Betreuung und Unterbringung Harald Dreßing Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Mannheim Betreuung und Unterbringung Lernziele 1. Reflexion der ärztlichen Rolle (Paternalismus versus Patientenautonomie) 2. Grundsätzliche Regelungen für Zwangsunterbringung in der Psychiatrie (PsychKG und Betreuungsrecht) 3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht; Patientenverfügung Lernziele 1. Reflexion der ärztlichen Rolle (Paternalismus versus Patientenautonomie 2. Grundsätzliche Regelungen für Zwangsunterbringung in der Psychiatrie (PsychKG und Betreuungsrecht) 3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht; Patientenverfügung Behandlungsbedürftigkeit Paternalismus Autonomie Eigengefährdung Fremdgefährdung Lernziele 1. Reflexion der ärztlichen Rolle (Paternalismus versus Patientenautonomie 2. Grundsätzliche Regelungen für Zwangsunterbringung in der Psychiatrie (PsychKG und Betreuungsrecht) 3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht; Patientenverfügung 1. Öffentlich-rechtliche Unterbringung Landesgesetzen Unterbringungsgesetz (z.B. Ba-Wü) Freiheitsentziehungsgesetz (Hessen) 2. Zivilrechtliche Unterbringung BGB: Betreuungsrecht 1. Öffentlich-rechtliche Unterbringung: Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG) Psychisch kranke Personen können gegen ihren Willen….untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besondere Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichen Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. ……Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung. kausal Psychische Störung Eigen/Fremdgefährdung Zwangsunterbringung Konkreter Ablauf einer Unterbringung nach UBG 1. Psychiatrisches Gutachten 2. Antrag auf Unterbringung beim Gericht (Notfall: Fürsorgliche Zurückhaltung: 72 Stunden) 3. Richter entscheidet auf Basis des Gutachtens und persönlicher Anhörung des Patienten § 8 UBG …der Untergebrachte hat diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln…. Gemäß BVerfG 30.9.2009: verfassungswidrig § 2 GG: Körperliche Unversehrheit… Freiheit der Person („Recht auf Krankheit“) Medizinische Zwangsbehandlung nur im Falle einer krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung Trennung von Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung Gefahr: „reine Verwahrung“ 2. Zivilrechtliche Unterbringung BGB: Betreuungsrecht BGB § 1896: Betreuung Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit, oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer…. kausal Angelegenheiten können ganz oder teilweise nicht Betreuung besorgt werden Psychische Krankheit; Behinderung Festlegung der Aufgabenkreise für die Betreuung nötig ist Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten • • • • Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Vermögensangelegenheiten Entscheidung über Untersuchungen und Operationen • Entscheidung über spezielle Behandlungsmaßnahmen (z.B. Magensonde) Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten • • • • Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Vermögensangelegenheiten Entscheidung über Untersuchungen und Operationen • Entscheidung über spezielle Behandlungsmaßnahmen (z.B. Magensonde) Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) Nur bei Eigengefährdung (wichtiger Unterschied zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung!!) Oder • Zur Durchführung dringend notwendiger diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen Konkreter Ablauf einer Unterbringung nach § 1906 BGB 1. Betreuer stellt Antrag auf Unterbringung 2. Psychiatrisches Gutachten 3. Genehmigung durch Vormundschaftsgericht Zwangsbehandlung gemäß BGB (seit 26.2.13) • 1. wenn der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann • 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, • 3.die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, Zwangsbehandlung gemäß BGB 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. 6. Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Unterbringungsquote 15,00% Freiwillig Unterbringung 85,00% Unterbringung nach BGB? Nein!!!! Ist nicht eigengefährdet, sondern fremdgefährdend Unterbringung nach PsychKG? NEIN!!!! kausal Psychische Störung Eigen/Fremdgefährdung Zwangsunterbringung Lernziele 1. Reflexion der ärztlichen Rolle (Paternalismus versus Patientenautonomie 2. Grundsätzliche Regelungen für Zwangsunterbringung in der Psychiatrie (PsychKG und Betreuungsrecht) 3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht, Patientenverfügung Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten • • • • Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Vermögensangelegenheiten Entscheidung über Untersuchungen und Operationen • Entscheidung über spezielle Behandlungsmaßnahmen (z.B. Magensonde) Wichtig bei gestörter Einwilligungsfähigkeit des Patienten. Ärztliche Eingriffe sind nur erlaubt, wenn ein Patient wirksam einwilligt. Vor jedem ärztlichen Eingriff ist die Einwilligungsfähigkeit zu beurteilen! Einwilligungsfähigkeit 1.Fähigkeit einen Sachverhalt zu verstehen 2.Fähigkeit die Information zu verarbeiten 3.Fähigkeit die Information zu bewerten 4. Fähigkeit den eigenen Willen auf der Basis von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Information zu bestimmen und zu äußern 1.Fähigkeit einen Sachverhalt zu verstehen Was? Wie? Warum? Ausschluss z.B. bei Desorientierung bei Demenz 2.Fähigkeit die Information zu verarbeiten Positive und negative Aspekte abwägen Warum will ich A und nicht B Ausschluss z.B. bei depressivem Wahn 3.Fähigkeit die Information zu bewerten Tragweite eines ärztlichen Eingriffs ermessen Ausschluss z.B. akuter Alkoholintoxikation 4. Fähigkeit den eigenen Willen auf der Basis von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Information zu bestimmen und zu äußern Ausschluss z.B. bei schwerer depressiver Antriebeshemmung Einwilligungsunfähiger Patient lehnt eine notwendige Behandlungsmaßnahme ab. Wie ist vorzugehen? Behandlungsmaßnahme Notfallmäßig Notwendig Rechtfertigender Notstand § 34 StGB Notwendig, aber nicht notfallmäßig Vollmacht Patientenverfügung Einrichtung einer Betreuung für die umschriebene Maßnahme. Betreuer willigt in den ärztlichen Eingriff ein. Ausnahme: hohes Risiko für das Leben des Betreuten: Gericht muss den Eingriff genehmigen. Zusammenfassung: 5 Typische Klinische Situationen zur Zwangsunterbringung und Einwilligungsunfähigkeit Situation 1: -Behandlungsbedürftiger Patient -Stimmt der Behandlung zu -Einwilligungsfähigkeit vorhanden -Keine akute Eigen/Fremdgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung Behandlung kann durchgeführt werden Situation 2: -Behandlungsbedürftiger Patient -Stimmt der Behandlung nicht zu -Einwilligungsfähigkeit vorhanden -Keine akute Eigen/Fremdgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung Behandlung darf nicht durchgeführt werden Keine Indikation für Unterbringung oder Betreuung Situation 3: -Behandlungsbedürftiger Patient -Stimmt der Behandlung zu -Einwilligungsfähigkeit nicht vorhanden Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn Vollmacht, Patientenverfügung vorliegen oder eine Betreuung eingerichtet wurde, die diese Maßnahme umfasst Situation 4: -Behandlungsbedürftiger Patient -Stimmt der Behandlung nicht zu -Einwilligungsfähigkeit gestört -Akute Eigengefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung Unterbringung nach UBG oder BGB Situation 5: -Behandlungsbedürftiger Patient -Stimmt der Behandlung nicht zu -Einwilligungsfähigkeit gestört -Akute Fremdgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung Unterbringung nach UBG (nicht aber nach BGB) Lernziele 1. Reflexion der ärztlichen Rolle (Paternalismus versus Patientenautonomie) 2. Grundsätzliche Regelungen für Zwangsunterbringung in der Psychiatrie (PsychKG und Betreuungsrecht) 3. Betreuungsrechtsrechtliche Regelungen bei Einwilligungsunfähigkeit; Vollmacht; Patientenverfügung