Latenzphase Erleben und Erfahrungen primär auf Weiterentwicklung von Ich-Fähigkeiten (Wissenserwerb, soziale Fertigkeiten, Auseinandersetzung und Behauptung in Gruppen); Orientierung an Leitbildern Störungen insbesondere dann, wenn frühere Phasen konflikthaft durchlaufen wurden: - Verhaltensstörungen (Autismus, Aggressivität) - autoaggressive Tendenzen - Enuresis - Konzentrationsmangel - Leistungsschwächen - überstarke Fixierung an das Elternhaus - Schulängste - Angst vor der Auseinandersetzung mit anderen Genitale Phase (Pubertät) verstärktes Erleben des eigenen Selbst, der Triebwünsche, der Geschlechtsidentität; Autonomiebedürfnis vs. Abhängigkeit von den Eltern Austesten eigener Fähigkeiten und ihrer Grenzen; neue Idealbildungen Störungen insbesondere dann, wenn frühere Phasen konflikthaft durchlaufen wurden: - schwere Selbstwertprobleme (Unsicherheit, Verlegenheit, Scham) - Sexualängste, Onanieskrupel - Flucht in Phantasiewelten (Tagträume) - Störungen der Geschlechtsidentität (Homosexualität, sadomasochistische Neigung) - Isolierungstendenzen - triebfeindliche Einstellung - Regressionstendenzen (Suchtmanifestation) psychologie B 1/4 Gesetzliche Grundlagen zur Psychiatrie § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs.1 gemildert werden. § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deswegen nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, das er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. (2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. § 66 Sicherungsverwahrung Bedingungen: Mindestens 25 Jahre wiederholte Straffälligkeit Prüfung alle 2 Jahre, ob Vollstreckung ausgesetzt wird Bewährungshelfer, Entziehung d. Fahrerlaubnis, zeitw./dauerh. Berufsverbot psychologie B 2/4 § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist 3. der wegen Geisteskrankheit entmündigt ist § 105 BGB (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. § 2 EheG Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen eine mit einem Geschäftsunfähigen geschlossene Ehe ist nichtig. Hat sich ein Partner bei der Eheschließung über persönliche Eigenschaften des anderen getäuscht - allgemein nicht in Erscheinung tretende körperlichen oder schwerwiegenden sexuellen Deviation - episodisch oder phasisch auftretende Psychose od. Dipsomanie kann § 32 Abs. 2 angewendet werden: der Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, es sei denn er hat bei der Entdeckung des Irrtums die Ehe fortsetzen wollen. § 1565 Zerrüttungsprinzip Aufhebung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute bei gescheiterter Ehe; in der Regel nach Mindesttrenndauer von einem Jahr § 1568 Härteklausel Verhinderung der Scheidung einer gescheiterten Ehe, wenn außergewöhnliche Umstände eine schwere Härte für den ablehnenden Antragsgegner darstellen. Beispielsweise eine schwere psychische Krankheit, deren deutliche Verschlimmerung durch die Scheidung zu erwarten wäre psychologie B 3/4 Unterbringungsrecht Zwangseinweisung Keine bundeseinheitliche Regelung für die Einweisung und Unterbringung psychisch Kranker in eine psychiatrische Einrichtung Bedingungen für die Einweisung durch Unterbringungsbeschluß: - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in erheblichem Maße aufgrund von psychischer Krankheit oder Geistesschwäche, insbesondere wenn jemand sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben anderer gefährdet (Selbst- und Fremdgefährdung) - Unterbringung nur, wenn Gefährdung durch weniger einschneidende Mittel nicht abgewendet werden kann - Gutachten durch Amtsarzt oder Psychiatrisches Krankenhaus ( in Notfällen: Einweisungszeugnis durch jeden Arzt) - Aufklärungspflicht seitens des Arztes - mündliche Anhörung des Betreffenden durch das Gericht innerhalb der ersten 24 Stunden nach Einweisung Entscheidung über Einweisung oder Fortdauer der Unterbringung nur durch Richter für eine von ihm festzulegende Dauer (nach vorheriger Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen) Anwendung von Zwang Fixierung : Bei Aggressivität des Patienten Fixierung durch Bauch-, Hand-, oder Fußgurte ärztliche Maßnahme (schriftliche Anordnung mit Verpflichtung zur Dokumentation der genauen Fixierungszeiten) Zwangsmedikation : nur im äußersten Notfall und nur kurzfristig keinesfalls "heimliche" Gabe von Medikamenten und wenn möglich nur unter Zeugen und nicht zur Konfliktvermeidung Einsichtnahme in Krankengeschichte Allgemeinmedizinische Befunde müssen dem Patienten offengelegt werden; psychiatrische Teile der Krankengeschichte nur im Einzelfall, nicht generell psychologie B 4/4