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Musterverträge
für die Beauftragung von Software-Entwicklung, das Einräumen von
Nutzungsrechten (Lizenzierung) für Software und Online-Datenbanken sowie
den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen
TMF-Produkt Nr. P999071
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zum Zweck der Weiterentwicklung und Verbesserung der TMF-Ergebnisse genutzt und nicht
publiziert.
Autoren: Jürgen W. Goebel, Jürgen Scheller
Ausgangsversion vom 20. Juni 2002
Überarbeitung mit Stand vom 21. Juli 2008
Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
Wie auf dem Beipackzettel medizinischer Präparate auf Nebenwirkungen hingewiesen wird, sei
daher auch den hier vorgestellten Texten folgender Warnhinweis vorangestellt:
Hinweis
Verwenden Sie die nachfolgenden Mustertexte nur nach sorgfältiger Anpassung an Ihre
individuelle Situation und auf Ihre jeweiligen Interessen im Vertragsgefüge. Lassen Sie die nach
Ihrer Ansicht angepassten und ausformulierten Texte vor der endgültigen Unterzeichnung in
jedem Fall durch einen ausgewiesenen Vertragsjuristen überprüfen und „absegnen“. Übernehmen
Sie niemals die Mustertexte ohne Veränderung oder Anpassungen! Das Haftungsrisiko einer
solchen Verwendung wäre zu groß.
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
Inhalt
Hinweis........................................................................................................................... 2
Inhalt.............................................................................................................................. 3
1 Vorbemerkung........................................................................................................... 4
2 Mustertexte ............................................................................................................... 5
2.1 Software-Lizenzvertrag ............................................................................................. 5
2.1.1
Einführung .................................................................................................. 5
2.1.2
Text............................................................................................................ 5
2.2 Software-Entwicklung ............................................................................................... 6
2.2.1
Einführung .................................................................................................. 6
2.2.2
Text............................................................................................................ 7
2.3 Onlinedatenbank-Nutzung ....................................................................................... 19
2.3.1
Einführung ................................................................................................ 19
2.3.2
Text.......................................................................................................... 19
2.4 Rechte-Übertragung ............................................................................................... 24
2.4.1
Einführung ................................................................................................ 24
2.4.2
Text.......................................................................................................... 24
2.5 Vertraulichkeitsvereinbarung ................................................................................... 25
2.5.1
Einführung ................................................................................................ 25
2.5.2
Text.......................................................................................................... 25
3 Schlussbemerkung .................................................................................................. 28
4 Mitglieder der Arbeitsgruppe „Urheber- und Verwertungsrechte“ 2002 ................. 28
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
1 Vorbemerkung
Neben der Durchführung der urheber- und verwertungsrechtlichen Transfergespräche war es auch
Aufgabe der TMF-Arbeitsgruppe Urheber- und Verwertungsrechte sogenannte Musterverträge zu
entwickeln. Dies geschah letztlich auch deswegen, weil generell aber auch und gerade bei den
besuchten medizinischen Verbünden immer wieder Bedarf an solchen Mustervertragstexten
geäußert worden war.
Derartige Mustertexte mögen zwar auch als Leitlinie für die selbständige Ausarbeitung eigener
individueller vertraglicher Regelwerke durchaus ein sinnvolles Hilfsmittel sein. Ungeeignet sind
aber solche Texte zur unveränderten Übernahme, um eigenen Aufwand bei der Vertragsgestaltung
zu ersparen. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Vertragspartnern, gerade im hier
maßgeblichen IT-Bereich, sind in der Praxis so vielgestaltig, dass eine solche ungeprüfte
Übernahme unveränderter Vertragsformulare mehr Probleme mit sich bringt als dass sie dem
Verwender der Texte die Arbeit erleichtert.
Auf diese Problematik hinweisend hat sich die AG „Urheber- und Verwertungsrechte“ dennoch
bereit erklärt, solche Mustertexte zu formulieren und kurz zu kommentieren. Sie sind im
nachfolgenden Abschnitt 2 aufgeführt, jeweils durch eine kurze Einführung erläutert und können
so von den interessierten TMF-Mitgliedern für ihre Zwecke eingesetzt werden. Dennoch sei
nochmals folgender Warnhinweis besonders hervorgehoben:

Mustertexte können stets nur eine Leitlinie für die eigene Vertragsgestaltung sein.

Eine unveränderte und ungeprüfte Übernahme solcher Texte für
auszugestaltende Vertragsverhältnis kann mehr Schaden als Nutzen bringen!
das
individuell
Übersicht der hier vorgestellten Mustertexte::
(1)
Software-Lizenzvertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte;
(2)
Software-Entwicklungsvertrag für die Vergabe von Aufträgen an externe Softwarehäuser;
(3)
Datenbank-Lizenzvertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten an Datenbeständen des
Verbundes;
(4)
Rechteübertragungsklausel zur Einfügung in Verträge zwischen den Verbünden und ihren
Arbeitnehmern, Praktikanten und Diplomanten;
(5)
Geheimhaltungsvereinbarung zum Know-how-Schutz.
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
2 Mustertexte
In allen Musterverträgen ist als Vertragspartner das jeweilige Kompetenznetz genannt. Dies wäre
sicherlich ein Idealzustand, setzt aber die rechtliche Selbständigkeit des jeweiligen Verbundes
voraus. Häufig wird die Notwendigkeit bestehen, den Zuwendungsempfänger als Vertragspartner
einzusetzen (beispielsweise die Universität).
2.1 Software-Lizenzvertrag
2.1.1 Einführung
Mit diesem Vertrag bzw. diesen Lizenzbedingungen, deren Gültigkeit zwischen den
Vertragspartnern zu vereinbaren ist, werden dem Kunden (= Lizenznehmer) vom Lizenzgeber
(= Rechteinhaber) Verwertungsrechte zur Nutzung einer Software für bestimmte Zwecke
eingeräumt. Der Lizenzgeber hat es dabei in der Hand, genau festzulegen, in welchem Umfang, für
welche Dauer, für welche Zwecke etc. dem Kunden ein solches Recht übertragen wird. In der
Praxis gibt es eine unüberschaubare Anzahl verschiedenster Rechteeinräumungen. Im hier
vorliegenden Vertragstext mag § 3 einen Eindruck vermitteln, wie detailliert und differenziert eine
solche Lizenzgewährung ausgestaltet sein kann.
Besondere Bedeutung in solchen Lizenzverträgen aber auch generell kommt Gewährleistungs- und
Haftungsregelungen zu, die nunmehr seit dem 01. Januar 2002 unter der Überschrift „Einstehen
für Pflichtverletzungen“ zusammengefasst sind (siehe § 6). Ergänzend im Software-Lizenzvertrag
ist eine spezielle Haftung des Lizenznehmers für Schäden aus der Verletzung urheberrechtlicher
Positionen zu regeln (siehe § 7).
Um im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen den häufig sehr langwierigen und bisweilen auch
unbefriedigenden Gang zu den staatlichen Gerichten zu vermeiden, regelt § 12 des Lizenzvertrags
eine obligatorische Streitschlichtung, für die die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik
e.V. (DGRI e.V.) ein spezielles und inzwischen auch bewährtes Verfahren anbietet. Scheitert dies,
steht immer noch der Gang vor die staatlichen Gerichte offen.
2.1.2 Text
Software-Lizenzenvertrag
Der Text dieses Vertrags ist inhaltlich identisch mit demjenigen in Abschnitt 8.4.4 des Gutachtens
„Verwertungsrechtliche Aspekte beim Wissens- und Datenfransfer zwischen Forschung und
Versorgung“ 1. Vom Abdruck wird an dieser Stelle daher abgesehen.
1
Band 7 der TMF-Schriftenreihe: Goebel J, Scheller J: Verwertungsrechte in der vernetzten medizinischen
Forschung - Rechtsgutachten zur Wertschöpfung beim Datenaustausch zwischen medizinischer Versorgung
und Forschung, Berlin 2009, S. 66
Kap. 8 (Mustertexte) ist auch als Word-Dokument verfügbar unter www.tmf-ev.de/P022022.doc
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
2.2 Software-Entwicklung
2.2.1 Einführung
Allgemeines
Der vorgeschlagene Vertragstext kann in Fällen Anwendung finden, in denen ein Kompetenznetz
(als Auftraggeber) einem Software-Haus einen Auftrag zur Entwicklung eines oder mehrerer
Programme, aber auch zu einem zu programmierenden Gesamtkonzept wie etwa einem InternetAuftritt, erteilt.
Typisch für derartige Aufträge ist, dass nicht etwa bloße Anpassungsarbeiten bereits am Markt
erhältlicher Programme zu leisten sind. Sie unterscheiden sich deshalb wesentlich von einer reinen
Lizenzierung, die eventuell mit sogenanntem Customizing verbunden wird. Prägend ist vielmehr für
Entwicklungsverträge die Neuentwicklung im Sinne einer echten Individualprogrammierung für
eben den konkreten Auftraggeber.
Das Hauptproblem dieser Vertragsverhältnisse liegt stets in der Definition der geschuldeten
Leistung (§ 1 des Vertragstextes). Meist haben die Parteien zu Beginn eines Entwicklungsprojekts
diese Leistung nicht konkret genug vor Augen. Deshalb empfiehlt es sich für den Auftraggeber, ein
Pflichtenheft (wenn möglich, gemeinsam mit dem Auftragnehmer) auszuarbeiten (§ 2 des Textes).
Das Pflichtenheft sollte die beim Auftraggeber vorhandene Problemstellung wiedergeben, gefolgt
von den (grundsätzlichen) Lösungsansätzen, die der Auftraggeber hierzu vorschlägt.
Verständlicherweise kann in dieser frühen Phase der Zusammenarbeit nicht zuverlässig
prognostiziert werden, ob sich die vorgeschlagenen Lösungsansätze als geeignet erweisen werden.
Den Parteien muss daher an einer gewissen Flexibilität im Fortgang des Vorhabens gelegen sein.
Dem tragen die vorgeschlagenen §§ 5 und 12 Rechnung.
Folgender Rat sei gestattet: Mag auch die Ausarbeitung eines Pflichtenhefts, das man als eine Art
„Arbeitsprogramm“ verstehen könnte, wegen des damit verbundenen Aufwands als „lästig“
empfunden werden, so gibt es dazu in der Praxis doch keine vernünftige Alternative. Die Erfahrung
zeigt, dass die schlechteste Methode immer ein „Fangen wir doch erstmal an, dann sehen wir
schon weiter“ ist, denn sie zieht bereits nach kurzer Zeit einen Streit der Parteien darüber nach
sich, welche der Parteien wann was hätte tun müssen. Je klarer die Leistungsdefinition, umso
geringer sind die Möglichkeiten des Auftragnehmers, sich bei schlechten oder verspäteten
Arbeitsergebnissen herauszureden.
Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 2 Absatz (2) zu sehen: Es sollte dem
Auftraggeber möglich sein, den Leistungsfortschritt sukzessive zu verfolgen.
Rechte Dritter und Nutzungsrechte
Obschon es einer allgemeinen Vertragspflicht entspricht, seinem Vertragspartner Leistungen frei
von Rechten Dritter zu verschaffen, so besteht doch Anlass, im Zusammenhang mit Software
hierauf nochmals besonders hinzuweisen (§ 8 des Textes). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass
Software-Entwickler heute fast standardmäßig sogenannte „Entwicklungstools“ einsetzen, die man
kurz gefasst als „Programme zum Programmieren“ beschreiben könnte. Für den Auftraggeber
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
muss aber das Endergebnis, das ihm der Auftragnehmer schuldet, zum Beispiel frei von Rechten
der Hersteller dieser Entwicklungstools sein.
Die Nutzungsrechte-Regelungen des § 9 des Textes mögen dem Laien als „typisch juristisch
ausziseliert“ erscheinen. Die Ausführlichkeit dieser Regelungen hat aber folgende Bewandtnis:
Wenn es um die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geht, so vertreten
Rechtsprechung und juristische Lehre seit jeher die Auffassung, dass der Urheberrechtsinhaber
(hier wäre das der Software-Entwickler) im Zweifel nur soviel an Rechten überträgt, wie dies zur
Erreichung des Zwecks eines Vertrages erforderlich ist. Was über den Zweck des Vertrags
hinausreiche, verbleibe beim Urheber.
Nun spricht zwar im Rahmen eines Entwicklungsvertrags über Individualsoftware meist schon das
sehr hohe Entgelt dafür, dass der Auftraggeber Rechte an der Entwicklung so umfassend wie
möglich erwerben möchte. Jedoch befreit auch in diesen Fällen eine detaillierte Nennung dieser
Rechte der Auftraggeber im Streitfall von der Pflicht, im Einzelnen die Notwendigkeit der
Übertragung dieser Rechte zur Erreichung des Vertragszwecks belegen zu müssen. Auf die
Nennung der Rechte sollte deshalb nicht verzichtet werden.
Mitunter wenden Software-Ersteller hiergegen ein, mit solchen Regelungen würden sie ihres
gesamten Know-hows beraubt. Der Einwand geht jedoch fehl, denn mit dem (neu erworbenen)
Know-how des Entwicklers haben die Regelungen nichts zu tun, sondern nur mit den konkret
erzielten Ergebnissen.
Abnahme, § 12
Die Vereinbarung von Abnahmeprozeduren ist ein wesentliches Kennzeichen werkvertraglicher
Vereinbarungen. Sie verdeutlicht, dass vertraglich Endergebnisse und nicht etwa nur bestimmte
Arbeitsaufwände geschuldet sind. Die Abnahme stellt dabei für den Auftraggeber ein
Kontrollinstrument zur (zeitgerechten und mangelfreien) Leistungserbringung dar, das auch mit
der Fälligkeit von (Teil-)Vergütungen verknüpft werden kann (vergleiche § 7 des Textes).
Darüberhinaus beginnen Verjährungsfristen von Gewährleistungsansprüchen [vergleiche § 15
Absatz (2)] erst mit der Abnahme zu laufen.
2.2.2 Text
Softwareentwicklungsvertrag
zwischen dem
Kompetenznetz / anderer Auftraggeber
vertreten durch ...
- nachstehend als Auftraggeber bezeichnet und
vertreten durch ...
- nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet –
Präambel
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
(1)
Der Auftraggeber ... (Beschreibung der Tätigkeit und der Zielsetzungen
des Kompetenznetzes; ferner der Ziele, die speziell mit diesem Vertrag
verfolgt werden).
(2)
Der Auftragnehmer ist ... (Beschreibung der Tätigkeit des
Auftragnehmers). Er verfügt über das technische Know-how sowie die
notwendige
Hardund
Software
zur
Entwicklung
der
vertragsgegenständlichen Programme und Dokumentationen.
Dies vorausgeschickt, legen die Vertragsparteien folgendes fest:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, exklusiv für den Auftraggeber
eine fachlich-inhaltlich, programmiertechnisch, grafisch und sprachlich
einwandfreie Computer-Software, lauffähig unter (hier bitte präzise das
Betriebssystem benennen!), zu entwickeln und zu programmieren sowie eine
umfassende Entwicklungs- und Anwender-Dokumentation zu dieser zu
erstellen.
Anmerkung: Sofern es zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers
gehören soll, auch das Pflichtenheft - eventuell gemeinsam mit dem
Auftraggeber - zu entwickeln [siehe auch § 2 Absatz (1)], wäre hier zu
ergänzen: „Hierzu erstellt der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Pflichtenheft und entwickelt auf dessen Grundlage ein
fachliches und datenverarbeitungstechnisches Feinkonzept.“
(2)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner zur Pflege und
Weiterentwicklung der vertragsgegenständlichen Software. Die Einzelheiten
regeln die Parteien in einem separat abzuschließenden Pflegevertrag.
§ 2 Leistungsunterlagen und Projektdurchführung
(1)
Basis für alle vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist das
Pflichtenheft, das als Anlage A Bestandteil dieses Vertrags ist. Die Beachtung
des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik sowie einschlägiger
anderer technischer Normen sichert der Auftragnehmer zu.
(2)
Für die Übergabe der Leistungsergebnisse wie Programmversionen,
Programmdokumentationen und jeweilige Quellcodes wird ein detaillierter
Zeitplan im Pflichtenheft vereinbart. Dieser Zeitplan enthält verbindliche
Arbeitsabschnitte (im Folgenden: Meilensteine) für den Auftraggeber und
den Auftragnehmer. Das Erreichen der Meilensteine dieses Zeitplans wird
vom Auftragnehmer jeweils entsprechend dem Abnahmemuster der Anlage
B schriftlich bestätigt. Die Endversionen werden vom Auftraggeber schriftlich
abgenommen. Programmdokumentationen und Quellcodes werden jeweils
mit Abnahme der Endversion an den Auftraggeber übergeben. Die
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
Endversionen werden vom Auftragnehmer in Form ... (hier bitte die Lieferform
einsetzen!) geliefert.
§ 3 Arbeitsergebnisse
(1)
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den Quellcode des
Programms (Anwendersoftware ohne Entwicklungssoftware, Werkzeuge etc.)
in der gültigen Fassung zur Verfügung. Der Auftraggeber erwirbt die
Nutzungsrechte an dem Quellcode nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2)
Zwischenschritte in Form von Vorversionen und/oder Statusberichten
wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert, in jedem Fall
jedoch auf Anforderung präsentieren.
§ 4 Ausführungsfrist
(1)
Erkennt der Auftragnehmer, dass er die im Pflichtenheft festgelegte
Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Auftraggeber die
Gründe
für
die
Verzögerung
unbeschadet
etwaiger
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen und
auf Wunsch des Auftraggebers das Vorhaben fortzuführen.
(2)
Verstößt der Auftragnehmer gegen seine Mitteilungspflicht, so haftet
er dem Auftraggeber für alle hieraus resultierenden Schäden.
(3)
In den Fällen des Absatzes (1) kann der Auftraggeber den
vorliegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, es sei denn, er hat die
Verzögerung zu vertreten, insbesondere wegen Verletzung seiner
Mitwirkungspflichten gemäß § 14 dieses Vertrags.
§ 5 Änderungen des Vertragsgegenstandes
(1)
Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare
Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Der Auftragnehmer
wird solche Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen
realisieren, die den in diesem Vertrag kalkulierten Konditionen entsprechen.
(2)
Die
vereinbarten
Fristen
verlängern
sich
zugunsten
des
Auftragnehmers, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht.
(3)
Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen
Fristverlängerungen werden die Parteien in einem Änderungsprotokoll, das
Vertragsbestandteil wird, festhalten.
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
§ 6 Berichtspflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber während der
gesamten Vertragszeit laufend unaufgefordert und insbesondere auf
Anfrage über den Fortgang der Arbeiten zu informieren. Der vorstehenden
Berichtspflicht kommt der Auftragnehmer auf Anforderung des
Auftraggebers schriftlich nach.
§ 7 Entgelt
(1)
Für die Arbeiten erhält der Auftragnehmer einen ... (Festbetrag, Betrag
nach Aufwand?) in Höhe von Euro ... zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2)
Anmerkung: In Absatz (2) sind die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass es Auftragnehmer eventuell „anspornt“, wenn keine
Vorauszahlungen geleistet werden. Daher ist zu überlegen, ob die Zahlungen
an das Erreichen der vereinbarten Meilensteine geknüpft werden können.
Einbehalt: 10 % vom vereinbarten Entgelt; bis zur Schlussabnahme bzw.
Beseitigung eventueller Mängel!
§ 8 Rechte Dritter
(1)
Der Auftragnehmer sichert zu, über alle vertragsgegenständlichen
Rechte im geschuldeten Umfang gegenüber dem Auftraggeber verfügen zu
können. Von etwaigen Ansprüchen Dritter und diesbezüglichen
notwendigen Kosten zur Rechtsverteidigung stellt er den Auftraggeber frei.
(2)
Absatz (1) gilt für den Auftraggeber entsprechend, wenn dieser dem
Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags Unterlagen und sonstiges
Material gemäß § 14 dieses Vertrags zur Verfügung stellt.
§ 9 Nutzungsrechte
(1)
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber mit Abschluss dieses
Vertrags frei von Rechten Dritter die ausschließlichen Rechte für eine
räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzung des Programms und
der Dokumentation in jeder technischen Weise.
(2)
Die ausschließliche Rechtsübertragung umfasst insbesondere auch
die Rechte zur Weiterentwicklung des Programms und der zugehörigen
Dokumentation.
(3)
Die Rechteübertragung bezieht sich auch auf bekannte Nutzungen,
die zurzeit noch nicht allgemein angewandt oder technisch erst künftig
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
möglich werden. Sie umfasst alle urheberrechtlichen Nutzungs- und
Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die dem Auftragnehmer und allen an
der Produktion Beteiligten aufgrund künftiger Rechtsentwicklung erwachsen.
(4)
Der Auftraggeber ist damit insbesondere zur jeweils vollständigen oder
teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung einschließlich der Vermietung,
Vorführung oder Sendung mit magnetischen, optischen oder elektronischen
Systemen jeder Art, zur Abspeicherung und zum Betrieb in Datenbanken und
Netzwerken einschließlich Down-Loading-Zugriff berechtigt.
(5)
Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere auch die Berechtigung
zur Übersetzung in Fremdsprachen, den Transfer in andere Betriebssysteme,
die Bearbeitung, die Veränderung des Arrangements und andere
Umarbeitungen sowie alle Handlungen, die allgemein zum Laden, Anzeigen,
Übertragen oder Speichern der vertragsgegenständlichen Software
erforderlich sind.
(6)
Der Auftraggeber kann seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen.
(7)
Der Auftragnehmer wird in der Software und deren zugehöriger
Dokumentation in angemessener Weise genannt.
§ 10 Weiterentwicklung
(1)
Über Weiterentwicklungen, Bearbeitungen und Variationen des
Programms und der zugehörigen Dokumentation kann der Auftraggeber
ohne Einwilligung des Auftragnehmers frei entscheiden und verfügen.
(2)
Beabsichtigt der Auftraggeber die Vergabe eines Auftrags an Dritte zu
Zwecken des Absatzes (1), so verpflichtet er sich, prioritär den Auftragnehmer
zur Abgabe eines entsprechenden Angebots aufzufordern.
(3)
Auf eine schriftliche Anforderung des Auftraggebers nach Absatz (2)
unterbreitet der Auftragnehmer diesem innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ein schriftliches Angebot zur Weiterentwicklung, Bearbeitung oder
Variation der vertragsgegenständlichen Leistungen unter Zugrundelegung
marktüblicher Preise. Der Auftraggeber erklärt auf dieses Angebot innerhalb
weiterer zwei Wochen dessen Annahme oder Ablehnung.
(4)
Eine Pflicht des Auftraggebers zur Annahme eines Angebots des
Auftragnehmers besteht nicht. Er hat dem Auftragnehmer eine Ablehnung
des Angebots jedoch nachvollziehbar zu begründen.
(5)
Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer in Fällen des
Absatzes (3), so treffen die Vertragsparteien über die Verwertungsrechte an
der weiterentwickelten oder sonst bearbeiteten Version oder Variation des
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
Programms und der zugehörigen Dokumentation eine Regelung, die
derjenigen des § 9 dieses Vertrags entspricht.
§ 11 Eigentumsübergang
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mit Abschluss dieses Vertrags das
Eigentum an den dem Auftraggeber abzuliefernden Materialien auf diesen
übergeht.
§ 12 Notwendige Änderungen
(1)
Bei jedem Entwicklungsschritt hat der Auftragnehmer die Leistungen
bzw. Vorgaben, die sich aus § 1 ergeben, sorgfältig zu beachten. Sollten sich
diese als nicht eindeutig, fehlerhaft oder unausführbar erweisen,
benachrichtigt er unverzüglich den Auftraggeber, um gemeinsam mit
diesem eine Änderung der betreffenden Vorgabe zu erzielen. Im Übrigen
unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber über den jeweilig erzielten
Entwicklungsschritt und gibt diesem damit die Möglichkeit, erforderliche
Änderungen zu verlangen.
(2)
Der Auftragnehmer wird diese Wünsche auf Durchführbarkeit unter
Berücksichtigung des Projektzeitplans und unter Kostenaspekten prüfen.
Sollten über die unter § 1 aufgeführten Leistungen hinaus zusätzliche
Leistungen anfallen, so werden diese zu den üblichen Konditionen des
Auftragnehmers
kalkuliert.
Die
Prüfungsergebnisse
werden
dem
Auftraggeber unmittelbar zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Beschlüsse
teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich und damit beiderseits
verbindlich mit. Falls erforderlich, wird in Abhängigkeit von Umfang und
Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe ein neuer Projektzeitplan
ausgearbeitet und dem Pflichtenheft gemäß Anlage A ergänzend
beigefügt.
§ 13 Abnahme
(1)
Die Abnahme der verschiedenen Versionen setzt jeweils eine
erfolgreiche Prüfung durch den Auftraggeber voraus, die spätestens
innerhalb von drei Arbeitstagen beginnt, nachdem der Auftragnehmer die
Speichermedien übergeben hat. Der Auftraggeber erklärt unverzüglich
schriftlich die Abnahme, sofern die Leistung des Auftragnehmers der
Leistungsbeschreibung gemäß Pflichtenheft entspricht. Eine erfolgreiche
Funktionsprüfung liegt vor, wenn die geprüften Programme die
vertragsgegenständlichen Anforderungen erfüllen. Die Dauer, den Umfang
und die Art der Funktionsprüfung legen die Vertragspartner einvernehmlich
fest.
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
(2)
Sind unterschiedliche Zeitpunkte für die Herbeiführung der
Funktionsfähigkeit einzelner Programme oder in sich abgeschlossener Teile
derselben vereinbart, so ist die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung
beschränkt. Bei Abnahme der letzten Teilleistung ist eine Funktionsprüfung
hinsichtlich des Zusammenwirkens aller Programmteile vorzunehmen
(Gesamtabnahme).
(3)
Stellt der Auftraggeber bei der Funktionsprüfung Abweichungen der
Programme von den vertraglichen Anforderungen fest, so teilt er diese dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Form mit. Erklärt
der Auftraggeber gleichwohl die Abnahme, so werden die Abweichungen
als Mängel in der Erklärung aufgeführt. Der Auftraggeber darf die
Abnahmeerklärung nicht verweigern, wenn es sich um unerhebliche
Abweichungen handelt.
(4)
Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Übergabe der Speichermedien die Abnahme, kann der Auftragnehmer
schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die
Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die
Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
§ 14 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Erbringung der
vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Daten, Unterlagen und
Materialien in der von den Parteien in Anlage B festgelegten Form zur
Verfügung. Einzelheiten der Mitwirkung legen die Parteien gleichfalls in
Anlage B fest.
(2)
Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer bei der Abfassung
der Anlage B einen kompetenten Ansprechpartner in Person.
(3)
Der Auftraggeber erfüllt seine Mitwirkungspflichten zeitnah und
unentgeltlich.
§ 15 Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich Mitteilung zu machen, wenn während der Funktionsprüfung
Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen
bekannt werden. Im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erhält der
Auftragnehmer ein Nachbesserungsrecht eingeräumt. Nach drei erfolglosen
Nachbesserungsversuchen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag
zurücktreten.
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
(2)
Der Auftragnehmer gewährleistet die kostenlose Beseitigung von
Fehlern im Programm, die seinen Leistungsbereich betreffen, für einen
Zeitraum von zwei Jahren nach Abnahme des Programms durch den
Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, die zu
entwickelnde Software auch nach Endabnahme auf noch unbekannte
Defekte, Funktionsstörungen sowie sonstige Gefährdungslagen schaffende
Anwendungsfolgen nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und
Technik zu beobachten.
(3)
Für Schäden haften die Parteien einander nur, soweit der Schaden
von der jeweils anderen Vertragspartei, ihren Mitarbeitern, gesetzlichen
Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde. Im Übrigen haften die Parteien nur für voraussehbare
Schäden, die durch die Verletzung essentieller Vertragspflichten bei der
jeweils anderen Vertragspartei verursacht werden. Die Haftung ist
ausgeschlossen für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen,
mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
(4)
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht in Fällen
zwingender Produkthaftung und bei Schäden einer Vertragspartei an Leben,
Körper oder Gesundheit, die die andere Partei zu vertreten hat.
(5)
Die Parteien haften einander nicht für Schäden aus höherer Gewalt.
Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkungen,
Tarifauseinandersetzungen
und
ähnliche
Ereignisse
verursachte
Betriebsstörungen.
§ 16 Quellcode-Kopie
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie des Quellcodes, die im
Eigentum des Auftraggebers verbleibt, zu Sicherungszwecken in seinem
Besitz zu behalten. Er wird diese Kopie sicher und für Dritte unzugänglich
verwahren. Der Auftragnehmer wird den der Software zugrundeliegenden
Quellcode und die betreffende Programmdokumentation gegenüber Dritten
geheim halten. Eine Nutzung des Quellcodes ist dem Auftragnehmer außer in
Fällen ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers nicht
gestattet.
§ 17 Kündigung
(1)
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit aus
wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung - ganz oder teilweise - zu kündigen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Als wichtiger Grund gilt für den
Auftraggeber auch die wesentliche Kürzung oder Streichung von
Fördergeldern durch das BMBF.
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Musterverträge - Entwicklung und Überlassung von Software
Anmerkung: Der letzte Satz kann entfallen, wenn der Vertragsgegenstand
nicht förderungsabhängig ist.
(2)
Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer das erreichte
Entwicklungsergebnis mit ausreichender Programmdokumentation dem
Auftraggeber unverzüglich abzuliefern.
(3)
Die Vergütung hat im Falle der Kündigung nur im Hinblick auf die bis
zu diesem Zeitpunkt erbrachte für den Auftraggeber verwertbare Teilleistung
zu erfolgen.
(4)
Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der
Auftragnehmer zu vertreten hat, so wird der Auftraggeber von seiner
Vergütungspflicht für solche Teilleistungen frei, die der Auftragnehmer nach
der letzten Meilensteinabnahme erbracht hat.
§ 18 Schriftform, abschließende Regelung
(1)
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags sowie
des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
(2)
Der vorliegende Vertrag einschließlich seiner Anlagen enthält alle
Regelungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Frühere Vereinbarungen und Festlegungen
verlieren mit dem Wirksamwerden dieses Vertrags ihre Gültigkeit.
(3)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht
Gegenstand dieses Vertrags. Ihrer Geltung für zukünftige Vereinbarungen
wird bereits jetzt widersprochen.
§ 19 Ansprechpartner
(1)
Der
Auftraggeber
benennt
als
projektverantwortlichen
Ansprechpartner für den Auftragnehmer ... (hier die organisationsinterne
Funktion des Mitarbeiters einsetzen!)
(2)
Der
Auftragnehmer
benennt
als
projektverantwortlichen
Ansprechpartner für den Auftraggeber ... (hier die organisationsinterne
Funktion des Mitarbeiters einsetzen!)
(3)
Die Ansprechpartner, die in Anlage B namentlich benannt werden,
sind zur Abgabe verbindlicher Erklärungen und zur Annahme verbindlicher
Weisungen im vertragsgegenständlichen Kontext befugt.
(4)
Die Parteien verpflichten sich, Wechsel in der Person des
verantwortlichen Ansprechpartners jeweils rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
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§ 20 Rechtswahl / Gerichtsstand
(1)
Für das vorliegende Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik
Deutschland.
Die
Anwendung
des
Wiener
UNÜbereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist
ausgeschlossen.
(2)
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird ... (Sitz des
Kompetenznetzes einfügen!) als Gerichtsstand vereinbart.
§ 21 Schlichtung
(1)
Bei allen Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag werden die
Parteien vor einer Anrufung des Gerichts die Schlichtungsstelle der
Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI, www.dgri.de)
anrufen, um den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu
bereinigen.
(2)
Die Parteien gehen davon aus, dass die diesem Vertrag als Anlage C
beigefügte Schlichtungsordnung der DGRI e.V. fair und ausgewogen ist, die
Schlichter neutral sind, die Schlichtung nicht zu einer Bindung an Tatsachenfeststellungen führt und der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen
bleibt. Die Schlichtungsordnung der DGRI kommt vorliegend mit der
Modifikation zur Anwendung, dass das DGRI-Schlichtungsteam durch einen
medizinischen Sachverständigen ergänzt wird.
(3)
Das Schlichtungsverfahren hemmt mit dem Tage seiner Einleitung die
Verjährungs- und Ausschlussfristen für alle Ansprüche aus dem streitigen
Sachverhalt. Diese Hemmung endet einen Monat nach dem Abschluss des
Schlichtungsverfahrens.
§ 22 Schlussbestimmung
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder
teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit des
übrigen Vertrages davon nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich
herausstellen sollte, dass der Vertrag eine offene oder versteckte Lücke
enthält.
Anlagen:
A
B
C
Pflichtenheft
Mitwirkungshandlungen und Ansprechpartner,
Meilensteinabnahme (Muster)
Schlichtungsordnung DGRI
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Auftraggeber
Auftragnehmer
(Ort), den ......................................
(Ort),
...............................................................
(Unterschrift)
............................................................
(Unterschrift)
den
.....................................
Anlage A
zum Vertrag vom ...
über Software-Entwicklung
(Pflichtenheft)
Anmerkung: Ein Pflichtenheft ist stets sehr individueller Natur, weil es sich an
den konkret zu lösenden Aufgaben orientieren muss. Ein Pflichtenheft„Muster“ kann daher nicht sinnvoll sein. Folgende Vorgaben mögen indes als
„Richtschnur“ zur Formulierung eines Pflichtenhefts dienen:
1. Zunächst ist die beim Auftraggeber festgestellte Problemlage möglichst
genau zu beschreiben. Naturgemäß ist dies mit einer gewissen Vorarbeit
des Auftraggebers verbunden, weil zunächst nur dieser selbst die
Probleme kennt, die er mit Hilfe des Auftragnehmers zu lösen hofft.
2. Ist die Problemstellung hinreichend klar, sind die grundsätzlichen Aufgaben (Ziele) zu definieren, die der Auftragnehmer zur Lösung dieser
Probleme übernehmen wird. Hierbei ist bereits die Mitwirkung des Auftragnehmers vorteilhaft.
3. Der grundsätzlichen Aufgabendefinition muss sich eine detaillierte Aufschlüsselung der Aufgaben in Einzelmaßnahmen anschließen, die der
Auftragnehmer zur Erfüllung dieser Aufgaben zu erledigen hat.
4. Mit der unter 3 beschriebenen Aufschlüsselung wird es dem Auftragnehmer möglich sein, ein Feinkonzept zu entwickeln, das „Meilensteine“
und Zeithorizonte ausweist, anhand dieser auch der Auftraggeber den
Fortgang des Entwicklungsprojekts verfolgen und kontrollieren kann.
Anlage B
zum Vertrag vom ...
über Software-Entwicklung
(Meilensteinabnahme)
Anmerkung: Auch die Ausgestaltung der Anlage B hängt maßgeblich von
den konkreten Projektvorgaben ab. Sie sollte im Wesentlichen aber
enthalten:
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-
die Beschreibung (und, falls dies möglich ist, den Arbeitstitel) des
jeweiligen Meilensteins;
-
eine detaillierte Liste, was der Auftragnehmer für das Erreichen des
jeweiligen Meilensteins dem Auftraggeber zu liefern hat;
-
den Fertigstellungstermin des Meilensteins;
-
die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers für den jeweiligen
Meilenstein, gegebenenfalls auch mit einer Terminvorgabe versehen;
-
den Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Telefon etc.);
-
den Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Telefon etc.);
-
die für den Meilenstein anzulegenden Prüfroutinen (was soll das
Arbeitsergebnis bereits können?);
-
falls abweichend vom Ansprechpartner: den für die Abnahme des
Meilensteins verantwortlichen Mitarbeiter des Auftraggebers;
-
die Bestätigung, dass die Abnahme erfolgt / nicht erfolgt ist (letzteres mit
Verweis auf eine Mängelliste, die dem Abnahmemuster beigefügt wird);
-
Datum und Unterschriften.
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2.3 Onlinedatenbank-Nutzung
2.3.1 Einführung
Für den Fall, dass ein Kompetenznetz, ein sonstiger medizinischer Verbund oder ein Teilprojekt
innerhalb eines solchen Verbunds Datenbanken aufbaut (etwa mit Daten für klinische Studien aber
auch etwa Volltext-Datenbanken zur Information von Fachleuten oder auch von Patienten) und zur
Online-Nutzung zur Verfügung stellt, empfiehlt es sich, das Nutzungsverhältnis detailliert
vertraglich auszugestalten. Der nachfolgende Mustervertrag kann dafür als Grundlage genommen
werden. Er enthält Regelungen, wie sie von professionellen oder semi-professionellen
Informationsanbietern üblicherweise verwendet werden.
Besondere Bedeutung kommt in einem solchen Vertrag der Regelung über die Einräumung von
Nutzungsrechten (hier § 4) zu. In der entsprechenden Klausel kann detailliert festgelegt werden,
was der Nutzer mit den abgerufenen Inhalten tun darf und was nicht. In der Regel wird dem
Vertragspartner dabei nur ein einfaches Nutzungsrecht zur Verwendung der gefundenen
Rechercheergebnisse für eigene wissenschaftliche, kommerzielle oder auch nur private Zwecke
eingeräumt werden. Allerdings sollte bei der Ausgestaltung der Nutzungsrechte beachtet werden,
dass eine allzu komplexe und differenzierte Regelung vom Anbieter praktisch häufig nicht
kontrolliert werden kann.
Sehr sorgfältig überlegen muss sich der Datenbankanbieter auch, welche Gewährleistungsrechte er
dem Nutzer im Falle der Lieferung fehlerhafter Informationsleistungen einräumen will [siehe § 6
Absätze (1) und (2)]. Nach der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Rechtslage muss dabei dem
Nutzer neben einem Nachbesserungsrecht beim Scheitern der Nachbesserung auch ein solches auf
Minderung und wohl auch auf Rücktritt vom gesamten Vertrag eingeräumt werden. Die weiteren
Klauseln entsprechen dem üblichen Standard in der „Online-Szene“.
Angemerkt sei noch, dass das Urheberrechtsgesetz durch den am 10. September 2003 neu
eingefügten § 19a UrhG das hier maßgebliche Recht zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten
Werken als „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ regelt.
2.3.2 Text
Nutzungsbedingungen für Online-Datenbanken
Diese Bedingungen gelten für die Datenbankdienste des ... (Kompetenznetz mit
voller Anschrift und vertretungsberechtigtem Organ nennen!) (im folgenden:
Anbieter). Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nutzer der Datenbanken (im
folgenden: Kunden) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und
dem Anbieter nicht.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1)
Der Anbieter gewährt dem Kunden den Zugriff auf seine öffentlich
zugänglichen Datenbanken über das Internet oder andere Netze.
Beschreibungen der Datenbanken stellt der Anbieter online zum Abruf zur VerSeite 19 von 28
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fügung. Änderungen im Datenbankangebot und bei den Suchmöglichkeiten
innerhalb einer Datenbank bleiben vorbehalten. Die Kunden werden darüber
rechtzeitig informiert.
(2)
Voraussehbare Unterbrechungen seines Datenbankbetriebs gibt der
Anbieter rechtzeitig bekannt.
§ 2 Zugriffsberechtigung
Zum Nachweis seiner Zugriffsberechtigung erhält der Kunde eine
Nutzerkennung, die er durch ein geheimzuhaltendes, selbst abänderbares
Passwort sichert. Für den Schutz seiner Zugriffsberechtigung trägt der Kunde für
seinen Systembereich selbst Sorge. Dies gilt auch für die von ihm genutzten
Übertragungsleitungen Dritter.
§ 3 Rechte an der Datenbank
Die Datenbanken, auf die der Anbieter dem Kunden Zugriff gewährt, sind
urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben dem Anbieter vorbehalten. Der
Kunde erwirbt eine Nutzungsberechtigung nur in dem in § 4 bestimmten
Umfang.
§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten
(1)
Dem Kunden wird für die Dauer des Vertrags ein einfaches
Nutzungsrecht in dem hier ausdrücklich genannten Umfang eingeräumt. Jede
über den Umfang dieser Nutzungsrechtseinräumung hinausgehende Nutzung
der Datenbanken oder von Teilen davon, insbesondere die Vervielfältigung,
Bearbeitung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige
Weitergabe ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich oder durch gesonderte
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden gestattet.
(2)
Der Kunde darf die aus den Datenbanken abgerufenen Ergebnisse nur
für Zwecke seiner aktuellen Recherchen verwenden. Eine längerfristige
Speicherung oder die Überführung in eine eigene Datenbank des Kunden
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
(3)
Die angebotenen Datenbankdienste sind nur für den Eigenbedarf des
Kunden bestimmt. Jede kommerzielle Nutzung der Dienste, gleichgültig in
welcher Form, ist vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender schriftlicher
Vereinbarung unzulässig. § 4 Absatz (6) bleibt unberührt.
(4)
Der Kunde darf Vervielfältigungen von kleinen Teilen der
Datenbestände vornehmen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt; die Quelle ist in diesem Fall
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deutlich anzugeben. Ferner ist eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch im
Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl
erlaubt; die Quelle ist in diesem Fall deutlich anzugeben.
(5)
Dem Kunden ist ferner die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche
Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe von Teilen der Datenbank,
die nach Art und Umfang unwesentlich sind, gestattet. Dies gilt nicht, wenn
diese Handlungen wiederholt und systematisch erfolgen und der normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des
Anbieters unzumutbar beeinträchtigen.
(6)
Kunden, die als Informationsvermittler tätig sind, dürfen im Auftrag ihrer
Abnehmer auch wesentliche Teile der Datenbank vervielfältigen, wenn und soweit die auftraggebenden Abnehmer hierbei im Vertrag mit dem Kunden verpflichtet werden, die Benutzungsbedingungen entsprechend den Absätzen (1)
bis (5) einzuhalten. Die als Informationsvermittler tätigen Kunden werden die
Namen und Anschriften ihrer Abnehmer bei Vertragsabschluss mit diesen dem
Anbieter mitteilen.
§ 5 Abrechnung
(1)
Die Tarife für die Nutzung der Datenbanken ergeben sich aus der
jeweils aktuellen Preisliste, die auch online zur Verfügung steht. Der Anbieter
berechnet dem Kunden monatlich den auf dessen Nutzerkennung
angefallenen Verbrauch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)
Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Ist die
Zahlung beim Anbieter innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum
nicht eingegangen, so ist der Anbieter berechtigt, ab diesem Zeitpunkt
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(3)
Kommt der Kunde mit dem Ausgleich zweier aufeinander folgenden
Abrechnungsperioden in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugriff des
Kunden auf die Datenbank bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnungen zu
sperren.
§ 6 Einstehen für Pflichtverletzungen
(1)
Für fehlerhafte Dienstleistungen kann der Kunde Nachbesserung
verlangen. Schlägt diese fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
seine Gegenleistung angemessen mindern. Ist der Kunde Unternehmer,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so verjähren vorstehende Gewährleistungsrechte innerhalb
12 Monaten. Bei einem Rücktritt vom Vertrag wird der Kunde unverzüglich die
von
ihm
heruntergeladenen
Datenbankinhalte
einschließlich
der
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Vervielfältigungsexemplare vollständig löschen. Der Kunde wird dem Anbieter
diese vollständige Löschung unaufgefordert binnen drei Wochen schriftlich
mitteilen.
(2)
Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die angebotenen
Dienste und Informationen für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke
geeignet sind.
(3)
Der Anbieter haftet nicht für technische Störungen, die ihre Ursache
nicht in seinem Verantwortungsbereich haben, ferner nicht für Schäden, die auf
höherer Gewalt beruhen. Gleiches gilt für etwaige Schäden, die sich aus der
fehlerhaften Weiterverarbeitung der abgerufenen Informationen durch den
Kunden oder die missbräuchliche Verwendung seiner Nutzerkennung durch
Dritte
oder
aus
der
Fehlfunktion
der
vom
Kunden
genutzten
Telekommunikationseinrichtung ergeben.
(4)
Im Übrigen haftet der Anbieter nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
sowie leicht fahrlässige Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten, im letzteren
Fall begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
§ 7 Vertragsverletzung
(1)
Bei einem Verstoß des Kunden gegen die Bestimmungen des § 4 dieser
Nutzungsbedingungen oder gegen gesetzliche Urheberrechtsregelungen ist der
Anbieter berechtigt, den Zugriff auf die Datenbanken fristlos zu sperren. Gleiches gilt in Fällen des § 5 Absatz (3).
(2)
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Anbieters aus der
Vertragsverletzung des Kunden bleiben unberührt.
§ 8 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1)
Der Kunde wird gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
darauf hingewiesen, dass seine Daten im Rahmen der Zweckbestimmung
dieses Vertrags gespeichert und verarbeitet werden.
(2)
Rechercheaufträge und Nutzungsprofile des Kunden werden vom
Anbieter vertraulich behandelt.
§ 9 Vertragsdauer und Beendigung
(1)
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt mit
Bestätigung des Online-Antrags und Erteilung der Zugriffsberechtigung durch
Vergabe der Nutzerkennung in Kraft.
(2)
Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann jeweils zum Ende
eines Kalenderquartals mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen schriftlich
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oder per E-Mail gekündigt werden. Die Zugriffsberechtigung des Kunden wird
zum Kündigungszeitpunkt gelöscht.
(3)
Wird eine Nutzerkennung ein Jahr nicht genutzt, so ist der Anbieter
berechtigt, diese ohne weitere Nachricht zu sperren oder zu löschen.
§ 10 Rechteübertragung
Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne oder die gesamten Rechte aus dem
Vertragsverhältnis mit dem Anbieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Anbieters auf Dritte zu übertragen.
§ 11 Schriftform
Abschluss, Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrags sowie
des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch
durch einfach signierte E-Mails gewahrt.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)
Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand ...
vereinbart, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
§ 13 Wirksamkeit
Sollten einzelne Regelungen des Vertrags undurchführbar sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt
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2.4 Rechte-Übertragung
2.4.1 Einführung
Der nächste „Mustertext“ besteht nur aus einer einzigen Klausel. Mit ihr soll sichergestellt werden,
dass bei der Tätigkeit von Mitarbeitern, Doktoranden, Praktikanten, Zivildienstleistenden und auf
ähnlicher Basis tätigen Mitarbeitern eines Verbundes alle Verwertungsrechte für diesen gesichert
werden.
Die Klausel kann entweder separat als Zusatzvereinbarung eingesetzt oder in entsprechende
Arbeits-, Diplomanden-, Praktikanten- und vergleichbare Verträge ergänzend eingesetzt werden.
2.4.2 Text
§ . ... Rechte-Übertragung
(1)
Hiermit wird vereinbart, dass unbeschadet der Regelung in Absatz (3)
dieser Vorschrift alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen
urheberrechtlich ge-schützten Gegenständen, die der Arbeitnehmer /
Doktorand / Praktikant ... während seiner Tätigkeit für das Kompetenznetz / ... im
Rahmen seines Arbeitsverhältnisses / ... und in Erfüllung der ihm dabei
obliegenden Aufgaben erstellt, auf das Kompetenznetz / seinen Arbeitgeber
etc. übergehen, ohne dass dafür eine weitere Vergütung zu zahlen ist.
Gleiches gilt für andere Schutzrechte an von dem Arbeitnehmer / etc. im
Rahmen der von ihm geschuldeten Tätigkeit entstandenen und dem
rechtlichen Schutz zugänglichen Arbeitsergebnissen.
(2)
Für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge des
Arbeitnehmers / etc. gelten die Regelungen des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (ArbNErfG) in seiner jeweils
aktuellen Fassung. § 40 Nr. 1 ArbNErfG findet keine Anwendung. Für
Erfindungen an Hochschulen gilt § 42 ArbNErfG.
(3)
Der Doktorand / Praktikant ... bleibt in Ergänzung zu Absatz (1) Inhaber
der Nutzungs- und Verwertungsrechte, die im Rahmen der für ihn geltenden
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erfüllung der ihm durch diese
auferlegten Rechteübertragungspflichten auf die ausbildende oder prüfende
Stelle zu übertragen sind.
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2.5 Vertraulichkeitsvereinbarung
2.5.1 Einführung
Als weiterer Mustertext wird im Folgenden nun eine Vertraulichkeitsvereinbarung vorgestellt. Diese
kann immer dann zum Einsatz kommen, wenn innerhalb eines Verbunds oder im Verhältnis des
Verbunds zu einem dritten Projektpartner sichergestellt werden soll, dass anfallende vertrauliche
Informationen, Unterlagen etc. nicht an Unbefugte offenbart werden. Dabei ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass eine solche Vereinbarung einerseits keinerlei Rechtswirkung gegenüber
unbeteiligten Dritten entfaltet (also nur relativer Schutz im Verhältnis der Parteien der
Vereinbarung zueinander). Andererseits wird es häufig auch zwischen den Vertragspartnern
schwierig sein, Verstöße gegen eine solche Vereinbarung nachzuvollziehen oder gar nachzuweisen.
Dennoch macht eine solche Vereinbarung zumindest als „vertrauensbildende Maßnahme“ durchaus
Sinn.
Nähere Erläuterungen zum vorgelegten Text erübrigen sich. Es ist lediglich darauf hinzuweisen,
dass die in § 3 Absatz (2) enthaltene Vertragsstrafenregelung von manchen Vertragspartnern aus
prinzipiellen Gründen abgelehnt wird. Aber auch ohne Vertragsstrafenklausel behält eine solche
Vertraulichkeitsvereinbarung durchaus ihren Sinn. Denn ein Verstoß gegen sie führt, zumindest bei
schuldhaftem Verhalten des Vertragsbrüchigen, zu Schadensersatzverpflichtungen.
2.5.2 Text
Vertraulichkeitsvereinbarung
zwischen
.........................................
(hier bitte die Bezeichnung, das Vertretungsorgan und die Adresse des jeweiligen Kompetenznetzes einsetzen!)
- im folgenden: Kompetenznetz und
.............................................
(hier bitte die Bezeichnung, das Vertretungsorgan und die Adresse des
Verhandlungspartners einsetzen!)
- im folgenden: Partner -
Präambel
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Das Kompetenznetz und der Partner beabsichtigen die Durchführung folgender
Maßnahmen (bitte hier beschreiben, in welchem Zusammenhang die
Vertragsparteien zusammenarbeiten wollen!); im folgenden: Projekt.
Hierbei werden dem Partner vertrauliche Informationen und Unterlagen des
Kompetenznetzes notwendigerweise offenbart. Die vorliegende Vereinbarung
treffen die Parteien zu dem Zweck, die Weitergabe dieser vertraulichen
Informationen und Unterlagen an unbefugte Dritte auszuschließen.
§ 1 Weitergabeverbot
(1)
Der Partner verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem in der
Präambel genannten Projekt offenbarten vertraulichen Informationen und
Unterlagen des Kompetenznetzes, gleich in welcher Form, Dritten nicht
zugänglich zu machen.
(2)
Dritte im Sinne des § 1 Absatzes (1) sind nur solche Personen nicht, die mit
dem Projekt unmittelbar befasst sind. Als Dritte im Sinne des Absatzes (1) gelten
insbesondere auch rechtlich selbständige konzernverbundene Unternehmen des
Partners sowie solche, zu denen ein Beteiligungsverhältnis des Partners besteht.
(3)
Als vertraulich im Sinne des Absatzes (1) gelten nur solche Informationen
und Unterlagen nicht, die in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind oder
während der Laufzeit dieser Vereinbarung bekannt werden.
§ 2 Umsetzungsmaßnahmen
(1)
Der Partner verpflichtet sich, den Kreis derjenigen Personen auf das
absolut notwendige Maß zu beschränken, denen die in der Präambel
genannten Informationen und Unterlagen zugänglich gemacht werden.
(2)
Der Partner verpflichtet sich insbesondere, den in Absatz (1) genannten
Per-sonenkreis nicht auf seine Vertriebsabteilungen zu erstrecken.
(3)
Der Partner verpflichtet sich ferner, seine Mitarbeiter und Berater
ausdrücklich auf die vertragsgegenständliche Pflicht hinzuweisen und diese eine
entsprechende schriftliche Verpflichtung unterzeichnen zu lassen, die auf
Wunsch des Kompetenznetzes nachzuweisen ist.
§ 3 Vertragsverstöße, Vertragsstrafe
(1)
Der Partner verpflichtet sich, dem Kompetenznetz sämtliche Schäden zu
ersetzen, die diesem aus der schuldhaften Verletzung der Pflichten aus den Regelungen der §§ 1 und 2 dieses Vertrags entstehen.
(2)
Über die Regelung des Absatzes (1) hinaus verpflichtet sich der Partner
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € ...(bitte Betrag einsetzen!
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Da eine Vertragsstrafe „wehtun“ soll, sollte der Betrag jedenfalls nicht unter €
10.000,00 liegen) an das Kompetenznetz für jeden Fall der grobfahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung der Vertragspflichten aus den Regelungen der §§ 1 und
2 dieses Vertrags.
(3)
Eine Anrechnung der nach Absatz (2) zu zahlenden Vertragsstrafe auf
den Schadensersatzanspruch nach Absatz (1) findet nicht statt.
§ 4 Inkrafttreten, Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie
ist unbefristet.
§ 5 Rückgabepflichten
(1)
Der Partner verpflichtet sich, vom Kompetenznetz überlassene
Informationen und Unterlagen, die in Papierform oder als maschinenlesbare
Datenbestände aufbewahrt werden, spätestens mit Ablauf des Projekts an das
Kompetenznetz zurückzureichen oder zu löschen, soweit diese nicht zur Erfüllung
gesetzlicher Aufbewahrungspflichten unerlässlich sind.
(2)
Bei Vertragspflichtverletzungen im Sinne des § 2 Absatz (2) hat der
Partner die Pflichten aus vorstehendem Absatz (1) unabhängig vom
Projektablauf unverzüglich zu erfüllen.
§ 6 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.
Kompetenznetz
Partner
(Ort), den ....................................
(Ort), den ..................................
.........................................................
(Unterschriften)
........................................................
(Unterschriften)
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3 Schlussbemerkung
Mit den vorstehend dargestellten Musterverträgen hofft die TMF-Arbeitsgruppe Urheber- und
Verwertungsrechte den Verbünden ein Hilfsmittel zur Lösung ihrer vertragsrechtlichen Probleme
zur Verfügung gestellt zu haben. Da solche Texte aber „leben“ und sich auch immer wieder an der
vertraglichen Praxis messen lassen müssen, sind die Verfasser dieser Texte stets an
Rückmeldungen und konstruktiver Kritik interessiert. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte an die
TMF-Geschäftsstelle bzw. die von dieser benannten Ansprechpersonen.
Die Verfasser danken der AG Urheber- und Verwertungsrechte, ihrem Sprecher und allen aktiven
Mitgliedern für die erfreulich intensive Zusammenarbeit. Auch dem Koordinierungsrat der TMF
gebührt Dank für seine kritisch-konstruktive Begleitung der Arbeit der AG.
4 Mitglieder der Arbeitsgruppe „Urheber- und Verwertungsrechte“
2002
Prof. Dr. Goebel (Rechtsanwälte Goebel & Scheller)
Hr. Grünbauer (Kompetenznetz Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen)
Dr. Kuchinke (KKS Düsseldorf)
Fr. Lippoldt (Kompetenznetz Maligne Lymphome)
Prof. Dr. Schneider (Kompetenznetz Rheuma)
Dr. Timpe (Kompetenznetz Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen)
Dr. Herold (Kompetenznetz Pädiatrische Onkologie und Hämatologie)
Dr. Zurwehn (Fraunhofer ISST)
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