Die Forensik geht uns alle an Wie gehen wir mit psychisch kranken Rechtsbrechern um? Angehörigentagung des LV Hessen ApK (23. 04. 2016 in Frankfurt/M) Dr. Gerwald Meesmann, Konstanz 1 Was heißt Forensik? • „Forensik“ steht hier für „Forensische Psychiatrie“ (FP), in die straffällige psychisch kranke oder suchtkranke Menschen eingewiesen werden, wenn sie „gefährlich“ sind, d. h. von ihnen weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. • „Maßregelvollzug“ (MRV) ist die Durchführung der strafrechtlichen Unterbringung und findet in „Kliniken für forensische Psychiatrie“ statt. • Die Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung sind bundesrechtlich (im StGB), der Maßregelvollzug ist landesrechtlich (in den MRVbzw. PsychKranken - Gesetzen der Bundesländer) geregelt. 2 Tatfolgen – „keine Strafe ohne Schuld“ • Selbstbestimmungsrecht – Verantwortung für das eigene Handeln • Ausnahmen: Kinder (bis 14 Jahre); für Jugendliche (14 – 17 Jahre) gilt JGG, u. U. auch für Heranwachsende (18 – 20 Jahre) • Handeln ohne Schuld (§ 20 StGB), bei geminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) (ohne Schuld handelt, wem die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit fehlt) • Strafen dienen der Abschreckung und Sühne, Maßregeln der „Besserung und Sicherung“ d. h. Behandlung und Prävention/Gefahrenabwehr • Strafen sanktionieren begangene Taten, Maßregeln sollen künftige Straftaten verhindern 3 Freiheitsentziehende Maßregeln im StGB • § 63 - Unterbringung in einem „psychiatrischen Krankenhaus“ mit dem Ziel, die - durch ein Prognosegutachten festgestellte - krankheitsbedingte Gefährlichkeit zu beseitigen/verringern; behandelt wird die zur Tat führende psychische Störung; • § 64 – Unterbringung in einer „Entziehungsanstalt“ mit dem Ziel, die suchtbedingte Gefährlichkeit zu beseitigen/verringern; behandelt wird die Sucht; • § 66 - Sicherungsverwahrung (SV) nach dem Therapieunterbringungsgesetz (THUG) ; die SV betrifft schuldfähige Täter, sie wird bei besonders schweren Straftaten neben der Gefängnisstrafe im Urteil angeordnet oder vorbehalten und in gesonderten Einrichtungen (weder Gefängnis noch MRV) vollzogen. 4 Unterschiede § 63 < > § 64 StGB § 63 § 64 • psychisch krank < > suchtkrank (Problem „Doppeldiagnosen“) • unabhängig von Heilaussicht < > nur bei Aussicht auf Heilung • unbefristet (solange gefährlich) < > befristet (2 Jahre) • i. d. R. keine Parallelstrafe < > i. d. R. Parallelstrafe • jährliche Überprüfung < > halbjährliche Überprüfung (gemindert achuldfähig) 5 Vorurteile und Ängste in der Gesellschaft • Psychisch krank = gefährlich? • Zahlen (2014): 1.200.000 stationär in AP - 90.000 Psychosen in AP 32.000 Persönlichkeitsstörung in AP 450.000 Suchtkranke - 7.600 psychisch Kranke in FP (ohne Suchtkranke) 3.300 Psychosen in FP 2.300 Persönlichkeitsstörung in FP 3.500 Suchtkranke in FP • Medienwirksamkeit (Bild: „Monster gehören in die Psychiatrie“) • Gesellschaftlicher Klimawandel führt zu verschärften Gesetzen und restriktiverer Praxis der Akteure (Gerichte, Gutachter, Kliniken) Zahl der Forensik-Patienten seit 1985 nahezu verdreifacht) Vorurteile und Ängste entsprechen nicht den Fakten, bestimmen aber das politische Handeln! 6 Politischer Aktionismus • 1. Gesetz z. Bekämpfung von Sexualdelikten u. anderen gefährlichen Straftaten v. 26.01.1998 • 2. Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen SV v. 21.08.2002 • 3. Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ... v. 27.12.2003 • 4. BVerfG erklärt Gesetz gem. Zif. 1 für verfassungswidrig • 5. Gesetz zur Einführung der nachträglichen SV v. 23. 07.2004 • 6. Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht u. Änderung der Vorschriften über die nachträgliche SV v. 13. 04. 2007 • 7. Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherheitsverwahrung v. 22. 12. 2010 , das in Art. 5 das • 8. Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) v. 22.12.2010 umfasst. Wohin das geführt hat zeigt folgende Grafik: 7 8 Prof. Heinz Aufgrund strafrichterlicher Anordnung gem. § 63 StGB Untergebrachte - Stichtagsdaten jew. 31.3. (abs. Zahlen). Früheres Bundesgebiet, seit 1996 mit Gesamtberlin abs. Zahl 6.000 KONSTANZER INVENTAR SANKTIONSFORSCHUNG 5.000 § 63 Bestand § 63 Abgänge § 63 Zugänge 4.000 3.000 2.000 1.000 0 1962 65 abs. Zahl 4.413 Stichtagszahlen - 31.3. 1970 4.222 75 3.494 1980 2.593 85 2.472 1990 2.489 95 2.902 2000 4.098 2005 08 5.640 6.287 9 Köln-Porz 10 Köln-Porz 11 Herne 12 Günzburg 13 Neubau Günzburg 14 Günzburg, Modell 15 Wege in die Forensik der oft schmale Grat zwischen AP und FP Beispiele (Gewalt in der Familie; Polizeieinsatz mit/ohne Gegenwehr) - Zwangseinweisung mit Gegenwehr - Frühere stationäre AP - aus der AP in die FP (vorzeitige Entlassung, mangelnde Nachsorge) (Toleranz sinkt gegenüber schwierigen Patienten) - aus dem Strafvollzug in die FP - aus Heimen oder Betreutem Wohnen in die FP 16 Psychiatrische Vorgeschichte der Forensik-Patienten (Zahlen f. Hessen, 2004; Quelle: Freese, Forensische Fachambulanz Hessen) - 75 % mit vorausgehenden Klinikaufenthalten in der AP - Einweisungsdelikt unter Behandlung! AP, ambulant AP, stationär Heim, BeWo 1990 6,8% 3,4% 1% 1995 7,3% 3,2% 8,1% 2000 6,9% 7,5% 15,7% 2004 5,3% 10,5% 34,7% __________________________________________________________________________________ 15,3% 18,6% 30,1% 50,5% 17 Warum die Forensik uns alle angeht • Ängste und Vorurteile in der Gesellschaft („Monster gehören in die Psychiatrie“; „Wegsperren für immer“; Standortdiskussionen bei Neubauten) • Defizite der allgemeinpsychiatrischen Versorgung („blutige Entlassung“; ungenügende (insbes. aufsuchende) Nachsorge; fehlende (Gewalt-) Prävention, um Risiko der Straffälligkeit zu erkennen/zu mindern. • Der schmale Grat zur Straffälligkeit (Gewalt in der Familie; „Ausrasten“; Panik-Reaktionen; Auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit) 18 Systemkritik - fehlende Prävention, um Straffälligkeit zu vermeiden - Fixierung auf stationäre Maßnahmen (ambulant vor stationär) und damit Inkaufnahme unnötiger Hospitalisierung - Unterschiedliche Anordnungspraxis und Verweilzeiten von Land zu Land und Klinik zu Klinik (ultima-ratio-Gebot) - Unterschiedliche Vollzugsgesetze der Länder - Unterschiedliche Einschränkungen in den Kliniken (Minimierungsgebot) Probleme des Maßregelvollzugs: Behandlung im Zwangsrahmen; Ausgliedern mit dem Ziel der Wiedereingliederung; statt „Besserung“ Hospitalisierungsschäden; Lebenszeit statt Krisenzeit; Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit. 19 20 Was geschieht in der Forensik (Maßregelvollzug)? 21 Der Fall „Mollath“ und seine Folgen • Perspektivwechsel – der Betroffene als Opfer • Kritikpunkte der öffentlichen Diskussion - Dauer der Unterbringung (Befristung) - Überprüfungsfristen - Gutachtenpraxis (externe Gutachter) • Gesetzgeber reagiert, statt zu reformieren (Novelle statt Reform) - keine Befristung, dafür häufigere Überprüfung in Relation zur Schwere der Anlasstat - Qualifizierung der Gutachter und Qualität der Gutachten 22 Reformbedarf BVerfG v. 04. 05. 2011 zur Sicherheitsverwahrung • „ambulant vor stationär“ (Ultima-Ratio-Gebot) - das Gesetz muss Alternativen zum stationären Maßregelvollzug vorsehen • Grenzen der „Maßregelung“ (Minimierungsgebot) – die Rechte der Patienten dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden (Beispiele: Medien, Computer, Selbstversorgung); unterschiedliche Gesetze der Länder und deren Handhabung in den Kliniken • Effektiver Rechtsschutz (Rechtsschutzgebot) - während des Maßregelvollzugs muss eine kompetente rechtliche Begleitung des Patienten gewährleistet sein (Modell der Patientenanwaltschaft in Österreich) 23 Prävention • Straffälligkeit vermeiden (Risikogruppen) • Führungsaufsicht und Bewährungshilfe • Präventionsangebote (Präventionsambulanzen; „Stopp die Gewalt in Dir“; BIOS – Behandlungsinitiative Opferschutz; „kein Täter werden“) • „ambulante Infrastruktur“ (Angebote für Vor- und Nachsorge) Reform muss an den Ursachen der Fehlentwicklung ansetzen, nicht an deren Folgen – wenn man die „Wege in die Forensik“ kennt, kann und muss man sie vermeiden – wo immer möglich! 24 "Initiative Forensik" Eine Initiative der Angehörigen-Selbsthilfe Wer sind wir, was machen wir, unsere Ziele Wir sind Angehörige und Freunde von Patienten in der Forensik / im Maßregelvollzug. Wir begleiten und informieren Angehörige bei der Bewältigung von Herausforderungen und gewinnen durch den Erfahrungsaustausch. Wir streben an das Bild der Forensik in der Öffentlichkeit zu versachlichen und so die Situation der Angehörigen und der Patienten zu verbessern. 25 Kontakt/Informationen „Initiative Forensik“: [email protected] BApk (BV d. Angehörigen psychisch Kranker) : [email protected] www.bapk.de/Schwerpunkte/Angeh. v. Forensikpatienten Seelefon: 0180 5950951 ([email protected]) Landesverbände BW (www.lvbwapk.de) und Bayern (www.lvbayern-apk.de) Dr. Gerwald Meesmann, Hechtgang 19, 78464 Konstanz; Tel.: 07531-34144 [email protected] 26 Legitimation von Zwang • Gewaltmonopol d. Staates (rechtsstaatlich begrenzt; einziges Beispiel für gesundheitliche Zwangsmaßnahmenbei Epidemien - InfektionsschutzG) • Notwehr, Notstand und Selbsthilfe (gerechtfertigte oder entschuldbare Gewaltanwendung zum Schutz eigener oder fremder Rechtsgüter) • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (gilt für den Staat wie für den einzelnen; Gewaltanwendung muss immer das letzte Mittel bleiben) • Heileingriff ohne Zustimmung ist - i. d. R. - strafbar • Unterlassene Hilfeleistung in „Notfällen“ (§ 323c StGB; enge Auslegung; greift nicht, auch nicht bei Lebens-gefahr, wenn der „einwilligungsfähige“ Betroffene die Behandlung ablehnt) 27 Besondere Sicherungsmaßnahmen (z. B. § 21 BBgPsychKG) 1. die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien, 2. die körperliche Durchsuchung, 3. die Absonderung in einem besonderen Raum, 4. die Fixierung oder sonstige mechanische Einschränkung der Bewegungsfreiheit, 5. die einer mechanischen Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommende Ruhigstellung durch Medikamente. 28 Gewalt und Zwang – Ursache u. Wirkung • Unterbringungsanlass (Eigen-/Fremdgefährdung; BetreuungsR) • Aufnahmesituation (Verfassung d. Patienten; Personalbesetzung; Belegungssituation) • • • • • planbare Behandlung - Notfallsituation Art der psychischen Störung Gewalt gegenüber Personal Gewalt unter Mitpatienten Stationsordnung (Gewährleistung eines geordneten Miteinander; Maßnahmen zum Schutz d. Betroffenen, d. Mitpatienten u. Mitarbeiter) • Deeskalation 29 Psychiatrie ohne Zwang ? • • • • • • Zinkler – Beispiele für – zeitintensive - Überzeugungsarbeit Finzen – Beispiele für strafrechtlich relevante Behandlung Marschner - Zwangsbehandlung frühestens nach 3 Tagen ! Wiesbadener Fall – nicht behandelte Patientin tötet Mitpatientin Psychose – Ausmaß d. Leidens / d. Gefährlichkeit des Patienten Manie – Bewahrung vor sozialem/finanziellem Ruin Vermeidung von Zwang; Grenzen, wo dies nicht verantwortbar ist; den Patienten vor sich selber schützen; Notsituationen; Besonder-heiten der Zwangsmedikation; Patientenverfügung 30 BVerfG (04.05.2011) – zur Vollzugsgestaltung • Individualisierungs- und Intensivierungsgebot – mögliche Therapien dürfen nicht aus Kostengründen unterbleiben, auch wenn sie über das standardisierte Angebot der Einrichtung hinausgehen • Motivierungsgebot –den psychischen Auswirkungen der unbestimmten Dauer der Unterbringung (Hospitalisierung) entgegenwirken z. B. durch Anreizsysteme, Wohngruppen … • Minimierungsgebot – Vollzugskonzept muss Vollzugslockerungen (diese dürfen nicht ohne zwingenden Grund zurückgenommen werden) und Entlassvorbereitung (sozialer Empfangsraum mit u. a. Nachsorgeangeboten und Angeboten des betreuten Wohnens) umfassen • Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot – ein effektiver Rechtsschutz und die Beiordnung eines Beistands sind zu gewährleisten (Patientenfürsprecher, Beschwerdestellen; Patientenanwalt in Österreich) 31 BVerfG (04. 05. 2011 zu SV und ThUG (SV = Sicherungsverwahrung; ThUG = Therapieunterbringungsgesetz) • Der Grundrechtseingriff ist "auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen - da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht - im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt“ (BVerfG). • Auch die Unterbringung im Maßregelvollzug erfolgt präventiv, nicht als Strafe, sondern zur Rückfallvermeidung; es geht nicht um die Schuld, sondern um die Gefährlichkeit des Betroffenen. • SV und MRV müssen „freiheitsorientiert“ gestaltet werden, der Weg zurück in die Gesellschaft muss möglich bleiben (SV nicht lebenslang; MRV durch Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt). 32 § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus „Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“ 33 Gesetzes-Novelle zum Maßregelrecht (RegEntwurf) • • § 63 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Taten“ werden ein Komma und die Wörter „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,“ eingefügt. • • b) Folgender Satz wird angefügt: „Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.“ 34 Gesetzes-Novelle zum Maßregelrecht (RegEntwurf) • Nach § 67d Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr ei ner schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.“ 35 MRV und Behindertenrechtskonvention Art. 14 (1) Die Vertragsstaaten gewährleisten, b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. 36 Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB • „Anlasstat“ • Täter hat „im Zustand der Schuldunfähigkeit“ oder geminderten Schuldfähigkeit die Tat begangen • weitere erhebliche Straftaten sind zu erwarten und bedeuten eine Gefahr für die Allgemeinheit Schuldunfähigkeit rückblickend, Gefährlichkeit vorausblickend zu beurteilen; für die Frage der Unterbringung entscheidend ist die Gefährlichkeitsprognose. 37 Delikte und Krankheitsbilder - Hessen 2010 38