Betreuung und Unterbringung - Zentralinstitut für Seelische

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Betreuung und Unterbringung
Harald Dreßing
Zentralinstitut für Seelische Gesundheit
Mannheim
Betreuung und Unterbringung
Lernziele
1. Reflexion der ärztlichen Rolle
(Paternalismus versus Patientenautonomie)
2. Grundsätzliche Regelungen für
Zwangsunterbringung in der Psychiatrie
(PsychKG und Betreuungsrecht)
3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen
bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht;
Patientenverfügung
Lernziele
1. Reflexion der ärztlichen Rolle
(Paternalismus versus Patientenautonomie
2. Grundsätzliche Regelungen für
Zwangsunterbringung in der Psychiatrie
(PsychKG und Betreuungsrecht)
3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen
bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht;
Patientenverfügung
Behandlungsbedürftigkeit
Paternalismus
Autonomie
Eigengefährdung Fremdgefährdung
Lernziele
1. Reflexion der ärztlichen Rolle
(Paternalismus versus Patientenautonomie
2. Grundsätzliche Regelungen für
Zwangsunterbringung in der Psychiatrie
(PsychKG und Betreuungsrecht)
3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen
bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht;
Patientenverfügung
1. Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Landesgesetzen
Unterbringungsgesetz (z.B. Ba-Wü)
Freiheitsentziehungsgesetz (Hessen)
2. Zivilrechtliche Unterbringung
BGB: Betreuungsrecht
1. Öffentlich-rechtliche Unterbringung:
Gesetz über die Unterbringung psychisch
Kranker (UBG)
Psychisch kranke Personen können gegen ihren
Willen….untergebracht werden, wenn sie durch ihr
krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre
Gesundheit oder besondere Rechtsgüter anderer
gegenwärtig in erheblichen Maße gefährden und
diese Gefahr nicht anders abgewendet werden
kann. ……Die fehlende Bereitschaft, sich
behandeln zu lassen rechtfertigt für sich allein keine
Unterbringung.
kausal
Psychische Störung
Eigen/Fremdgefährdung
Zwangsunterbringung
Konkreter Ablauf einer Unterbringung
nach UBG
1. Psychiatrisches Gutachten
2. Antrag auf Unterbringung beim Gericht
(Notfall: Fürsorgliche Zurückhaltung: 72
Stunden)
3. Richter entscheidet auf Basis des
Gutachtens und persönlicher Anhörung des
Patienten
§ 8 UBG
…der Untergebrachte hat diejenigen
Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen
zu dulden, die nach den regeln der ärztlichen
Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu
untersuchen und zu behandeln….
Gemäß BVerfG 30.9.2009: verfassungswidrig
§ 2 GG: Körperliche Unversehrheit… Freiheit der
Person
(„Recht auf Krankheit“)
Medizinische Zwangsbehandlung nur im Falle
einer krankheitsbedingt fehlenden
Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der
Behandlung
Trennung von Zwangsunterbringung und
Zwangsbehandlung
Gefahr: „reine Verwahrung“
2. Zivilrechtliche Unterbringung
BGB: Betreuungsrecht
BGB § 1896: Betreuung
Kann ein Volljähriger auf Grund einer
psychischen Krankheit, oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz
oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag
oder von Amts wegen für ihn einen
Betreuer….
kausal
Angelegenheiten können
ganz oder teilweise nicht
Betreuung besorgt werden
Psychische Krankheit;
Behinderung
Festlegung der Aufgabenkreise für die
Betreuung nötig ist
Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten
•
•
•
•
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
Vermögensangelegenheiten
Entscheidung über Untersuchungen und
Operationen
• Entscheidung über spezielle
Behandlungsmaßnahmen (z.B. Magensonde)
Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten
•
•
•
•
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
Vermögensangelegenheiten
Entscheidung über Untersuchungen und
Operationen
• Entscheidung über spezielle
Behandlungsmaßnahmen (z.B. Magensonde)
Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1906
BGB)
Nur bei Eigengefährdung (wichtiger
Unterschied zur öffentlich-rechtlichen
Unterbringung!!)
Oder
• Zur Durchführung dringend notwendiger
diagnostischer oder therapeutischer
Maßnahmen
Konkreter Ablauf einer Unterbringung
nach § 1906 BGB
1. Betreuer stellt Antrag auf Unterbringung
2. Psychiatrisches Gutachten
3. Genehmigung durch Vormundschaftsgericht
Zwangsbehandlung gemäß BGB (seit 26.2.13)
• 1. wenn der Betreute auf Grund einer psychischen
Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen
Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann
• 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der
Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu
überzeugen,
• 3.die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der
Unterbringung zum Wohl des Betreuten
erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen
gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
Zwangsbehandlung gemäß BGB
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch
keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme
abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen
Zwangsmaßnahme die zu erwartenden
Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
6. Die Einwilligung in die ärztliche
Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des
Betreuungsgerichts.
Unterbringungsquote
15,00%
Freiwillig
Unterbringung
85,00%
Unterbringung nach BGB?
Nein!!!!
Ist nicht eigengefährdet, sondern
fremdgefährdend
Unterbringung nach PsychKG?
NEIN!!!!
kausal
Psychische Störung
Eigen/Fremdgefährdung
Zwangsunterbringung
Lernziele
1. Reflexion der ärztlichen Rolle
(Paternalismus versus Patientenautonomie
2. Grundsätzliche Regelungen für
Zwangsunterbringung in der Psychiatrie
(PsychKG und Betreuungsrecht)
3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen
bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht,
Patientenverfügung
Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten
•
•
•
•
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
Vermögensangelegenheiten
Entscheidung über Untersuchungen
und Operationen
• Entscheidung über spezielle
Behandlungsmaßnahmen (z.B.
Magensonde)
Wichtig bei gestörter
Einwilligungsfähigkeit des Patienten.
Ärztliche Eingriffe sind nur erlaubt, wenn
ein Patient wirksam einwilligt.
Vor jedem ärztlichen Eingriff ist die
Einwilligungsfähigkeit zu beurteilen!
Einwilligungsfähigkeit
1.Fähigkeit einen Sachverhalt zu verstehen
2.Fähigkeit die Information zu verarbeiten
3.Fähigkeit die Information zu bewerten
4. Fähigkeit den eigenen Willen auf der Basis
von Verständnis, Verarbeitung und
Bewertung der Information zu bestimmen und
zu äußern
1.Fähigkeit einen Sachverhalt zu verstehen
Was?
Wie?
Warum?
Ausschluss z.B. bei Desorientierung bei
Demenz
2.Fähigkeit die Information zu verarbeiten
Positive und negative Aspekte abwägen
Warum will ich A und nicht B
Ausschluss z.B. bei depressivem Wahn
3.Fähigkeit die Information zu bewerten
Tragweite eines ärztlichen Eingriffs ermessen
Ausschluss z.B. akuter Alkoholintoxikation
4. Fähigkeit den eigenen Willen auf der Basis
von Verständnis, Verarbeitung und
Bewertung der Information zu bestimmen und
zu äußern
Ausschluss z.B. bei schwerer depressiver
Antriebeshemmung
Einwilligungsunfähiger Patient lehnt eine
notwendige Behandlungsmaßnahme ab.
Wie ist vorzugehen?
Behandlungsmaßnahme
Notfallmäßig
Notwendig
Rechtfertigender
Notstand § 34 StGB
Notwendig,
aber nicht notfallmäßig
Vollmacht
Patientenverfügung
Einrichtung einer Betreuung für die
umschriebene Maßnahme.
Betreuer willigt in den ärztlichen Eingriff ein.
Ausnahme: hohes Risiko für das Leben des
Betreuten: Gericht muss den Eingriff
genehmigen.
Zusammenfassung:
5 Typische Klinische Situationen zur
Zwangsunterbringung und
Einwilligungsunfähigkeit
Situation 1:
-Behandlungsbedürftiger Patient
-Stimmt der Behandlung zu
-Einwilligungsfähigkeit vorhanden
-Keine akute Eigen/Fremdgefährdung aufgrund
einer psychischen Erkrankung
Behandlung kann durchgeführt werden
Situation 2:
-Behandlungsbedürftiger Patient
-Stimmt der Behandlung nicht zu
-Einwilligungsfähigkeit vorhanden
-Keine akute Eigen/Fremdgefährdung aufgrund
einer psychischen Erkrankung
Behandlung darf nicht durchgeführt werden
Keine Indikation für Unterbringung oder
Betreuung
Situation 3:
-Behandlungsbedürftiger Patient
-Stimmt der Behandlung zu
-Einwilligungsfähigkeit nicht vorhanden
Behandlung kann nur durchgeführt werden,
wenn Vollmacht, Patientenverfügung vorliegen
oder eine Betreuung eingerichtet wurde, die
diese Maßnahme umfasst
Situation 4:
-Behandlungsbedürftiger Patient
-Stimmt der Behandlung nicht zu
-Einwilligungsfähigkeit gestört
-Akute Eigengefährdung aufgrund
einer psychischen Erkrankung
Unterbringung nach UBG oder BGB
Situation 5:
-Behandlungsbedürftiger Patient
-Stimmt der Behandlung nicht zu
-Einwilligungsfähigkeit gestört
-Akute Fremdgefährdung aufgrund
einer psychischen Erkrankung
Unterbringung nach UBG (nicht aber nach
BGB)
Lernziele
1. Reflexion der ärztlichen Rolle
(Paternalismus versus Patientenautonomie)
2. Grundsätzliche Regelungen für
Zwangsunterbringung in der Psychiatrie
(PsychKG und Betreuungsrecht)
3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen
bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht;
Patientenverfügung
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