Der europäische Anwalt

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Der europäische Anwalt
Vergleich des angelsächsischen mit dem kontinentaleuropäischen System
Vorbemerkung
Es ist ein außerordentlich schwieriges Unterfangen, die verschiedenen europäischen
Systeme des Anwaltsberufs miteinander zu vergleichen. Die Unterschiede sind so
vielfältig, dass sie unmöglich in einem einzigen Referat, das notwendigerweise kurz
sein muss, dargestellt werden können. Die kontinentaleuropäischen Systeme unterscheiden sich zudem zusätzlich teilweise erheblich untereinander. Meine nachfolgenden Ausführungen können sich deswegen nur auf einige Grundsätze beschränken, wobei ich manches nicht aus eigener Kenntnis weiß, mich also auf mir zugängliche Quellen verlassen musste. Da das anwaltliche Berufsrecht sich in allen europäischen Ländern in starkem Wandel befindet, bin ich nicht einmal sicher, ob ich bei allem, was ich Ihnen jetzt vortrage, auf dem neuesten Stand bin. Wenn sich also in
neuerer Zeit Einzelheiten bereits geändert haben, bitte ich Sie alle darum, in der folgenden Diskussion darauf hinzuweisen. Wirklich sicher bin ich mir nur auf dem Gebiet des deutschen Rechts.
I.
Viele der unterschiedlichen Regelungen zum Anwaltsberuf und zwar sowohl Gesetze
wie Berufsregeln, beruhen auf der unterschiedlichen Geschichte des Anwaltsberufs
in den einzelnen Ländern. Ich verzichte bewusst auf eine Darstellung dieser Geschichte, weil das den Rahmen dieses Referats von vornherein sprengen würde.
Es gibt aber seit etwa 30 Jahren eine gesamteuropäische Geschichte des Rechtsanwalts. Sie ist zwangsläufige Folge der Tatsache, dass die Rechtsanwälte in Europa zunehmend grenzüberschreitend tätig werden. Treibende Kraft hierfür sind wohl
in erster Linie die Mandanten, die den europäischen Markt mehr und mehr nicht
mehr nur als gemeinsamen Markt, sondern als echten Binnenmarkt begreifen und
ihre unternehmerischen Aktivitäten globalisieren. Das betrifft nicht nur, wie zu Beginn
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der Entwicklung, den grenznahen Bereich. Die großen in den Wirtschaftszentren tätigen Mandanten betreiben ihre Unternehmungen von überall an jedem wichtigen
Standort in Europa, ja weltweit. Dem sind die Anwälte gefolgt. Sie beschränken sich
nicht mehr nur darauf, in ihrer eigenen Kanzlei ihre Mandanten in fremden Rechtsgebieten zu beraten und sie gelegentliche auf Auslandsreisen zu begleiten. Vielmehr
haben viele Rechtsanwälte Niederlassungen im europäischen Ausland errichtet oder
sie arbeiten mit Anwaltskanzleien in anderen EU-Ländern entweder im Einzelfall oder
in Form von ständigen Geschäftsverbindungen zusammen.
Das europäische Gemeinschaftsrecht ermöglicht und erleichtert diese Zusammenarbeit. Die grenzüberschreitende Tätigkeit ist durch die europäische Dienstleistungsrichtlinie von 1977, die Niederlassungsrichtlinie für Anwälte von 1998 und durch die
Diplom-Anerkennungsrichtlinie von 1988 geregelt. Ziel dieser europäischen Gesetze
ist, einen möglichst freien Austausch von Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt auch auf dem Gebiet des Rechts zu gewährleisten.
Davon unberührt sind allerdings die nationalen Regeln. Sie alle wissen - wir haben
darüber u.a. in Foggia mit einem Spitzenbeamten der Europäischen Wettbewerbskommission ausführlich diskutiert - dass die Europäische Kommission immer wieder
Anstoß an nationalen Regelungen nimmt. Vergütungsvorschriften für Rechtsanwälte
in Italien, demnächst möglicherweise auch in Deutschland, sind Gegenstand von
Diskussionen und Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Europäische
Kommission beanstandet das Werberecht und die Zulässigkeit interprofessioneller
Zusammenarbeit in mehreren europäischen Ländern. Die Kommission versucht auf
diese Weise, neue europäische Standards gesetzlich zu begründen.
II.
Derzeit unterliegt der im Wege der Dienstleistung im europäischen Ausland tätige
Anwalt den gesetzlichen Bestimmungen und den Berufsregeln des Aufnahmestaates
und daneben denjenigen des Herkunftslandes. Bei der Tätigkeit vor Gericht und Behörden besteht ein klarer Vorrang für das Recht des Aufnahmestaates, bei nur beratender Tätigkeit stehen beide Berufsrechte nebeneinander. Nach der Niederlassungsrichtlinie hat jeder Rechtsanwalt aus einem Mitgliedsstaat der EU das Recht,
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sich unter seiner heimatlichen Berufsbezeichnung in jedem anderen Mitgliedsstaat
niederzulassen. E darf dort dieselben beruflichen Tätigkeiten ausüben wie ein örtlicher Rechtsanwalt einschl. der Rechtsberatung im Recht des Aufnahmestaates.
Nach 3 Jahren effektiver und regelmäßiger Tätigkeit im Aufnahmestaat und im Recht
des Aufnahmestaates kann dieser ausländische Anwalt die anwaltliche Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates erwerben. Auf diese Weise kann beispielsweise ein
englischer Solicitor oder ein italienischer Avvocato von Anfang an in Deutschland unter seiner Herkunftsbezeichnung im deutschen Recht tätig und nach 3 Jahren deutscher Rechtsanwalt werden. Er unterliegt dabei bei allen Tätigkeiten im Aufnahmestaat den Berufs- und Standesregeln des Herkunftslandes und des Aufnahmestaates
gleichermaßen.
III.
Der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) hat versucht, die sich
aus der gleichzeitigen Anwendung verschiedener Berufsrechte ergebenden Probleme durch die Schaffung eines Code of Conduct zu lösen. Dieser Code of Conduct
enthält allgemeine Grundsätze zu den Grundlagen des europäischen Anwalts, die für
alle gelten, anerkennt aber ausdrücklich, dass daneben das Recht des Aufnahmestaats zu beachten ist. Er enthält also keine Regeln zum Verhältnis unterschiedlicher
Vorschriften im Recht des Aufnahme- oder des Herkunftslandes. Auf nationaler Ebene ist der CCBE Code of Conduct von den jeweiligen Anwaltsorganisationen als Teil
des eigenen Berufs- oder Standesrechts anerkannt worden. Er ist jedoch nicht in das
nationale Gesetzesrecht aufgenommen worden. Die Folge ist, dass das nationale
Berufsrecht im Fall des Widerspruchs Vorrang vor dem CCBE Code of Conduct hat.
So ist beispielsweise in der deutschen Berufsordnung für Rechtsanwälte in § 29 bei
grenzüberschreitender Tätigkeit die Geltung des CCBE Code of Conduct geregelt.
Für den Kollisionsfall haben aber deutsches Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht Vorrang. Wir sind also noch weit von einem einheitlichen europäischen
Berufsrecht entfernt.
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IV.
Sie alle wissen, daß der Europäische Gesetzgeber versucht, durch eine neue Dienstleistungsrichtlinie einheitliche Standards für alle Beratungsberufe zu schaffen. Kommission und Europäisches Parlament haben sich weitgehend angenähert. Strittig war
vor allem die Einbeziehung der Rechtsanwälte in die neue Dienstleistungsrichtlinie,
was teilweise verwirklicht worden ist und die Frage, ob die Zulässigkeit der Dienstleistung sich nach dem Recht des Herkunftslandes oder des Ziellandes richtet. Für
Anwälte gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird. Die neue Dienstleistungsrichtlinie soll voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Sie wird zu einer weiteren Rechtsangleichung in Europa führen.
V.
Aus den sich bei grenzüberschreitender anwaltlicher Tätigkeit ergebenden Problemen, die auf dem Nebeneinander der unterschiedlichen nationalen anwaltlichen Berufsrechte beruhen, ergeben sich für die Praxis Schwierigkeiten. Daraus hat sich als
erste Konsequenz die Notwendigkeit ergeben, die prinzipiellen Unterschiede der nationalen europäischen Berufsrechte darzustellen, zu analysieren und miteinander zu
vergleichen. Begleitet ist dies von einer Analyse der Ursachen der unterschiedlichen
Berufsrechte. Erst wenn die Abweichungen, aber auch die Übereinstimmungen und
deren Ursachen dafür bekannt sind, kann der Versuch unternommen werden, eine
Harmonisierung – ohne unnötige Gleichmacherei – anzustreben. Die FBE, deren
Mitglieder die europäischen Rechtsanwälte vertreten, bietet ein besonderes geeignetes Forum dafür, mit dieser vergleichenden Tätigkeit zu beginnen, sie zu analysieren
und Lösungsvorschläge zu machen. Mir ist dabei bewusst, dass die FBE in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl einzelner Aspekte des anwaltlichen Berufsrechts ins Visier genommen und die verschiedenen nationalen Regelungen dargestellt und untersucht hat. Meine nachfolgenden knappen Ausführungen sollen einen
ersten Versuch unternehmen, die anwaltlichen Grundwerte in ihren Ausprägungen im
angelsächsischen sowie dem kontinentaleuropäischen Bereich miteinander zu vergleichen.
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VI.
Die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen beruhen auf einem fundamentalen Unterschied zwischen dem englischen Rechtskreis, zum dem teilweise auch die
Regelungen in den skandinavischen Ländern gehören und dem kontinentaleuropäischen Rechtskreis, bei dem die romanischen Länder, insbesondere Frankreich, Belgien, Italien, Spanien und Portugal viele Gemeinsamkeiten aufweisen. Der englische
Rechtskreis stellt vor allem auf das vertragliche Mandatsverhältnis ab. Der Anwalt ist
danach in erster Linie Dienstleister er ist Teil des ökonomischen Systems. Der romanische Rechtskreis, aber auch Deutschland auf der anderen Seite, leiten Rechte und
Pflichten des Anwalts zwar auch aus dem Mandatsverhältnis, vor allem aber aus der
Stellung und der Funktion des Anwalts im Rechtspflegesystem ab. Der Anwalt ist institutionell Teil dieses Rechtspflegesystems. Er ist nach § 1 des deutschen Anwaltsberufsgesetzes (Bundesrechtsanwaltsordnung) Organ der Rechtspflege. Das war in
Deutschland vor 30 Jahren noch unangefochten so, seitdem hat sich sowohl in der
Öffentlichkeit als auch in Gesetzgebung und Rechtssprechung das Anwaltsbild in
Deutschland erheblich verändert und zwar hin zum Dienstleister, also in Richtung
des englischen Systems. So formuliert § 1 der aus dem Jahre 1994 stammenden Berufsordnung den Rechtsanwalt u. a. wie folgt:
„Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor
Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeindend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und
gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche
Machtüberschreitung zu sichern.“
Eine solche Formulierung wäre vor 30 Jahren in Deutschland nicht möglich, sie wäre
damals auch nicht zutreffend gewesen. Deutschland ist also auf Teilgebieten ein
Beispiel einer gewissen Annährung an das englische System. Dabei ist gerade dieses Beispiel symtomatisch. Die Unterschiede in den nationalen anwaltlichen Berufsrechten haben zu einem regelrechten Wettbewerb der europäischen Berufsrechte
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untereinander geführt. Dabei ist das strenge Berufsrecht gegenüber dem liberalen
Berufsrecht im Nachteil. Berufsrecht in diesem Sinne sind nicht nur die vom Beruf
selbst geschaffenen Berufsregeln, sondern auch die nationalen Gesetze. Was ich für
Deutschland an einem Einzelbeispiel erläutert habe, gilt auch für die anderen kontinentaleuropäischen Berufsregeln. Derzeit ist das angelsächsische System besonders attraktiv, es ist auch dasjenige, was in vielen Bereichen dem derzeitigen
Wunschbild der europäischen Kommission am nächsten kommt.
Im folgenden werde ich den Versuch unternehmen, die Unterschiede zwischen dem
angelsächsischen und dem kontinentaleuropäischen anwaltlichen Berufsrecht an einigen Grundbeispielen vergleichend gegenüberzustellen:
1.
Anwaltliche Grundwerte:
a)
Interessenkonflikte
Nach deutschem Recht liegt ein Interessenkonflikt dann vor, wenn ein Anwalt in einer
Sache tätig wird, in der er zumindest teilweise bereits im entgegengesetzten Interesse tätig gewesen ist. Es muss sich also bei den beiden Mandaten um dieselbe
Rechtssache handeln, wobei es belanglos ist, ob der Interessenkonflikt bei gleichzeitiger Tätigkeit oder bei zeitlich auseinandergezogener Tätigkeit entsteht. Ähnlich liegt
der Fall in den meisten anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, wobei
der Begriff derselben Rechtssache manchmal enger, wie beispielsweise in Österreich, manchmal etwas weiter, wie beispielsweise in Frankreich, definiert wird. Das
Verbot, bei einem Interessenkonflikt tätig zu werden, ist Ausfluss der Stellung des
Anwalts im Gefüge des Rechtssystems. Hier wird deutlich, dass in Deutschland der
Anwalt Organ der Rechtspflege ist. Deswegen ist das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, unverzichtbar. Die beteiligten Mandanten können darüber nicht
verfügen, sie können also insbesondere den Anwalt hiervon nicht entbinden. Ganz
anders ist es im englischen Rechtssystem. Hier ist der Interessenkonflikt zunächst
einmal ein Konflikt zwischen zwei zivilrechtlichen Pflichten des Anwalts. Ich hatte
oben darauf hingewiesen, dass das englische Berufsrecht der Rechtsanwälte auf das
vertragliche Mandatsverhältnis abstellt. Demgemäss geht es bei dem englischen
Anwalt im Wesentlichen um einen Konflikt zwischen zwei vertraglichen Pflichten,
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nämlich einmal der Pflicht, dass, was man von einem Mandanten erfahren hat, vertraulich zu behandeln und der Pflicht, einem anderen Mandanten alles offenzulegen,
was man an Nützlichem für seinen Fall weiß, einschl. der Informationen, die man
vom ersten Mandanten erhalten hat und umgekehrt. In diesem rein vertraglichen
Pflichtverhältnis kann jeder Mandant sich damit einverstanden erklären, dass ihm die
Informationen des anderen Mandanten nicht offengelegt werden. Dieser Verzicht
wird in der Praxis vor allem dann ausgesprochen, wenn zwischen den Anwälten, die
für die beiden Mandanten beispielsweise in einer Kanzlei tätig sind, sog. Chinese
Walls errichtet sind. Diese Vorstellung ist nach kontinentaleuropäischem Recht undenkbar.
Es gibt allerdings auch nach englischem Recht das unverzichtbare berufsrechtliche
Verbot, in einem Konflikt von Mandanteninteressen tätig zu sein. Die Law Society
wird aber hier nur auf Antrag, nicht von Amtswegen, tätig. Ein solcher Antrag wird
natürlich von einverstandenen Mandanten nicht gestellt, so dass dieses Verbot praktisch bedeutungslos ist.
Es liegt auf der Hand, dass gerade auf dem Gebiet des Verbots von Interessenkonflikten große Probleme entstehen können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
eine Sozietät mit Hauptsitz in London, ein europaweites Beratungsmandat bearbeitet, bei denen die Büros in London, Paris, Frankfurt und Rom beteiligt sind und zwar
jeweils mit örtlichen Anwälten. Dann kommen die jeweiligen nationalen Berufsrechte
nebeneinander zur Anwendung. Angesichts des Konflikts zum englischen Berufsrecht ist eine Patentlösung nicht in Sicht. Man kann auch nicht sagen, dass hier ein
extremer Ausnahmefall vorliegt. Große internationale Sozietäten beschäftigen Abteilungen, die mögliche Interessenkonflikte aufspüren und nach Möglichkeit verhindern
sollen.
b)
Verschwiegenheit
Im romanischen Rechtskreis – als Beispiele sind mir insbesondere Frankreich und
Belgien bekannt – ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit Ausdruck der funktionalen Stellung des Anwalt im System der Rechtspflege. Deshalb ist die Verpflichtung
des Anwalts zur Verschwiegenheit unverzichtbar. In England dagegen leitet sich die
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Pflicht zur Verschwiegenheit aus dem Mandatverhältnis ab mit der Folge, dass der
Mandant über die Vertraulichkeit seiner Information gegenüber dem Anwalt frei verfügen kann. Er kann also den Anwalt von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden.
Obwohl, wie ich dargestellt habe, der Rechtsanwalt in Deutschland als Organ der
Rechtspflege gilt, so dass das deutsche System in den meisten Belangen dem romanischen Rechtssystem vergleichbar ist, gibt es in Deutschland eine grundlegende
Abweichung. Nach deutschem Recht ist der Mandant Herr der Informationen, er entscheidet deswegen über die Vertraulichkeit. Wenn der Anwalt eine bestimmte Information nicht als vertraulich ansieht, dann fehlt nach deutschem Recht die entscheidende Voraussetzung für die Pflicht des Anwalts zur Verschwiegenheit. Er darf dann
die vertraulichen Informationen offenbaren.
Eine sowohl im englischen wie im deutschen Recht unbekannte Regelung ist die
Vertraulichkeit von Informationen unter Anwälten. Ein französischer Anwalt kann eine
Information an einen Kollegen mit dem Zusatz „Vertraulich“ versehen mit der Folge,
dass dieser Anwalt die Information seinem eigenen Mandanten nicht weitergeben
darf.
Die Unterschiede im System haben bereits zu unterschiedlichen Konsequenzen bei
der Bekämpfung der Geldwäsche geführt. In England besteht schon seit Jahren auch
für Anwälte die Pflicht, im Verdachtsfall Geldwäscheaktivitäten von Mandanten den
Behörden zu melden. Im kontinentaleuropäischen System, auch im deutschen, würden eine solche umfassende Verpflichtung gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit
verstoßen. Dieses Prinzip ist vorrangig, eine Grenze verläuft lediglich dort, wo der
Anwalt sich selbst strafbar macht.
Die unterschiedlichen Systeme und die darauf beruhenden unterschiedlichen Lösungen führen natürlich zu erheblichen Konflikten. Wenn ein deutscher Anwalt beispielsweise aus Hamburg in London tätig wird, ist er nach englischem Recht strafbar,
erstattet er die Meldung, ist er nach deutschem Recht strafbar. Die nationalen Unterschiede sind auch durch die europäische Geldwäscherichtlinie nicht beseitigt. Ein im
Rahmen der CCBE diskutierter Lösungsvorschlag geht dahin, innerhalb der Dienstleistungsrichtlinie nur das Ziellandrecht zur Anwendung zu bringen. Auf Dauer wird
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gerade auf diesem wichtigen Feld eine einheitliche europäische Lösung unumgänglich.
2.
Werbung:
Das englische System kennt schon seit langem kein Werbeverbot. In Kontinentaleuropa, auch in Deutschland, ist dieses Verbot erst Mitte der 90er Jahre gelockert worden. In einigen europäischen Ländern herrscht in der Praxis noch ein weitgehendes
Werbeverbot, in Deutschland besteht für sachliche, informative Werbung keine
Grenze mehr, sie ist selbst dann erlaubt, wenn sie an Emotionen appelliert. Die Europäische Kommission lässt keinen Zweifel daran, dass sie ein Werbeverbot als nicht
zu akzeptierende Regelung, die abzuschaffen ist, ansieht. Eine der Gründe dafür
liegt u.a. darin, dass Verbraucher Informationen dazu benötigen, welche Spezialisierungen und besonderen Fähigkeiten Anwälte bieten können.
3.
Honorare:
Das englische System kennt insoweit keine Regeln, Solicitor können ihre Honorare
durch freie Vereinbarungen aushandeln und zwar sowohl bei gerichtlichen wie bei
außergerichtlichen Tätigkeiten. Gleiches gilt prinzipiell auch für Barrister. Erfolgshonorare sind grundsätzlich zulässig, die Vereinbarung einer quota litis ist dagegen
verboten. In nahezu allen europäischen Ländern ist dagegen bisher ein Erfolgshonorar in jeglicher Form verboten. In Deutschland wird darüber zur Zeit intensiv diskutiert
und zwar aus Anlass einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es wird damit gerechnet, dass das generelle Verbot gelockert
wird.
Im übrigen können in den meisten europäischen Ländern Honorare ausgehandelt
werden. Eine Ausnahme bildet Deutschland, das sowohl für gerichtliche wie außergerichtliche Tätigkeit gesetzliche Vergütungen kennt. Sie dem 01.07. dieses Jahres
sind allerdings im reinen Beratungsbereich die gesetzlichen Vergütungen abgeschafft, sie müssen ausgehandelt werden.
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Das deutsche Vergütungssystem hängt vor allem mit dem Kostenerstattungssystem
zusammen, wonach der Verlierer sämtliche Kosten eines Prozesses trägt. Das setzt
voraussehbare Vergütungen für beide Seiten voraus.
Die Europäische Kommission hat gesetzliche Vergütungen im Visier, sie möchte sie
deregulieren. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu wird demnächst erwartet.
4.
Anwaltsmonopol:
In allen kontinentaleuropäischen Ländern ist die Vertretung vor Gerichten Rechtsanwälten vorbehalten. In wenigen Ländern, Hauptbeispiel Deutschland, gibt es für jede
Form der Rechtsberatung, also gerichtlich und außergerichtlich rechtsberatend ein
Anwaltsmonopol. In Deutschland ist nach der derzeitigen Gesetzeslage jede rechtliche Tätigkeit Anwälten vorbehalten. Es gibt nur einige wenige engumgrenzte Ausnahmen. Dieses Monopol wird von europäischen Kommissionen äußerst kritisch betrachtet. Derzeit ist ein neues Gesetz – das sogenannte Rechtsdienstleistungsgesetz – in Vorbereitung, das die bisher Rechtsanwälten vorbehaltende Tätigkeit liberalisieren soll. Schon der Wandel des Namens, vom Rechtsberatungs- zum Rechtsdienstleistungsgesetz zeigt, in welche Richtung die Reise geht. Dennoch:
Jegliche Form echter Rechtsberatung, gerichtlich wie außergerichtlich, verbleibt nach
wie vor bei den Anwälten. Ich weiß, dass die Kollegen mancher kontinentaleuropäischer Länder die deutschen Anwälte um ihre rechtliche Situation beneiden. Es gibt
einzelne nationale Bestrebungen, wenigstens Teile der außergerichtlichen Rechtsberatung in Anwaltshand zu legen. Die deutsche Begründung für das Rechtsberatungsmonopol liegt natürlich nicht in einem vermeintlichen Konkurrenzschutz für
Rechtsanwälte. Nach deutscher Rechtsauffassung ist vielmehr das Recht ein hohes
Gemeinschaftsgut, vergleichbar nur der Gesundheit. Deswegen muss der Dienst am
Recht besonders qualifizierten Personen vorbehalten bleiben. Es ist deswegen der
Grundsatz des Verbraucherschutzes, der nach deutscher Rechtsauffassung rechtfertigt, dass Rechtsdienstleistung Rechtsanwälten vorbehalten bleiben muss.
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Das englische System unterscheidet sich davon grundlegend:
Die rechtliche Dienstleistung ist in England traditionell auf 2 Berufe aufgeteilt, einerseits den Barrister, andererseits den Solicitor. Der Solicitor ist der sog. Korrespondenzanwalt, der in direktem Kontakt zum Mandanten steht. Ihm obliegt die allgemeine Rechtsberatung und Rechtsverfolgung außerhalb des Gerichts. Er bereitet anstehende Prozesse lediglich vor. Seit 1999 räumt der Access to Justice allen Solicitors
ein volles Anhörungsrecht vor jedem Gericht zu. Solicitors beraten ihre Mandanten
auch bei wirtschaftlichen Fragen, u.a. auch bei Anlageberatung. Dabei konkurrieren
sie mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. In weiten Bereichen wirtschaftlicher
Beratung, zu der dann auch die notwendige Rechtsberatung gehört, konkurrieren sie
mit Nichtjuristen. Infolge des Fehlens eines Rechtsberatungsmonopols besteht insoweit freier Wettbewerb. Die volle Vertretung vor Gericht obliegt nach wie vor den Barristers, denen es grundsätzlich verboten ist, Kontakt zu Mandanten aufzunehmen.
Dieses Verbot ist allerdings inzwischen etwas gelockert.
Die traditionelle Zweiteilung des Anwaltsberufs im englischen System führt aber dazu, dass der Solicitor sehr viel freier ist, also sehr viel weniger Regeln unterliegt, andererseits sich bereits national in vollem Wettbewerb mit anderen Beraterberufen befindet. Er ist deshalb viel eher in der Lage, sich an andere nationale Systeme anzupassen. Er muss zwar nach derzeitiger Rechtslage die dortigen nationalen Regeln,
wenn er grenzüberschreitend tätig ist, beachten, ihn hindern aber nicht zusätzlich nationale Regelungen. Es ist deswegen traditionell leichter für einen englischen Solicitor auf dem europäischen Kontinent rechtsdienstleistend tätig zu werden, als umgekehrt für einen kontinentaleuropäischen Anwalt in England. Damit mag wenigstens
zum Teil zusammenhängen, dass der Austausch von anwaltlichen Dienstleistungen
zwischen England und dem Kontinent mehr einer Einbahnstraße gleicht. Während
einerseits große angelsächsische Anwaltsfirmen in Kontinentaleuropa in Zusammenarbeit mit dortigen Anwälten in deren Ländern führend, insbesondere namensgebend, tätig sind, gibt es international bekannte Vergleichsfälle auf dem englischen
Markt nicht. Allein diese Tatsache wird jedenfalls in der vor uns liegenden absehba-
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ren Zeit dazu führen, das eher englische Einflüsse als kontinentaleuropäische Entwicklungen das zukünftige europäische Anwaltsbild bestimmen werden.
5.
Selbstverwaltung:
Typisch für das kontinentaleuropäische System sind Rechtsanwaltskammern mit
Pflichtmitgliedschaft. Sämtliche Rechtsanwälte sind aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammern leiten ihre
Befugnisse in der Regel aus staatlichen Gesetzen ab. Sie überwachen die Einhaltung dieser Regeln durch die einzelnen Rechtsanwälte und üben in Zusammenarbeit
mit Berufs- und staatlichen Gerichten die Disziplinargewalt aus. Sie haben ein Anhörungsrecht in allen, die Rechtsanwaltschaft als Beruf betreffenden Angelegenheiten.
Darüber hinaus wirken sie bei der staatlichen Gesetzgebung, soweit die Anwaltschaft
betroffen ist, mit. Die Regeln in den einzelnen Ländern sind zwar im einzelnen etwas
unterschiedlich, im Prinzip gelten diese Grundsätze aber für alle kontinentaleuropäischen Länder.
In England gibt es 2 berufsständische Organisationen. Die Solicitors sind in den Law
Societies organisiert. Die Law Society darf verbindliche Regelungen für alle Solicitors
schaffen, auch für diejenigen, die keine Mitglieder der Law Society sind. Die Law
Societies unterscheiden sich erheblich vom kontinentaleuropäischen, jedenfalls vom
deutschen, System. Sie sind neben ihrer berufsständischen Tätigkeit, die derjenigen
der deutschen Rechtsanwaltskammern vergleichbar ist, auch echte Organisationen
der Interessenvertretung ihrer Mitglieder.
Dagegen sind die Vereinigungen der Barrister, die bars, weitgehend unabhängig vom
Staat, sie haben ein echtes Selbstverwaltungsrecht originärer Art, das sich also nicht
aus Parlamentsgesetzen ableitet. Sie haben Disziplinargewalt gegenüber ihren Mitgliedern und sind für Berufsausbildung und Zulassung der Barrister zuständig, sie
stellen verbindliche Standesregeln auf und wachen für die Unabhängigkeit und das
Berufsethos der Barrister.
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Die institutionelle Zwitterstellung der Law Societies als gleichzeitig auf staatlichen
Gesetzen basierende Aufsichtsorganisation wie wirtschaftliche Interessenvertretung
hat zu einer lebhaften Diskussion in England darüber geführt, ob diese Form anwaltlicher Selbstverwaltung überhaupt noch zulässig ist. Die Engländer sind damit einer
Entwicklung zuvorgekommen, die spätestens seit der Wouters-Entscheidung des
EuGH auch in Kontinentaleuropa eingesetzt hat. Seitdem geltende Rechtslage ist,
dass Rechtsanwaltskammern Unternehmensvereinigungen im Sinne des Art. 81 EGVertrag sind, unterliegen sie europäischem Wettbewerbsrecht. Das gilt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des EuGH allerdings nicht in den Bereichen, in
denen es um Gemeinwohlbelange geht. In diesen Fällen sind auch wettbewerbsbeschränkende Regeln zulässig, soweit sie notwendig, also nicht unverhältnismäßig,
sind. Die Law Societies müssen sich in dem inzwischen berühmten sog. ClementiBericht die Frage stellen lassen, wie weit sie im Bereich der Interessenvertretung öffentliche Belange mit rein privaten beruflichen Wünschen und Vorstellungen verquicken. Im Bereich der reinen Interessenvertretung wird die anwaltliche Selbstverwaltung prinzipiell in Frage gestellt. Die Reformvorschläge des aus Oktober 2005 stammenden Weissbuchs für England und Wales richten sich vor allem nach den Bedürfnissen des Verbrauchers. Ein neugeschaffenes Legal Service Board (LSB) soll einzige Aufsichtsbehörde sein. Sie soll zur Mehrheit durch Nichtberufsträger besetzt sein.
Obwohl das Gesetz noch in Vorbereitung ist, hat die Law Society bereits damit begonnen, eine Umstrukturierung einzuleiten. Sie hat ein sog. Regulatory Board und
ein Consumer Complaints Board eingerichtet. Während Ersteres mehrheitlich durch
Anwälte besetzt ist und einen Anwalt als Vorsitzenden hat, umfasst das Complaints
Board 8 Laien als Mitglieder und 4 Rechtsanwälte. Vorstand ist ein Laie. Ziel dieser
Umstrukturierung ist es, dem regulatorischen Teil, bei dem die Anwälte eine bestimmte Mehrheit haben, mehr Unabhängigkeit zu garantieren und gleichzeitig der
neu zu strukturierenden Law Society den Bereich der Interessenvertretung auch in
Zukunft zu belassen und zu sichern. Auf diese Weise soll die anwaltliche Selbstverwaltung erhalten bleiben.
Ähnliche Bestrebungen gibt es derzeit in Holland und Dänemark. Auch in Deutschland gibt es inzwischen eine Diskussion. Gefordert wird ein nichtanwaltlicher Ombudsmann. Im übrigen ist die Selbstverwaltung der Anwaltschaft in Deutschland aber
relativ unangefochten. Das gilt jedenfalls für den deutschen Gesetzgeber.
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VII.
Ergebnis:
Ich habe einige besonders wichtige Eigenarten des kontinentaleuropäischen Berufsrecht der Anwälte einerseits und des Berufsrechts der englischen Anwälte andererseits miteinander verglichen. Es gibt weitere unterschiedliche Ausprägungen der jeweiligen Berufsrechte, die ich hier wegen der Kürze der Zeit nicht behandeln konnte.
Auch wenn die Unterschiede nicht in allen Fällen sich systematisch einordnen lassen, läßt sich doch an ihnen ablesen, daß das englische System sehr viel deutlicher
als das kontinentaleuropäische System in dem Anwalt einen Dienstleister sieht, dessen Rechte und Pflichten sich in erster Linie aus dem Vertrag mit dem Mandanten
ergeben. Das kontinentaleuropäische System hat zwar in neuerer Zeit verstärkt
Dienstleistungselemente in das Anwaltsbild mitaufgenommen, betont aber nach wie
vor die Rolle des Rechtsanwalts bei der Verwirklichung des Rechts. Die kontinentaleuropäische Anwälte sind deswegen stärker in die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen eingebunden. Die rein vertragliche Grundlage für die Tätigkeit englischer
Anwälte macht diese sehr viel flexibler und fördert den Export englischer Rechtsdienstleistungen auf den Kontinent erheblich. Ich habe diese oben als Einbahnstraße
bezeichnet, weil in die Gegenrichtung wenig Transfer stattfindet. Ob das gut oder
schlecht ist, ist ein weiteres großes Thema, das einer gesonderten Betrachtung bedürfte. Mein Beitrag versteht sich als vergleichende Bestandsaufnahme.
Ulrich Scharf
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