Shigellose - Landratsamt Schwarzwald-Baar

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Merkblatt
Shigellose
(Bakterielle Ruhr)
Erreger:
Die Erreger der Shigellose sind Bakterien (Shigellen), die in vier Gruppen unterteilt werden. Der
Mensch ist das einzige relevante Reservoir für Shigellen.
Vorkommen:
Weltweit, häufig vor allem in Ländern mit schlechten hygienischen Verhältnissen und in wärmeren Gebieten.
Infektionsweg:
Die Infektion erfolgt direkt von Mensch zu Mensch durch Schmutz- und „Schmierinfektion“, z.B.
über unzureichend gereinigte Hände sowie indirekt über fäkale (stuhlhaltige) Verunreinigungen
von Lebensmitteln, Trinkwasser und Gegenständen wie z.B. Handtücher oder durch die gemeinsame Benutzung von Toiletten. Eine Übertragung durch kontaminierte Badegewässer ist ebenfalls möglich.
Inkubationszeit:
Die Zeit von der Infektion bis zum Ausbruch der Krankheit beträgt in der Regel 1 bis 4 Tage,
kürzere oder längere Inkubationszeiten bis zu 7 Tagen sind möglich. Schon eine sehr geringe
Keimzahl kann zur Erkrankung führen.
Symptome:
Beginn meist mit krampfartigen Bauchschmerzen, schmerzhaftem Stuhldrang, Fieber, Durchfall
und Erbrechen. Die Stühle sind anfangs wässerig und werden bald schleimig-blutig oder eitrig
mit 20 bis 30 Entleerungen täglich. Die Krankheit variiert zwischen leichten Verlaufsformen mit
geringem wässrigen Durchfall und schweren Erkrankungen mit Fieber, blutigem und eitrigem
Durchfall. Das Auftreten blutig-schleimiger Stühle entspricht dem klinischen Bild der ›Ruhr‹ (daher die Bezeichnung „Bakterienruhr“).Im weiteren Verlauf können sich im Darm Geschwüre bilden, im Extremfall kann es zum Darmdurchbruch kommen.
In seltenen Fällen (1–3%) treten Nierenbeteiligungen kommen - das „hämolytisch-urämische
Syndrom „(HUS) wird verursacht durch ein Zellgift des Bakteriums (Shiga-Toxin) und kann zu
Nierenversagen führen.
Therapie:
Bei der Shigellose wird eine Antibiotikabehandlung generell empfohlen. In der Regel verkürzt sie
die Krankheitsdauer und reduziert die Erregerausscheidung.
Erregernachweis:
Die Diagnose wird durch die bakteriologische Untersuchung gesichert. Als Untersuchungsmaterial
eignen sich frische Stuhlproben oder frisch entnommene Abstriche aus dem Enddarm.
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Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen:
Um eine Ansteckung zu vermeiden, sollte auf ausreichende Hygiene geachtet werden:
• Gründliche Händehygiene: häufiges Händewaschen (mindestens 30 Sekunden einschäumen,
gründlich abwaschen und abtrocknen), insbesondere nach jedem Toilettengang. Erwachsenen wird empfohlen, eine Händedesinfektion nach jedem Toilettenbesuch durchzuführen:
• Die trockenen Hände sind mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel 30 Sekunden einzureiben (Gebrauchsanweisung beachten), bei grober Verschmutzung sollen die Hände vorher
gründlich mit Wasser und Flüssigseife gewaschen werden. Über geeignete Mittel informiert
Sie Ihr Gesundheitsamt oder Ihre Apotheke.
• Händewaschen vor der Zubereitung von Speisen und zwischen unterschiedlichen Arbeitsgängen
• Keine Gemeinschaftshandtücher verwenden.
• Täglich die Toilette mit einem geeigneten Desinfektionsmittel (Auskunft über geeignete Mittel
erhalten Sie bei Ihrer Apotheke oder im Gesundheitsamt) reinigen. Besser noch: getrennte
Toilette für die Dauer der Erkrankung sowie Zeit der symptomlosen Erregerausscheidung“
benutzen.
• Handtücher, Wachlappen etc. sollten regelmäßig bei mind. 60°C gewaschen werden.
Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen:
Wegen der relativ leichten Übertragbarkeit der Erreger kann sich die Shigellose bei engem Personenkontakt vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen leicht ausbreiten. Bei Hinweisen auf einen
Erkrankungsfall ist ein schnelles Ermitteln der Infektionsquelle/n und beteiligter Übertragungsfaktoren (z. B. Lebensmittel) erforderlich, um gezielt Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung einleiten zu können.
Das zuständige Gesundheitsamt ist bei entsprechendem Verdacht zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
Meldepflicht:
Gemäß § 34 Abs. 3 u. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung bereits den Verdacht bzw. die bestätigte Erkrankung an einer
Shigellose zu melden. Diese Meldung muss ebenfalls erfolgen, wenn das Kindergartenkind ohne
Krankheitszeichen ist, aber der Verdacht einer Erkrankung bei einem Familienmitglied besteht.
Diese Regelung gilt ebenfalls für krankheitsverdächtige Mitarbeiter und ihre Familien.
Gemäß § 34 Abs. 6 IfSG sind Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, diesen Krankheitsverdacht
bzw. die Erkrankung umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Wiederzulassung in der Einrichtung:
Nach § 34 Abs. 1 und 2 IfSG gelten für betroffene Kinder und Mitarbeiter sowie ihre Familienmitglieder ein Besuchs- bzw. Tätigkeitsverbot in der Gemeinschaftseinrichtung. Die Räumlichkeiten einer Gemeinschaftseinrichtung dürfen sie erst nach Absprache mit dem Gesundheitsamt
wieder betreten. Ein schriftliches Attest ist nötig.
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Weitere gesetzliche Besonderheiten:
Nach § 42 IfSG Abs. 1 unterliegen Erkrankte, Familienmitglieder von Erkrankten oder krankheitsverdächtige Personen einem Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
Eine Wiederzulassung darf erst nach ärztlicher Untersuchung und mit Zustimmung des Gesundheitsamtes erfolgen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Abteilung Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
Schwenninger Straße 2
78048 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07721 913-7190
Fax: 07721 913-8918
E-Mail: [email protected]
Stand: März 2012
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