WIESBADEN MAXIMILIAN GUIDO BROGLIE RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR SOZIALRECHT, REGISTERED FOREIGN LAWYER, LONDON, UK STEFANIE PRANSCHKE-SCHADE RECHTSANWÄLTIN ZUGELASSEN AUCH BEIM OLG FRANKFURT STEFANIE KONRAD RECHTSANWÄLTIN TATJANA PROCHNOW RECHTSANWÄLTIN ZUGELASSEN AUCH BEIM OLG FRANKFURT DIRK R. HARTMANN RECHTSANWALT ZUGELASSEN AUCH BEIM OLG FRANKFURT Werberecht/ Heilmittelwerbegesetz ANDREW R. LOCKHART-MIRAMS ENGLISH SOLICITOR EUROPÄISCHER RECHTSANWALT MÜNCHEN HANS-JOACHIM A. SCHADE RECHTSANWALT ZUGELASSEN AUCH BEIM OLG MÜNCHEN IN KOOPERATION MIT: VON SCHMIDT-PAULI & PARTNER WIRTSCHAFTSPRÜFER ♦ STEUERBERATER Werbung ansich berührt bereits zahlreiche Rechtskreise. Will ein Unternehmer – also auch der Arzt - für den Absatz von Gesundheitsprodukten werben, so darf er dies in nur eng bestimmten Grenzen der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. 1. Rechtsgrundlagen Neben den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist insbesondere den Verbotsnormen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) bei derartig geschalteter Werbung Rechnung zu tragen. Für den Arzt treten noch die ihm obliegenden berufs- und vertragsarztrechtlichen Pflichten hinzu. Berufsrecht Ärzte Nach den berufsrechtlichen Regelungen ist dem Arzt inzwischen die sachliche Information über seine Berufstätigkeit grundsätzlich gestattet, sofern sie nicht berufswidrig ist, also keine anpreisende, vergleichende oder irreführende Werbung darstellt, vergl. § 27 MBO-Ärzte. Zunächst entscheidend ist die Frage, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um dem Erfordernis der Sachlichkeit Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung der Sachlichkeit einer ärztlichen Werbemaßnahme ist jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Eine pauschale Bewertung als unsachliche Information kann weder inhaltlich noch in der Darstellungs- oder Kommunikationsform erfolgen. Die Rechtsprechung hat hierzu einige Kriterien manifestiert. So muss sich das Gebot der Sachlichkeit auf drei Komponenten beziehen: auf den Inhalt der Information einerseits, auf die Art und Weise der Darstellung andererseits und schließlich auf die Art der Kommunikation. Sonnenberger Strasse 16, 65193 Wiesbaden, Tel.: +49 (0)611/18095-0 · Fax: +49 (0)611/18095-18 Viktoriastrasse 9, 80803 München, Tel. +49 (0)89/33037731· Fax: +49 (0)89/33037732 E-mail: [email protected], Hompage: http://www.arztrecht.de Wiesbadener Volksbank, Kto.-Nr. 64 900 00 (BLZ 510 900 00) · Commerzbank, Weinheim, Kto-Nr. 37 555 27 (BLZ 670 400 31) Kooperationspartner: Lockharts Solicitors, Privy Council Agents, Tavistock House South, London, WC1H 9LS, UK, Broglie, Schade & Partner GBR, Postfach 1709, 65007 Wiesbaden Schreiben vom 8. Dezember 2003 -2- Sachliche Information ist begrenzt auf die beschreibende Angabe von Tatsachen, wobei diese Angaben, wie z.B. Informationen über Dienstleistungen und Person, berufsbezogenen und unterrichtenden Charakter haben müssen. Somit sind Angaben über Qualifikationen, Zusatzqualifikationen oder besondere Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen berufsbezogene und sachliche Informationen, gleichwohl auch Angaben über in der Praxis durchgeführte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Entscheidend ist schlußendlich jedoch die Art und Weise der Außendarstellung. Des weiteren darf die Werbemaßnahme nicht berufswidrig sein. Insoweit ist dieser Begriff gleichzusetzen mit dem Begriff wettbewerbswidrig, da insoweit die gleichen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung gelten. Hier ist zur Begriffsbestimmung mithin das allgemeine Wettbewerbsrecht heranzuziehen, welchem der werbende Arzt gleichfalls unterliegt. Wettbewerbsrecht Irreführende, anpreisende oder vergleichende Werbung ist im Geschäftsleben grundsätzlich verboten. Dieser Grundsatz ist u.a. in § 27 Absatz 3 MBO-Ärzte sowie in den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) §§ 2 und 3 UWG festgeschrieben. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn die Werbemaßnahme unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben macht. Anpreisende Werbung ist gekennzeichnet durch Übertreibung, Superlative, insbesondere durch Alleinstellung, um die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Kunden suggestiv zu beeinflussen. Heilmittelwerberecht Schließlich von Bedeutung sind die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), an deren Beachtung bei einer Öffentlichkeitswerbung – also Werbung außerhalb der Fachkreise - hohe Anforderungen zu stellen sind. Schutzzweck des HWG ist nämlich die Volksgesundheit und die Verhinderung schädigender Selbstmedikation der Verbraucher. Hierzu die wichtigsten Regelungen des HWG: Gemäß § 3 HWG ist die irreführende Werbung verboten, diese Regelung entspricht § 3 UWG. Nach § 10 HWG ist Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten. Ebenso untersagt § 11 HWG u.a. Werbung außerhalb der Fachkreise für Verfahren und Behandlungen mit z.B. Gutachten und Zeugnissen, fachlichen Empfehlungen, bildlicher Darstellung von Personen in Berufskleidung oder bei Ausübung ihrer Tätigkeit, fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen oder einer Werbeaussage, die geeignet ist Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen. Wiederum verbietet § 12 HWG sogar die Werbung unter Bezugnahme auf bestimmte Krankheiten und Leiden, die in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführt sind. Hierunter fallen z.B. Geschwulstkrankheiten, Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, Broglie, Schade & Partner GBR, Postfach 1709, 65007 Wiesbaden Schreiben vom 8. Dezember 2003 -3- Krankheiten des Blutes, organische Krankheiten des Nervensystems, der Augen und Ohren sowie des Herzens und der Gefäße, der Leber und des Pankreas, der Harn- und Geschlechtsorgane, Geschwüre des Magens und des Darms, Geisteskrankheiten u.a. 2. Konsequenzen bei Verstoss Verstöße gegen das Berufsrecht werden von den zuständigen Ärztekammern verfolgt und gegebenenfalls geahndet. Verstöße gegen das HWG werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und gewähren in Verbindung mit den Vorschriften des UWG wie alle wettberbsrechtlichen Verstösse gleichfalls einem Mitbewerber einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche. Grundsätzlich trägt der Werbende die Beweislast dafür, dass seine Werbemaßnahmen nicht wettbewerbswidrig sind. Also im Falle einer Beanstandung wegen angeblicher Irreführung, z.B. dafür, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen und den Adressaten der Werbemaßnahme nicht täuschen. Dabei ist anzumerken, dass es bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf ankommt, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher den Inhalt der Werbemaßnahme versteht. 3. Ausgewählte Beispiele 1. Praxisschilder/ Anzeigen/ Briefkopf Die Niederlassung eines Arztes ist nach den berufsrechtlichen Regelungen durch sein Praxisschild kenntlich zu machen. Dabei muss es folgende Angaben mindestens zum Inhalt haben: Name, (Fach-)Arztbezeichnung, Sprechzeiten sowie ggfls. Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft. Darüber hinaus kann das Schild Weiterbildungsbezeichnungen, besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben und organisatorische Hinweise beinhalten. Inhaltlich handelt es sich zwar um sachliche Informationen, die aber auch in ihrer Form nicht wettbewerbswidrig dargestellt werden dürfen. Vorgenanntes gilt im übrigen auch für Anzeigen und Briefköpfe. 2. Praxisbroschüre Im Falle einer Information z.B. in einer Praxisbroschüre über das Leistungsspektrum IGELLeistungen einer Arztpraxis gilt beispielsweise folgendes: Broglie, Schade & Partner GBR, Postfach 1709, 65007 Wiesbaden Schreiben vom 8. Dezember 2003 -4- Werden Selbstzahlerleistungen in einer Praxisbroschüren z.B. in der Form der Aufzählung oder einer Aufstellung, dargeboten handelt es sich grundsätzlich um sachliche Informationen. Allerdings können Bedenken an der Vereinbarkeit mit den Vorschriften nach dem Heilmittelwerbegesetz und gleichwohl dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bestehen, wenn bestimme Kankheitsbilder wie z.B. „Hautkrebsvorsorgeuntersuchung“ mit aufgenommen werden. Dann nämlich sind die Vorschriften des § 12 HWG betroffen. Im Beispielsfall ist gemäß § 12 HWG die Werbung mit Geschwulstkrankheiten untersagt. Insoweit sollte auf derartige Werbung verzichtet werden. Gänzlich verboten ist zum Beispiel die Werbung einer Hautarztpraxis im Hinblick auf Botulinum-Toxin, da es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt und insoweit wegen § 10 HWG nicht beworben werden darf. Stefanie Konrad Rechtsanwältin