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Werbung
Werbeverbot für die „Pille danach“
Die Aufhebung der Rezeptpflicht für die „Pille danach“ in den EU-Mitgliedstaaten bringt nicht
nur neue Herausforderungen in der Beratungspraxis mit sich. Zu beachten ist ebenfalls, dass
der Bundestag flankierend zu der Entlassung der Präparate ellaOne® und PiDaNa® aus der
Verschreibungspflicht am 26.02.2015 im Zusammenhang mit dem Fünften SGB IV –
Änderungsgesetz
u.
a.
eine
Änderung
des
Heilmittelwerbegesetzes
(HWG)
für
Notfallkontrazeptiva verabschiedet hat. Hiernach wurde die Regelung in § 10 Abs. 2 HWG
auf Arzneimittel, die zur Notfallkontrarezeption zugelassen sind, erweitert. Das Gesetz ist seit
dem
22.04.2015
in
Kraft.
Damit
besteht
für
Notfallkontrazeptiva
ein
generelles
Öffentlichkeitswerbeverbot. Unzulässig ist somit die Werbung für die genannten Arzneimittel
außerhalb der qualifizierten Fachkreise, die in § 10 Abs. 1 HWG ausdrücklich und
abschließend benannt sind. Hierzu gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und
Personen,
die
mit
diesen
Arzneimitteln
erlaubterweise
Handel
treiben,
somit
Pharmaunternehmen und Großhändler. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der
Eindruck entsteht, anstelle der Standardverhütungsmittel stünde in jedem Fall in der
Apotheke ohne Verschreibung ein anderes Kontrazeptivum zur Verfügung.
Die Vereinbarkeit des deutschen Werbeverbotes mit den Festlegungen in der europäischen
Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG, mithin mit dem Gemeinschaftskodex, wird jedenfalls im
Bezug auf das zentral zugelassene Arzneimittel ellaOne® durch Juristen angezweifelt. Ein
Verstoß gegen die Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und aus Artikel 5
Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) wird ebenfalls in Betracht gezogen. Bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit eines Werbeverbotes ist eine Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht der
vom Gesetzgeber für das betreffende Werbeverbot zur Rechtfertigung angebrachten Gründe
mit der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungs- sowie Werbe- und gegebenenfalls
Meinungsfreiheit eines an der Werbung interessierten Unternehmens vorzunehmen.
Demnach kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob die für das Werbeverbot
vorgebrachten Argumente, nämlich die Vermeidung der Verleitung zur unsachgemäßen
Selbstmedikation, dieses rechtfertigen und ob es nicht andere Möglichkeiten gibt, einen
Fehlgebrauch bzw. einen Missbrauch der Notfallkontrazeptiva zu verhindern. Demnach
besteht hier noch erheblicher Klärungsbedarf.
Verfasserin:
Rechtsanwältin Grit Hofmann
Kanzlei Tiefenbacher Chemnitz
Telefon: 0371/3 82 26 13
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