Musterverträge für die Beauftragung von Software-Entwicklung, das Einräumen von Nutzungsrechten (Lizenzierung) für Software und Online-Datenbanken sowie den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen TMF-Produkt Nr. P999071 Dieses Dokument wurde als Arbeitsmaterial konzipiert. Es wird empfohlen, als Referenz stets das schreibgeschützte Originaldokument aufzubewahren. Diese Grafik kann aus Kopien entfernt werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der TMF unter [email protected] Lizenzbedingung und Copyright: Dieses Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen, sofern nicht anders angegeben, bei der TMF. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte kann die TMF nicht übernehmen. Eine Vervielfältigung und Weiterleitung ist ausschließlich innerhalb Ihrer Organisation oder Firma sowie der TMF-Mitgliedschaft erlaubt, sofern keine anders lautende Vereinbarung mit der TMF besteht. 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Lassen Sie die nach Ihrer Ansicht angepassten und ausformulierten Texte vor der endgültigen Unterzeichnung in jedem Fall durch einen ausgewiesenen Vertragsjuristen überprüfen und „absegnen“. Übernehmen Sie niemals die Mustertexte ohne Veränderung oder Anpassungen! Das Haftungsrisiko einer solchen Verwendung wäre zu groß. Seite 2 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software Inhalt Hinweis........................................................................................................................... 2 Inhalt.............................................................................................................................. 3 1 Vorbemerkung........................................................................................................... 4 2 Mustertexte ............................................................................................................... 5 2.1 Software-Lizenzvertrag ............................................................................................. 5 2.1.1 Einführung .................................................................................................. 5 2.1.2 Text............................................................................................................ 5 2.2 Software-Entwicklung ............................................................................................... 6 2.2.1 Einführung .................................................................................................. 6 2.2.2 Text............................................................................................................ 7 2.3 Onlinedatenbank-Nutzung ....................................................................................... 19 2.3.1 Einführung ................................................................................................ 19 2.3.2 Text.......................................................................................................... 19 2.4 Rechte-Übertragung ............................................................................................... 24 2.4.1 Einführung ................................................................................................ 24 2.4.2 Text.......................................................................................................... 24 2.5 Vertraulichkeitsvereinbarung ................................................................................... 25 2.5.1 Einführung ................................................................................................ 25 2.5.2 Text.......................................................................................................... 25 3 Schlussbemerkung .................................................................................................. 28 4 Mitglieder der Arbeitsgruppe „Urheber- und Verwertungsrechte“ 2002 ................. 28 Seite 3 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software 1 Vorbemerkung Neben der Durchführung der urheber- und verwertungsrechtlichen Transfergespräche war es auch Aufgabe der TMF-Arbeitsgruppe Urheber- und Verwertungsrechte sogenannte Musterverträge zu entwickeln. Dies geschah letztlich auch deswegen, weil generell aber auch und gerade bei den besuchten medizinischen Verbünden immer wieder Bedarf an solchen Mustervertragstexten geäußert worden war. Derartige Mustertexte mögen zwar auch als Leitlinie für die selbständige Ausarbeitung eigener individueller vertraglicher Regelwerke durchaus ein sinnvolles Hilfsmittel sein. Ungeeignet sind aber solche Texte zur unveränderten Übernahme, um eigenen Aufwand bei der Vertragsgestaltung zu ersparen. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Vertragspartnern, gerade im hier maßgeblichen IT-Bereich, sind in der Praxis so vielgestaltig, dass eine solche ungeprüfte Übernahme unveränderter Vertragsformulare mehr Probleme mit sich bringt als dass sie dem Verwender der Texte die Arbeit erleichtert. Auf diese Problematik hinweisend hat sich die AG „Urheber- und Verwertungsrechte“ dennoch bereit erklärt, solche Mustertexte zu formulieren und kurz zu kommentieren. Sie sind im nachfolgenden Abschnitt 2 aufgeführt, jeweils durch eine kurze Einführung erläutert und können so von den interessierten TMF-Mitgliedern für ihre Zwecke eingesetzt werden. Dennoch sei nochmals folgender Warnhinweis besonders hervorgehoben: Mustertexte können stets nur eine Leitlinie für die eigene Vertragsgestaltung sein. Eine unveränderte und ungeprüfte Übernahme solcher Texte für auszugestaltende Vertragsverhältnis kann mehr Schaden als Nutzen bringen! das individuell Übersicht der hier vorgestellten Mustertexte:: (1) Software-Lizenzvertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte; (2) Software-Entwicklungsvertrag für die Vergabe von Aufträgen an externe Softwarehäuser; (3) Datenbank-Lizenzvertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten an Datenbeständen des Verbundes; (4) Rechteübertragungsklausel zur Einfügung in Verträge zwischen den Verbünden und ihren Arbeitnehmern, Praktikanten und Diplomanten; (5) Geheimhaltungsvereinbarung zum Know-how-Schutz. Seite 4 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software 2 Mustertexte In allen Musterverträgen ist als Vertragspartner das jeweilige Kompetenznetz genannt. Dies wäre sicherlich ein Idealzustand, setzt aber die rechtliche Selbständigkeit des jeweiligen Verbundes voraus. Häufig wird die Notwendigkeit bestehen, den Zuwendungsempfänger als Vertragspartner einzusetzen (beispielsweise die Universität). 2.1 Software-Lizenzvertrag 2.1.1 Einführung Mit diesem Vertrag bzw. diesen Lizenzbedingungen, deren Gültigkeit zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren ist, werden dem Kunden (= Lizenznehmer) vom Lizenzgeber (= Rechteinhaber) Verwertungsrechte zur Nutzung einer Software für bestimmte Zwecke eingeräumt. Der Lizenzgeber hat es dabei in der Hand, genau festzulegen, in welchem Umfang, für welche Dauer, für welche Zwecke etc. dem Kunden ein solches Recht übertragen wird. In der Praxis gibt es eine unüberschaubare Anzahl verschiedenster Rechteeinräumungen. Im hier vorliegenden Vertragstext mag § 3 einen Eindruck vermitteln, wie detailliert und differenziert eine solche Lizenzgewährung ausgestaltet sein kann. Besondere Bedeutung in solchen Lizenzverträgen aber auch generell kommt Gewährleistungs- und Haftungsregelungen zu, die nunmehr seit dem 01. Januar 2002 unter der Überschrift „Einstehen für Pflichtverletzungen“ zusammengefasst sind (siehe § 6). Ergänzend im Software-Lizenzvertrag ist eine spezielle Haftung des Lizenznehmers für Schäden aus der Verletzung urheberrechtlicher Positionen zu regeln (siehe § 7). Um im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen den häufig sehr langwierigen und bisweilen auch unbefriedigenden Gang zu den staatlichen Gerichten zu vermeiden, regelt § 12 des Lizenzvertrags eine obligatorische Streitschlichtung, für die die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI e.V.) ein spezielles und inzwischen auch bewährtes Verfahren anbietet. Scheitert dies, steht immer noch der Gang vor die staatlichen Gerichte offen. 2.1.2 Text Software-Lizenzenvertrag Der Text dieses Vertrags ist inhaltlich identisch mit demjenigen in Abschnitt 8.4.4 des Gutachtens „Verwertungsrechtliche Aspekte beim Wissens- und Datenfransfer zwischen Forschung und Versorgung“ 1. Vom Abdruck wird an dieser Stelle daher abgesehen. 1 Band 7 der TMF-Schriftenreihe: Goebel J, Scheller J: Verwertungsrechte in der vernetzten medizinischen Forschung - Rechtsgutachten zur Wertschöpfung beim Datenaustausch zwischen medizinischer Versorgung und Forschung, Berlin 2009, S. 66 Kap. 8 (Mustertexte) ist auch als Word-Dokument verfügbar unter www.tmf-ev.de/P022022.doc Seite 5 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software 2.2 Software-Entwicklung 2.2.1 Einführung Allgemeines Der vorgeschlagene Vertragstext kann in Fällen Anwendung finden, in denen ein Kompetenznetz (als Auftraggeber) einem Software-Haus einen Auftrag zur Entwicklung eines oder mehrerer Programme, aber auch zu einem zu programmierenden Gesamtkonzept wie etwa einem InternetAuftritt, erteilt. Typisch für derartige Aufträge ist, dass nicht etwa bloße Anpassungsarbeiten bereits am Markt erhältlicher Programme zu leisten sind. Sie unterscheiden sich deshalb wesentlich von einer reinen Lizenzierung, die eventuell mit sogenanntem Customizing verbunden wird. Prägend ist vielmehr für Entwicklungsverträge die Neuentwicklung im Sinne einer echten Individualprogrammierung für eben den konkreten Auftraggeber. Das Hauptproblem dieser Vertragsverhältnisse liegt stets in der Definition der geschuldeten Leistung (§ 1 des Vertragstextes). Meist haben die Parteien zu Beginn eines Entwicklungsprojekts diese Leistung nicht konkret genug vor Augen. Deshalb empfiehlt es sich für den Auftraggeber, ein Pflichtenheft (wenn möglich, gemeinsam mit dem Auftragnehmer) auszuarbeiten (§ 2 des Textes). Das Pflichtenheft sollte die beim Auftraggeber vorhandene Problemstellung wiedergeben, gefolgt von den (grundsätzlichen) Lösungsansätzen, die der Auftraggeber hierzu vorschlägt. Verständlicherweise kann in dieser frühen Phase der Zusammenarbeit nicht zuverlässig prognostiziert werden, ob sich die vorgeschlagenen Lösungsansätze als geeignet erweisen werden. Den Parteien muss daher an einer gewissen Flexibilität im Fortgang des Vorhabens gelegen sein. Dem tragen die vorgeschlagenen §§ 5 und 12 Rechnung. Folgender Rat sei gestattet: Mag auch die Ausarbeitung eines Pflichtenhefts, das man als eine Art „Arbeitsprogramm“ verstehen könnte, wegen des damit verbundenen Aufwands als „lästig“ empfunden werden, so gibt es dazu in der Praxis doch keine vernünftige Alternative. Die Erfahrung zeigt, dass die schlechteste Methode immer ein „Fangen wir doch erstmal an, dann sehen wir schon weiter“ ist, denn sie zieht bereits nach kurzer Zeit einen Streit der Parteien darüber nach sich, welche der Parteien wann was hätte tun müssen. Je klarer die Leistungsdefinition, umso geringer sind die Möglichkeiten des Auftragnehmers, sich bei schlechten oder verspäteten Arbeitsergebnissen herauszureden. Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 2 Absatz (2) zu sehen: Es sollte dem Auftraggeber möglich sein, den Leistungsfortschritt sukzessive zu verfolgen. Rechte Dritter und Nutzungsrechte Obschon es einer allgemeinen Vertragspflicht entspricht, seinem Vertragspartner Leistungen frei von Rechten Dritter zu verschaffen, so besteht doch Anlass, im Zusammenhang mit Software hierauf nochmals besonders hinzuweisen (§ 8 des Textes). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass Software-Entwickler heute fast standardmäßig sogenannte „Entwicklungstools“ einsetzen, die man kurz gefasst als „Programme zum Programmieren“ beschreiben könnte. Für den Auftraggeber Seite 6 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software muss aber das Endergebnis, das ihm der Auftragnehmer schuldet, zum Beispiel frei von Rechten der Hersteller dieser Entwicklungstools sein. Die Nutzungsrechte-Regelungen des § 9 des Textes mögen dem Laien als „typisch juristisch ausziseliert“ erscheinen. Die Ausführlichkeit dieser Regelungen hat aber folgende Bewandtnis: Wenn es um die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geht, so vertreten Rechtsprechung und juristische Lehre seit jeher die Auffassung, dass der Urheberrechtsinhaber (hier wäre das der Software-Entwickler) im Zweifel nur soviel an Rechten überträgt, wie dies zur Erreichung des Zwecks eines Vertrages erforderlich ist. Was über den Zweck des Vertrags hinausreiche, verbleibe beim Urheber. Nun spricht zwar im Rahmen eines Entwicklungsvertrags über Individualsoftware meist schon das sehr hohe Entgelt dafür, dass der Auftraggeber Rechte an der Entwicklung so umfassend wie möglich erwerben möchte. Jedoch befreit auch in diesen Fällen eine detaillierte Nennung dieser Rechte der Auftraggeber im Streitfall von der Pflicht, im Einzelnen die Notwendigkeit der Übertragung dieser Rechte zur Erreichung des Vertragszwecks belegen zu müssen. Auf die Nennung der Rechte sollte deshalb nicht verzichtet werden. Mitunter wenden Software-Ersteller hiergegen ein, mit solchen Regelungen würden sie ihres gesamten Know-hows beraubt. Der Einwand geht jedoch fehl, denn mit dem (neu erworbenen) Know-how des Entwicklers haben die Regelungen nichts zu tun, sondern nur mit den konkret erzielten Ergebnissen. Abnahme, § 12 Die Vereinbarung von Abnahmeprozeduren ist ein wesentliches Kennzeichen werkvertraglicher Vereinbarungen. Sie verdeutlicht, dass vertraglich Endergebnisse und nicht etwa nur bestimmte Arbeitsaufwände geschuldet sind. Die Abnahme stellt dabei für den Auftraggeber ein Kontrollinstrument zur (zeitgerechten und mangelfreien) Leistungserbringung dar, das auch mit der Fälligkeit von (Teil-)Vergütungen verknüpft werden kann (vergleiche § 7 des Textes). Darüberhinaus beginnen Verjährungsfristen von Gewährleistungsansprüchen [vergleiche § 15 Absatz (2)] erst mit der Abnahme zu laufen. 2.2.2 Text Softwareentwicklungsvertrag zwischen dem Kompetenznetz / anderer Auftraggeber vertreten durch ... - nachstehend als Auftraggeber bezeichnet und vertreten durch ... - nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet – Präambel Seite 7 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software (1) Der Auftraggeber ... (Beschreibung der Tätigkeit und der Zielsetzungen des Kompetenznetzes; ferner der Ziele, die speziell mit diesem Vertrag verfolgt werden). (2) Der Auftragnehmer ist ... (Beschreibung der Tätigkeit des Auftragnehmers). Er verfügt über das technische Know-how sowie die notwendige Hardund Software zur Entwicklung der vertragsgegenständlichen Programme und Dokumentationen. Dies vorausgeschickt, legen die Vertragsparteien folgendes fest: § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, exklusiv für den Auftraggeber eine fachlich-inhaltlich, programmiertechnisch, grafisch und sprachlich einwandfreie Computer-Software, lauffähig unter (hier bitte präzise das Betriebssystem benennen!), zu entwickeln und zu programmieren sowie eine umfassende Entwicklungs- und Anwender-Dokumentation zu dieser zu erstellen. Anmerkung: Sofern es zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehören soll, auch das Pflichtenheft - eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber - zu entwickeln [siehe auch § 2 Absatz (1)], wäre hier zu ergänzen: „Hierzu erstellt der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Pflichtenheft und entwickelt auf dessen Grundlage ein fachliches und datenverarbeitungstechnisches Feinkonzept.“ (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner zur Pflege und Weiterentwicklung der vertragsgegenständlichen Software. Die Einzelheiten regeln die Parteien in einem separat abzuschließenden Pflegevertrag. § 2 Leistungsunterlagen und Projektdurchführung (1) Basis für alle vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist das Pflichtenheft, das als Anlage A Bestandteil dieses Vertrags ist. Die Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik sowie einschlägiger anderer technischer Normen sichert der Auftragnehmer zu. (2) Für die Übergabe der Leistungsergebnisse wie Programmversionen, Programmdokumentationen und jeweilige Quellcodes wird ein detaillierter Zeitplan im Pflichtenheft vereinbart. Dieser Zeitplan enthält verbindliche Arbeitsabschnitte (im Folgenden: Meilensteine) für den Auftraggeber und den Auftragnehmer. Das Erreichen der Meilensteine dieses Zeitplans wird vom Auftragnehmer jeweils entsprechend dem Abnahmemuster der Anlage B schriftlich bestätigt. Die Endversionen werden vom Auftraggeber schriftlich abgenommen. Programmdokumentationen und Quellcodes werden jeweils mit Abnahme der Endversion an den Auftraggeber übergeben. Die Seite 8 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software Endversionen werden vom Auftragnehmer in Form ... (hier bitte die Lieferform einsetzen!) geliefert. § 3 Arbeitsergebnisse (1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den Quellcode des Programms (Anwendersoftware ohne Entwicklungssoftware, Werkzeuge etc.) in der gültigen Fassung zur Verfügung. Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte an dem Quellcode nach Maßgabe dieser Vereinbarung. (2) Zwischenschritte in Form von Vorversionen und/oder Statusberichten wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert, in jedem Fall jedoch auf Anforderung präsentieren. § 4 Ausführungsfrist (1) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die im Pflichtenheft festgelegte Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen und auf Wunsch des Auftraggebers das Vorhaben fortzuführen. (2) Verstößt der Auftragnehmer gegen seine Mitteilungspflicht, so haftet er dem Auftraggeber für alle hieraus resultierenden Schäden. (3) In den Fällen des Absatzes (1) kann der Auftraggeber den vorliegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, es sei denn, er hat die Verzögerung zu vertreten, insbesondere wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 14 dieses Vertrags. § 5 Änderungen des Vertragsgegenstandes (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Der Auftragnehmer wird solche Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen realisieren, die den in diesem Vertrag kalkulierten Konditionen entsprechen. (2) Die vereinbarten Fristen verlängern sich zugunsten des Auftragnehmers, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht. (3) Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristverlängerungen werden die Parteien in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festhalten. Seite 9 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software § 6 Berichtspflicht Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber während der gesamten Vertragszeit laufend unaufgefordert und insbesondere auf Anfrage über den Fortgang der Arbeiten zu informieren. Der vorstehenden Berichtspflicht kommt der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers schriftlich nach. § 7 Entgelt (1) Für die Arbeiten erhält der Auftragnehmer einen ... (Festbetrag, Betrag nach Aufwand?) in Höhe von Euro ... zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. (2) Anmerkung: In Absatz (2) sind die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass es Auftragnehmer eventuell „anspornt“, wenn keine Vorauszahlungen geleistet werden. Daher ist zu überlegen, ob die Zahlungen an das Erreichen der vereinbarten Meilensteine geknüpft werden können. Einbehalt: 10 % vom vereinbarten Entgelt; bis zur Schlussabnahme bzw. Beseitigung eventueller Mängel! § 8 Rechte Dritter (1) Der Auftragnehmer sichert zu, über alle vertragsgegenständlichen Rechte im geschuldeten Umfang gegenüber dem Auftraggeber verfügen zu können. Von etwaigen Ansprüchen Dritter und diesbezüglichen notwendigen Kosten zur Rechtsverteidigung stellt er den Auftraggeber frei. (2) Absatz (1) gilt für den Auftraggeber entsprechend, wenn dieser dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags Unterlagen und sonstiges Material gemäß § 14 dieses Vertrags zur Verfügung stellt. § 9 Nutzungsrechte (1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber mit Abschluss dieses Vertrags frei von Rechten Dritter die ausschließlichen Rechte für eine räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzung des Programms und der Dokumentation in jeder technischen Weise. (2) Die ausschließliche Rechtsübertragung umfasst insbesondere auch die Rechte zur Weiterentwicklung des Programms und der zugehörigen Dokumentation. (3) Die Rechteübertragung bezieht sich auch auf bekannte Nutzungen, die zurzeit noch nicht allgemein angewandt oder technisch erst künftig Seite 10 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software möglich werden. Sie umfasst alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die dem Auftragnehmer und allen an der Produktion Beteiligten aufgrund künftiger Rechtsentwicklung erwachsen. (4) Der Auftraggeber ist damit insbesondere zur jeweils vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung einschließlich der Vermietung, Vorführung oder Sendung mit magnetischen, optischen oder elektronischen Systemen jeder Art, zur Abspeicherung und zum Betrieb in Datenbanken und Netzwerken einschließlich Down-Loading-Zugriff berechtigt. (5) Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere auch die Berechtigung zur Übersetzung in Fremdsprachen, den Transfer in andere Betriebssysteme, die Bearbeitung, die Veränderung des Arrangements und andere Umarbeitungen sowie alle Handlungen, die allgemein zum Laden, Anzeigen, Übertragen oder Speichern der vertragsgegenständlichen Software erforderlich sind. (6) Der Auftraggeber kann seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. (7) Der Auftragnehmer wird in der Software und deren zugehöriger Dokumentation in angemessener Weise genannt. § 10 Weiterentwicklung (1) Über Weiterentwicklungen, Bearbeitungen und Variationen des Programms und der zugehörigen Dokumentation kann der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers frei entscheiden und verfügen. (2) Beabsichtigt der Auftraggeber die Vergabe eines Auftrags an Dritte zu Zwecken des Absatzes (1), so verpflichtet er sich, prioritär den Auftragnehmer zur Abgabe eines entsprechenden Angebots aufzufordern. (3) Auf eine schriftliche Anforderung des Auftraggebers nach Absatz (2) unterbreitet der Auftragnehmer diesem innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein schriftliches Angebot zur Weiterentwicklung, Bearbeitung oder Variation der vertragsgegenständlichen Leistungen unter Zugrundelegung marktüblicher Preise. Der Auftraggeber erklärt auf dieses Angebot innerhalb weiterer zwei Wochen dessen Annahme oder Ablehnung. (4) Eine Pflicht des Auftraggebers zur Annahme eines Angebots des Auftragnehmers besteht nicht. Er hat dem Auftragnehmer eine Ablehnung des Angebots jedoch nachvollziehbar zu begründen. (5) Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer in Fällen des Absatzes (3), so treffen die Vertragsparteien über die Verwertungsrechte an der weiterentwickelten oder sonst bearbeiteten Version oder Variation des Seite 11 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software Programms und der zugehörigen Dokumentation eine Regelung, die derjenigen des § 9 dieses Vertrags entspricht. § 11 Eigentumsübergang Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mit Abschluss dieses Vertrags das Eigentum an den dem Auftraggeber abzuliefernden Materialien auf diesen übergeht. § 12 Notwendige Änderungen (1) Bei jedem Entwicklungsschritt hat der Auftragnehmer die Leistungen bzw. Vorgaben, die sich aus § 1 ergeben, sorgfältig zu beachten. Sollten sich diese als nicht eindeutig, fehlerhaft oder unausführbar erweisen, benachrichtigt er unverzüglich den Auftraggeber, um gemeinsam mit diesem eine Änderung der betreffenden Vorgabe zu erzielen. Im Übrigen unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber über den jeweilig erzielten Entwicklungsschritt und gibt diesem damit die Möglichkeit, erforderliche Änderungen zu verlangen. (2) Der Auftragnehmer wird diese Wünsche auf Durchführbarkeit unter Berücksichtigung des Projektzeitplans und unter Kostenaspekten prüfen. Sollten über die unter § 1 aufgeführten Leistungen hinaus zusätzliche Leistungen anfallen, so werden diese zu den üblichen Konditionen des Auftragnehmers kalkuliert. Die Prüfungsergebnisse werden dem Auftraggeber unmittelbar zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Beschlüsse teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich und damit beiderseits verbindlich mit. Falls erforderlich, wird in Abhängigkeit von Umfang und Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe ein neuer Projektzeitplan ausgearbeitet und dem Pflichtenheft gemäß Anlage A ergänzend beigefügt. § 13 Abnahme (1) Die Abnahme der verschiedenen Versionen setzt jeweils eine erfolgreiche Prüfung durch den Auftraggeber voraus, die spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen beginnt, nachdem der Auftragnehmer die Speichermedien übergeben hat. Der Auftraggeber erklärt unverzüglich schriftlich die Abnahme, sofern die Leistung des Auftragnehmers der Leistungsbeschreibung gemäß Pflichtenheft entspricht. Eine erfolgreiche Funktionsprüfung liegt vor, wenn die geprüften Programme die vertragsgegenständlichen Anforderungen erfüllen. Die Dauer, den Umfang und die Art der Funktionsprüfung legen die Vertragspartner einvernehmlich fest. Seite 12 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software (2) Sind unterschiedliche Zeitpunkte für die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit einzelner Programme oder in sich abgeschlossener Teile derselben vereinbart, so ist die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung beschränkt. Bei Abnahme der letzten Teilleistung ist eine Funktionsprüfung hinsichtlich des Zusammenwirkens aller Programmteile vorzunehmen (Gesamtabnahme). (3) Stellt der Auftraggeber bei der Funktionsprüfung Abweichungen der Programme von den vertraglichen Anforderungen fest, so teilt er diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Form mit. Erklärt der Auftraggeber gleichwohl die Abnahme, so werden die Abweichungen als Mängel in der Erklärung aufgeführt. Der Auftraggeber darf die Abnahmeerklärung nicht verweigern, wenn es sich um unerhebliche Abweichungen handelt. (4) Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Speichermedien die Abnahme, kann der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. § 14 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Daten, Unterlagen und Materialien in der von den Parteien in Anlage B festgelegten Form zur Verfügung. Einzelheiten der Mitwirkung legen die Parteien gleichfalls in Anlage B fest. (2) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer bei der Abfassung der Anlage B einen kompetenten Ansprechpartner in Person. (3) Der Auftraggeber erfüllt seine Mitwirkungspflichten zeitnah und unentgeltlich. § 15 Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erhält der Auftragnehmer ein Nachbesserungsrecht eingeräumt. Nach drei erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Seite 13 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software (2) Der Auftragnehmer gewährleistet die kostenlose Beseitigung von Fehlern im Programm, die seinen Leistungsbereich betreffen, für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abnahme des Programms durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, die zu entwickelnde Software auch nach Endabnahme auf noch unbekannte Defekte, Funktionsstörungen sowie sonstige Gefährdungslagen schaffende Anwendungsfolgen nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik zu beobachten. (3) Für Schäden haften die Parteien einander nur, soweit der Schaden von der jeweils anderen Vertragspartei, ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Übrigen haften die Parteien nur für voraussehbare Schäden, die durch die Verletzung essentieller Vertragspflichten bei der jeweils anderen Vertragspartei verursacht werden. Die Haftung ist ausgeschlossen für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. (4) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht in Fällen zwingender Produkthaftung und bei Schäden einer Vertragspartei an Leben, Körper oder Gesundheit, die die andere Partei zu vertreten hat. (5) Die Parteien haften einander nicht für Schäden aus höherer Gewalt. Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkungen, Tarifauseinandersetzungen und ähnliche Ereignisse verursachte Betriebsstörungen. § 16 Quellcode-Kopie Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie des Quellcodes, die im Eigentum des Auftraggebers verbleibt, zu Sicherungszwecken in seinem Besitz zu behalten. Er wird diese Kopie sicher und für Dritte unzugänglich verwahren. Der Auftragnehmer wird den der Software zugrundeliegenden Quellcode und die betreffende Programmdokumentation gegenüber Dritten geheim halten. Eine Nutzung des Quellcodes ist dem Auftragnehmer außer in Fällen ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers nicht gestattet. § 17 Kündigung (1) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung - ganz oder teilweise - zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Als wichtiger Grund gilt für den Auftraggeber auch die wesentliche Kürzung oder Streichung von Fördergeldern durch das BMBF. Seite 14 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software Anmerkung: Der letzte Satz kann entfallen, wenn der Vertragsgegenstand nicht förderungsabhängig ist. (2) Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer das erreichte Entwicklungsergebnis mit ausreichender Programmdokumentation dem Auftraggeber unverzüglich abzuliefern. (3) Die Vergütung hat im Falle der Kündigung nur im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte für den Auftraggeber verwertbare Teilleistung zu erfolgen. (4) Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so wird der Auftraggeber von seiner Vergütungspflicht für solche Teilleistungen frei, die der Auftragnehmer nach der letzten Meilensteinabnahme erbracht hat. § 18 Schriftform, abschließende Regelung (1) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags sowie des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. (2) Der vorliegende Vertrag einschließlich seiner Anlagen enthält alle Regelungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Frühere Vereinbarungen und Festlegungen verlieren mit dem Wirksamwerden dieses Vertrags ihre Gültigkeit. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Ihrer Geltung für zukünftige Vereinbarungen wird bereits jetzt widersprochen. § 19 Ansprechpartner (1) Der Auftraggeber benennt als projektverantwortlichen Ansprechpartner für den Auftragnehmer ... (hier die organisationsinterne Funktion des Mitarbeiters einsetzen!) (2) Der Auftragnehmer benennt als projektverantwortlichen Ansprechpartner für den Auftraggeber ... (hier die organisationsinterne Funktion des Mitarbeiters einsetzen!) (3) Die Ansprechpartner, die in Anlage B namentlich benannt werden, sind zur Abgabe verbindlicher Erklärungen und zur Annahme verbindlicher Weisungen im vertragsgegenständlichen Kontext befugt. (4) Die Parteien verpflichten sich, Wechsel in der Person des verantwortlichen Ansprechpartners jeweils rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Seite 15 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software § 20 Rechtswahl / Gerichtsstand (1) Für das vorliegende Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNÜbereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. (2) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird ... (Sitz des Kompetenznetzes einfügen!) als Gerichtsstand vereinbart. § 21 Schlichtung (1) Bei allen Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag werden die Parteien vor einer Anrufung des Gerichts die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI, www.dgri.de) anrufen, um den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. (2) Die Parteien gehen davon aus, dass die diesem Vertrag als Anlage C beigefügte Schlichtungsordnung der DGRI e.V. fair und ausgewogen ist, die Schlichter neutral sind, die Schlichtung nicht zu einer Bindung an Tatsachenfeststellungen führt und der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen bleibt. Die Schlichtungsordnung der DGRI kommt vorliegend mit der Modifikation zur Anwendung, dass das DGRI-Schlichtungsteam durch einen medizinischen Sachverständigen ergänzt wird. (3) Das Schlichtungsverfahren hemmt mit dem Tage seiner Einleitung die Verjährungs- und Ausschlussfristen für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt. Diese Hemmung endet einen Monat nach dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens. § 22 Schlussbestimmung Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages davon nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine offene oder versteckte Lücke enthält. Anlagen: A B C Pflichtenheft Mitwirkungshandlungen und Ansprechpartner, Meilensteinabnahme (Muster) Schlichtungsordnung DGRI Seite 16 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software Auftraggeber Auftragnehmer (Ort), den ...................................... (Ort), ............................................................... (Unterschrift) ............................................................ (Unterschrift) den ..................................... Anlage A zum Vertrag vom ... über Software-Entwicklung (Pflichtenheft) Anmerkung: Ein Pflichtenheft ist stets sehr individueller Natur, weil es sich an den konkret zu lösenden Aufgaben orientieren muss. Ein Pflichtenheft„Muster“ kann daher nicht sinnvoll sein. Folgende Vorgaben mögen indes als „Richtschnur“ zur Formulierung eines Pflichtenhefts dienen: 1. Zunächst ist die beim Auftraggeber festgestellte Problemlage möglichst genau zu beschreiben. Naturgemäß ist dies mit einer gewissen Vorarbeit des Auftraggebers verbunden, weil zunächst nur dieser selbst die Probleme kennt, die er mit Hilfe des Auftragnehmers zu lösen hofft. 2. Ist die Problemstellung hinreichend klar, sind die grundsätzlichen Aufgaben (Ziele) zu definieren, die der Auftragnehmer zur Lösung dieser Probleme übernehmen wird. Hierbei ist bereits die Mitwirkung des Auftragnehmers vorteilhaft. 3. Der grundsätzlichen Aufgabendefinition muss sich eine detaillierte Aufschlüsselung der Aufgaben in Einzelmaßnahmen anschließen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung dieser Aufgaben zu erledigen hat. 4. Mit der unter 3 beschriebenen Aufschlüsselung wird es dem Auftragnehmer möglich sein, ein Feinkonzept zu entwickeln, das „Meilensteine“ und Zeithorizonte ausweist, anhand dieser auch der Auftraggeber den Fortgang des Entwicklungsprojekts verfolgen und kontrollieren kann. Anlage B zum Vertrag vom ... über Software-Entwicklung (Meilensteinabnahme) Anmerkung: Auch die Ausgestaltung der Anlage B hängt maßgeblich von den konkreten Projektvorgaben ab. Sie sollte im Wesentlichen aber enthalten: Seite 17 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software - die Beschreibung (und, falls dies möglich ist, den Arbeitstitel) des jeweiligen Meilensteins; - eine detaillierte Liste, was der Auftragnehmer für das Erreichen des jeweiligen Meilensteins dem Auftraggeber zu liefern hat; - den Fertigstellungstermin des Meilensteins; - die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers für den jeweiligen Meilenstein, gegebenenfalls auch mit einer Terminvorgabe versehen; - den Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Telefon etc.); - den Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Telefon etc.); - die für den Meilenstein anzulegenden Prüfroutinen (was soll das Arbeitsergebnis bereits können?); - falls abweichend vom Ansprechpartner: den für die Abnahme des Meilensteins verantwortlichen Mitarbeiter des Auftraggebers; - die Bestätigung, dass die Abnahme erfolgt / nicht erfolgt ist (letzteres mit Verweis auf eine Mängelliste, die dem Abnahmemuster beigefügt wird); - Datum und Unterschriften. Seite 18 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software 2.3 Onlinedatenbank-Nutzung 2.3.1 Einführung Für den Fall, dass ein Kompetenznetz, ein sonstiger medizinischer Verbund oder ein Teilprojekt innerhalb eines solchen Verbunds Datenbanken aufbaut (etwa mit Daten für klinische Studien aber auch etwa Volltext-Datenbanken zur Information von Fachleuten oder auch von Patienten) und zur Online-Nutzung zur Verfügung stellt, empfiehlt es sich, das Nutzungsverhältnis detailliert vertraglich auszugestalten. Der nachfolgende Mustervertrag kann dafür als Grundlage genommen werden. Er enthält Regelungen, wie sie von professionellen oder semi-professionellen Informationsanbietern üblicherweise verwendet werden. Besondere Bedeutung kommt in einem solchen Vertrag der Regelung über die Einräumung von Nutzungsrechten (hier § 4) zu. In der entsprechenden Klausel kann detailliert festgelegt werden, was der Nutzer mit den abgerufenen Inhalten tun darf und was nicht. In der Regel wird dem Vertragspartner dabei nur ein einfaches Nutzungsrecht zur Verwendung der gefundenen Rechercheergebnisse für eigene wissenschaftliche, kommerzielle oder auch nur private Zwecke eingeräumt werden. Allerdings sollte bei der Ausgestaltung der Nutzungsrechte beachtet werden, dass eine allzu komplexe und differenzierte Regelung vom Anbieter praktisch häufig nicht kontrolliert werden kann. Sehr sorgfältig überlegen muss sich der Datenbankanbieter auch, welche Gewährleistungsrechte er dem Nutzer im Falle der Lieferung fehlerhafter Informationsleistungen einräumen will [siehe § 6 Absätze (1) und (2)]. Nach der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Rechtslage muss dabei dem Nutzer neben einem Nachbesserungsrecht beim Scheitern der Nachbesserung auch ein solches auf Minderung und wohl auch auf Rücktritt vom gesamten Vertrag eingeräumt werden. Die weiteren Klauseln entsprechen dem üblichen Standard in der „Online-Szene“. Angemerkt sei noch, dass das Urheberrechtsgesetz durch den am 10. September 2003 neu eingefügten § 19a UrhG das hier maßgebliche Recht zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken als „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ regelt. 2.3.2 Text Nutzungsbedingungen für Online-Datenbanken Diese Bedingungen gelten für die Datenbankdienste des ... (Kompetenznetz mit voller Anschrift und vertretungsberechtigtem Organ nennen!) (im folgenden: Anbieter). Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nutzer der Datenbanken (im folgenden: Kunden) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter nicht. § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Anbieter gewährt dem Kunden den Zugriff auf seine öffentlich zugänglichen Datenbanken über das Internet oder andere Netze. Beschreibungen der Datenbanken stellt der Anbieter online zum Abruf zur VerSeite 19 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software fügung. Änderungen im Datenbankangebot und bei den Suchmöglichkeiten innerhalb einer Datenbank bleiben vorbehalten. Die Kunden werden darüber rechtzeitig informiert. (2) Voraussehbare Unterbrechungen seines Datenbankbetriebs gibt der Anbieter rechtzeitig bekannt. § 2 Zugriffsberechtigung Zum Nachweis seiner Zugriffsberechtigung erhält der Kunde eine Nutzerkennung, die er durch ein geheimzuhaltendes, selbst abänderbares Passwort sichert. Für den Schutz seiner Zugriffsberechtigung trägt der Kunde für seinen Systembereich selbst Sorge. Dies gilt auch für die von ihm genutzten Übertragungsleitungen Dritter. § 3 Rechte an der Datenbank Die Datenbanken, auf die der Anbieter dem Kunden Zugriff gewährt, sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben dem Anbieter vorbehalten. Der Kunde erwirbt eine Nutzungsberechtigung nur in dem in § 4 bestimmten Umfang. § 4 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Dem Kunden wird für die Dauer des Vertrags ein einfaches Nutzungsrecht in dem hier ausdrücklich genannten Umfang eingeräumt. Jede über den Umfang dieser Nutzungsrechtseinräumung hinausgehende Nutzung der Datenbanken oder von Teilen davon, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Weitergabe ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich oder durch gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden gestattet. (2) Der Kunde darf die aus den Datenbanken abgerufenen Ergebnisse nur für Zwecke seiner aktuellen Recherchen verwenden. Eine längerfristige Speicherung oder die Überführung in eine eigene Datenbank des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. (3) Die angebotenen Datenbankdienste sind nur für den Eigenbedarf des Kunden bestimmt. Jede kommerzielle Nutzung der Dienste, gleichgültig in welcher Form, ist vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung unzulässig. § 4 Absatz (6) bleibt unberührt. (4) Der Kunde darf Vervielfältigungen von kleinen Teilen der Datenbestände vornehmen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt; die Quelle ist in diesem Fall Seite 20 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software deutlich anzugeben. Ferner ist eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl erlaubt; die Quelle ist in diesem Fall deutlich anzugeben. (5) Dem Kunden ist ferner die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe von Teilen der Datenbank, die nach Art und Umfang unwesentlich sind, gestattet. Dies gilt nicht, wenn diese Handlungen wiederholt und systematisch erfolgen und der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Anbieters unzumutbar beeinträchtigen. (6) Kunden, die als Informationsvermittler tätig sind, dürfen im Auftrag ihrer Abnehmer auch wesentliche Teile der Datenbank vervielfältigen, wenn und soweit die auftraggebenden Abnehmer hierbei im Vertrag mit dem Kunden verpflichtet werden, die Benutzungsbedingungen entsprechend den Absätzen (1) bis (5) einzuhalten. Die als Informationsvermittler tätigen Kunden werden die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer bei Vertragsabschluss mit diesen dem Anbieter mitteilen. § 5 Abrechnung (1) Die Tarife für die Nutzung der Datenbanken ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste, die auch online zur Verfügung steht. Der Anbieter berechnet dem Kunden monatlich den auf dessen Nutzerkennung angefallenen Verbrauch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Ist die Zahlung beim Anbieter innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum nicht eingegangen, so ist der Anbieter berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. (3) Kommt der Kunde mit dem Ausgleich zweier aufeinander folgenden Abrechnungsperioden in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugriff des Kunden auf die Datenbank bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnungen zu sperren. § 6 Einstehen für Pflichtverletzungen (1) Für fehlerhafte Dienstleistungen kann der Kunde Nachbesserung verlangen. Schlägt diese fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder seine Gegenleistung angemessen mindern. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verjähren vorstehende Gewährleistungsrechte innerhalb 12 Monaten. Bei einem Rücktritt vom Vertrag wird der Kunde unverzüglich die von ihm heruntergeladenen Datenbankinhalte einschließlich der Seite 21 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software Vervielfältigungsexemplare vollständig löschen. Der Kunde wird dem Anbieter diese vollständige Löschung unaufgefordert binnen drei Wochen schriftlich mitteilen. (2) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die angebotenen Dienste und Informationen für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke geeignet sind. (3) Der Anbieter haftet nicht für technische Störungen, die ihre Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich haben, ferner nicht für Schäden, die auf höherer Gewalt beruhen. Gleiches gilt für etwaige Schäden, die sich aus der fehlerhaften Weiterverarbeitung der abgerufenen Informationen durch den Kunden oder die missbräuchliche Verwendung seiner Nutzerkennung durch Dritte oder aus der Fehlfunktion der vom Kunden genutzten Telekommunikationseinrichtung ergeben. (4) Im Übrigen haftet der Anbieter nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie leicht fahrlässige Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten, im letzteren Fall begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. § 7 Vertragsverletzung (1) Bei einem Verstoß des Kunden gegen die Bestimmungen des § 4 dieser Nutzungsbedingungen oder gegen gesetzliche Urheberrechtsregelungen ist der Anbieter berechtigt, den Zugriff auf die Datenbanken fristlos zu sperren. Gleiches gilt in Fällen des § 5 Absatz (3). (2) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Anbieters aus der Vertragsverletzung des Kunden bleiben unberührt. § 8 Datenschutz und Vertraulichkeit (1) Der Kunde wird gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass seine Daten im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrags gespeichert und verarbeitet werden. (2) Rechercheaufträge und Nutzungsprofile des Kunden werden vom Anbieter vertraulich behandelt. § 9 Vertragsdauer und Beendigung (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt mit Bestätigung des Online-Antrags und Erteilung der Zugriffsberechtigung durch Vergabe der Nutzerkennung in Kraft. (2) Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann jeweils zum Ende eines Kalenderquartals mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen schriftlich Seite 22 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software oder per E-Mail gekündigt werden. Die Zugriffsberechtigung des Kunden wird zum Kündigungszeitpunkt gelöscht. (3) Wird eine Nutzerkennung ein Jahr nicht genutzt, so ist der Anbieter berechtigt, diese ohne weitere Nachricht zu sperren oder zu löschen. § 10 Rechteübertragung Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne oder die gesamten Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anbieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters auf Dritte zu übertragen. § 11 Schriftform Abschluss, Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrags sowie des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch einfach signierte E-Mails gewahrt. § 12 Rechtswahl und Gerichtsstand (1) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand ... vereinbart, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 13 Wirksamkeit Sollten einzelne Regelungen des Vertrags undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt Seite 23 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software 2.4 Rechte-Übertragung 2.4.1 Einführung Der nächste „Mustertext“ besteht nur aus einer einzigen Klausel. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass bei der Tätigkeit von Mitarbeitern, Doktoranden, Praktikanten, Zivildienstleistenden und auf ähnlicher Basis tätigen Mitarbeitern eines Verbundes alle Verwertungsrechte für diesen gesichert werden. Die Klausel kann entweder separat als Zusatzvereinbarung eingesetzt oder in entsprechende Arbeits-, Diplomanden-, Praktikanten- und vergleichbare Verträge ergänzend eingesetzt werden. 2.4.2 Text § . ... Rechte-Übertragung (1) Hiermit wird vereinbart, dass unbeschadet der Regelung in Absatz (3) dieser Vorschrift alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen urheberrechtlich ge-schützten Gegenständen, die der Arbeitnehmer / Doktorand / Praktikant ... während seiner Tätigkeit für das Kompetenznetz / ... im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses / ... und in Erfüllung der ihm dabei obliegenden Aufgaben erstellt, auf das Kompetenznetz / seinen Arbeitgeber etc. übergehen, ohne dass dafür eine weitere Vergütung zu zahlen ist. Gleiches gilt für andere Schutzrechte an von dem Arbeitnehmer / etc. im Rahmen der von ihm geschuldeten Tätigkeit entstandenen und dem rechtlichen Schutz zugänglichen Arbeitsergebnissen. (2) Für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge des Arbeitnehmers / etc. gelten die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (ArbNErfG) in seiner jeweils aktuellen Fassung. § 40 Nr. 1 ArbNErfG findet keine Anwendung. Für Erfindungen an Hochschulen gilt § 42 ArbNErfG. (3) Der Doktorand / Praktikant ... bleibt in Ergänzung zu Absatz (1) Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte, die im Rahmen der für ihn geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erfüllung der ihm durch diese auferlegten Rechteübertragungspflichten auf die ausbildende oder prüfende Stelle zu übertragen sind. Seite 24 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software 2.5 Vertraulichkeitsvereinbarung 2.5.1 Einführung Als weiterer Mustertext wird im Folgenden nun eine Vertraulichkeitsvereinbarung vorgestellt. Diese kann immer dann zum Einsatz kommen, wenn innerhalb eines Verbunds oder im Verhältnis des Verbunds zu einem dritten Projektpartner sichergestellt werden soll, dass anfallende vertrauliche Informationen, Unterlagen etc. nicht an Unbefugte offenbart werden. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine solche Vereinbarung einerseits keinerlei Rechtswirkung gegenüber unbeteiligten Dritten entfaltet (also nur relativer Schutz im Verhältnis der Parteien der Vereinbarung zueinander). Andererseits wird es häufig auch zwischen den Vertragspartnern schwierig sein, Verstöße gegen eine solche Vereinbarung nachzuvollziehen oder gar nachzuweisen. Dennoch macht eine solche Vereinbarung zumindest als „vertrauensbildende Maßnahme“ durchaus Sinn. Nähere Erläuterungen zum vorgelegten Text erübrigen sich. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die in § 3 Absatz (2) enthaltene Vertragsstrafenregelung von manchen Vertragspartnern aus prinzipiellen Gründen abgelehnt wird. Aber auch ohne Vertragsstrafenklausel behält eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung durchaus ihren Sinn. Denn ein Verstoß gegen sie führt, zumindest bei schuldhaftem Verhalten des Vertragsbrüchigen, zu Schadensersatzverpflichtungen. 2.5.2 Text Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ......................................... (hier bitte die Bezeichnung, das Vertretungsorgan und die Adresse des jeweiligen Kompetenznetzes einsetzen!) - im folgenden: Kompetenznetz und ............................................. (hier bitte die Bezeichnung, das Vertretungsorgan und die Adresse des Verhandlungspartners einsetzen!) - im folgenden: Partner - Präambel Seite 25 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software Das Kompetenznetz und der Partner beabsichtigen die Durchführung folgender Maßnahmen (bitte hier beschreiben, in welchem Zusammenhang die Vertragsparteien zusammenarbeiten wollen!); im folgenden: Projekt. Hierbei werden dem Partner vertrauliche Informationen und Unterlagen des Kompetenznetzes notwendigerweise offenbart. Die vorliegende Vereinbarung treffen die Parteien zu dem Zweck, die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen und Unterlagen an unbefugte Dritte auszuschließen. § 1 Weitergabeverbot (1) Der Partner verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem in der Präambel genannten Projekt offenbarten vertraulichen Informationen und Unterlagen des Kompetenznetzes, gleich in welcher Form, Dritten nicht zugänglich zu machen. (2) Dritte im Sinne des § 1 Absatzes (1) sind nur solche Personen nicht, die mit dem Projekt unmittelbar befasst sind. Als Dritte im Sinne des Absatzes (1) gelten insbesondere auch rechtlich selbständige konzernverbundene Unternehmen des Partners sowie solche, zu denen ein Beteiligungsverhältnis des Partners besteht. (3) Als vertraulich im Sinne des Absatzes (1) gelten nur solche Informationen und Unterlagen nicht, die in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind oder während der Laufzeit dieser Vereinbarung bekannt werden. § 2 Umsetzungsmaßnahmen (1) Der Partner verpflichtet sich, den Kreis derjenigen Personen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, denen die in der Präambel genannten Informationen und Unterlagen zugänglich gemacht werden. (2) Der Partner verpflichtet sich insbesondere, den in Absatz (1) genannten Per-sonenkreis nicht auf seine Vertriebsabteilungen zu erstrecken. (3) Der Partner verpflichtet sich ferner, seine Mitarbeiter und Berater ausdrücklich auf die vertragsgegenständliche Pflicht hinzuweisen und diese eine entsprechende schriftliche Verpflichtung unterzeichnen zu lassen, die auf Wunsch des Kompetenznetzes nachzuweisen ist. § 3 Vertragsverstöße, Vertragsstrafe (1) Der Partner verpflichtet sich, dem Kompetenznetz sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aus der schuldhaften Verletzung der Pflichten aus den Regelungen der §§ 1 und 2 dieses Vertrags entstehen. (2) Über die Regelung des Absatzes (1) hinaus verpflichtet sich der Partner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € ...(bitte Betrag einsetzen! Seite 26 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software Da eine Vertragsstrafe „wehtun“ soll, sollte der Betrag jedenfalls nicht unter € 10.000,00 liegen) an das Kompetenznetz für jeden Fall der grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Vertragspflichten aus den Regelungen der §§ 1 und 2 dieses Vertrags. (3) Eine Anrechnung der nach Absatz (2) zu zahlenden Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch nach Absatz (1) findet nicht statt. § 4 Inkrafttreten, Laufzeit Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie ist unbefristet. § 5 Rückgabepflichten (1) Der Partner verpflichtet sich, vom Kompetenznetz überlassene Informationen und Unterlagen, die in Papierform oder als maschinenlesbare Datenbestände aufbewahrt werden, spätestens mit Ablauf des Projekts an das Kompetenznetz zurückzureichen oder zu löschen, soweit diese nicht zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten unerlässlich sind. (2) Bei Vertragspflichtverletzungen im Sinne des § 2 Absatz (2) hat der Partner die Pflichten aus vorstehendem Absatz (1) unabhängig vom Projektablauf unverzüglich zu erfüllen. § 6 Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Kompetenznetz Partner (Ort), den .................................... (Ort), den .................................. ......................................................... (Unterschriften) ........................................................ (Unterschriften) Seite 27 von 28 Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software 3 Schlussbemerkung Mit den vorstehend dargestellten Musterverträgen hofft die TMF-Arbeitsgruppe Urheber- und Verwertungsrechte den Verbünden ein Hilfsmittel zur Lösung ihrer vertragsrechtlichen Probleme zur Verfügung gestellt zu haben. Da solche Texte aber „leben“ und sich auch immer wieder an der vertraglichen Praxis messen lassen müssen, sind die Verfasser dieser Texte stets an Rückmeldungen und konstruktiver Kritik interessiert. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte an die TMF-Geschäftsstelle bzw. die von dieser benannten Ansprechpersonen. Die Verfasser danken der AG Urheber- und Verwertungsrechte, ihrem Sprecher und allen aktiven Mitgliedern für die erfreulich intensive Zusammenarbeit. Auch dem Koordinierungsrat der TMF gebührt Dank für seine kritisch-konstruktive Begleitung der Arbeit der AG. 4 Mitglieder der Arbeitsgruppe „Urheber- und Verwertungsrechte“ 2002 Prof. Dr. Goebel (Rechtsanwälte Goebel & Scheller) Hr. Grünbauer (Kompetenznetz Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen) Dr. Kuchinke (KKS Düsseldorf) Fr. Lippoldt (Kompetenznetz Maligne Lymphome) Prof. Dr. Schneider (Kompetenznetz Rheuma) Dr. Timpe (Kompetenznetz Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen) Dr. Herold (Kompetenznetz Pädiatrische Onkologie und Hämatologie) Dr. Zurwehn (Fraunhofer ISST) Seite 28 von 28