Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Internationales Ergänzende Bedingungen zur Einfuhr von „anderen Vögeln“ aus Drittländern, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden (Version 29.06.2007) „Andere Vögel“ sind alle Vögel, die nicht als „Geflügel“ gelten: das heisst alle Vogelarten ausser Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Fasanen, Rebhühnern und Straussenvögeln - ausserdem alle Tauben, die nicht zur Erzeugung von Fleisch dienen. Brief- und Wettflugtauben gehören demnach zu den „anderen Vögeln“. In Gefangenschaft gezüchtete Vögel sind Vögel, die nicht als Wildvögel gefangen wurden, sondern in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden. Die Einfuhr von Wildvögeln aus Drittländern ist nicht möglich. Die in diesem Dokument beschriebenen Einfuhrbedingungen finden keine Anwendung für „andere Vögel“, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks, Tierversuche oder im Rahmen eines amtlich genehmigten Artenschutzprogramms eingeführt werden. Bitte stellen Sie in solchen Fällen das untenstehende Gesuchsformular zusammen mit allen notwendigen Unterlagen dem BVET zu. Die Einfuhrbedingungen werden, sofern der Einfuhr stattgegeben werden kann, im Einzelfall festgelegt. Einfuhrbedingungen Die Vögel dürfen nur aus einem zugelassenem Drittland eingeführt werden (siehe Website unter „zugelassene Herkunftsländer“). Es dürfen nur „andere Vögel“ eingeführt werden, die in einem von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes zugelassenem Betrieb in Gefangenschaft gezüchtet wurden. Die Vögel müssen also in Gefangenschaft geboren und aufgezogen worden sein und dürfen nicht als Wildvögel gefangen worden sein. Die Vögel müssen eindeutig gekennzeichnet sein (mit nahtlos verschlossenem Beinring oder einem Mikrochip), dürfen nicht gegen Aviäre Influenza geimpft sein und müssen 7 bis 14 Tage vor der Ausfuhr auf das Virus der Aviären Influenza und der Newcastle Disease negativ untersucht worden sein. Der Herkunftsbetrieb der Vögel muss von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes gemäss Anhang II der Verordnung (EG) 318/2007 zugelassen sein und mit Name und Zulassungsnummer auf einer EU-Liste aufgeführt sein. Quarantänestationen Die Einfuhr in die Schweiz ist nur in (vorgängig vom zuständigen kantonalen Veterinäramt) zugelassene Quarantänestationen möglich. Eingeführte Vögel müssen unmittelbar von der Grenzkontrollstelle in eine Quarantänestation verbracht werden, die die Anforderungen gemäss Anhang 1 erfüllt und vom zuständigen kantonalen Veterinäramt zugelassen wurde. Die Bestätigung der Zulassung muss den Grenztierärztliche Dienst anlässlich der Einfuhr vorgewiesen werden können. Die geplante Einfuhr ist zudem 1 Woche vorher und das Eintreffen der Tiere spätestens 24 Stunden 1/7 nach der Ankunft dem zuständigem kantonalem Veterinäramt zu melden. Auskünfte über Dauer und Massnahmen während der Quarantäne erteilt das zuständige kantonale Veterinäramt. Überwachung der Beförderung von Vögeln (1) Wenn die Gemeinschaftsvorschriften eine Überwachung der Vögel auf dem Weg von der Grenzkontrollstelle bis zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort vorsehen, sind folgende Informationen zu übermitteln: a) der für die Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt informiert das zuständige kantonale Veterinäramt, die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständig ist, mittels des TRACES-Netzwerks über Herkunfts- und Bestimmungsort der Vögel; b) die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständige Person informiert per E-Mail oder Fax innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den amtlichen Tierarzt, der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständig ist, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort; c) der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständige amtliche Tierarzt informiert mittels des TRACES-Netzwerks innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarzt, der ihn über den Versand der Sendung in Kenntnis gesetzt hat, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort. (2) Erhält die für die Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt den Nachweis, dass die für eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station deklarierten Vögel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem angenommenen Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Massnahmen gegenüber der für die Sendung verantwortlichen Person. Die Vögel müssen in neuen, dichten („auslaufsicheren“) Käfigen oder Lattenkisten transportiert werden. Im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung beim Grenzübertritt werden die Tiere und Dokumente kontrolliert, unter anderem auch das im Herkunftsland ausgestellte Originalgesundheitszeugnis. Nach Abschluss der Einfuhrkontrolle müssen die Tiere direkt zur zugelassenen Quarantänestation gebracht werden, Fahrzeuge müssen mit einer Entnahmesicherung versehen werden. Mehr Informationen zu den Einfuhrkontrollen siehe Rubrik > Grenztierärztliche Kontrolle – TRACES, für Tiere geschützter oder nicht domestizierter Arten auch > Handel Wildtiere und Wildpflanzen / CITES. Das Transportfahrzeug ist nach der Ankunft zu reinigen und zu desinfizieren. Etwaige Transportkäfige und Einstreumaterial sind gemäss den Anweisungen des kantonalen Veterinäramts zu vernichten. Sofern die Käfige aus einem Material bestehen, das eine vollständige Reinigung und Desinfektion ermöglicht, dürfen diese in der Quarantänestation gereinigt und desinfiziert und wiederverwendet werden. Nach der Ankunft in der zugelassenen Quarantänestation werden die Tiere gem. Weisungen, bzw. Verfügung des /der zuständigen Kantonstierarztes/-ärztin unter Quarantäne gestellt (siehe weiter unten). Hinweis: Wurden die Vögel in die EU eingeführt, so ist nach dem Weiterversand in die Schweiz keine erneute Quarantäne notwendig. Für solche Vögel gelten nach Abschluss der vorgeschriebenen Quarantäne in der EU die Einfuhrbedingungen für „Andere Vögel aus der EU“. Dazu müssen die Vögel zuvor in eine gemäss der Verordnung (EG) 318/2007 zugelassene Quarantänestation verbracht worden sein, und dort eine Quarantäne entsprechend den Vorgaben dieser Entscheidung durchlaufen haben (= mindestens 30 Tage Absonderung, mit vorgegebenen Untersuchungen). 2/7 Einfuhrdokumente „Andere Vögel“ müssen von einem Gesundheitszeugnis gemäss Anhang III der Verordnung (EG) 318/2007 und von der Bestätigung der Zulassung begleitet sein (siehe Website). Quarantäne nach der Ankunft Der Importeur muss die Ankunft der Tiere in der zugelassenen Quarantänestation innert 24 Stunden dem zuständigen kantonalen Veterinäramt melden. Die Quarantäne richtet sich nach Artikel 68 der Tierseuchenverordnung (TSV) sowie nach den untenstehenden Auflagen. Sie dauert in der Regel vier Wochen und steht unter der Leitung des/der vom Kanton bezeichneten amtlichen Tierarztes/-ärztin. Der Quarantänestall darf, Notfälle ausgenommen, nur durch das Betreuungspersonal und die Kontrollorgane betreten werden. Das Betreuungspersonal darf während der Dauer der Quarantäne keinen Kontakt mit anderen Vögeln haben. Die Tiere dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der/des amtlichen Tierärztin/-arztes den Quarantäneraum nicht verlassen. Bei Verdacht auf Krankheiten hat das Betreuungspersonal sofort die/den amtlichen Tierärztin /-arzt zu benachrichtigen. Es hat deren Weisungen zu befolgen und darf medikamentöse Behandlungen nur in deren Einverständnis durchführen. Untersuchungen Die/der amtliche Tierärztin/-arzt führt spätestens 2 Tage nach dem Eintreffen der Tiere eine klinische Untersuchung der Tiere durch, kontrolliert die Übereinstimmung der Tiere mit den Angaben auf den offiziellen Begleitpapieren (Zeugnis gemäss Anhang III der Verordnung (EG) 318/2007, bei mit einem Mikrochip gekennzeichneten Vögeln ist ein geeignetes Lesegerät notwendig) und überprüft die Einhaltung der Auflagen der Quarantäneverfügung. Mindestens eine zweite klinische Untersuchung ist bei Beendigung der Quarantäne durchzuführen. Die Quarantäne kann mit oder ohne Sentinelhühner durchgeführt werden. Wird sie mit Sentinelhühnern durchgeführt, so müssen diese folgenden Anforderungen genügen: - sie sind mindestens 3 Wochen alt; - sie werden nur einmal verwendet; - sie sind beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet; - es werden mindestens 10 Sentinelhühner eingesetzt; - sie wurden innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Quarantäne seronegativ auf Geflügelpest und NCD getestet; - innerhalb der Quarantäneeinheit muss der enge Kontakt zu den eingeführten sowie ihren Exkrementen sichergestellt sein. Während der Quarantäne sind folgende Untersuchungen auf Newcastle-Krankheit und Geflügelpest durchzuführen: (1) Bei Verwendung von Sentinelhühnern: a) serologische Untersuchung der Sentinelhühner frühestens 21 Tage nach und mindestens drei Tage vor Beendigung der Quarantäne der eingeführten Vögel; b) zeigen die Sentinelhühner einen positiven oder nicht eindeutigen serologischen Befund, so sind die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung zu unterziehen. Kloakenabstriche (oder Kotproben) und Luftröhren-/Oropharynxabstriche sind bei Sendungen von weniger als 60 Vögeln von allen Vögeln und bei grösseren Sendungen von 60 Vögeln zu entnehmen. 3/7 (2) Ohne Verwendung von Sentinelhühnern: Eingeführte Vögel sind virologisch zu untersuchen. Luftröhren-/Oropharynxabstriche und/oder Kloakenabstriche (oder Kotproben) sind bei Sendungen von weniger als 60 Vögeln von allen Vögeln und bei grösseren Sendungen von 60 Vögeln in den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne zu entnehmen. (3) Untersuchung von klinisch kranken oder toten Tieren (importierte Vögel oder Sentinelhühner): a) bei klinisch kranken Vögeln: Kloakenabstriche (oder Kotproben) und (wenn möglich) Luftröhren-/ Oropharynxabstriche; b) bei toten Vögeln: Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod von allen toten Vögel. Im Falle hoher Sterblichkeit bei kleinen Vögeln grosser Sendungen sollten zumindest 10 % der verendeten Vögel untersucht werden. Referenzlaboratorium Sämtliche virologischen und serologischen Proben, die während der Quarantäne in Bezug auf Newcastle-Krankheit und Geflügelpest entnommen werden, sind zu untersuchen vom: Nationales Referenzlaboratorium für Geflügel-/ Kaninchenkrankheiten Winterthurerstrasse 270, 8057 Zürich Tel.:044 635 86 31, Fax: 044 635 89 12 Mail [email protected] http://www.vetbact.unizh.ch Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zusammengefasst werden. Kotproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zusammenzufassen. Handelt es sich um Papageien und Sittiche und ergibt sich anlässlich einer der beiden während der Quarantäne vorgeschriebenen klinischen Untersuchungen ein Verdacht, dass eines oder mehrere Tiere mit Chlamydia psittaci infiziert sein könnten, so ist von den verdächtigen Papageien und Sittichen je eine Tupferprobe im Referenzlabor untersuchen zu lassen (Probenentnahme siehe Anhang 2). Bestätigt sich eine Psittakoseerkrankung, so ordnet das kantonale Veterinäramt in Absprache mit dem BVET die zu treffenden Massnahmen gemäss Tierseuchenverordnung an. Die Quarantäne wird auf Antrag der/des amtlichen Tierärztin /amtlichen Tierarztes nach Vorliegen aller negativen Testresultate durch das kantonale Veterinäramt aufgehoben. Im Falle eines positiven Untersuchungsbefundes ordnet das kantonale Veterinäramt in Absprache mit dem BVET die zu treffenden Massnahmen gemäss Tierseuchenverordnung an, die auch das entschädigungslose Töten und Entsorgen der Tiere umfassen können. Wenn die Tiere keine klinischen Symptome zeigen und es die geltende Gesetzgebung erlaubt, wird im Einzelfall auf die Einrichtung von Überwachungszonen und Schutzzonen verzichtet, da die Quarantäneabsonderung als ausreichender Schutz angesehen wird. Anhänge 1: Anforderungen an Quarantänestationen für „andere Vögel“ 2: Psittakose: Probeentnahme und Therapie 4/7 Anhang 1: Anforderungen an den Quarantänestandort für „andere Vögel“ (1) Bau und Ausrüstung der Quarantäneeinrichtungen oder -station - Bei der Quarantäneeinrichtung oder -station muss es sich um ein Gebäude handeln, das sich unter Berücksichtigung der aerogenen Übertragbarkeit der Newcastle-Krankheit und der Geflügelpest in angemessenem Abstand von Geflügel- oder anderen Vogelhaltungsbetrieben befindet. - Die Eingangs-/Ausgangstüren sollten verschliessbar sein und die Aufschrift „QUARANTÄNE — Unbefugten Zutritt verboten“ tragen. - Jede Quarantäneeinheit muss über einen getrennten Luftraum verfügen. - Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss gegen das Eindringen von Vögeln, Fliegen und Ungeziefer geschützt sein und so verschlossen werden können, dass eine Begasung möglich ist. - Die Einrichtung oder jede Quarantäneeinheit muss mit Handwaschbecken versehen sein. - Die Ein- und Ausgangstüren der Einrichtung sowie jeder Quarantäneeinheit müssen als Doppeltüren ausgeführt sein. - An allen Eingängen/Ausgängen der Einrichtung und der einzelnen Einheiten sind Hygieneschranken anzubringen. - Die gesamte Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist. Das Futterlager muss gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesichert sein und sollte vor Insekten geschützt sein. - Es muss ein gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesicherter Behälter zur Lagerung von Einstreu vorhanden sein. - Zur Lagerung von Tierkadavern muss ein Kühllager vorhanden sein. (2) Betriebsvorschriften - Quarantäneeinrichtungen oder -stationen müssen: - Über ein wirksames Kontrollsystem verfügen, um eine angemessene Überwachung der Tiere sicherzustellen, und unter der Kontrolle und Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes stehen; - Nach einem von der zuständigen Behörden genehmigten Plan gereinigt und desinfiziert werden, woran sich eine angemessene Wartezeit anschliessen muss. Die Desinfektionsmittel müssen zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. - Die Quarantäneeinrichtung oder -einheit muss das Prinzip „Alles rein — Alles raus“ befolgen. Eine Neubelegung darf frühestens nach 7 Tage erfolgen. Die Vögel dürfen nur aus einem einzigen Herkunftsbetrieb kommen und müssen innerhalb von 48h in die Quarantänestation aufgenommen worden sein. - Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen zu vermeiden. - Unbefugten ist der Zutritt zur Quarantäneeinrichtung verboten. - Personen, welche die Quarantäneeinrichtung betreten, müssen Schutzkleidung, einschliesslich Schutzschuhe tragen. - Zwischen dem Personal finden keine Kontakte statt, die zur Kontaminierung zwischen den Einheiten führen können. - Es müssen geeignete Anlagen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein. - Einstreu und Abfall werden regelmässig geräumt, im Abfallbehälter gelagert und in der Folge so behandelt, dass einer Verbreitung von Krankheitserregern vorgebeugt wird. - Vogelkadaver sind zur Untersuchung in das nationale Referenzlaboratorium für Geflügel-/ Kaninchenkrankheiten, Winterthurerstrasse 270, 8057 Zürich, http://www.vetbact.unizh.ch, Tel.: 044 635 86 31, Fax: 044 635 89 12, mail [email protected] zu schicken. - Die notwendigen Analysen und Behandlungen werden nach Beratung mit und unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt. - Der amtliche Tierarzt wird von Krankheiten und dem Verenden von Vögeln und/oder Sentinelhühnern während der Quarantäne unterrichtet. 5/7 - Der Leiter der Quarantäneeinrichtung oder -station führt Bücher, die Folgendes enthalten: a) Datum, Anzahl und Arten der Vögel jeder Sendung, die unter Quarantäne gestellt werden und die Quarantäne verlassen. b) Eine Kopie der Veterinärbescheinigung und der Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr , welche die eingeführten Vögel begleiten. c) Die individuellen Identifikationsnummern der eingeführten Vögel (bei MikrochipKennzeichnung Art des verwendeten Mikrochips und des Lesegerätes). d) Bei Verwendung von Sentinelvögeln: Anzahl und Ort ihrer Unterbringung in der Quarantäneeinrichtung. e) Wichtige Beobachtungen: tägliche Krankheitsfälle und Zahl der täglich verendeten Vögel. f) Daten und Ergebnisse von Untersuchungen; Arten und Daten von Behandlungen. g) Personen, welche die Quarantänestation betreten oder verlassen haben. Diese Bücher sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. 6/7 Anhang 2 : Probenentnahme bei Verdacht auf Psittakose bei Papageien und Sittichen sowie Behandlungsmöglichkeiten gegen Psittakose (1) Probenentnahme bei Verdacht auf Psittakose Der Nachweis von Chlamydien wird anhand von Kloakentupfern mittels Antigen-ELISA durchgeführt. Gemäss den Angaben der Testhersteller ist es möglich, dass kotkontaminierte Proben Kreuzreaktionen mit Bakterien und Pilzen zeigen. Aus diesem Grund sind Tupferproben mit Schleimhautzellen aus der Kloake als Probenmaterial vorzuziehen. Bei der Entnahme der Tupferprobe ist auf eine minimale Kotkontamination zu achten. Dazu ist die Kloake zuerst sorgfältig und gründlich zu reinigen, d.h. mit einem grösseren Tupfer muss möglichst aller Kot entfernt werden. Mit dem zweiten (kleinen) Tupfer wird die eigentliche Probenentnahme von Schleimhautzellen vorgenommen. Der Tupfer wird anschliessend ins Transportmedium gelegt. Mittels Drahtzange oder Drehen am Schaft kann der Tupfer auf die erforderliche Länge gekürzt werden, so dass der Behälter mit dem Transportmedium geschlossen werden kann. Ein entsprechendes Entnahmeset (zwei Tupfer inkl.Transportmedium) kann beim nationalen Referenzlaboratorium für Geflügel-/ Kaninchenkrankheiten, Winterthurerstrasse 270, 8057 Zürich, http://www.vetbact.unizh.ch, Tel.:044 635 86 31, Fax: 044 635 89 12, mail [email protected] bestellt werden. Der Antigen-ELISA gilt als zuverlässig. Sollten jedoch bei diesem Antigen-Nachweis fragliche Resultate auftreten, wird eine erneute Probenentnahme zwei bis drei Wochen nach der ersten empfohlen. (2) Antibiotika-Behandlung gegen Psittakose Medikament Handelsname Chlortetracyclin Dosierung Applikationsart Bemerkungen 5 g / kg Futter Im Futter über 30 Kleine Vögel Angestrebte Blutkonzentration 1 μg/ml Tage während der Therapie. Ca-Gehalt im Futter < 0.7%! Je höher der Energiegehalt des Futters, desto weniger wird gefressen! Chlortetracyclin 10 g / kg Futter Im Futter über 30 Grosspapageien Angestrebte Blutkonzentration 1 μg/ml Tage während der Therapie. Ca-Gehalt im Futter < 0.7%! Je höher der Energiegehalt des Futters, desto weniger wird gefressen! Doxycyclin diverse 25 mg/kg p.o. 1 x täglich Kakadus und Aras Längere ½-Zeit als CTC! Wenn Anzeichen von Hepatotoxizität _ Dosis senken Doxycyclin diverse 25 – 50 mg/kg p.o. 1 x täglich Andere Psittaziden Längere ½-Zeit als CTC! Wenn Anzeichen von Hepatotoxizität _ Dosis senken Doxycyclin diverse 75 – 100 mg/kg i.m. 8-10 Injektionen Nekrosen an Injektionsstelle möglich. innerhalb von 45 Tagen Doxycyclin diverse 0.1 % Im Futter Nebenwirkungen bei Goffin’s Kakadu. Diät ist sehr wichtig siehe Literatur. Enrofloxacin diverse (z.B. 0.5 g / kg Futter Im Futter, 3 Wochen Verschieden Psittaziden (z.B. 0.25 g / kg Futter Im Futter, 3 Wochen Wellensittiche (z.B. 5 mg/kg i.m. Baytril) Enrofloxacin diverse Baytril) Enrofloxacin diverse Baytril) 7/7