Das Unterbringungsgesetz (UbG) trat mit 1.1.1991 in Kraft (Novelle 97) Es regelt den zwangsweisen Aufenthalt psychisch Kranker in psychiatrischen Krankenanstalten bzw. in psychiatrischen Abteilungen. Untergebracht ist, wer in einem psychiatrischen Krankenhaus oder an einer psychiatrischen Abteilung in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist. Für den Begriff der Unterbringung nicht entscheidend ist der räumliche Umfang der Bewegungsbeschränkung: Die Beschränkung auf ein gesamtes (größeres) Anstaltsareal ist ebenso eine "Unterbringung" wie die Anwendung mechanischer Beschränkungen innerhalb eines Raumes (z.B. Netzbett, Schutzjacke, Angurten). (FN 1) Der Patient gilt nur dann nicht als "untergebracht" im Sinne des Unterbringungsgesetzes, wenn er die Anstalt jederzeit und bedingungslos verlassen kann. Jemand darf nur dann in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn: der Betroffene psychisch krank ist; (FN 2) es ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit für sich und andere besteht (Eigen- oder Fremdgefährdung); ausreichende andere Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten fehlen. Diese drei Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig vorliegen. (FN 3) Man unterscheidet zwei Arten der Unterbringung: 1. Die zwangsweise Unterbringung in die Anstalt: Grundlage dafür ist § 8 UbG, der normiert, dass eine Person nur dann gegen oder ohne ihren Willen in eine Anstalt gebracht werden darf, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. (FN 4) 2. Die Unterbringung auf Verlangen Patienten dürfen nur dann auf eigenes Verlangen untergebracht werden, wenn sie den Grund und die Bedeutung der Unterbringung einsehen und diese Entscheidung von ihrem Willen umfasst ist. Fehlt eines dieser Kriterien, ist eine Unterbringung auf Verlangen in einem geschlossenen Bereich unzulässig. Der Patient muss zum Zeitpunkt des Verlangens in bezug auf die Unterbringung einsichtsfähig sein, wobei es hier nicht auf die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ankommt. (FN 5) Wenn der Patient in die Anstalt gebracht wird, so haben gem. § 10 Abs. 1 UbG der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Gutachten die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. (FN 6) Zuständigkeit des Gerichtes Zur Durchführung des Unterbringungsverfahrens ist jenes Bezirksgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Anstalt liegt. Das Gericht entscheidet im Verfahren Außerstreitsachen. (FN 7) Die Vertretung durch Patientenanwälte Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat für die Patienten einer Anstalt aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen im voraus einen, erforderlichenfalls auch mehrere Patientenanwälte zu bestellen. Patientenanwälte sind von den Krankenanstalten unabhängig und kostenlos. (FN 8) Fußnoten (FN): 1) Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit in bestimmten räumlich-organisatorischen Strukturen (oder gar Bezeichnungen) äußert, sondern maßgeblich ist allein, ob der Patient irgendwelchen Bewegungsbeschränkungen unterworfen wird. Diese können beispielsweise durch zeitlich begrenzte Ausgangsbeschränkungen oder besondere Überwachungsmaßnahmen oder durch anderweitige Mittel realisiert werden. Kopetzki, Das neue österreichische Unterbringungsrecht, Recht & Psychiatrie (R&P) 1991, S 61 (62). Dazu ausführlich Kopetzki, Unterbringungsgesetz (1991), S 22 ff. 2) Unter psychischen Krankheiten werden alle Geisteskrankheiten verstanden, wie körperlich begründbare und endogene Psychosen, Neurosen und die Gruppe der Reaktiones- und Persönlichkeitsstörungen. Die geistige Behinderung als geistige Entwicklungsstörung ist keine psychische Krankheit im Sinne des UbG. Vgl. Kopetzki, UbG, 2. 20. 3) Die Notwendigkeit einer Behandlung allein ist ebenso wenig ein Unterbringungsgrund wie die Gefährdung von Eigentum. Eine Unterbringung wegen körperlicher Gebrechen, Alkoholismus, abnormer Persönlichkeit, Geistesschwäche oder geistiger Behinderung ohne Vorliegen einer psychischen Krankheit ist auch bei Selbst- oder Fremdgefährdung nicht erlaubt. 4) Eine solche Bescheinigung ist weder als Bescheid noch als Gutachten, sondern als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten. Diese unterliegt der nachprüfenden rechtsstaatlichen Kontrolle durch den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS). 5) Gem. § 7 UbG ist die Dauer der Unterbringung auf Verlangen mit sechs Wochen begrenzt, auf erneutes Verlangen darf sie auf insgesamt längstens zehn Wochen ausgedehnt werden. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Fristen hinaus ist nicht zulässig; Das Verlangen muss vor der Aufnahme eigenhändig schriftlich gestellt werden. Das Unterfertigen eines Aufnahmevordruckes entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat in Gegenwart des mit der Führung der Abteilung betrauten Arztes oder seines Vertreters (Abteilungsleiter) sowie eines weiteren Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (Facharzt) zu geschehen. Sind beide nicht gleichzeitig anwesend, bedarf es zweier Aufnahmeerklärungen. 6) Wird ein Patient untergebracht, so hat der Abteilungsleiter das zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen und die Patientenanwaltschaft unverzüglich von der Unterbringung zu verständigen. 7) Das Gericht muss binnen vier Tagen ab Kenntnis von einer Unterbringung eine erste Anhörung durchführen, sich dabei einen persönlichen Eindruck vom Patienten in der Anstalt machen und darüber entscheiden, ob die Unterbringung "zulässig" oder "unzulässig" ist. Das Unterbringungsgesetz regelt detailliert, in welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen das Gericht die Zulässigkeit der Unterbringung zu überprüfen hat. 8) Patientenanwälte unterstützen die Patienten hinsichtlich ihrer Anliegen und Beschwerden und vertreten deren Rechte. Die Vertretungstätigkeit der Patientenanwälte ändert nichts an der Geschäftsfähigkeit der Patienten.