Werbung für Physiotherapie-und Massagepraxen als PPT

Werbung
Werbung für Physiotherapieund Massagepraxen
Möglichkeiten und Grenzen
Sinn?
• durchschnittlich 50 % des Umsatzes
außerhalb ärztlicher Verordnungen
• Wettbewerb mit Arzneimitteln
Werbung
•
Jede Form der beeinflussenden
Kommunikation, durch die versucht wird,
Einstellungen und Verhaltensweisen der
Adressaten im Sinne der Ziele der
Werbung zu verändern
Arten
• Absatzwerbung
• Unternehmens- und
Imagewerbung
– Produkt- und
leistungsbezogen
– Verboten laut
Rahmenverträgen
– Unternehmen selbst wird
beworben
– Erlaubt laut
Rahmenverträgen
Mischformen
Gesamteindruck entscheidend
rechtlicher Rahmen
• Heilmittelwerbegesetz
(HWG)
- rechtlicher Rahmen für Werbung
im deutschen Gesundheitswesen.
Es gilt für alle Leistungserbringer,
u. a. Krankenhäuser, Ärzte,
Therapeuten usw.
- Gemäß § 1 Abs. 1 HWG findet
das Gesetz Anwendung auf
Werbung für Arzneimittel,
Medizinprodukte, andere Mittel,
Verfahren, Behandlungen und
Gegenstände (...) sowie
medizinisch nichtindizierte
plastisch-chirurgische Eingriffe
• Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb
(UWG)
§ 3 Abs. 1
„Unlautere geschäftliche Handlungen
sind unzulässig, wenn sie geeignet
sind, die Interessen von Mitbewerbern,
Verbrauchern oder sonstigen
Marktteilnehmern spürbar zu
beeinträchtigen. „
Heilmittelwerbegesetz
• Absatzwerbung
– HWG beachten
• Unternehmens- und Imagewerbung
– HWG unbeachtlich
• Beispiele: Sponsoring
• Patientenmerkblätter (ohne Beschreibung eines
Krankheitsbildes und/oder Heilmittelverfahrens)
aber:
• HWG nur anwendbar bei Werbeaussagen
zur Erkennung, Beseitigung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krankhaften
Beschwerden bei Mensch oder Tier
Können Sie an eine Firma
herantreten und
Entspannungsmassagen
anbieten?
Krankheit
• Jede, also auch eine nur unerhebliche
oder vorübergehende Störung der
normalen Beschaffenheit oder der
normalen Tätigkeit der Körpers, die
geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert
werden kann (BGHSt 11, 304, 315)
•
Beispiele: Abgespanntheit, Durchblutungsstörungen, Kopfschmerzen,
Nervosität, Schlagstörungen, Zellulitis
Leiden, Körperschäden, krankhafte
Beschwerden
• Leiden: lang anhaltende, häufig kaum oder gar nicht
mehr therapeutisch beeinflussbare Störung der
normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des
Körpers (OVG Hamburg)
• Körperschaden: irreparable Veränderung des Zustands
oder der Funktion des Körpers, einzelner Organe oder
Organteile, die keine Krankheit sind (OLG München)
• Krankhafte Beschwerde: Zustand, der von der normalen
Norm abweicht, aber nicht als Krankheit bezeichnet oder
so empfunden wird
Ergebnis:
• HWG anwendbar
Es handelt sich um verbotene
Absatzwerbung.
weitere Werbeverbote
• Leistungspflicht der Kassen werben
– „Lassen Sie sich mal wieder massieren, Ihre
Krankenkasse zahlt.“
aber:
„Physiotherapie XY, zugelassen bei allen
Kassen.“
• Irreführende Werbung
I: Irreführende Werbung, § 3 HWG
•
Unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen,
Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit
oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
– a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
– b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen
Wirkungen eintreten,
– c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
– a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln,
Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und
Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
– b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers,
Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
Hintergrund
• Gesundheit, Leid und Leben
• Besondere Schutzwürdigkeit der
Allgemeinheit
• Irreführend ist eine Angabe, wenn sie auf die
angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung eine
unrichtigen Angabe ausübt.
• Unrichtig ist eine Angabe, wenn ein Unterschied
zwischen der beim Publikum erweckten Vorstellung und
der Wirklichkeit besteht.
• Unrichtig ist eine Angabe, wenn ein Unterschied
zwischen der beim Publikum erweckten Vorstellung und
der Wirklichkeit besteht.
Beispiele:
• Werbung mit Selbstverständlichkeiten
(nur 15 % Rezeptgebühr für Kassenpatienten)
• Werbung mit Mehrdeutigkeiten (Institut)
• Übertreibungen (Wunderwirkung)
• Garantieversprechen
• Irreführung über schädliche Wirkungen
• Irrführung durch Tarnung von Wettbewerbshandlungen („Werbe“vorträge)
• Irreführung durch persönliche Angaben (Titel)
• Irreführung über das Unternehmen (Bedeutung, Art, Größe usw.)
• Unzulässigkeit der Fernbehandlung (§ 9 HWG)
§ 11 HWG unzulässige Formen der Publikumswerbung
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht
geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich,
zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von
Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen
Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder
eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch
eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte
Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln,
Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden
Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen
auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,
15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch
Gutscheine dafür.
Unzulässige Werbung für
bestimmte Krankheiten
• nach Bundesseuchengesetz meldepflichtige Krankheiten
• Geschulstkrankheiten
• Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren
Sekretion, ausgenommen Vitamin- und
Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht
• Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe,
ausgenommen Eisenmangelanämie
• Geschwüre des Magens und des Darms
• Epilepsie
• Geisteskrankheiten
• Trunksucht
Strafen bei Verstoß gegen das HWG
• § 14 HWG Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
• § 15 HWG Bußgeld
Gesetz gegen den unerlaubten
Wettbewerb
• Verbot des Verzichts auf Eigenanteil (§ 32
SGB V – 15 %)
• Anzeigen in allen Größen zulässig
• Häufigkeit von Inseraten unbeschränkt
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