Kinderkrankheiten und Vortragstätigkeit

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Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Möglichkeiten einer allgemeinen Information von Eltern
über Kinderkrankheiten (Masern, Windpocken) durch einen Vortrag,
gehalten von Heilpraktiker/innen
Infektionsschutzgesetz
Den Ausgangspunkt bildet das Infektionsschutzgesetz. Nach § 24 IfSG gilt für Heilpraktiker ein
Behandlungsverbot für Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 IfSG oder §
34 Abs. 1 IfSG genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. h bzw. lit. r IfSG besteht für Masern und Windpocken somit ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker. Dieses Verbot bezieht sich nur auf die Infektionskrankheit selbst;
andere – hiervon unabhängige - Krankheiten dürfen hingegen vom Heilpraktiker behandelt werden.
Untersagt ist die Behandlung von Personen, welche an einer der genannten übertragbaren
Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind. Als Behandlung gilt dabei auch der direkte
und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit.
Dieses Verbot richtet sich jedoch ausschließlich auf die Behandlung konkreter Krankheitsfälle
oder Krankheitsverdachte. Das IfSG untersagt hingegen keine allgemein gehaltenen - ausschließlich informativen - Sachvorträge über die Behandlung der genannten Krankheiten. Zulässig sind in diesem Rahmen auch allgemein gehaltene gesundheitliche Ratschläge, sofern diese
nicht auf individuelle Krankheitsfälle eingehen. Fragen von Eltern zu einem konkreten Krankheitsfall dürfen nicht beantwortet werden. Bereits die Teilnahme am Vortrag sollte nur gestattet
werden, sofern die Zuhörer nicht von einer entsprechenden Erkrankung betroffen sind. Unter dieser Maßgabe steht das IfSG entsprechenden Vorträgen über Masern oder Windpocken nicht entgegen.
Heilmittelwerbe-Recht
Jedoch sind weitere heilmittelwerberechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Nach § 12 HWG in
Verbindung mit A Nr. 1 der Anlage zum HWG gilt:
Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten beziehen. Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände
außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser
Krankheiten oder Leiden beziehen.
Als Werbung gilt jede Äußerung bei der Ausübung des Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Bei öffentliche Vorträgen zu einem medizinischen Thema ist zu unterscheiden: Dient der Beitrag ausschließlich der sachorientierten
Aufklärung, findet das HWG keine Anwendung. Wichtig ist Folgendes: Heilpraktiker dürfen Masern oder Windpocken nicht behandeln. Dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vortrag
nicht dazu dient, den Absatz eigener Dienstleistungen zu fördern – er also keinen werbenden
Charakter hat. Es dürfen vom Heilpraktiker im Vortrag jedoch keinerlei eigene Dienstleistungen
beworben werden. § 12 HWG soll jedoch auch die Werbung für Dritte unterbinden; die Aussagen
im Vortrag dürfen deshalb auch nicht darauf gerichtet sein, den Absatz Dritter zu fördern. Aus
diesem Grund sollten in dem Vortrag weder konkrete Dienstleistungen (Behandlungen) noch Waren (Arzneimittel) Dritter empfohlen werden. Möglich ist allein die pauschale Sachinformation
ohne Bezug zu konkreten „Produkten“.
§ 12 HWG dient ferner auch dazu, Selbstbehandlungen bei den aufgeführten (Infektions-)Krankheiten möglichst zu vermeiden. Deshalb darf der Vortrag die Zuhörer keinesfalls zu Selbstbehandlungen verleiten oder von der Inanspruchnahme eines ärztlichen Rates abhalten. Letztlich
ist die vorstehend beschriebene Abgrenzung äußerst komplex. Es darf bezweifelt werden, ob es
im Rahmen eines mündlichen Live-Vortrages möglich ist, die genannten rechtlichen Grenzen
stets zu beachten. Der Vortrag muss sorgfältig vorbereitet und vorzugsweise juristisch begleitet
werden. Bereits der Titel des Vortrages sollte verdeutlichen, dass es sich um eine allgemeine
Sachinformation ohne werbenden Charakter handelt. Es darf kein Werbeeffekt für den Heilpraktiker aus dem Vortrag entstehen.
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Stand: 9.Juni 2015
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