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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, 3. Oktober 2014
Fusionskontrolle: Kommission gibt grünes Licht für
Übernahme von WhatsApp durch Facebook
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des US-Unternehmens
WhatsApp Inc. durch die ebenfalls in den USA ansässige Gesellschaft Facebook, Inc. nach
der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Sowohl Facebook (über Facebook
Messenger) als auch WhatsApp bieten Smartphone-Anwendungen (sogenannte „Apps“)
an, mit denen Endkunden durch den Austausch von Textnachrichten sowie von Bild-,
Video- und Tondateien kommunizieren können. Die Kommission gelangte zu dem Schluss,
dass Facebook Messenger und WhatsApp keine engen Wettbewerber sind, und dass die
Verbraucher auch nach dem Zusammenschluss noch eine große Auswahl an alternativen
Kommunikationsanwendungen haben werden. Kommunikationsanwendungen sind zwar
durch Netzeffekte geprägt, aber die Untersuchung hat gezeigt, dass das neue
Unternehmen auch nach der Übernahme noch einem ausreichenden Wettbewerb
ausgesetzt wäre.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsvizepräsident Joaquín Almunia
erklärte: „Kommunikations-Apps setzen europäische Bürger in Verbindung und werden
immer beliebter. Facebook Messenger und WhatsApp sind zwar zwei der beliebtesten
Apps, aber die meisten Menschen nutzen ohnehin mehr als eine App. Wir haben die
geplante Übernahme sorgfältig geprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass sie den
Wettbewerb auf diesem dynamischen, expandierenden Markt nicht beeinträchtigen wird.
Die Endkunden werden auch weiterhin unter zahlreichen Kommunikationsanwendungen
wählen können.“
Die Prüfung der Kommission konzentrierte sich auf die folgenden drei Bereiche:
i) Kommunikationsdienste für Endkunden, ii) Dienste für die soziale Vernetzung und
iii) Online-Werbedienste.
Im Bereich der Kommunikationsdienste für Endkunden konzentrierte sich die Kommission
auf die Prüfung von Apps für Smartphones, da WhatsApp für andere Geräte nicht zur
Verfügung steht. Die Kommission stellte fest, dass Facebook Messenger und WhatsApp
keine engen Wettbewerber sind. Facebook Messenger ist zwar eine eigenständige App,
aber aufgrund seiner Integration in das soziale Netzwerk Facebook für den Nutzer mit
einer besonderen Erfahrungsumgebung verbunden. Bei WhatsApp wird der Service über
Telefonnummern erbracht, während bei Facebook Messenger ein Facebook-Profil
erforderlich ist. Die Nutzer scheinen die beiden Apps in unterschiedlicher Weise zu nutzen,
und viele Nutzer verwenden beide Apps gleichzeitig auf ein und demselben Mobiltelefon.
Zudem handelt es sich um einen ausgesprochen dynamischen Markt, auf dem mehrere
Apps wie etwa Line, Viber, iMessage, Telegram, WeChat und Google Hangouts,
miteinander konkurrieren.
Der Markt für Kommunikationsanwendungen für Endkunden ist durch Netzeffekte geprägt.
Das bedeutet, dass der Wert des Dienstes für seine Nutzer mit der Anzahl der anderen
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Nutzer zunimmt. Netzeffekte können bewirken, dass ein Unternehmen, das über ein
großes Netz verfügt, seine Wettbewerber vom Markt fernhalten kann. Angesichts ihrer
Popularität haben sowohl WhatsApp als auch Facebook Messenger bereits große
Kundenstämme. In diesem besonderen Fall werden die Netzeffekte jedoch durch eine
Reihe von Faktoren abgeschwächt. So stellte die Kommission fest, dass der Markt für
Kommunikationsanwendungen für Endkunden ein rasch wachsender Markt ist, der durch
kurze Innovationszyklen geprägt ist, in denen die Marktpositionen häufig wechseln.
Darüber hinaus ist die Einführung einer neuen App relativ einfach und erfordert nur wenig
Zeit und Investitionen. Schließlich können die Verbraucher mehrere Apps gleichzeitig
nutzen – was sie auch häufig tun – und problemlos von einer zur anderen wechseln.
In Bezug auf die Dienste für die soziale Vernetzung ergab die Marktuntersuchung, dass die
Grenzen der einschlägigen Märkte einem ständigen Wandel unterliegen. Nach Ansicht
bestimmter Dritter ist WhatsApp bereits ein soziales Netzwerk, das mit Facebook im
Wettbewerb steht. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die beteiligten Unternehmen in
diesem Bereich, wenn überhaupt, lediglich entfernte Wettbewerber sind. Dies ist
insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Angebot von Facebook erheblich
facettenreicher ist. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Diensteanbieter, die auch
andere Kommunikationsanwendungen für Endkunden anbieten, wie zum Beispiel Line und
WeChat. Selbst im Falle einer Integration von WhatsApp und Facebook, die die Position im
Bereich der sozialen Netzwerke stärken könnte, wäre der Nettozuwachs an neuen
Mitgliedern für das soziale Netzwerk begrenzt, da sich die Nutzerbasis von WhatsApp
bereits stark mit der von Facebook überschneidet. Unabhängig von der genauen
Abgrenzung des Marktes für Dienste der sozialen Vernetzung und unabhängig von der
Frage, ob WhatsApp als soziales Netzwerk gilt, ist eine negative Auswirkung der
Übernahme auf den Wettbewerb im Bereich dieser Dienste unwahrscheinlich.
Obwohl WhatsApp nicht im Bereich der Online-Werbung tätig ist, hat die Kommission
untersucht, ob der Zusammenschluss Facebooks Position auf diesem Markt stärken und
den Wettbewerb behindern könnte. Insbesondere hat die Kommission die Möglichkeit
untersucht, dass Facebook i) auf WhatsApp Werbung einführen könnte und/oder
ii) WhatsApp als mögliche Quelle für Nutzerdaten verwenden könnte, mit deren Hilfe die
Facebook-Werbung noch gezielter eingesetzt werden könnte. Die Kommission kam zu dem
Schluss, dass die Übernahme unabhängig davon, ob Facebook Werbung auf WhatsApp
einführen und/oder mit der Sammlung der Nutzerdaten von WhatsApp beginnen würde,
wettbewerbsrechtlich unbedenklich wäre. Auch nach dem Zusammenschluss wird es
neben Facebook noch genügend andere Anbieter gezielter Werbemaßnahmen geben, und
es wird nach wie vor eine große Menge an Internetnutzerdaten zur Verfügung stehen, die
für Werbezwecke verwendet werden können und nicht ausschließlich von Facebook
kontrolliert werden.
Im Rahmen ihrer Untersuchung hat die Kommission Aspekte einer eventuellen
Datenkonzentration nur auf eine potenzielle Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem
Markt für Online-Werbung hin geprüft. Datenschutzspezifische Bedenken, die sich aus dem
Umstand ergeben, dass nach dem geplanten Zusammenschluss größere Datenmengen
unter der Kontrolle von Facebook stehen werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich
des EU-Wettbewerbsrechts.
Auf der Grundlage des Vorstehenden ist die Kommission daher zu dem Ergebnis gelangt,
dass das Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.
Der Zusammenschluss wurde am 29. August 2014 bei der Kommission zur Genehmigung
angemeldet.
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Hintergrund
Facebook betreibt Onlineplattformen für soziale Netzwerke, die eine Reihe von sozialen
Diensten bieten, u. a. Kommunikationsdienste für Endkunden und Foto- und
Videoplattformen für Endkunden und die Werbewirtschaft. Dazu zählen auch die
Netzwerkplattform „Facebook“, die für Endkunden bestimmte Kommunikationsanwendung
„Facebook Messenger“ und die Foto- und Videoplattform „Instagram“. Der Zugang zu
diesen Diensten ist per Internet über PCs und mit Hilfe bestimmter Apps über
Smartphones und Tablet-PCs möglich. Außerdem ist Facebook Anbieter von OnlineWerbeplätzen. Facebook sammelt Daten über die Nutzer seiner Plattformen für soziale
Netzwerke und analysiert sie, um den Werbetreibenden die Möglichkeit zu bieten, ihre
Werbung genau auf die einzelnen Nutzer seiner Plattformen auszurichten. Die
Netzwerkplattform von Facebook hat 1,3 Milliarden Nutzer weltweit, von denen
300 Millionen auch die Facebook-Messenger-App nutzen.
WhatsApp ist Anbieter einer Messaging-App, mit deren Hilfe die Nutzer MultimediaSofortnachrichten austauschen können. Anders als Facebook ist WhatsApp derzeit nicht
auf PCs oder Tablet-PCs verfügbar, es speichert keine Nachrichten auf seinen Servern und
verkauft keine Werbeplätze. WhatsApp hat weltweit über 600 Millionen Nutzer.
Die Kommission hat den Markt für Kommunikationsdienste für Endkunden bereits im
Rahmen früherer Beschlüsse untersucht, insbesondere 2011 in der Sache Microsoft /
Skype (siehe IP/11/1164) und 2013 in der Sache Microsoft / Nokia (siehe IP/13/1210).
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist verpflichtet, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen,
deren
Umsatz
bestimmte
Schwellenwerte
übersteigt
(vgl.
Artikel 1
der
Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen
Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem
wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich
unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss
die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den
Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II)
einleitet.
Weitere Informationen zu dieser Sache werden auf der Website der GD-COMP im öffentlich
zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache M.7217 veröffentlicht.
Kontakt für die Medien:
Antoine Colombani (+32 229-74513)
Marisa Gonzalez Iglesias (+32 229-51925)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 6 7 8 9 10 11
oder per E–Mail
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