Werbung für Schönheitsoperationen Ab dem 01. April 2006 darf für Schönheitsoperationen nur noch eingeschränkt geworben werden. Ab dem 01.04.2006 ist eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in Kraft getreten. Danach sind Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des HWG einbezogen worden. Dies hat zur Folge, dass medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen nur noch eingeschränkt beworben werden können. Durch die Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Verstöße gegen die Verbote des HWG werden mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 € geahndet. Hintergrund der Gesetzesänderung war, dass schönheitschirurgische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, wie zum Beispiel Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen – wie jeder operative Eingriff - mit Risiken verbunden sind, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Die Werbebeschränkungen sollen nun insbesondere auch junge Menschen vor einem unbekümmerten Umgang mit dem Schönheitswahn schützen. Fachärzte für plastisch-ästhetische Chirurgie oder Fachärzte für HalsNasen-Ohrenheilkunde bzw. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Zusatzbezeichnung Plastische Operationen müssen somit bei der Werbung für ihre Operationsmethoden in Zukunft insbesondere die Schranken des HWG und die dort normierten unzulässigen Formen der Publikumswerbung beachten. Der Änderung zufolge ist es künftig verboten, auf bestimmte Art außerhalb von Fachkreisen zu werben. Die Werbung für Schönheitsoperationen außerhalb von Fachmedien muss daher ab sofort von den nachfolgenden Werbemethoden freigehalten werden. Irreführende Werbung auf dem Gebiet von Schönheitsoperationen sind nunmehr sanktioniert. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn u.a. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Ferner verbietet § 11 HWG verschiedene Arten und Formen der suggestiven Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können, so beispielsweise die Darstellung von „Vorher- und Nachher-Bildern“. Im Bereich der Schönheitschirurgie ist nunmehr die vergleichende bildliche Darstellung des Behandlungserfolgs durch so genannte "Vorher-Nachher"Bilder, die nach alter Rechtslage nur im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten bzw. einen krankhaften Zustand beseitigenden ärztlichen Behandlung unzulässig war, nicht mehr erlaubt. Zu einer bildlichen Darstellung im Sinne des Gesetzes zählen nach herrschender Meinung nicht nur realistische Abbildungen, sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen (LG Hamburg, ES-HWG § 11 Nr. 5a/Nr.3). Auch die Werbung mit schematisch-vereinfachten bildlichen Darstellungen fällt nach überwiegender Ansicht in den Anwendungsbereich der gegenständlichen Norm (vgl. Doepner, Kommentar zum Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage, S. 668). Es dürfen daher nach neuer Rechtslage keine "Vorher-Nacher"-Fotografien mehr auf der Homepage oder dem Praxis-Informationsflyer werblich verwendet werden. Auch die Werbung für bestimmte Operationsverfahren mit "Vorher-Nachher"-Illustrationen oder "Vorher-Nacher"-Animationen dürfte demnach nicht zulässig sein. Fraglich ist, ob von der Gesetzesnovellierung alle schönheitschirurgischen Eingriffe erfasst sind. Das Gesetz spricht insofern von "operativen Verfahren", worunter Fettabsaugungen und Brustvergrößerungen mit Implantaten ebenso zu subsumieren sind, wie Eingriffe in der Wiederherstellungschirurgie. Der Gesetzgeber wollte jedoch durch die Beschränkung auf "operative" Eingriffe klarstellen, dass andere Verfahren mit Auswirkungen auf den Körper, wie beispielsweise Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fallen sollen. Ob demnach zum Beispiel die Laserbehandlung der Haut oder die Unterspritzung von Gesichtsfalten mit Kollagenpräparaten von der neuen Rechtslage umfasst werden, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Im Zweifel dürfte jedoch darauf abzustellen sein, welches Nebenwirkungsprofil eine solche Behandlung aufweist. Denn letztlich sind es gerade die den kosmetischen Operationen innewohnenden Gesundheitsgefahren gewesen, die den Gesetzgeber zum Handeln bewegt haben. Besteht somit bei dem zu beurteilenden schönheitschirurgischen Eingriff die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für den Patienten, dann ist im Zweifel davon auszugehen, dass er unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Wer dennoch irreführende „Vorher-Nachher-Bilder“ zu Werbezwecken einsetzt, muss mit den oben genannten Geldbußen oder einer Freiheitsstrafe rechnen. Verstößt ein Arzt gegen das Werbeverbot, muss er außerdem damit rechnen, dass er einen Wettbewerbsverstoß begeht, der von einem Wettbewerber durch Abmahnung, Erwirken einer einstweiligen Verfügung oder mittels Unterlassungsklage verfolgt werden kann. Ass.jur. Uta Henze Rechtsabteilung Landesärztekammer Thüringen