SchadeBrief März 2003, 12. Jahrgang tenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind. Kammer und KV als Wertungs-Instanz überfordert Das Gericht ist der Meinung, die wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse in einer Gemeinschaft hängen insbesondere auch von der Bewertung des vorhandenen materiellen und immateriellen Vermögens der Praxis ab, den Gewinnaussichten der Praxis und den oftmals auch komplizierten Regelungen über die Gewinn- und Verlustbeteiligung unter dem Praxisinhaber, insbesondere aber auch den Ausscheidensregelungen eines Partners. Selbst wenn ein Außenstehender aus den Reihen von KV oder Kammer Kenntnis von allen vertraglichen Regelungen einer Praxis hätte, könne er deren wirtschaftliche Bedeutung oftmals mangels detaillierter Kenntnisse der Praxisstruktur nicht sachgerecht erfassen. Erst Geld macht richtig abhängig Der Partner, der sich mit einem ratenweise zu erbringenden Anteil (bspw. von 500.000,EUR) in eine Gemeinschaftspraxis einkauft und damit zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen und an den Praxiserlösen beteiligt wird, ist von wirtschaftlich stärkeren Partnern der GMP häufig erheblich stärker abhängig als ein Partner, der keine Beteiligung am Ge- Seite 2 sellschaftsvermögen und am Gewinn der Praxis hat, aber einen Anspruch auf einen monatlichen, festen, einem Gehalt (auch der Höhe nach) vergleichbaren Betrag als pauschalierten Gewinnanteil. Eine solche Person kann typischerweise ihre Tätigkeit in der GMP beenden und sich schnell und flexibel anderweitig eine neue selbstständige oder auch unselbstständige fachärztliche Tätigkeit suchen. Wer seinen Kapitalanteil heute verwerten will, hat es wesentlich schwerer. Oftmals findet er zur Zeit überhaupt keine Nachfrager. Theoretisch müsste die KV auch private Abhängigkeitsrisiken prüfen Überspitzt formuliert das Gericht: Folge man der KVThese, müsse man auch alle privaten Risiken prüfen, die hypothetisch die Unabhängigkeit eines Kassenarztes gefährden könnten. Dazu würde konsequenter Weise jedwede wirtschaftliche Bedrängnis gehören, mag sie durch Schulden, persönliche Umstände oder auch Neuregelungen der Honorarverteilungen ausgelöst sein. Denkbar wären Börsenspekulationen, Ehescheidungen, Immobilien-Entscheidungen, etc. Feste Gewinnzusage und Ausschluss des Verlustrisikos Analog zu Rechtsprechung und Anwalts-Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Gewinnanteil für den einzelnen Gesellschafter unterschiedlich vorgesehen werden kann. Dankbar sei deshalb auch ein garantierter fester Betrag, da die Verteilung des Gewinns in erster Linie der freien Bestimmung durch die Gesellschafter unterliegt. Die Beteiligung am Verlust dürfte hiernach auch vollständig ausgeschlossen werden. Zusammenfassend weist der Senat darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht der Meinung ist, gesellschaftlichen Veränderungen traditioneller Berufsbilder im Zuge der in den letzten Jahrzehnten zu beobachten Wandlungsprozesse sei Rechnung zu tragen. Die Übernahme eines finanziellen Verlustrisikos für die Annahme einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit sei nicht erforderlich. Umfang der Vertragsprüfung durch Zulassungsausschuss / Kammer Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kommt in diesem Zusammenhang zu folgenden Ergebnissen. Der Zulassungsausschuss hat sich ausschließlich darauf zu konzentrieren, ob § 33 der Ärzte-Zulassungsverordnung erfüllt ist. Entscheidendes Kriterium ist die eigenverantwortliche und weisungsfreie Handlung bzw. Gestaltung des ArztPatienten-Verhältnisses. Theoretisch könnte eine Prüfung durch die Ärztekammer möglich sein. Diese würde sich www.m3c-wiesbaden.de primär darauf beziehen, ob die Höhe der Vergütung anhand der Berufsordnung angemessen ist. Auf keinen Fall könne durch den Zulassungsausschuss oder durch die KV eine umfassende Vertragsprüfung bezüglich der Sittenwidrigkeit einzelner Bestimmungen wie etwa des Kündigungsrechts, der Wettbewerbsabrede usw. vorgenommen werden. Diese Einrichtungen würden dann eine unzulässige Rechtsberatung vornehmen und das Risiko einer Haftung eingehen. Darüber hinaus hätten Zulassungsausschuss und Kassenärztliche Vereinigung keine Möglichkeit, über den Vertrag hinaus zu prüfen, wie die Gemeinschaftspraxis gelebt wurde oder wird. Übertragung der Zulassung auf Probe Viele erfolgreiche Kassenärzte möchten gerne keine Verpflichtung mehr aus dem Kassenvertrag gegenüber ihren eigenen Patienten haben. Deshalb ist es auch möglich, dass sie die Übertragung der Zulassung an einen Partner vor dem 55. Lebensjahr im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft erwägen. Sollte es nicht zu einer zufriedenstellenden Zusammenarbeit kommen, gibt die aktuelle Rechtsprechung die Möglichkeit, innerhalb von 1 ½ Jahren im Zweifelsfall auch die Zulassung zurück zu verlangen. Neben der Möglichkeit, im Rahmen eines Jobsharing- Partners die Geeignetheit eines Partners zu prüfen, ergeben sich jetzt viele gute Gründe, wieder an das Rechtsmodell einer Gemeinschaftspraxis zu denken, um sich strategisch zu entlasten und neue Aufgaben in Ruhe und mit Gelassenheit angehen zu können. HJS Seminar Gemeinschaftspraxis light 08. 03. in Wiesbaden Das Kooperationsmodell mit der zulässigen Nullkapitalbeteiligung ♦ Darstellung der Rechtsansicht der KBV ♦ Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen ♦ Was darf die KV prüfen ♦ Wie lange kann die Neuzulassung den Partnern zur Verwertung zustehen? von 10.00 bis 12.00 Uhr Seminargebühr: EUR 50,00 inkl. MwSt. Anmeldung und Information Tel. 0611/1809412 Marketing Fortsetzung aus SchadeBrief Ausgabe 2/2003 Dem Arzt / Zahnarzt nicht bekannt, sondern primär nur Krankenhäusern, pharmazeutischer Industrie und Medizintechnik, sind die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie das Medizinprodukte-Gesetz (MPG). Dadurch, dass Ärzten jetzt Werbung im Rahmen ihres Standesrechts gestattet ist, gilt automatisch auch für den Arzt das generelle, darüber liegende Rechtssystem der Gesetze, die den Wettbewerb für das Gesundheitswesen regeln. Aus diesem Grunde ist insbesondere das HWG anwendbar und ein weiterer Maßstab der Zulässigkeitskontrolle. Psychologisch der größte Hauptkonflikt für Ärzte ist der Tatbestand, dass sie als Spezialisten für Krankheiten inner- Freiheit mit Rechtstücken Unbekannte Welt Heilmittelwerbegesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb halb der „sogenannten Fachkreise“ konfliktfrei über Krankheiten, ihre Erkennung und Behandlung informieren können, anders aber bei Laien- / Patienteninformationen und Vorträgen. Wendet sich nun der Arzt an den Endverbraucher – Leser einer Information – außerhalb der Praxis, gilt das Heilmittelwerbegesetz. Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, gilt das Gesetz für Aussagen über Arzneimittel, Medizinprodukte, sonstige Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbe-/ Informationsaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linde- § 1 HWG (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, so weit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht. (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. rung von Krankheiten bezieht. Wie der Text von § 11 zeigt, sind die Möglichkeiten, hier eine informierende, korrekte Botschaft zu platzieren, nachhaltig eingeschränkt. Da sich die Mehrzahl der Ärzte kurativ versteht, also ihren Schwerpunkt in der Heilung von Krankheiten sieht, sind die Auflagen ganz nachhaltige. Dies betrifft nicht nur Aussagen im Hinblick auf Tätigkeitsschwerpunkte (unter Verwendung fremd- oder fachsprachlicher Bezeichnung), sondern auch Hinweise auf Visitenkarten, Patienteninformationen, ggf. auch bei Vorträgen und Artikeln. Hier muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass derjenige Konflikte bekommt, der nicht diesbezügliche, nach außen tretende Informationen überprüfen lässt. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass Werbeberater, Marketing, Anzeigen- und PR-Agenturen sich bisher nie mit dem Thema § 11 und § 1 HWG auseinandergesetzt haben. Risikobehaftet: fremd- / fachsprachliche Bezeichnungen Viele Diagnose- und Thera- piebezeichnungen wie z. B. Akupunktur oder Ozon-Therapie sind in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Zweifelhaft sind aber schon Begriffe wie „orthomolekulare Medizin“, „Balneotherapie“ etc. Hier ist es immer wieder empfehlenswert zu prüfen, ob im Ein- zelfall schon Hinweise in der Rechtsprechung vorliegen oder ob es sprachliche Untersuchungen von Meinungsforschungsinstituten zum Bekanntheitswert entsprechender Begriffe gibt. Ähnliches gilt für Begriffe wie „cranio-sacrale Therapie“, „ Matrix-Regenerationstherapie“, „Holopathie“ etc. Irreführende Werbung nach § 3 HWG Irreführend gilt eine Aussage dann, wenn einer Therapiemethode Wirkungen beigelegt § 3 HWG Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, 2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, da 3. a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden. SchadeBrief März 2003, 12. Jahrgang Seite 3 Eintragung in Verzeichnisse § 11 HWG Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf, 2. mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, 3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, 4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, 5. mit der bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen, 6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, so weit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, 7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, 8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, 10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien, 11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, 14. durch Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür, 15. durch die nichtverlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen dafür. werden, die sie nicht hat. Ähnlich dann, wenn der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könnte mit Sicherheit erwartet werden. Nimmt man den Begriff „Anti-Aging“ ernst, so könnte daraus geschlossen werden, dass hier das Versprechen gemacht wird, Alterungsvorgänge zu verhindern. Dies könnte durchaus als irreführende Erfolgszusage zu bewerten sein. Gerade in Texten von Praxisbroschüren wird hier der Konflikt auftauchen, dass Informationen gegeben werden, die sich bspw. gegen „das vorzeitige Altern“ richten. Umstrittene Heilmethoden Ist eine Therapiemethode umstritten, in dem Sinne, dass sie nicht generell von schulmedizinischer Seite her anerkannt ist, gilt es darauf zu achten, ggf. Hinweise zu machen, dass sich der Arzt dabei mit einer Methode beschäftigt, die eine Abweichung von der Ansicht der Schulmedizin beinhaltet. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der mit einer fachlich umstrittenen Aussage an die Öffentlichkeit tritt, auf gegensätzliche Meinungen hinweisen muss. Bei der neuen Regelung wird darauf verzichtet, dass der Inhalt des Verzeichnisses vom Verleger mit der Ärztekammer abgestimmt sein muss. Damit wird darüber hinaus möglich, dass nunmehr Verzeichnisse nach Tätigkeitsschwerpunkten geordnet werden können, insbesondere dann, wenn es darum geht, Suchdienste zu nutzen. Berufsbezogene Informationen in Informationsbroschüren etc. In Informationsbroschüren / Patientenzeitungen oder auf der Homepage können besondere Untersuchungsmethoden, spezielle Sprechstunden, aber auch Informationen zum Thema Gesundheit kommuniziert werden. Auch eine Darstellung des jeweiligen Praxiskonzeptes mit Vorstellung der einzelnen Praxismitarbeiter – mit Foto – ist zulässig. Hierbei kann darauf hingewiesen werden, dass es bestimmte Zuständigkeitsstrukturen oder Organisationsabläufe gibt, dass Fremdsprachenkenntnisse vorhanden sind oder die Praxis einen Schwerpunkt in einer bestimmten Ausländergruppe hat. Allgemein werden Hinweise auf Apotheken unzulässig sein, da dies keine praxisbezogene Information darstellt. Wenn und insoweit ein öffentlich-rechtlicher Praxisverbund existiert, darf auf diesen hingewiesen werden, auch mit Link. Gleiches gilt für eine privatmedizinische Qualitätsgemeinschaft im Sinne des Berufsrechts. Unzulässig sind Hinweise auf Partner von Seiten der pharmazeutischen Industrie, der Medizinprodukte- oder anderer Hersteller der Gesundheitsindustrie. Eine Verlinkung mit Selbsthilfegruppen und anderen Informationsanbietern dürfte nicht zu beanstanden sein. Grenzbereiche sachlicher Information Mit den neuen Spielräumen ist der Arzt nicht mehr auf die Beschreibung einzelner Qualifikationen der Weiterbildungsordnung beschränkt, wenn er bei Tätigkeitsschwerpunkten Verwechslungsgefahr vermeidet. Selbsteinschätzungen über die persönliche Qualifikation oder eine besondere (bspw. besonders teure oder technisch § 28 Verzeichnisse Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden. 1. sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen 2. die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und 3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden. www.m3c-wiesbaden.de aufwendige) Praxisausstattung sollen hingegen – auch in Zukunft – unzulässig sein. Wenn allerdings eine besondere Methode nur mit einem bestimmten aufwändigen oder neuartigen Gerät durchzuführen ist, dürfte das Informationsbedürfnis der Patienten überwiegen. Beispiele wären Arbeiten mit Medizinrobotern in der Chirurgie, Mund-KieferChirurgie etc. Hier wird in der Regel nur eine Einzelfallbetrachtung weiterführen. Weitere zulässige Informationen sind das Geburtsjahr des Praxisinhabers, Konfession, Zeitpunkt der Approbationserteilung, Zeitpunkt der Facharztanerkennung, Zeitpunkt der Niederlassung, PraxisLogo, Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen und Praxisverbünden. Internet-Aspekte – Domain-Konflikte Neue Rechtsfragen entstehen bei der Gestaltung von Domain-Namen. Bezeichnungen wie: „www.bester neurologe.de“ dürften eine berufswidrige Anpreisung darstellen. Gegen die Verwendung von Fachgebietsbezeichnungen in Verbindung mit dem eigenen Namen wie: „www.Schulz– Gynäkologe.de“ dürften nichts einzuwenden sein, wenn kein Alleinstellungsanspruch erscheint. Wer als Arzt eine Homepage ins Netz stellt, muss die Pflichtangaben nach § 6 Teledienstgesetz erfüllen. Erforderlich sind hier Name, Praxisanschrift, Telefon- und Faxnummer, e-mail-Adresse, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Angabe des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Ferner sind erforderlich Name und Anschrift der zuständigen Ärztekammer und der kassenärztlichen Vereinigung, der der Arzt als Mitglied angehört. Darüber hinaus sind die berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung der Ärztekammer), denen der Arzt sich unterworfen hat, zu benennen und es ist anzugeben, wo sie zugänglich sind. Sinnhaft ist hier, insoweit einen Link zur Homepage der jeweiligen Körperschaft (Ärztekammer) zu legen. Unzulässige Begriffe Begriffe wie „Ärztehaus“, „Gesundheitszentrum“, „ Sc h me r z a mb ul a nz“ o d e r „Röntgen-Institut“ sind mittlerweile für unzulässig erklärt worden. Bei der Verwendung des Begriffes „Tagesklinik“ wird eine Einzelfallprüfung notwendig sein. Die Entwicklung geht in die Richtung hochwertig ausgestatteter Operationszentren, die des öfteren auch eine Übernachtung anbieten. Wird in einem solchen Zentrum ein Eingriff vorgenommen, nach dem der Patient die Nacht in der Regel wieder zu Hause verbringt, eine Versorgung über Nacht jedoch möglich wäre, könnte der Begriff „Tagesklinik / Praxisklinik“ verwendet werden. Einzelne Kammern, wie z. B. die Kammer Westfalen-Lippe haben hierzu Empfehlungen erlassen. Nicht anlassbezogene Zeitungsanzeigen Mit der neuen Fassung des Berufsrechts wurde insbesondere darauf verzichtet, detailgenaue Regelungen für die Größe von Praxisschildern vorzugeben oder den Anlass, den Inhalt und die Form von Anzeigen in Druckerzeugnissen zu fixieren. Damit entfällt die frühere restriktive Eingrenzung von Anzeigen auf einen Anlassbezug wie Praxisaufgabe, längere Abwesenheit oder Krankheit. Hinzu kommt nun, dass auch das Medium frei gewählt werden kann. War es bisher nur die Tageszeitung, so gestattet die neue Struktur auch eine Benutzung anderer Medien wie Anzeigenzeitung, Gemeindeblatt, Veröffentlichungen der Handwerkskammer, Nutzung überregionaler Tageszeitungen, Fachmedien wie Wirtschaftsmagazine etc. Visualität, Blickfang, Optik Wenn auch nicht das „Ob“ einer sachlichen Information in Frage steht – unter Berücksichtigung von HWG und UWG – so gilt es dennoch, darauf zu achten, dass die graphische Gestaltung, das Design der Information nicht anpreisenden oder irreführenden Charakter hat. Wurde bspw. optisch der Tätigkeitsschwerpunkt stärker in einer Anzeige herausgestellt als eine Kammerqualifikation, so könnte darin eine Irreführung liegen. Auch hier gilt es darauf zu achten, dass wir eine Hierarchie in der Informationsstruktur haben, die nicht durch Visualität / graphisches Design verletzt werden darf. Gleiches gilt für den Versuch, sich mit anderen zu vergleichen und damit das sachliche Informationsgebot zu verletzen. Arzt, Öffentlichkeitsarbeit & Medienengagement Die frühere Spezialnorm zum öffentlichen Wirken des Arztes und seiner Medientätigkeit ist völlig weggefallen. Damit kann darauf geschlossen werden, dass es künftig keinen Unterschied mehr macht, welches Medium der Arzt für seinen Kommunikationsauftritt ins Auge fasst. Dennoch gelten auch hier wieder HWG und UWG. Inhaltlich sollte nicht vergessen werden, dass der Kontakt des Arztes mit den Medien auch im Interesse einer allgemeinen Gesundheitserziehung durchaus sinnhaft ist, weil nur so sich andere Berufsgruppen nicht alleine hervortun können. Darüber hinaus hat der medizinisch interessierte Bürger auch das Recht, über die Entwicklung auf diesen Gebieten informiert zu sein. Auch muss der Arzt Journalisten auf standesrechtliche Werberegeln hinweisen, damit es nicht zu vermeidbaren Formen von Irreführung, Übertreibung etc. kommt. Gleiches gilt bei der Mitwirkung an Presseberichten, wenn das Heilmittelwerbegesetz betroffen ist. Wie dargestellt, enthält § 12 SchadeBrief März 2003, 12. Jahrgang Seite 4 § 12 HWG (1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen. (2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren , Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten. Anlage zu § 12 Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf Krankheiten und Leiden beim Menschen 1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten, 2. Geschwulstkrankheiten, 3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht, www.m3c-wiesbaden.de send zu formulieren, dass es bei jeder Form von Medientätigkeit daran zu denken gilt, dass es nicht um Fragen der Werbung geht, sondern ob die Aufgabe gewahrt ist, sinnhaft und zurückhaltend sachlich zu informieren. Praxiskonzept / Marketingplan Wer sich die neuen Möglichkeiten genau anschaut, der erkennt, dass es sinnvoll ist, sich einen bestimmten MarketingPlan aufzubauen. Entscheidend ist, dass derjenige, der sich weiter entwickeln will, sich klar macht, welche genaue Personengruppe mit welcher Indikation / welchen Gesundheitsbedürfnissen die Leistung des Arztes in Anspruch nehmen und bezahlen soll. Daraus müssen Schlüsselbegriffe entwickelt werden, die maximal 3 Worte umfassen und kontinuierlich an den Praxisin- haber und das Praxisangebot erinnern. In diesem Zusammenhang sollte sich ein Arzt vornehmen, sowohl für den kurativen Bereich der Medizin einen Schwerpunkt zu bilden wie auch im Bereich der Salutogenese. Das bedeutet, es ist wichtig, dass sich der Arzt klar macht, dass er in Zukunft ein Doppelprofil braucht. Dieses Doppelprofil ist deshalb notwendig, weil innerhalb der Bundesregierung und der europäischen Union entschieden wurde, dass in Zukunft nicht mehr der Blickwinkel der Gesellschaft nur auf das Erkennen und Behandeln von Krankheiten gelegt werden soll. Vielmehr ist es auch die Aufgabe, den Arzt als den Partner / Betreuer zu sehen, der gesundheitsorientierte Menschen im Bereich der Prävention / Gesundheitsförderung höchstpersönlich individuell – auf eigene Rechnung – begleitet. Der Arzt als Salutologe / Spezialist für individuelle Ge- sunden-Begleitung (Leibarzt) wird eine zentrale Funktion in den gesellschaftlichen Gruppen darstellen, für die Gesundheit ein notwendiger Bestandteil ihrer höchstpersönlichen Berufsund Lebensziele ist. Gerade in einer älter werdenden Gesellschaft ist dies ein besonderer zukünftiger Schwerpunkt. Hier besteht die Aufgabe darin, eine entsprechende Marketing-Konzeption zu entwickeln. Die nachfolgende Grafik stellt eine solche Basiskonzeption dar. Die entsprechenden individuellen Analyse-Merkblätter können bei uns angefordert werden. Empfehlenswert ist vorab ein Hintergrund-Gespräch, zum Thema Rechts- oder Marketingfragen mit Rechtsanwälten der Kanzlei Broglie, Schade & Partner . Nähere Informationen siehe auf Seite 8 dieser Ausgabe oder über Frau Renate Posern, Tel. 0611/1809412. HJS 4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie, 5. organische Krankheiten _______________________________ Name, Fachrichtung (a) des Nervensystems (b) der Augen und Ohren, (c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Struktur Problemstellung Engpass Leistungsspektrum Stärken Differenzierung Besondere Problemlösung Leistungsspitze Zusatz-Nutzen 0 50 100 Zielgruppendifferenzierung Ist-Zustand Leitbild Soll Varikose und Frostbeulen, (d) der Leber und des Pankreas, (e) der Harn- und Geschlechtsorgane 6. Geschwüre des Magens und das Darms, Besondere Anhängigkeit: 7. Epilepsie, 8. Geisteskrankheiten, 9. Trunksucht, 10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts. HWG ein absolutes Werbeverbot außerhalb der Fachkreise für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung in einer zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten befinden. Gleichzeitig gilt es darauf zu achten, dass nach dem HWG die Bewerbung von Behandlungsmethoden nicht mit einer bildlichen Darstellung von Ärzten in Berufskleidung erfolgen darf. Auch hier ist zusammenfas- Erfolgversprechende Teilzielgruppe: Vergleichbare Kollegen: Kooperationspartner: deren brennendstes Problem: Problemlösung, Idee: Aktionsprogramm: Marketing Unzulässigkeit von Produktabgabe in der Praxis Verletzung der Berufspflichten Die Problematik soll nochmals dargestellt werden im Rahmen des Urteils 35 K 2910/00.T – Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln; Urteil vom 24.11.2000. Hier kam es zu einer Verurteilung wegen Verletzung der Berufspflichten mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von DM 10.000,--. Der Vorwurf der Verletzung der Berufspflichten lautete wie folgt. Dem Arzt wurde vorgeworfen, seine ihm als Arzt obliegenden Verpflichtungen dadurch verletzt zu haben, dass er 1. seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt hat, 2. den ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen hat, 3. von seinem Namen und seinen beruflichen Pflichten in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch gemacht habe und 4. verbotene Werbung für andere geduldet habe. Konkret ging es darum, nach Ende der offiziellen Sprechstunde donnerstags um 18.00 Uhr dem Gewerbebetrieb seines Sohnes die Möglichkeit der Produktpräsentation in seinen Räumen eingeräumt zu haben. Dadurch sei es in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht zu Verquickungen gekommen, insbesondere deshalb, weil der Arzt auch selbst beratend aufgetreten sei und im EKG-Raum ein BioImpedanz-Gerät mit zur Verfügung gestellt habe. Die Vorwürfe im Einzelnen lauten In den Räumlichkeiten der Arztpraxis wurde einem Ernährungsinstitut für Diätberatung die Möglichkeit des Tätigwerdens gegeben. Inhaber des gewerblichen Ernährungsberatungs-Instituts war der Sohn. Auf die Ernährungsberatung wurde an diesem Tag durch ein Hinweisschild am Haus- und Praxiseingang hingewiesen. Darüber hinaus hielt der Arzt im Wartezimmer einen halbstündigen Vortrag vor interessierten Teilnehmern. Ferner kam es nicht nur zu Vorträgen in der Gruppe, sondern auch zur Einzelberatung. Bei medizinischen Problemen hat der Arzt Nicht-Patienten seiner Praxis an deren Hausarzt verwiesen. Praxis Check Up Immer wieder kommt es zu der Diskussion, ob eine Praxis nach Beendigung der Öffnungszeiten als Gewerbebetrieb genutzt werden darf. Die andere Frage ist, ob Produkte unmittelbar in der Praxis abgegeben werden dürfen. Beides muss verneint werden, bis auf die Ausnahmen, die es für Augenärzte bei Kontaktlinsen, für HNO-Ärzte bei Hörgeräten und für Zahnärzte bei Prophylaxe-Artikeln gibt. Einwände des Arztes Der Arzt behauptete, es sei alles zeitlich, organisatorisch Wissen Sie ... ob alle Selbstzahlerleistungen, die Sie in Ihrer Praxis anbieten, wirtschaftlich sind? welche Zielgruppen anzusprechen sind? welche Kosten Ihre Selbstzahlerleistungen verursachen ? ob Ihre Rechnungen zeitgenau geschrieben werden? wie viele „Wiederholungstäter“ Sie haben? Der M³C hilft Ihnen bei der Beantwortung dieser Fragen und findet für Sie die richtige Lösung. Nutzen Sie jetzt das kostenlose M³C-Jubiläumsangebot für VIPs: Im monatlichen Kontakt werden Schwierigkeiten beseitigt und Erfolge, wenn möglich, optimiert. Entscheiden Sie sich für dieses interessante Angebot und rufen Sie uns an. ℡ 0611/180940