Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) Layout-Richtlinien I. Allgemeines .............................................................................................................. 4 II. Texterstellung ......................................................................................................... 5 1.0 Dokumentvorlage ........................................................................................... 5 2.0 Suchläufe ......................................................................................................... 5 2.1 Suchen und Ersetzen von Wörtern und Zeichenketten ................................. 5 2.2 Silbentrennung .............................................................................................. 6 2.3 Rechtschreibprüfung..................................................................................... 6 III. Textgestaltung ....................................................................................................... 7 1.1 Text .................................................................................................................. 7 1.1.1 Allgemeine Hinweise zur Texterstellung im eRecht ............................ 7 1.1.2 Bei der Texterstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten: ......... 7 1.1.3 Im Stadium der Texterstellung sollte vermieden werden: .................... 8 1.1.4 Auftretende Fehler und deren Korrektur: ............................................. 9 2.0 Allgemeines ................................................................................................... 10 2.1 Zeilen ............................................................................................................. 10 2.1.1 Zeilenwechselmarke ........................................................................... 10 2.1.2 Bedingter Trennstrich ......................................................................... 10 2.1.3 Geschütztes Leerzeichen .................................................................... 11 2.1.4 Geschützter Bindestrich ...................................................................... 11 2.2 Absätze........................................................................................................... 11 2.3 Schriftart und Schriftgröße ......................................................................... 12 2.4 Zeichenformat ............................................................................................... 12 2.4.1 Format „Fett“ ...................................................................................... 13 2.4.2 Format „Nicht kursiv“ ........................................................................ 13 2.4.3 Formate „Unterstrichen“, „Doppelt unterstrichen“ udgl. ................... 13 2.4.4 Format „Gesperrt“ .............................................................................. 13 2.4.5 Rasterunterlegungen, Marginalien...................................................... 14 2.5 Gliederung der Rechtsvorschrift................................................................. 14 2.5.1 Titel der Rechtsvorschrift ................................................................... 14 2.5.2 Promulgationsklausel ......................................................................... 15 2.5.3 Einleitungssatz .................................................................................... 15 2.5.4 Inhaltsverzeichnis ............................................................................... 15 2.5.5 Novellierungsanordnungen ................................................................. 17 2.5.6 Grobgliederungseinheiten................................................................... 18 2.5.6.1 Teile, Hauptstücke und Abschnitte ................................................. 18 2.5.6.2 Artikel ............................................................................................. 19 2.5.7 Detailgliederungseinheiten ................................................................. 20 2.5.7.1 Paragraphen .................................................................................... 20 2.5.7.2 Artikel ............................................................................................. 21 2.5.7.3 Absätze ........................................................................................... 22 2.5.7.4 Gegliederte Aufzählungen .............................................................. 23 2.5.7.4.1 Ziffern ....................................................................................... 24 2.5.7.4.2 Literae (Buchstaben) und Subliterae ........................................ 25 Layout-Richtlinien 2 2.5.7.4.3 Sonstige Aufzählungen (Spiegelstriche udgl.) ......................... 26 2.5.8 Sätze und Satzteile .............................................................................. 27 2.5.9 Tabellenartige Darstellungen .............................................................. 27 2.5.10 Unterschriften ..................................................................................... 27 2.5.11 Anlagen und Anhänge ........................................................................ 28 2.5.12 Fußnoten ............................................................................................. 28 2.5.13 Sonstige Textbestandteile ................................................................... 28 2.5.13.1 Grafiken ......................................................................................... 28 2.6 Besondere Textarten .................................................................................... 28 2.6.1.0 Begutachtungsentwürfe .................................................................. 28 2.6.1.1 Erläuterungen samt Vorblatt ........................................................... 29 2.6.1.2 Textgegenüberstellung.................................................................... 29 2.6.2 International akkordierte Texte .......................................................... 30 3.0 Papierformat ................................................................................................. 30 4.0 Zeichen ........................................................................................................... 31 4.1 Schriftzeichen, die Wörter oder Wortteile ersetzen.................................... 31 4.1.1 Apostroph ........................................................................................... 31 4.1.2 Auslassungspunkte ............................................................................. 31 4.1.3 Bis-Zeichen ......................................................................................... 31 4.1.3.1 Bis-Strich ........................................................................................ 31 4.1.3.2 Bis-Punkte ...................................................................................... 32 4.1.4 Durchmesser-Zeichen ......................................................................... 32 4.1.5 Ersatzstrich (Ergänzungsbindestrich) ................................................. 32 4.1.6 Et-Zeichen (kaufmännisches Und-Zeichen) ....................................... 32 4.1.7 Hinweiszeichen auf eine Fortsetzungsseite ........................................ 32 4.1.8 Gegen-Strich ....................................................................................... 32 4.1.9 Hoch- und tiefgestellte Zeichen .......................................................... 33 4.1.9.1 Grad-Zeichen, Minuten- und Sekunden-Zeichen ........................... 33 4.1.9.2 Neugrad-, Neuminuten- und Neusekunden-Zeichen ...................... 33 4.1.10 Paragraph-Zeichen .............................................................................. 34 4.1.11 Pro-Strich ............................................................................................ 34 4.1.12 Prozent-Zeichen und Promille-Zeichen .............................................. 34 4.1.13 Rechenzeichen .................................................................................... 34 4.1.14 Verhältniszeichen ............................................................................... 35 4.1.15 Vorzeichen .......................................................................................... 35 4.1.16 Wendezeichen ..................................................................................... 35 4.1.17 Wiederholungszeichen........................................................................ 35 4.1.18 Zoll-Zeichen ....................................................................................... 35 4.1.19 Mikro-Zeichen .................................................................................... 36 4.1.20 Nummern-Zeichen (Raute) ................................................................. 36 4.1.21 Genealogische (familiengeschichtliche) Zeichen ............................... 36 4.2 Schriftzeichen, die keine Wörter oder Wortteile ersetzen .......................... 36 4.2.1 Abkürzungspunkt ............................................................................... 36 4.2.2 Diakritische Zeichen (Zeichen für besondere Aussprache) ................ 37 4.2.3 Anführungszeichen ............................................................................. 37 4.2.4 Bindestrich .......................................................................................... 37 Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 3 4.2.5 Bruchstrich ......................................................................................... 37 4.2.5.1 Schrägstrich als Bruchstrich ........................................................... 37 4.2.5.2 Grundstrich als Bruchstrich ............................................................ 38 4.2.6 Einschalte-Strich ................................................................................. 38 4.2.7 Gedankenstrich ................................................................................... 39 4.2.8 Klammern ........................................................................................... 39 4.2.8.1 Runde Klammern ............................................................................ 39 4.2.8.2 Eckige Klammern und Spitzklammern........................................... 39 4.2.9 Beistrich (Komma), Strichpunkt und Satzschlusszeichen .................. 39 4.2.9.1 Beistrich (Komma) ......................................................................... 39 4.2.9.2 Strichpunkt ..................................................................................... 40 4.2.9.3 Punkt ............................................................................................... 40 4.2.9.4 Doppelpunkt ................................................................................... 40 4.2.9.5 Rufzeichen ...................................................................................... 40 4.2.9.6 Fragezeichen ................................................................................... 40 4.2.10 Abteilungszeichen (Silbentrennungszeichen)..................................... 40 4.2.11 Streckenstrich ..................................................................................... 40 4.2.12 Trennungsstrich .................................................................................. 40 4.2.12.1 Schrägstrich als Trennungsstrich ................................................... 40 4.2.12.2 Bindestrich als Trennungsstrich .................................................... 41 4.3 Ziffern und Zahlen ...................................................................................... 41 4.3.1 Dezimalzahlen .................................................................................... 41 4.3.2 Gliederungen ...................................................................................... 41 4.3.3 Aufstellungen mit Zahlen ................................................................... 41 4.3.4 Bruchzahlen und gemischte Zahlen .................................................... 42 4.3.4.1 Bruchzahlen .................................................................................... 42 4.3.4.2 Grundstrich als Bruchstrich ............................................................ 42 4.3.4.3 Gemischte Zahlen ........................................................................... 43 4.3.5 Zahlen und Zahlenreihen .................................................................... 43 4.3.5.1 Abschnittsnummern (dekadische Gliederung) ............................... 43 4.3.5.2 Geldbeträge..................................................................................... 43 4.3.5.3 Mengen- und Maßangaben ............................................................. 44 4.3.5.4 Fernsprechnummern (Telefon-Nummern) und Telefax-Nummern 44 4.3.5.5 Fernschreibnummern (Telex-Nummern)........................................ 45 4.3.6 Datum- und Zeitangabe ...................................................................... 45 4.3.6.1 Datumangabe .................................................................................. 45 4.3.6.2 Zeitangabe ...................................................................................... 45 4.3.7 Summen .............................................................................................. 45 4.3.7.1 Summenstrich ................................................................................. 45 4.3.7.2 Summe ............................................................................................ 45 4.3.7.3 Summenabschlussstrich .................................................................. 46 4.3.8 Zahlen als Wortteile............................................................................ 46 4.3.9 Römische Zahlenzeichen .................................................................... 46 Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 4 I. Allgemeines Die Layout-Richtlinien enthalten Regeln für die Verarbeitung und die Gestaltung der Texte von Rechtsvorschriften, die im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind (im Folgenden: Rechtstexte). Unter Rechtstexten werden hier nicht nur die Texte der eigentlichen Rechtsvorschriften, sondern auch die Texte der entsprechenden Entwürfe, die zur (allgemeinen) Begutachtung versendet werden, Ministerratsvorträge, Regierungsvorlagen und Ausschussberichte verstanden. Die Layout-Richtlinien enthalten Regeln für die Textgestaltung. Welchen legistischen Erfordernissen der Rechtstext entsprechen soll, wird (von gewissen Ausnahmen abgesehen) nicht in den Layout-Richtlinien, sondern in den einschlägigen legistischen Richtlinien, insbesondere den „Legistischen Richtlinien 1990“ (LRL) geregelt; deren Geltung wird durch die Layout-Richtlinien nicht berührt. Die Layout-Richtlinien, die Legistischen Richtlinien 1990, das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990, der - für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebende - Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst sind unter der Internet-Adresse http://www.bka.gv.at/bka/legistik/index.html allgemein zugänglich. Die Layout-Richtlinien und die für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehene Dokumentvorlage können als Word-Dokumente bzw. .pdf-Dateien unter der InternetAdresse http://www.bka.gv.at/bka/legistik/index.html eingesehen und heruntergeladen werden. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 5 II. Texterstellung 1.0 Dokumentvorlage Die Rechtstexte sind unter Verwendung jener Dokumentvorlage im eRecht zu erstellen, die die standardisierten Formatvorlagen nach dem Muster des Bundesgesetzblattes bereits enthält und dessen Seitenformat dem des Bundesgesetzblattes entspricht. Schon die Entwurfstexte sollen im Schriftsatz den Layout-Richtlinien entsprechen, da jede Nach- oder Umformatierung Mehraufwand verursacht und eine potenzielle Fehlerquelle ist. 2.0 Suchläufe Um Fehler im Rechtstext zu korrigieren und das Layout des Textes zu optimieren, sind auf bestimmten Stufen des Prozesses der Texterzeugung standardisierte Suchläufe durchzuführen und zwar bei Entwürfen: vor der Versendung zur allgemeinen Begutachtung bei Ministerratsvorträgen: vor der Einbringung bei Initiativanträgen und Abänderungsanträgen: vor der Einbringung bei Ausschussberichten: vor der Drucklegung. 2.1 Suchen und Ersetzen von Wörtern und Zeichenketten Von den Such- und Ersetzungsfunktionen des Textverarbeitungsprogramms ist so weit wie möglich Gebrauch zu machen. Welche Suchläufe zu den angegebenen Stufen jedenfalls durchgeführt werden sollten, ergibt sich aus Anlage 4. b) Achten sie auf die Setzung von (geschützten) Leerschritten, etwa nach „§“, „Abs.“, „Z“, „lit.“ „Art.“, „Artikel“ etc. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 6 2.2 Silbentrennung Eine automatische oder manuelle Silbentrennung sollte nicht durchgeführt werden, da sie zu Rechtschreibfehlern führen kann. 2.3 Rechtschreibprüfung Die Rechtstexte haben frei von Rechtschreibfehlern zu sein und der „neuen Rechtschreibung“ zu entsprechen. Zu diesem Zweck ist eine Rechtschreibprüfung unter Benutzung eines Rechtschreibprüfungsprogrammes durchzuführen. Das Rechtschreibprüfungsprogramm sollte in der Lage sein, juristische Fachausdrücke und „Unwörter“ (Wörter, die generell oder in bestimmten Zusammenhängen zu vermeiden sind) (Anlage 5) zu erkennen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Erstellung von Rechtsvorschriften im elektronischen Rechtserzeugungsprozess „eRecht“ auch die inhaltliche Kontrolle auf Schreibfehler u.ä. durch das den Entwurf erstellende Ressort vorzunehmen ist. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 7 III. Textgestaltung 1.1 Text 1.1.1 Allgemeine Hinweise zur Texterstellung im eRecht Soll ein längerer Rechtstext verfasst werden, empfiehlt es sich, diesen zunächst (weitgehend) unformatiert zu erstellen und ihn erst nach Abschluss der Texterstellung unter Verwendung des Makros „Autoformaterkennung (quick)“ zu formatieren. Als Grundsatz gilt: Jedes manuelle Setzen von Zeichen- oder Absatzformaten im Stadium der Texterstellung ist überflüssig und erhöht nur den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Texterstellung. Darüber hinaus ist es eine potenzielle Fehlerquelle, die das Funktionieren des Makros Autoformaterkennung (quick) beeinträchtigen und eine manuelle Nachformatierung nach Abschluss der Autoformatierung notwendig machen kann, die den Zeit- und Arbeitsaufwand weiter erhöht. 1.1.2 Bei der Texterstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten: a) Novellierungsanordnungen sind mit arabischen Ziffern zu versehen; eine weitere Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben (LRL 121). Am Ende jeder Novellierungsanordnung ist ein Doppelpunkt zu setzen. b) Ziffern innerhalb eines Absatzes sind mit einem Punkt „.“, literae und subliterae innerhalb einer Ziffer mit einer schließenden Klammer „)“, beide jeweils gefolgt von einem Leerzeichen, zu versehen. Untergliederungen einzelner Absätze in Literae und Untergliederungen dieser Literae in Ziffern können vorkommen. Die „richtige“ Formatierung solcher legistischer Teile lautet (den Ebenen, und nicht der Bezeichnung „litera“ oder Ziffer) folgend: „§ 1. (1) Text Text Text Text Text Text Text (51_Abs) (2) Text Text Text Text Text (51_Abs) a) Text Text Text Text Text Text (52_Ziffer_e1) b) Text Text Text Text Text Text (52_Ziffer_e1) 1. Text Text Text Text Text (53_Litera_e2) 2. Text Text Text Text Text (53_Litera_e2) c) Text Text Text Text Text (52_Ziffer_e1) Text Text Text Text Text (55_SchlussteilAbs)“ Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 8 c) Die Textgegenüberstellung sollte erst NACH dem Erstellen von Normtext, Vorblatt und Erläuterungen und dem Ablauf der Autoformaterkennung (quick) mittels der Schaltfläche „eRecht“ - „Extras“ - „Textgegenüberstellung einfügen“ eingefügt werden. Zur inhaltlichen Gestaltung der Textgegenüberstellung wird auf Punkt 1.6.1.3 dieser Layout-Richtlinien und das auf selber Internetsite abrufbare Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001 hinsichtlich der Erstellung von Textgegenüberstellungen hingewiesen. c) Am Ende der jeweiligen Texteinheit (Ziffer, Absatz, Überschrift) vor der „Absatzmarke“ sollte kein Leerzeichen sein. Am Ende des gesamten Textes sollte keine weitere Absatzmarke gesetzt sein. 1.1.3 Im Stadium der Texterstellung sollte vermieden werden: a) das manuelle Formatieren einzelner Zeichen(ketten) mit Word-Zeichenformaten (zB Fett, Kursiv, Unterstrichen). Falls ein Bedürfnis danach besteht, Überschriften bereits im Stadium der Texterstellung optisch hervorzuheben, kann ihnen das WordAbsatzformat „Zentriert“ zugewiesen werden. b) das manuelle Setzen von leeren Absätzen (Absatzmarken) zwischen den einzelnen Gliederungseinheiten zum Zweck der „optischen Gliederung“ des Rechtstextes oder das Setzen von Absatzmarken („Leerzeilen“) am Ende des Rechtstextes: Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 9 VERMEIDEN Falls ein Rechtstext solche leeren Absätze enthält, sollen sie vor Ablauf des Makros Autoformaterkennung (quick)- gelöscht werden; d) das manuelle Setzen von Leerzeichen oder Tabulatoren zum Zweck der „optischen Gliederung“ des Rechtstextes durch Einzüge udgl.; e) das automatische Erstellen von Aufzählungen (zB Novellierungsanordnungen, Ziffern, Literae) unter Verwendung der Word-AutoFormate „Automatische Aufzählung“ und „Automatische Nummierung“; 1.1.4 Auftretende Fehler und deren Korrektur: Nur beispielsweise sei auf folgende Fehlformatierungen hingewiesen. Werden durch eine einer Novellierungsanordnung mit Suffixen bezeichnete Ziffern eingefügt (im Beispiel: 3a) wird diese Einheit nicht als Ziffer erkannt, jedoch rot markiert. Es kann weiters vorkommen (im Beispiel die NovAo 2a), dass mit Suffixen bezeichnete Novellierungsanordnungen falsch als SchlussteilAbs erkannt werden. Auch hier besteht „händischer“ Korrekturbedarf. Bei einer Novellierungsanordnung, die allein Ziffern oder literae ändert, kann das Ergebnis Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 10 der Autoformaterkennung (quick) wie folgt aussehen: Das Anführungszeichen wäre richtig direkt vor 22 zu setzen (... „22. der schalter....) 2.0 Allgemeines Zu den in den folgenden Punkten angeführten Formatierungen „die zuzuweisen sind“ ist zu bemerken, dass ein Großteil dieser Anforderungen an ein eRecht-taugliches Dokument mithilfe der Autoformaterkennung (quick) automatisch zugewiesen werden, wenn diese Makros auf einem weitgehend unformatierten Text ausgeführt werden. Da Fehlformatierungen dennoch nicht ausgeschlossen werden können wird darauf hingewiesen, dass auch der automatisch formatierte Text jedenfalls einer Überprüfung hinsichtlich der „richtigen“ Formatierung, als auch auf Schreib-, Grammatik- und Sinnfehler unterzogen werden muß. 2.1 Zeilen 2.1.1 Zeilenwechselmarke Auf LRL 116, nach welcher die Schaffung unbezeichneter Absätze zu grundsätzlich unterbleiben hat, wird hingewiesen. Wenn dessen ungeachtet zum gleichen Absatz gehörende Zeilengruppen als Einheit formatiert werden sollen, sind Zeilenwechselmarken oder Absatzmarken zu setzen und diese mit derselben Absatzformatvorlage der korrespondierenden legistischen Einheit zu formatieren. 2.1.2 Bedingter Trennstrich Wenn die Abstände zwischen den Wörtern von im Blocksatz formatierten Absätzen oder der Flattersatz am rechten Rand von rechtsbündig ausgerichteten Absätzen verringert werden soll, sind zwischen den zu trennenden Silben oder Zeichen bedingte Trennstriche zu setzen. Keinesfalls dürfen Silben oder Zeichenkombination durch die Setzung von Bindestrich und Absatzmarke (oder Zeilenwechselmarke) getrennt werden. Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 11 2.1.3 Geschütztes Leerzeichen Wenn Wörter, Abkürzungen, Zeichen oder Zahlen am Zeilenende nicht getrennt werden sollen, ist anstatt des normalen Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen (Tasten „Strg“ + „Hochstelltaste“ + „Leertaste“ drücken) zu setzen. Geschützte Leerzeichen sind insbesondere zu setzen zwischen Mengen- und Maßangaben mit mehr als drei Stellen; zwischen Gliederungsbezeichnungen und Zahlen; zwischen Maßangaben und Maßeinheiten; zwischen Tag und Monatsangabe in Datumsangaben; zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen Begriffen. BGBl.I Nr.27, 1.Abschnitt, Artikel10, §79a, §25ff., Abs.2, Z4, Anlage1, 15.April 1996, 14t, 24km, 3,5kg, 12.30Uhr, 20Minuten, 340Einwohner, 100Millionen Schilling, 30000S, 40Prozent, VerwendungsgruppeL2, GefahrenklasseIII, Antrag116/A 2.1.4 Geschützter Bindestrich Wenn Verbindungen von Wörtern oder Abkürzungen, die einen Bindestrich enthalten, am Zeilenende nicht getrennt werden sollen, ist anstatt des normalen Bindestrichs ein geschützter Bindestrich zu verwenden. (Haupt-)Wohnsitz, B-GBG, B-VG, F-VG 1948 2.2 Absätze Am Ende von Gliederungseinheiten im legistischen Sinn (zB Artikel, Paragraphen, Absätze oder Ziffern) sind Absatzmarken zu setzen. Die Gliederungseinheit kann dabei auch aus einer einzigen Zeile bestehen. Zum Zweck der Durchführung eines Zeilenwechsels innerhalb einer Gliederungseinheit oder der Silbentrennung dürfen Absatzmarken nicht verwendet werden. Zwischen den Gliederungseinheiten dürfen keine Absatzmarken gesetzt werden, weil die Abstände zwischen den Gliederungseinheiten in den Absatzformatvorlagen vordefiniert sind. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 12 2.3 Schriftart und Schriftgröße Schriftart (Times New Roman) und Schriftgröße (Schriftgrad) sind in den Absatzformatvorlagen vordefiniert und brauchen daher nicht mehr manuell festgelegt werden. 2.4 Zeichenformat Für bestimmte Gliederungseinheiten (zB Titel, Überschriften, Novellierungsanordnung) ist das Zeichenformat in der Absatzformatvorlage vordefiniert; diese Zeichenformate brauchen daher nicht mehr manuell festgelegt werden. Im Folgenden werden Abweichungen vom Zeichenformat der Absatzformatvorlage festgelegt. Für diese bestehen folgende ausschließlich zu verwendenden Zeichenformatvorlagen: 991_GldSymbol 992_Normal 993_Fett 994_Kursiv 995_Unterstrichen 996_Gesperrt 997_Hoch 998_Tief 999_Fett_und_Kursiv Die Verwendung dieser Unterstützung). Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 Zeichenformatvorlagen ist obligatorisch (Makro- 13 2.4.1 Format „Fett“ Mit der Formatvorlage „993_Fett“ zu formatieren sind unmittelbar zu Beginn des Textes stehende Artikelbezeichnungen in manchen Rechtsvorschriften älteren Datums einschließlich Punkt die Bezeichnungen „(Verfassungsbestimmung)“ und „(Grundsatzbestimmung)“ Verweise auf Anlagen und Anhänge Die Paragraphenbezeichnung einschließlich dem Punkt ist - sofern dies nicht anlässlich der Funktion „Autoformaterkennung (quick)“ erfolgt ist, ausschließlich mittels der Schaltfläche 991_GldSymbol fett zu formatieren. 2.4.2 Format „Nicht kursiv“ Nicht kursiv zu formatieren ist der zwischen Anführungszeichen stehende Text, der den Gegenstand einer Novellierungsanordnung bildet. Bei Ausführung der Funktion „Autoformaterkennung (quick)“ wird die Formatvorlage „22_NovAo2“ automatisch zugewiesen. Sollte dies nicht fehlerfrei erfolgt sein, wird diese Formatierung mittels der Schaltfläche 22_NovAo2 zugewiesen. 8. Im § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 werden die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der Print Media Austria AG“ und die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Wortfolge „Print Media Austria AG“ ersetzt. 2.4.3 Formate „Unterstrichen“, „Doppelt unterstrichen“ udgl. Unterstreichungen sind zu vermeiden. 2.4.4 Format „Gesperrt“ Sperrungen sind grundsätzlich unzulässig. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 14 Wo Sperrungen ausnahmsweise zulässig sind (zB in Staatsverträgen), gilt: Sperrungen sind unter Verwendung des entsprechenden Zeichenformates „996_Gesperrt“ vorzunehmen; der Abstand zwischen den Zeichen beträgt 1,3 Punkt. die Setzung von Leerzeichen zwischen den einzelnen Zeichen ist unzulässig. Zwischen Standardlaufweite und gesperrter Laufweite ist ein gesperrtes Leerzeichen zu setzen. Österreich ist ein B u n d e s s t a a t . 2.4.5 Rasterunterlegungen, Marginalien Rasterunterlegungen und Marginalien (Lochungszeichen, Zeichen für „Anlage“, Kennzeichnungen durch vertikale Randstriche usw.) sind unzulässig. 2.5 Gliederung der Rechtsvorschrift 2.5.1 Titel der Rechtsvorschrift Dem Titel der Rechtsvorschrift ist in Entwürfen die Überschrift „Entwurf“ voranzustellen; dieser ist die Formatvorlage „10_Entwurf“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen (siehe unten 2.6.1.0.). Dem Titel der Rechtsvorschrift selbst (einschließlich eines allfälligen Kurztitels oder einer allfälligen Abkürzung) ist die Formatvorlage „11_Titel“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen. 11_Titel Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird Die Nummer des Bundesgesetzblattes wird erst unmittelbar vor Drucklegung vom Bundeskanzleramt vergeben. In den von den Bundesministerien zu betreuenden Stadien des Rechtssetzungsprozesses ist für die BGBl.-Nummer EINHEITLICH der Platzhalter „xxx“ zu verwenden um die automatische Ersetzung fehlerfrei zu gewährleisten. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 15 2.5.2 Promulgationsklausel Der Promulgationsklausel ist die Formatvorlage „12_PromKl_EinlSatz“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen. 12_PromKl_EinlSatz Der Nationalrat hat beschlossen: 12_PromKl_EinlSatz Der Nationalrat hat beschlossen: 51_Abs Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art.°15a B-VG wird genehmigt. 12_PromKl_EinlSatz Der Nationalrat hat beschlossen: 51_Abs Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. 12_PromKl_EinlSatz 2.5.3 Dem Auf Grund der §§°3 bis 6, der §§°29 und 39 sowie der §§°42 bis 45 des Heeresgebührengesetzes°1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.°I Nr. 30/1998, wird verordnet: Einleitungssatz Einleitungssatz einer Novelle ist ebenfalls die Formatvorlage „12_PromKl_EinlSatz“ zuzuordnen. 12_PromKl_EinlSatz 2.5.4 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert: Inhaltsverzeichnis Die zweckmäßige Gestaltung eines Inhaltsverzeichnisses ist wesentlich von der Struktur der Rechtsvorschrift abhängig. Es können daher nur wenige Richtlinien gegeben werden. Der Überschrift des Inhaltsverzeichnisses ist die Formatvorlage „30_InhaltUeberschr“ zuzuweisen. Im eRecht-Auswahlmenü findet sich unter „eRecht“ - „Extras“ - „Inhaltsverzeichnis generieren“ eine Schaltfläche, mit welcher die automatische Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses und dessen Einfügung nach der Promulgationsklausel vorgenommen werden kann. Da dieses „Tool“ an die Verwendung von Überschriften des Typs 41_UeberschrG1, 42_UeberschrG1-, 43_UeberschrG2, 44_UeberschrArt+ und 45_UeberschrPara anknüpft, soll diese Funktion erst nach der „Autoformaterkennung (quick)“ und einer allfälligen Korrektur des formatierten Textes eingesetzt werden. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 16 Derzeit wird auf diese Weise eine Tabelle erzeugt, welche folgendes Format aufweist: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Abschnittsüberschrift §1 §2 Überschrift des Paragraphen Überschrift des Paragraphen 2. Abschnitt. Abschnittsüberschrift §9 § 10 § 11 Überschrift des Paragraphen Überschrift des Paragraphen Überschrift des Paragraphen Die Anpassung des Erscheinungsbildes des Inhaltsverzeichnisses an die Erfordernisse der Struktur des legistischen Textes ist durch Veränderungen in der Breite der Tabellenspalten zu erreichen. Abschnitte und Abschnittsüberschriften sollten zentriert mit den Überschriftsfomaten formatiert werden. Die (linke) Spalte, welche die Paragraph- oder Artikelbezeichnung enthält, sollte rechtsbündig ausgerichtet werden. Durch entsprechende Bearbeitung der automatisiert erzeugten Tabelle sollte das künftige Erscheinungsbild des Inhaltsverzeichnisses folgendermaßen geändert werden: Inhaltsverzeichnis § Überschrift 1 2 1. Abschnitt Abschnittsüberschrift Überschrift des Paragraphen Überschrift des Paragraphen 2. Abschnitt. Abschnittsüberschrift 9 10 11 Überschrift des Paragraphen Überschrift des Paragraphen Überschrift des Paragraphen Im Zuge der Weiterentwicklung der Makros wird auch das Tool „Inhaltsverzeichnis generieren“ einer Überarbeitung unterzogen werden. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 17 2.5.5 Novellierungsanordnungen Novellierungsanordnungen sind mit arabischen Ziffern zu versehen; eine weitere Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben (LRL 121). Sie sind vom Anfang bis zum Ende durchzunummerieren. Novellierungsanordnungen, denen ein zwischen Anführungszeichen stehender Text nachfolgt („vorgeschaltete“ Novellierungsanordnungen), „21_NovAo1“ (Schaltfläche „ ist die Formatvorlage “) zuzuordnen: 21_NovAo1 2. 2 lautet: 51_Abs „§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.“ Sonstigen Novellierungsanordnungen (in der Regel Ersetzungen oder Aufhebungen) ist die Formatvorlage „22_NovAo2“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen. Der zwischen den Anführungszeichen stehende Text, der den Gegenstand der Novellierungsanordnung bildet, ist nicht kursiv zu formatieren: 22_NovAo2 8. Im § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 werden die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der Print Media Austria AG“ und die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Wortfolge „Print Media Austria AG“ ersetzt. 22_NovAo2 9. § 20 wird aufgehoben. Die Formatvorlage „22_NovAo2“ unterscheidet sich von der Formatvorlage „21_NovAo1“ durch zwei Merkmale: Sie läßt einen automatischen Seitenumbruch zu und ordnet dem nächsten Absatz automatisch die Formatvorlage „21_NovAo1“ zu. Da nicht jede denkbare Formulierung einer Novellierungsanordnung im Rahmen der Prüfroutinen der eRecht-Makros „vorbedacht“ werden kann, kann es vorkommen, dass eine NovAo fälschlich mit dem Format „52_Ziffer_e1“ automatisch versehen werden könnte. Entsprechende Fehlformatierungen sind mithilfe der Schaltflächen „ „ “ sowie eventuell „ “ und “ (um die „Standardzeichenformatierung“ wie in der Formatvorlage definiert zu erreichen) zu korrigieren. In einer aktualisierten Version der eRecht-Makros wird eine Schaltfläche „Umnumerieren der Novellierungsanordnungen“ angeboten werden, welche die markierten Novellierungsanordnungen neu in aufsteigender Reihenfolge numeriert. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 18 2.5.6 Grobgliederungseinheiten 2.5.6.1 Teile, Hauptstücke und Abschnitte Grobgliederungseinheiten sind Teile, Hauptstücke und Abschnitte (bei Sammelnovellen auch Artikel; dazu siehe jedoch weiter unten). Zur Grobgliederung siehe näher LRL 112. Zur Grobgliederung sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Gliederungsbezeichnung hat mit ihrer Nummer zu beginnen; dies gilt jedoch nicht für die Artikel von „Sammelnovellen“ (dazu siehe 2.5.6.2). Der Gliederungsbezeichnung kann bei Bedarf eine Überschrift beigefügt werden (LRL 111). Im Allgemeinen ist der Gliederungsbezeichnung die Formatvorlage „41_UeberschrG1“ (Schaltfläche „ “) und einer „43_UeberschrG2“ (Schaltfläche „ beigefügten Überschrift die Formatvorlage “) zuzuordnen. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 41_UeberschrG1 43_UeberschrG2 Wenn jedoch der Gliederungsbezeichnung eine (höherrangige) Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht, ist ihr die Formatvorlage „42_UeberschrG1-“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen. Diese Formatvorlage weist gegenüber der Formatvorlage „41_UeberschrG1“ einen geringeren Vorabstand auf, sodass der Abstand zwischen den Gliederungsbezeichnungen (präziser: zwischen erster Gliederungsbezeichnung bzw. überschrift und zweiter Gliederungsbezeichnung) geringer ist als der zwischen einer Gliederungsbezeichnung und einem vorangehenden Text. 2. Hauptstück Bundesanstalt „Statistik Österreich“ 41_UeberschrG1 43_UeberschrG2 1. Abschnitt Errichtung 42_UeberschrG143_UeberschrG2 Manche Rechtsvorschriften Zwischenüberschriften, die älteren sich Datums von enthalten den noch heute so genannte gebräuchlichen Paragraphenüberschriften dadurch unterschieden, dass sie sich auf mehrere Paragraphen Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 19 beziehen. Bei Novellierung solcher Rechtsvorschriften ist Zwischenüberschriften die Formatvorlage „43_UeberschrG2“ zuzuordnen. Wiederaufnahme des Verfahrens 43_UeberschrG2 51_Abs § 69. ... 51_Abs § 70. ... Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 43_UeberschrG2 51_Abs § 71. ... 51_Abs § 72. ... 2.5.6.2 Artikel So genannte „Sammelnovellen“ (einschließlich Rechtsvorschriften, die aus neuen Stammvorschriften und Novellenteilen zusammen gesetzt sind) sind in Artikel zu gliedern. Artikel von Sammelnovellen bestehen aus der Artikelbezeichnung, der Artikelüberschrift und dem Text. Zur Grobgliederung sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Artikelbezeichnung ist dem Wort „Artikel“ nachzustellen. Artikelbezeichnung und Artikelüberschrift ist die Formatvorlage „41_UeberschrG1“ zuzuordnen. Enthält der Artikel eine neue Stammvorschrift, so besteht die Artikelüberschrift aus dem Titel (Kurztitel, Abkürzung) dieser Rechtsvorschrift. Artikel 1 Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG) 41_UeberschrG1 43_UeberschrG2 Soll durch den Artikel eine Rechtsvorschrift geändert oder aufgehoben werden, so besteht die Artikelüberschrift aus den Worten „Änderung des“ bzw. „Aufhebung des“ und dem Titel, wenn jedoch ein Kurztitel vergeben worden ist, aus dem Kurztitel der Rechtsvorschrift. 41_UeberschrG1 43_UeberschrG2 Layout-Richtlinien Artikel 2 Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes Stand 30. September 2003 20 Zu Artikeln als Detailgliederungseinheit siehe 2.5.7.2. 2.5.7 Detailgliederungseinheiten Detailgliederungseinheiten sind Paragraphen, Absätze und Ziffern, allenfalls Buchstaben (literae und subliterae; vgl. LRL 113). 2.5.7.1 Paragraphen Paragraphen sind vom Anfang bis zum Ende durchzunummerieren. Innerhalb der Rechtsvorschrift darf mit der Zählung nicht von Neuem begonnen werden (LRL 115). Paragraphen haben nach heutiger legistischen Praxis eine Überschrift. Dieser ist die Formatvorlage „45_UeberschrPara“ zuzuordnen. Ein Paragraph beginnt mit dem Paragraphenzeichen; danach ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen; es folgt die Paragraphennummer, die mit einem Punkt abschließt (LRL 111). Paragraphen, die in eine Rechtsvorschrift eingefügt werden, ohne dass die folgenden Paragraphen („Buchstabensuffixe“) nachnummeriert nachzustellen; werden, zwischen sind Kleinbuchstaben Paragraphennummer und Buchstabensuffix ist kein Leerzeichen zu setzen. Nicht untergliederten Paragraphen und nicht untergliederten Absätzen eines Paragraphen ist die Formatvorlage „51_Abs“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen. Nach dem die Paragraphenbezeichnung abschließenden Punkt ist das Zeichenformat zu wechseln; der anschließende Text ist mit dem Format „Standard“ zu formatieren; dies erfolgt im Rahmen der Quickformatierung ebenfalls automatisiert, wobei auf die Setzung des Punktes nach der Paragraphenziffer zu achten ist. 45_UeberschrPara Begriffsbestimmungen 51_Abs § 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1°000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10°m erreicht. 51_Abs (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. 45_UeberschrPara 51_Abs Layout-Richtlinien Jahresabschluss § 17a. Heimträger, die über mehr als 500°Heimplätze verfügen, sind Stand 30. September 2003 21 verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen. In manchen älteren Rechtsvorschriften (zB dem B-VG), Kundmachungen oder Staatsverträgen stehen die Artikelbezeichnungen unmittelbar am Beginn des Textes. Bei der Novellierung solcher Rechtsvorschriften sind Artikel wie Paragraphen zu behandeln. 51_Abs 2.5.7.2 Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Artikel Artikel sind vom Anfang bis zum Ende durchzunummerieren. Innerhalb der Rechtsvorschrift darf mit der Zählung nicht von Neuem begonnen werden (LRL 115). Artikel bestehen aus der Artikelbezeichnung, einer allfälligen Artikelüberschrift und dem Text. Die Artikelbezeichnung beginnt mit dem Wort „Artikel“; danach ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen; es folgt die Artikelnummer. Das Wort „Artikel“ soll in der Artikelbezeichnung nicht abgekürzt werden. Die Artikelbezeichnung steht wie eine Überschrift oberhalb des Textes des Artikels. Dies gilt nicht für Artikel von Rechtsvorschriften älteren Datums (zB dem B-VG), deren Bezeichnung unmittelbar am Beginn des Textes steht; solche Artikel sind bei der Novellierung wie Paragraphen zu behandeln (siehe 2.5.7.1). Ist der Artikelbezeichnung eine Artikelüberschrift beigefügt, so Artikelbezeichnung die Formatvorlage „44_UeberschrArt+“ (Schaltfläche „ ist der “) und der nachfolgenden Überschrift die Formatvorlage „45_UeberschrPara“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen. Die Formatvorlage „44_UeberschrArt+“ weist gegenüber der Formatvorlage „45_UeberschrPara“ einen größeren Vorabstand auf, sodass der Abstand zwischen Artikelbezeichnung und vorangehendem Text größer ist als der zwischen Artikelbezeichnung und Artikelüberschrift. 44_UeberschrArt+ Artikel 1 45_UeberschrPara Haushaltskoordinierung 51_Abs Layout-Richtlinien ... Stand 30. September 2003 22 44_UeberschrArt+ Artikel 2 45_UeberschrPara Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung 51_Abs ... Ist der Artikelbezeichnung keine Artikelüberschrift beigefügt, so ist ihr die Formatvorlage „44_UeberschrPara“ zuzuordnen. 45_UeberschrPara Artikel 2 51_Abs ... Artikeln, die in eine Rechtsvorschrift eingefügt werden, ohne dass die folgenden Artikel nachnummeriert werden, sind Kleinbuchstaben („Buchstabensuffixe“) nachzustellen; zwischen Artikelnummer und Buchstabensuffix ist kein Leerzeichen zu setzen. 45_UeberschrPara Artikel 2a 51_Abs ... Zu Artikeln als Grobgliederungseinheiten siehe 2.5.6.2. 2.5.7.3 Absätze Absätze beginnen mit der Absatznummer; diese ist in runde Klammern zu setzen. Absätzen, die in einen Paragraphen (Artikel) eingefügt werden, ohne dass die folgenden Absätze nachnummeriert werden, sind Kleinbuchstaben („Buchstabensuffixe“) nachzustellen; zwischen Absatznummer und Buchstabensuffix ist kein Leerzeichen zu setzen. 51_Abs (4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen°... 51_Abs (4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr.°53, zu vollstrecken. Der erste Absatz eines Paragraphen folgt im Anschluss an die Paragraphenbezeichnung; zwischen Paragraphenbezeichnung und Absatzbezeichnung ist ein Leerzeichen zu setzen. Der erste Absatz eines Artikels folgt der Artikelüberschrift, bei Artikeln ohne Überschrift der Artikelbezeichnung. Den einzelnen Absätzen eines Paragraphen (Artikels) ist die Formatvorlage „51_Abs“ zuzuordnen. Dies gilt nicht für Textteile, die einer Ziffern- oder Buchstabengliederung folgen (siehe unten 2.5.7.4.1 und 2.5.7.4.2) Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 23 45_UeberschrPara Übertragung von Schurfberechtigungen 51_Abs § 14. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. 51_Abs (2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden. 44_UeberschrArt+ Artikel 2 45_UeberschrPara Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung 51_Abs (1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen. 51_Abs (2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren. 2.5.7.4 Gegliederte Aufzählungen Absätze können in mit Zahlen bezeichnete Gliederungseinheiten (Ziffern) untergliedert werden (1., 2., 3., ...). Diese können in begründeten Einzelfällen weiter in mit Buchstaben bezeichnete Gliederungseinheiten (Literae und Subliterae) untergliedert werden (a), b), c), ...; aa), bb), cc) ...). Werden Rechtsvorschriften novelliert, die anders untergliedert sind, als in den Legistischen Richtlinien vorgesehen, ist die bestehende Systematik beizubehalten. Dies kann auch eine abweichende Formatierung bedingen: Sind beispielsweise die Absätze einer solchen Rechtsvorschrift in Literae und diese wiederum in Ziffern unterteil, so ist den Literae die für Ziffern bestimmte Formatvorlage „52_Ziffer_e1“ und den Ziffern die für Literae bestimmte Formatvorlage „53_Litera_e2“ zuzuordnen. Ein wichtiges optisches Gestaltungselement sind die Fluchtlinien zwischen einer Gliederungsbezeichnung und dem Text einer Gliederungseinheit (einschließlich allfälliger Gliederungsbezeichnungen niedrigerer Gliederungsebenen). Diese ergeben sich aus den in den Formatvorlagen vordefinierten Einzügen und Tabstopzeichen. Um Betragsangaben in einer strukturierten Aufzählung rechts auszuwerfen, gibt es eigene Formatvorlagen („... mit Betrag“), z.B. „52aT_Ziffer_mit_Betrag“. Dabei ist im Text vor dem auszuwerfenden Betrag ein Tabulator zu setzen: 1. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ........... 610 Euro 2. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die den Bescheid oder die Einstellung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat ............................................... .................... 454 Euro Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 24 Die Formatmerkmale dieses Texttyps müssen zumeist durch abweichende Festsetzung des Einzugs Rechts und des mit diesem übereinstimmenden Tabstops (zur Festlegung des rechten Randes der linken Kolonne), allenfalls auch des äußerst rechten Tabstops (zur Festlegung des rechten Randes der linken Kolonne) auf die der jeweiligen Textlänge entsprechende Kolonnenbreite angepasst werden. „Leerstellen“ auf einer von mehreren Gliederungsebenen sollen grundsätzlich vermieden werden. Wo dies nicht möglich ist, ist für die Formatierung diejenige Formatvorlage zu verwenden, die für das erste Element der niedrigeren Gliederungsebene bestimmt ist. 45_UeberschrPara 51_Abs 53_Litera_e2 53_Litera_e2 52_Ziffer_e1 52_Ziffer_e1 52_Ziffer_e1 53_Litera_e2 53_Litera_e2 53_Litera_e2 53_Litera_e2 53_Litera_e2 53_Litera_e2 52_Ziffer_e1 52_Ziffer_e1 52_Ziffer_e1 2.5.7.4.1 Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten § 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen: 1. a) Allgemeiner Verwaltungsdienst, b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung, 2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, 3. Universitätslehrer, 4. Lehrer, 5. a) Schul- und Fachinspektoren, b) Beamte des Schulaufsichtsdienstes, 6. a) Exekutivdienst, b) Wachebeamte, 7. a) Militärischer Dienst, b) Berufsoffiziere, 8. Beamte des Post- und Fernmeldewesens, 9. Beamte des Krankenpflegedienstes, 10. Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung. Ziffern Zu Beginn jeder Ziffer ist ein Tabulator zu setzen; es folgt die Ziffernnummer, die mit einem Punkt abschließt; danach ist ein weiterer Tabulator zu setzen. Diese Tabulatoren werden automatisch bei Verwendung folgender Schaltfläche eingefügt: 52_Ziffer_e1 Ziffern ist die Formatvorlage „52_Ziffer_e1“ zuzuordnen (beachte jedoch 2.5.7.4.2). Wird nach der Zifferngliederung der Text des Absatzes – in Form eines Schlussteils – Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 25 fortgesetzt, ist diesem Schlussteil ist die Formatvorlage „55_SchlussteilAbs“ (Schaltfläche „ 51_Abs 52_Ziffer_e1 52_Ziffer_e1 55_SchlussteilAbs Den Nummern “) zuzuordnen. (6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist zulässig, wenn 1. der Kollektivvertrag oder 2. die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist, dies zulässt. nachträglich einzufügender Ziffern werden Kleinbuchstaben („Buchstabensuffixe“) nachgestellt; zwischen Ziffernnummer und Buchstabensuffix ist kein Leerzeichen zu setzen. 52_Ziffer_e1 2.5.7.4.2 2a. Buchhalter (§°134a); Literae (Buchstaben) und Subliterae Zu Beginn jeder Litera (Sublitera) ist – wie bei einer Ziffergliederung – ein Tabulator zu setzen; es folgt die Buchstabenbezeichnung, die mit einer Klammer abschließt; danach ist ein weiterer Tabulator zu setzen. Diese Tabulatoren werden automatisch bei Verwendung folgender Schaltflächen eingefügt: 53_Litera_e2 54_Sublitera_e3 52_Ziffer_e1 53_Litera_e2 54_Sublitera_e3 54_Sublitera_e3 53_Litera_e2 53_Litera_e2 53_Litera_e2 2. an Universitäten der Künste: a) Universitätsprofessoren: aa) Universitätsprofessoren (§ 22 KUOG), bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG), b) Universitätsdozenten (§ 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, § 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG), c) Universitätsassistenten, d) Bundeslehrer. Literae ist die Formatvorlage „53_Litera_e2“ zuzuordnen. Wird nach der Gliederung in Literae der Text der Ziffer – in Form eines Schlussteils – fortgesetzt, so ist diesem Schlussteil die Formatvorlage „56_SchlussteilZiff“ (Schaltfläche „ Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 “zuzuordnen. 26 Subliterae ist die Formatvorlage „54_Sublitera_e3“ zuzuordnen. Wird nach der Gliederung in Subliterae der Text der Litera – in Form eines Schlussteils – fortgesetzt, so ist diesem Schlussteil die Formatvorlage „57_SchlussteilLit“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen. 51_Abs 52_Ziffer_e1 52_Ziffer_e1 53_Litera_e2 53_Litera_e2 53_Litera_e2 56_SchlussteilZiff 55_SchlussteilAbs 2.5.7.4.3 Wegen (2) Die Stundenzahl nach Abs. 1 1. erhöht sich entsprechend, wenn ..., 2. vermindert sich entsprechend, wenn ... der Beamte a) eine Dienstfreistellung, ..., oder b) eine Außerdienststellung oder c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß ... neu zu berechnen ... Sonstige Aufzählungen (Spiegelstriche udgl.) der besseren Zitierbarkeit ist den in Rechtstexten üblichen Untergliederungsweisen mit Ziffern und Buchstaben grundsätzlich der Vorzug gegenüber einförmigen Aufzählungsweisen – zB mit Spiegelstrichen – zu geben (Anderes kann zB gelten, wenn es sich um eine alphabetische Aufzählung von Begriffen handelt und mit häufigen Änderungen gerechnet wird). Für Aufzählungen können die für Ziffern und Buchstabenuntergliederungen vorgesehenen Formatvorlagen verwendet werden; als Aufzählungszeichen sind Gedankenstriche zu verwenden (und nicht Bindestriche oder Sternchen) um eine optimale Funktionalität der eRecht-Makros zu gewährleisten. Die meisten Textverarbeitungsprogramme ermöglichen die automatische Erstellung von (nummerierten oder) mit Aufzählungszeichen gegliederten Listen. Solche automatisierten Listenfunktionen dürfen zur Erstellung von Aufzählungen nicht verwendet werden. Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben: – Lernmotivation und Lernunterstützung, – Soziales Lernen, – Kreativität, – Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung und – Rekreation. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 27 2.5.8 Sätze und Satzteile Sätzen oder Satzteilen, die laut Novellierungsanordnung eingefügt oder geändert werden sollen, ist die Formatvorlage „23_Satz_(nach_Novao)“ (Schaltfläche „ “) zuzuordnen. 21_NovAo1 13. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet: 23_Satz (nach NovAo) „Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.“ 2.5.9 Tabellenartige Darstellungen Tabellen sind wie gewohnt zu erstellen. Für die Formatierungen des Textes innerhalb einer Tabelle stehen die Formatvorlagen 61_TabText, die „Standardvorlage“, 61a_TabTextrechtsb, welche den Tabellentext rechtsbündig formatiert 61b_TabTextZentriert, welche den Text in der Tabelle zentriert darstellt, und 61c_TabTextBlock welche den Text mit dem Absatzformat Blocksatz formatiert zur Verfügung. Bei Ablauf der Quickformatierung wird der Text innerhalb der Tabelle mit „61_TabText“ formatiert. Die davon abweichenden erforderlichen Formatierungen sind durch händisch mittels Markieren des Textes und Drücken der Schaltflächen „ (61a_TabTextRechtsb)“ „ (61b_TabTextZentriert)“ und „ 2.5.10 (61c_TabTextBlock)“ durchzuführen. Unterschriften Mehrere Unterschriften sind nebeneinander in eine Zeile, bei Bedarf in weitere Zeilen zu setzen. Zwischen die Unterschriften sind geschützte Leerzeichen zu setzen. Dies gilt nicht bei Staatsverträgen. Unterschriften ist die (linksbündige) Formatvorlage „61_UnterschrL“ zuzuordnen. 61_UnterschrL Pröll 61_UnterschrL Schüssel Haupt Ferrero-Waldner Gehrer Grasser Rauch-Kallat Strasser Böhmdorfer Platter Pröll Gorbach Bartenstein Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 28 2.5.11 Anlagen und Anhänge Im Fließtext enthaltene Verweise auf Anlagen (Anhänge) sind fett zu formatieren. Anlagen(Anhangs)bezeichnungen ist die Formatvorlage „71_Anlagenbez“ zuzuordnen. 2.5.12 Fußnoten Für die textuelle Gestaltung von Fußnoten sind die Formatvorlagen „FN_Linie“, „FN_Text“ und „FN_Zeichen“ vorgesehen. Bei Drücken der Schaltfläche „ “ wird an der Stelle, an der sich der Cursor befindet, das Fußnotenzeichen eingefügt, eine Eingabeaufforderung für den Text der Fußnote geöffnet und nach Eingabe des Textes und Bestätigung die Fußnote eingefügt. 2.5.13 Sonstige Textbestandteile Tabellen, Formulare, Abbildungen, mathematische, physikalische oder chemische Formeln udgl. können Abweichungen vom Standard-Layout erforderlich machen. 2.5.13.1 Grafiken Die Einfügung von Grafiken erfolgt durch Auswahl des Word Menüs „Einfügen“ „Grafik“ an der Stelle, an welcher sich der Cursor befindet. Danach ist die Grafik zu markieren und durch Drücken der Schaltfläche „ “ der Grafik die Formatvorlage „18_Abbildung_oder_Objekt“ zuzuweisen. Sofern die Grafik zu beschriften ist, ist diese vorerst zu markieren. Durch anschließendes Drücken der Schaltfläche „ “ öffnet sich eine Eingabemaske; die gewünschte Bezeichnung der Grafik kann hier eingegeben werden, und wird automatisch mit dem Format „19_Beschriftung“ an der ausgewählten Stelle der Grafik beigefügt. 2.6 Besondere Textarten 2.6.1.0 Begutachtungsentwürfe Begutachtungsentwürfe haben die Überschrift „Entwurf“ zu tragen. Für diese ist die Formatvorlage „10_Entwurf“ zu verwenden, welche mit ihren großen Vor- und Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 29 Nachabständen auch als Platzhalter für den Kopf des Bundesgesetzblattes dient und so wechselnde Seitenumbrüche, wie sie sonst allein durch das Durchlaufen des Rechtssetzungsprozesses entstünden, vermeiden hilft. Entwurf Gesetzestitel 2.6.1.1 Erläuterungen samt Vorblatt Den Überschriften „Vorblatt“, „Erläuterungen“, „Allgemeiner Teil“, „Besonderer Teil“ ist die Formatvorlage „81_ErlUeberschrZ“, sonstigen Überschriften die Formatvorlage „82_ErlUeberschrL“ zuzuordnen. Dem Text der Erläuterungen ist grundsätzlich die Formatvorlage „83_ErlText“ zuzuordnen. Für gegliederte Aufzählungen steht die Formatvorlage „85_ErlAufzaehlg“ (bei der nach dem Gedankenstrich – nicht vor dem Gedankenstrich – ein Tabulator zu setzen ist) zu Verfügung. 2.6.1.2 Textgegenüberstellung Die Textgegenüberstellung ist in einem eigenen Abschnitt des Dokuments zu erstellen, dessen Seiten querformatig auszurichten sind. Mit Hilfe des unter der Schaltfläche „eRecht“ - „Extras“ - „Textgegenüberstellung einfügen“ zur Verfügung gestellten Hilfsmittels wird ein Seitenumbruch am Textende erzeugt und eine den Vorgaben entsprechende „Maske“ an jener Stelle, an der sich der Cursor befindet, eingefügt. Der Überschrift „Textgegenüberstellung“ wird die Formatvorlage „81_ErlUeberschrZ“ zugeordnet. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 30 Die Textgegenüberstellung selbst ist in Form einer zweispaltigen Tabelle zu erstellen. Den Spaltenüberschriften „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ wird die Formatvorlage „89_TGUE_UeberschrSpalte“ zugeordnet. In der Textgegenüberstellung sind dieselben Formate zu verwenden wie im Text der Rechtsvorschrift. Soweit im Text der Rechtsvorschrift Tabulatoren verwendet werden, die bestimmte Abstände vom rechten Rand herstellen sollen, müssen entsprechend modifizierte Formatvorlagen bzw. Tabstopps verwendet werden. D. h. statt der Formatvorlage „52a_Ziffer_mit_Betrag“ ist die Formatvorlage „52aT_Ziffer_mit_Betrag_TGUE“ zu verwenden, für vom Textersteller im Text der Rechtsvorschrift nach dem jeweiligen Bedarf gesetzte Tabstops ist die Anpassung der Tabstopsetzung in entsprechender Weise vorzunehmen. Im Übrigen darf auf das auf dieser Internet-Seite veröffentlichte, und unter dem link http://www.bka.gv.at/bka/legistik/rs_textgegenueberstellung.doc als Word-Dokument abrufbare Rundschreiben des BKA-VD zur Gestaltung der Textgegenüberstellung hingewiesen werden. 2.6.2 International akkordierte Texte Das Layout international akkordierter Texte (insb. von Staatsverträgen) darf grundsätzlich nicht verändert werden. Originaldokumente mit entsprechend hoher Auflösung sind einzuscannen, erforderlichenfalls grafisch nachzubearbeiten und als TIFF-Grafik in das bestehende Textdokument einzufügen. Dabei ist auf die Dateigröße zu achten. 3.0 Papierformat Papierformat ist das Format A4 (21 cm x 29,7 cm). Die Ausrichtung ist in der Regel Hochformat, ausnahmsweise (zB bei Textgegenüberstellungen oder sonstigen tabellenartigen Darstellungen) Querformat. Bei Verbindung mit der Legistik-Vorlage bzw. erstellen eines neuen eRecht-Dokumentes wird automatisch ein neues WordDokument mit den vorgesehenen Eigenschaften (beispielsweise Seitenrändern) erzeugt. Ebenso sind die Eigenschaften der Tabelle einer Textgegenüberstellung bei Einfügung Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 31 mittels „eRecht“ - „Extras“ - „Textgegenüberstellung einfügen“ fix vordefiniert .Diese Eigenschaften sind nicht mehr zu bearbeiten/verändern. 4.0 Zeichen 4.1 Schriftzeichen, die Wörter oder Wortteile ersetzen 4.1.1 Apostroph Der Apostroph ersetzt einen oder mehrere Buchstaben. Als Apostroph ist das ‘typographische’ halbe schließende Anführungszeichen zu verwenden. Hier bin ich Mensch! Hier darf ich’s sein! His Master’s Voice République d’Autriche 4.1.2 Auslassungspunkte Um eine Auslassung in einem Text zu kennzeichnen, werden drei Punkte gesetzt. Vor den Punkten ist ein geschütztes Leerzeichen, danach ein Leerzeichen zu setzen. Bei Auslassungen eines Wortteils werden die Punkte jedoch unmittelbar an den Rest des Wortes angeschlossen. Am Satzende wird kein zusätzlicher Schlusspunkt gesetzt. Zwischen den Punkten und einem nachfolgenden Satzzeichen ist kein Leerzeichen zu setzen. Der Nationalrat wird vom Bundesvolk ... gewählt. 4.1.3 Bis-Zeichen 4.1.3.1 Bis-Strich Als Bis-Strich ist ein Bindestrich zu verwenden. In der Formulierung „von bis“ und in ganzen Sätzen soll der Bis-Strich nicht verwendet werden, sondern das Wort ausgeschrieben werden. 8 – 12 Uhr Parteienverkehr ist von 8 bis 12 Uhr. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 32 4.1.3.2 Bis-Punkte In der Mathematik und in der Technik können auch drei ohne Leerzeichen aneinander gereihte Punkte als Bis-Zeichen verwendet werden; vor und nach den Bis-Punkten ist kein Leerzeichen zu setzen. (–100...–5) °C 4.1.4 Durchmesser-Zeichen Das Durchmesser-Zeichen („„) darf nur in Tabellen und nur in Verbindung mit Zahlen verwendet werden; vor und nach dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen. 15 cm 4.1.5 Ersatzstrich (Ergänzungsbindestrich) Zum Ersatz von Wörtern oder Wortteilen ist der Bindestrich zu verwenden; er ist wie der ersetzte Wortteil zu behandeln. Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet; Ein-, Aus- und Durchfuhr 4.1.6 Et-Zeichen (kaufmännisches Und-Zeichen) Das Et-Zeichen („&“) darf nur im Zusammenhang mit einen Firmenwortlaut verwendet werden; vor und nach dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen. Buddenbrook & Söhne 4.1.7 Hinweiszeichen auf eine Fortsetzungsseite Hinweiszeichen auf eine Fortsetzungsseite (zB „./2“) dürfen nicht verwendet werden. Stattdessen hat es zB „Fortsetzung Seite 2“ zu lauten. 4.1.8 Gegen-Strich Als Gegen-Strich ist der Bindestrich zu verwenden; vor dem Gegenstrich ist ein geschütztes Leerzeichen, danach ein Leerzeichen zu setzen. Das Länderspiel Österreich – Ungarn findet im Ernst-HappelPraters-Stadion statt. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 33 4.1.9 Hoch- und tiefgestellte Zeichen Im Fließtext sind Hoch- und Tiefstellungen unter Verwendung der entsprechenden Zeichenformate vorzunehmen. Die hoch- bzw. tiefzustellenden Zeichen sind zu markieren und der Markierung ist ausschließlich die Zeichenformatvorlage „997_Hoch“ bzw. „998_Tief“ zuzuweisen. Eine andere Formatzuweisung würde anlässlich einer Umwandlung des Textes in XML ignoriert werden Hoch- und tiefgestellte Zeichen dürfen nur in Verbindung mit anderen Zeichen verwendet werden. Sie folgen dem Zeichen ohne Leerzeichen. Auch vor gegebenenfalls nachfolgenden Zeichen ist kein Leerzeichen zu setzen (siehe aber 1.1.9.1 „°C“). Werden mathematische, physikalische oder chemische Formeln mit Hilfe des FormelEditors erstellt, werden Hoch- und Tiefstellungen automatisch durchgeführt. NH4-H; EW60; m3/d 4.1.9.1 Grad-Zeichen, Minuten- und Sekunden-Zeichen Als Grad-Zeichen ist das entsprechende Zeichen zu verwenden und kein hochgestelltes „o“. Als Minuten-Zeichen und Sekunden-Zeichen sind die entsprechenden Sonderzeichen zu verwenden (und nicht 'gerade' Apostrophe oder „gerade“ Anführungszeichen). Flugplatzbezugspunkt: 48°1915 Nord 16°0706 Ost Vor dem Gradzeichen als Temperatur-Bezeichnung (°C, °F) ist ein geschützter Leerschritt zu setzen. 5 °C 4.1.9.2 Neugrad-, Neuminuten- und Neusekunden-Zeichen Als Zeichen für Neugrad (Gon) ist „gon“ zu verwenden. Als Zeichen für Neuminuten (Neusekunden) ist „c“ („cc“) zu verwenden, jeweils hochgestellt formatiert. Ein rechter Winkel hat 100 gon. 1c (Neuminute) = 100cc (Neusekunden) Der Winkel beträgt 25 gon 20c 25cc = 25,2025 gon. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 34 4.1.10 Paragraph-Zeichen Das Paragraph-Zeichen darf nur in Verbindung mit Zahlen verwendet werden und ist wie das ersetzte Wort zu behandeln. Zwischen Zeichen und Zahl ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. Bei Bezug auf mehrere Paragraphen in Verbindung mit Zahlen sind zwei Paragraph-Zeichen ohne Leerzeichen dazwischen zu schreiben. §°3; §§°7 und 8 4.1.11 Pro-Strich Als Pro-Strich ist der Schrägstrich zu verwenden; vor oder nach dem Zeichen ist kein Leerzeichen zu setzen. 50°km/h; 8°000°kg/ha; 1,0°mg/l 4.1.12 Prozent-Zeichen und Promille-Zeichen Das Prozent-Zeichen und das Promille-Zeichen dürfen nur in Verbindung mit Zahlen verwendet werden; sie sind wie das ersetzte Wort zu behandeln. Zwischen Zahl und Zeichen ist kein Leerzeichen zu setzen. ein Zinssatz von 9% 3%ige Essigsäure 5%-Klausel eine Fehlerquote von 3‰ 0,5‰-Grenze 4.1.13 Rechenzeichen Im Fließtext sind als Rechenzeichen zu verwenden: „+“ (plus), „–“ (minus), „.“ oder „ד (mal), „:“ (dividiert durch), „=„ (ist gleich). Als Zeichen für „minus“ ist der Gedankenstrich (und nicht der Bindestrich) zu verwenden, als Zeichen für „mal“ das entsprechende Sonderzeichen („ד) und nicht das „x“. Vor und nach einem Rechenzeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen. Werden mathematische, physikalische oder chemische Formeln mit Hilfe des FormelEditors erstellt, werden die Rechenzeichen automatisch gesetzt. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 35 1+1=2 9–3=6 a . b = ab 12 × 4 = 48 72 : 6 = 12 4.1.14 Verhältniszeichen Als Verhältniszeichen ist der Doppelpunkt zu verwenden. Vor und oder nach dem Doppelpunkt ist je ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. Maßstab 1°:°2000 4.1.15 Vorzeichen Vorzeichen sind nur in Verbindung mit Zahlen zu verwenden. Zwischen Vorzeichen und Zahl ist kein Leerzeichen zu setzen. Als negatives Vorzeichen ist der Gedankenstrich (und nicht der Bindestrich) zu verwenden. –0,517 °C; ± 2 mm 4.1.16 Wendezeichen Das Wendezeichen („./.“) darf nicht verwendet werden. 4.1.17 Wiederholungszeichen Statt der Wiederholung eines Wortes oder mehrerer Wörter am Zeilenanfang kann der Gedankenstrich verwendet werden (der Bindestrich darf nicht verwendet werden). Im Fließtext dürfen Wiederholungszeichen nicht verwendet werden. Angelegenheiten des Dienstrechtes – des Personalvertretungsrechtes – des Arbeitnehmerschutzes Die Verwendung des „geraden“ Anführungszeichens als Wiederholungszeichen anstatt eines Wortes oder einer Abkürzung („Unterführung“) ist unzulässig. 4.1.18 Zoll-Zeichen Als Zoll-Zeichen ist ein „gerades“ Anführungszeichen zu verwenden. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 36 3,5“-Disketten 4.1.19 Mikro-Zeichen Als Mikro-Zeichen ist der griechische Kleinbuchstabe (my) zu verwenden. Es darf nur als Vorsatz vor Einheitenzeichen verwendet werden und ist wie das ersetzte Wort zu behandeln. Mikro heißt ein Millionstel einer Einheit (zB 1 g = 10–6g). 4.1.20 Nummern-Zeichen (Raute) Das Nummern-Zeichen („#“) soll grundsätzlich nicht verwendet werden. 4.1.21 Genealogische (familiengeschichtliche) Zeichen Genealogische Zeichen, wie Zeichen für „geboren“ („*“) oder „gestorben“ („†“), sollen grundsätzlich nicht verwendet werden. 4.2 Schriftzeichen, die keine Wörter oder Wortteile ersetzen 4.2.1 Abkürzungspunkt Abkürzungspunkte sind nur nach Abkürzungen zu setzen, die mit einem Kleinbuchstaben enden. Nach Abkürzung, die mit einem Großbuchstaben enden, ist kein Abkürzungspunkt zu setzen (LRL 148). ABGB, GSVG BGBl.°I Nr. Vor einem Abkürzungspunkt ist kein Leerzeichen zu setzen. Nach dem Abkürzungspunkt ist ein Leerzeichen zu setzen, soweit sich nicht aus einer anderen Regel Anderes ergibt. Dr. Mayer; Dipl.-Ing. Müller Ein auf eine Abkürzung allenfalls folgender Schlusspunkt fällt mit dem Punkt der Abkürzung zusammen, nicht aber die Auslassungspunkte (siehe 1.1.2). Dipl.-Ing., Dipl.-Vw. ... Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 37 4.2.2 Diakritische Zeichen (Zeichen für besondere Aussprache) crédit, chèque, città, même; français; goût; señor Für diakritische Zeichen sind die entsprechenden Sonderzeichen zu verwenden; in den verfügbaren Zeichensätzen nicht vorhandene Zeichen sind mit der Hand einzusetzen. 4.2.3 Anführungszeichen Als Anführungszeichen sind „typographische“ Anführungszeichen zu verwenden und nicht „gerade“. Vor dem Anfangs- und nach dem Schlussanführungszeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen. Nach dem Anfangs- und vor dem Schlussanführungszeichen ist kein Leerzeichen zu setzen, außer es folgt dem Anfangsanführungszeichen ein Beistrich oder es geht dem Schlussanführungszeichen ein Beistrich voran. Für Anführungszeichen, die in einem in Anführungszeichen stehenden Text enthalten sind, sind ebenfalls Anführungszeichen zu verwenden und nicht halbe Anführungszeichen (Apostrophe). 4.2.4 Bindestrich Zur Verbindung oder Gliederung von Wörtern sowie zur Verbindung von Abkürzungen mit Wörtern oder von Zahlen mit Wörtern ist der (einfache) Bindestrich zu verwenden. Bundes-Verfassungsgesetz, Europa-Wählerevidenzgesetz, BDG-Novelle, 5%-Klausel Zum geschützten Bindestrich siehe 2.1.4. 4.2.5 Bruchstrich Im Fließtext ist als Bruchstrich der Schrägstrich zu verwenden. In mathematischen, physikalischen und chemischen Formeln kann als Bruchstrich auch der Grundstrich verwendet werden. Zur Schreibweise von Bruchzahlen und gemischten Zahlen siehe 1.3.4. 4.2.5.1 Schrägstrich als Bruchstrich Vor und nach dem Schrägstrich ist kein Leerzeichen zu setzen. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 38 Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 11/3 vervielfacht. 4.2.5.2 Grundstrich als Bruchstrich Werden mathematische, physikalische oder chemische Formeln mit Hilfe des FormelEditors erstellt, wird der Bruchstrich automatisch als Grundstrich dargestellt. Q= m3 A in h fb 4.2.6 Einschalte-Strich Als Einschalte-Strich ist der Gedankenstrich zu verwenden (und nicht der Bindestrich); vor oder und dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen. Der zwischen den beiden Einschalte-Strichen liegende Text bildet mit ihnen ein untrennbares Ganzes. Beginnt der eingeschobene Satzteil mit dem Zeilenanfang, so ist der AnfangsEinschalte-Strich als erstes Zeichen zu setzen; erforderlichenfalls ist vor dem AnfangsEinschalte-Strich eine Zeilenwechselmarke einzufügen. Endet der eingeschobene Satzteil mit dem Zeilenschluss, so ist der nachfolgende Einschalte-Strich noch in diese Zeile zu setzen. In rechtsbündig formatierten Absätzen ist zu diesem Zweck durch Setzung einer Zeilenwechselmarke (2.1.1) oder eines bedingten Trennstriches (2.1.2) ein Zeilenwechsel vorzunehmen. Bei im Blocksatz formatierten Absätzen ist erforderlichenfalls nach dem dem Schluss-Einschalte-Strich folgenden Leerzeichen eine Zeilenwechselmarke zu setzen. Der Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen geführt werden. Der Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen geführt werden. Der Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen geführt werden. Folgt nach dem Schluss-Einschalte-Strich ein Satzzeichen, so ist zwischen diesen kein Leerzeichen zu setzen. Die Behörden sind berechtigt – und verpflichtet –, ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 39 4.2.7 Gedankenstrich Als Gedankenstrich ist das entsprechende Zeichen zu verwenden (und nicht der Bindestrich); vor oder nach dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen. Das Volk hat politische Mitbestimmungsrechte – freie und geheime Wahlen. 4.2.8 Klammern Vor der Anfangs- und nach der Schlussklammer ist je ein Leerschritt zu setzen; nach der Anfangs- und vor der Schlussklammer ist kein Leerzeichen zu setzen. Das vom Finanzminister erstellte Budget (Einnahmen und Ausgaben des nächsten Jahres) muss der Nationalrat in Form des Bundesfinanzgesetzes beschließen. 4.2.8.1 Runde Klammern Die Leerzeichen vor der Anfangs- und nach der Schlussklammer entfallen bei Klammern im Wortinneren. Nach der Schlussklammer ist ein bedingter Trennstrich zu setzen. Lehrer(innen)¬ausbildung, Ausschuss(Unterausschuss)¬Vorsitzender; Karenz(urlaubs)¬geld In Gliederungen mit Kleinbuchstaben ist die Schlussklammer zu verwenden (in Gliederungen mit Großbuchstaben der Punkt). 4.2.8.2 Eckige Klammern und Spitzklammern Eckige Klammern („[...]“), und Spitzklammern („{...}“) dienen zur Abstufung gegenüber runden Klammern. Sie sollen grundsätzlich nicht verwendet werden. 4.2.9 Beistrich (Komma), Strichpunkt und Satzschlusszeichen Vor den nachstehenden Zeichen ist kein Leerzeichen zu setzen; nach diesen Zeichen ist ein Leerzeichen zu setzen, außer es folgt eine Schlussklammer oder ein Schlussanführungszeichen. 4.2.9.1 Beistrich (Komma) Der Verfassungsgerichtshof überprüft, ob Gesetze mit der Verfassung und Verordnungen mit den Gesetzen übereinstimmen. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 40 4.2.9.2 Strichpunkt Über ein Bundesgesetz ist eine Volksabstimmung durchzuführen, wenn sie der Nationalrat verlangt; bei Ablehnung tritt das Gesetz nicht in Kraft. 4.2.9.3 Punkt Österreich ist eine demokratische Republik. 4.2.9.4 Doppelpunkt Der Staat besteht aus drei Elementen: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt. 4.2.9.5 Rufzeichen Achtung! Wichtige Warnhinweise! Bitte unbedingt lesen! 4.2.9.6 Fragezeichen Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Laien? 4.2.10 Abteilungszeichen (Silbentrennungszeichen) Zur Trennung von Silben von Wörtern oder Zeichen in Abkürzungen am Zeilenende ist der bedingte Trennstrich (2.1.2) zu verwenden. Rechts¬träger, Namens¬aufruf, Lehrer(innen)¬ausbildung, 4.2.11 Streckenstrich Als Streckenstrich ist der Gedankenstrich zu verwenden (und nicht der Bindestrich); vor oder nach dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen. Wien – Budapest; Garmisch-Partenkirchen – Pfronten-Steinach 4.2.12 Trennungsstrich Als Trennungsstrich ist der Schrägstrich oder der Bindestrich zu verwenden. 4.2.12.1 Schrägstrich als Trennungsstrich Vor und nach dem Schrägstrich als Trennungsstrich ist kein Leerzeichen zu setzen. BGBl. I Nr. 50/1999; Zuschlagszeiträume 99/04 bis 99/11; Richtlinie 94/62/EG; CIM/UIRR Vertrag; IBR/IPV; Voranschlagsansatz 1/50008 Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 41 4.2.12.2 Bindestrich als Trennungsstrich Vor und nach dem Bindestrich als Trennungsstrich ist kein Leerzeichen zu setzen. DIN 38409-H27; CE-95°0066 4.3 Ziffern und Zahlen Im Fließtext sind die Zahlen eins bis zwölf in Buchstaben, die Zahlen von 13 aufwärts in Ziffern auszudrücken. Zahlen unter 13 werden in Ziffern ausgedrückt, wenn sie in Verbindung mit Einheiten stehen oder wenn es wegen der besseren Übersichtlichkeit zweckmäßig erscheint. Die Schreibweise hat einheitlich zu sein. 4.3.1 Dezimalzahlen In Dezimalzahlen ist als Dezimalzeichen der Beistrich zu verwenden. Vor und nach dem Dezimalzeichen ist kein Leerzeichen zu setzen. 365,18; 0,75 Bei ganzen Zahlen dürfen das Dezimalzeichen und die nachfolgenden Nullen entfallen. 10 4.3.2 Gliederungen Zahlen mit mehr als drei Stellen links oder rechts des Dezimalzeichens sind durch je ein geschütztes Leerzeichen in dreistellige Gruppen zu gliedern (Gliederung von Geldbeträgen siehe 1.3.5.2) = 3,141°592°653°589 5°836°535,00 4.3.3 Aufstellungen mit Zahlen Arabische Ziffern sind Ihrem Stellenwert entsprechend untereinander zu schreiben; zu diesem Zweck sind rechtsbündig ausgerichtete Tabulatoren zu verwenden. 15°328,00 2°711,50 648,30 Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 42 Bei Brüchen, die mit Schrägstrich dargestellt werden, sind die Bruchstriche untereinander zu schreiben. 4 5/8 1311/12 5 1/2 Römische Zahlen sind untereinander zu schreiben; zu diesem Zweck sind rechtsbündig ausgerichtete Tabulatoren zu setzen. I II III IV V Zur Schreibweise römischer Ziffern und Zahlen siehe 4.3.9. 4.3.4 Bruchzahlen und gemischte Zahlen 4.3.4.1 Bruchzahlen Wird als Bruchstrich der Schrägstrich verwendet, so ist der Zähler des Bruches hochgestellt zu formatieren; vor und nach dem Schrägstrich kein Leerzeichen zu setzen; der Nenner des Bruches tiefgestellt zu formatieren und die Position um 1 Punkt höher zu stellen (der Nenner wird dadurch von der gedachten Grundlinie nach oben abgesetzt). 5 /6; 11/12; 29/360 Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 11/3 vervielfacht. 4.3.4.2 Grundstrich als Bruchstrich Werden mathematische, physikalische oder chemische Formeln mit Hilfe des FormelEditors erstellt, wird der Bruchstrich automatisch als Grundstrich dargestellt und auch die Zeichenformatierungen werden automatisch vorgenommen. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 43 Q= m3 A in h fb 4.3.4.3 Gemischte Zahlen Bei gemischten Zahlen ist zwischen der ganzen Zahl und dem folgenden Bruch kein Leerzeichen zu setzen. 21/3 4.3.5 Zahlen und Zahlenreihen 4.3.5.1 Abschnittsnummern (dekadische Gliederung) Als Abschnittsnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Alle Abschnittsnummern haben am linken Seitenrand zu beginnen. In der Abschnittskennung sind die einzelnen Abschnittsnummern durch Punkte (ohne Leerzeichen) zu trennen; am Ende ist kein Punkt zu setzen. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.2 Kriterien für die Anwendung der Anforderungen Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen. Gefordert werden müssen insbesondere: die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1 : 1 000; ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes; die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung; die Beschreibung der Fassungsarbeiten; die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen. Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden: Bei Aufstellungen und Inhaltsverzeichnissen haben die Abschnittsüberschriften bzw. Abschnittsbezeichnungen mindestens zwei Leerzeichen nach der längsten Abschnittsnummer unter Verwendung eines links ausgerichteten Tabulators zu beginnen. 4.3.5.2 Geldbeträge Geldbeträge mit mehr als drei Stellen sind, vom Dezimalzeichen ausgehend, durch jeweils ein geschütztes Leerzeichen in Gruppen zu je drei Ziffern zu gliedern. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 44 Die Währungsbezeichnung hat nach dem Betrag zu stehen. Bei Betragsangaben innerhalb von Tabellen wird im Hinblick auf die rechtsbündige Ausrichtung empfohlen, bei vollen Beträgen den cent-Betrag mit „00“ zu wählen. 12°345,50°€ 4.3.5.3 Mengen- und Maßangaben Mengen- und Maßangaben mit mehr als drei Stellen sind, vom Dezimalzeichen ausgehend, durch jeweils ein geschütztes Leerzeichen in Gruppen zu je drei Ziffern zu gliedern. Vierstellige Mengen- und Maßangaben sind nur zu gliedern, wenn sie in Aufstellungen enthalten sind. Zwischen der Zahl und der nachfolgenden Einheitenbezeichnung ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. 11°438,73°m 5°836°535,000 m³ Der Berg ist 2498°m hoch. Die Stadt hat 12°516 Einwohner, das sind um 3015 mehr als im Vorjahr. 4.3.5.4 Fernsprechnummern (Telefon-Nummern) und Telefax-Nummern Die Gliederung von Fernsprechnummern (Telefon-Nummern) und Telefax-Nummern erfolgt entsprechend den Angaben im Telefonbuch bzw. im Telefax- und Telepostverzeichnis. Zwischen den einzelnen Zifferngruppen ist jeweils ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. 40°15°31; 205°11; 638 512°18°23; 34°88; 42°800 Vorwahlnummern (Kennzahlen) sind in Klammern zu setzen und durch ein Leerzeichen von der folgenden Amtsnummer zu trennen. (01) 313°13 (0°48°59) 12°34 Nebenstellennummern sind nach einem Bindestrich ohne Leerzeichen abzuschließen. 30°75°41-210 (01) 531°20-4424 Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 45 4.3.5.5 Fernschreibnummern (Telex-Nummern) Fernschreibnummern sind entsprechend der Angabe im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer (Telex-Verzeichnis) zu schreiben. FS 533183 stribk a 4.3.6 Datum- und Zeitangabe 4.3.6.1 Datumangabe Im Fließtext ist das Datum alphanumerisch zu schreiben. Zwischen der Zahl, die den Tag angibt, und dem Monatsnamen ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. Die Jahreszahl hat vierstellig zu sein. 23.°November 1961 4.3.6.2 Zeitangabe Nichtdezimale Gliederung von Zeitangaben: Als Gliederungszeichen ist der Punkt zu verwenden. Ankunft: 15.30 Uhr Die Digitaluhr zeigt 12.05.48 Uhr Dezimale Gliederung von Zeitangaben: Als Gliederungszeichen ist der Beistrich (das Komma) zu verwenden. Laufbestzeit: 52,24°s Tagesbestzeit: 2°h 13°min 18,05°s 4.3.7 Summen 4.3.7.1 Summenstrich Als Summenstrich ist bei einzeiligen Summen der Unterstrich zu verwenden. 4.3.7.2 Summe Die Einheitenbezeichnung muss zumindest in der ersten Zeile und beim Ergebnis stehen, Rechenzeichen sind ausgerückt zu setzen. Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 46 4.3.7.3 Summenabschlussstrich Als Summenabschlussstrich ist der doppelte Unterstrich zu verwenden. Summenstrich und Summenabschlussstrich sind gleich lang. € 14.782,00 0,40 364,50 540.390,00 € 555.536,90 4.3.8 € 14.782,00 € 0,40 € 364,50 € 540.390,00 € 555.536,90 317 km 422 km 13 km 899 km 1651 km – 4210 kg 40 kg 4170 kg Zahlen als Wortteile Soweit Zahlen als Wortteile zulässig sind, sind sie ohne Leerzeichen dem nachfolgenden Wortteil voranzustellen. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. 4.3.9 Römische Zahlenzeichen Die römischen Zahlenzeichen sind: I (= 1), V (= 5), X (= 10), L (= 50), C (= 100), D (= 500), M (= 1000), A (=5000, selten gebraucht). Grundsätzlich ist zu beachten: Die Zeichen I, X, C, M, A können bei Zahlenabgaben wiederholt nebeneinander gesetzt werden, die Zeichen V, L, D dagegen nicht. Gleiche Zeichen sollen nicht mehr als dreimal nebeneinander gesetzt werden. Sie werden zusammengezählt: III = 3; CC = 200; MM = 2°000 Steht das Zeichen für eine kleinere Einheit rechts neben dem Zeichen einer größeren Einheit, werden beide Zahlenwerte zusammengezählt: VI = 6; XII = 12; MDCL = 1650 Steht das Zeichen für eine kleinere Einheit links neben dem Zeichen einer größeren Einheit, wird der kleinere Zahlenwert von dem größeren abgezogen: IV = 4; IX = 9; MCM = 1°900 Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 Anlage 1 Verzeichnis der legistischen Formatvorlagen (Stand: 30. September 2003) FORMATVORLAGE Beispiel 00_LegStandard BESCHREIBUNG Basis (direkt oder indirekt) der Formatvorlagen 10 bis 89; sonst keine Funktion 01_Undefiniert 02_BDGESBLATT BUNDESGESETZB.. 03_REPOESTERR REPUBLIK ÖSTERREICH 04_AusgabeDaten Ausgegeben am 05_Kurztitel ....gesetz-Novelle 2003 09_Abstand 10_Entwurf Entwurfsbezeichnung (über dem Titel der Rechtsvorschrift) Entwurf Titel der Rechtsvorschrift 11_Titel Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird 12_PromKl_EinlSatz Der Nationalrat hat beschlossen: Auf Grund der §§°... des -gesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ..., wird verordnet: Layout-Richtlinien Anlage 3 Promulgationsklausel nach Art. 48 B-VG, Verordnung, Einleitungssatz einer Novelle 48 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert: 18_Abbildung_oder_Objekt Formatvorlage für eingebettete Grafiken, Formeln, Objekte u.ä 19_Beschriftung Beschriftung der Grafik, Formel, Objekt u.ä. NACH Markierung des zu Beschriftenden Objektes 21_NovAo1 Novellierungsanordnung, der ein zwischen Anführungszeichen stehender Text – nicht im selben Absatz – nachfolgt („vorgeschaltete“ Novellierungsanordnung) Sonstige Novellierungsanordnung (in 8. Im § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Wortfolge der Regel Ersetzungen oder „Print Media Austria AG“ ersetzt. Aufhebungen) Satz oder Satzteil, der laut 1133.. §§ 1100 AAbbss.. 22 lleettzztteerr SSaattzz llaauutteett:: Novellierungsanordnung angefügt, eingefügt oder neu gefasst werden soll; „Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.“ verwendbar auch zur Nachformatierung von Novellierungsanordnungen, die ganz oder teilweise kursiv, aber nicht wie die Formatvorlagen 21 und 22 formatiert sind Überschrift des Inhaltsverzeichnisses eines Gesetzes 2. § 2 lautet: 22_NovAo2 23_Satz_(nach_Novao) 30_InhaltUeberschrift Inhaltsverzeichnis 31_InhaltSpalte § Inhalt 32_InhaltEintrag 1. 2. Bundesgesetz mit dem das... Bundesgesetz.... 41_UeberschrG1 1. Abschnitt A Allllggeem meeiinnee BBeessttiim mm muunnggeenn 42_UeberschrG1- 22.. H Haauuppttssttüücckk BBuunnddeessaannssttaalltt „„SSttaattiissttiikk Ö Össtteerrrreeiicchh““ 1. Abschnitt EErrrriicchhttuunngg Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 Überschrift der genaueren Inhaltsangabe des Gesetzes UNTER dem Format 30_InhaltUeberschrift und ÜBER dem Format 31_InhaltEintrag Genauere Inhaltsangabe des Gesetzes UNTER dem Format Gliederungsbezeichnung einer Grobgliederungseinheit, auch Artikelbezeichnung einer „Sammelnovelle (siehe aber auch 41_UeberschrG1-!) Gliederungsbezeichnung einer Grobgliederungseinheit, der eine höherrangige Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht 49 43_UeberschrG2 11.. A Abbsscchhnniitttt Allgemeine Bestimmungen zweiter Teil einer zweiteiligen Grobgliederungsüberschrift, Zwischenüberschrift Wiederaufnahme des Verfahrens § 69. ... § 70. ... Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71. ... § 72. .. 44_UeberschrArt+ Artikel 1 H Haauusshhaallttsskkoooorrddiinniieerruunngg Begriffsbestimmungen 45_UeberschrPara 51_Abs § 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, ... . (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, ... 11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie 52_Ziffer_e1 52_Ziffer_mit_Betrag 3. für LKW bis zu 7,5 Tonnen...............€ 53 52aT_Ziffer_mit_Betrag_TGUE 53_Litera_e2 a) anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und 53_Litera_mit_Betrag a) für LKW bis zu 10 Tonnen Gesamtgewicht...................€ 361,50 53aT_Litera_mit_Betrag_TGUE Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 Artikelbezeichnung mit nachfolgender Artikelüberschrift Paragraphenüberschrift Überschrift zu einem Artikel, dessen Artikelbezeichnung unmittelbar am Beginn des Textes steht (ältere Rechtsvorschriften, Kundmachungen, Staatsverträge) Absatz eines Paragraphen (Artikels) Ziffer Gliederungseinheit unterhalb der Einheit „51_Abs“ und oberhalb der Einheit „53_litera_e2“ zu verwenden, sofern Beträge und ähnliche Angaben am rechten Rand der Ziffer ausgewiesen werden sollen Formatierung innerhalb der zu erstellenden Textgegenüberstellung Litera Gliederungseinheit unterhalb der Einheit „52_Ziffer_e1“ und oberhalb der Einheit „54_sublitera_e3“ zu verwenden, sofern Beträge und ähnliche Angaben am rechten Rand der litera ausgewiesen werden sollen Formatierung innerhalb der zu 50 erstellenden Textgegenüberstellung 54_Sublitera_e3 aa) 12 000 € nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 20 Sublitera Gliederungseinheit unterhalb der bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, 54_Sublitera_mit_Betrag aa) bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 12 000............................. € 20 54a_Strich_e4 - die Versicherungsnehmer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers Einheit „53_litera_e2“ zu verwenden, sofern Beträge und ähnliche Angaben am rechten Rand der sublitera ausgewiesen werden sollen Aufzählung auf Ebene der 52_Ziffer_e1, in legistischer Hinsicht eher zu vermeiden, dennoch tw. gebräuchlich 54a_Strich_e5 54a_Strich_e6 54a_Strich_e7 - weitere Aufzählungsebene - noch eine weitere Aufzählungsebene um auch ausgerissene Fälle zu berückichtigen - Einfügung einer „siebenten Ebene“ insb. zur Übernahme entsprechend formatierter Rechtsvorschriften der EU bzw. Bedarf des BMF ?? Zu verwenden innerhalb der aa) bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 12 000....................... € 20 54aT_Sublitera_mit_Betrag_TGUE 55_SchlussteilAbs 56_SchlussteilZiff [ 10. ... zuwiderhandelt,] begeht ... eine Verwaltungsübertretung und ist ... zu bestrafen. [2. vermindert sich entsprechend, wenn ... der Beamte a) ... oder b) ... oder c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ ...] in Anspruch nimmt. Schlussteil einer Ziffer im Anschluss an eine Gliederung in Literae Schlussteil einer Litera im Anschluss an eine Gliederung in Subliterae Bei Einfügung einer Tabelle innerhalb eines Gesetzes 57_SchlussteilLit 61_TabText 61a_TabTextRechtsb 61b_TabTextZentriert 61c_TabTextBlock insb. für Kommazahlen 12,50 in der Mitte Dieses Tabellenformat wird für Text innerhalb einer Tabelle, formatiert mit Blocksatzfomat angeboten, sofern Bedarf besteht 62_Kopfzeile Formatierung des Textes einer Kopfzeile 63_Fußzeile 64_FN_Linie Formatierung des Textes einer Fußzeile 65_FN_Text Text der Fußnote 66_FN_Zeichen Format für das Hinweiszeichen auf eine Fußnote Layout-Richtlinien Textgegenüberstellung Schlussteil eines Absatzes im Anschluss an eine Zifferngliederung Trennungssymbol, falls die Einfügung einer Fußnote erforderlich ist Stand 30. September 2003 Zu verwendende Formatierung des Textes einer Fußnote 51 68_UnterschrL Linksbündige Unterschrift unter Gesetzen Klestil Schüssel 69_UnterschrM Klestil 71_Anlagenbez 81_ErlUeberschrZ Vorblatt Zentrierte Unterschrift, gebräuchlich bei Staatsverträgen Kennzeichnung der Anlage, der Text Anlage A der Anlage ist NICHT in dieser Formatvorlage zu formatieren. Zentrierte Überschriften „Vorblatt“, „Erläuterungen“, „Allgemeiner Teil“, „Besonderer Teil“, „Textgegenüberstellung“ Erläuterungen 82_ErlUeberschrL Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1): Linksbündige Überschrift 83_ErlText Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werden vor allem folgende Ziele verfolgt: Absatz ohne Einzug 85_ErlAufzaehlg - Aufzählung Verbesserung des Dienstleistungsangebotes der Verwaltung; 89_TGUE_UeberschrSpalte Geltende Fassung: 991_GldSymbol § 1. Zu verwenden, um die Paragraphenbezeichnung fett darzustellen 992_Normal § 3. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind in Normaldruck vorzusehen 993_Fett § 4. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind fett gedruckt vorzusehen 994_Kursiv § 5. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind in Kursivdruck vorzusehen 995_Unterstrichen § 6. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind unterstrichen vorzusehen 996_Gesperrt § 7. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind in g e s p e r r t darzustellen. 997_Hoch § 53. (1) Zwischen 5 m2 und 10 m2... Layout-Richtlinien Stand 30. September 2003 Zu verwenden für die Spalten in der Textgegenüberstellung (diese ist die Gegenüberstellung des bisher geltenden mit dem im Beschlussfassungsfalle neu lautenden Gesetzestext; INNERHALB dieser Gegenüberstellung) Besondere Formatierung einer Zeichenfolge innerhalb einer Absatzformatvorlage Besondere Formatierung einer Zeichenfolge innerhalb einer Absatzformatvorlage Besondere Formatierung einer Zeichenfolge innerhalb einer Absatzformatvorlage Besondere Formatierung einer Zeichenfolge innerhalb einer Absatzformatvorlage Besondere Formatierung einer Zeichenfolge innerhalb einer Absatzformatvorlage Besondere Formatierung einer Zeichenfolge innerhalb einer Absatzformatvorlage 52 998_Tief § 4. (1) Die Höchstzulässige Konzentration von CO2 beträgt im Monatsdurchschnitt... 999_Fett_und_Kursiv § 8. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen im Fragebogen sind fett und kursiv darzustellen. Besondere Formatierung einer Zeichenfolge innerhalb einer Absatzformatvorlage Besondere Formatierung einer Zeichenfolge innerhalb einer Absatzformatvorlage Formatvorlagen, die im Zuge der Erstellung von Regierungsvorlagen seitens der Parlamentsdirektion in Verwendung sind PD_Allonge Vom Nationalrat in der Sitzung... PD_Allonge_B Dem Beschluss des Nationalrates vom (Datum und Titel des Beschlusses des NR) im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. PD_Antragsformel Als Ergebnis seiner Beratungen stellt verfassungsmäßige Zustimmung erteilen der Ausschuss....dem angeschlossenen Gesetzestext die PD_Datum Wien, 2002 11 11 PD_K1 1650 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen.... PD_K1Anlage Anlage PD_K1Ausg Ausgedruckt am PD_K2 Layout-Richtlinien Regierungsvorlage Stand 30. September 2003 53 PD_K3 des Verfassungsausschusses.. PD_K4 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber und Dr. Gabriela Moser PD_Kopfzeile 53 von 63 19 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung PD_U1 PD_U2 PD_Vorlage Layout-Richtlinien Matthias Ellmauer Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll Berichterstatter/in Obmann über die Regierungsvorlage (5 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Stand 30. September 2003 Anlage 2 Alphabetischer Formatvorlagenindex Absatz ohne Einzug, Erläuterungen ....................................................... 83_ErlText Absatz, nicht untergliederter .................................................................. 51_Abs Absatz, Schlussteil im Anschluss an eine Zifferngliederung ................. 55_SchlussteilAbs Abschnitt, Überschrift ............................................................................ 43_UeberschrG2 Abschnittsbezeichnung........................................................................... 41_UeberschrG1 Abschnittsbezeichnung, der eine höherrangige Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Alleinstehende Artikelbezeichnung........................................................ 45_UeberschrPara Anhang, Bezeichnung als ....................................................................... 71_Anlagenbez Anlagenbezeichnung .............................................................................. 71_Anlagenbez Artikel, nicht untergliederter .................................................................. 51_Abs Artikelbezeichnung einer Sammelnovelle .............................................. 41_UeberschrG1 Artikelbezeichnung mit nachfolgender Artikelüberschrift ..................... 44_UeberschrArt+ Artikelbezeichnung, alleinstehende ........................................................ 45_UeberschrPara Artikelüberschrift ................................................................................... 45_UeberschrPara Artikelüberschrift einer Sammelnovelle ................................................. 41_UeberschrG1 Aufzählung, Erläuterungen .................................................................... 85_ErlAufzaehlg Bezeichnung als Abschnitt ..................................................................... 41_UeberschrG1 Bezeichnung als Abschnitt, der eine höherrangige Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Bezeichnung als Anhang ........................................................................ 71_Anlagenbez Bezeichnung als Anlage ......................................................................... 71_Anlagenbez Bezeichnung als Artikel, alleinstehende ................................................. 45_UeberschrPara Bezeichnung als Artikel, mit nachfolgender Artikelüberschrift ............. 44_UeberschrArt+ Bezeichnung als Artikel, Sammelnovelle ............................................... 41_ÜberschrG1 Bezeichnung als Teil .............................................................................. 41_UeberschrG1 Bezeichnung als Teil, der eine höherrangige Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ............................................................ 42_UeberschrG1Bezeichnung als Unterabschnitt ............................................................. 41_UeberschrG1 Bezeichnung als Unterabschnitt, der eine höherrangige Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Einleitungssatz einer Novelle ................................................................. 12_PromKl_EinlSatz Entwurfsbezeichnung ............................................................................. 10_Entwurf Erläuterungen, Absatz ohne Einzug ....................................................... 83_ErlText Erläuterungen, Aufzählung .................................................................... 85_ErlAufzaehlg Erläuterungen, linksbündige Überschrift................................................ 82_ErlUeberschrL Erläuterungen, zentrierte Überschrift ..................................................... 81_ErlUeberschrZ Genehmigungsbeschluss, Staatsvertrag .................................................. 51_Abs Genehmigungsbeschluss, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ............ 51_Abs Gliederung in Literae ............................................................................. 53_Litera Gliederung in Literae, Schlussteil der Ziffer .......................................... 56_SchlussteilZiff Gliederung in Subliterae ......................................................................... 54_Sublitera Gliederung in Subliterae, Schlussteil der Litera ..................................... 55_SchlussteilLit Gliederung in Ziffern ............................................................................. 52_Ziffer Gliederung in Ziffern, Schlussteil des Absatzes ..................................... 55_SchlussteilAbs Gliederungsbezeichnung einer Grobgliederungseinheit ......................... 41_UeÜberschrG1 Grobgliederungseinheit, Gliederungsbezeichnung ................................. 41_UeberschrG1 Grobgliederungseinheit, Überschrift ...................................................... 43_UeberschrG2 Hauptstück, Überschrift ......................................................................... 43_UeberschrG2 Hauptstück, Gliederungsbezeichnung .................................................... 41_UeÜberschrG1 Layout-Richtlinien Anlage 3 Inhaltsverzeichnis, Eintrag ..................................................................... 32_InhaltEintrag Inhaltsverzeichnis, Spaltenüberschrift.................................................... 31_InhaltSpalte Inhaltsverzeichnis, Überschrift............................................................... 30_InhaltUeberschrift Linksbündige Überschrift, Erläuterungen .............................................. 82_ErlUeberschrL Linksbündige Unterschrift ..................................................................... 61_UnterschriftL Litera ...................................................................................................... 53_Litera Litera, Schlussteil im Anschluss an eine Gliederung in Subliterae ............... 55_SchlussteilLit Literae, Gliederung in, Schlussteil der Ziffer ......................................... 56_SchlussteilZiff Novelle, Einleitungssatz ......................................................................... 12_PromKl EinlSatz Novellierungsanordnung, sonstige ......................................................... 22_NovAo2 Novellierungsanordnung, vorgeschaltete ............................................... 21_NovAo1 Paragraph, nicht untergliederter ............................................................. 51_Abs Paragraphenüberschrift .......................................................................... 45_UeberschrPara Promulgationsklausel ............................................................................. 12_PromKl EinlSatz Sammelnovelle, Artikelbezeichnung...................................................... 41_UeberschrG1 Sammelnovelle, Artikelüberschrift ........................................................ 41_UeberschrG1 Satz oder Satzteil .................................................................................... 23_Satz (nach NovAo) Schlussteil einer Litera im Anschluss an eine Gliederung in Subliterae .. 55_SchlussteilLit Schlussteil einer Ziffer im Anschluss an eine Gliederung in Literae............ 56_SchlussteilZiff Schlussteil eines Absatzes im Anschluss an eine Zifferngliederung ............ 55_SchlussteilAbs Sonstige Novellierungsanordung ........................................................... 22_NovAo2 Sublitera ................................................................................................. 54_Sublitera Subliterae, Gliederung in, Schlussteil der Litera .................................... 55_SchlussteilLit Teil, Gliederungsbezeichnung ................................................................ 41_UeberschrG1 Teil, Gliederungsbezeichnung, der eine höherrangige Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Teil, Überschrift ..................................................................................... 43_UeberschrG2 Titel ....................................................................................................... 11_Titel Überschrift, Abschnitt ............................................................................ 43_UeberschrG2 Überschrift, Artikel ................................................................................ 45_UeberschrPara Überschrift, Artikel, Sammelnovelle ..................................................... 41_UeberschrG1 Überschrift, Grobgliederungseinheit ...................................................... 43_UeberschrG2 Überschrift, Hauptstück ......................................................................... 43_UeberschrG2 Überschrift, linksbündig, Erläuterungen ................................................ 81_ErlÜberschrL Überschrift, Paragraph ........................................................................... 45_ÜberschrPara Überschrift, Teil ..................................................................................... 43_ÜberschrG2 Überschrift, Unterabschnitt .................................................................... 43_ÜberschrG2 Überschrift, zentriert, Erläuterungen ...................................................... 81_ErlUeberschrZ Unterabschnitt, Gliederungsbezeichnung ............................................... 41_UeberschrG1 Unterabschnitt, Gliederungsbezeichnung, der eine höherrangige Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Unterabschnitt, Überschrift .................................................................... 43_UeberschrG2 Unterschrift, linksbündig........................................................................ 61_UnterschriftL Unterschrift, zentriert ............................................................................. 62_UnterschriftZ Vorgeschaltete Novellierungsanordnung ............................................... 21_NovAo1 Zentrierte Überschrift, Erläuterungen .................................................... 81_ErlUeberschrZ Zentrierte Unterschrift ............................................................................ 62_UnterschriftZ Ziffer ...................................................................................................... 52_Ziffer Ziffer, Schlussteil im Anschluss an eine Gliederung in Literae ............. 56_SchlussteilZiff Zifferngliederung, Schlussteil des Absatzes .......................................... 55_SchlussteilAbs Anlage 3 Standardmäßige Suchläufe (siehe Makro „LegistikLeerzeichenErsetzen“) Suchen nach: Ersetzen durch: Restriktionen Alle ersetzen? „Art. „ „Art.°“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Ersetzen „§ „ „§°“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Alle ersetzen „Abs. „ „Abs.°“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Ersetzen „Z „ „Z°“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Alle ersetzen „lit. „ „lit.°“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Alle ersetzen „Nr. „ Nr.°“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Alle ersetzen „BGBl. I“ „BGBl.°I“ Groß-/Kleinschreibung beachten „ 000“ „°000“ Nur ganzes Wort suchen Alle ersetzen Alle Ersetzen (andere oft vorkommende Teile von Beträgen) Ersetzen „ %“ „ vH“ „°%“ „°vH“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Alle ersetzen „ ‰“ „ vT“ „°‰“ „°vT“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Alle ersetzen „ S“ „°S“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Ersetzen „ Euro“ „°Euro“ Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen Alle Ersetzen „ €“ „°€“ „S. „ „S.°“ Alle Ersetzen Groß-/Kleinschreibung beachten Nur ganzes Wort suchen „°“ ist hier nur das Symbol für einen geschützten Leerschritt Layout-Richtlinien Anlage 4 Alle Ersetzen Anlage 4 „Technische“ Beschreibung der Formatvorlagen ATTRIBUTE FORMATVORLAGE 00_LegStandard 01_Undefiniert 09_Abstand 10_Entwurf 11_Titel 12_PromKl_EinlSatz 21_NovAo1 22_NovAo2 23Satz_(nach_Novao) 30_InhaltUeberschrift 31_InhaltSpalte 32_InhaltEintrag 41_UeberschrG1 42_UeberschrG1- Layout-Richtlinien Anlage 4 Schriftart Times New Roman, 10 pt, Blocksatz Zeilenabstand genau 11 pt Absatzkontrolle Silbentrennung 00_LegStandard + Schriftfarbe: Rot 00_LegStandard + linksbündig Zeilenabstand genau 10 pt 00_LegStandard + Erweitert 1,3 pt Zentriert Abstand vor 80 pt Abstand nach 64 pt 00_LegStandard + Schriftart 11 pt Fett Abstand vor 24 pt keine Silbentrennung 00_LegStandard + Einzug erste Zeile 0,7 cm Abstand vor 8 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Kursiv Abstand vor 8 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Kursiv Abstand vor 8 pt 00_LegStandard + Abstand vor 4 pt 00_LegStandard + Fett Zentriert Abstand vor 16 pt Abstand nach 8 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Fett Ausrichtung links Abstand vor 4 pt Abstand nach 4 pt Absätze nicht trennen Keine Silbentrennung 00_LegStandard + Ausrichtung links 00_LegStandard + Schriftart 11 pt Fett Zentriert Abstand vor 16 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + 43_UeberschrG2 44_UeberschrArt+ 45_UeberschrPara 51_Abs 52_Ziffer_e1 52_Ziffer_mit_Betrag 52aT_Ziffer_mit_Betrag_TGUE 53_Litera_e2 53_Litera_mit_Betrag Layout-Richtlinien Anlage 5 Schriftart 11 pt Fett Zentriert Abstand vor 8 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Schriftart 11 pt Fett Zentriert Abstand vor 4 pt Abstand nach 4 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Fett Zentriert Abstand vor 8 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Fett Zentriert Abstand vor 4 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Einzug erste Zeile 0,7 cm Abstand vor 4 pt 00_LegStandard + Einzug Hängend 1,2 cm Abstand vor 2 pt Tabstopp 1,1 cm, Rechts Tabstopp 1,2 cm Links 00_LegStandard + Schriftart 10pt Einzug Hängend 1,2 cm Einzug Rechts 1,88 cm Zeilenabstand genau 11pt Tabstopp 1,1 cm Rechts Tabstopp 1,2 cm Links Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Keine Absatzkontrolle 00_LegStandard + Einzug Hängend 1,2 cm Einzug Rechts 1,88 cm Tabstopp 1,1 cm Rechts Tabstopp 1,2 cm Links Tabstopp 4,0 cm Zentriert, Füllzeichen Punkte Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Keine Absatzkontrolle 00_LegStandard + Einzug Hängend 1,6 cm Abstand vor 2 pt Tabstopp 1,5 cm Rechts Tabstopp 1,6 cm Links 00_LegStandard + Einzug Hängend 1,6 cm Einzug Rechts 1,88 cm Tabstopp 1,5 cm Rechts 53aT_Litera_mit_Betrag_TGUE 54_Sublitera_e3 54_Sublitera_mit_Betrag 54a_Strich_e1 54aT_Sublitera_mit_Betrag_TGUE 55_SchlussteilAbs 56_SchlussteilZiff 57_SchlussteilLit 61_TabText 61a_TabTextRechtsb 61b_TabTextZentriert 61_TabTextBlock 64_FN_Linie Layout-Richtlinien Anlage 5 Tabstopp 1,6 cm Links Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Keine Absatzkontrolle 00_LegStandard + Einzug Hängend 1,6 cm Einzug Rechts 1,88 cm Tabstopp 1,5 cm Rechts Tabstopp 1,6 cm Links Tabstopp 4,0 cm Zentriert, Füllzeichen Punkte Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Keine Absatzkontrolle 00_LegStandard + Einzug Hängend 2,2 cm Abstand vor 2 pt Tabstopp 2,1 cm Rechts Tabstopp 2,2 cm Links 00_LegStandard + Einzug Hängend 2,2 cm Einzug Rechts 1,88 cm Tabstopp 2,1 cm Rechts Tabstopp 2,2 cm Links Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Keine Absatzkontrolle 00_LegStandard + Einzug Hängend 1,2 cm Abstand vor 2 pt Tabstopp 1,1 cm Rechts Tabstopp 1,2 cm Links 00_LegStandard + Einzug Hängend 2,2 cm Einzug Rechts 1,88 cm Tabstopp 2,1 cm Rechts Tabstopp 2,2 cm Links Tabstopp 4,0 cm Zentriert, Füllzeichen Punkte Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte Keine Absatzkontrolle 00_LegStandard + Abstand vor 2 pt 00_LegStandard + Einzug Links 1,2 cm Abstand vor 2 pt 00_LegStandard + Einzug Links 1,6 cm Abstand vor 2 pt 00_LegStandard + Ausrichtung Links 00_LegStandard + Ausrichtung Rechts 00_LegStandard + Ausrichtung Zentriert 00_LegStandard + Ausrichtung Blocksatz 00_LegStandard + Abstand rechts 13 cm Abstand nach 13 pt Rahmen oben (einfache, einfarbige Linie, automatisch, 0,5pt Strichbreite) 65_FN_Text 66_FN_Zeichen 68_UnterschrL 69_UnterschrM 71_Anlagenbez 81ErlUeberschrZ 82_ErlUeberschrL 83_ErlText 85_ErlAufzaehlg 89_TGUE_UeberschrSpalte 991_GldSymbol 992_Normal 993_Fett 994_Kursiv 995_Unterstrichen 996_Gesperrt 997_Hoch 998_Tief 999_Fett_und_Kursiv Formatvorlagen, die im Zuge der Layout-Richtlinien Anlage 5 00_LegStandard + Schriftart 9 pt Zeilenabstand genau 10 pt Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Schriftart 8 pt Ausrichtung Rechts Fett Hochgestellt Abstand vor 8 pt 00_LegStandard + Fett Einzug Links Abstand vor 8 pt 00_LegStandard + Fett Zentriert Abstand vor 8 pt 00_LegStandard + Schriftart 11 pt Fett Ausrichtung Rechts Abstand vor 8 pt 00_LegStandard + Schriftart 11 pt Fett Zentriert Abstand vor 16 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Fett Abstand vor 4 pt Absätze nicht trennen 00_LegStandard + Abstand vor 4 pt 00_LegStandard + Einzug Hängend 0,7cm Abstand vor 4 pt Tabstopp 0,7cm Links 00_LegStandard + Fett Zentriert Abstand vor 4 pt Absätze nicht trennen Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Fett Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Fett Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Kursiv Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Unterstrichen Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Erweitert durch 1,3 pt Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Hochgestellt Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Tiefgestellt Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage + Fett; Kursiv Erstellung von Regierungsvorlagen seitens der Parlamentsdirektion in Verwendung sind PD_Allonge PD_Antragsformel PD_Datum PD_Entschliessung PD_K1 PD_K1Ausg PD_K2 PD_K3 PD_Kopfzeile PD_U1 PD_U2 PD_Vorlage Layout-Richtlinien Anlage 5 Anlage 5 „Unwörter“ und unrichtige Verwendung bestimmter Ausdrücke anstelle Einkommenssteuer Gesetzesentwurf insbesonders Körperschaftssteuer Mitgliedsstaat Vermögenssteuer Layout-Richtlinien Anlage 5 ist nicht in der Formulierung „tritt/treten ... anstelle“ zu verwenden. Richtig: In § X tritt an die Stelle des Ausdrucks „x“ der Ausdruck „y“. richtig: Einkommensteuer richtig: Gesetzentwurf richtig: insbesondere richtig: Körperschaftsteuer (im EG- und EU-Kontext ausschließlich:) Mitgliedstaat (im EWR-Kontext nicht zu verwenden) richtig: Vermögensteuer Layout-Richtlinien Anlage 4