Marketing & Sales Gesundheits bezogene Werbung Heilmittelwerbegesetz im Jahr 2012 geändert – Was sind die Konsequenzen für den Studiobetreiber? esundheitsbezogene Werbung ist seit jeher ein beliebter Angriffspunkt von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbszentralen. Gesetzliche Reglementierungen finden sich bezüglich der Gesundheitswerbung insbesondere im Heilmittelwerbegesetz (HWG), Heilpraktikergesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Training in einem Fitnessstudio, ja Sport als solches, wird unter die Begriffe Verfahren und Behandlungen gefasst. Diese sind heilmittelwerberechtlich relevant, jedoch nur, wenn die Werbeaussage gesundheits- oder krankheitsbezogen ist. Warum sind Studios betroffen? Die für den Studiobetreiber relevanteste Vorschrift findet sich im § 11 HWG. Dort wird im Absatz 1 in 15 Nummern aufgezählt, welche Werbungen außerhalb der Fachkreise verboten sind. Fachkreise sind gemäß § 2 HWG Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes und auch Einrichtungen, die der Gesundheit dienen. Die bis zum Jahr 2012 geltende Fassung des § 11 HWG hat umfassend eine gesundheitsbezogene Werbung außerhalb der Fachkreise untersagt. Das Heilmittelwerbegesetz ist im September 2012 umfassend geändert worden. Es ist nunmehr ein stärkerer Arzneimittelbezug gegeben, also Reglementierungen für Werbung für Arzneimittel. Der bisherige § 11 HWG ist seitdem – im Sinne der Fitnessbranche – in wesentlichen Teilen geändert worden. Die bisherigen Nr. 1, 4, 6 und 10 des § 11 HWG sind aufgehoben worden. G Dr. Geisler, Dr. Franke und Kollegen Die Anwaltssozietät Dr. Geisler, Dr. Franke und Kollegen steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung. Zu der Sozietät gehören aktuell 12 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte/innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen) in der Fitness- und Freizeitbranche verfügt die Sozietät über ein einzigartiges Know-how. www.rae-geisler-franke.de Das Heilmittelwerbegesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit des einzelnen Verbrauchers sowie der Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit. In den vergangenen Jahren – vor Änderung des HWG im Jahr 2012 – ist gesundheitsbezogene Werbung von Studiobetreibern vielfach von Wettbewerbszentralen abgemahnt worden, weil die Vorschriften des HWG eine gesundheitsbezogene Werbung nahezu ausgeschlossen haben. Anwendbar ist das Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 HWG auf die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht. 84 Relevante Änderungen Entfallen ist damit das Verbot: n einer gesundheitsbezogenen Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie eine Werbung mit Hinweisen darauf. n der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe. Nach der alten Fassung des § 11 HWG war die Werbung n mit Krankengeschichten, mit krankheits- bzw. gesundheitsbezogenen Vorher- / Nachherbildern, n mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungsoder Empfehlungsschreiben per se untersagt. Nach der neuen Fassung sind derartige Werbungen möglich, wenn einige Grundsätze beachtet werden. Die Werbung darf nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen oder den Angesprochenen durch eine n Fitness & Gesundheit 4-2013 Marketing & Sales ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten. Seit den Änderungen des HWG sind die Abmahnungen der Verbraucher- und Wettbewerbszentralen gegenüber Studiobetreibern aufgrund von gesundheitsbezogener Werbung – insbesondere Abnehmwerbung – spürbar zurück gegangen. Fitness & Gesundheit 4-2013 Fazit Seit Änderung des Heilmittelwerbegesetzes ist gesundheitsbezogene Werbung in den dort vorgegebenen Grenzen rechtlich zulässig. Zu beachten sind daneben jedoch stets die Vorgaben des Heilpraktikergesetzes sowie des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werden die Vorgaben aus den vorgenannten Gesetzen beachtet, ist eine gesundheitsbezogene Werbung zulässig. Jede Werbeaussage ist im Einzelfall auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Geringfügige Änderungen können aus einer unzulässigen eine zulässige Aussage machen, was jedoch auch umgekehrt gilt. << Dr. Hans Geisler Rechtsanwalt und Fachanawalt für gewerblichen Rechtsschutz 85