gemeinsamen UPR Bericht Österreich

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Beitrag der ÖAR für den gemeinsamen UPR Bericht Österreich
Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung
Frauen/Mädchen mit Behinderungen sind in allen Phasen ihres Lebens der potentiellen Gefahr
ausgesetzt, in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Sie leben oft in institutionellen
Strukturen, welche sexualisierte Gewalt begünstigen.
Frauen/Mädchen mit Behinderungen, vor allem Frauen mit Lernschwierigkeiten (sog.
"geistige Behinderung"), sind vielfach nicht umfassend aufgeklärt worden. Dies ist jedoch die
Voraussetzung dafür, Sexualität informiert zu leben und "sexuellen Handlungen" zustimmen
oder ablehnen zu können. Ihnen bleibt vielfach Partnerschaften, Familiengründung und
Mutterschaft verwehrt. Nur wenige Frauen/Mädchen mit Behinderungen leben in
Beziehungen oder leben Sexualität nach ihren Vorstellungen. Noch viel weniger
Frauen/Mädchen mit Behinderungen sind Mutter und leben diese Rolle. Sie haben überhaupt
ein sehr eingeschränktes Repertoire an gesellschaftlichen Rollen. Es besteht kaum
Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen der Behindertenhilfe und der Jugendwohlfahrt,
wodurch nicht die notwendige Unterstützung für Eltern mit Behinderungen zur Verfügung
stehen, um ihre Kinder selbst zu erziehen.
Sie werden weniger zu Integration und Selbstständigkeit angeleitet. In der Folge üben die
Betroffenen – wenn überhaupt – eher traditionelle weibliche Berufe aus und sind daher einem
erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt.
Das Fußfassen am ersten Arbeitsmarkt von vor allem Frauen/Mädchen mit
Lernschwierigkeiten findet nur sehr eingeschränkt statt. Eine gezielte Förderung und der
Zugang zu Bildung bleiben ihnen oft verwehrt. Ihre Zukunft liegt meistens in einer
geschützten Werkstätte oder in der Beschäftigungstherapie.
Recht auf Leben, Freiheit, Sicherheit der Person
Psychiatrie/UnterbringungsG
In Österreich wird der zwangsweise Aufenthalt von Menschen mit psychischen
Beeinträchtigungen in psychiatrischen Krankenanstalten bzw. in psychiatrischen Abteilungen
durch das Unterbringungsgesetz geregelt. Demnach sind an eine Unterbringung bisher 3
Voraussetzungen geknüpft. Der Betroffene muss psychisch krank sein, es muss eine ernstliche
und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit für die Person selbst oder andere (Eigenoder Fremdgefährdung) bestehen und ausreichende andere Behandlungs- und
Betreuungsmöglichkeiten fehlen. Fällt eine der Voraussetzungen weg, ist die Unterbringung
sofort aufzuheben. Bei Aufnahme ohne Verlangen muss unmittelbar eine Untersuchung durch
die Leiterin bzw. den Leiter der Abteilung und eine zweite Fachärztin (bzw. einem Facharzt)
für Psychiatrie durchgeführt werden. Mit der Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle
2010 wird aus Gründen des herrschenden Mangels an Psychiatern vom Erfordernis einer
zweiten Fachmeinung abgesehen. Außerdem wird bei der Fortsetzung der Unterbringung in
Bezug auf die Gefährdung eine Zukunftsprognose mit einbezogen, wodurch sich die
Anhaltung zum Zweck einer längeren Behandlung fortgesetzt werden kann.
Es besteht kein Verfahren zur zwangsweisen Unterbringung in einer sozialen
Pflegeeinrichtung. wenn feststeht, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, eine gültige
Zustimmung zur Unterbringung zu geben, muss ein Sachwalter eingeschalten werden.
In den Jahren 2003 bis 2005 erfolgte fast jede vierte Aufnahme unfreiwillig.
In einigen psychiatrischen Anstalten und sozialen Pflegeheimen bestehen noch Netzbetten als
Mittel zur Freiheitsbeschränkung von erregten PatientInnen und durch mechanischen
Maßnahmen fixierte PatientInnen werden nicht durch eine medizinische Fachkraft
kontinuierlich und direkt überwacht, um dem Patienten (der Patientin) menschliche
Zuwendung zu geben und seine/ihre Angst zu mindern.
Es besteht in Österreich keine Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 UN-Konvention über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen für alle psychiatrischen Anstalten und alle sozialen
Pflegeeinrichtungen.
Unabhängige Lebensführung
Aufgrund von mangelnden finanziellen Unterstützungen haben Menschen mit schweren
Behinderungen sowie Menschen mit Lernbehinderungen keine Chance selbst zu entscheiden,
wo und mit wem sie leben wollen. Vielfach ist die Unterbringung in Heimen die einzige
Möglichkeit. Doch die Struktur in den Heimen fördert Missbrauch sowie physische und
sexuelle Gewalt. Der Weg heraus kann nur über Transparenz und Öffnung der Institutionen
sowie die Ausweitung der Persönlichen Assistenz führen. Persönliche Assistenz wird in
Österreich weder einheitlich noch umfassend zur Verfügung gestellt, da sie in die Kompetenz
der Bundesländer fällt. In manchen Ländern wird sie nur Menschen mit Lernbehinderung
gewährt in anderen nur Menschen mit Körperbehinderungen. Bedarfsgerecht wird sie in
keinem Bundesland gewährt.
Recht auf Arbeit und gerechte Arbeitsbedingungen
Die Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderungen beträgt 9,1%. Zwei Drittel der
Betriebe, die zur Einstellung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet sind, kaufen sich
mit einer Ausgleichstaxe von monatlich € 223 davon frei. Ungefähr 13 000 Menschen mit
Lernbehinderungen und Mehrfachbehinderungen „arbeiten“ derzeit in geschützten
Werkstätten, es sind dies geschützte, vom Arbeitsmarkt segregierte Einrichtungen. Es gilt die
Tätigkeit dort nicht als Erwerbstätigkeit, die Menschen erhalten nur ein geringes Taschengeld
und haben keine sozialversicherungsrechtliche Absicherung. (gesetzliche Unfall-, Krankenoder Pensionsversicherung).
Recht auf Bildung und auf Teilhabe am kulturellen Leben
Es gibt kein gesetzlich verankertes und durchsetzbares Recht auf den Besuch eines inklusiven
Kindergartens bzw. Kindertagesheims. Eltern von Kindern mit Behinderungen können
zwischen dem Besuch einer Volksschule, AHS- Unterstufe, Hauptschule, Kooperative
Mittelschule, Neue Mittelschule und einer Sonderschule wählen. Das duale österreichische
Schulsystem (Sonderschule neben integrativer Bildung) verursacht erheblich größere Kosten
als dies ein Inklusives Schulsystem verursachen würde.
Das Ausmaß und die Art der Integration in Schulen ist bundesländerspezifisch. Im Jahr
2006/07 besuchten insgesamt 27.745 Kinder mit Sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF)
die Pflichtschule. Davon besuchten 52,58% der Kinder mit SPF Integrationsklassen und
47,42% der Kinder mit SPF eine Sonderschule. Ganztagsbetreuungsangebote sind im
integrativen Bereich häufig nicht vorhanden. Dadurch sind Eltern gezwungen, sich für den
Besuch einer Sonderschule zu entscheiden, da diese häufig ganztägig geführt werden.
SchülerInnen mit schweren Beeinträchtigungen, blinde und gehörlose Kinder werden im
integrativen System separiert. Die SchülerInnen mit SPF werden meist in Extrazimmern
unterrichtet, der Verbleib in der Stammklasse ist zeitlich auf ein Minimum beschränkt. Die
Schulpflicht beträgt in Österreich insgesamt neun Jahre. Bislang fehlt der Zugang zur neunten
Pflichtschulstufe (einschließlich der Forst- und Landwirtschaftlichen Schulen) sowie zur
Hochschulbildung, zum tertiären Bildungsbereich und ebenso zur Erwachsenenbildung bis
hin zum lebenslangen Lernen. Der Zugang ist aufgrund der fehlenden gesetzlichen
Grundlagen sowie z.B. auch auf Grund der Aufnahmekriterien sowie der individuell
angepassten Unterstützungsmaßnahmen, Haltung und Einstellung der Direktor/innen,
Lehrer/innen, fehlende inklusive Pädagogik in der Aus- und Fortbildung der LehrerInnen
nicht gegeben.
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