Wintersemester 2012/13 Prof. Dr. A. Scherzberg I. Rechtsgrundlagen und Sinn der Prinzipien Art. 191 Abs. 2 S. 2 AEUV: Vorsorge-, Vorbeugungs-, Ursprungs- und Verursacherprinzip Art. 20 a GG: Schutz, Vorsorge, Nachhaltigkeit Art. 16 Staatsvertrag zur Herstellung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (1990) und Art. 34 Abs. 1 Vertrag zur Herstellung der Einheit Deutschlands (1990): Umweltpolitik unter Berücksichtigung von Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip (ist kein unmittelbar anwendbares Rechts, sondern Selbstverpflichtung des Gesetzgebers, die zur Auslegung des geltenden Rechts herangezogen werden kann). Zielrichtung: Vorsorgeprinzip als Primärziel des Umweltschutzes, Umweltgefahren im Vorfeld zu vermeiden; Verursacherprinzip als Sekundärziel einer gerechten Lastenverteilung und das Kooperationsprinzip als Verfahrensmaxime. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung II. Das Schutz- und das Vorsorgeprinzip 1. Gefahrenabwehr meint Abwehr von Gefahren im polizeirechtlichen Sinne Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für Rechtsgüter, also insbesondere Leib, Gesundheit, Leben und Umwelt führen würde. Dabei muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich sein. Je höher die Bedeutung des betroffenen Schutzgutes, desto geringer braucht die Wahrscheinlichkeit zu sein. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung II. Das Schutz- und das Vorsorgeprinzip Rechtsgrundlagen für Eingriffe zur Gefahrenabwehr (sog. Schutzprinzip) z.B. - §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 BImSchG; §§ 17, 20 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG - § 19 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG - §§ 17 ff. ChemG i.V.m. RVO Verbot gefährlicher Handlungen, Verbot der Unterschreitung bestimmter Umweltstandards oder Genehmigungsvorbehalte Normen der Gefahrenabwehr dienen dem Schutz der Allgemeinheit und dem potentiell betroffenen Einzelnen und sind deshalb drittschützend i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung II. Das Schutz- und das Vorsorgeprinzip 2. Vorsorge bedeutet präventiver Umweltschutz unterhalb der Gefahrenschwelle Das Vorsorgeprinzip zielt auf die Vermeidung und Verminderung der Inanspruchnahme der Naturgüter. Unterfälle sind die Risikovorsorge: Fälle geringer oder unbekannter Eintrittswahrscheinlichkeit bis hin zum Gefahrenverdacht Ressourcen- und Zukunftsvorsorge: zeitliche und räumlich entfernte Gefahren; Umweltbelastungen, die für sich allein unbedenklich, aber mit anderen zusammen schädlich sind Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung II. Das Schutz- und das Vorsorgeprinzip Wichtiger Unterschied: Normen der Vorsorge sollen nach h.M. grundsätzlich keine drittschützende Funktion haben (dazu später). Gedankliche Grundlagen: Freiraum- und Ignoranztheorie Freiraumtheorie: rechtfertigt das Vorsorgeprinzip aus der Notwendigkeit, die Belastbarkeitsgrenzen der Natur nicht auszuschöpfen, sondern weiteres Wachstum der Gesellschaft zu ermöglichen und wenig belastete Freiräume zu erhalten Ignoranztheorie: geht von der Erkenntnis aus, dass die Wirkungen der Eingriffe in die Natur nie vollständig beurteilt werden können und deshalb auf das nach dem Stand der Technik mögliche Maß zu reduzieren ist Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung II. Das Schutz- und das Vorsorgeprinzip a) Risikovorsorge im Einzelnen: Der Begriff des Risikos umfasst nach h.M. (wie der Gefahrenbegriff) die Komponenten Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß. Aber: auch/gerade wenn hinreichendes Erfahrungswissen (um beide Komponenten zu bestimmen) fehlt, muss Risikovorsorge möglich sein. Deshalb ist fraglich, ob es sich beim Risiko nicht um ein aliud zum Gefahrenbegriff handelt. Im Bereich des Risikos geht es primär um die Bearbeitung des Nichtwissens, es geht nicht nur um die Gefahr eines Schadenseintritts, sondern auch um die Gefahr der Fehleinschätzung der Gefahr. Vorsorge ermächtigt auch zu Maßnahmen, wenn die Schädlichkeit eines Stoffes oder einer Konzentration nicht nachgewiesen werden kann, aber auch nicht unwahrscheinlich ist. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung II. Das Schutz- und das Vorsorgeprinzip Risikovorsorge dient also im mehrfachen Sinne dazu, einen hinreichenden Sicherheitsabstand zur Gefahrenschwelle zu gewährleisten. durch Vorkehrungen zur Minimierung der Ungewissheit und durch Vorkehrungen zur vorsorglichen Minimierung der potentiell umweltschädlichen Stoffeinträge unterhalb der Gefahrenschwelle. Wie die geforderte Vorsorge allerdings genau aussieht, ist für jede Umweltnorm gesondert festzustellen. - Die Pflicht zur Vorsorge endet nach h.M. dort, wo die Annahme des Risikos nicht auf hinreichendem empirischem oder theoretischem Wissen basiert oder wo Gegenmaßnahmen so sicher sind, dass „nach praktischer Vernunft“ kein Schaden eintreten kann. - Die Vorsorgeschwelle wird erst erreicht, wenn ein sog. Besorgnispotential besteht/sonst spricht man vom „Restrisiko“. Die Grenzen sind letztlich von politischen Wertungen abhängig ( Reaktion auf Fukushima) Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung II. Das Schutz- und das Vorsorgeprinzip b) Ressourcenvorsorge: Ziel ist das Offenhalten von Belastungsreserven. Zugleich geht es um Nachhaltigkeit, also um vorausschauende Ressourcenbewirtschaftung mit dem Ziel ihrer Erhaltung für nachfolgende Generationen. c) Beispiele für Vorsorgeregelungen: - Emissionsstandards und Immissionsstandards, z.B. gem. § 7 Abs. 2. Nr. 3 AtG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (allerdings str., ob nur Risikovorsorge oder auch Freiraumzweck) - Pflicht zur Durchführung einer UVP gem. §§ 1 ff. UVPG: Die Entscheidung über die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben soll gem. § 12 UVPG „im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge“ getroffen werden Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung II. Das Schutz- und das Vorsorgeprinzip - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 1 BNatSchG umfassen auch Pflege und Entwicklung (= planerische Variante des Vorsorgeprinzips); s. §§ 8, 9 Abs. 3 Nr. 3, 4 BNatSchG - Bewirtschaftungsauftrag gem. § 6 Abs. 1 WHG - Vermeidungs- und Verminderungsgebot gem. § 6 Abs. 1 und § 23 KrWG - Weitere Ausprägungen Gebot der Anwendung optimaler Technologien (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 GenTG), Verbot der Verschlechterung der vorhandenen Umweltqualität, das Nachhaltigkeitsprinzip gem. § 1 Nr. 1 BWaldG, verwirklicht auch etwa in § 1 Abs. 2 ROG, § 1 Abs. 5 BauGB, §§ 22 BNatSchG und die Pflicht zur fortlaufenden Aktualisierung des Risikowissens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 GenTG) Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung III. Das Verursacherprinzip Das V. (nach dt. Verständnis) legt dem Verursacher die sachliche und finanzielle Verantwortung für den Umweltschutz in seinem Herrschaftsbereich auf. Es soll darüber entscheiden, wer der richtige Adressat für die Inanspruchnahme durch Gebote, Verbote und Auflagen ist und wen die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung einer Umweltbelastung treffen. Es ist also einerseits ein Zurechnungsmodell für die materielle Verantwortlichkeit, andererseits ein Regelungsmodell für die Kostenbelastung. Ihm liegt die normative Wertung zugrunde, dass - der Verursacher einer Umweltbeeinträchtigung diese in der Regel selbst am besten beheben kann - jeder die Kosten tragen soll, die er durch Inanspruchnahme des Guts Umwelt verursacht und - Vorteile aus Belastungen Dritter zu entschädigen sind Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung III. Das Verursacherprinzip Das V. ist allerdings auch eine Leerformel. - Vielfach ist nicht zweifelhaft, ob man den Verursacher oder einen Dritten verantwortlich macht, sondern wer Verursacher ist, ob man die Kausalketten hinreichend sicher bestimmen und nachweisen kann und wer von verschiedenen kausal Beteiligten verantwortlich zu machen ist. - Z.B. ist Verursacher nur der Hersteller eines umweltschädigenden Produkts oder auch der Großhändler oder der Verbraucher? Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung III. Das Verursacherprinzip − Es besagt nicht welche Kriterien für die Zurechnung von Verantwortlichkeiten gelten, das lässt sich nur durch Auslegung der verantwortungsbegründenden Normen ermitteln Grundsatz: Verursacher ist der unmittelbare Verhaltensstörer. Bei Produktions- und Konsumketten kann aber auch eine weiter zurückliegende Zurechnung gesetzlich angeordnet sein. Bei mehreren Verursachern ist auch ein Zugriff auf den leistungsfähigsten Störer zulässig. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung III. Das Verursacherprinzip Das V. wird verwirklicht in den verursacherbezogenen Vermeidungs- Verminderungs- und Beseitigungspflichten und den Kostenregelungen des Vollstreckungsrechts. Neben dem Verursacherprinzip orientieren sich Umweltnormen teilweise auch am Gemeinlastprinzip, wonach die Kosten des Umweltschutzes der Allgemeinheit auferlegt werden. Maßgeblich hierfür ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den wirtschafts-, struktur- oder verteilungspolitische Gründe dazu bewegen können, eine Finanzierung durch die Allgemeinheit vorzusehen. So etwa § 5 Abs. 2 UGB-AT-E: „Ist ein Verursacher oder sonstiger Verantwortlicher nicht vorhanden, nicht oder nicht rechtzeitig feststellbar oder seine Inanspruchnahme unbillig, ist die Allgemeinheit verantwortlich.“ Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung IV. Das Kooperationsprinzip Das Kooperationsprinzip : - ist Ausdruck der gegenseitigen Abhängigkeit und Beeinflussbarkeit von staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen im demokratischen Staat( Umweltschutz ist der Sache nach eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe) - Es geht deshalb auch darum, Instrumente zu nutzen, die das gesellschaftliche Engagement wecken. Es kann sich im Einzelfall aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, hat aber darüber hinaus keinen Verfassungsrang, sondern ist eine Frage verwaltungspolitischer Zweckmäßigkeit. - Es findet seinen Ausdruck vor allem bei der Ausgestaltung umweltpolitischer Entscheidungsprozesse, also im Verfahrensrecht. - Es fordert ein faires Zusammenwirken aller staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte im Willensbildungs- und Entscheidungsprozess sowie bei der Realisierung umweltpolitischer Zielsetzungen. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung IV. Das Kooperationsprinzip Problem: je nach Verhandlungsposition des Staates kann die Effektivität der Durchsetzung des Umweltschutzes gemindert oder gestärkt werden. Einerseits kann es dazu kommen, dass der Staat dem Bürger/Unternehmen einen Konsens „abnötigt“, ohne dass er eine Rechtsgrundlage für einseitiges Handeln hätte, andererseits können sich Staat und Bürger/Unternehmen auf Kosten unbeteiligter Dritter (Nachbarn) oder zulasten öffentlicher Interessen einigen. Bei unverzichtbaren Umweltschutzmaßnahmen kann Kooperation schlicht zu lange dauern, so dass die staatlichen Entscheidungen auch gegen den Willen der Adressaten getroffen und durchgesetzt werden müssen. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung IV. Das Kooperationsprinzip Eine Legaldefinition findet sich in den Umweltgesetzen nicht, nur einzelne Ausprägungen. Z.B. - - - - durch die Beteiligung der Vorhabenträger, der Betroffenen und der Öffentlichkeit in Planungs-, Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren durch die Mitwirkung von Verbänden an der Vorbereitung von Verordnungen und Plänen nach § 63 BNatSchG durch die Anhörung der beteiligten Kreise beim Erlass von Verwaltungsvorschriften und RVO gem. §§ 7, 48, 51 BImSchG oder bei Anordnungen gem. § 24 ff. KrWG durch Politikberatung in Gremien unabhängiger Fachleute wie Reaktorsicherheitskommission, Strahlenschutzkommission, Sachverständigenrat für Umweltfragen durch Anknüpfung an die technischen Regeln der privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Fachausschüsse des DIN, des Vereins Deutscher Ingenieure etc. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung IV. Das Kooperationsprinzip - durch Anordnung der Eigenüberwachung der Unternehmen durch selbst bestellte Umweltbeauftragte im Gewässerschutz, Immissionsschutz, Abfallrecht und Strahlenschutz z.B. §§ 53 ff. BImSchG - durch die freiwillige Teilnahme von Unternehmen an Öko-Auditverfahren - Sonstige informelle Kooperation zwischen den Behörden und Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden in Absprachen, Duldungen, Branchenzusagen und Selbstbeschränkungsabkommen Grenzen des Einsatzes kooperativer Instrumente: der Kern der Verantwortung muss nach Art. 20 a GG beim Staat bleiben. Schutzpflichten, Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot müssen gewahrt werden. Deshalb gibt es abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen wohl keine Kooperationspflicht i.S. eines Vorrangs des Aushandelns vor der einseitig– hoheitlichen Entscheidung. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung V. Das Kompensationsprinzip Das Kompensationsprinzip soll den Schutz der Umwelt mit dem Nutzungs- und Gestaltungsinteresse der Bürger in Einklang bringen. Von einem gesetzlichen Verbot bestimmter Freiheitsbetätigungen kann abgesehen werden, wenn die dadurch verursachten Beeinträchtigungen anderweitig ausgeglichen werden. Ein Verstoß gegen Umweltnormen wird durch die überobligatorische Minderung von Emissionen an anderer Stelle kompensiert oder es werden mehrere Beeinträchtigungsquellen mit teils über und teils unterobligatorischen Umweltschutzbemühungen verrechnet. gilt nur im Rahmen behördlichen Ermessens oder soweit ausdrücklich normiert, etwa in § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 3 a, § 48 Nr. 4 BImSchG und in der TA-Luft. Im Genehmigungsverfahren findet eine Verrechnung von Vor- und Nachteilen statt. Das unterscheidet die Saldierung von den noch zu besprechenden Zertifikatslösungen, die das staatliche Genehmigungsverfahren ersetzen. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung VI. Das Integrationsprinzip Integrierter Umweltschutz ist von der Erkenntnis getragen, dass es angesichts der komplexen funktionalen Verknüpfungen und Wirkungszusammenhänge in der Umwelt einer Berücksichtigung von Umweltschutzerfordernissen auch bei der Ausgestaltung anderer Sachbereiche bedarf. - Umweltschutz ist Querschnittsaufgabe, z.B. in der Agrarpolitik oder der Verkehrspolitik. (Frage der externen Integration) - Integrationsprinzip verlangt: von einer medienbezogenen Strategie überzugehen auf eine medienübergreifende, auch die Wechselwirkung zwischen den Umweltmedien einbeziehende Strategie (sog. interne Integration). - Es geht um eine Optimierung der Schutzgutsperspektive, die den Blick auf alle Belastungspfade und alle zu schützenden Umweltmedien richtet. Beide Forderungen sind gemeinschaftsrechtlich geprägt: die interne Integration ist in der UVP-Rl und in der IVU-Richtlinie angesprochen, der Querschnittscharakter der Umweltpolitik in Art. 6 EGV (a.F.), Art. 11 AEUV (n.F.). Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung Anwendungsfälle: § 2 UVPG , § 13 BImSchG für Entscheidungen nach § 4 BImSchG. Auf eine integrative Genehmigung zielte auch der Entwurf des UGB, gerade die integrierte Vorhabengenehmigung war aber letztlich Anlass für dessen Scheitern. Problem : es fehlt an verlässlichen naturwissenschaftlichen Daten über die Wechselwirkung und an einheitlichen, medienübergreifenden Beurteilungsmaßstäben. Prof. Dr. Arno Scherzberg UmweltR 3. Vorlesung