Werbung für Schönheitsoperationen

Werbung
Werbung für Schönheitsoperationen
Ab dem 01. April 2006 darf für Schönheitsoperationen nur noch
eingeschränkt geworben werden.
Ab dem 01.04.2006 ist eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)
in Kraft getreten. Danach sind Schönheitsoperationen in den
Anwendungsbereich des HWG einbezogen worden. Dies hat zur Folge,
dass medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen nur noch
eingeschränkt beworben werden können.
Durch die Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben des HWG werden
insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden
Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Verstöße
gegen die Verbote des HWG werden mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr
oder mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 € geahndet.
Hintergrund der Gesetzesänderung war, dass schönheitschirurgische
Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, wie zum Beispiel
Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur
Verbesserung der Körperformen – wie jeder operative Eingriff - mit
Risiken verbunden sind, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen
können. Die Werbebeschränkungen sollen nun insbesondere auch junge
Menschen vor einem unbekümmerten Umgang mit dem Schönheitswahn
schützen.
Fachärzte für plastisch-ästhetische Chirurgie oder Fachärzte für HalsNasen-Ohrenheilkunde bzw. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der
Zusatzbezeichnung Plastische Operationen müssen somit bei der Werbung
für ihre Operationsmethoden in Zukunft insbesondere die Schranken des
HWG und die dort normierten unzulässigen Formen der Publikumswerbung
beachten. Der Änderung zufolge ist es künftig verboten, auf bestimmte Art
außerhalb
von
Fachkreisen
zu
werben.
Die
Werbung
für
Schönheitsoperationen außerhalb von Fachmedien muss daher ab sofort
von
den
nachfolgenden
Werbemethoden
freigehalten
werden.
Irreführende Werbung auf dem Gebiet von Schönheitsoperationen sind
nunmehr sanktioniert. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere
dann vor, wenn u.a. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische
Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der
Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden
kann.
Ferner verbietet § 11 HWG verschiedene Arten und Formen der
suggestiven Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen
Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können, so
beispielsweise die Darstellung von „Vorher- und Nachher-Bildern“.
Im Bereich der Schönheitschirurgie ist nunmehr die vergleichende bildliche
Darstellung des Behandlungserfolgs durch so genannte "Vorher-Nachher"Bilder, die nach alter Rechtslage nur im Zusammenhang mit einer
medizinisch indizierten bzw. einen krankhaften Zustand beseitigenden
ärztlichen Behandlung unzulässig war, nicht mehr erlaubt.
Zu einer bildlichen Darstellung im Sinne des Gesetzes zählen nach
herrschender Meinung nicht nur realistische Abbildungen, sondern auch
schematisierende oder stilisierende Darstellungen (LG Hamburg, ES-HWG
§ 11 Nr. 5a/Nr.3). Auch die Werbung mit schematisch-vereinfachten
bildlichen Darstellungen fällt nach überwiegender Ansicht in den
Anwendungsbereich
der
gegenständlichen
Norm
(vgl.
Doepner,
Kommentar
zum
Heilmittelwerbegesetz,
2.
Auflage,
S.
668).
Es dürfen daher nach neuer Rechtslage keine "Vorher-Nacher"-Fotografien
mehr auf der Homepage oder dem Praxis-Informationsflyer werblich
verwendet werden. Auch die Werbung für bestimmte Operationsverfahren
mit "Vorher-Nachher"-Illustrationen oder "Vorher-Nacher"-Animationen
dürfte demnach nicht zulässig sein.
Fraglich ist, ob von der Gesetzesnovellierung alle schönheitschirurgischen
Eingriffe erfasst sind. Das Gesetz spricht insofern von "operativen
Verfahren", worunter Fettabsaugungen und Brustvergrößerungen mit
Implantaten ebenso zu subsumieren sind, wie Eingriffe in der
Wiederherstellungschirurgie. Der Gesetzgeber wollte jedoch durch die
Beschränkung auf "operative" Eingriffe klarstellen, dass andere Verfahren
mit Auswirkungen auf den Körper, wie beispielsweise Ohrlochstechen,
Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich des
Heilmittelwerbegesetzes fallen sollen.
Ob demnach zum Beispiel die Laserbehandlung der Haut oder die
Unterspritzung von Gesichtsfalten mit Kollagenpräparaten von der neuen
Rechtslage umfasst werden, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Im
Zweifel
dürfte
jedoch
darauf
abzustellen
sein,
welches
Nebenwirkungsprofil eine solche Behandlung aufweist. Denn letztlich sind
es gerade die den kosmetischen Operationen innewohnenden
Gesundheitsgefahren gewesen, die den Gesetzgeber zum Handeln bewegt
haben. Besteht somit bei dem zu beurteilenden schönheitschirurgischen
Eingriff die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für den Patienten, dann
ist im Zweifel davon auszugehen, dass er unter den Anwendungsbereich
des Gesetzes fällt.
Wer dennoch irreführende „Vorher-Nachher-Bilder“ zu Werbezwecken
einsetzt, muss mit den oben genannten Geldbußen oder einer
Freiheitsstrafe rechnen. Verstößt ein Arzt gegen das Werbeverbot, muss
er außerdem damit rechnen, dass er einen Wettbewerbsverstoß begeht,
der von einem Wettbewerber durch Abmahnung, Erwirken einer
einstweiligen Verfügung oder mittels Unterlassungsklage verfolgt werden
kann.
Ass.jur. Uta Henze
Rechtsabteilung
Landesärztekammer Thüringen
Herunterladen