Im Brennpunkt Gemeinsame Mitteilung von Swissmedic und vom Bundesamt für Gesundheit: Einstufung von diversen Produkten mit Blüten- oder Edelsteinessenzen, Aromen sowie Oligo- oder Spurenelementen Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhalten immer wieder Anfragen hinsichtlich der Einstufung von Produkten mit Blüten- oder (Edel-)Steinessenzen, Aromen sowie Produkten mit geringen Konzentrationen an Oligo- und/oder Spurenelementen. Einige davon werden als «energetisch wirksam» angepriesen und in Esotherik-Shops, aber teilweise auch in Apotheken, Drogerien und Reformhäusern oder über das Internet abgegeben. Für eine Einstufung eines Produktes als Arzneimittel sind seine Zweckbestimmung sowie die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren massgebend. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) sind Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen. Werden demnach die aufgeführten Produkte für die Behandlung kranker Menschen und Tiere angepriesen (medizinische Heilanpreisungen), sind sie unabhängig von ihrer Zusammensetzung als Arzneimittel gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a HMG einzustufen. D.h. sie dürfen nur vertrieben werden, nachdem sie basierend auf den erforderlichen Unterlagen zu Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit durch Swissmedic als Arzneimittel zugelassen wurden. Für eine Einstufung als Lebensmittel ist die Zweckbestimmung als Lebensmittel massgebend. Die Produkte müssen in signifikanter Weise dem Aufbau und Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und sie dürfen nicht als Heilmittel angepriesen werden. Sie dürfen nicht gesundheitsgefährdend sein und die Konsumentinnen und Konsumenten über ihren wahren Wert nicht täuschen. Die klassischen 38 Blüten-Einzelzubereitungen sowie die in ihrer Zusammensetzung festgeschriebenen Bach-Rescue-Zubereitungen, welche sich auf den Therapieansatz des englischen Arztes Edward Bach (1886–1936) berufen und nach den in der British Homoeopathic Pharmacopoeia für Bachblüten beschriebenen Vorschriften hergestellt und zur Individualtherapie (d.h. ohne vorgegebene Indikations- und Dosierungsangabe) vorgesehen sind, werden aktuell als Arzneimittel eingestuft. Für diese klassischen Bachblütenpräparate besteht analog zu den homöopathischen Arzneimitteln die Möglichkeit einer Zulassung basierend auf einer blossen Notifikation. Andere Produkte mit Aromen, Blüten- oder Steinessenzen (z.B. die «australischen Blütenessenzen» oder Zubereitungen mit sehr geringen Konzentrationen an Oligo- oder Spurenelementen), sind unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nicht als Arzneimittel einzustufen und somit auch nicht zulassungspflichtig: – Für die Produkte werden keinerlei Heilanpreisungen gemacht. D.h. sie werden weder auf den Packungstexten noch im Rahmen von Informationsveranstaltungen, in separaten Broschüren, Anpreisungen auf dem Internet, Flugblättern u.a.m. für die Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen angepriesen. – Die enthaltenen Stoffe (Inhaltsstoffe der Blüten, Aromen, Oligo- und/oder Spurenelemente) sind in einer Konzentration enthalten, welche aufgrund des aktuellen Wissensstandes keine therapeutische und insbesondere auch keine toxikologische Wirkung im Körper entfaltet. Unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben bezüglich Kennzeichnung und Zusammensetzung können diese Produkte als aromatisierte Getränkezubereitungen in den Handel gelangen. Damit die Oligobzw. Spurenelemente angepriesen werden können, müssen mindestens 15% der empfohlenen Tagesdosis gemäss Nährwertverordnung (NwV SR 817.021.55) in 100 ml Getränk enthalten sein. Produkte, welche die oben erwähnten Anforderungen nicht erfüllen, sind als Lebensmittel nicht verkehrsfähig und dürfen nicht abgegeben werden. Swissmedic Journal 4 / 2005 260