Layout-Richtlinien

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Richtlinien für die Verarbeitung und die
Gestaltung von Rechtstexten
(Layout-Richtlinien)
Layout-Richtlinien
I. Allgemeines .............................................................................................................. 4
II. Texterstellung ......................................................................................................... 5
1.0
Dokumentvorlage ........................................................................................... 5
2.0
Suchläufe ......................................................................................................... 5
2.1
Suchen und Ersetzen von Wörtern und Zeichenketten ................................. 5
2.2
Silbentrennung .............................................................................................. 6
2.3
Rechtschreibprüfung..................................................................................... 6
III. Textgestaltung ....................................................................................................... 7
1.1
Text .................................................................................................................. 7
1.1.1
Allgemeine Hinweise zur Texterstellung im eRecht ............................ 7
1.1.2
Bei der Texterstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten: ......... 7
1.1.3
Im Stadium der Texterstellung sollte vermieden werden: .................... 8
1.1.4
Auftretende Fehler und deren Korrektur: ............................................. 9
2.0
Allgemeines ................................................................................................... 10
2.1
Zeilen ............................................................................................................. 10
2.1.1
Zeilenwechselmarke ........................................................................... 10
2.1.2
Bedingter Trennstrich ......................................................................... 10
2.1.3
Geschütztes Leerzeichen .................................................................... 11
2.1.4
Geschützter Bindestrich ...................................................................... 11
2.2
Absätze........................................................................................................... 11
2.3
Schriftart und Schriftgröße ......................................................................... 12
2.4
Zeichenformat ............................................................................................... 12
2.4.1
Format „Fett“ ...................................................................................... 13
2.4.2
Format „Nicht kursiv“ ........................................................................ 13
2.4.3
Formate „Unterstrichen“, „Doppelt unterstrichen“ udgl. ................... 13
2.4.4
Format „Gesperrt“ .............................................................................. 13
2.4.5
Rasterunterlegungen, Marginalien...................................................... 14
2.5
Gliederung der Rechtsvorschrift................................................................. 14
2.5.1
Titel der Rechtsvorschrift ................................................................... 14
2.5.2
Promulgationsklausel ......................................................................... 15
2.5.3
Einleitungssatz .................................................................................... 15
2.5.4
Inhaltsverzeichnis ............................................................................... 15
2.5.5
Novellierungsanordnungen ................................................................. 17
2.5.6
Grobgliederungseinheiten................................................................... 18
2.5.6.1 Teile, Hauptstücke und Abschnitte ................................................. 18
2.5.6.2 Artikel ............................................................................................. 19
2.5.7
Detailgliederungseinheiten ................................................................. 20
2.5.7.1 Paragraphen .................................................................................... 20
2.5.7.2 Artikel ............................................................................................. 21
2.5.7.3 Absätze ........................................................................................... 22
2.5.7.4 Gegliederte Aufzählungen .............................................................. 23
2.5.7.4.1 Ziffern ....................................................................................... 24
2.5.7.4.2 Literae (Buchstaben) und Subliterae ........................................ 25
Layout-Richtlinien
2
2.5.7.4.3 Sonstige Aufzählungen (Spiegelstriche udgl.) ......................... 26
2.5.8
Sätze und Satzteile .............................................................................. 27
2.5.9
Tabellenartige Darstellungen .............................................................. 27
2.5.10
Unterschriften ..................................................................................... 27
2.5.11
Anlagen und Anhänge ........................................................................ 28
2.5.12
Fußnoten ............................................................................................. 28
2.5.13
Sonstige Textbestandteile ................................................................... 28
2.5.13.1 Grafiken ......................................................................................... 28
2.6
Besondere Textarten .................................................................................... 28
2.6.1.0 Begutachtungsentwürfe .................................................................. 28
2.6.1.1 Erläuterungen samt Vorblatt ........................................................... 29
2.6.1.2 Textgegenüberstellung.................................................................... 29
2.6.2
International akkordierte Texte .......................................................... 30
3.0
Papierformat ................................................................................................. 30
4.0
Zeichen ........................................................................................................... 31
4.1
Schriftzeichen, die Wörter oder Wortteile ersetzen.................................... 31
4.1.1
Apostroph ........................................................................................... 31
4.1.2
Auslassungspunkte ............................................................................. 31
4.1.3
Bis-Zeichen ......................................................................................... 31
4.1.3.1 Bis-Strich ........................................................................................ 31
4.1.3.2 Bis-Punkte ...................................................................................... 32
4.1.4
Durchmesser-Zeichen ......................................................................... 32
4.1.5
Ersatzstrich (Ergänzungsbindestrich) ................................................. 32
4.1.6
Et-Zeichen (kaufmännisches Und-Zeichen) ....................................... 32
4.1.7
Hinweiszeichen auf eine Fortsetzungsseite ........................................ 32
4.1.8
Gegen-Strich ....................................................................................... 32
4.1.9
Hoch- und tiefgestellte Zeichen .......................................................... 33
4.1.9.1 Grad-Zeichen, Minuten- und Sekunden-Zeichen ........................... 33
4.1.9.2 Neugrad-, Neuminuten- und Neusekunden-Zeichen ...................... 33
4.1.10
Paragraph-Zeichen .............................................................................. 34
4.1.11
Pro-Strich ............................................................................................ 34
4.1.12
Prozent-Zeichen und Promille-Zeichen .............................................. 34
4.1.13
Rechenzeichen .................................................................................... 34
4.1.14
Verhältniszeichen ............................................................................... 35
4.1.15
Vorzeichen .......................................................................................... 35
4.1.16
Wendezeichen ..................................................................................... 35
4.1.17
Wiederholungszeichen........................................................................ 35
4.1.18
Zoll-Zeichen ....................................................................................... 35
4.1.19
Mikro-Zeichen .................................................................................... 36
4.1.20
Nummern-Zeichen (Raute) ................................................................. 36
4.1.21
Genealogische (familiengeschichtliche) Zeichen ............................... 36
4.2
Schriftzeichen, die keine Wörter oder Wortteile ersetzen .......................... 36
4.2.1
Abkürzungspunkt ............................................................................... 36
4.2.2
Diakritische Zeichen (Zeichen für besondere Aussprache) ................ 37
4.2.3
Anführungszeichen ............................................................................. 37
4.2.4
Bindestrich .......................................................................................... 37
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
3
4.2.5
Bruchstrich ......................................................................................... 37
4.2.5.1 Schrägstrich als Bruchstrich ........................................................... 37
4.2.5.2 Grundstrich als Bruchstrich ............................................................ 38
4.2.6
Einschalte-Strich ................................................................................. 38
4.2.7
Gedankenstrich ................................................................................... 39
4.2.8
Klammern ........................................................................................... 39
4.2.8.1 Runde Klammern ............................................................................ 39
4.2.8.2 Eckige Klammern und Spitzklammern........................................... 39
4.2.9
Beistrich (Komma), Strichpunkt und Satzschlusszeichen .................. 39
4.2.9.1 Beistrich (Komma) ......................................................................... 39
4.2.9.2 Strichpunkt ..................................................................................... 40
4.2.9.3 Punkt ............................................................................................... 40
4.2.9.4 Doppelpunkt ................................................................................... 40
4.2.9.5 Rufzeichen ...................................................................................... 40
4.2.9.6 Fragezeichen ................................................................................... 40
4.2.10
Abteilungszeichen (Silbentrennungszeichen)..................................... 40
4.2.11
Streckenstrich ..................................................................................... 40
4.2.12
Trennungsstrich .................................................................................. 40
4.2.12.1 Schrägstrich als Trennungsstrich ................................................... 40
4.2.12.2 Bindestrich als Trennungsstrich .................................................... 41
4.3
Ziffern und Zahlen ...................................................................................... 41
4.3.1
Dezimalzahlen .................................................................................... 41
4.3.2
Gliederungen ...................................................................................... 41
4.3.3
Aufstellungen mit Zahlen ................................................................... 41
4.3.4
Bruchzahlen und gemischte Zahlen .................................................... 42
4.3.4.1 Bruchzahlen .................................................................................... 42
4.3.4.2 Grundstrich als Bruchstrich ............................................................ 42
4.3.4.3 Gemischte Zahlen ........................................................................... 43
4.3.5
Zahlen und Zahlenreihen .................................................................... 43
4.3.5.1 Abschnittsnummern (dekadische Gliederung) ............................... 43
4.3.5.2 Geldbeträge..................................................................................... 43
4.3.5.3 Mengen- und Maßangaben ............................................................. 44
4.3.5.4 Fernsprechnummern (Telefon-Nummern) und Telefax-Nummern 44
4.3.5.5 Fernschreibnummern (Telex-Nummern)........................................ 45
4.3.6
Datum- und Zeitangabe ...................................................................... 45
4.3.6.1 Datumangabe .................................................................................. 45
4.3.6.2 Zeitangabe ...................................................................................... 45
4.3.7
Summen .............................................................................................. 45
4.3.7.1 Summenstrich ................................................................................. 45
4.3.7.2 Summe ............................................................................................ 45
4.3.7.3 Summenabschlussstrich .................................................................. 46
4.3.8
Zahlen als Wortteile............................................................................ 46
4.3.9
Römische Zahlenzeichen .................................................................... 46
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
4
I. Allgemeines
Die Layout-Richtlinien enthalten Regeln für die Verarbeitung und die Gestaltung der
Texte von Rechtsvorschriften, die im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind (im
Folgenden: Rechtstexte). Unter Rechtstexten werden hier nicht nur die Texte der
eigentlichen Rechtsvorschriften, sondern auch die Texte der entsprechenden Entwürfe,
die
zur
(allgemeinen)
Begutachtung
versendet
werden,
Ministerratsvorträge,
Regierungsvorlagen und Ausschussberichte verstanden.
Die Layout-Richtlinien enthalten Regeln für die Textgestaltung. Welchen legistischen
Erfordernissen der Rechtstext entsprechen soll, wird (von gewissen Ausnahmen
abgesehen) nicht in den Layout-Richtlinien, sondern in den einschlägigen legistischen
Richtlinien, insbesondere den „Legistischen Richtlinien 1990“ (LRL) geregelt; deren
Geltung wird durch die Layout-Richtlinien nicht berührt.
Die Layout-Richtlinien, die Legistischen Richtlinien 1990, das EU-Addendum zu den
Legistischen Richtlinien 1990, der - für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin
maßgebende - Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und legistische Fragen
betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst sind unter der
Internet-Adresse http://www.bka.gv.at/bka/legistik/index.html allgemein zugänglich.
Die Layout-Richtlinien und die für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehene
Dokumentvorlage können als Word-Dokumente bzw. .pdf-Dateien unter der InternetAdresse http://www.bka.gv.at/bka/legistik/index.html eingesehen und heruntergeladen
werden.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
5
II. Texterstellung
1.0
Dokumentvorlage
Die Rechtstexte sind unter Verwendung jener Dokumentvorlage im eRecht zu erstellen,
die die standardisierten Formatvorlagen nach dem Muster des Bundesgesetzblattes
bereits enthält und dessen Seitenformat dem des Bundesgesetzblattes entspricht.
Schon die Entwurfstexte sollen im Schriftsatz den Layout-Richtlinien entsprechen, da
jede Nach- oder Umformatierung Mehraufwand verursacht und eine potenzielle
Fehlerquelle ist.
2.0
Suchläufe
Um Fehler im Rechtstext zu korrigieren und das Layout des Textes zu optimieren, sind
auf bestimmten Stufen des Prozesses der Texterzeugung standardisierte Suchläufe
durchzuführen und zwar
 bei Entwürfen: vor der Versendung zur allgemeinen Begutachtung
 bei Ministerratsvorträgen: vor der Einbringung
 bei Initiativanträgen und Abänderungsanträgen: vor der Einbringung
 bei Ausschussberichten: vor der Drucklegung.
2.1
Suchen und Ersetzen von Wörtern und Zeichenketten
Von den Such- und Ersetzungsfunktionen des Textverarbeitungsprogramms ist so weit
wie möglich Gebrauch zu machen. Welche Suchläufe zu den angegebenen Stufen
jedenfalls durchgeführt werden sollten, ergibt sich aus Anlage 4.
b) Achten sie auf die Setzung von (geschützten) Leerschritten, etwa nach „§“, „Abs.“,
„Z“, „lit.“ „Art.“, „Artikel“ etc.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
6
2.2
Silbentrennung
Eine automatische oder manuelle Silbentrennung sollte nicht durchgeführt werden, da
sie zu Rechtschreibfehlern führen kann.
2.3
Rechtschreibprüfung
Die Rechtstexte haben frei von Rechtschreibfehlern zu sein und der „neuen
Rechtschreibung“ zu entsprechen. Zu diesem Zweck ist eine Rechtschreibprüfung unter
Benutzung
eines
Rechtschreibprüfungsprogrammes
durchzuführen.
Das
Rechtschreibprüfungsprogramm sollte in der Lage sein, juristische Fachausdrücke und
„Unwörter“ (Wörter, die generell oder in bestimmten Zusammenhängen zu vermeiden
sind) (Anlage 5) zu erkennen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit
der Erstellung von Rechtsvorschriften im elektronischen Rechtserzeugungsprozess
„eRecht“ auch die inhaltliche Kontrolle auf Schreibfehler u.ä. durch das den Entwurf
erstellende Ressort vorzunehmen ist.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
7
III. Textgestaltung
1.1
Text
1.1.1
Allgemeine Hinweise zur Texterstellung im eRecht
Soll ein längerer Rechtstext verfasst werden, empfiehlt es sich, diesen zunächst
(weitgehend) unformatiert zu erstellen und ihn erst nach Abschluss der Texterstellung
unter Verwendung des Makros „Autoformaterkennung (quick)“ zu formatieren. Als
Grundsatz gilt: Jedes manuelle Setzen von Zeichen- oder Absatzformaten im Stadium
der Texterstellung ist überflüssig und erhöht nur den Zeit- und Arbeitsaufwand für die
Texterstellung. Darüber hinaus ist es eine potenzielle Fehlerquelle, die das
Funktionieren des Makros Autoformaterkennung (quick) beeinträchtigen und eine
manuelle Nachformatierung nach Abschluss der Autoformatierung notwendig machen
kann, die den Zeit- und Arbeitsaufwand weiter erhöht.
1.1.2
Bei der Texterstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
a) Novellierungsanordnungen sind mit arabischen Ziffern zu versehen; eine weitere
Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben (LRL 121). Am Ende jeder
Novellierungsanordnung ist ein Doppelpunkt zu setzen.
b) Ziffern innerhalb eines Absatzes sind mit einem Punkt „.“, literae und subliterae
innerhalb einer Ziffer mit einer schließenden Klammer „)“, beide jeweils gefolgt von
einem Leerzeichen, zu versehen.
Untergliederungen einzelner Absätze in Literae und Untergliederungen dieser Literae in
Ziffern können vorkommen. Die „richtige“ Formatierung solcher legistischer Teile
lautet (den Ebenen, und nicht der Bezeichnung „litera“ oder Ziffer) folgend:
„§ 1. (1) Text Text Text Text Text Text Text (51_Abs)
(2) Text Text Text Text Text (51_Abs)
a) Text Text Text Text Text Text (52_Ziffer_e1)
b) Text Text Text Text Text Text (52_Ziffer_e1)
1. Text Text Text Text Text (53_Litera_e2)
2. Text Text Text Text Text (53_Litera_e2)
c) Text Text Text Text Text (52_Ziffer_e1)
Text Text Text Text Text (55_SchlussteilAbs)“
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
8
c) Die Textgegenüberstellung sollte erst NACH dem Erstellen von Normtext, Vorblatt
und Erläuterungen und dem Ablauf der Autoformaterkennung (quick) mittels der
Schaltfläche „eRecht“ - „Extras“ - „Textgegenüberstellung einfügen“ eingefügt werden.
Zur inhaltlichen Gestaltung der Textgegenüberstellung wird auf Punkt 1.6.1.3 dieser
Layout-Richtlinien und das auf selber Internetsite abrufbare Rundschreiben des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001
hinsichtlich der Erstellung von Textgegenüberstellungen hingewiesen.
c) Am Ende der jeweiligen Texteinheit (Ziffer, Absatz, Überschrift) vor der
„Absatzmarke“ sollte kein Leerzeichen sein. Am Ende des gesamten Textes sollte keine
weitere Absatzmarke gesetzt sein.
1.1.3
Im Stadium der Texterstellung sollte vermieden werden:
a) das manuelle Formatieren einzelner Zeichen(ketten) mit Word-Zeichenformaten (zB
Fett, Kursiv, Unterstrichen). Falls ein Bedürfnis danach besteht, Überschriften bereits
im Stadium der Texterstellung optisch hervorzuheben, kann ihnen das WordAbsatzformat „Zentriert“ zugewiesen werden.
b) das manuelle Setzen von leeren Absätzen (Absatzmarken) zwischen den einzelnen
Gliederungseinheiten zum Zweck der „optischen Gliederung“ des Rechtstextes oder das
Setzen von Absatzmarken („Leerzeilen“) am Ende des Rechtstextes:
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
9
VERMEIDEN
Falls ein Rechtstext solche leeren Absätze enthält, sollen sie vor Ablauf des Makros
Autoformaterkennung (quick)- gelöscht werden;
d) das manuelle Setzen von Leerzeichen oder Tabulatoren zum Zweck der „optischen
Gliederung“ des Rechtstextes durch Einzüge udgl.;
e) das automatische Erstellen von Aufzählungen (zB Novellierungsanordnungen,
Ziffern,
Literae)
unter
Verwendung
der
Word-AutoFormate
„Automatische
Aufzählung“ und „Automatische Nummierung“;
1.1.4
Auftretende Fehler und deren Korrektur:
Nur beispielsweise sei auf folgende Fehlformatierungen hingewiesen.
Werden durch eine einer Novellierungsanordnung mit Suffixen bezeichnete Ziffern
eingefügt (im Beispiel: 3a) wird diese Einheit nicht als Ziffer erkannt, jedoch rot
markiert.
Es kann weiters vorkommen (im Beispiel die NovAo 2a), dass mit Suffixen bezeichnete
Novellierungsanordnungen falsch als SchlussteilAbs erkannt werden. Auch hier besteht
„händischer“ Korrekturbedarf.
Bei einer Novellierungsanordnung, die allein
Ziffern oder literae ändert, kann das Ergebnis
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
10
der Autoformaterkennung (quick) wie folgt aussehen:
Das Anführungszeichen wäre richtig direkt vor 22 zu setzen (...
„22.
der
schalter....)
2.0
Allgemeines
Zu den in den folgenden Punkten angeführten Formatierungen „die zuzuweisen sind“ ist
zu bemerken, dass ein Großteil dieser Anforderungen an ein eRecht-taugliches
Dokument mithilfe der Autoformaterkennung (quick) automatisch zugewiesen werden,
wenn diese Makros auf einem weitgehend unformatierten Text ausgeführt werden.
Da Fehlformatierungen dennoch nicht ausgeschlossen werden können wird darauf
hingewiesen, dass auch der automatisch formatierte Text jedenfalls einer Überprüfung
hinsichtlich der „richtigen“ Formatierung, als auch auf Schreib-, Grammatik- und
Sinnfehler unterzogen werden muß.
2.1
Zeilen
2.1.1
Zeilenwechselmarke
Auf LRL 116, nach welcher die Schaffung unbezeichneter Absätze zu grundsätzlich
unterbleiben hat, wird hingewiesen. Wenn dessen ungeachtet zum gleichen Absatz
gehörende
Zeilengruppen
als
Einheit
formatiert
werden
sollen,
sind
Zeilenwechselmarken oder Absatzmarken zu setzen und diese mit derselben
Absatzformatvorlage der korrespondierenden legistischen Einheit zu formatieren.
2.1.2
Bedingter Trennstrich
Wenn die Abstände zwischen den Wörtern von im Blocksatz formatierten Absätzen
oder der Flattersatz am rechten Rand von rechtsbündig ausgerichteten Absätzen
verringert werden soll, sind zwischen den zu trennenden Silben oder Zeichen bedingte
Trennstriche zu setzen. Keinesfalls dürfen Silben oder Zeichenkombination durch die
Setzung von Bindestrich und Absatzmarke (oder Zeilenwechselmarke) getrennt werden.
Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
11
2.1.3
Geschütztes Leerzeichen
Wenn Wörter, Abkürzungen, Zeichen oder Zahlen am Zeilenende nicht getrennt werden
sollen, ist anstatt des normalen Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen (Tasten „Strg“
+ „Hochstelltaste“ + „Leertaste“ drücken) zu setzen. Geschützte Leerzeichen sind
insbesondere zu setzen
 zwischen Mengen- und Maßangaben mit mehr als drei Stellen;
 zwischen Gliederungsbezeichnungen und Zahlen;
 zwischen Maßangaben und Maßeinheiten;
 zwischen Tag und Monatsangabe in Datumsangaben;
 zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen Begriffen.
BGBl.I Nr.27, 1.Abschnitt, Artikel10, §79a, §25ff., Abs.2, Z4, Anlage1, 15.April 1996, 14t,
24km, 3,5kg, 12.30Uhr, 20Minuten, 340Einwohner, 100Millionen Schilling, 30000S,
40Prozent, VerwendungsgruppeL2, GefahrenklasseIII, Antrag116/A
2.1.4
Geschützter Bindestrich
Wenn Verbindungen von Wörtern oder Abkürzungen, die einen Bindestrich enthalten,
am Zeilenende nicht getrennt werden sollen, ist anstatt des normalen Bindestrichs ein
geschützter Bindestrich zu verwenden.
(Haupt-)Wohnsitz, B-GBG, B-VG, F-VG 1948
2.2
Absätze
Am Ende von Gliederungseinheiten im legistischen Sinn (zB Artikel, Paragraphen,
Absätze oder Ziffern) sind Absatzmarken zu setzen. Die Gliederungseinheit kann dabei
auch aus einer einzigen Zeile bestehen.
Zum Zweck der
 Durchführung eines Zeilenwechsels innerhalb einer Gliederungseinheit oder der
 Silbentrennung
dürfen Absatzmarken nicht verwendet werden.
Zwischen den Gliederungseinheiten dürfen keine Absatzmarken gesetzt werden, weil
die Abstände zwischen den Gliederungseinheiten in den Absatzformatvorlagen
vordefiniert sind.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
12
2.3
Schriftart und Schriftgröße
Schriftart (Times New Roman) und Schriftgröße (Schriftgrad) sind in den
Absatzformatvorlagen vordefiniert und brauchen daher nicht mehr manuell festgelegt
werden.
2.4
Zeichenformat
Für bestimmte Gliederungseinheiten (zB Titel, Überschriften, Novellierungsanordnung)
ist das Zeichenformat in der Absatzformatvorlage vordefiniert; diese Zeichenformate
brauchen daher nicht mehr manuell festgelegt werden.
Im Folgenden werden Abweichungen vom Zeichenformat der Absatzformatvorlage
festgelegt.
Für
diese
bestehen
folgende
ausschließlich
zu
verwendenden
Zeichenformatvorlagen:
991_GldSymbol
992_Normal
993_Fett
994_Kursiv
995_Unterstrichen
996_Gesperrt
997_Hoch
998_Tief
999_Fett_und_Kursiv
Die
Verwendung
dieser
Unterstützung).
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
Zeichenformatvorlagen
ist
obligatorisch
(Makro-
13
2.4.1
Format „Fett“
Mit der Formatvorlage „993_Fett“ zu formatieren sind
 unmittelbar zu Beginn des Textes stehende Artikelbezeichnungen in manchen
Rechtsvorschriften älteren Datums einschließlich Punkt
 die Bezeichnungen „(Verfassungsbestimmung)“ und „(Grundsatzbestimmung)“
 Verweise auf Anlagen und Anhänge
Die Paragraphenbezeichnung einschließlich dem Punkt ist - sofern dies nicht anlässlich
der Funktion „Autoformaterkennung (quick)“ erfolgt ist, ausschließlich mittels der
Schaltfläche
991_GldSymbol
fett zu formatieren.
2.4.2
Format „Nicht kursiv“
Nicht kursiv zu formatieren ist
 der zwischen Anführungszeichen stehende Text, der den Gegenstand einer
Novellierungsanordnung
bildet.
Bei
Ausführung
der
Funktion
„Autoformaterkennung (quick)“ wird die Formatvorlage „22_NovAo2“ automatisch
zugewiesen. Sollte dies nicht fehlerfrei erfolgt sein, wird diese Formatierung mittels
der Schaltfläche
22_NovAo2
zugewiesen.
8. Im § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 werden die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei
AG“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der Print Media Austria AG“ und die Wortfolge
„Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Wortfolge „Print Media Austria AG“ ersetzt.
2.4.3
Formate „Unterstrichen“, „Doppelt unterstrichen“ udgl.
Unterstreichungen sind zu vermeiden.
2.4.4
Format „Gesperrt“
Sperrungen sind grundsätzlich unzulässig.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
14
Wo Sperrungen ausnahmsweise zulässig sind (zB in Staatsverträgen), gilt:
 Sperrungen
sind
unter
Verwendung
des
entsprechenden
Zeichenformates
„996_Gesperrt“ vorzunehmen; der Abstand zwischen den Zeichen beträgt 1,3 Punkt.
 die Setzung von Leerzeichen zwischen den einzelnen Zeichen ist unzulässig.
 Zwischen Standardlaufweite und gesperrter Laufweite ist ein gesperrtes Leerzeichen
zu setzen.
Österreich ist ein B u n d e s s t a a t .
2.4.5
Rasterunterlegungen, Marginalien
Rasterunterlegungen und Marginalien (Lochungszeichen, Zeichen für „Anlage“,
Kennzeichnungen durch vertikale Randstriche usw.) sind unzulässig.
2.5
Gliederung der Rechtsvorschrift
2.5.1
Titel der Rechtsvorschrift
Dem Titel der Rechtsvorschrift ist in Entwürfen die Überschrift „Entwurf“
voranzustellen; dieser ist die Formatvorlage „10_Entwurf“ (Schaltfläche „
“)
zuzuordnen (siehe unten 2.6.1.0.).
Dem Titel der Rechtsvorschrift selbst (einschließlich eines allfälligen Kurztitels oder
einer allfälligen Abkürzung) ist die Formatvorlage „11_Titel“ (Schaltfläche „
“)
zuzuordnen.
11_Titel
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Die Nummer des Bundesgesetzblattes wird erst unmittelbar vor Drucklegung vom
Bundeskanzleramt vergeben. In den von den Bundesministerien zu betreuenden Stadien
des Rechtssetzungsprozesses ist für die BGBl.-Nummer EINHEITLICH der Platzhalter
„xxx“ zu verwenden um die automatische Ersetzung fehlerfrei zu gewährleisten.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
15
2.5.2
Promulgationsklausel
Der Promulgationsklausel ist die Formatvorlage „12_PromKl_EinlSatz“ (Schaltfläche
„
“) zuzuordnen.
12_PromKl_EinlSatz
Der Nationalrat hat beschlossen:
12_PromKl_EinlSatz
Der Nationalrat hat beschlossen:
51_Abs
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art.°15a B-VG wird
genehmigt.
12_PromKl_EinlSatz
Der Nationalrat hat beschlossen:
51_Abs
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
12_PromKl_EinlSatz
2.5.3
Dem
Auf Grund der §§°3 bis 6, der §§°29 und 39 sowie der §§°42 bis 45 des
Heeresgebührengesetzes°1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.°I
Nr. 30/1998, wird verordnet:
Einleitungssatz
Einleitungssatz
einer
Novelle
ist
ebenfalls
die
Formatvorlage
„12_PromKl_EinlSatz“ zuzuordnen.
12_PromKl_EinlSatz
2.5.4
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:
Inhaltsverzeichnis
Die zweckmäßige Gestaltung eines Inhaltsverzeichnisses ist wesentlich von der Struktur
der Rechtsvorschrift abhängig. Es können daher nur wenige Richtlinien gegeben
werden.
Der Überschrift des Inhaltsverzeichnisses ist die Formatvorlage „30_InhaltUeberschr“
zuzuweisen.
Im eRecht-Auswahlmenü findet sich unter „eRecht“ - „Extras“ - „Inhaltsverzeichnis
generieren“ eine Schaltfläche, mit welcher die automatische Erstellung eines
Inhaltsverzeichnisses
und
dessen
Einfügung
nach
der
Promulgationsklausel
vorgenommen werden kann. Da dieses „Tool“ an die Verwendung von Überschriften
des Typs 41_UeberschrG1, 42_UeberschrG1-, 43_UeberschrG2, 44_UeberschrArt+ und
45_UeberschrPara anknüpft, soll diese Funktion erst nach der „Autoformaterkennung
(quick)“ und einer allfälligen Korrektur des formatierten Textes eingesetzt werden.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
16
Derzeit wird auf diese Weise eine Tabelle erzeugt, welche folgendes Format aufweist:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Abschnittsüberschrift
§1
§2
Überschrift des Paragraphen
Überschrift des Paragraphen
2. Abschnitt. Abschnittsüberschrift
§9
§ 10
§ 11
Überschrift des Paragraphen
Überschrift des Paragraphen
Überschrift des Paragraphen
Die Anpassung des Erscheinungsbildes des Inhaltsverzeichnisses an die Erfordernisse der
Struktur des legistischen Textes ist durch Veränderungen in der Breite der
Tabellenspalten zu erreichen.
Abschnitte und Abschnittsüberschriften sollten zentriert mit den Überschriftsfomaten
formatiert werden.
Die (linke) Spalte, welche die Paragraph- oder Artikelbezeichnung enthält, sollte
rechtsbündig ausgerichtet werden.
Durch entsprechende Bearbeitung der automatisiert erzeugten Tabelle sollte das künftige
Erscheinungsbild des Inhaltsverzeichnisses folgendermaßen geändert werden:
Inhaltsverzeichnis
§
Überschrift
1
2
1. Abschnitt Abschnittsüberschrift
Überschrift des Paragraphen
Überschrift des Paragraphen
2. Abschnitt. Abschnittsüberschrift
9
10
11
Überschrift des Paragraphen
Überschrift des Paragraphen
Überschrift des Paragraphen
Im Zuge der Weiterentwicklung der Makros wird auch das Tool „Inhaltsverzeichnis
generieren“ einer Überarbeitung unterzogen werden.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
17
2.5.5
Novellierungsanordnungen
Novellierungsanordnungen sind mit arabischen Ziffern zu versehen; eine weitere
Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben (LRL 121). Sie sind vom Anfang bis
zum Ende durchzunummerieren.
Novellierungsanordnungen, denen ein zwischen Anführungszeichen stehender Text
nachfolgt
(„vorgeschaltete“
Novellierungsanordnungen),
„21_NovAo1“ (Schaltfläche „
ist
die
Formatvorlage
“) zuzuordnen:
21_NovAo1
2. 2 lautet:
51_Abs
„§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von
Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.“
Sonstigen Novellierungsanordnungen (in der Regel Ersetzungen oder Aufhebungen) ist
die Formatvorlage „22_NovAo2“ (Schaltfläche „
“) zuzuordnen. Der zwischen den
Anführungszeichen stehende Text, der den Gegenstand der Novellierungsanordnung
bildet, ist nicht kursiv zu formatieren:
22_NovAo2
8. Im § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 werden die Wortfolge „Generaldirektor der
Österreichischen Staatsdruckerei AG“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der
Print Media Austria AG“ und die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG“
durch die Wortfolge „Print Media Austria AG“ ersetzt.
22_NovAo2
9. § 20 wird aufgehoben.
Die Formatvorlage „22_NovAo2“ unterscheidet sich von der Formatvorlage
„21_NovAo1“ durch zwei Merkmale: Sie läßt einen automatischen Seitenumbruch zu
und ordnet dem nächsten Absatz automatisch die Formatvorlage „21_NovAo1“ zu.
Da nicht jede denkbare Formulierung einer Novellierungsanordnung im Rahmen der
Prüfroutinen der eRecht-Makros „vorbedacht“ werden kann, kann es vorkommen, dass
eine NovAo fälschlich mit dem Format „52_Ziffer_e1“ automatisch versehen werden
könnte. Entsprechende Fehlformatierungen sind mithilfe der Schaltflächen „
„
“ sowie eventuell „
“ und
“ (um die „Standardzeichenformatierung“ wie in der
Formatvorlage definiert zu erreichen) zu korrigieren.
In
einer
aktualisierten
Version
der
eRecht-Makros
wird
eine
Schaltfläche
„Umnumerieren der Novellierungsanordnungen“ angeboten werden, welche die
markierten Novellierungsanordnungen neu in aufsteigender Reihenfolge numeriert.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
18
2.5.6
Grobgliederungseinheiten
2.5.6.1
Teile, Hauptstücke und Abschnitte
Grobgliederungseinheiten sind Teile, Hauptstücke und Abschnitte (bei Sammelnovellen
auch Artikel; dazu siehe jedoch weiter unten). Zur Grobgliederung siehe näher
LRL 112.
Zur Grobgliederung sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Gliederungsbezeichnung
hat mit ihrer Nummer zu beginnen; dies gilt jedoch nicht für die Artikel von
„Sammelnovellen“ (dazu siehe 2.5.6.2). Der Gliederungsbezeichnung kann bei Bedarf
eine Überschrift beigefügt werden (LRL 111).
Im Allgemeinen ist der Gliederungsbezeichnung die Formatvorlage „41_UeberschrG1“
(Schaltfläche
„
“)
und
einer
„43_UeberschrG2“ (Schaltfläche „
beigefügten
Überschrift
die
Formatvorlage
“) zuzuordnen.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
41_UeberschrG1
43_UeberschrG2
Wenn jedoch der Gliederungsbezeichnung eine (höherrangige) Gliederungsbezeichnung
oder -überschrift vorangeht, ist ihr die Formatvorlage „42_UeberschrG1-“ (Schaltfläche
„
“) zuzuordnen. Diese Formatvorlage weist gegenüber der Formatvorlage
„41_UeberschrG1“ einen geringeren Vorabstand auf, sodass der Abstand zwischen den
Gliederungsbezeichnungen (präziser: zwischen erster Gliederungsbezeichnung bzw. überschrift und zweiter Gliederungsbezeichnung) geringer ist als der zwischen einer
Gliederungsbezeichnung und einem vorangehenden Text.
2. Hauptstück
Bundesanstalt „Statistik Österreich“
41_UeberschrG1
43_UeberschrG2
1. Abschnitt
Errichtung
42_UeberschrG143_UeberschrG2
Manche
Rechtsvorschriften
Zwischenüberschriften,
die
älteren
sich
Datums
von
enthalten
den
noch
heute
so
genannte
gebräuchlichen
Paragraphenüberschriften dadurch unterschieden, dass sie sich auf mehrere Paragraphen
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
19
beziehen. Bei Novellierung solcher Rechtsvorschriften ist Zwischenüberschriften die
Formatvorlage „43_UeberschrG2“ zuzuordnen.
Wiederaufnahme des Verfahrens
43_UeberschrG2
51_Abs
§ 69. ...
51_Abs
§ 70. ...
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
43_UeberschrG2
51_Abs
§ 71. ...
51_Abs
§ 72. ...
2.5.6.2
Artikel
So genannte „Sammelnovellen“ (einschließlich Rechtsvorschriften, die aus neuen
Stammvorschriften und Novellenteilen zusammen gesetzt sind) sind in Artikel zu
gliedern.
Artikel
von
Sammelnovellen
bestehen
aus
der
Artikelbezeichnung,
der
Artikelüberschrift und dem Text.
Zur Grobgliederung sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Artikelbezeichnung ist
dem Wort „Artikel“ nachzustellen.
Artikelbezeichnung und Artikelüberschrift ist die Formatvorlage „41_UeberschrG1“
zuzuordnen.
Enthält der Artikel eine neue Stammvorschrift, so besteht die Artikelüberschrift aus dem
Titel (Kurztitel, Abkürzung) dieser Rechtsvorschrift.
Artikel 1
Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen,
die dem Bundesbezügegesetz unterliegen
(Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG)
41_UeberschrG1
43_UeberschrG2
Soll durch den Artikel eine Rechtsvorschrift geändert oder aufgehoben werden, so
besteht die Artikelüberschrift aus den Worten „Änderung des“ bzw. „Aufhebung des“
und dem Titel, wenn jedoch ein Kurztitel vergeben worden ist, aus dem Kurztitel der
Rechtsvorschrift.
41_UeberschrG1
43_UeberschrG2
Layout-Richtlinien
Artikel 2
Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes
Stand 30. September 2003
20
Zu Artikeln als Detailgliederungseinheit siehe 2.5.7.2.
2.5.7
Detailgliederungseinheiten
Detailgliederungseinheiten
sind
Paragraphen,
Absätze
und
Ziffern,
allenfalls
Buchstaben (literae und subliterae; vgl. LRL 113).
2.5.7.1
Paragraphen
Paragraphen sind vom Anfang bis zum Ende durchzunummerieren. Innerhalb der
Rechtsvorschrift darf mit der Zählung nicht von Neuem begonnen werden (LRL 115).
Paragraphen haben nach heutiger legistischen Praxis eine Überschrift. Dieser ist die
Formatvorlage „45_UeberschrPara“ zuzuordnen.
Ein Paragraph beginnt mit dem Paragraphenzeichen; danach ist ein geschütztes
Leerzeichen zu setzen; es folgt die Paragraphennummer, die mit einem Punkt abschließt
(LRL 111). Paragraphen, die in eine Rechtsvorschrift eingefügt werden, ohne dass die
folgenden
Paragraphen
(„Buchstabensuffixe“)
nachnummeriert
nachzustellen;
werden,
zwischen
sind
Kleinbuchstaben
Paragraphennummer
und
Buchstabensuffix ist kein Leerzeichen zu setzen.
Nicht untergliederten Paragraphen und nicht untergliederten Absätzen eines
Paragraphen ist die Formatvorlage „51_Abs“ (Schaltfläche „
“) zuzuordnen. Nach
dem die Paragraphenbezeichnung abschließenden Punkt ist das Zeichenformat zu
wechseln; der anschließende Text ist mit dem Format „Standard“ zu formatieren; dies
erfolgt im Rahmen der Quickformatierung ebenfalls automatisiert, wobei auf die
Setzung des Punktes nach der Paragraphenziffer zu achten ist.
45_UeberschrPara
Begriffsbestimmungen
51_Abs
§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der
im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen,
soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1°000 m2 und eine
durchschnittliche Breite von 10°m erreicht.
51_Abs
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher
Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert
oder beseitigt ist.
45_UeberschrPara
51_Abs
Layout-Richtlinien
Jahresabschluss
§ 17a. Heimträger, die über mehr als 500°Heimplätze verfügen, sind
Stand 30. September 2003
21
verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht
durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.
In manchen älteren Rechtsvorschriften (zB dem B-VG), Kundmachungen oder
Staatsverträgen stehen die Artikelbezeichnungen unmittelbar am Beginn des Textes. Bei
der Novellierung solcher Rechtsvorschriften sind Artikel wie Paragraphen zu
behandeln.
51_Abs
2.5.7.2
Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom
Volk aus.
Artikel
Artikel sind vom Anfang bis zum Ende durchzunummerieren. Innerhalb der
Rechtsvorschrift darf mit der Zählung nicht von Neuem begonnen werden (LRL 115).
Artikel bestehen aus der Artikelbezeichnung, einer allfälligen Artikelüberschrift und
dem Text.
Die Artikelbezeichnung beginnt mit dem Wort „Artikel“; danach ist ein geschütztes
Leerzeichen zu setzen; es folgt die Artikelnummer. Das Wort „Artikel“ soll in der
Artikelbezeichnung nicht abgekürzt werden.
Die Artikelbezeichnung steht wie eine Überschrift oberhalb des Textes des Artikels.
Dies gilt nicht für Artikel von Rechtsvorschriften älteren Datums (zB dem B-VG),
deren Bezeichnung unmittelbar am Beginn des Textes steht; solche Artikel sind bei der
Novellierung wie Paragraphen zu behandeln (siehe 2.5.7.1).
Ist
der
Artikelbezeichnung
eine
Artikelüberschrift
beigefügt,
so
Artikelbezeichnung die Formatvorlage „44_UeberschrArt+“ (Schaltfläche „
ist
der
“) und
der nachfolgenden Überschrift die Formatvorlage „45_UeberschrPara“ (Schaltfläche
„
“) zuzuordnen. Die Formatvorlage „44_UeberschrArt+“ weist gegenüber der
Formatvorlage „45_UeberschrPara“ einen größeren Vorabstand auf, sodass der Abstand
zwischen Artikelbezeichnung und vorangehendem Text größer ist als der zwischen
Artikelbezeichnung und Artikelüberschrift.
44_UeberschrArt+
Artikel 1
45_UeberschrPara
Haushaltskoordinierung
51_Abs
Layout-Richtlinien
...
Stand 30. September 2003
22
44_UeberschrArt+
Artikel 2
45_UeberschrPara
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
51_Abs
...
Ist der Artikelbezeichnung keine Artikelüberschrift beigefügt, so ist ihr die
Formatvorlage „44_UeberschrPara“ zuzuordnen.
45_UeberschrPara
Artikel 2
51_Abs
...
Artikeln, die in eine Rechtsvorschrift eingefügt werden, ohne dass die folgenden Artikel
nachnummeriert werden, sind Kleinbuchstaben („Buchstabensuffixe“) nachzustellen;
zwischen Artikelnummer und Buchstabensuffix ist kein Leerzeichen zu setzen.
45_UeberschrPara
Artikel 2a
51_Abs
...
Zu Artikeln als Grobgliederungseinheiten siehe 2.5.6.2.
2.5.7.3
Absätze
Absätze beginnen mit der Absatznummer; diese ist in runde Klammern zu setzen.
Absätzen, die in einen Paragraphen (Artikel) eingefügt werden, ohne dass die folgenden
Absätze
nachnummeriert
werden,
sind
Kleinbuchstaben
(„Buchstabensuffixe“)
nachzustellen; zwischen Absatznummer und Buchstabensuffix ist kein Leerzeichen zu
setzen.
51_Abs
(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, ist sie innerhalb der
ortsüblichen Frist zu räumen°...
51_Abs
(4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so
ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.
Nr.°53, zu vollstrecken.
Der erste Absatz eines Paragraphen folgt im Anschluss an die Paragraphenbezeichnung;
zwischen Paragraphenbezeichnung und Absatzbezeichnung ist ein Leerzeichen zu
setzen. Der erste Absatz eines Artikels folgt der Artikelüberschrift, bei Artikeln ohne
Überschrift der Artikelbezeichnung.
Den einzelnen Absätzen eines Paragraphen (Artikels) ist die Formatvorlage „51_Abs“
zuzuordnen. Dies gilt nicht für Textteile, die einer Ziffern- oder Buchstabengliederung
folgen (siehe unten 2.5.7.4.1 und 2.5.7.4.2)
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
23
45_UeberschrPara
Übertragung von Schurfberechtigungen
51_Abs
§ 14. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde
anzuzeigen und nachzuweisen.
51_Abs
(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht
überlassen werden.
44_UeberschrArt+
Artikel 2
45_UeberschrPara
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
51_Abs
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der
Haushaltsführung sicherzustellen.
51_Abs
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über
die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu
orientieren.
2.5.7.4
Gegliederte Aufzählungen
Absätze können in mit Zahlen bezeichnete Gliederungseinheiten (Ziffern) untergliedert
werden (1., 2., 3., ...). Diese können in begründeten Einzelfällen weiter in mit
Buchstaben bezeichnete Gliederungseinheiten (Literae und Subliterae) untergliedert
werden (a), b), c), ...; aa), bb), cc) ...).
Werden Rechtsvorschriften novelliert, die anders untergliedert sind, als in den
Legistischen Richtlinien vorgesehen, ist die bestehende Systematik beizubehalten. Dies
kann auch eine abweichende Formatierung bedingen: Sind beispielsweise die Absätze
einer solchen Rechtsvorschrift in Literae und diese wiederum in Ziffern unterteil, so ist
den Literae die für Ziffern bestimmte Formatvorlage „52_Ziffer_e1“ und den Ziffern
die für Literae bestimmte Formatvorlage „53_Litera_e2“ zuzuordnen.
Ein wichtiges optisches Gestaltungselement sind die Fluchtlinien zwischen einer
Gliederungsbezeichnung und dem Text einer Gliederungseinheit (einschließlich
allfälliger Gliederungsbezeichnungen niedrigerer Gliederungsebenen). Diese ergeben
sich aus den in den Formatvorlagen vordefinierten Einzügen und Tabstopzeichen.
Um Betragsangaben in einer strukturierten Aufzählung rechts auszuwerfen, gibt es
eigene Formatvorlagen („... mit Betrag“), z.B. „52aT_Ziffer_mit_Betrag“. Dabei ist im
Text vor dem auszuwerfenden Betrag ein Tabulator zu setzen:
1. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ........... 610 Euro
2. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers für den Antrag auf
Wiederaufnahme des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die den
Bescheid oder die Einstellung durch eine gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat ............................................... .................... 454 Euro
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
24
Die Formatmerkmale dieses Texttyps müssen zumeist durch abweichende Festsetzung
des Einzugs Rechts und des mit diesem übereinstimmenden Tabstops (zur Festlegung
des rechten Randes der linken Kolonne), allenfalls auch des äußerst rechten Tabstops
(zur Festlegung des rechten Randes der linken Kolonne) auf die der jeweiligen
Textlänge entsprechende Kolonnenbreite angepasst werden.
„Leerstellen“ auf einer von mehreren Gliederungsebenen sollen grundsätzlich
vermieden werden. Wo dies nicht möglich ist, ist für die Formatierung diejenige
Formatvorlage
zu
verwenden,
die
für
das
erste
Element
der
niedrigeren
Gliederungsebene bestimmt ist.
45_UeberschrPara
51_Abs
53_Litera_e2
53_Litera_e2
52_Ziffer_e1
52_Ziffer_e1
52_Ziffer_e1
53_Litera_e2
53_Litera_e2
53_Litera_e2
53_Litera_e2
53_Litera_e2
53_Litera_e2
52_Ziffer_e1
52_Ziffer_e1
52_Ziffer_e1
2.5.7.4.1
Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer
der folgenden Besoldungsgruppen:
1. a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher
Verwendung,
2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
3. Universitätslehrer,
4. Lehrer,
5. a) Schul- und Fachinspektoren,
b) Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
6. a) Exekutivdienst,
b) Wachebeamte,
7. a) Militärischer Dienst,
b) Berufsoffiziere,
8. Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
9. Beamte des Krankenpflegedienstes,
10. Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
Ziffern
Zu Beginn jeder Ziffer ist ein Tabulator zu setzen; es folgt die Ziffernnummer, die mit
einem Punkt abschließt; danach ist ein weiterer Tabulator zu setzen.
Diese Tabulatoren werden automatisch bei Verwendung folgender Schaltfläche
eingefügt:
52_Ziffer_e1
Ziffern ist die Formatvorlage „52_Ziffer_e1“ zuzuordnen (beachte jedoch 2.5.7.4.2).
Wird nach der Zifferngliederung der Text des Absatzes – in Form eines Schlussteils –
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
25
fortgesetzt, ist diesem Schlussteil ist die Formatvorlage „55_SchlussteilAbs“
(Schaltfläche „
51_Abs
52_Ziffer_e1
52_Ziffer_e1
55_SchlussteilAbs
Den
Nummern
“) zuzuordnen.
(6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist
zulässig, wenn
1. der Kollektivvertrag oder
2. die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft
oder für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,
dies zulässt.
nachträglich
einzufügender
Ziffern
werden
Kleinbuchstaben
(„Buchstabensuffixe“) nachgestellt; zwischen Ziffernnummer und Buchstabensuffix ist
kein Leerzeichen zu setzen.
52_Ziffer_e1
2.5.7.4.2
2a. Buchhalter (§°134a);
Literae (Buchstaben) und Subliterae
Zu Beginn jeder Litera (Sublitera) ist – wie bei einer Ziffergliederung – ein Tabulator zu
setzen; es folgt die Buchstabenbezeichnung, die mit einer Klammer abschließt; danach
ist ein weiterer Tabulator zu setzen. Diese Tabulatoren werden automatisch bei
Verwendung folgender Schaltflächen eingefügt:
53_Litera_e2
54_Sublitera_e3
52_Ziffer_e1
53_Litera_e2
54_Sublitera_e3
54_Sublitera_e3
53_Litera_e2
53_Litera_e2
53_Litera_e2
2. an Universitäten der Künste:
a) Universitätsprofessoren:
aa) Universitätsprofessoren (§ 22 KUOG),
bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14
AOG),
b) Universitätsdozenten (§ 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, § 27 Abs. 3
UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG),
c) Universitätsassistenten,
d) Bundeslehrer.
Literae ist die Formatvorlage „53_Litera_e2“ zuzuordnen. Wird nach der Gliederung in
Literae der Text der Ziffer – in Form eines Schlussteils – fortgesetzt, so ist diesem
Schlussteil die Formatvorlage „56_SchlussteilZiff“ (Schaltfläche „
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
“zuzuordnen.
26
Subliterae ist die Formatvorlage „54_Sublitera_e3“ zuzuordnen. Wird nach der
Gliederung in Subliterae der Text der Litera – in Form eines Schlussteils – fortgesetzt,
so ist diesem Schlussteil die Formatvorlage „57_SchlussteilLit“ (Schaltfläche „
“)
zuzuordnen.
51_Abs
52_Ziffer_e1
52_Ziffer_e1
53_Litera_e2
53_Litera_e2
53_Litera_e2
56_SchlussteilZiff
55_SchlussteilAbs
2.5.7.4.3
Wegen
(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
1. erhöht sich entsprechend, wenn ...,
2. vermindert sich entsprechend, wenn ... der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ..., oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den
§§ 8 oder 8a EKUG
in Anspruch nimmt.
Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne
der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß ... neu
zu berechnen ...
Sonstige Aufzählungen (Spiegelstriche udgl.)
der
besseren
Zitierbarkeit
ist
den
in
Rechtstexten
üblichen
Untergliederungsweisen mit Ziffern und Buchstaben grundsätzlich der Vorzug
gegenüber einförmigen Aufzählungsweisen – zB mit Spiegelstrichen – zu geben
(Anderes kann zB gelten, wenn es sich um eine alphabetische Aufzählung von
Begriffen handelt und mit häufigen Änderungen gerechnet wird).
Für Aufzählungen können die für Ziffern und Buchstabenuntergliederungen
vorgesehenen Formatvorlagen verwendet werden; als Aufzählungszeichen sind
Gedankenstriche zu verwenden (und nicht Bindestriche oder Sternchen) um eine
optimale Funktionalität der eRecht-Makros zu gewährleisten.
Die meisten Textverarbeitungsprogramme ermöglichen die automatische Erstellung von
(nummerierten
oder)
mit
Aufzählungszeichen
gegliederten
Listen.
Solche
automatisierten Listenfunktionen dürfen zur Erstellung von Aufzählungen nicht
verwendet werden.
Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben:
– Lernmotivation und Lernunterstützung,
– Soziales Lernen,
– Kreativität,
– Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung und
– Rekreation.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
27
2.5.8
Sätze und Satzteile
Sätzen oder Satzteilen, die laut Novellierungsanordnung eingefügt oder geändert
werden sollen, ist die Formatvorlage „23_Satz_(nach_Novao)“ (Schaltfläche „
“)
zuzuordnen.
21_NovAo1
13. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:
23_Satz (nach NovAo)
„Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.“
2.5.9
Tabellenartige Darstellungen
Tabellen sind wie gewohnt zu erstellen. Für die Formatierungen des Textes innerhalb
einer Tabelle stehen die Formatvorlagen
61_TabText, die
„Standardvorlage“,
61a_TabTextrechtsb,
welche den Tabellentext
rechtsbündig formatiert
61b_TabTextZentriert,
welche den Text in der
Tabelle zentriert
darstellt, und
61c_TabTextBlock
welche den Text mit
dem
Absatzformat
Blocksatz formatiert
zur Verfügung. Bei Ablauf der Quickformatierung wird der Text innerhalb der Tabelle
mit „61_TabText“ formatiert. Die davon abweichenden erforderlichen Formatierungen
sind durch händisch mittels Markieren des Textes und Drücken der Schaltflächen
„
(61a_TabTextRechtsb)“
„
(61b_TabTextZentriert)“
und „
2.5.10
(61c_TabTextBlock)“ durchzuführen.
Unterschriften
Mehrere Unterschriften sind nebeneinander in eine Zeile, bei Bedarf in weitere Zeilen
zu setzen. Zwischen die Unterschriften sind geschützte Leerzeichen zu setzen. Dies gilt
nicht bei Staatsverträgen.
Unterschriften ist die (linksbündige) Formatvorlage „61_UnterschrL“ zuzuordnen.
61_UnterschrL
Pröll
61_UnterschrL
Schüssel Haupt Ferrero-Waldner Gehrer Grasser Rauch-Kallat Strasser
Böhmdorfer Platter Pröll Gorbach Bartenstein
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
28
2.5.11
Anlagen und Anhänge
Im Fließtext enthaltene Verweise auf Anlagen (Anhänge) sind fett zu formatieren.
Anlagen(Anhangs)bezeichnungen ist die Formatvorlage „71_Anlagenbez“ zuzuordnen.
2.5.12
Fußnoten
Für die textuelle Gestaltung von Fußnoten sind die Formatvorlagen „FN_Linie“,
„FN_Text“ und „FN_Zeichen“ vorgesehen. Bei Drücken der Schaltfläche „
“ wird an
der Stelle, an der sich der Cursor befindet, das Fußnotenzeichen eingefügt, eine
Eingabeaufforderung für den Text der Fußnote geöffnet und nach Eingabe des Textes
und Bestätigung die Fußnote eingefügt.
2.5.13
Sonstige Textbestandteile
Tabellen, Formulare, Abbildungen, mathematische, physikalische oder chemische
Formeln udgl. können Abweichungen vom Standard-Layout erforderlich machen.
2.5.13.1
Grafiken
Die Einfügung von Grafiken erfolgt durch Auswahl des Word Menüs „Einfügen“ „Grafik“ an der Stelle, an welcher sich der Cursor befindet. Danach ist die Grafik zu
markieren und durch Drücken der Schaltfläche „
“ der Grafik die Formatvorlage
„18_Abbildung_oder_Objekt“ zuzuweisen. Sofern die Grafik zu beschriften ist, ist diese
vorerst zu markieren. Durch anschließendes Drücken der Schaltfläche „
“ öffnet sich
eine Eingabemaske; die gewünschte Bezeichnung der Grafik kann hier eingegeben
werden, und wird automatisch mit dem Format „19_Beschriftung“ an der ausgewählten
Stelle der Grafik beigefügt.
2.6
Besondere Textarten
2.6.1.0
Begutachtungsentwürfe
Begutachtungsentwürfe haben die Überschrift „Entwurf“ zu tragen. Für diese ist die
Formatvorlage „10_Entwurf“ zu verwenden, welche mit ihren großen Vor- und
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
29
Nachabständen auch als Platzhalter für den Kopf des Bundesgesetzblattes dient und so
wechselnde Seitenumbrüche, wie sie sonst allein durch das Durchlaufen des
Rechtssetzungsprozesses entstünden, vermeiden hilft.
Entwurf
Gesetzestitel
2.6.1.1
Erläuterungen samt Vorblatt
Den Überschriften „Vorblatt“, „Erläuterungen“, „Allgemeiner Teil“, „Besonderer
Teil“ ist die Formatvorlage „81_ErlUeberschrZ“, sonstigen Überschriften die
Formatvorlage „82_ErlUeberschrL“ zuzuordnen.
Dem Text der Erläuterungen ist grundsätzlich die Formatvorlage „83_ErlText“
zuzuordnen. Für gegliederte Aufzählungen steht die Formatvorlage „85_ErlAufzaehlg“
(bei der nach dem Gedankenstrich – nicht vor dem Gedankenstrich – ein Tabulator zu
setzen ist) zu Verfügung.
2.6.1.2
Textgegenüberstellung
Die Textgegenüberstellung ist in einem eigenen Abschnitt des Dokuments zu erstellen,
dessen Seiten querformatig auszurichten sind. Mit Hilfe des unter der Schaltfläche
„eRecht“ - „Extras“ - „Textgegenüberstellung einfügen“ zur Verfügung gestellten
Hilfsmittels wird ein Seitenumbruch am Textende erzeugt und eine den Vorgaben
entsprechende „Maske“ an jener Stelle, an der sich der Cursor befindet, eingefügt.
Der Überschrift „Textgegenüberstellung“ wird die Formatvorlage „81_ErlUeberschrZ“
zugeordnet.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
30
Die Textgegenüberstellung selbst ist in Form einer zweispaltigen Tabelle zu erstellen.
Den Spaltenüberschriften „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ wird die
Formatvorlage „89_TGUE_UeberschrSpalte“ zugeordnet.
In der Textgegenüberstellung sind dieselben Formate zu verwenden wie im Text der
Rechtsvorschrift. Soweit im Text der Rechtsvorschrift Tabulatoren verwendet werden,
die bestimmte Abstände vom rechten Rand herstellen sollen, müssen entsprechend
modifizierte Formatvorlagen bzw. Tabstopps verwendet werden. D. h. statt der
Formatvorlage
„52a_Ziffer_mit_Betrag“
ist
die
Formatvorlage
„52aT_Ziffer_mit_Betrag_TGUE“ zu verwenden, für vom Textersteller im Text der
Rechtsvorschrift nach dem jeweiligen Bedarf gesetzte Tabstops ist die Anpassung der
Tabstopsetzung in entsprechender Weise vorzunehmen.
Im Übrigen darf auf das auf dieser Internet-Seite veröffentlichte, und unter dem link
http://www.bka.gv.at/bka/legistik/rs_textgegenueberstellung.doc als Word-Dokument
abrufbare Rundschreiben des BKA-VD zur Gestaltung der Textgegenüberstellung
hingewiesen werden.
2.6.2
International akkordierte Texte
Das Layout international akkordierter Texte (insb. von Staatsverträgen) darf
grundsätzlich nicht verändert werden.
Originaldokumente
mit
entsprechend
hoher
Auflösung
sind
einzuscannen,
erforderlichenfalls grafisch nachzubearbeiten und als TIFF-Grafik in das bestehende
Textdokument einzufügen. Dabei ist auf die Dateigröße zu achten.
3.0
Papierformat
Papierformat ist das Format A4 (21 cm x 29,7 cm). Die Ausrichtung ist in der Regel
Hochformat, ausnahmsweise (zB bei Textgegenüberstellungen oder sonstigen
tabellenartigen Darstellungen) Querformat. Bei Verbindung mit der Legistik-Vorlage
bzw. erstellen eines neuen eRecht-Dokumentes wird automatisch ein neues WordDokument mit den vorgesehenen Eigenschaften (beispielsweise Seitenrändern) erzeugt.
Ebenso sind die Eigenschaften der Tabelle einer Textgegenüberstellung bei Einfügung
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
31
mittels „eRecht“ - „Extras“ - „Textgegenüberstellung einfügen“ fix vordefiniert .Diese
Eigenschaften sind nicht mehr zu bearbeiten/verändern.
4.0
Zeichen
4.1
Schriftzeichen, die Wörter oder Wortteile ersetzen
4.1.1
Apostroph
Der Apostroph ersetzt einen oder mehrere Buchstaben. Als Apostroph ist das
‘typographische’ halbe schließende Anführungszeichen zu verwenden.
Hier bin ich Mensch! Hier darf ich’s sein!
His Master’s Voice
République d’Autriche
4.1.2
Auslassungspunkte
Um eine Auslassung in einem Text zu kennzeichnen, werden drei Punkte gesetzt. Vor
den Punkten ist ein geschütztes Leerzeichen, danach ein Leerzeichen zu setzen. Bei
Auslassungen eines Wortteils werden die Punkte jedoch unmittelbar an den Rest des
Wortes angeschlossen.
Am Satzende wird kein zusätzlicher Schlusspunkt gesetzt. Zwischen den Punkten und
einem nachfolgenden Satzzeichen ist kein Leerzeichen zu setzen.
Der Nationalrat wird vom Bundesvolk ... gewählt.
4.1.3
Bis-Zeichen
4.1.3.1
Bis-Strich
Als Bis-Strich ist ein Bindestrich zu verwenden. In der Formulierung „von bis“ und in
ganzen Sätzen soll der Bis-Strich nicht verwendet werden, sondern das Wort
ausgeschrieben werden.
8 – 12 Uhr
Parteienverkehr ist von 8 bis 12 Uhr.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
32
4.1.3.2
Bis-Punkte
In der Mathematik und in der Technik können auch drei ohne Leerzeichen aneinander
gereihte Punkte als Bis-Zeichen verwendet werden; vor und nach den Bis-Punkten ist
kein Leerzeichen zu setzen.
(–100...–5) °C
4.1.4
Durchmesser-Zeichen
Das Durchmesser-Zeichen („„) darf nur in Tabellen und nur in Verbindung mit
Zahlen verwendet werden; vor und nach dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen.
 15 cm
4.1.5
Ersatzstrich (Ergänzungsbindestrich)
Zum Ersatz von Wörtern oder Wortteilen ist der Bindestrich zu verwenden; er ist wie
der ersetzte Wortteil zu behandeln.
Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet; Ein-, Aus- und Durchfuhr
4.1.6
Et-Zeichen (kaufmännisches Und-Zeichen)
Das Et-Zeichen („&“) darf nur im Zusammenhang mit einen Firmenwortlaut verwendet
werden; vor und nach dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen.
Buddenbrook & Söhne
4.1.7
Hinweiszeichen auf eine Fortsetzungsseite
Hinweiszeichen auf eine Fortsetzungsseite (zB „./2“) dürfen nicht verwendet werden.
Stattdessen hat es zB „Fortsetzung Seite 2“ zu lauten.
4.1.8
Gegen-Strich
Als Gegen-Strich ist der Bindestrich zu verwenden; vor dem Gegenstrich ist ein
geschütztes Leerzeichen, danach ein Leerzeichen zu setzen.
Das Länderspiel Österreich – Ungarn findet im Ernst-HappelPraters-Stadion statt.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
33
4.1.9
Hoch- und tiefgestellte Zeichen
Im Fließtext sind Hoch- und Tiefstellungen unter Verwendung der entsprechenden
Zeichenformate vorzunehmen. Die hoch- bzw. tiefzustellenden Zeichen sind zu
markieren und der Markierung ist ausschließlich die Zeichenformatvorlage
„997_Hoch“ bzw. „998_Tief“ zuzuweisen. Eine andere Formatzuweisung würde
anlässlich einer Umwandlung des Textes in XML ignoriert werden Hoch- und
tiefgestellte Zeichen dürfen nur in Verbindung mit anderen Zeichen verwendet werden.
Sie folgen dem Zeichen ohne Leerzeichen. Auch vor gegebenenfalls nachfolgenden
Zeichen ist kein Leerzeichen zu setzen (siehe aber 1.1.9.1 „°C“).
Werden mathematische, physikalische oder chemische Formeln mit Hilfe des FormelEditors erstellt, werden Hoch- und Tiefstellungen automatisch durchgeführt.
NH4-H; EW60; m3/d
4.1.9.1
Grad-Zeichen, Minuten- und Sekunden-Zeichen
Als Grad-Zeichen ist das entsprechende Zeichen zu verwenden und kein hochgestelltes
„o“.
Als
Minuten-Zeichen
und
Sekunden-Zeichen
sind
die
entsprechenden
Sonderzeichen zu verwenden (und nicht 'gerade' Apostrophe oder „gerade“
Anführungszeichen).
Flugplatzbezugspunkt: 48°1915 Nord 16°0706 Ost
Vor dem Gradzeichen als Temperatur-Bezeichnung (°C, °F) ist ein geschützter
Leerschritt zu setzen.
5 °C
4.1.9.2
Neugrad-, Neuminuten- und Neusekunden-Zeichen
Als Zeichen für Neugrad (Gon) ist „gon“ zu verwenden. Als Zeichen für Neuminuten
(Neusekunden) ist „c“ („cc“) zu verwenden, jeweils hochgestellt formatiert.
Ein rechter Winkel hat 100 gon.
1c (Neuminute) = 100cc (Neusekunden)
Der Winkel beträgt 25 gon 20c 25cc = 25,2025 gon.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
34
4.1.10
Paragraph-Zeichen
Das Paragraph-Zeichen darf nur in Verbindung mit Zahlen verwendet werden und ist
wie das ersetzte Wort zu behandeln. Zwischen Zeichen und Zahl ist ein geschütztes
Leerzeichen zu setzen. Bei Bezug auf mehrere Paragraphen in Verbindung mit Zahlen
sind zwei Paragraph-Zeichen ohne Leerzeichen dazwischen zu schreiben.
§°3; §§°7 und 8
4.1.11
Pro-Strich
Als Pro-Strich ist der Schrägstrich zu verwenden; vor oder nach dem Zeichen ist kein
Leerzeichen zu setzen.
50°km/h; 8°000°kg/ha; 1,0°mg/l
4.1.12
Prozent-Zeichen und Promille-Zeichen
Das Prozent-Zeichen und das Promille-Zeichen dürfen nur in Verbindung mit Zahlen
verwendet werden; sie sind wie das ersetzte Wort zu behandeln. Zwischen Zahl und
Zeichen ist kein Leerzeichen zu setzen.
ein Zinssatz von 9%
3%ige Essigsäure
5%-Klausel
eine Fehlerquote von 3‰
0,5‰-Grenze
4.1.13
Rechenzeichen
Im Fließtext sind als Rechenzeichen zu verwenden: „+“ (plus), „–“ (minus), „.“ oder
„ד (mal), „:“ (dividiert durch), „=„ (ist gleich). Als Zeichen für „minus“ ist der
Gedankenstrich (und nicht der Bindestrich) zu verwenden, als Zeichen für „mal“ das
entsprechende Sonderzeichen („ד) und nicht das „x“. Vor und nach einem
Rechenzeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen.
Werden mathematische, physikalische oder chemische Formeln mit Hilfe des FormelEditors erstellt, werden die Rechenzeichen automatisch gesetzt.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
35
1+1=2
9–3=6
a . b = ab
12 × 4 = 48
72 : 6 = 12
4.1.14
Verhältniszeichen
Als Verhältniszeichen ist der Doppelpunkt zu verwenden. Vor und oder nach dem
Doppelpunkt ist je ein geschütztes Leerzeichen zu setzen.
Maßstab 1°:°2000
4.1.15
Vorzeichen
Vorzeichen sind nur in Verbindung mit Zahlen zu verwenden. Zwischen Vorzeichen
und Zahl ist kein Leerzeichen zu setzen. Als negatives Vorzeichen ist der
Gedankenstrich (und nicht der Bindestrich) zu verwenden.
–0,517 °C; ± 2 mm
4.1.16
Wendezeichen
Das Wendezeichen („./.“) darf nicht verwendet werden.
4.1.17
Wiederholungszeichen
Statt der Wiederholung eines Wortes oder mehrerer Wörter am Zeilenanfang kann der
Gedankenstrich verwendet werden (der Bindestrich darf nicht verwendet werden). Im
Fließtext dürfen Wiederholungszeichen nicht verwendet werden.
Angelegenheiten des Dienstrechtes
– des Personalvertretungsrechtes
– des Arbeitnehmerschutzes
Die Verwendung des „geraden“ Anführungszeichens als Wiederholungszeichen anstatt
eines Wortes oder einer Abkürzung („Unterführung“) ist unzulässig.
4.1.18
Zoll-Zeichen
Als Zoll-Zeichen ist ein „gerades“ Anführungszeichen zu verwenden.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
36
3,5“-Disketten
4.1.19
Mikro-Zeichen
Als Mikro-Zeichen ist der griechische Kleinbuchstabe  (my) zu verwenden. Es darf
nur als Vorsatz vor Einheitenzeichen verwendet werden und ist wie das ersetzte Wort zu
behandeln.
Mikro heißt ein Millionstel einer Einheit (zB 1 g = 10–6g).
4.1.20
Nummern-Zeichen (Raute)
Das Nummern-Zeichen („#“) soll grundsätzlich nicht verwendet werden.
4.1.21
Genealogische (familiengeschichtliche) Zeichen
Genealogische Zeichen, wie Zeichen für „geboren“ („*“) oder „gestorben“ („†“), sollen
grundsätzlich nicht verwendet werden.
4.2
Schriftzeichen, die keine Wörter oder Wortteile ersetzen
4.2.1
Abkürzungspunkt
Abkürzungspunkte sind nur nach Abkürzungen zu setzen, die mit einem
Kleinbuchstaben enden. Nach Abkürzung, die mit einem Großbuchstaben enden, ist
kein Abkürzungspunkt zu setzen (LRL 148).
ABGB, GSVG
BGBl.°I Nr.
Vor
einem
Abkürzungspunkt
ist
kein
Leerzeichen
zu
setzen.
Nach
dem
Abkürzungspunkt ist ein Leerzeichen zu setzen, soweit sich nicht aus einer anderen
Regel Anderes ergibt.
Dr. Mayer; Dipl.-Ing. Müller
Ein auf eine Abkürzung allenfalls folgender Schlusspunkt fällt mit dem Punkt der
Abkürzung zusammen, nicht aber die Auslassungspunkte (siehe 1.1.2).
Dipl.-Ing., Dipl.-Vw. ...
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
37
4.2.2
Diakritische Zeichen (Zeichen für besondere Aussprache)
crédit, chèque, città, même; français; goût; señor
Für diakritische Zeichen sind die entsprechenden Sonderzeichen zu verwenden; in den
verfügbaren Zeichensätzen nicht vorhandene Zeichen sind mit der Hand einzusetzen.
4.2.3
Anführungszeichen
Als Anführungszeichen sind „typographische“ Anführungszeichen zu verwenden und
nicht „gerade“.
Vor dem Anfangs- und nach dem Schlussanführungszeichen ist je ein Leerzeichen zu
setzen. Nach dem Anfangs- und vor dem Schlussanführungszeichen ist kein
Leerzeichen zu setzen, außer es folgt dem Anfangsanführungszeichen ein Beistrich oder
es geht dem Schlussanführungszeichen ein Beistrich voran.
Für Anführungszeichen, die in einem in Anführungszeichen stehenden Text enthalten
sind,
sind
ebenfalls
Anführungszeichen
zu
verwenden
und
nicht
halbe
Anführungszeichen (Apostrophe).
4.2.4
Bindestrich
Zur Verbindung oder Gliederung von Wörtern sowie zur Verbindung von Abkürzungen
mit Wörtern oder von Zahlen mit Wörtern ist der (einfache) Bindestrich zu verwenden.
Bundes-Verfassungsgesetz, Europa-Wählerevidenzgesetz, BDG-Novelle, 5%-Klausel
Zum geschützten Bindestrich siehe 2.1.4.
4.2.5
Bruchstrich
Im Fließtext ist als Bruchstrich der Schrägstrich zu verwenden. In mathematischen,
physikalischen und chemischen Formeln kann als Bruchstrich auch der Grundstrich
verwendet werden. Zur Schreibweise von Bruchzahlen und gemischten Zahlen siehe
1.3.4.
4.2.5.1
Schrägstrich als Bruchstrich
Vor und nach dem Schrägstrich ist kein Leerzeichen zu setzen.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
38
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit
11/3 vervielfacht.
4.2.5.2
Grundstrich als Bruchstrich
Werden mathematische, physikalische oder chemische Formeln mit Hilfe des FormelEditors erstellt, wird der Bruchstrich automatisch als Grundstrich dargestellt.
Q=
m3
A
in
h
fb
4.2.6
Einschalte-Strich
Als Einschalte-Strich ist der Gedankenstrich zu verwenden (und nicht der Bindestrich);
vor oder und dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen. Der zwischen den beiden
Einschalte-Strichen liegende Text bildet mit ihnen ein untrennbares Ganzes.
Beginnt der eingeschobene Satzteil mit dem Zeilenanfang, so ist der AnfangsEinschalte-Strich als erstes Zeichen zu setzen; erforderlichenfalls ist vor dem AnfangsEinschalte-Strich eine Zeilenwechselmarke einzufügen.
Endet der eingeschobene Satzteil mit dem Zeilenschluss, so ist der nachfolgende
Einschalte-Strich noch in diese Zeile zu setzen. In rechtsbündig formatierten Absätzen
ist zu diesem Zweck durch Setzung einer Zeilenwechselmarke (2.1.1) oder eines
bedingten Trennstriches (2.1.2) ein Zeilenwechsel vorzunehmen. Bei im Blocksatz
formatierten Absätzen ist erforderlichenfalls nach dem dem Schluss-Einschalte-Strich
folgenden Leerzeichen eine Zeilenwechselmarke zu setzen.
Der Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen
Bezeichnungen – von niemandem anderen geführt werden.
Der Titel „Bundespräsident“ darf –
auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen
geführt werden.
Der Titel
„Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen –
von niemandem anderen geführt werden.
Folgt nach dem Schluss-Einschalte-Strich ein Satzzeichen, so ist zwischen diesen kein
Leerzeichen zu setzen.
Die Behörden sind berechtigt – und verpflichtet –, ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
39
4.2.7
Gedankenstrich
Als Gedankenstrich ist das entsprechende Zeichen zu verwenden (und nicht der
Bindestrich); vor oder nach dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen.
Das Volk hat politische Mitbestimmungsrechte – freie und geheime Wahlen.
4.2.8
Klammern
Vor der Anfangs- und nach der Schlussklammer ist je ein Leerschritt zu setzen; nach der
Anfangs- und vor der Schlussklammer ist kein Leerzeichen zu setzen.
Das vom Finanzminister erstellte Budget (Einnahmen und Ausgaben des nächsten Jahres) muss der
Nationalrat in Form des Bundesfinanzgesetzes beschließen.
4.2.8.1
Runde Klammern
Die Leerzeichen vor der Anfangs- und nach der Schlussklammer entfallen bei
Klammern im Wortinneren. Nach der Schlussklammer ist ein bedingter Trennstrich zu
setzen.
Lehrer(innen)¬ausbildung, Ausschuss(Unterausschuss)¬Vorsitzender; Karenz(urlaubs)¬geld
In Gliederungen mit Kleinbuchstaben ist die Schlussklammer zu verwenden (in
Gliederungen mit Großbuchstaben der Punkt).
4.2.8.2
Eckige Klammern und Spitzklammern
Eckige Klammern („[...]“), und Spitzklammern („{...}“) dienen zur Abstufung
gegenüber runden Klammern. Sie sollen grundsätzlich nicht verwendet werden.
4.2.9
Beistrich (Komma), Strichpunkt und Satzschlusszeichen
Vor den nachstehenden Zeichen ist kein Leerzeichen zu setzen; nach diesen Zeichen ist
ein Leerzeichen zu setzen, außer es folgt eine Schlussklammer oder ein
Schlussanführungszeichen.
4.2.9.1
Beistrich (Komma)
Der Verfassungsgerichtshof überprüft, ob Gesetze mit der Verfassung und Verordnungen mit den
Gesetzen übereinstimmen.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
40
4.2.9.2
Strichpunkt
Über ein Bundesgesetz ist eine Volksabstimmung durchzuführen, wenn sie der Nationalrat verlangt; bei
Ablehnung tritt das Gesetz nicht in Kraft.
4.2.9.3
Punkt
Österreich ist eine demokratische Republik.
4.2.9.4
Doppelpunkt
Der Staat besteht aus drei Elementen: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt.
4.2.9.5
Rufzeichen
Achtung! Wichtige Warnhinweise! Bitte unbedingt lesen!
4.2.9.6
Fragezeichen
Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Laien?
4.2.10
Abteilungszeichen (Silbentrennungszeichen)
Zur Trennung von Silben von Wörtern oder Zeichen in Abkürzungen am Zeilenende ist
der bedingte Trennstrich (2.1.2) zu verwenden.
Rechts¬träger, Namens¬aufruf, Lehrer(innen)¬ausbildung,
4.2.11
Streckenstrich
Als Streckenstrich ist der Gedankenstrich zu verwenden (und nicht der Bindestrich); vor
oder nach dem Zeichen ist je ein Leerzeichen zu setzen.
Wien – Budapest; Garmisch-Partenkirchen – Pfronten-Steinach
4.2.12
Trennungsstrich
Als Trennungsstrich ist der Schrägstrich oder der Bindestrich zu verwenden.
4.2.12.1
Schrägstrich als Trennungsstrich
Vor und nach dem Schrägstrich als Trennungsstrich ist kein Leerzeichen zu setzen.
BGBl. I Nr. 50/1999; Zuschlagszeiträume 99/04 bis 99/11; Richtlinie 94/62/EG; CIM/UIRR Vertrag;
IBR/IPV; Voranschlagsansatz 1/50008
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
41
4.2.12.2
Bindestrich als Trennungsstrich
Vor und nach dem Bindestrich als Trennungsstrich ist kein Leerzeichen zu setzen.
DIN 38409-H27; CE-95°0066
4.3
Ziffern und Zahlen
Im Fließtext sind die Zahlen eins bis zwölf in Buchstaben, die Zahlen von 13 aufwärts
in Ziffern auszudrücken.
Zahlen unter 13 werden in Ziffern ausgedrückt, wenn sie in Verbindung mit Einheiten
stehen oder wenn es wegen der besseren Übersichtlichkeit zweckmäßig erscheint.
Die Schreibweise hat einheitlich zu sein.
4.3.1
Dezimalzahlen
In Dezimalzahlen ist als Dezimalzeichen der Beistrich zu verwenden. Vor und nach
dem Dezimalzeichen ist kein Leerzeichen zu setzen.
365,18; 0,75
Bei ganzen Zahlen dürfen das Dezimalzeichen und die nachfolgenden Nullen entfallen.
10
4.3.2
Gliederungen
Zahlen mit mehr als drei Stellen links oder rechts des Dezimalzeichens sind durch je ein
geschütztes Leerzeichen in dreistellige Gruppen zu gliedern (Gliederung von
Geldbeträgen siehe 1.3.5.2)
 = 3,141°592°653°589
5°836°535,00
4.3.3
Aufstellungen mit Zahlen
Arabische Ziffern sind Ihrem Stellenwert entsprechend untereinander zu schreiben; zu
diesem Zweck sind rechtsbündig ausgerichtete Tabulatoren zu verwenden.
15°328,00
2°711,50
648,30
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
42
Bei Brüchen, die mit Schrägstrich dargestellt werden, sind die Bruchstriche
untereinander zu schreiben.
4 5/8
1311/12
5 1/2
Römische Zahlen sind untereinander zu schreiben; zu diesem Zweck sind rechtsbündig
ausgerichtete Tabulatoren zu setzen.
I
II
III
IV
V
Zur Schreibweise römischer Ziffern und Zahlen siehe 4.3.9.
4.3.4
Bruchzahlen und gemischte Zahlen
4.3.4.1
Bruchzahlen
Wird als Bruchstrich der Schrägstrich verwendet, so ist
 der Zähler des Bruches hochgestellt zu formatieren;
 vor und nach dem Schrägstrich kein Leerzeichen zu setzen;
 der Nenner des Bruches tiefgestellt zu formatieren und die Position um 1 Punkt
höher zu stellen (der Nenner wird dadurch von der gedachten Grundlinie nach oben
abgesetzt).
5
/6; 11/12; 29/360
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 11/3
vervielfacht.
4.3.4.2
Grundstrich als Bruchstrich
Werden mathematische, physikalische oder chemische Formeln mit Hilfe des FormelEditors erstellt, wird der Bruchstrich automatisch als Grundstrich dargestellt und auch
die Zeichenformatierungen werden automatisch vorgenommen.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
43
Q=
m3
A
in
h
fb
4.3.4.3
Gemischte Zahlen
Bei gemischten Zahlen ist zwischen der ganzen Zahl und dem folgenden Bruch kein
Leerzeichen zu setzen.
21/3
4.3.5
Zahlen und Zahlenreihen
4.3.5.1
Abschnittsnummern (dekadische Gliederung)
Als Abschnittsnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Alle Abschnittsnummern
haben am linken Seitenrand zu beginnen. In der Abschnittskennung sind die einzelnen
Abschnittsnummern durch Punkte (ohne Leerzeichen) zu trennen; am Ende ist kein
Punkt zu setzen.
1.1
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.2
Kriterien für die Anwendung der Anforderungen
Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen.
Gefordert werden müssen insbesondere:
die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab
von höchstens 1 : 1 000;
ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes;
die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung;
die Beschreibung der Fassungsarbeiten;
die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen
Verunreinigungen.
Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen
Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden:
Bei Aufstellungen und Inhaltsverzeichnissen haben die Abschnittsüberschriften bzw.
Abschnittsbezeichnungen
mindestens
zwei
Leerzeichen
nach
der
längsten
Abschnittsnummer unter Verwendung eines links ausgerichteten Tabulators zu
beginnen.
4.3.5.2
Geldbeträge
Geldbeträge mit mehr als drei Stellen sind, vom Dezimalzeichen ausgehend, durch
jeweils ein geschütztes Leerzeichen in Gruppen zu je drei Ziffern zu gliedern.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
44
Die Währungsbezeichnung hat nach dem Betrag zu stehen. Bei Betragsangaben
innerhalb von Tabellen wird im Hinblick auf die rechtsbündige Ausrichtung empfohlen,
bei vollen Beträgen den cent-Betrag mit „00“ zu wählen.
12°345,50°€
4.3.5.3
Mengen- und Maßangaben
Mengen- und Maßangaben mit mehr als drei Stellen sind, vom Dezimalzeichen
ausgehend, durch jeweils ein geschütztes Leerzeichen in Gruppen zu je drei Ziffern zu
gliedern. Vierstellige Mengen- und Maßangaben sind nur zu gliedern, wenn sie in
Aufstellungen enthalten sind.
Zwischen der Zahl und der nachfolgenden Einheitenbezeichnung ist ein geschütztes
Leerzeichen zu setzen.
11°438,73°m
5°836°535,000 m³
Der Berg ist 2498°m hoch.
Die Stadt hat 12°516 Einwohner, das sind um 3015 mehr als im Vorjahr.
4.3.5.4
Fernsprechnummern (Telefon-Nummern) und Telefax-Nummern
Die Gliederung von Fernsprechnummern (Telefon-Nummern) und Telefax-Nummern
erfolgt entsprechend den Angaben im Telefonbuch bzw. im Telefax- und
Telepostverzeichnis. Zwischen den einzelnen Zifferngruppen ist jeweils ein geschütztes
Leerzeichen zu setzen.
40°15°31; 205°11; 638
512°18°23; 34°88; 42°800
Vorwahlnummern (Kennzahlen) sind in Klammern zu setzen und durch ein Leerzeichen
von der folgenden Amtsnummer zu trennen.
(01) 313°13
(0°48°59) 12°34
Nebenstellennummern sind nach einem Bindestrich ohne Leerzeichen abzuschließen.
30°75°41-210
(01) 531°20-4424
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
45
4.3.5.5
Fernschreibnummern (Telex-Nummern)
Fernschreibnummern
sind
entsprechend
der
Angabe
im
Verzeichnis
der
Fernschreibteilnehmer (Telex-Verzeichnis) zu schreiben.
FS 533183 stribk a
4.3.6
Datum- und Zeitangabe
4.3.6.1
Datumangabe
Im Fließtext ist das Datum alphanumerisch zu schreiben. Zwischen der Zahl, die den
Tag angibt, und dem Monatsnamen ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. Die
Jahreszahl hat vierstellig zu sein.
23.°November 1961
4.3.6.2
Zeitangabe
Nichtdezimale Gliederung von Zeitangaben:
Als Gliederungszeichen ist der Punkt zu verwenden.
Ankunft: 15.30 Uhr
Die Digitaluhr zeigt 12.05.48 Uhr
Dezimale Gliederung von Zeitangaben:
Als Gliederungszeichen ist der Beistrich (das Komma) zu verwenden.
Laufbestzeit: 52,24°s
Tagesbestzeit: 2°h 13°min 18,05°s
4.3.7
Summen
4.3.7.1
Summenstrich
Als Summenstrich ist bei einzeiligen Summen der Unterstrich zu verwenden.
4.3.7.2
Summe
Die Einheitenbezeichnung muss zumindest in der ersten Zeile und beim Ergebnis
stehen, Rechenzeichen sind ausgerückt zu setzen.
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
46
4.3.7.3
Summenabschlussstrich
Als Summenabschlussstrich ist der doppelte Unterstrich zu verwenden. Summenstrich
und Summenabschlussstrich sind gleich lang.
€
14.782,00
0,40
364,50
540.390,00
€ 555.536,90
4.3.8
€ 14.782,00
€
0,40
€
364,50
€ 540.390,00
€ 555.536,90
317 km
422 km
13 km
899 km
1651 km
–
4210 kg
40 kg
4170 kg
Zahlen als Wortteile
Soweit Zahlen als Wortteile zulässig sind, sind sie ohne Leerzeichen dem
nachfolgenden Wortteil voranzustellen.
Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine
Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß
§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
4.3.9
Römische Zahlenzeichen
Die römischen Zahlenzeichen sind: I (= 1), V (= 5), X (= 10), L (= 50), C (= 100), D
(= 500), M (= 1000), A (=5000, selten gebraucht).
Grundsätzlich ist zu beachten: Die Zeichen I, X, C, M, A können bei Zahlenabgaben
wiederholt nebeneinander gesetzt werden, die Zeichen V, L, D dagegen nicht. Gleiche
Zeichen sollen nicht mehr als dreimal nebeneinander gesetzt werden. Sie werden
zusammengezählt:
III = 3; CC = 200; MM = 2°000
Steht das Zeichen für eine kleinere Einheit rechts neben dem Zeichen einer größeren
Einheit, werden beide Zahlenwerte zusammengezählt:
VI = 6; XII = 12; MDCL = 1650
Steht das Zeichen für eine kleinere Einheit links neben dem Zeichen einer größeren
Einheit, wird der kleinere Zahlenwert von dem größeren abgezogen:
IV = 4; IX = 9; MCM = 1°900
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
Anlage 1 Verzeichnis der legistischen Formatvorlagen
(Stand: 30. September 2003)
FORMATVORLAGE
Beispiel
00_LegStandard
BESCHREIBUNG
Basis (direkt oder indirekt) der
Formatvorlagen 10 bis 89; sonst keine
Funktion
01_Undefiniert
02_BDGESBLATT
BUNDESGESETZB..
03_REPOESTERR
REPUBLIK ÖSTERREICH
04_AusgabeDaten
Ausgegeben am
05_Kurztitel
....gesetz-Novelle 2003
09_Abstand
10_Entwurf
Entwurfsbezeichnung
(über dem Titel der Rechtsvorschrift)
Entwurf
Titel der Rechtsvorschrift
11_Titel
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
12_PromKl_EinlSatz
Der Nationalrat hat beschlossen:
Auf Grund der §§°... des -gesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ..., wird
verordnet:
Layout-Richtlinien Anlage 3
Promulgationsklausel nach Art. 48
B-VG, Verordnung, Einleitungssatz
einer Novelle
48
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:
18_Abbildung_oder_Objekt
Formatvorlage für eingebettete Grafiken, Formeln, Objekte u.ä
19_Beschriftung
Beschriftung der Grafik, Formel, Objekt u.ä. NACH Markierung des zu Beschriftenden Objektes
21_NovAo1
Novellierungsanordnung, der ein
zwischen Anführungszeichen
stehender Text – nicht im selben
Absatz – nachfolgt („vorgeschaltete“
Novellierungsanordnung)
Sonstige Novellierungsanordnung (in
8. Im § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Wortfolge der Regel Ersetzungen oder
„Print Media Austria AG“ ersetzt.
Aufhebungen)
Satz oder Satzteil, der laut
1133.. §§ 1100 AAbbss.. 22 lleettzztteerr SSaattzz llaauutteett::
Novellierungsanordnung angefügt,
eingefügt oder neu gefasst werden soll;
„Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.“
verwendbar auch zur
Nachformatierung von
Novellierungsanordnungen, die ganz
oder teilweise kursiv, aber nicht wie
die Formatvorlagen 21 und 22
formatiert sind
Überschrift des Inhaltsverzeichnisses
eines Gesetzes
2. § 2 lautet:
22_NovAo2
23_Satz_(nach_Novao)
30_InhaltUeberschrift
Inhaltsverzeichnis
31_InhaltSpalte
§
Inhalt
32_InhaltEintrag
1.
2.
Bundesgesetz mit dem das...
Bundesgesetz....
41_UeberschrG1
1. Abschnitt
A
Allllggeem
meeiinnee BBeessttiim
mm
muunnggeenn
42_UeberschrG1-
22.. H
Haauuppttssttüücckk
BBuunnddeessaannssttaalltt „„SSttaattiissttiikk Ö
Össtteerrrreeiicchh““
1. Abschnitt
EErrrriicchhttuunngg
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
Überschrift der genaueren
Inhaltsangabe des Gesetzes UNTER
dem Format 30_InhaltUeberschrift und
ÜBER dem Format 31_InhaltEintrag
Genauere Inhaltsangabe des Gesetzes
UNTER dem Format
Gliederungsbezeichnung einer
Grobgliederungseinheit, auch
Artikelbezeichnung einer „Sammelnovelle (siehe aber auch
41_UeberschrG1-!)
Gliederungsbezeichnung einer
Grobgliederungseinheit, der eine
höherrangige Gliederungsbezeichnung
oder -überschrift vorangeht
49
43_UeberschrG2
11.. A
Abbsscchhnniitttt
Allgemeine Bestimmungen
zweiter Teil einer zweiteiligen
Grobgliederungsüberschrift,
Zwischenüberschrift
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. ...
§ 70. ...
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. ...
§ 72. ..
44_UeberschrArt+
Artikel 1
H
Haauusshhaallttsskkoooorrddiinniieerruunngg
Begriffsbestimmungen
45_UeberschrPara
51_Abs
§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten
(forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, ... .
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, ...
11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie
52_Ziffer_e1
52_Ziffer_mit_Betrag
3. für LKW bis zu 7,5 Tonnen...............€ 53
52aT_Ziffer_mit_Betrag_TGUE
53_Litera_e2
a) anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und
53_Litera_mit_Betrag
a) für LKW bis zu 10 Tonnen Gesamtgewicht...................€ 361,50
53aT_Litera_mit_Betrag_TGUE
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
Artikelbezeichnung mit nachfolgender
Artikelüberschrift
Paragraphenüberschrift
Überschrift zu einem Artikel, dessen
Artikelbezeichnung unmittelbar am
Beginn des Textes steht (ältere
Rechtsvorschriften, Kundmachungen,
Staatsverträge)
Absatz eines Paragraphen (Artikels)
Ziffer
Gliederungseinheit unterhalb der
Einheit „51_Abs“ und oberhalb der
Einheit „53_litera_e2“
zu verwenden, sofern Beträge und
ähnliche Angaben am rechten Rand
der Ziffer ausgewiesen werden sollen
Formatierung innerhalb der zu
erstellenden Textgegenüberstellung
Litera
Gliederungseinheit unterhalb der
Einheit „52_Ziffer_e1“ und oberhalb
der Einheit „54_sublitera_e3“
zu verwenden, sofern Beträge und
ähnliche Angaben am rechten Rand
der litera ausgewiesen werden sollen
Formatierung innerhalb der zu
50
erstellenden Textgegenüberstellung
54_Sublitera_e3
aa) 12 000 € nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 20 Sublitera
Gliederungseinheit unterhalb der
bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
54_Sublitera_mit_Betrag
aa) bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 12 000............................. € 20
54a_Strich_e4
- die Versicherungsnehmer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers
Einheit „53_litera_e2“
zu verwenden, sofern Beträge und
ähnliche Angaben am rechten Rand
der sublitera ausgewiesen werden
sollen
Aufzählung auf Ebene der
52_Ziffer_e1, in legistischer Hinsicht
eher zu vermeiden, dennoch tw.
gebräuchlich
54a_Strich_e5
54a_Strich_e6
54a_Strich_e7
- weitere Aufzählungsebene
- noch eine weitere Aufzählungsebene um auch ausgerissene Fälle zu berückichtigen
- Einfügung einer „siebenten Ebene“ insb. zur Übernahme entsprechend
formatierter Rechtsvorschriften der EU bzw. Bedarf des BMF ??
Zu verwenden innerhalb der
aa) bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 12 000....................... € 20
54aT_Sublitera_mit_Betrag_TGUE
55_SchlussteilAbs
56_SchlussteilZiff
[
10. ... zuwiderhandelt,]
begeht ... eine Verwaltungsübertretung und ist ... zu bestrafen.
[2. vermindert sich entsprechend, wenn ... der Beamte
a) ... oder
b) ... oder
c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ ...]
in Anspruch nimmt.
Schlussteil einer Ziffer im Anschluss
an eine Gliederung in Literae
Schlussteil einer Litera im Anschluss
an eine Gliederung in Subliterae
Bei Einfügung einer Tabelle innerhalb
eines Gesetzes
57_SchlussteilLit
61_TabText
61a_TabTextRechtsb
61b_TabTextZentriert
61c_TabTextBlock
insb. für Kommazahlen 12,50
in der Mitte
Dieses Tabellenformat wird für Text innerhalb einer Tabelle, formatiert mit Blocksatzfomat angeboten, sofern
Bedarf besteht
62_Kopfzeile
Formatierung des Textes einer Kopfzeile
63_Fußzeile
64_FN_Linie
Formatierung des Textes einer Fußzeile
65_FN_Text
Text der Fußnote
66_FN_Zeichen
Format für das Hinweiszeichen auf eine Fußnote
Layout-Richtlinien
Textgegenüberstellung
Schlussteil eines Absatzes im
Anschluss an eine Zifferngliederung
Trennungssymbol, falls die Einfügung
einer Fußnote erforderlich ist
Stand 30. September 2003
Zu verwendende Formatierung des
Textes einer Fußnote
51
68_UnterschrL
Linksbündige Unterschrift unter
Gesetzen
Klestil
Schüssel
69_UnterschrM
Klestil
71_Anlagenbez
81_ErlUeberschrZ
Vorblatt
Zentrierte Unterschrift, gebräuchlich
bei Staatsverträgen
Kennzeichnung der Anlage, der Text
Anlage A der Anlage ist NICHT in dieser
Formatvorlage zu formatieren.
Zentrierte Überschriften „Vorblatt“,
„Erläuterungen“, „Allgemeiner Teil“,
„Besonderer Teil“,
„Textgegenüberstellung“
Erläuterungen
82_ErlUeberschrL
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):
Linksbündige Überschrift
83_ErlText
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werden vor allem folgende Ziele verfolgt:
Absatz ohne Einzug
85_ErlAufzaehlg
-
Aufzählung
Verbesserung des Dienstleistungsangebotes der Verwaltung;
89_TGUE_UeberschrSpalte
Geltende Fassung:
991_GldSymbol
§ 1. Zu verwenden, um die Paragraphenbezeichnung fett darzustellen
992_Normal
§ 3. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind in Normaldruck vorzusehen
993_Fett
§ 4. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind fett gedruckt vorzusehen
994_Kursiv
§ 5. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind in Kursivdruck vorzusehen
995_Unterstrichen
§ 6. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind unterstrichen vorzusehen
996_Gesperrt
§ 7. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen auf dem Fragebogen sind in g e s p e r r t darzustellen.
997_Hoch
§ 53. (1) Zwischen 5 m2 und 10 m2...
Layout-Richtlinien
Stand 30. September 2003
Zu verwenden für die Spalten in der
Textgegenüberstellung (diese ist die
Gegenüberstellung des bisher
geltenden mit dem im
Beschlussfassungsfalle neu lautenden
Gesetzestext; INNERHALB dieser
Gegenüberstellung)
Besondere Formatierung einer
Zeichenfolge innerhalb einer
Absatzformatvorlage
Besondere Formatierung einer
Zeichenfolge innerhalb einer
Absatzformatvorlage
Besondere Formatierung einer
Zeichenfolge innerhalb einer
Absatzformatvorlage
Besondere Formatierung einer
Zeichenfolge innerhalb einer
Absatzformatvorlage
Besondere Formatierung einer
Zeichenfolge innerhalb einer
Absatzformatvorlage
Besondere Formatierung einer
Zeichenfolge innerhalb einer
Absatzformatvorlage
52
998_Tief
§ 4. (1) Die Höchstzulässige Konzentration von CO2 beträgt im Monatsdurchschnitt...
999_Fett_und_Kursiv
§ 8. (1) Folgende Rubrikbeschriftungen im Fragebogen sind fett und kursiv darzustellen.
Besondere Formatierung einer
Zeichenfolge innerhalb einer
Absatzformatvorlage
Besondere Formatierung einer
Zeichenfolge innerhalb einer
Absatzformatvorlage
Formatvorlagen, die im Zuge der
Erstellung von
Regierungsvorlagen seitens der
Parlamentsdirektion in
Verwendung sind
PD_Allonge
Vom Nationalrat in der Sitzung...
PD_Allonge_B
Dem Beschluss des Nationalrates vom (Datum und Titel des Beschlusses des
NR) im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu
erteilen.
PD_Antragsformel
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
verfassungsmäßige Zustimmung erteilen
der
Ausschuss....dem
angeschlossenen
Gesetzestext
die
PD_Datum
Wien, 2002 11 11
PD_K1
1650 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen....
PD_K1Anlage
Anlage
PD_K1Ausg
Ausgedruckt am
PD_K2
Layout-Richtlinien
Regierungsvorlage
Stand 30. September 2003
53
PD_K3
des Verfassungsausschusses..
PD_K4
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber und Dr. Gabriela Moser
PD_Kopfzeile
53 von 63
19 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung
PD_U1
PD_U2
PD_Vorlage
Layout-Richtlinien
Matthias Ellmauer
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter/in
Obmann
über die Regierungsvorlage (5 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
Stand 30. September 2003
Anlage 2
Alphabetischer Formatvorlagenindex
Absatz ohne Einzug, Erläuterungen ....................................................... 83_ErlText
Absatz, nicht untergliederter .................................................................. 51_Abs
Absatz, Schlussteil im Anschluss an eine Zifferngliederung ................. 55_SchlussteilAbs
Abschnitt, Überschrift ............................................................................ 43_UeberschrG2
Abschnittsbezeichnung........................................................................... 41_UeberschrG1
Abschnittsbezeichnung, der eine höherrangige
Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Alleinstehende Artikelbezeichnung........................................................ 45_UeberschrPara
Anhang, Bezeichnung als ....................................................................... 71_Anlagenbez
Anlagenbezeichnung .............................................................................. 71_Anlagenbez
Artikel, nicht untergliederter .................................................................. 51_Abs
Artikelbezeichnung einer Sammelnovelle .............................................. 41_UeberschrG1
Artikelbezeichnung mit nachfolgender Artikelüberschrift ..................... 44_UeberschrArt+
Artikelbezeichnung, alleinstehende ........................................................ 45_UeberschrPara
Artikelüberschrift ................................................................................... 45_UeberschrPara
Artikelüberschrift einer Sammelnovelle ................................................. 41_UeberschrG1
Aufzählung, Erläuterungen .................................................................... 85_ErlAufzaehlg
Bezeichnung als Abschnitt ..................................................................... 41_UeberschrG1
Bezeichnung als Abschnitt, der eine höherrangige
Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Bezeichnung als Anhang ........................................................................ 71_Anlagenbez
Bezeichnung als Anlage ......................................................................... 71_Anlagenbez
Bezeichnung als Artikel, alleinstehende ................................................. 45_UeberschrPara
Bezeichnung als Artikel, mit nachfolgender Artikelüberschrift ............. 44_UeberschrArt+
Bezeichnung als Artikel, Sammelnovelle ............................................... 41_ÜberschrG1
Bezeichnung als Teil .............................................................................. 41_UeberschrG1
Bezeichnung als Teil, der eine höherrangige Gliederungsbezeichnung
oder -überschrift vorangeht ............................................................ 42_UeberschrG1Bezeichnung als Unterabschnitt ............................................................. 41_UeberschrG1
Bezeichnung als Unterabschnitt, der eine höherrangige
Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Einleitungssatz einer Novelle ................................................................. 12_PromKl_EinlSatz
Entwurfsbezeichnung ............................................................................. 10_Entwurf
Erläuterungen, Absatz ohne Einzug ....................................................... 83_ErlText
Erläuterungen, Aufzählung .................................................................... 85_ErlAufzaehlg
Erläuterungen, linksbündige Überschrift................................................ 82_ErlUeberschrL
Erläuterungen, zentrierte Überschrift ..................................................... 81_ErlUeberschrZ
Genehmigungsbeschluss, Staatsvertrag .................................................. 51_Abs
Genehmigungsbeschluss, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ............ 51_Abs
Gliederung in Literae ............................................................................. 53_Litera
Gliederung in Literae, Schlussteil der Ziffer .......................................... 56_SchlussteilZiff
Gliederung in Subliterae ......................................................................... 54_Sublitera
Gliederung in Subliterae, Schlussteil der Litera ..................................... 55_SchlussteilLit
Gliederung in Ziffern ............................................................................. 52_Ziffer
Gliederung in Ziffern, Schlussteil des Absatzes ..................................... 55_SchlussteilAbs
Gliederungsbezeichnung einer Grobgliederungseinheit ......................... 41_UeÜberschrG1
Grobgliederungseinheit, Gliederungsbezeichnung ................................. 41_UeberschrG1
Grobgliederungseinheit, Überschrift ...................................................... 43_UeberschrG2
Hauptstück, Überschrift ......................................................................... 43_UeberschrG2
Hauptstück, Gliederungsbezeichnung .................................................... 41_UeÜberschrG1
Layout-Richtlinien Anlage 3
Inhaltsverzeichnis, Eintrag ..................................................................... 32_InhaltEintrag
Inhaltsverzeichnis, Spaltenüberschrift.................................................... 31_InhaltSpalte
Inhaltsverzeichnis, Überschrift............................................................... 30_InhaltUeberschrift
Linksbündige Überschrift, Erläuterungen .............................................. 82_ErlUeberschrL
Linksbündige Unterschrift ..................................................................... 61_UnterschriftL
Litera ...................................................................................................... 53_Litera
Litera, Schlussteil im Anschluss an eine Gliederung in Subliterae ............... 55_SchlussteilLit
Literae, Gliederung in, Schlussteil der Ziffer ......................................... 56_SchlussteilZiff
Novelle, Einleitungssatz ......................................................................... 12_PromKl EinlSatz
Novellierungsanordnung, sonstige ......................................................... 22_NovAo2
Novellierungsanordnung, vorgeschaltete ............................................... 21_NovAo1
Paragraph, nicht untergliederter ............................................................. 51_Abs
Paragraphenüberschrift .......................................................................... 45_UeberschrPara
Promulgationsklausel ............................................................................. 12_PromKl EinlSatz
Sammelnovelle, Artikelbezeichnung...................................................... 41_UeberschrG1
Sammelnovelle, Artikelüberschrift ........................................................ 41_UeberschrG1
Satz oder Satzteil .................................................................................... 23_Satz (nach NovAo)
Schlussteil einer Litera im Anschluss an eine Gliederung in Subliterae .. 55_SchlussteilLit
Schlussteil einer Ziffer im Anschluss an eine Gliederung in Literae............ 56_SchlussteilZiff
Schlussteil eines Absatzes im Anschluss an eine Zifferngliederung ............ 55_SchlussteilAbs
Sonstige Novellierungsanordung ........................................................... 22_NovAo2
Sublitera ................................................................................................. 54_Sublitera
Subliterae, Gliederung in, Schlussteil der Litera .................................... 55_SchlussteilLit
Teil, Gliederungsbezeichnung ................................................................ 41_UeberschrG1
Teil, Gliederungsbezeichnung, der eine höherrangige
Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Teil, Überschrift ..................................................................................... 43_UeberschrG2
Titel ....................................................................................................... 11_Titel
Überschrift, Abschnitt ............................................................................ 43_UeberschrG2
Überschrift, Artikel ................................................................................ 45_UeberschrPara
Überschrift, Artikel, Sammelnovelle ..................................................... 41_UeberschrG1
Überschrift, Grobgliederungseinheit ...................................................... 43_UeberschrG2
Überschrift, Hauptstück ......................................................................... 43_UeberschrG2
Überschrift, linksbündig, Erläuterungen ................................................ 81_ErlÜberschrL
Überschrift, Paragraph ........................................................................... 45_ÜberschrPara
Überschrift, Teil ..................................................................................... 43_ÜberschrG2
Überschrift, Unterabschnitt .................................................................... 43_ÜberschrG2
Überschrift, zentriert, Erläuterungen ...................................................... 81_ErlUeberschrZ
Unterabschnitt, Gliederungsbezeichnung ............................................... 41_UeberschrG1
Unterabschnitt, Gliederungsbezeichnung, der eine höherrangige
Gliederungsbezeichnung oder -überschrift vorangeht ................... 42_UeberschrG1Unterabschnitt, Überschrift .................................................................... 43_UeberschrG2
Unterschrift, linksbündig........................................................................ 61_UnterschriftL
Unterschrift, zentriert ............................................................................. 62_UnterschriftZ
Vorgeschaltete Novellierungsanordnung ............................................... 21_NovAo1
Zentrierte Überschrift, Erläuterungen .................................................... 81_ErlUeberschrZ
Zentrierte Unterschrift ............................................................................ 62_UnterschriftZ
Ziffer ...................................................................................................... 52_Ziffer
Ziffer, Schlussteil im Anschluss an eine Gliederung in Literae ............. 56_SchlussteilZiff
Zifferngliederung, Schlussteil des Absatzes .......................................... 55_SchlussteilAbs
Anlage 3 Standardmäßige Suchläufe
(siehe Makro „LegistikLeerzeichenErsetzen“)
Suchen
nach:
Ersetzen
durch:
Restriktionen
Alle
ersetzen?
„Art. „
„Art.°“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Ersetzen
„§ „
„§°“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Alle
ersetzen
„Abs. „
„Abs.°“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Ersetzen
„Z „
„Z°“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Alle
ersetzen
„lit. „
„lit.°“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Alle
ersetzen
„Nr. „
Nr.°“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Alle
ersetzen
„BGBl. I“ „BGBl.°I“ Groß-/Kleinschreibung
beachten
„ 000“
„°000“
Nur ganzes Wort suchen
Alle
ersetzen
Alle
Ersetzen
(andere oft
vorkommende
Teile von
Beträgen)
Ersetzen
„ %“
„ vH“
„°%“
„°vH“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Alle
ersetzen
„ ‰“
„ vT“
„°‰“
„°vT“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Alle
ersetzen
„ S“
„°S“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Ersetzen
„ Euro“
„°Euro“
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
Alle
Ersetzen
„ €“
„°€“
„S. „
„S.°“
Alle
Ersetzen
Groß-/Kleinschreibung
beachten
Nur ganzes Wort suchen
„°“ ist hier nur das Symbol für einen geschützten Leerschritt
Layout-Richtlinien Anlage 4
Alle
Ersetzen
Anlage 4 „Technische“ Beschreibung der Formatvorlagen
ATTRIBUTE
FORMATVORLAGE
00_LegStandard
01_Undefiniert
09_Abstand
10_Entwurf
11_Titel
12_PromKl_EinlSatz
21_NovAo1
22_NovAo2
23Satz_(nach_Novao)
30_InhaltUeberschrift
31_InhaltSpalte
32_InhaltEintrag
41_UeberschrG1
42_UeberschrG1-
Layout-Richtlinien Anlage 4
Schriftart Times New Roman, 10 pt,
Blocksatz
Zeilenabstand genau 11 pt
Absatzkontrolle
Silbentrennung
00_LegStandard +
Schriftfarbe: Rot
00_LegStandard +
linksbündig
Zeilenabstand genau 10 pt
00_LegStandard +
Erweitert 1,3 pt
Zentriert
Abstand vor 80 pt
Abstand nach 64 pt
00_LegStandard +
Schriftart 11 pt
Fett
Abstand vor 24 pt
keine Silbentrennung
00_LegStandard +
Einzug erste Zeile 0,7 cm
Abstand vor 8 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Kursiv
Abstand vor 8 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Kursiv
Abstand vor 8 pt
00_LegStandard +
Abstand vor 4 pt
00_LegStandard +
Fett
Zentriert
Abstand vor 16 pt
Abstand nach 8 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Fett
Ausrichtung links
Abstand vor 4 pt
Abstand nach 4 pt
Absätze nicht trennen
Keine Silbentrennung
00_LegStandard +
Ausrichtung links
00_LegStandard +
Schriftart 11 pt
Fett
Zentriert
Abstand vor 16 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
43_UeberschrG2
44_UeberschrArt+
45_UeberschrPara
51_Abs
52_Ziffer_e1
52_Ziffer_mit_Betrag
52aT_Ziffer_mit_Betrag_TGUE
53_Litera_e2
53_Litera_mit_Betrag
Layout-Richtlinien Anlage 5
Schriftart 11 pt
Fett
Zentriert
Abstand vor 8 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Schriftart 11 pt
Fett
Zentriert
Abstand vor 4 pt
Abstand nach 4 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Fett
Zentriert
Abstand vor 8 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Fett
Zentriert
Abstand vor 4 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Einzug erste Zeile 0,7 cm
Abstand vor 4 pt
00_LegStandard +
Einzug Hängend 1,2 cm
Abstand vor 2 pt
Tabstopp 1,1 cm, Rechts
Tabstopp 1,2 cm Links
00_LegStandard +
Schriftart 10pt
Einzug Hängend 1,2 cm
Einzug Rechts 1,88 cm
Zeilenabstand genau 11pt
Tabstopp 1,1 cm Rechts
Tabstopp 1,2 cm Links
Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Keine Absatzkontrolle
00_LegStandard +
Einzug Hängend 1,2 cm
Einzug Rechts 1,88 cm
Tabstopp 1,1 cm Rechts
Tabstopp 1,2 cm Links
Tabstopp 4,0 cm Zentriert, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Keine Absatzkontrolle
00_LegStandard +
Einzug Hängend 1,6 cm
Abstand vor 2 pt
Tabstopp 1,5 cm Rechts
Tabstopp 1,6 cm Links
00_LegStandard +
Einzug Hängend 1,6 cm
Einzug Rechts 1,88 cm
Tabstopp 1,5 cm Rechts
53aT_Litera_mit_Betrag_TGUE
54_Sublitera_e3
54_Sublitera_mit_Betrag
54a_Strich_e1
54aT_Sublitera_mit_Betrag_TGUE
55_SchlussteilAbs
56_SchlussteilZiff
57_SchlussteilLit
61_TabText
61a_TabTextRechtsb
61b_TabTextZentriert
61_TabTextBlock
64_FN_Linie
Layout-Richtlinien Anlage 5
Tabstopp 1,6 cm Links
Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Keine Absatzkontrolle
00_LegStandard +
Einzug Hängend 1,6 cm
Einzug Rechts 1,88 cm
Tabstopp 1,5 cm Rechts
Tabstopp 1,6 cm Links
Tabstopp 4,0 cm Zentriert, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Keine Absatzkontrolle
00_LegStandard +
Einzug Hängend 2,2 cm
Abstand vor 2 pt
Tabstopp 2,1 cm Rechts
Tabstopp 2,2 cm Links
00_LegStandard +
Einzug Hängend 2,2 cm
Einzug Rechts 1,88 cm
Tabstopp 2,1 cm Rechts
Tabstopp 2,2 cm Links
Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Keine Absatzkontrolle
00_LegStandard +
Einzug Hängend 1,2 cm
Abstand vor 2 pt
Tabstopp 1,1 cm Rechts
Tabstopp 1,2 cm Links
00_LegStandard +
Einzug Hängend 2,2 cm
Einzug Rechts 1,88 cm
Tabstopp 2,1 cm Rechts
Tabstopp 2,2 cm Links
Tabstopp 4,0 cm Zentriert, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 11,75 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Tabstopp 15,0 cm Rechts, Füllzeichen Punkte
Keine Absatzkontrolle
00_LegStandard +
Abstand vor 2 pt
00_LegStandard +
Einzug Links 1,2 cm
Abstand vor 2 pt
00_LegStandard +
Einzug Links 1,6 cm
Abstand vor 2 pt
00_LegStandard +
Ausrichtung Links
00_LegStandard +
Ausrichtung Rechts
00_LegStandard +
Ausrichtung Zentriert
00_LegStandard +
Ausrichtung Blocksatz
00_LegStandard +
Abstand rechts 13 cm
Abstand nach 13 pt
Rahmen oben (einfache, einfarbige Linie, automatisch, 0,5pt
Strichbreite)
65_FN_Text
66_FN_Zeichen
68_UnterschrL
69_UnterschrM
71_Anlagenbez
81ErlUeberschrZ
82_ErlUeberschrL
83_ErlText
85_ErlAufzaehlg
89_TGUE_UeberschrSpalte
991_GldSymbol
992_Normal
993_Fett
994_Kursiv
995_Unterstrichen
996_Gesperrt
997_Hoch
998_Tief
999_Fett_und_Kursiv
Formatvorlagen, die im Zuge der
Layout-Richtlinien Anlage 5
00_LegStandard +
Schriftart 9 pt
Zeilenabstand genau 10 pt
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Schriftart 8 pt
Ausrichtung Rechts
Fett
Hochgestellt
Abstand vor 8 pt
00_LegStandard +
Fett
Einzug Links
Abstand vor 8 pt
00_LegStandard +
Fett
Zentriert
Abstand vor 8 pt
00_LegStandard +
Schriftart 11 pt
Fett
Ausrichtung Rechts
Abstand vor 8 pt
00_LegStandard +
Schriftart 11 pt
Fett
Zentriert
Abstand vor 16 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Fett
Abstand vor 4 pt
Absätze nicht trennen
00_LegStandard +
Abstand vor 4 pt
00_LegStandard +
Einzug Hängend 0,7cm
Abstand vor 4 pt
Tabstopp 0,7cm Links
00_LegStandard +
Fett
Zentriert
Abstand vor 4 pt
Absätze nicht trennen
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Fett
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Fett
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Kursiv
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Unterstrichen
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Erweitert durch 1,3 pt
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Hochgestellt
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Tiefgestellt
Die Schriftart der zugrunde liegenden Absatzformatvorlage +
Fett; Kursiv
Erstellung von Regierungsvorlagen
seitens der Parlamentsdirektion in
Verwendung sind
PD_Allonge
PD_Antragsformel
PD_Datum
PD_Entschliessung
PD_K1
PD_K1Ausg
PD_K2
PD_K3
PD_Kopfzeile
PD_U1
PD_U2
PD_Vorlage
Layout-Richtlinien Anlage 5
Anlage 5
„Unwörter“ und unrichtige Verwendung bestimmter Ausdrücke
anstelle
Einkommenssteuer
Gesetzesentwurf
insbesonders
Körperschaftssteuer
Mitgliedsstaat
Vermögenssteuer
Layout-Richtlinien Anlage 5
ist nicht in der Formulierung „tritt/treten ... anstelle“ zu
verwenden. Richtig: In § X tritt an die Stelle des Ausdrucks „x“
der Ausdruck „y“.
richtig: Einkommensteuer
richtig: Gesetzentwurf
richtig: insbesondere
richtig: Körperschaftsteuer
(im EG- und EU-Kontext ausschließlich:) Mitgliedstaat (im
EWR-Kontext nicht zu verwenden)
richtig: Vermögensteuer
Layout-Richtlinien Anlage 4
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