03 EBZ HW Umwelt in der Schweiz

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Fachausweis
Fachteil
Umwelt
Umweltschutz in der Schweiz
Herzlich willkommen !
„Erst wenn der letzte Baum
gefällt, der letzte Fluss verschmutzt
und der letzte Fisch gefangen
ist, werdet ihr feststellen, dass
man Geld nicht essen kann. “
(Häuptling Seattle, Cree-Indianer,
1851)
eric schuetz
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Grundprinzipien im Umweltschutz
1. Vorsorgeprinzip
2. Verursacherprinzip
3. Koorperationsprinzip
4. Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise
eric schuetz
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Gruppenarbeit: Grundprinzipien im Umweltschutz
Erarbeiten Sie ein Grundprinzip des Umweltschutzes und
erläutern Sie dies der Klasse
4 Themen/ 4 Gruppen
15 Minuten Vorbereitung
Kurzvortrag Wandtafel
eric schuetz
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Grundprinzipien im Umweltschutz
1. Vorsorgeprinzip
-
Vorbeugen ist besser als heilen
-
Planung und Organisation des Umweltaspektes
- Beispiel Bauprojekte
- Bauausführung
Schutzbauten
Rückhalteeinrichtungen/ Auffangwannen
Notfallvorsorgemassnahmen
-
eric schuetz
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Grundprinzipien im Umweltschutz
2. Verursacherprinzip
-
Der Verursacher einer Umweltbelastung/
Umweltverschmutzung bezahlt die Kosten
-
Beispiele
- Abfallsackgebühren
- Lenkungsabgaben, VOC- Abgaben (volatile organic compounds)
- Wasser/ Abwassergebühren
eric schuetz
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Grundprinzipien im Umweltschutz
3. Koorperationsprinzip
-
Zusammenarbeit zwischen den betroffenen und den
interessierten Kreisen
-
Koorperationsvertrag zwischen Firmen und Behörden
Praxisorientierte und flexible Lösungen
eric schuetz
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Grundprinzipien im Umweltschutz
4. Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise
-
Einzelne Umwelteinwirkungen werden nicht isoliert
sondern gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken
beurteilt
-
Umweltverträglichkeitsprüfungen
eric schuetz
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„Gesetzes-Dschungel“
EnV
StFV
ChemG
VGV
-
NISV
LSV
eric schuetz
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Umweltrecht, Gesetzespyramide
Bundesverfassung,
Art.74
Gesetze
(bspw. Umweltschutzgesetz,
Chemikaliengesetz,
Gewässerschutzgesetz)
Verordnungen
(bspw. Chemikalienverordnung,
Luftreinhalteverordnung, etc.
Kantonale Gesetzgebungen, BAFU-Richtlinien,
Stand der Technik
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Gliederung der Rechtsordnung
Privatrecht
Öffentliches Recht
Zivilgesetzbuch
- Personenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Sachrecht
Im engeren Sinn
- Verfassungsrecht
- Verwaltungsrecht
(z.B. Umweltschutzrecht,
Raumplanung,
Landschafts- und
Biotopschutz, Forst-recht,
Wasserrecht, etc.)
- Völkerrecht
Obligationenrecht
- Verträge
- Haftung
- Handelsrecht
Andere Gesetze
- Wettbewerbsrecht
- Immaterialgüterrecht
- Internationales Privatrecht
Andere Bereiche
- Strafrecht
- Prozessrecht
- Vollstreckungsrecht
eric schuetz
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Bundesverfassung (BV)
Art. 74 Umweltschutz
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und
seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen.
2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die
Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit
das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
eric schuetz
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Umweltschutzgesetz (USG, seit 1985)
Zweck (Art. 1 Abs. 1 USG)
Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige
Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.
Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG)
Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig
werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
Grundsatz der Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 1+2 USG)
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch
Massnahmen an der Quelle begrenzt.
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im
Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
eric schuetz
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Umweltschutzgesetz (USG, seit 1985)
Verursacherprinzip (Art. 2 USG)
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Prinzip der ganzheitlichen Betrachtung (Art. 8 USG)
Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem
Zusammenwirken beurteilt.
Kooperationsprinzip (div. Artikel)
Zusammenarbeit zwischen Behörden des Bundes und jener der Kantone.
Zusammenarbeit zwischen Behörden und der Wirtschaft
(Stichwort: Branchenvereinbarungen).
eric schuetz
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Der Vollzug
Vollzugskompetenzen der Kantone (Art. 36 USG)
Unter Vorbehalt von Art. 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.
Aufsicht und Koordination (Art. 38 Abs. 1 USG)
Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.
Umweltschutzfachstellen (Art. 42 USG)
Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein
oder bezeichnen hierfür eine geeignete bestehende Fachstelle. Das Bundesamt ist
die Fachstelle des Bundes.
Umweltrecht der Kantone (Art. 65 USG)
Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich
Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach
Anhören des Eidg. Dep. des Innern eigene Vorschriften erlassen. Die Kantone
dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungsgwerte
festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen
serienmässig hergestellter Anlagen, über umweltgefährdende Stoffe und über
umweltgefährdende Organismen erlassen. Bestehende kantonale Vorschriften
gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundes.
eric schuetz
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Gesetzgebung und Vollzug im Umweltrecht
eric schuetz
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Quelle: BAFU: Umweltrecht kurz erklärt
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Quelle: BAFU: Umweltrecht kurz erklärt
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Quelle: BAFU: Umweltrecht kurz erklärt
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Quelle: BAFU: Umweltrecht kurz erklärt
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