Acetylsalicylsäure (ASS)

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Latenzphase
Erleben und Erfahrungen primär auf Weiterentwicklung von Ich-Fähigkeiten
(Wissenserwerb, soziale Fertigkeiten, Auseinandersetzung und Behauptung in
Gruppen); Orientierung an Leitbildern
Störungen insbesondere dann, wenn frühere Phasen konflikthaft durchlaufen
wurden:
- Verhaltensstörungen (Autismus, Aggressivität)
- autoaggressive Tendenzen
- Enuresis
- Konzentrationsmangel
- Leistungsschwächen
- überstarke Fixierung an das Elternhaus
- Schulängste
- Angst vor der Auseinandersetzung mit anderen
Genitale Phase (Pubertät)
verstärktes Erleben des eigenen Selbst, der Triebwünsche, der Geschlechtsidentität; Autonomiebedürfnis vs. Abhängigkeit von den Eltern
Austesten eigener Fähigkeiten und ihrer Grenzen; neue Idealbildungen
Störungen insbesondere dann, wenn frühere Phasen konflikthaft durchlaufen
wurden:
- schwere Selbstwertprobleme (Unsicherheit, Verlegenheit,
Scham)
- Sexualängste, Onanieskrupel
- Flucht in Phantasiewelten (Tagträume)
- Störungen der Geschlechtsidentität (Homosexualität, sadomasochistische Neigung)
- Isolierungstendenzen
- triebfeindliche Einstellung
- Regressionstendenzen (Suchtmanifestation)
psychologie B 1/4
Gesetzliche Grundlagen zur Psychiatrie
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln.
§ 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei
Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs.1
gemildert werden.
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20)
oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das
Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge
seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er
deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel
im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat,
die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht,
verurteilt oder nur deswegen nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, ordnet das Gericht die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, das er infolge
seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein
aussichtslos erscheint.
§ 66 Sicherungsverwahrung
Bedingungen:
Mindestens 25 Jahre
wiederholte Straffälligkeit
Prüfung alle 2 Jahre, ob Vollstreckung ausgesetzt wird
Bewährungshelfer, Entziehung d. Fahrerlaubnis, zeitw./dauerh. Berufsverbot
psychologie B 2/4
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der
Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist
3. der wegen Geisteskrankheit entmündigt ist
§ 105 BGB
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
abgegeben wird.
§ 2 EheG
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen
 eine mit einem Geschäftsunfähigen geschlossene Ehe ist nichtig.
Hat sich ein Partner bei der Eheschließung über persönliche Eigenschaften
des anderen getäuscht
- allgemein nicht in Erscheinung tretende körperlichen oder
schwerwiegenden sexuellen Deviation
- episodisch oder phasisch auftretende Psychose od. Dipsomanie
kann § 32 Abs. 2 angewendet werden: der Ehegatte kann die Aufhebung der
Ehe begehren, es sei denn er hat bei der Entdeckung des Irrtums die Ehe
fortsetzen wollen.
 § 1565 Zerrüttungsprinzip
Aufhebung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute bei gescheiterter Ehe;
in der Regel nach Mindesttrenndauer von einem Jahr
 § 1568 Härteklausel
Verhinderung der Scheidung einer gescheiterten Ehe, wenn außergewöhnliche Umstände eine schwere Härte für den ablehnenden Antragsgegner
darstellen. Beispielsweise eine schwere psychische Krankheit, deren deutliche
Verschlimmerung durch die Scheidung zu erwarten wäre
psychologie B 3/4
Unterbringungsrecht
 Zwangseinweisung
Keine bundeseinheitliche Regelung für die Einweisung und Unterbringung
psychisch Kranker in eine psychiatrische Einrichtung
Bedingungen für die Einweisung durch Unterbringungsbeschluß:
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in
erheblichem Maße aufgrund von psychischer Krankheit oder
Geistesschwäche, insbesondere wenn jemand sein Leben oder
seine Gesundheit oder das Leben anderer gefährdet
(Selbst- und Fremdgefährdung)
- Unterbringung nur, wenn Gefährdung durch weniger
einschneidende Mittel nicht abgewendet werden kann
- Gutachten durch Amtsarzt oder Psychiatrisches Krankenhaus
( in Notfällen: Einweisungszeugnis durch jeden Arzt)
- Aufklärungspflicht seitens des Arztes
- mündliche Anhörung des Betreffenden durch das Gericht
innerhalb der ersten 24 Stunden nach Einweisung
Entscheidung über Einweisung oder Fortdauer der Unterbringung nur durch
Richter für eine von ihm festzulegende Dauer (nach vorheriger Anhörung
eines psychiatrischen Sachverständigen)
Anwendung von Zwang
Fixierung
: Bei Aggressivität des Patienten Fixierung durch
Bauch-, Hand-, oder Fußgurte
 ärztliche Maßnahme (schriftliche Anordnung mit
Verpflichtung zur Dokumentation der genauen
Fixierungszeiten)
Zwangsmedikation : nur im äußersten Notfall und nur kurzfristig
 keinesfalls "heimliche" Gabe von Medikamenten und
wenn möglich nur unter Zeugen und nicht zur
Konfliktvermeidung
Einsichtnahme in Krankengeschichte
Allgemeinmedizinische Befunde müssen dem Patienten offengelegt werden;
psychiatrische Teile der Krankengeschichte nur im Einzelfall, nicht generell
psychologie B 4/4
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