SchadeBrief 03

Werbung
SchadeBrief März 2003, 12. Jahrgang
tenen Gesamtbetrachtung zu
berücksichtigen sind.
Kammer und KV als Wertungs-Instanz überfordert
Das Gericht ist der Meinung,
die wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse in einer Gemeinschaft hängen insbesondere auch von der Bewertung des
vorhandenen materiellen und
immateriellen Vermögens der
Praxis ab, den Gewinnaussichten der Praxis und den oftmals
auch komplizierten Regelungen
über die Gewinn- und Verlustbeteiligung unter dem Praxisinhaber, insbesondere aber auch
den Ausscheidensregelungen
eines Partners.
Selbst wenn ein Außenstehender aus den Reihen von KV
oder Kammer Kenntnis von
allen vertraglichen Regelungen
einer Praxis hätte, könne er
deren wirtschaftliche Bedeutung oftmals mangels detaillierter Kenntnisse der Praxisstruktur nicht sachgerecht erfassen.
Erst Geld macht richtig
abhängig
Der Partner, der sich mit
einem ratenweise zu erbringenden Anteil (bspw. von 500.000,EUR) in eine Gemeinschaftspraxis einkauft und damit zur
Hälfte am Gesellschaftsvermögen und an den Praxiserlösen
beteiligt wird, ist von wirtschaftlich stärkeren Partnern
der GMP häufig erheblich stärker abhängig als ein Partner,
der keine Beteiligung am Ge-
Seite 2
sellschaftsvermögen und am
Gewinn der Praxis hat, aber
einen Anspruch auf einen monatlichen, festen, einem Gehalt
(auch der Höhe nach) vergleichbaren Betrag als pauschalierten Gewinnanteil.
Eine solche Person kann typischerweise ihre Tätigkeit in
der GMP beenden und sich
schnell und flexibel anderweitig
eine neue selbstständige oder
auch unselbstständige fachärztliche Tätigkeit suchen. Wer seinen Kapitalanteil heute verwerten will, hat es wesentlich
schwerer. Oftmals findet er zur
Zeit überhaupt keine Nachfrager.
Theoretisch müsste die KV
auch private Abhängigkeitsrisiken prüfen
Überspitzt formuliert das
Gericht: Folge man der KVThese, müsse man auch alle
privaten Risiken prüfen, die
hypothetisch die Unabhängigkeit eines Kassenarztes gefährden könnten. Dazu würde konsequenter Weise jedwede wirtschaftliche Bedrängnis gehören, mag sie durch Schulden,
persönliche Umstände oder
auch Neuregelungen der Honorarverteilungen ausgelöst sein.
Denkbar wären Börsenspekulationen, Ehescheidungen, Immobilien-Entscheidungen, etc.
Feste Gewinnzusage und
Ausschluss des Verlustrisikos
Analog zu Rechtsprechung
und Anwalts-Literatur wird
darauf hingewiesen, dass der
Gewinnanteil für den einzelnen
Gesellschafter unterschiedlich
vorgesehen werden kann.
Dankbar sei deshalb auch ein
garantierter fester Betrag, da
die Verteilung des Gewinns in
erster Linie der freien Bestimmung durch die Gesellschafter
unterliegt. Die Beteiligung am
Verlust dürfte hiernach auch
vollständig ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend weist der
Senat darauf hin, dass das
Bundesverfassungsgericht der
Meinung ist, gesellschaftlichen
Veränderungen traditioneller
Berufsbilder im Zuge der in den
letzten Jahrzehnten zu beobachten Wandlungsprozesse sei
Rechnung zu tragen. Die Übernahme eines finanziellen Verlustrisikos für die Annahme
einer freiberuflichen ärztlichen
Tätigkeit sei nicht erforderlich.
Umfang der Vertragsprüfung durch Zulassungsausschuss / Kammer
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kommt in diesem
Zusammenhang zu folgenden
Ergebnissen.
Der Zulassungsausschuss
hat sich ausschließlich darauf
zu konzentrieren, ob § 33 der
Ärzte-Zulassungsverordnung
erfüllt ist. Entscheidendes Kriterium ist die eigenverantwortliche und weisungsfreie Handlung bzw. Gestaltung des ArztPatienten-Verhältnisses.
Theoretisch könnte eine Prüfung durch die Ärztekammer
möglich sein. Diese würde sich
www.m3c-wiesbaden.de
primär darauf beziehen, ob die
Höhe der Vergütung anhand
der Berufsordnung angemessen
ist.
Auf keinen Fall könne durch
den Zulassungsausschuss oder
durch die KV eine umfassende
Vertragsprüfung bezüglich der
Sittenwidrigkeit einzelner Bestimmungen wie etwa des Kündigungsrechts, der Wettbewerbsabrede usw. vorgenommen werden. Diese Einrichtungen würden dann eine unzulässige Rechtsberatung vornehmen und das Risiko einer Haftung eingehen.
Darüber hinaus hätten Zulassungsausschuss und Kassenärztliche Vereinigung keine
Möglichkeit, über den Vertrag
hinaus zu prüfen, wie die Gemeinschaftspraxis gelebt wurde
oder wird.
Übertragung der Zulassung
auf Probe
Viele erfolgreiche Kassenärzte möchten gerne keine Verpflichtung mehr aus dem Kassenvertrag gegenüber ihren
eigenen Patienten haben. Deshalb ist es auch möglich, dass
sie die Übertragung der Zulassung an einen Partner vor dem
55. Lebensjahr im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft
erwägen. Sollte es nicht zu einer zufriedenstellenden Zusammenarbeit kommen, gibt die
aktuelle Rechtsprechung die
Möglichkeit, innerhalb von 1 ½
Jahren im Zweifelsfall auch die
Zulassung zurück zu verlangen.
Neben der Möglichkeit, im
Rahmen eines Jobsharing-
Partners die Geeignetheit eines
Partners zu prüfen, ergeben
sich jetzt viele gute Gründe,
wieder an das Rechtsmodell
einer Gemeinschaftspraxis zu
denken, um sich strategisch zu
entlasten und neue Aufgaben
in Ruhe und mit Gelassenheit
angehen zu können.
HJS
Seminar
Gemeinschaftspraxis
light
08. 03. in Wiesbaden
Das Kooperationsmodell mit
der zulässigen Nullkapitalbeteiligung
♦
Darstellung der Rechtsansicht der KBV
♦
Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen
♦
Was darf die KV prüfen
♦
Wie lange kann die Neuzulassung den Partnern zur
Verwertung zustehen?
von 10.00 bis 12.00 Uhr
Seminargebühr:
EUR 50,00 inkl. MwSt.
Anmeldung und Information
Tel. 0611/1809412
Marketing
Fortsetzung aus
SchadeBrief Ausgabe 2/2003
Dem Arzt / Zahnarzt nicht
bekannt, sondern primär nur
Krankenhäusern, pharmazeutischer Industrie und Medizintechnik, sind die Gesetze gegen
den unlauteren Wettbewerb
(UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie das Medizinprodukte-Gesetz (MPG).
Dadurch, dass Ärzten jetzt
Werbung im Rahmen ihres
Standesrechts gestattet ist, gilt
automatisch auch für den Arzt
das generelle, darüber liegende
Rechtssystem der Gesetze, die
den Wettbewerb für das Gesundheitswesen regeln.
Aus diesem Grunde ist insbesondere das HWG anwendbar und ein weiterer Maßstab
der Zulässigkeitskontrolle.
Psychologisch der größte
Hauptkonflikt für Ärzte ist der
Tatbestand, dass sie als Spezialisten für Krankheiten inner-
Freiheit mit Rechtstücken
Unbekannte Welt Heilmittelwerbegesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
halb der „sogenannten Fachkreise“ konfliktfrei über Krankheiten, ihre Erkennung und
Behandlung informieren können, anders aber bei Laien- /
Patienteninformationen und
Vorträgen.
Wendet sich nun der Arzt an
den Endverbraucher – Leser
einer Information – außerhalb
der Praxis, gilt das Heilmittelwerbegesetz.
Wie dem Gesetzestext zu
entnehmen ist, gilt das Gesetz
für Aussagen über Arzneimittel, Medizinprodukte, sonstige
Verfahren und Behandlungen,
soweit sich die Werbe-/ Informationsaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linde-
§ 1 HWG
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, so weit sich die Werbeaussage auf die Erkennung,
Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei
Mensch oder Tier bezieht.
(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
rung von Krankheiten bezieht.
Wie der Text von § 11 zeigt,
sind die Möglichkeiten, hier
eine informierende, korrekte
Botschaft zu platzieren, nachhaltig eingeschränkt.
Da sich die Mehrzahl der
Ärzte kurativ versteht, also ihren Schwerpunkt in der Heilung von Krankheiten sieht,
sind die Auflagen ganz nachhaltige.
Dies betrifft nicht nur Aussagen im Hinblick auf Tätigkeitsschwerpunkte (unter Verwendung fremd- oder fachsprachlicher Bezeichnung), sondern auch Hinweise auf Visitenkarten, Patienteninformationen, ggf. auch bei Vorträgen
und Artikeln.
Hier muss eindeutig darauf
hingewiesen werden, dass derjenige Konflikte bekommt, der
nicht diesbezügliche, nach außen tretende Informationen
überprüfen lässt.
Insbesondere gilt es darauf
hinzuweisen, dass Werbeberater, Marketing, Anzeigen- und
PR-Agenturen sich bisher nie
mit dem Thema § 11 und § 1
HWG auseinandergesetzt haben.
Risikobehaftet:
fremd- / fachsprachliche
Bezeichnungen
Viele Diagnose- und Thera-
piebezeichnungen wie z. B. Akupunktur oder Ozon-Therapie
sind in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Zweifelhaft sind aber schon Begriffe
wie „orthomolekulare Medizin“, „Balneotherapie“ etc. Hier
ist es immer wieder empfehlenswert zu prüfen, ob im Ein-
zelfall schon Hinweise in der
Rechtsprechung vorliegen oder
ob es sprachliche Untersuchungen von Meinungsforschungsinstituten zum Bekanntheitswert
entsprechender Begriffe gibt.
Ähnliches gilt für Begriffe
wie „cranio-sacrale Therapie“, „
Matrix-Regenerationstherapie“,
„Holopathie“ etc.
Irreführende Werbung nach
§ 3 HWG
Irreführend gilt eine Aussage dann, wenn einer Therapiemethode Wirkungen beigelegt
§ 3 HWG
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung
liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht
haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, da
3.
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem
Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs
veranstaltet wird,
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit
von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen
Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren
oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
SchadeBrief März 2003, 12. Jahrgang
Seite 3
Eintragung in Verzeichnisse
§ 11 HWG
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren,
Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1.
mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder
fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen
darauf,
2.
mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren,
die Behandlung, der Gegenstand oder das andere
Mittel ärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen
oder geprüft ist oder angewendet wird,
3.
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie
mit Hinweisen darauf,
4.
mit der bildlichen Darstellung von Personen in der
Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit
von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes
oder des Arzneimittelhandels,
5.
mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers
oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder
eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens
vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines
Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen
Körper oder an seinen Teilen,
6.
mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, so
weit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7.
mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8.
durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder
eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9.
mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte
Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und
mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln,
Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden
Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-,
Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit
Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder
überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen
Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14. durch Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,
15. durch die nichtverlangte Abgabe von Mustern oder
Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen dafür.
werden, die sie nicht hat. Ähnlich dann, wenn der Eindruck
erweckt wird, ein Erfolg könnte
mit Sicherheit erwartet werden.
Nimmt man den Begriff
„Anti-Aging“ ernst, so könnte
daraus geschlossen werden,
dass hier das Versprechen gemacht wird, Alterungsvorgänge
zu verhindern.
Dies könnte durchaus als
irreführende Erfolgszusage zu
bewerten sein.
Gerade in Texten von Praxisbroschüren wird hier der
Konflikt auftauchen, dass Informationen gegeben werden,
die sich bspw. gegen „das vorzeitige Altern“ richten.
Umstrittene Heilmethoden
Ist eine Therapiemethode
umstritten, in dem Sinne, dass
sie nicht generell von schulmedizinischer Seite her anerkannt
ist, gilt es darauf zu achten,
ggf. Hinweise zu machen, dass
sich der Arzt dabei mit einer Methode beschäftigt, die eine Abweichung von der Ansicht der Schulmedizin beinhaltet.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der mit einer fachlich umstrittenen Aussage an die Öffentlichkeit tritt, auf gegensätzliche
Meinungen hinweisen muss.
Bei der neuen Regelung wird
darauf verzichtet, dass der Inhalt des Verzeichnisses vom
Verleger mit der Ärztekammer
abgestimmt sein muss.
Damit wird darüber hinaus
möglich, dass nunmehr Verzeichnisse nach Tätigkeitsschwerpunkten geordnet werden können, insbesondere
dann, wenn es darum geht,
Suchdienste zu nutzen.
Berufsbezogene
Informationen in Informationsbroschüren etc.
In Informationsbroschüren /
Patientenzeitungen oder auf
der Homepage können besondere Untersuchungsmethoden,
spezielle Sprechstunden, aber
auch Informationen zum Thema Gesundheit kommuniziert
werden. Auch eine Darstellung
des jeweiligen Praxiskonzeptes
mit Vorstellung der einzelnen
Praxismitarbeiter – mit Foto –
ist zulässig.
Hierbei kann darauf hingewiesen werden, dass es bestimmte Zuständigkeitsstrukturen oder Organisationsabläufe gibt, dass Fremdsprachenkenntnisse vorhanden sind oder die Praxis einen Schwerpunkt in einer bestimmten
Ausländergruppe hat.
Allgemein werden Hinweise
auf Apotheken unzulässig sein,
da dies keine praxisbezogene
Information darstellt.
Wenn und insoweit ein öffentlich-rechtlicher Praxisverbund existiert, darf auf diesen
hingewiesen werden, auch mit
Link. Gleiches gilt für eine privatmedizinische Qualitätsgemeinschaft im Sinne des Berufsrechts.
Unzulässig sind Hinweise
auf Partner von Seiten der
pharmazeutischen Industrie,
der Medizinprodukte- oder anderer Hersteller der Gesundheitsindustrie. Eine Verlinkung
mit Selbsthilfegruppen und anderen Informationsanbietern
dürfte nicht zu beanstanden
sein.
Grenzbereiche sachlicher
Information
Mit den neuen Spielräumen
ist der Arzt nicht mehr auf die
Beschreibung einzelner Qualifikationen der Weiterbildungsordnung beschränkt, wenn er
bei Tätigkeitsschwerpunkten
Verwechslungsgefahr vermeidet.
Selbsteinschätzungen über
die persönliche Qualifikation
oder eine besondere (bspw. besonders teure oder technisch
§ 28 Verzeichnisse
Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden.
1.
sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen
2.
die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und
3.
die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen
einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits
unterscheiden.
www.m3c-wiesbaden.de
aufwendige) Praxisausstattung
sollen hingegen – auch in Zukunft – unzulässig sein.
Wenn allerdings eine besondere Methode nur mit einem
bestimmten aufwändigen oder
neuartigen Gerät durchzuführen ist, dürfte das Informationsbedürfnis der Patienten überwiegen. Beispiele wären Arbeiten mit Medizinrobotern in
der Chirurgie, Mund-KieferChirurgie etc. Hier wird in der
Regel nur eine Einzelfallbetrachtung weiterführen.
Weitere zulässige Informationen sind das Geburtsjahr des
Praxisinhabers, Konfession,
Zeitpunkt der Approbationserteilung, Zeitpunkt der Facharztanerkennung, Zeitpunkt
der Niederlassung, PraxisLogo, Zusammenarbeit mit
Selbsthilfegruppen und Praxisverbünden.
Internet-Aspekte –
Domain-Konflikte
Neue Rechtsfragen entstehen bei der Gestaltung von Domain-Namen. Bezeichnungen
wie: „www.bester neurologe.de“
dürften eine berufswidrige Anpreisung darstellen.
Gegen die Verwendung von
Fachgebietsbezeichnungen in
Verbindung mit dem eigenen
Namen wie: „www.Schulz–
Gynäkologe.de“ dürften nichts
einzuwenden sein, wenn kein
Alleinstellungsanspruch erscheint.
Wer als Arzt eine Homepage
ins Netz stellt, muss die
Pflichtangaben nach § 6 Teledienstgesetz erfüllen.
Erforderlich sind hier Name,
Praxisanschrift, Telefon- und
Faxnummer, e-mail-Adresse,
die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Angabe des
Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
Ferner sind erforderlich Name und Anschrift der zuständigen Ärztekammer und der kassenärztlichen Vereinigung, der
der Arzt als Mitglied angehört.
Darüber hinaus sind die berufsrechtlichen Regelungen
(Berufsordnung der Ärztekammer), denen der Arzt sich unterworfen hat, zu benennen
und es ist anzugeben, wo sie
zugänglich sind. Sinnhaft ist
hier, insoweit einen Link zur
Homepage der jeweiligen Körperschaft (Ärztekammer) zu
legen.
Unzulässige Begriffe
Begriffe wie „Ärztehaus“,
„Gesundheitszentrum“,
„ Sc h me r z a mb ul a nz“ o d e r
„Röntgen-Institut“ sind mittlerweile für unzulässig erklärt
worden.
Bei der Verwendung des
Begriffes „Tagesklinik“ wird
eine Einzelfallprüfung notwendig sein.
Die Entwicklung geht in die
Richtung hochwertig ausgestatteter Operationszentren, die
des öfteren auch eine Übernachtung anbieten.
Wird in einem solchen Zentrum ein Eingriff vorgenommen,
nach dem der Patient die Nacht
in der Regel wieder zu Hause
verbringt, eine Versorgung über Nacht jedoch möglich wäre,
könnte
der
Begriff
„Tagesklinik / Praxisklinik“
verwendet werden. Einzelne
Kammern, wie z. B. die Kammer Westfalen-Lippe haben
hierzu Empfehlungen erlassen.
Nicht anlassbezogene
Zeitungsanzeigen
Mit der neuen Fassung des
Berufsrechts wurde insbesondere darauf verzichtet, detailgenaue Regelungen für die Größe von Praxisschildern vorzugeben oder den Anlass, den
Inhalt und die Form von Anzeigen in Druckerzeugnissen zu
fixieren.
Damit entfällt die frühere
restriktive Eingrenzung von
Anzeigen auf einen Anlassbezug wie Praxisaufgabe, längere
Abwesenheit oder Krankheit.
Hinzu kommt nun, dass auch
das Medium frei gewählt werden kann.
War es bisher nur die Tageszeitung, so gestattet die neue
Struktur auch eine Benutzung
anderer Medien wie Anzeigenzeitung, Gemeindeblatt, Veröffentlichungen der Handwerkskammer, Nutzung überregionaler Tageszeitungen, Fachmedien wie Wirtschaftsmagazine
etc.
Visualität, Blickfang, Optik
Wenn auch nicht das „Ob“
einer sachlichen Information in
Frage steht – unter Berücksichtigung von HWG und UWG –
so gilt es dennoch, darauf zu
achten, dass die graphische
Gestaltung, das Design der Information nicht anpreisenden
oder irreführenden Charakter
hat. Wurde bspw. optisch der
Tätigkeitsschwerpunkt stärker
in einer Anzeige herausgestellt
als eine Kammerqualifikation,
so könnte darin eine Irreführung liegen. Auch hier gilt es
darauf zu achten, dass wir eine
Hierarchie in der Informationsstruktur haben, die nicht durch
Visualität / graphisches Design
verletzt werden darf.
Gleiches gilt für den Versuch, sich mit anderen zu vergleichen und damit das sachliche Informationsgebot zu verletzen.
Arzt, Öffentlichkeitsarbeit
& Medienengagement
Die frühere Spezialnorm
zum öffentlichen Wirken des
Arztes und seiner Medientätigkeit ist völlig weggefallen. Damit kann darauf geschlossen
werden, dass es künftig keinen
Unterschied mehr macht, welches Medium der Arzt für seinen Kommunikationsauftritt
ins Auge fasst. Dennoch gelten
auch hier wieder HWG und
UWG.
Inhaltlich sollte nicht vergessen werden, dass der Kontakt des Arztes mit den Medien
auch im Interesse einer allgemeinen Gesundheitserziehung
durchaus sinnhaft ist, weil nur
so sich andere Berufsgruppen
nicht alleine hervortun können.
Darüber hinaus hat der medizinisch interessierte Bürger auch
das Recht, über die Entwicklung auf diesen Gebieten informiert zu sein.
Auch muss der Arzt Journalisten auf standesrechtliche
Werberegeln hinweisen, damit
es nicht zu vermeidbaren Formen von Irreführung, Übertreibung etc. kommt. Gleiches gilt
bei der Mitwirkung an Presseberichten, wenn das Heilmittelwerbegesetz betroffen ist.
Wie dargestellt, enthält § 12
SchadeBrief März 2003, 12. Jahrgang
Seite 4
§ 12 HWG
(1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise
darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung
oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren , Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich
nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser
Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
Anlage zu § 12
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12
nicht beziehen darf
Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten,
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und
alimentäre Fettsucht,
www.m3c-wiesbaden.de
send zu formulieren, dass es bei
jeder Form von Medientätigkeit
daran zu denken gilt, dass es
nicht um Fragen der Werbung
geht, sondern ob die Aufgabe
gewahrt ist, sinnhaft und zurückhaltend sachlich zu informieren.
Praxiskonzept /
Marketingplan
Wer sich die neuen Möglichkeiten genau anschaut, der erkennt, dass es sinnvoll ist, sich
einen bestimmten MarketingPlan aufzubauen.
Entscheidend ist, dass derjenige, der sich weiter entwickeln
will, sich klar macht, welche
genaue Personengruppe mit
welcher Indikation / welchen
Gesundheitsbedürfnissen die
Leistung des Arztes in Anspruch nehmen und bezahlen
soll.
Daraus müssen Schlüsselbegriffe entwickelt werden, die
maximal 3 Worte umfassen und
kontinuierlich an den Praxisin-
haber und das Praxisangebot
erinnern. In diesem Zusammenhang sollte sich ein Arzt
vornehmen, sowohl für den kurativen Bereich der Medizin
einen Schwerpunkt zu bilden
wie auch im Bereich der Salutogenese. Das bedeutet, es ist
wichtig, dass sich der Arzt klar
macht, dass er in Zukunft ein
Doppelprofil braucht.
Dieses Doppelprofil ist deshalb notwendig, weil innerhalb
der Bundesregierung und der
europäischen Union entschieden wurde, dass in Zukunft
nicht mehr der Blickwinkel der
Gesellschaft nur auf das Erkennen und Behandeln von Krankheiten gelegt werden soll.
Vielmehr ist es auch die Aufgabe, den Arzt als den Partner /
Betreuer zu sehen, der gesundheitsorientierte Menschen im
Bereich der Prävention / Gesundheitsförderung höchstpersönlich individuell – auf eigene
Rechnung – begleitet.
Der Arzt als Salutologe /
Spezialist für individuelle Ge-
sunden-Begleitung (Leibarzt)
wird eine zentrale Funktion in
den gesellschaftlichen Gruppen
darstellen, für die Gesundheit
ein notwendiger Bestandteil ihrer höchstpersönlichen Berufsund Lebensziele ist. Gerade in
einer älter werdenden Gesellschaft ist dies ein besonderer zukünftiger Schwerpunkt.
Hier besteht die Aufgabe darin, eine entsprechende Marketing-Konzeption zu entwickeln.
Die nachfolgende Grafik stellt
eine solche Basiskonzeption dar.
Die entsprechenden individuellen Analyse-Merkblätter können bei uns angefordert werden.
Empfehlenswert ist vorab ein
Hintergrund-Gespräch, zum Thema Rechts- oder Marketingfragen mit Rechtsanwälten der
Kanzlei Broglie, Schade & Partner .
Nähere Informationen siehe
auf Seite 8 dieser Ausgabe oder
über Frau Renate Posern,
Tel. 0611/1809412.
HJS
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe,
ausgenommen Eisenmangelanämie,
5. organische Krankheiten
_______________________________
Name, Fachrichtung
(a) des Nervensystems
(b) der Augen und Ohren,
(c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose,
Struktur
Problemstellung
Engpass
Leistungsspektrum
Stärken
Differenzierung
Besondere
Problemlösung
Leistungsspitze Zusatz-Nutzen
0
50 100
Zielgruppendifferenzierung
Ist-Zustand
Leitbild
Soll
Varikose und Frostbeulen,
(d) der Leber und des Pankreas,
(e) der Harn- und Geschlechtsorgane
6. Geschwüre des Magens und das Darms,
Besondere
Anhängigkeit:
7. Epilepsie,
8. Geisteskrankheiten,
9. Trunksucht,
10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der
Entbindung und des Wochenbetts.
HWG ein absolutes Werbeverbot außerhalb der Fachkreise
für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände, die
sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung in einer
zu § 12 HWG aufgeführten
Krankheiten befinden.
Gleichzeitig gilt es darauf zu
achten, dass nach dem HWG
die Bewerbung von Behandlungsmethoden nicht mit einer
bildlichen Darstellung von Ärzten in Berufskleidung erfolgen
darf.
Auch hier ist zusammenfas-
Erfolgversprechende
Teilzielgruppe:
Vergleichbare Kollegen:
Kooperationspartner:
deren brennendstes
Problem:
Problemlösung, Idee:
Aktionsprogramm:
Marketing
Unzulässigkeit von Produktabgabe in der Praxis
Verletzung der Berufspflichten
Die Problematik soll nochmals dargestellt werden im
Rahmen des Urteils 35 K
2910/00.T – Berufsgericht für
Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln; Urteil vom
24.11.2000.
Hier kam es zu einer Verurteilung wegen Verletzung der
Berufspflichten mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von DM 10.000,--.
Der Vorwurf der Verletzung
der Berufspflichten lautete wie
folgt.
Dem Arzt wurde vorgeworfen, seine ihm als Arzt obliegenden Verpflichtungen dadurch verletzt zu haben, dass
er
1. seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt hat,
2. den ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen
nicht entsprochen hat,
3. von seinem Namen und
seinen beruflichen Pflichten in unlauterer Weise für
gewerbliche
Zwecke
Gebrauch gemacht habe
und
4. verbotene Werbung für andere geduldet habe.
Konkret ging es darum, nach
Ende der offiziellen Sprechstunde donnerstags um 18.00
Uhr dem Gewerbebetrieb seines Sohnes die Möglichkeit der
Produktpräsentation in seinen
Räumen eingeräumt zu haben.
Dadurch sei es in räumlicher,
organisatorischer und personeller Hinsicht zu Verquickungen
gekommen, insbesondere deshalb, weil der Arzt auch selbst
beratend aufgetreten sei und
im EKG-Raum ein BioImpedanz-Gerät mit zur Verfügung gestellt habe.
Die Vorwürfe im Einzelnen
lauten
In den Räumlichkeiten der
Arztpraxis wurde einem Ernährungsinstitut für Diätberatung
die Möglichkeit des Tätigwerdens gegeben. Inhaber des gewerblichen Ernährungsberatungs-Instituts war der Sohn.
Auf die Ernährungsberatung
wurde an diesem Tag durch ein
Hinweisschild am Haus- und
Praxiseingang hingewiesen.
Darüber hinaus hielt der
Arzt im Wartezimmer einen
halbstündigen Vortrag vor interessierten Teilnehmern.
Ferner kam es nicht nur zu
Vorträgen in der Gruppe, sondern auch zur Einzelberatung.
Bei medizinischen Problemen
hat der Arzt Nicht-Patienten
seiner Praxis an deren Hausarzt verwiesen.
Praxis Check Up
Immer wieder kommt es zu
der Diskussion, ob eine Praxis
nach Beendigung der Öffnungszeiten als Gewerbebetrieb genutzt werden darf. Die andere
Frage ist, ob Produkte unmittelbar in der Praxis abgegeben
werden dürfen.
Beides muss verneint werden, bis auf die Ausnahmen,
die es für Augenärzte bei Kontaktlinsen, für HNO-Ärzte bei
Hörgeräten und für Zahnärzte
bei Prophylaxe-Artikeln gibt.
Einwände des Arztes
Der Arzt behauptete, es sei
alles zeitlich, organisatorisch
Wissen Sie ...
ob alle Selbstzahlerleistungen, die Sie
in Ihrer Praxis anbieten, wirtschaftlich sind?
welche Zielgruppen anzusprechen sind?
welche Kosten Ihre Selbstzahlerleistungen verursachen ?
ob Ihre Rechnungen zeitgenau geschrieben werden?
wie viele „Wiederholungstäter“ Sie haben?
Der M³C hilft Ihnen bei der Beantwortung dieser Fragen
und findet für Sie die richtige Lösung.
Nutzen Sie jetzt das kostenlose
M³C-Jubiläumsangebot für VIPs:
Im monatlichen Kontakt werden Schwierigkeiten
beseitigt und Erfolge, wenn möglich, optimiert.
Entscheiden Sie sich für dieses interessante Angebot
und rufen Sie uns an.
℡ 0611/180940
Herunterladen