Werbung für Therapeuten und ihre Methoden Werbeäußerungen, die nach unseren bisherigen Erfahrungen unkritisch waren Name, Anschrift, Telefonnummer, e-mail-Adresse, eine zugelassene Berufsbezeichnung (Arzt, Psychologischer Psychotherapeut, Heilpraktiker (Psychotherapie), Heilpraktiker oder andere zugelassene Berufsbezeichnungen wie z. B. Ergotherapeut, Logopäde, usw.), Hinweise auf ausgeübte Methoden, sofern sie einen aufzählenden Charakter haben und keine Werbeaussage für die Methode hinzugefügt wird (siehe Heilmittelwerbegesetz). Unter Berücksichtigung von § 11 (HWG) werden bei therapeuten.de Fachbegriffe durch einen dahinter liegenden Link unmittelbar mit ihrer Erklärung in Verbindung gebracht. Fotos, insbesondere Portraits, nicht in Berufskleidung, nicht bei der Heilarbeit, sind nach bisherigen Erkenntnissen nicht gesetzwidrig, allerdings sollten Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten mit sich und ihrer Berufsordnung ins Reine kommen. Weiterhin unkritisch sind persönliche Vorstellungstexte, soweit sie nicht mit dem Heilmittelwerbegesetz kollidieren. Problematische Fälle oder Fälle, in denen schon Abmahnungen geschickt wurden Nach unserem Verständnis haben die unter „Quellen“ aufgeführten Paragraphen die im folgenden beschriebenen Konsequenzen für unsere Inserenten. Dies versteht sich nur als Meinungsäußerung resp. Lesehilfe und ist nicht als Rechtsauskunft zu bewerten. Kritisch sind noch phantasievolle, erfundene oder von Privatinstituten herausgegebene Pseudo-Berufsbezeichnungen, die für den unbefangenen Betrachter Verwechslungsgefahr mit geschützten Berufsbezeichnungen induzieren könnten. Laut § 3 des Heilmittelwerbesetzes (HWG) ist Werbung unzulässig, wenn Behandlungen therapeutische Wirksamkeit suggerieren, die sie nicht haben, oder wenn fälschlicherweise ein Erfolg mit Sicherheit in Aussicht gestellt wird. Wenn also die Wirksamkeit ihrer angebotenen Behandlungsmethode nicht durch umfangreiche und statistisch gesicherte wissenschaftliche Untersuchung belegt ist, seien sie bitte sehr vorsichtig mit ihren Werbeaussagen. Es empfiehlt sich ein gepflegter Konjunktiv. Einen Erfolg mit Sicherheit in Aussicht stellen kann ja wohl sowieso niemand, der auch nur einige Erfahrungen im Heilwesen gesammelt hat. Laut § 6 (HWG) ist Werbung unzulässig, wenn Gutachten von fachlich/ wissenschaftlich nicht berufenen Personen veröffentlicht oder aus der Fachliteratur nicht wortgetreu übernommen werden. Zu beachten ist jedoch, dass Werbung außerhalb der Fachkreise (also Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes) weder mit wortgetreuer Wiedergabe von Zitaten aus der Fachliteratur noch mit Gutachten von wissenschaftlich berufenen Personen geworben werden darf (Vorsicht vor leichtfertigen Umkehrschlüssen!). Werbegaben (Waren oder Leistungen) sind nur zulässig, wenn es um sehr geringe Werte geht (§ 7 HWG). Typisch ist der Kugelschreiber mit Namens, bzw. Werbeaufdruck. Die Werbung für Fernbehandlungen ist grundsätzlich verboten (§ 9 HWG). Werbung für Heilmethoden oder Mittel außerhalb der Fachkreise (also Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes, also OttoNormalverbraucher) wird sehr restriktiv gehandhabt. (§ 11 HWG). Zum Beispiel darf für Verfahren und Behandlungen nicht geworben werden mit: ¾ wissenschaftlichen Gutachten (der Laie kann die Güte des Gutachtens nicht abschätzen). ¾ fachlichen Empfehlungen für bestimmte Behandlungsverfahren (z. B. kann der Laie nicht wissen, ob ein empfehlender Arzt oder eine angeblich kompetente Instanz wirklich vertrauenswürdig ist). ¾ der Wiedergabe von Krankengeschichten (sind oft sehr manipulativ und beängstigend). ¾ der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei Ausübung der Tätigkeit im Heilgewerbe. ¾ der bildlichen Darstellung von krankhaften Veränderungen des menschlichen Körpers, vergleichenden Darstellungen vor und nach einer Behandlung, sowie des Wirkungsvorgangs einer Behandlung (das heißt, auch Graphiken, die einen Behandlungsverlauf bildlich darstellen, werden vom Gesetzgeber als potentiell manipulativ betrachtet). ¾ fachsprachlichen Bezeichnungen, die nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind (der Gesetzgeber will verhindern, dass der Verbraucher mit wichtig klingenden aber nebulösen Kunstwörtern verwirrt wird). ¾ Werbeaussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen (dazu gehört auch die drastische Beschreibung von den Folgen unterlassener Behandlungen. Außerdem ist es unseriös und für Hypochonder und Angstpatienten eine Katastrophe). ¾ Anleitungen zur Selbsterkennung und –heilung bestimmter Krankheiten (So sehr wir den mündigen Patienten begrüßen, passiert es doch häufig, dass Patienten durch naives Herum-Doktern an zum Teil gefährlichen Erkrankungen Schaden erleiden. Dies sollte nicht durch vollmundige Versprechungen zu Selbstheilungsmethoden unterstützt werden). ¾ Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben (Diese beruhen oft auf Vitamin B sind nicht überprüfbar). ¾ Abgabe von Mustern und Proben (der Patient soll nicht durch kleine oder größere Bestechungen von der sachbezogenen Auswahl des Therapeuten bzw. des Heilverfahrens abgelenkt werden). Ebenfalls nicht geworben werden außerhalb der Fachkreise darf für die Behandlung der folgenden Erkrankungen (§ 12 HWG inkl. Anhang): ¾ ¾ ¾ ¾ Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz Bösartige Neubildungen (Tumore, Krebs) Suchterkrankungen außer Nikotinabhängigkeit Krankhafte Komplikationen rund um Schwangerschaft und Geburt. Ärzte und psychologische Psychotherapeuten sind gehalten, sich besonders um die Maßgaben und Empfehlungen ihrer Standes- und Berufsorganisationen zu bemühen.