Gesundheits - bezogene Werbung

Werbung
Marketing & Sales
Gesundheits bezogene Werbung
Heilmittelwerbegesetz im Jahr
2012 geändert – Was sind die
Konsequenzen für den
Studiobetreiber?
esundheitsbezogene Werbung ist seit jeher ein
beliebter Angriffspunkt
von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbszentralen.
Gesetzliche Reglementierungen
finden sich bezüglich der Gesundheitswerbung insbesondere im Heilmittelwerbegesetz (HWG), Heilpraktikergesetz und dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Training
in einem Fitnessstudio, ja
Sport als solches, wird
unter die Begriffe Verfahren und Behandlungen
gefasst. Diese sind heilmittelwerberechtlich relevant,
jedoch nur, wenn die Werbeaussage
gesundheits- oder krankheitsbezogen ist.
Warum sind Studios
betroffen?
Die für den Studiobetreiber relevanteste Vorschrift findet sich im
§ 11 HWG. Dort wird im Absatz 1 in
15 Nummern aufgezählt, welche
Werbungen außerhalb der Fachkreise verboten sind. Fachkreise
sind gemäß § 2 HWG Angehörige
der Heilberufe oder des Heilgewerbes und auch Einrichtungen, die der
Gesundheit dienen. Die bis zum
Jahr 2012 geltende Fassung des
§ 11 HWG hat umfassend eine
gesundheitsbezogene Werbung außerhalb der Fachkreise untersagt.
Das Heilmittelwerbegesetz ist im
September 2012 umfassend geändert worden. Es ist nunmehr ein
stärkerer Arzneimittelbezug gegeben, also Reglementierungen für
Werbung für Arzneimittel. Der bisherige § 11 HWG ist seitdem – im
Sinne der Fitnessbranche – in wesentlichen Teilen geändert worden.
Die bisherigen Nr. 1, 4, 6 und 10
des § 11 HWG sind aufgehoben
worden.
G
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Die Anwaltssozietät
Dr. Geisler, Dr. Franke und
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Das Heilmittelwerbegesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit
des einzelnen Verbrauchers sowie
der Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit.
In den vergangenen Jahren – vor
Änderung des HWG im Jahr 2012 –
ist gesundheitsbezogene Werbung
von Studiobetreibern vielfach von
Wettbewerbszentralen abgemahnt
worden, weil die Vorschriften des
HWG eine gesundheitsbezogene
Werbung nahezu ausgeschlossen
haben.
Anwendbar ist das Gesetz gemäß
§ 1 Abs. 1 HWG auf die Werbung
für Arzneimittel, Medizinprodukte
und andere Mittel, Verfahren,
Behandlungen und Gegenstände,
soweit sich die Werbeaussage auf
die Erkennung, Beseitigung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krankhaften
Beschwerden bezieht.
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Relevante Änderungen
Entfallen ist damit das Verbot:
n
einer gesundheitsbezogenen Werbung mit Gutachten, Zeugnissen,
wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie
eine Werbung mit Hinweisen
darauf.
n der bildlichen Darstellung von
Personen in der Berufskleidung
oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe.
Nach der alten Fassung des § 11
HWG war die Werbung
n
mit Krankengeschichten,
mit krankheits- bzw. gesundheitsbezogenen Vorher- / Nachherbildern,
n mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungsoder Empfehlungsschreiben per
se untersagt.
Nach der neuen Fassung sind
derartige Werbungen möglich,
wenn einige Grundsätze beachtet
werden. Die Werbung darf nicht in
missbräuchlicher, abstoßender oder
irreführender Weise erfolgen oder
den Angesprochenen durch eine
n
Fitness & Gesundheit 4-2013
Marketing & Sales
ausführliche Beschreibung oder
Darstellung zu einer falschen
Selbstdiagnose verleiten.
Seit den Änderungen des HWG
sind die Abmahnungen der Verbraucher- und Wettbewerbszentralen gegenüber Studiobetreibern aufgrund von gesundheitsbezogener
Werbung – insbesondere Abnehmwerbung – spürbar zurück gegangen.
Fitness & Gesundheit 4-2013
Fazit
Seit Änderung des Heilmittelwerbegesetzes ist gesundheitsbezogene
Werbung in den dort vorgegebenen
Grenzen rechtlich zulässig. Zu
beachten sind daneben jedoch stets
die Vorgaben des Heilpraktikergesetzes sowie des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG).
Werden die Vorgaben aus den vorgenannten Gesetzen beachtet, ist
eine gesundheitsbezogene Werbung
zulässig.
Jede Werbeaussage ist im Einzelfall auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu
überprüfen. Geringfügige Änderungen können aus einer unzulässigen
eine zulässige Aussage machen, was
jedoch auch umgekehrt gilt. <<
Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanawalt für
gewerblichen Rechtsschutz
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