werden. Der Flyer kann auch auf www.ist.zh.ch als pdf heruntergeladen werden. Der Flyer wurde in 10 Sprachen übersetzt, die ebenfalls auf www.ist.zh.ch eingesehen und ausgedruckt werden können. Auf dem Internet finden sich auch Adressen von spezialisierten Beratungsstellen in 10 Sprachen. Merkpunkte zum Zivilverfahren bei Häuslicher Gewalt Zivilrecht ist Bundesrecht; Zivilprozessrecht (ZPO) ist noch bis Dezember 2009 kantonales Recht Das Ehe-, Partnerschafts- und Persönlichkeitsrecht ist im eidgenössischen Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt. Die jetzt noch kantonalen Zivilprozessordnungen werden voraussichtlich auf den 1. Januar 2011 durch eine einzige eidgenössische Zivilprozessordnung ersetzt. Die eidgenössische Zivilprozessordnung wird gleichzeitig mit der eidgenössischen Strafprozessordnung in Kraft treten. „Wo keine Klägerin, da keine Richterin“ Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 15 Das Zivilgericht wird nur tätig, wenn eine Klage eingeleitet und dem Gericht Anträge oder Begehren gestellt werden, von denen die Klägerin wünscht, dass das Gericht sie zum Urteil erheben möge. Das Gericht darf in einem Zivilverfahren grundsätzlich nicht mehr als das zusprechen, was beantragt wurde. Wenn also etwas vergessen gegangen ist, kann ein solcher Antrag nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Prozess kann nur an einem Ort eingeleitet werden Wurde an einem Ort eine Klage eingeleitet, kann i.d.R. der Prozess nicht auch noch an einem anderen Ort rechtshängig gemacht werden. Wurde also im Ausland bereits ein Scheidungsprozess eingeleitet, kann die Klage in der Schweiz nicht mehr anhängig gemacht werden. Hingegen können, wenn die Parteien in der Schweiz wohnen, hier vorsorgliche Massnahmen verlangt werden. Nur Anträge werden zum Urteil Im Zivilrecht soll die Bürgerin selber über ihre Rechte verfügen bzw. disponieren. Deshalb liegt dem Zivilverfahren die Dispositionsmaxime zugrunde. Mit andern Worten: das Gericht kann nur über Angelegenheiten befinden, für welche auch ein Antrag gestellt wurde. Nicht Beantragtes entfällt damit. Was geschehen ist, muss behauptet … Alles was geschehen ist, muss - sofern man daraus ein Recht ableiten will - detailliert und genau behauptet werden. Dies ist die sogenannte Substantiierungspflicht. Was nicht behauptet wird, gilt als nicht geschehen. … oder bestritten werden Was nicht bestritten ist, gilt als anerkannt. So wie die eigene Sachverhaltdarstellung genau und detailliert beschrieben werden muss, müssen - sofern das notwendig ist - die Ausführungen der Gegenpartei im Einzelnen bestritten werden. Das rechtliche Gehör muss gewahrt sein Dies beinhaltet, dass jede Partei Kenntnis aller Behauptungen bekommt, die Akten vollumfänglich einsehen und sich zu dem Vorbringen der Gegenpartei äussern kann. Bestrittene Behauptungen müssen bewiesen werden Es ist Sache einer Partei, die eigenen Behauptungen und jene, die von der Gegenpartei bestritten wurden, zu beweisen, soweit sie rechtserheblich sind. Wer etwas will, muss den Beweis erbringen Von wenigen Ausnahmen abgesehen, muss im Zivilverfahren jene Partei, die aus einem Ereignis etwas ableiten will, das Ereignis auch beweisen. Gelingt der Beweis nicht, muss die beweispflichtige Partei die Folgen ihres Beweisnotstandes tragen. Sie unterliegt. Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 16 Eine Klägerin ist keine Zeugin und kein „Opfer“ Im Zivilverfahren ist die Klägerin selbst Partei. Dies ist anders als im Strafverfahren, wo die Staatsanwaltschaft Klägerin ist und das Opfer eine Zeugenstellung hat. Ihre eigenen Aussagen sind deshalb blosse ‚Behauptungen’ und müssen wenn sie bestritten sind - bewiesen werden. Sie kann auch nicht vom opferhilferechtlichen Persönlichkeitsschutz profitieren, der ihr z.B. eine Direktkonfrontation erspart, weil sie im Zivilrecht nicht als Opfer gilt. Wie kann der zivilrechtliche Schutz bei Häuslicher Gewalt aussehen? Durch eine gerichtliche Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft, verstärkt durch persönlichkeitsrechtliche Betret- und Annäherungsverbote, kann ein rechtlicher Schutz hergestellt werden. Will sich eine Person nicht trennen und führen z.B. Fragen des Haushaltgeldes immer wieder zu gewalteskalierenden Konflikten, kann die Höhe und Fälligkeit des Haushaltgeldes richterlich festgelegt werden. Unter Umständen kann der Arbeitgeber angewiesen werden, das Haushaltsgeld der berechtigten Person direkt auszuzahlen. Für Kinder kann der Schutz in einer der Gewaltsituation adäquaten Ausgestaltung der Elternrechte (Zuteilung des Sorgerechtes, situationsadäquate Besuchsrechtsausgestaltung) gewährt werden, allenfalls verstärkt durch entsprechende Beistandschaften. In schweren Fällen muss auch ein Obhutsentzug und eine Fremdplatzierung in Erwägung gezogen werden Wann müssen Gewaltereignisse im Zivilverfahren bewiesen werden? Für eine Ehescheidung, Eheschutzverfahren oder Partnerschaftsauflösung ist i.d.R. der Nachweis der Gewalt für die Regelung der Nebenfolgen (Ehegattenunterhalt, Güterrecht) nicht zwingend notwendig, wenn sie keine Folgen für den Regelungsbedarf hat. Soll aber ein persönlichkeitsrechtliche Kontakt- und Betretverbot nach Art. 28b Abs. 2 ZGB angeordnet werden, ist der Nachweis der Gewalt, Drohung oder Nachstellung erforderlich. Hat die Gewalt Auswirkungen auf die notwendige und zweckmässige Ausgestaltung der Elternrechte (z.B. Sorgerechtszuteilung, modifiziertes Besuchsrecht, evtl. Anordnung von Kindesschutzmassnahmen wie Beistandschaften), muss sie ebenfalls nachgewiesen werden. Prozessrechtlich muss die akute Gewaltsituation dann nachgewiesen werden, wenn eine superprovisorische Massnahme beantragt wird, wie dies z.B. erforderlich ist, wenn eine akute Entführungsgefahr besteht und der rechtliche Schutz sichergestellt werden muss. In solchen Fällen kann eine sofortige Zuteilung der elterlichen Sorge die Entführungsgefahr verkleinern. Wie kann Gewalt nachgewiesen werden? "Beweismittel" sind vor allem Zeuginnen und Zeugen d.h., Personen, die unmittelbar anwesend gewesen sind, wie z.B. Nachbarinnen, Verwandte, evtl. auch Kinder. Dokumente wie GSG-Schutzmassnahmen und Polizeirapporte, Strafbefehle, Berichte von Beratungsstellen und ärztliche Berichte können eventuelle Verletzungen und psychische Folgen von Gewalteinwirkung bestätigen. Sie können darüber hinaus Aufschluss geben, ob die Verletzungen auf die vom Opfer erzählte Gewalteinwirkung zurückgeführt werden können. Verletzungen müssen fotografisch festgehalten werden, wobei immer auch klar sein muss, wo am KörGesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 17 per die Verletzung war. Nur eine Nahaufnahme z.B. von einer Schnittwunde genügt nicht. Für Elternrechte gilt die Offizialmaxime Soweit Interessen von Kindern Gegenstand eines Zivilprozesses sind, insbesondere bei der Ausgestaltung des Sorge-, Obhuts- und Besuchsrechtes, gilt auch im Zivilverfahren die Offizialmaxime. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Dafür werden Sozialberichte, evtl. auch kinderpsychiatrische oder -psychologische Gutachten in Auftrag gegeben. Kinderanhörung im Elternstreit Die Kinderschutzkonvention verlangt, dass Kinder im Prozess der Eltern angehört werden. In der Praxis ist dies noch wenig umgesetzt. Es ist wichtig, dass Kindern dieses Gehör verschafft wird. Es geht dabei nicht um eine ‚Zeugenaussage’, die gegen die Eltern verwendet werden kann. Die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes sollen für die Ausgestaltung der Elternrechte geklärt werden. Die Kinderanhörung wird im Gegensatz zu Zeugenaussagen auch nicht wörtlich protokolliert, sondern nur zusammenfassend. Die Eltern oder deren AnwältInnen sind während der Anhörungen nicht anwesend (anders bei Zeugenaussagen). Kinderschutzkonven-tion vom 20. November 1989, SR 0.107 Kinder als Zeugen? Wie im Strafverfahren steht Verwandten und Verschwägerten auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Werden Kinder im Streit der Eltern als Zeugen aufgerufen, sind sie nicht zur Aussage verpflichtet. Der dem Kind beigegebene Prozessbeistand klärt dann ab, wie vorzugehen ist, und ob vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Prozessieren kostet und auch die „Unentgeltliche“ muss zurückbezahlt werden! Die Gerichtsgebührenverordnung legt die Gerichtskosten und Gebühren fest. Kann jemand nachweisen, dass er auf dem Existenzminimum lebt, werden ihm die Gerichtskosten bis zu einer wirtschaftlichen Besserstellung einstweilen gestundet. Der Inkassostelle des Obergerichtes, die die ausstehenden Kosten eintreibt, muss deshalb auch regelmässig der Nachweis über die ungenügenden wirtschaftlichen Verhältnisse erbracht werden. Anwälte sind teuer - aber bei Gewalt oft notwendig! Der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes ist jederzeit möglich. Die Anwältin wird einstweilen vom Staat bezahlt, wenn nachgewiesen werden kann, dass man auf dem Existenzminimum lebt und den entsprechenden Antrag stellt. Die Kosten werden erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung übernommen. Die Inkassostelle des Obergerichtes fordert die geleisteten staatlichen Zahlungen wieder ein. Die Prozessentschädigung ist ein Betrag, der für den Anwalt der Gegenpartei bezahlt werden muss. Die Entschädigungen sind in einer Verordnung festgelegt. Sie müssen auch dann bezahlt werden, wenn jemand einstweilen die Gerichtskosten bzw. seine Anwältin noch nicht bezahlen muss. Wer bezahlt die Gerichtskosten? Sowohl die Gerichtskosten wie die Prozessentschädigungen werden nach Massgabe des Unterliegens auferlegt. In der Praxis werden die meisten Zivilverfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich erledigt. In diesem Fall werden die Gerichtskosten in der Regel halbiert, und jeder bezahlt seinen Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 18 Anwalt selbst oder die Kostenregelung erfolgt gemäss der Abmachung der Parteien. Vorsorgliche Massnahmen zur provisorischen Befriedung Zivilprozesse sind nicht nur teuer, sondern dauern auch lange. Deshalb wird für die Dauer des Prozesses auf Antrag oft eine provisorische Regelung, d.h. vorsorgliche Massnahmen, gerichtlich festgelegt. Dies geschieht i.d.R. in einer Verhandlung. Vom Moment des Antrages bis zur Verhandlung vergehen je nach Gerichtsbelastung zwischen drei bis acht Wochen. Bei Dringlichkeit gibt es "Superprovisorische" Besteht eine grosse, nicht anders abwendbare Gefahr die unverzügliches Handeln bedarf, legt eine Zivilrichterin ausnahmsweise auf Antrag ohne Anhörung der Gegenpartei superprovisorische Massnahmen fest. Typisches Beispiel ist eine akute Entführungsgefahr der Kinder. Allerdings ist der notwendige Beweis für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung oft schwierig zu erbringen. Erst nach Erlass dieser superprovisorischen Massnahme wird zu einer Verhandlung vorgeladen, an welcher auch die Gegenpartei angehört wird. Nach dessen Anhörung wird die superprovisorische Massnahme unter Umständen bestätigt oder aufgehoben. Eine solche superprovisorische Massnahme kann sich vor allem bei einer akuten Entführungsgefahr der Kinder aufdrängen. „Verfügungen“ sind auch Urteile Zivilverfahren werden in der Regel mit einem Sachurteil erledigt. "Verfügungen" sind Sachurteile von EinzelrichterInnen im summarischen Verfahren. Leider sind heute aber viele Richter auch etwas urteilsscheu. Vor allem bei Gewaltvorfällen sind rasche und klare Entscheide, die eine klare Regelung herbeiführen, entspannend, und in der akuten Krisensituationen hilfreich und beruhigend. „Vergleichen“ ist oft von Vorteil In Ehesachen werden die zu 90 % der Verfahren - oft mit Hilfe der Richterin vergleichsweise erledigt. Die Parteien einigen sich gemeinsam. Die Vereinbarung wird als Vergleich dem Urteil der Richterin zugrunde gelegt. Bekanntes Beispiel sind Scheidungskonventionen. Durch einen Vergleich kann die Prozessdauer massiv verkürzt und ein Urteil rasch vollstreckt werden. Ausserdem sind Vergleiche kostensparend. Urteile können angefochten werden In Ehesachen sind fast alle Verfügungen und Urteile anfechtbar. Häufig müsste vorerst die Begründung der Verfügung oder des Urteils verlangt werden, um danach am Obergericht den Fall nochmals zur Überprüfung zu bringen. Die Rechtskraft muss bescheinigt sein Den meisten Verfügungen oder Urteilen kann man nicht entnehmen, ob sie angefochten wurden. Muss man z.B. gegenüber Sozialbehörden den Nachweis erbringen, dass das Urteil definitiv gilt, also rechtskräftig geworden ist, muss beim Gericht eine sogenannte "Rechtskraftbescheinigung" eingeholt werden. Es empfiehlt sich, sofort nach Erhalt der Verfügungen oder Urteile diese einzufordern. Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 19 Urteile müssen vollstreckt werden Im Zivilurteil wird nur festgelegt, wer was für Rechte und Pflichten hat. Hält sich ein Verpflichteter nicht an das Urteil, muss es zur Vollstreckung gebracht werden. Geldforderungen müssen betrieben werden; Wohnungsausweisungen, Besuchsrechte etc. müssen u.U. durch die Polizei und dem Stattamannamt bzw. dem Statthalter zwangsweise ermöglicht und durchgeführt werden. Dafür muss ein spezielles Verfahren, das Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. Wohnungsausweisungen sofort beantragen Will man in dringenden Fällen sicher sein, dass z.B. eine Wohnungsausweisung sofort gemacht werden kann, muss deshalb beim Zivilgericht sofort auch der Ausweisungsantrag gestellt werden. Andernfalls muss nachträglich noch ein zusätzliches Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Zivilrechtlicher Schutz bei Trennungsgewalt und Stalking Persönlichkeitsrechtliche Klagen Trennungsgewalt, d.h. Drohungen, Belästigungen, SMS- und Mailterror, Verunglimpfungen bei Drittpersonen und dem Arbeitgeber, Nachstellungen, Auflauern etc. ist nicht ungefährlich und droht häufig zu eskalieren. Die psychischen Folgen für die Opfer sind gross. Meist ist den Opfern nicht klar, dass eine konsequente Haltung und ein Kontaktabbruch die einzige Möglichkeit sind, aus dieser Dynamik heraus zu kommen. Art. 28b ZGB Auszug aus dem Informationsblatt: „Stalking: beEs ist wichtig, in solche Situationen auch rechtlichen Schutz zu beanspruchen. Das droht, belästigt, verfolgt“ des GSG vermag mit den Schutzmassnahmen den unmittelbaren, kurzfristigen Schutz zu sichern. Für eine längerfristige Regelung sind aber die zivilrechtlichen, im Persönlichkeitsrecht vorgesehenen Massnahmen zu beantragen. Wer von einer Person über längere Zeit zwanghaft verfolgt und belästigt wird, kann verschiedene Unterlassungsansprüche geltend machen. Konkret sieht Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB eine nicht abschliessende Aufzählung der Schutzmassnahmen vor, nämlich ein Annäherungs-, ein Orts- sowie ein Kontaktaufnahmeverbot. Eine zeitliche Begrenzung dieser Massnahmen sieht das Gesetz nicht vor und überlässt es dem pflichtgemässen Gerichtsermessen, evtl. ihre Befristung anzuordnen, die mehrere Monate, in Einzelfällen sogar Jahre betragen kann. Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Fachstelle gegen Gewalt Die Rechtsbehelfe des Persönlichkeitsrechtes können im Eheschutzverfahren, Scheidungs- und Partnerschaftsauflösungsverfahren geltend gemacht werden. Für alle übrigen Ex-Lebensgemeinschaften (also Ex-Konkubinatspaare und nichteingetragene Ex-Partnerschaften), die keine ausdrückliche gesetzliche Regelung haben, besteht die Möglichkeit, direkt gestützt auf das Persönlichkeitsrecht eine Klage einzuleiten. Die Inanspruchnahme der zivilrechtlichen Möglichkeiten setzt immer eine Initiative des Opfers voraus. Konkret heisst das, dass die betroffene Person beim Gericht einen Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen stellen muss, wobei sie die volle Beweispflicht trifft. Die Opfer müssen eine relativ lange Verfahrensdauer in Kauf nehmen, es sei denn, eine zivilgerichtliche Schutzanordnung wird rasch auf dem Weg des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt. Sie kann beispielsweise in einem sofortigen Verbot für die tatausübende Person bestehen, sich der Wohnung des Opfers zu nähern oder mit ihm in irgendeiner Form in Kontakt zu treten. Die betroffene Person muss allenfalls nachweisen, dass ihr infolge der Verfolgung oder Bedrohung ein nicht leicht wieder gutzumachender erheblicher Nachteil droht. Die tatausübende Person wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Schutzanordnung nach Art. 292 StGB - Ungehorsam Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 20 gegen amtliche Verfügungen - strafrechtlich verfolgt werden kann. Verhältnis zur GSG-Schutzmassnahme und Widerhandlungen Wird ein zivilrechtliches Annäherungs- oder Kontaktverbot während der Dauer einer polizeilichen oder haftrichterlichen Schutzmassnahme angeordnet oder vor dem § 7 Abs. 1 GSG Richter vereinbart, so wird die GSG-Schutzmassnahme gegenstandslos. An ihre Stelle tritt die zivilrechtliche Regelung. Allerdings stellen sich Probleme bei einem allfälligen Verstoss gegen das zivilrechtliche Verbot. Wurde dieses im Urteilsdispositiv genau aufgenommen, kann eine Bestrafung nach Art. 292 StGB in Betracht kommen. Dies setzt aber wiederum eine Strafanzeige voraus. In der Regel wird deshalb bei einem Verstoss gegen das privatrechtliche Verbot eine erneute Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme unumgänglich sein, sofern die tatbestandsmässigen Voraussetzungen glaubhaft sind. Schutz vor krankheitsbedingter Gewalt Fürsorgerische Freiheitsentziehung Zeigt sich, dass eine Person Gewalt als Folge einer psychischen Erkrankung aus- Art. 397a ZGB übt, kann sie gegen ihren Willen hospitalisiert werden, sofern der ausgeübten Gewalt nicht anders begegnet werden kann. Dies gilt auch, falls sie krankheitsbedingt Suiziddrohungen (Selbstgefährdung) macht, mit welchen sie Druck ausübt. Solche Formen der Aggression können vor allem bei psychisch erkrankten Personen auftreten, die z.B. verordnete Medikamente nicht mehr einnehmen, und dadurch einen Krankheitsschub erfahren. Art. 397b Abs. 2 i.V. Sofern die Klinikeinweisung nicht durch einen von der Polizei herbeigerufenen Arzt § 117d EG veranlasst wird, besteht die Möglichkeit, einen praktizierenden Arzt - in Städten meist einen Notfallpsychiater - beizuziehen, der die Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlassen kann. Art. 397 d ZGB i.V. § 117i Abs. 1 EG Innert zehn Tagen kann die Betroffene oder eine ihr nahestehende Person ein Begehren um richterliche Beurteilung stellen. Zuständig ist die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Wohnsitz des Betroffenen. Unabhängig von der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung kann gleichzeitig eine Schutzmassnahme nach Gewaltschutzgesetz verfügt werden. Kinder im Kontext Häuslicher Gewalt Häusliche Gewalt schädigt die Entwicklung der Kinder Erst in neuerer Zeit wird deutlich, dass auch wegen der betroffenen Kinder an einem dezidierten Vorgehen gegen Häusliche Gewalt alles Interesse besteht. Kinder leben, auch wenn sie nicht direkt von der Gewalt bedroht sind, in ständiger Angst, Ohnmacht und Verzweiflung. Sie zeigen altersspezifische, in bis zu 45 % klinisch relevante Symptome. Diese Kinder sind oft isoliert. Sie leiden an Selbstwertproblemen. Ihre Identitätsbildung wird gestört. Für die eigene Beziehungs- und Lebensbewältigung lernen sie nur gewalttätige Mo- Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 21 delle kennen. Dadurch fehlen ihnen positive Beispiele und Vorbilder fehlen im Umgang mit körperlicher Stärke oder Schwäche, mit Aggression und Macht. Sie lernen die Bedeutung und Wichtigkeit von Respekt und Wertschätzung nicht kennen. Die Entwicklung der für die Integration in die Gesellschaft wichtigen sozialen Kompetenz wird stark beeinträchtigt. Je nach Alter reagieren Kinder unterschiedlich auf die elterliche Gewaltbeziehung: Im Vorschulalter ist die Bedrohung existentiell. Im Schulalter treten oft Versagensängste und Schuldgefühle auf, weil sie sich oft für die Gewalt verantwortlich fühlen. Konzentrationsstörungen sind direkte Folgen. Die Lernfähigkeit wird beeinträchtigt, wodurch auch die Berufsintegration erschwert wird. Im Jugendalter wird der Ablösungsprozess gestört. Kindler, Heinz: Partnergewalt und Beeinträchtigung kindlicher Entwicklung: Ein Forschungsüberblick, in Kavemann, Barbara; Kreyssig Ulrike: Handbuch Kinder und Häusliche Gewalt, , 2. Aufl., Wiesbaden April 2007, S. 36 - 53. Das Schädigungspotential für die Kinder, die im Kontext Häuslicher Gewalt aufwachsen, kann in keiner Weise mit jenen Kindern verglichen werden, die während einer Trennung oder Scheidung durch den elterlichen Streit ebenfalls Verunsicherung erfahren. Im Grossteil der Scheidungen und Trennungen finden die Eltern mit den Kindern nach einer gewissen Zeit wieder neue Regelungen. Die elterliche Kompetenz ist bei gewaltlosen Trennungen und Scheidungen- wenn überhaupt - nur vorübergehend beeinträchtigt. Kinder lernen am Beispiel, auch am schlechten. Ihr Alltag ist für sie Normalität. Jugendforensikerinnen und -forensiker stellen fest, dass Kriminalität bei Jugendlichen oft in einem direkten Zusammenhang mit dem Aufwachsen im Kontext Häuslicher Gewalt korreliert, d.h. Häusliche Gewalt ein Risikofaktor für die kriminelle Entwicklung eines Jugendlichen sein kann. Die Rekrutenbefragung von 1997 zeigte, dass 2/3 der gewalttätigen jungen 20-jährigen Männer selbst eigene Gewalterfahrungen hatten. Daher besteht auch aus langfristig gewaltpräventiven Erwägungen alles Interesse, durch wirkungsvolle Interventionen diese für die Gesellschaft folgenschweren Auswirkungen Häusliche Gewalt zu stoppen. Dadurch kann ein Beitrag geleistet werden, um die intergenerationellen Gewaltübertragung aufzubrechen. Gewaltschutzgesetz und Kinderschutz Muss die Polizei eine Gewaltschutzmassnahme in einem Haushalt anorden, in welchem sich Kinder finden, kann das 14 Tage dauernde Kontakt- und Rayonverbot auch auf die Kinder ausgeweitet werden, sofern diese selber gefährdet sind oder noch betreuungsbedürftig, d.h. wenn ohne das Mitwirken des gefährdeten Elternteils ein Besuchsrecht nicht durchgeführt werden kann. Die Polizei übermittelt ausserdem in Fällen, in denen Kinder involviert sind, die Gewaltschutzmassnahme der Vormundschaftsbehörde, die ihrerseits den zuständigen Personen der städtischen Sozialzentren einen Abklärungsauftrag übergibt. Abgeklärt werden soll, ob zum Schutz der Kinder weitere Kindesschutzmassnahmen notwendig sind, namentlich z.B. die Bestellung eines Beistandes. Im Jahr 2008 musste die Polizei allein in der Stadt Zürich pro Monat über 12 Gefährdensmeldungen machen (152 im Jahr). In den meisten Fällen sind mehrere Kinder im Vorschulalter betroffen Modifizierung der Elternrechte, insbesondere der Besuchs- und Informationsrechte In 92% der Zürcher Gewaltschutzmassnahmen waren Männer Gefährder. Davon sind ein Grossteil Väter, die gefährdete Person ist also die Mutter. Nimmt sie im Falle einer Trennung die Obhutsfunktion bzw. das Sorgerecht wahr, ist ein effizienter Kinderschutz gleichzusetzen mit einem effizienten Mutterschutz. Mütter, die in Angst und Schrecken leben, können die Ressourcen, die es für eine Förderung und Erziehung der Kinder braucht, nur beschränkt aktivieren. Bei der Ausgestaltung der Besuchs- und Informationsrechte muss daher verhindert werden, dass der für die Kinder sorgende Elternteil weiterhin bedrohlichem und nervenaufreibendem Trennungsstalking ausgesetzt ist. Werden Kinder dafür instrumentalisiert, muss die richterliche Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 22 und behördliche Ausgestaltung der Elternrechte zielgerichtet modifiziert werden, damit das Gefährdungspotential auf ein Minimum reduziert werden kann. Die verbreitete Meinung, ein „schlechter Vater sei besser als kein Vater“, kann auf Gewaltbeziehungen nicht unbedacht übertragen werden. In Gewaltbeziehungen muss deshalb das Besuchsrecht der konkreten Situation angepasst werden unter Berücksichtigung des vorhandenen Gewaltpotentials und der elterlichen Ressourcen. Besuchsrechtseinräumung können von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden, wie z.B. der Absolvierung eines Trainingsprogramms, Alkohol- und Suchtbehandlungen oder geeigneten Therapieformen. In Kanton Zürich kann das Lernprogramm PoG, Partnerschaft ohne Gewalt, z.B. als Auflage vorgesehen werden: vgl. www.justizvollzug.zh.ch / Bewährungs- und Vollzugsdienste / Lernprogramme Waffen und Häusliche Gewalt Die Schule für Kriminalwissenschaften an der Universität Lausanne hat mit Unterstützung des Schweizerischen Nationalfonds vor sieben Jahren mit dem Aufbau einer Datenbank über vollendete und versuchte Tötungsdelikte begonnen. Die Ergebnisse zeigen, dass die Schweiz – relativ, aber auch absolut – eine im internationalen Vergleich sehr hohe Rate an Morden im Familienkreis aufweist. Die nahe liegende Erklärung ist die grosse Verbreitung von Schusswaffen in Privathaushalten, die das Töten auch für nicht besonders gewalttätige Menschen erleichtern. Vor allem in Fällen mit gelungenem oder geplantem Suizid des Täters, aber auch bei Tötungen mehrerer Personen werden sehr häufig Schusswaffen verwendet, nämlich zwischen 74% und 87%, je nach Fallkonstellation. Dies ist mit Werten um 40% wesentlich mehr als bei Tötungsdelikten mit nur einem Opfer und ohne Suizid. Schweizer verwenden Schusswaffen bei allen Fallkonstellationen häufiger als Ausländer. Nur in einer Minderheit der Fälle wurde erhoben, ob es sich um eine Ordonnanzwaffe, eine private oder eine illegale Waffe handelte. Bei Familienmorden dominieren private und Ordonnanzwaffen, bei solchen ohne Bezug zur Familie die illegalen. Ein Suizid mit Schusswaffen wird in zwei von drei Fällen mit entsprechenden Angaben mit einer Ordonnanzwaffe begangen. Auf die Schweiz hochgerechnet, dürften jährlich ungefähr 280 Menschen an Schussverletzungen aus Militärwaffen sterben (Suizid und Morde). aus Crimiscope Nummer 33/ Dez. r 2006. Redaktion: Prof. P. Margot und Prof. Martin Killias, ESC, UNIL, Lausanne, Waffenbesitz bedeutet bei Häuslicher Gewalt Angst und Ohnmacht „Wenn du mich verlässt, bringe ich dich, die Kinder, mich, deine Familienangehörigen um“. „Wenn du dich trennst, wirst du nie mehr in Ruhe leben“. „Mach das nur, wenn du enden willst wie die Skirennfahrerin“. „Du zwingst mich, etwas Schreckliches zu tun“. „Willst du, dass ich die Kontrolle über mich verliere?“ Solche und ähnliche Drohungen schaffen ein Klima von Angst, Schrecken und Verunsicherung, insbesondere, wenn die bedrohte Person aufgrund früherer Gewaltvorfälle um die Möglichkeit einer tatsächlichen Verletzung ihrer psychischen und physischen Integrität weiss. Verfügt die drohende Person über eine Waffe, verstärkt dies Angst und Ohnmacht. Gesundheitliche Folgen können Panik- und Schlafstörungen, Suizidalität und weitere somatische Beschwerden sein. Wurde Häusliche Gewalt ausgeübt oder liegt ein Fall von Trennungsgewalt vor, so ist das Wissen um den Waffenbesitz für gefährdete Familienangehörige - auch ohne explizite Drohung - unheilvoll, beängstigend und ernsthaft bedrohlich. Deshalb ist in solchen Fällen eine einstweilige, polizeiliche Waffenkonfiskation unumgänglich. Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 23 Recht auf Waffen? Wer das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt und nicht wegen eines wiederholt begangenen Verbrechens oder Vergehens vorbestraft ist, kann grundsätzlich eine gesetzlich zugelassene Waffe erhalten. Problematisch ist, dass im Strafregister nur eingetragen wird, wer wegen eines Deliktes verurteilt wurde. Nicht eingetragen werden hängige Verfahren und all jene, die zur Einstellung gebracht werden. Bei Häuslicher Gewalt sind dies - aus unterschiedlichen Gründen - die absolute Mehrheit der Strafverfahren. Wer eine Waffe besitzen will, darf keinen Anlass geben, dass es sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Solange eine Person unauffällig ist, kann sie also Waffen besitzen. Der ehemalige Offizier kann seine Schusswaffe behalten. Waffenrechtlich unbescholten waren auch Friedrich Leibacher, Gerold Stalder (der Ehemann von Corinne Rey-Bellets) und die vielen anderen, die sich selbst und/oder ihre Angehörigen richteten. Art. 15 Waffengesetz WEG Nach Bundesgericht kann eine Waffe nur dann eingezogen werden, wenn der Täter die Sicherheit anderer gefährdet. Es müsse hinreichend wahrscheinlich sein, dass ohne die Massnahme der definitiven Waffeneinziehung die Sicherheit von Menschen gefährdet sei. So wurde wegen einer aktenkundig, einmaligen „Entgleisung“ auf die Waffeneinziehung verzichtet. Mag sein, dass das Bundesgericht gut 20 Jahre später eine andere Einschätzung machen würde. Links zu Fragen der Häuslichen Gewalt www.agava.ch AGAVA Arbeitsgemeinschaft gegen Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen: Weiterbildungsveranstaltungen www.against-violence.ch Fachstelle gegen Gewalt des Eidg. Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau. Factsheets / Informationsblätter zu verschiedenen Aspekten Häuslicher Gewalt und Stalking (mit Übersetzungen) www.gewaltschutz.info Interessante Informationen zur Häuslichen Gewalt. Übersetzungen auf 7 Sprachen ! ACHTUNG: Rechtliche Ausführungen beziehen sich auf deutsches Recht. Unterstützt vom Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend www.institut-psychologiesicherheit.de Fortbildungen zu diversen Fragen der Beziehungsgewalt, Stalking, Gefährlichkeitseinschätzungen etc., Frankfurt www.integration.zh.ch Informationen zur Migration, ausführliche Linkliste zu Beratungsstellen www.irm.unizh.ch Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, wichtige Hinweise zum ärztlichen Vorgehen www.ist.zh.ch IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt der Direktion der Justiz und des Innern der Kantons Zürich. Informationen zu Häuslicher Gewalt und zum Gewaltschutzgesetz (mit Übersetzungen in mehrere Sprachen) www.lilli.ch Beantwortet anonymisiert Fragen zu Gewalt und Sexualität von Jugendlichen für Jugendliche. Gewaltprävention. www.lustundfrust.ch Fachstelle für Sexualpädagogik für die Stadt Zürich und den Kanton Zürich. 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Bitte melden Sie sich bis am Dienstag der jeweiligen Woche bei der Alzheimervereinigung an: Tel. 043 499 88 63 Stadt Zürich Memory-Klinik Entlisberg Paradiesstrasse 45 8038 Zürich Telefon 043 495 10 00 Telefax 043 495 11 18 [email protected] www.stadt-zuerich.ch/pflegezentren Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 Therapeutische Angebote 2009 Memory-Klinik Entlisberg Gedächtnistraining, wöchentlich in Gruppen Dienstag 9:00 - 10:15 Uhr Dienstag 10:30 - 11:45 Uhr Mittwoch 13:30 - 15:00 Uhr gemeins. Mittagessen 12:30, Kosten Fr. 12.- Mittwoch 15:15 - 16:30 Uhr Freitag 9:00 - 10:15 Uhr Freitag 10:30 - 11:45 Uhr Gespräche nach Vereinbarung Ärztliche Gespräche Dr. med. G. Bieri-Brüning, Leitende Ärztin Dr. med. Ch. Stucki-Hahl Oberärztin Beratungsgespräche U. Hanhart, Gerontologin SAG Psychotherapeutische S. Rohde, Dipl.-Psychologin Gespräche Leiterin der Memory-Klinik Monatliche Gesprächsgruppen für ältere Personen, die eine Partnerin oder einen Partner mit Demenz zu Hause betreuen. 6. Jan. 3. Febr. 3. März 7. April 5 .Mai 2. Juni 7. Juli 4. Aug. 1. Sept. 6. Okt. 3. Nov. 1. Dez. jeweils am Dienstag, 14:00 bis 15:30 Uhr Leitung: U. Hanhart, dpl. Gerontologin SAG Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 Erfahrungsaustausch für Töchter und Söhne, Schwiegertöchter und Schwiegersöhne eines von Demenz betroffenen Elternteils Donnerstag, 2. April 2009, 19:00 - 21:00 h Donnerstag, 5. November 2009, 19:00 - 21:00 h Wir bitten Sie freundlich um vorherige Anmeldung. Die Teilnahme ist unentgeltlich. Leitung Dr. med. G. Bieri-Brüning, Leitende Ärztin Dipl.-Psych. S. Rohde, Leiterin der Memory-Klinik U. Hanhart, dpl. Gerontologin SAG Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 Impressum Intercura Publikation des Stadtärztlichen Dienstes SAD Zürich einer Dienstabteilung des Gesundheits– und Umweltdepartementes Erscheint 4x jährlich Jahresabonnement Einzelnummer Verlag: Stadtärztlicher Dienst Zürich Postfach 3251, 8021 Zürich Tel. 044 412 11 11 Fax 044 362 12 13 Druck: Eduard Truninger AG 8040 Zürich Redaktion: PD Dr. med. A. Wettstein Chefarzt SAD Sekretariat / Produktion Edith Kappeler SAD 044 412 43 59 [email protected] Gesundheits- und Umweltdepartement Intercura 104/2009 Fr. 15.00 Fr. 5.00