Prüfungsfragen Arbeitsrecht

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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
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Prüfungsfragen
aus
Arbeitsrecht
Prof. Schrank
Jänner 1998 bis Juni 2000
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Vorwort
Dieses Skriptum dient zur Vorbereitung für die Diplomprüfung aus Arbeitsrecht.
Zur Vorbereitung auf die Diplomprüfung bei Prof. Schrank empfiehlt
Rechtsfreund.at folgende Vorgangsweise:
 Skriptenstudium (Richter oder Orac)
 Die Lehrbücher von Prof. Tomandl sowie Lehrbücher zum Sozialrecht zur
Vertiefung und zur Lösung von Problemen, die nicht in den Skripten
herausgearbeitet werden
 Besuch der Pflichtübung von Prof. Schrank
 Besuch der Vorlesung von Prof. Schrank
Prüfung
Prof. Schrank prüft in Gruppen von bis zu 7 Studenten und gibt keine Fragen
weiter.
Prof. Schrank beschränkt sich im wesentlichen auf die Fragen, die auch in
diesem Skript behandelt werden und legt besonderen Wert auf das
Betriebsverfassungsrecht und den Rechtsschutz der Arbeitnehmer
Viel Erfolg bei der Prüfung wünscht
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht
1. Was versteht man unter dem Unverzüglichkeitsgrundsatz bei der Auflösung von
Arbeitsverhältnissen? (I)
Die vorzeitige Auflösung muss unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Geschieht dies nicht, so ist anzunehmen, dass der Auflösungsgrund nicht so gravierend war,
dass dem anderen Vertragsteil jegliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Außerdem soll der eine Vertragsteil nicht in Ungewissheit belassen werden, ob der andere
von seinem Recht auf vorzeitige Auflösung Gebrauch machen werde oder nicht.
Grundsätzlich muss eine vorzeitige Auflösung nach Kenntnis des Auflösungsgrundes sofort
erfolgen. Es muss aber Zeit bleiben, eine Rechtsauskunft einzuholen, den Sachverhalt
aufzuklären.
Eine zu spät ausgesprochene Auflösungserklärung ist rechtswidrig, beendet aber idR trotzdem
das Arbeitsverhältnis.
2. Welche Ansprüche kann ein ungerechtfertigt Entlassener geltend machen?
 Urlaubsentschädigung
Der Urlaubsrest aus einem bereits abgelaufenen Urlaubsjahr ist in Höhe des vollen
Urlaubsentgelts abzugelten.
Ein Urlaubsrest aus einem noch nicht abgelaufenen Urlaubsjahr wird je nach
Beendigungszeitpunkt und Beendigungsart unterschiedlich behandelt.
Voller Anspruch auf das Urlaubsentgelt für den gesamt noch offenen Resturlaub in
folgenden Fällen (taxativ):
o vorzeitiges Ende ohne Verschulden des AN
o Ende in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres bei Zeitablauf, einvernehmlicher
Lösung und AN-Kündigung
o Ende durch AG-Kündigung, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei
Monate beträgt; beträgt der Urlaub mind. drei Monate, ist der Urlaub in natura
zu konsumieren
 Urlaubsabfindung (=aliquote Abfindung des offenen Urlaubsrestes)
Besteht, wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht, außer das
Arbeitsverhältnis endet durch unbegründeten vorzeitigen Austritt des AN; dh bei
vorzeitigem Austritt aus wichtigem Grund kein Anspruch auf Vergütung des offenen
Urlaubsrestes
 Kündigungsentschädigung
 Abfertigung
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3. In welchen Fällen beträgt die Abfertigung nur 50%?
o Der Abfertigungsanspruch der Eltern beträgt nur die Hälfte des „normalen“
Abfertigungsanspruches, höchstens 3 Monatsentgelte.
o Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des AN, so gebührt die Abfertigung in
halber Höhe den gesetzlichen Erben.
4. Was regelt das EFZG?
Regelt die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und auch jene Angestellte, die nicht dem AngG
unterliegen für den Fall des Unterbleibens der Arbeitsleistung (es folgt grundsätzlich dem
fiktiven Ausfallsprinzip)
o Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit
o Unverzügliche Meldung der Diensterhinderung durch den AN an den AG
o Wartefrist 14 Tage
o Ausmaß der EFZ hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab
o Dienstzeiten sind zusammenzurechnen
o Bei
Wiedererkrankungen
werden
die
einzelnen
Krankenstandszeiten
zusammengezählt
o Bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit hat der AN zusätzliche Ansprüche auf EFZ.
Die Ansprüche stehen parallel zur EFZ während des „normalen“ Krankenstandes zu.
o Der Anspruch auf EFZ ruht, wenn sich der AN ohne wichtigen Grund der vom
Krankenversicherungsträger angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterzieht
o AG werden die Kosten der EFZ auf Antrag ersetzt
5. Über das Vermögen des AG wird der Konkurs eröffnet. Welche Folgen hat das für die
AN?
o Der AN kann durch vorzeitigen Austritt das Arbeitsverhältnis lösen (wird das
Unternehmen fortgeführt steht ihm kein Lösungsrecht zu)
o Der Masseverwalter kann alle Arbeitsverhältnisse (auch befristete und vertraglich
unkündbare) unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. An gesetzliche
Kündigungstermine ist er nicht gebunden, wohl aber an gesetzliche
Kündigungsbeschränkungen
o Dieses besondere Vertragslösungsrecht besteht nur innerhalb eines Monats nach
Konkurseröffnung
o Ansprüche:
Tritt der AN vorzeitig aus, gebührt ihm Kündigungsentschädigung für die Zeit, die bei
Beendigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre
Wird durch den MV gekündigt, steht dem AN Schadenersatz zu
6. Was ist ein Kettenarbeitsvertrag? Ist ein solcher immer unzulässig? Was passiert mit
etwaigen Urlaubsansprüchen? (II)
Ein Kettenarbeitsvertrag liegt vor, wenn zwei oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse
zeitlich aneinander gereiht werden. Dies ist nach Rsp d OGH grundsätzlich nicht zulässig,
außer der AG kann die sachliche Rechtfertigung nachweisen (zB Saisonarbeit).
Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass durch den Abschluss von Kettenarbeitsverträgen
Rechtsvorschriften zum Schutz des AN unterlaufen werden können, da viele AN-Rechte an
eine best. Mindestlaufdauer gebunden sind (zB EFZ-Dauern) bzw an die Kündigung
anknüpfen (zB allg. Kündigungsschutz).
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Liegt ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag vor, so sind die zweite und die darauffolgenden
Befristungsvereinbarungen nichtig. Nur der AN kann sich auf die Nichtigkeit berufen.
7. Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf
endet?
Ein Urlaubsrest aus einem noch nicht abgelaufenen Urlaubsjahr wird je nach
Beendigungszeitpunkt und Beendigungsart unterschiedlich behandelt.
Es besteht voller Anspruch auf das Urlaubsentgelt für den gesamt noch offenen Resturlaub,
wenn das Ende in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres liegt. Für das 1. Halbjahr hat der AN
Anspruch auf Abfindung (, die gebührt, wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung
besteht.)
8. Welche Bestandsschutzmaßnahmen kennen Sie? (I)
Unter Bestandsschutz versteht man den Schutz des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der AN
soll davor bewahrt werden, dass er aus Willkür des AG oder aus von der Rechtsordnung
abgelehnten Gründen seinen Arbeitsplatz verliert (=allg. Kündigungs- und
Entlassungsschutz). Zum Bestandsschutz gehören alle gesetzlichen Regelungen, die die
Beendbarkeit zugunsten der AN einschränken oder auch nur die Beendigung hinauszögern.
Für einige AN-Gruppen, die besonders schützenswert erscheinen, ist der Bestandsschutz
verstärkt (=besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz)
9. Welche Rechtsfolgen hat ein vorzeitiger Austritt? Was versteht man darunter? (II)
Die vorzeitige Auflösung des AV ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die
auf die sofortige Beendigung des AV abzielt. Erfolgt sie durch den AG, so spricht man von
Entlassung, erfolgt sie durch den AN, von Austritt.
o Das AngG enthält eine Regelung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit
der Sonderzahlung endet (16 AngG). Dem AN steht der aliquote Teil der
Sonderzahlung zu (1/12 pro abgelaufenen Monat)
o EFZ-Anspruch bei berechtigtem vorzeitigem Austritt und Arbeitsunfähigkeit des AN
o Der AN hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn er aus einem vom AG
verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist
o Urlaubsentschädigung und -abfindung
10. Wann hat man Anspruch auf Kündigungsentschädigung?(I)
Der AN hat einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG, § 1162b ABGB),
wenn er:
 ohne wichtigen Grund entlassen wurde
 aus einem vom AG verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
 der AG eine Kündigung frist- oder terminwidrig ausgesprochen hat.
Dh, dass der AN einen Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt für den Zeitraum hat, der bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf (befristetes AV) oder durch
ordnungsgemäße AG-Kündigung (unbefristetes AV) verstreichen hätte müssen. Beträgt diese
Zeitspanne jedoch mehr als 3 Monate, so muss sich der AN anrechnen lassen, was er infolge
des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben
oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Die hM sieht in der Kündigungsentschädigung einen Schadenersatzanspruch (Aus dem
„Schadenersatz“ folgt, dass die Kündigungsentschädigung, der „Mindest“schadenersatz ist.
Ein höherer ist daher möglich)
Ein Teil der Lehre sieht in der Kündigungsentschädigung einen Erfüllungsanspruch.
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11. Welche Probleme in bezug auf die Kündigungsentschädigung können bei besonders
geschützten AN auftreten? Wie ist sie zu berechnen? (I)
AN, die einen besonderen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz genießen, haben im Fall einer
unrechtmäßigen Kündigung (Entlassung) nach der Rsp ein Wahlrecht: sie können entweder
die Unwirksamkeit der Auflösungserklärung geltend machen oder die fehlerhafte Auflösung
gegen sich wirken lassen (auf den Bestandsschutz verzichten) und Geld (insb
Kündigungsentschädigung) begehren. Die fehlerhafte Auflösung ist in einem solchen Fall also
relativ nichtig, nur der AN kann sich auf die Nichtigkeit berufen.
Fraglich ist, ob die Kündigungsentschädigung bis zu dem Zeitpunkt gebühren soll, zu dem das
Arbeitsverhältnis durch ordnungsgemäße AG-Kündigung bzw Fristablauf geendet hätte oder
der besondere Bestandsschutz nicht zu berücksichtigen ist.
Die Rsp berücksichtigt den Schutzzeitraum für Mütter (4 Monate nach Entbindung/ 4 Wochen
nach Karenzurlaub) bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung; bei Behinderten kürzt
sie den Zeitraum auf ein halbes Jahr, bei Belegschaftsfunktionären werden die Zeiten des
besonderen Bestandsschutzes nicht berücksichtigt.
Ein Teil der Lehre will den besonderen Kündigungsschutz nur berücksichtigen, wenn der AG
den vorzeitigen Austritt des AN provoziert hat, um so den Kündigungsschutz zu umgehen.
12. Wodurch unterscheiden sich Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung? (III)
Der Urlaub ist grundsätzlich in natura zu konsumieren. Endet das AV aber vor Verbrauch des
Urlaubs, so ist eine Vergütung des offenen Urlaubsrestes nur mehr in Geld möglich (Zur
Frage, warum ein Anspruch auf Abgeltung des offenen Urlaubsrestes in Geld besteht, wurde
die Theorie von der Doppelnatur des Urlaubs entworfen, wonach der Urlaub aus zwei
getrennten Einzelansprüchen besteht, nämlich auf Freizeit und auf Entgelt).
Ein Urlaubsrest aus einem bereits abgelaufenen Urlaubsjahr ist in Höhe des vollen
Urlaubsentgeltes abzugelten. Der AN hat diesen Urlaubsanspruch bereits voll erworben.
Ein Urlaubsrest aus einem noch nicht abgelaufenen Urlaubsjahr wird je nach
Beendigungszeitpunkt und Beendigungsart unterschiedlich behandelt:
a. Die Urlaubsentschädigung bedeutet einen vollen Anspruch auf das Urlaubsentgelt für
den gesamten noch offenen Resturlaub. Sie gebührt in folgenden Fällen (taxativ):
 Vorzeitiges Ende des AV ohne Verschulden des AN
 Ende des AV in der 2. Hälfte des Urlaubsjahres bei Zeitablauf, einvernehmlicher
Lösung und Kündigung
 Ende durch AG-Kündigung, wenn die Kündigungsfrist weniger als 3 Monate beträgt
b. Die Urlaubsabfindung stellt eine aliquote Abgeltung des offenen Urlaubsrestes dar. Der
AN hat Anspruch auf 1/52 des Urlaubsentgelts pro Woche, die im laufenden Urlaubsjahr
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaubsabfindung:
 Es darf kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestehen (außer das AV endet durch
unbegründeten vorzeitigen Austritt des AN)
 Ansonsten sind die Voraussetzungen für die Urlaubsentschädigung zu prüfen.
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13. Was versteht man unter dem „Dienstgeberhaftungsprivileg“?
Bei vom AG verursachten Personenschäden des AN gelten bestimmte
Haftungserleichterungen (das ist das DG-Haftungsprivileg). Sie sind die Folge der Einführung
der allgemeinen Unfallversicherung, die ua als „Ablöse der AG-Haftpflicht“ eingeführt
wurde.
§§ 333ff ASVG sieht folgende Haftungserleichterungen für den AG vor:
 Bei Vorsatz ist der AG der UV gegenüber regresspflichtig (originärer
Regressanspruch), außerdem haftet er dem AN für jeden Schaden, der vor der UV
nicht gedeckt wird.
 Bei grober Fahrlässigkeit ist der AG nur der UV gegenüber regresspflichtig.
 Bei leichter Fahrlässigkeit ist der AG von jeder Haftung befreit.
Die Haftungserleichterungen des AG gelten auch für seinen gesetzlichen oder gewillkürten
Vertreter und für jeden, der im Unfallzeitpunkt Aufseher im Betrieb ist.
14. Haben Sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Sperrecht des Betriebsrates?
Früher machte eine Zustimmung des BR die daraufhin ausgesprochene Kündigung zur Gänze
unanfechtbar (Sperrecht des BR) Dieses Sperrecht wurde 1990 entscheidend aufgelockert (der
AN kann nicht mehr wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung anfechten, wenn der BR
zustimmt), wobei sicherlich die Möglichkeit eines Missbrauchs des Sperrechts eine Rolle
gespielt hat.
Ein Teil der Lehre verlangt im Hinblick auf Art 6 MRK (Recht auf den gesetzlichen Richter)
die gänzliche Beseitigung des Sperrechts.
15. Was regelt das DNHG? (I)
In Ausübung ihres Dienstes verursachen AN mitunter dem AG Schäden. Dabei macht es
grundsätzlich keinen Unterschied, ob der AN den AG direkt schädigt oder indirekt, indem er
Dritten einen Schaden zufügt, für den der AG haftet.
De AN haftet dem AG für solche Schäden nach den Regeln des allg. Schadenersatzrechtes,
wobei jedoch das DNHG gewisse Haftungserleichterungen für AN vorsieht.
Gründe dafür:
 Selbst dem sorgfältigsten AN passieren zwangsläufig Fehler, wobei das
Schadensausmaß bei den modernen Produktionsweisen oft sehr groß ist.
 Es würde große Härten bedeuten, den meist wirtschaftlich schwachen AN dafür voll
haftbar zu machen.
 Dem AG kommen die Früchte der Arbeit zugute, er soll daher auch ein gewisses
Risiko tragen müssen.
 Für den AG ist dieses Risiko auch einigermaßen kalkulierbar, er kann entsprechende
betriebswirtschaftliche Maßnahmen setzen.
16. Wann hat ein AN Anspruch auf eine Abfertigung? Wie hoch die ist die
Berechnungsgrundlage der Abfertigung? (II)
Die Abfertigung ist ein einmaliger Geldbetrag, den der AG dem AN anlässlich der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen hat, wenn der AN mindestens drei Jahre bei
ihm beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis nicht aus bestimmten abfertigungsschädlichen
Gründen beendet worden ist.
Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs:
 Das AV muss ununterbrochen drei Jahre gedauert haben
 Abfertigungsschädlich sind:
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o AN-Kündigung
o vom AN verschuldete Entlassung
o vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund

Sonderfälle:
o Pensionisten; hat das AV mind 10 Jahr gedauert besteht auch bei ANKündigung ein Abfertigungsanspruch:
 Ab Erreichung des normalen Pensionsalters (Alterabfertigung)
 AN kündigt um vorzeitige Alterspension wegen langer
Versicherungsdauer in Anspruch zu nehmen (Pensionsabfertigung)
 AN kündigt um in Gleitpension zu gehen
 Kündigung wegen in Anspruchnahme einer Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit
 Kündigung wegen in Anspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
o Eltern nach 5 Jahren in folgenden Fällen (Anspruch beträgt nur die Hälfte,
höchstens 3 Monatsentgelte):
 Mütter, wenn sie ihren Austritt innerhalb der Schutzfrist (8 Wochen)
nach der Geburt erklären
 Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn sie ihren Austritt innerhalb von 8
Wochen erklären und das Kind noch nicht 2 Jahre alt ist
 Eltern, wenn sie ihren Austritt während eines Karenzurlaubes,
spätestens 3 Monate vor dessen Ende erklären
 Eltern, wenn das AV während einer Teilzeitbeschäftigung durch ANKündigung endet
Höhe der Abfertigung:
Die Abfertigung besteht in einem Vielfachen des für den letzten Monat gebührenden Entgelts.
Sie steigt mit der Anzahl der Arbeitsjahre.
Herangezogen wird jenes Entgelt, auf das der AN im letzten Monat des AV Anspruch hatte.
Die Berechnung folgt nicht dem Entgeltausfallsprinzip.
In die Berechnung einzubeziehen sind:
 Alle Entgeltteile, die in jeder Lohnzahlungsperiode ausbezahlt werden
 Alle Entgeltteile, die zwar nicht in jeder Lohnzahlungsperiode ausbezahlt werden,
aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit.
17. Nennen Sie Entlassungsgründe.
 Verschuldensunabhängige Entlassungsgründe:
o Dienstunfähigkeit
o Abschreckende Krankheit
 Verschuldensabhängige Entlassungsgründe:
o Verstöße gegen die Arbeitspflicht:
 Unterlassung der Dienstleistung während einer erheblichen Zeit
 Beharrliche Pflichtvernachlässigung
o Verstöße gegen die Treuepflicht:
 Vertrauensunwürdigkeit (zumindest Fahrlässigkeit notwendig)
 Verstoß
gegen
das
Konkurrenzverbot
bzw
Geschenkannahmeverbot und „Untreue im Dienst“
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht

Ehrverletzungen, Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit
18. Denken Sie an den allgemeinen rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: was kann
der Benachteiligte begehren? (I)
Die Gleichbehandlungspflicht ist Ausfluß der Fürsorgepflicht (iVm den „guten Sitten“ und
einer „indirekten“ Anwendung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes) und wurde
durch Richterrecht ausgestaltet. Sie ergibt sich aus dem arbeitsrechtrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz, der besagt, dass kein AN (negativ formuliert!) aus unsachlichen
Gründen schlechter behandelt werden darf als die Mehrheit der übrigen vergleichbaren AN.
Er wurde von der Rsp entwickelt und ist gesetzlich nicht verankert (Hinweis in § 18 BPG).
Der in der Verfassung verankerte Gleichheitsgrundsatz kann den einzelnen AG nicht binden.
Er ist für das AR dennoch von großer Bedeutung. Er gilt nämlich für arbeitsrechtliche Gesetze
und VO und auch für BV und KV.
19. Welche Ansprüche regelt das Gleichbehandlungsgesetz? Betrifft es auch die
Einstellung von AN? Welche Ansprüche sind daraus ableitbar? (I)
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet die Schlechterstellung von AN aufgrund des
Geschlechts.
Es normiert zunächst in einer Generalklausel, dass niemand aufgrund des Geschlechts im
Zusammenhang mit einem AV diskriminiert werden darf und greift dann demonstrativ einige
Fälle heraus, in denen dem Gesetzgeber das Diskriminierungsverbot besonders wichtig
erscheint
20. Ist die Wochenendarbeitsruhe eine bezahlte Ruhe?
Der Gesetzgeber hat dem AN in gewissen Situationen einen Anspruch auf bezahlte Freizeit in
bestimmtem Umfang eingeräumt. Dazu gehört neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung
infolge Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit auf Entgeltfortzahlung bei sonstigen
persönlichen Dienstverhinderungsgründen, auch der Anspruch auf bezahlten Urlaub,
Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, auf bezahlte Freizeit zur Postensuchen und der
Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf bezahlte Freizeit zur Ausübung seiner
Betriebsratstätigkeit.
21. Wann ist eine Kündigung sittenwidrig? Welche Problematik besteht dabei? (II)
Nach der neuen Rsp des OGH besteht neben dem allg. Kündigungsschutz auch die
Möglichkeit sich auf die Sittenwidrigkeit der Kündigung gem. § 879 ABGB zu stützen, sofern
das verpönte Motiv nicht schon von § 105/3/1 ArbVG erfasst ist. § 105/3/1 ArbVG deckt
nicht alle ansonsten von der Rechtsordnung missbilligten Motive ab; § 105 erfasst zB keine
Kündigung wegen Religions- oder Parteizugehörigkeit.
§ 879 ABGB ist vor allem für jenen AN von Bedeutung, der nicht unter den
Kündigungsschutz des ArbVG fällt (zB leitende Angestellte, AN in Privathaushalten).
Im Gegensatz zum Kündigungsschutz des ArbVG, der eine Anfechtung einer zunächst
wirksamen Kündigung vorsieht, ist eine sittenwidrige Kündigung gem. § 879 ABGB von
vornherein unwirksam. Für die Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB gilt nicht die
Beweiserleichterung des Glaubhaftmachens gem §105/5 ArbVG
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22. Was ist das Urlaubsentgelt? Was ist eine Urlaubsablöse? Was besagt das
Entgeltausfallsprinzip?
Urlaubsentgelt:
Der AN hat für die Dauer des Urlaubs einen unabdingbaren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Anspruch bemisst sich nach dem Entgeltausfallsprinzip. Es steht ihm also das Entgelt zu,
das er verdient hätte, hätte er gearbeitet (§6 UrlG)
Urlaubsablöse:
Vereinbarung zwischen AG und AN, wonach der AN statt des Naturalurlaubs eine
vermögenswerte Leistung erhalten soll, sind rechtsunwirksam (§ 7 UrlG, sog. Ablöseverbot).
Der AN kann daher innerhalb der Verjährungsfrist Naturalurlaub verlangen. Hat er die
Urlaubsablöse bereits erhalten, muss er sich diese auf das Urlaubsentgelt anrechnen lassen.
23. Welche wichtige, das Verhältnis zwischen AN und AG betreffende Regelung enthält §
1014 ABGB? (II)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftagnehmer allen notwendigen und nützlichen
Aufwand, den der Auftragnehmer zur Besorgung des Geschäftes gemacht hat, zu ersetzen.
Dazu hat er ihm auf Verlangen auch einen Vorschuss zu geben. Weiters muss er allen mit der
Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
Muss der AN eigene Mittel in das Arbeitsverhältnis einbringen (zB Privatauto), haftet der
AG für Sachschäden, die der AN im Rahmen seiner Tätigkeit an ihnen verursacht, analog den
Regeln des DNHG (so die neuere Rsp unter Berufung auf § 1014 ABGB). Der AG soll sein
eigenes Risiko nicht auf den AN überwälzen, indem er von ihm die Einbringung eigener
Mittel verlangt.
24. Welchen besonderen Entlassungsschutz gibt es bei Behinderten? (I)
Behinderte und Opferbefürsorgte haben keinen besonderen Entlassungsschutz. Sie haben nur
einen besonderen Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz steht nur bestimmten Personengruppe zu, die der
Gesetzgeber als besonders schutzwürdig erachtet. Er ist nicht auf betriebsratspflichtige
Betriebe beschränkt:
Der besondere Kündigungsschutz ist folgendermaßen ausgestattet:
1. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des ASG bzw mit Zustimmung des
Behindertenausschusses möglich.
2. Die Kündigungsmöglichkeiten sind auf bestimmte Kündigungsgründe eingeschränkt.
Der besondere Kündigungsschutz für Behinderte und Opferbefürsorgte gilt nur für
begünstigte Behinderte, das sind öst. Staatsbürger, Asylanten und EWR-Bürger mit einem
Grad der Behinderung von mind. 50%.
 Die Schutzfrist beginnt mit dem Antrag des Behinderten auf Erteilung eines Bescheids
über die Behinderung (unter der Bedingung der pos. Erledigung des Antrags)
 Kündigungsfrist mind. 4 Wochen
 Die Kündigung ist, um rechtswirksam zu sein an die vorherige Zustimmung des
Behindertenausschusses gebunden.
 Demonstrative Aufzählung von Kündigungsgründen in § 8/4 BeinstG:
 Tätigkeitsbereich des AN entfällt + Weiterbeschäftigung kann nicht
ohne erheblichen Schaden fd Betrieb erfolgen
 AN arbeitsunfähig + Weiterbeschäftigung anderweitig kann nicht ohne
erheblichen Schaden fd Betrieb erfolgen
 Beharrliche Pflichtverletzung durch den AN + Weiterbeschäftigung ist
aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zumutbar
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25. Was geschieht mit den Arbeitsverträgen bei einem Betriebsübergang? Beendet eine
Arbeitgeberwechsel das Arbeitsverhältnis? (I)
Seit Inkrafttreten des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) ist in Österreich
eine Eintrittsautomatik für den Fall des Betriebsüberganges vorgesehen. Geht ein
Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang),
so tritt der neue Inhaber als AG mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden
Arbeitsverhältnisse ein. Ausgenommen ist der Konkursfall.
Der neue Inhaber tritt in alle Recht und Pflichten ein, wie sie im Zeitpunkt des Überganges
bestanden haben (auch in offene, rechtmäßige Forderungen der AN). Die Arbeitsbedingungen
bleiben grundsätzlich aufrecht.
26. Was versteht man unter dem „allgemeinen Entlassungsschutz“?
Der allgemeine Entlassungsschutz erfasst nur AN im arbeitsverfassungsrechtlichen Sinn (das
sind alle im Betrieb beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und Heimarbeiter.
Das ArbVG stellt auf die faktische Eingliederung in den Betrieb ab, sieht aber für bestimmte
AN-Gruppen Ausnahmen vor; zB leitende Angestellte, die maßgeblichen Einfluß auf die
Betriebsführung haben).
Eine Entlassungsanfechtung ist möglich, wenn:
 Kein Entlassungsgrund vorliegt und
 Ein Anfechtungsgrund besteht (verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit der Entlassung)
a. Beiziehung des BR:
Der Betriebsinhaber muss den BR nach jeder Entlassung unverzüglich verständigen. Dieser
kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Verständigung eine Beratung über die
Entlassung verlangen. Der BR kann der Entlassung zustimmen, ihr widersprechen oder keine
Stellungnahme abgeben.
b. Prozessführungsbefugnis:
 Hat der BR widersprochen, kann der BR auf Verlangen des AN anfechten. Kommt der
BR dem Verlangen binnen einer Woche nicht nach, kann der AN selbst anfechten.
 Hat der BR zugestimmt kann der AN anfechten; nicht aber wegen Sozialwidrigkeit
 Hat der BR keine Stellungnahme abgegeben, kann ebenfalls der AN anfechten; er
kann aber keinen Sozialvergleich verlangen
27. Welchen Einfluß hat die Einberufung eines AN zum Präsenzdienst auf das
Arbeitsverhältnis?
Präsenzdiener fallen in den Schutzbereich des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes (APSG) und
genießen besonderen Kündigungsschutz:
 Die Schutzzeit beginnt mit der Zustellung des Einberufungsbefehls bzw
Zuweisungsbescheides. Sie endet in der Regel einen Monat nach Beendigung des
jeweiligen Dienstes. Der besondere Schutz greift nur, wenn der AN unverzüglich
verständigt wurde.
 Kündigungsgründe sind:
o Die Einschränkung oder Stillegung des Betriebes oder
o Die Stillegung einzelner Betriebsabteilungen, wenn
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dem Betrieb bei Aufrechterhaltung des AV ein erheblicher Schaden droht.
28. Welche Möglichkeiten gibt es einen Arbeitsvertrag abzuschließen?
 Über den Abschluss gelten die allg. Bestimmungen über den Abschluss von
Konsensualverträgen.
Der Vertragsabschluß ist prinzipiell formfrei, in wenigen Fällen ist Schriftlichkeit
vorgeschrieben (zB für Lehrlingsverträge).
 Da der AN oft in Beweisschwierigkeiten kommen kann, wenn er nichts Schriftliches
in der Hand hat, muss der AG dem AN unverzüglich nach Beginn des AV einen
schriftlichen Dienstzettel aushändigen. Dieser muss alle wesentlichen Umstände aus
dem AV enthalten.
Beim Dienstzettel handelt es sich um keinen Vertrag (Willenserklärung) sondern um
eine schriftliche Aufzeichnung, was Inhalt des Arbeitsvertrages ist
(=Wissenserklärung). Der AN hat dadurch zwar eine Urkunde über den Inhalt des
Arbeitsvertrages in der Hand, im Streitfall kann aber sowohl Richtigkeit wie
Vollständigkeit bestritten werden.
 Gegenstand des Abeitsvertrages können körperliche und geistige Dienste jeder Art
sein, wobei die Grenzen der Möglichkeit und Erlaubtheit auch für das Arbeitsrecht
gelten.
 Die Vertragsfreiheit ist zugunsten des AN durch Gesetz, KV und BV weitgehend
eingeschränkt.
29. Was versteht man unter dem „Versetzungsschutz“?
Versetzung:
Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz.
Unterscheide davon:
Beförderung:
Darunter ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer
Entgelterhöhung verbunden ist. Eine bloße Entgelterhöhung stellt keine Beförderung dar!
Arbeitsrechtlich bedeutend wird die Versetzung erst, wenn mind eines der folgenden
Merkmale vorliegt:
 Wesentliche Veränderung der Arbeitsaufgaben
 Wesentliche Veränderung des Arbeitsortes
Versetzungsschutz:
1. Versetzung muss arbeitsvertraglich gedeckt sein; geht sie über den Rahmen
des Arbeitsvertrages hinaus, so muss der AN dieser Vertragsänderung
zustimmen.
2. Soll die Versetzung auf Dauer =mind 13 Wochen) erfolgen, muss der AG den
BR verständigen und die Versetzung auf Verlangen beraten.
3. Bringt eine dauernde Versetzung für den AN eine Verschlechterung mit sich,
so kann sie nur rechtswirksam werden, wenn der BR ausdrücklich zustimmt.
Ob eine Verschlechterung vorliegt ist nach objektiven Gesichtspunkten zu
beurteilen.
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30. Kann der AN bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf Ansprüche verzichten?
Die Rsp sieht einen Verzicht des AN auf bereits erworbene Ansprüche unter Umständen
wegen wirtschaftlichen Druckes als unwirksam an. Der wirtschaftliche Druck soll vor allem
darin liegen, dass der AN befürchten muss, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er auf
einen Anspruch nicht verzichtet („Drucktheorie“).
Die neuere Rsp vermutet wirtschaftlichen Druck und somit die Unwirksamkeit des Verzichts,
wenn
a. der Anspruch unabdingbar und bereits entstanden ist und
b. das AV aufrecht ist und sich auch nicht in Auflösung befindet.
Der wirtschaftliche Druck wird widerleglich vermutet.
Die Lehre bejaht zwar die Verzichtsbeschränkungen, die Drucktheorie der Rsp ist aber auf
Kritik gestoßen. Ein Schwachpunkt wird besonders darin erblickt, dass der Verzichtsschutz
nur bei unabdingbaren Forderungen greifen soll.
31. Welche Arten das Dienstverhältnis zu beenden kennen Sie?
Da das AV ein Dauerschuldverhältnis ist, kann es (im Unterschied zum Zielschuldverhältnis)
nicht durch Erfüllung enden.
Das AV endet iso iure durch:
 Tod des AN
 Zeitablauf
 (in ganz wenigen Fällen) Unmöglichkeit der Leistung
Die Parteien können das Arbeitsverhältnis beenden durch:
 Rücktritt vom Vertrag
 Einvernehmliche Auflösung
 Beendigung des Probedienstverhältnisses
 Kündigung
 Vorzeitige Beendigung (Entlassung oder Austritt)
32. Worin unterscheiden sich ein „Arbeitsvertrag auf Probe“ und ein „befristeter
Arbeitsvertrag“?
Arbeitsvertrag auf Probe:
Kann von beiden Seiten jederzeit mit sofortiger Wirkung gelöst werden. Dazu ist kein
(wichtiger) Grund nötig.
Eine Probezeit kann sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverträgen
vereinbart werden. Das Gesetz begrenzt die Dauer mit dem ersten Monat des AV. Wird für
längere Zeit Probezeit vereinbart so ist diese Vereinbarung teilnichtig. Nur der erste Monat
gilt als Probezeit
Arbeitsverhältnis zur Probe:
Dies ist ein befristetes AV, das mit dem Zweck eingegangen wird, den Vertragspartner zuerst
einmal zu erproben, bevor man ein unbefristetes AV eingeht
33. In welchen Fällen genießt ein AN besonderen Entlassungsschutz?
Der besondere Entlassungsschutz erfasst folgende Personengruppen:
 Belegschaftsfunktionäre
 Schwangere und Eltern in Karenz
 Präsenz-/Zivildiener und Frauen im Ausbildungsdienst
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht

Lehrlinge
Für die wirksame Entlassung dieser AN ist wieder (idR die vorherige) Zustimmung des
Arbeits- und Sozialgerichtes (ausgenommen Lehrlinge) und das Vorliegen taxativ
aufgezählter Entlassungsgründe notwendig:
 Belegschaftsfunktionäre: zb Täuschung beim Vertragsabschluß, Begehung best.
strafbarer Handlungen Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Untreue im
Dienst,....
Beachte: Beharrliche Pfichtverletzung ist beim Belegschaftsfunktionär lediglich ein
Kündigungsgrund!
 Schwangere und Eltern in Karenz: zB unbefugtes Unterlassen der Abeitsleistung,
beharrliche Pflichtverletzung, Untreue im Dienst, Tätlichkeiten,...
 Präsenz-/Zivildiener und Frauen im Ausbildungsdienst: Entlassungsgründe sind im
ArbeitsplatzsicherungsG (APSG) geregelt; weitgehend die gleichen wie bei
Schwangeren und Eltern in Karenz
 Lehrlinge: Entlassungsgründe im BerufsausbildungsG (BAG) aufgezählt. Bei
Lehrlingen ist keine Zustimmung des Gerichts notwendig
34. Welche Regelungen enthält das Ausländerbeschäftigungsgesetz?
Schwerpunkte des AuslBG:
 Österreichische Arbeitskräfte werden bevorzugt; es sollen nur solche Arbeitsplätze
mit Ausländern besetzt werden, die nicht mit Österreichern besetzt werden
können.
 Wirtschaftlichen Umschwüngen kann durch die Erteilung bzw die Versagung von
behördlichen Genehmigungen in angemessener Zeit Rechnung getragen werden.
 Ausländische Arbeitskräfte dürfen nicht zu ungünstigeren Bedingungen
beschäftigt werden als österreichische. Dadurch soll ua eine allgemeine
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und eine Bevorzugung ausländischer
Arbeitskräfte verhindert werden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ausländerbeschäftigung ist eine behördliche
Genehmigung. So darf ein AG einen Ausländer zB nur beschäftigen, wenn ihm für diesen
eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine Arbeitserlaubnis
oder einen Befreiungsschein hat. Liegt keine behördliche Genehmigung vor, so ist der
Arbeitsvertrag ungültig.
35. Was kann ein AN gegen seine Kündigung unternehmen?
Der allgemeine Kündigungschutz erfasst nur AN im arbeitsverfassungsrechtlichen Sinn (das
sind alle im Betrieb beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und Heimarbeiter.
Das ArbVG stellt auf die faktische Eingliederung in den Betrieb ab, sieht aber für bestimmte
AN-Gruppen Ausnahmen vor (zB leitende Angestellte, die maßgeblichen Einfluß auf die
Betriebsführung haben), die der Betriebsverfassung unterliegen
Der allg. Kündigungsschutz umfaßt 2 Fälle:
 Verpönte Kündigungsmotive
 Sozialwidrigkeit der Kündigung
Betriebliches Vorverfahren:
Der Betriebsinhaber muss vor jeder Kündigung eines AN den BR verständigen. Der BR kann
innerhalb von 5 Arbeitstagen dazu Stellung nehmen (zustimmen, widersprechen, schweigen).
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Der AG kann eine rechtswirksame Kündigung erst dann aussprechen, wenn der BR seine
Stellungnahme abgegeben hat oder die 5 Arbeitstage verstrichen sind.
Eine vorher ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
Das Vorverfahren entfällt in Betrieben, in denen kein BR existiert.
Die Kündigungsanfechtung
Die Anfechtungsbefugnis hängt von der Stellungnahme des BR ab:
 Widerspruch BR: Auf Verlangen des AN kann der BR innerhalb einer Woche anfechten.
Kommt der BR diesem Verlangen nicht nach, kann der AN selbst innerhalb einer weiteren
Woche anfechten. Bei Widerspruch des BR ist eine gerichtliche Kündigungsanfechtung in
vollem Umfang möglich.
 Zustimmung BR: AN kann selbst innerhalb einer Woche anfechten. Der AN kann aber
nicht wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung anfechten (=Sperrecht des BR)
 Schweigen des BR: Der AN kann selbst innerhalb einer Woche anfechten. Einen
Sozialvergleich kann er aber nicht verlangen.
Anfechtung wegen verpönten Kündigungsmotivs:
Gewisse Gründe darf die Kündigung nicht haben. Hat die Kündigung folgende Motive
(taxativ), so ist sie anfechtbar:
 Beitritt, Mitgliedschaft oder Tätigkeit in Gewerkschaften
 Ausübung von Rechten nach dem ArbVG
 Ausübung von AN Schutzaufgaben
 Geltendmachung von Ansprüchen aus dem AV
 Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit:
Voraussetzung ist, dass der AN beim Zugang der Kündigung bereits 6 Monate im Betrieb war
und wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt sind.
Das gilt nicht, wenn der AG beweist, dass Umstände in der Person des AN
(=personenbedingte Kündigung) oder betriebliche Erfordernisse (=betriebsbedingte
Kündigung) vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des AN entgegenstehen.
Einzelne Verfahrensschritte:
 AN muss nachweisen, dass er in wesentlichen Interessen beeinträchtigt wird. Das ist
dann der Fall, wenn ihm Nachteile drohen, die größer sind, als sie zwangsläufig mit
jeder Kündigung verbunden sind.
 Stellt das Gericht Beeinträchtigung fest, muss der AG dagegen Umstände nachweisen,
die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
 Bei betriebsbedingten Kündigungen trifft der AG eine sog. soziale Gestaltungspflicht:
er muss prüfen, ob er den AN an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb unterbringen
kann.
 Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der BR oder der AN einen Sozialvergleich
verlangen. Voraussetzung ist, dass der BR der Kündigung widersprochen hat. Dabei
behauptet der BR/AN, dass einen Arbeitskollegen (der namhaft gemacht werden
muss!), dessen Arbeit der AN übernehmen könnte, die Kündigung weniger hart treffen
würde.
Kündigungsanfechtung wenn trotz BR-Pflicht kein BR besteht:
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Der AN kann binnen einer Woche selbst anfechten
Rechtsfolgen:
Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung (ex tunc) unwirksam.
36. Welche Konsequenzen hat die Verhinderung der Erbringung einer Arbeitsleistung des
AN durch Gründe, die in der Sphäre des AG liegen?
Die dispositive Bestimmung des § 1155 ABGB normiert, dass der AN Anspruch auf Entgelt
hat, wenn er durch Umstände, die auf Seiten des AG liegen, an der Arbeitsleistung verhindert
wurde. Er muss sich dabei jedoch anrechnen lassen, was er durch das Unterbleiben der
Dienstleistung erspart, durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben
absichtlich versäumt hat.
Kollektivarbeitsrecht
1. Was
ist
der
Betriebsratsfonds?
Warum
hat
der
Betriebsratsfonds
Rechtspersönlichkeit? (II)
Der Belegschaft und ihren Organen kommt nur hinsichtlich der im ArbVG festgelegten
Befugnisse Teilrechtsfähigkeit zu, niemals jedoch auf dem Gebiet des Vermögensrechts.
Allein der Betriebsratsfond, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich Rechtspersönlichkeit
verliehen wurde, kann vermögensrechtliche Geschäfte tätigen.
2. Wie hoch darf/muß die Betriebsratsumlage sein? Wozu dient Sie?
Ein Teil der Kosten der Geschäftsführung des BR wird vom Betriebsinhaber getragen
(Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse). Zur Deckung weiterer Kosten der
Geschäftsführung des Betriebsrats und zur Errichtung und Erhaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen kann von den AN eine Betriebsratsumlage (max. ½ % des
Bruttoentgelts) eingehoben werden. Diese ist bei der Auszahlung des Entgelts vom AG
einzubehalten und dem Betriebsratsfonds abzuführen. Über Einhebung und Höhe beschließt
die Betriebsversammlung auf Antrag des BR (also die AN selbst).
Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage und sonstiger zweckbestimmter Vermögen bilden
den Betriebsratsfonds.
3. Welche Mitwirkungsrechte hat der Betriebsrat bei Versetzungen?
Versetzung:
Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz.
Unterscheide davon:
Beförderung:
Darunter ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer
Entgelterhöhung verbunden ist. Eine bloße Entgelterhöhung stellt keine Beförderung dar!
Arbeitsrechtlich bedeutend wird die Versetzung erst, wenn mind eines der folgenden
Merkmale vorliegt:
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht


Wesentliche Veränderung der Arbeitsaufgaben
Wesentliche Veränderung des Arbeitsortes
Versetzungsschutz:
1. Versetzung muss arbeitsvertraglich gedeckt sein; geht sie über den Rahmen
des Arbeitsvertrages hinaus, so muss der AN dieser Vertragsänderung
zustimmen.
2. Soll die Versetzung auf Dauer (=mind 13 Wochen) erfolgen, muss der AG den
BR verständigen und die Versetzung auf Verlangen beraten.
3. Bringt eine dauernde Versetzung für den AN eine Verschlechterung mit sich,
so kann sie nur rechtswirksam werden, wenn der BR ausdrücklich zustimmt.
Ob eine Verschlechterung vorliegt ist nach objektiven Gesichtspunkten zu
beurteilen.
Die Zustimmung kann durch ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes ersetzt
werden.
4. Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Einteilung der Arbeitszeit?
(I)
Arbeitszeitfragen fallen in den Bereich der disponiblen, erzwingbaren BV, dh solange die
Angelegenheiten durch keine BV geregelt sind, kann sie der Betriebsinhaber durch Weisung
oder Einzelvereinbarung regeln. Es besteht aber die Möglichkeit – insoweit keine Regelung
durch KV oder Satzung vorliegt – die Schlichtungsstelle anzurufen.
5. Welche wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gibt es?
 Wirtschaftliche Information-, Interventions- und Beratungsrechte
Gilt insb für Betriebsübergang, Verselbständigung, Zusammenschluß oder Aufnahme
von Betriebsteilen.
In größeren Betrieben muss der Betriebsinhaber dem BR auf Wunsch eine Abschrift
der Bilanz übermitteln und diese erläutern
.
 Betriebsänderungen
Bei
Einschränkungen,
Stillegungen,
Verlegungen,
Auflösungen
von
Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht auslösen, Zusammenschlüssen, Änderung
des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen oder der Arbeits- oder Betriebsorganisation,
die Einführung neuer Arbeitsmethoden muss der Betriebsinhaber den BR informieren
und mit ihm beraten.

Mitwirkung im Aufsichtsrat bei Unternehmen in Rechtsform einer AG
Drittelparität (§ 110 ArbVG)

Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
In Betrieben mit mehr als 200 AN (bzw Unternehmen mit mehr als 400 AN) kann der
BR binnen 3 Tagen ab Kenntnisnahme beim Betriebsinhaber Einspruch gegen
Betriebsänderungen oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen erheben.
Einsprüche gegen geplante Betriebsstillegungen haben für 4 Wochen aufschiebende
Wirkung.

Staatliche Wirtschaftskommission
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
In Betrieben mit mehr als 400 AN kann der BR gegen Betriebsänderungen oder
sonstige wirtschaftliche Maßnahmen nach erfolglosen Schlichtungsversuchen
Einspruch bei der staatlichen Wirtschaftskommission erheben, falls es sich um eine
Angelegenheit von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung handelt.
6. Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Festlegung des
Betriebsurlaubes? (II)
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen AN und AG unter Rücksicht auf die
jeweiligen Interessen (Betrieb/Erholung) zu vereinbaren (§ 4/1 UrlG). Ein einseitiges „auf
Urlaub schicken“ oder „Urlaub nehmen“ ist grundsätzlich nicht zulässig.
Durch BV können nur Grundsätze über den Verbrauch des Erholungsurlaubes festgesetzt
werden, nicht jedoch die Lage des Urlaubs der einzelnen AN.
Die Vereinbarung eines Betriebsurlaubes durch ArbV ist mit folgenden Einschränkungen
möglich:
1. Die Vereinbarung darf nur einen Teil des Urlaubs betreffen
2. Es kann mehr Urlaubszeit im vorhinein fixiert werden, wenn der
Betriebsurlaub in der typischen Urlaubszeit liegt. Je Atypischer
Urlaubszeiten sind, desto weniger kann man im vorhinein verfügen.
3. Auch die Betriebsinteressen sind maßgeblich.
Die Einführung eines Werksurlaubs, bei dem alle AN gleichzeitig auf Urlaub gehen und
der Betrieb für diese Zeit geschlossen bleibt, kann nicht über BV erfolgen. Sie würde den
Urlaub für einzelne AN fixieren. Einem Werksurlaub müssen alle AN zustimmen, wobei
eine Zustimmung im vorhinein nur für einen Teil des Urlaubsanspruches möglich ist.
7. Welche Auswirkungen hat ein Betriebsübergang, Verselbständigung, Verschmelzung,
Eingliederung auf eine echte Betriebsvereinbarung?
BV sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber und dem BR in
Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV
vorbehalten ist.
BV können die Rechtsverhältnisse zwischen dem Betriebsinhaber und der Belegschaft
(=schuldrechtlicher Teil) regeln, als auch normative Bestimmungen für den einzelnen AN
enthalten (=normativer Teil). Diese Einwirkungsfähigkeit (=Betriebsvereinbarungsfähigkeit)
muss vom Gesetzgeber übertragen werden.
Eine gültige BV kommt nur dann zustande, wenn:
1. der Gegenstand der BV durch Gesetz oder KV ausdrücklich zur Regelung durch
BV freigegeben wurde und
2. der zuständige BR die BV in schriftlicher Form abschließt.




Durch Betriebsübergang wird die Gültigkeit der BV nicht berührt. Sie bleibt beim
bloßen Inhaberwechsel in Kraft.
Dasselbe gilt für Verselbständigungen (=rechtliche Verselbständigung von
Betriebsteilen)
Verschmelzung: Die jeweiligen BV bleiben in Kraft. Dies führt zur Geltung
unterschiedlicher BV für die AN desselben Betriebes (=personenbezogene
Restgeltung der jeweiligen BV)
Eingliederung: Werden Betrieb(steil)e von einem anderen Betrieb aufgenommen
(Betrieb verliert seine Identität durch Aufgehen), so gilt eine differenzierte Lösung:
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Im Kollisionsfall von BV gelten nur die Bestimmungen der BV des aufnehmenden
Betriebes (kommt es dadurch zur einer Verschlechterung für den AN, hat er ein
Lösungsrecht gem § 3/5 AVRAG). Es bleibt eine personenbezogene Restgeltung der
BV des aufgenommenen Betriebs für nicht in der BV des aufnehmenden Betriebs
geregelte Angelegenheiten.
8. Was ist eine notwendige Betriebsvereinbarung, was eine fakultative? Vergleichen Sie
sie! (II
Achtung: Prof. Schrank hat hier eine eigene Terminologie!!!
Die Terminologie, die Prof. Schrank verwendet ist in kursiver Schrift gesetzt!
 Unterscheidung erzwingbare und fakultative BV; unterscheidendes Merkmal ist das
Zustandekommen der BV:
o Erzwingbare Mitbestimmung: in diesem Fall kann, falls sich Betriebsinhaber
und BR nicht einigen können, ihre Einigung durch eine verbindliche
Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Die Möglichkeit der
Anrufung der Schlichtungsstelle durch beide Seiten ist ein Anreiz zum
Abschluß.
o Fakultative Mitbestimmung: Gegenstück zur erzwingbaren Mitbestimmung;
bei Nichteinigung ist die Zustimmung nicht ersetzbar dh zum Abschluss
kommt es nur, wenn sich Betriebsinhaber und BR einigen.

Unterscheidung notwendige und disponible BV; unterscheidendes Kriterium ist die
Folge der Nichteinigung (diese Unterteilung gibt es bei den fakultativen und bei den
erzwingbaren BV):
o Notwendige Mitbestimmung: In diesem Fall darf der Betriebsinhaber die
Maßnahme so lange nicht setzen, bis es zu einer Einigung zwischen ihm und
dem BR gekommen ist.
o Disponible Mitbestimmung: Gegenstück zur notwendigen Mitbestimmung; bei
Nichteinigung kann der Betriebsinhaber die Maßnahme dennoch setzen (durch
Weisung, Vertrag). Solche BV stehen zur Disposition des Betriebsinhabers,
ohne betriebsverfassungsrechtlich notwendig zu sein
Aus dieser Untergliederung ergeben sich 4 Arten der Mitbestimmung:
o Disponible erzwingbare Mitbestimmung (§ 97 Abs 1 Z 1 – 6a); Erzwingbare
Mitbestimmung
Der BR ist in der Lage, den Betriebsinhaber unter Druck zu setzen, mit ihm eine BV
abzuschließen. Solange der BR aber nicht aktiv wird, kann der AG das Problem
einseitig lösen oder mit den einzelnen AN individuelle Vereinbarungen treffen.
Umgekehrt kann der AG den BR zur Änderung einer bestehenden BV veranlassen,
indem er droht die Schlichtungsstelle anzurufen.
o Notwendige erzwingbare Mitbestimmung (§ 96a); heißt auch bei Schrank so!
Betreffen für die Belegschaft wichtige Bereiche, die einer individuellen Regelung
unzugänglich sind. Ihre Regelung soll nicht einseitig durch den AG erfolgen, der BR
soll aber (durch die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle durch den AG)
auch kein absolutes Vetorecht erlangen.
o Disponible fakultative Mitbestimmung (§ 97 Abs 1 Z 7 ff); Fakultative
Mitbestimmung
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Der Gesetzgeber hat BR und AG eine Chance geboten, ohne Anreize zum Abschluss
zu bieten. Er belässt es den Beteiligten, ob sie einheitliche Vorstellungen entwickeln
können.
o Notwendige fakultative Mitbestimmung (§ 96); Notwendige Mitbestimmung
Beziehen sich auf heikle Probleme, die nicht durch Individualregelung gelöst werden
können. Es geht stets um Maßnahmen des AG, die negative Auswirkungen auf die
Menschenwürde der AN haben können und vom Gesetzgeber nicht für so wichtig
gehalten werden, dass sie dennoch durchgeführt werden müssen. Der Gesetzgeber
lässt sie nur zu, wenn und solange es dem AG gelingt, die Zustimmung des BR zu
erhalten. Damit besitzt die Belegschaft in diesen Fragen ein gleichberechtigtes
Mitentscheidungsrecht.
9. Welche Nachwirkungen können Betriebsvereinbarungen entfalten?
Ist eine BV durch Kündigung erloschen, so bleiben ihre Rechtswirkungen für
Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt ihres Erlöschens durch sie erfasst waren, solange
aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht eine neue BV wirksam wird oder mit dem
betreffenden AN nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wurde. Dies gilt aber
nicht für fakultativ notwendige BV (§ 96/2 lS). Nachwirkung gibt es somit nur im Fall der
Kündigung einer disponiblen fakultativen BV (mangels Kündigungsmöglichkeit bei
erzwingbaren BV).
Für die Terminologie von Prof. Schrank heißt das:
Kündbar:
Notwendige BV
Fakultative BV
Unkündbar:
Notwendige erzwingbare BV
Erzwingbare BV
Ohne Nachwirkung: Notwendige BV
Notwendige erzwingbare BV
Erzwingbare BV
Nachwirkung:
Fakultative BV
10. Wer ist kollektivvertragsfähig? (II)
Die Kollektivvertragsfähigkeit ist das Recht (die Fähigkeit) zum Abschluss von KV. Dies ist
eine vom Staat verliehene Rechtmacht, die eine Bindung Dritter, am
Kollektivvertragsabschluß nicht beteiligter Personen begründet.
Kollektivvertragsfähigkeit besitzen:
1. Kraft Gesetzes:
o Gesetzliche Interessenvertretungen
Müssen gegnerunabhängig sein. Darunter versteht man Gegnerfreiheit (ihr
dürfen keine Mitglieder angehören, die gleichzeitig soziale Gegenspieler sind)
und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Gegenseite
Auf Arbeitgeberseite sind da die Wirtschaftskammern (KV-fähig sind die
BWK, die Landeskammern, die Fachgruppen und jeder Fachverband; die KVFähigkeit der Sektionen ist umstritten)
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Auf AN-Seite sind die AK KV-fähig (diese können ihre KV-Fähigkeit
aufgrund des Vorranges freiwilliger Berufsvereinigungen idR nicht ausüben; §
6 ArbVG).
Bei den Standeskammern (Selbständige und Unselbständige mitsammen) muss
geprüft werden, ob aufgrund der internen Organisation eine selbständige
Willensbildung auf AG- und AN-Seite gewährleistet ist, oder ob die KVfähigkieit mangels Gegnerunabhängigkeit zu verneinen ist.
o Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Nur, wenn sie dem ersten Hauptstück des ArbVG unterliegen; sind selbst für
ihre
AN
KV-fähig
(Möglichkeit
echter
Firmen-KVs;
z.B.:
Sozialversicherungsträger)
o ORF
2. Kraft Verwaltungsaktes:
Im Gegensatz zu der ex lege KV-Fähigkeit der gesetzlichen Interessenvertretungen
bedarf es hier einer Verleihung. Dieser Verwaltungsakt hat konstitutive Wirkung.
* Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen v. AG u. AN:
Voraussetzungen:+
 Müssen sich nach ihren Statuten die Aufgaben stellen, die
Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungskreises zu regeln
 Müssen sich das Ziel setzen, die Interessen in einem größeren
räumlichen und fachliche Wirkungsbereich zu vertreten
 Müssen aufgrund der Anzahl der Mitglieder (hohe absolute Zahl
und hoher Prozentsatz nötig) und des Umfanges der Tätigkeit
(kontinuierliche und quantitativ beachtlich) eine maßgebende
wirtschaftliche Bedeutung haben
 Müssen gegnerunabhängig sein
* Vereine:
Voraussetzung:
 Müssen aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer
Tätigkeit und der Zahl ihrer AN eine maßgebende Bedeutung
haben (zB ÖAMTC, ARBÖ)
11. Was ist der Mindestlohntarif? (I)
Der Mindestlohntarif ist eine vom Bundeseinigungsamt erlassne Verordnung. Inhalt von
einem Mindestlohntarif können nur Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von
Auslagen sein. Andere Arbeitsleistungen können nicht geregelt werden.
Voraussetzungen:
Darf nur für AN-Gruppen festgesetzt werden, für die:
1. ein KV nicht abgeschlossen werden kann, weil eine kollektivvertragsfähige
Körperschaft auf AG-Seite nicht besteht und
2. eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von
Auslagen durch die Erklärung eines KV zur Satzung nicht erfolgt ist
(=Subisidiaritätsprinzip)
Reihenfolge:
KV – Satzung – Mindestlohntarif#
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
12. Kann ein Kollektivvertrag Abschlußnormen regeln? (I)
Österreichische KV-Parteien können – anders als beispielsweise die in der Bundesrepublik –
keine Abschlussnormen (dh Formvorschriften für den Abschluss von Einzelarbeitsverträgen,
Einstellungsgebote, oder –verbote) vereinbaren.
Sie können die AG aber auch nicht normativ verpflichten bestimmte innerbetriebliche
Maßnahmen vorzunehmen oder Einrichtungen im Interesse der Belegschaft zu schaffen (sog.
Solidarnormen)
13. Was sind Inhalts- und Abschlußnormen? Gibt es Mitbestimmungsrechte, die im
Kollektivvertrag verankert sind?
Inhaltsnormen:
Sind die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der
AG und AN. Dazu zählen auch Rechtsansprüche ausgeschiedener AN, soweit sie
ursprünglich kollektivvertraglich begründet wurden.
Abschlussnormen:
Siehe Frage 12
14. Was besagt das Ordnungsprinzip, was das Günstigkeitsprinzip? Gilt letzteres auch in
der Nachwirkung des Kollektivvertrages? (II)
 Günstigkeitsprinzip:
Im Zweifel sind KV-Bestimmungen relativ zwingend, dh sie dürfen weder aufgehoben
noch beschränkt werden, günstigere Sondervereinbarungen sind aber zulässig
(gesetzlich nicht geklärt ist die Frage, ob widersprechende Bestimmungen im
Arbeitsvertrag nichtig sind, dh auf Dauer vernichtet oder nur auf die Dauer der KVWirkung verdrängt sind).
Bei der Günstigkeitsprüfung ist nach hM ein Gruppenvergleich anzustellen. Dh zu
vergleichen sind Gruppen von rechtlich und sachlich zusammengehörigen KVBestimmungen mit den entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsvertrages (der BV).
Bezugsperson ist der einzelne AN, nicht die Arbeitnehmerschaft.
Das Günstigkeitsprinzip gilt nicht in der Nachwirkung des Kollektivvertrages.

Ordnungsprinzip
Zum Zwecke der Herstellung einer einheitlichen Ordnung der Arbeitsbedingungen
gestattet es der Gesetzgeber den KV-Parteien, Sondervereinbarungen auszuschließen,
dh ihren Normen absolut zwingenden Charakter zu verleihen. Sie können damit das
Günstigkeitsprinzip durch das Ordnungsprinzip ersetzen und Fixarbeitsbedingungen
festlegen.
15. Was regelt ein Kollektivvertrag?
Jeder KV besteht aus einem schuldrechtlichen teil, der nur das Rechtsverhältnis zwischen der
KV-Parteien selbst regelt, nicht aber das ihrer Mitglieder und einem normativen Teil, der die
Arbeitsbeziehungen regelt.
a. Schuldrechtlicher Teil:
Es kann alles vereinbart werden, was nach bürgerlichem Recht zulässig ist. Aber auch
ohne ausdrückliche Vereinbarung trifft jede Kollektivvertragspartei:
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
o Durchführungspflicht: Mitglieder vom Abschluss des KV informieren und auf
sie einwirken, sich KV-konform zu verhalten (=Einwirkungspflicht)
o Friedenspflicht: Pflicht, während der Laufzeit des KV weder einen
Arbeitskampf zu führen noch zu unterstützen, soweit dieser eine Abänderung
kollektivvertraglicher Arbeitsbedingungen beabsichtigt.
b. Normativer Teil
Inhalt des normativen Teils kann nur sein, was der Gesetzgeber als zulässigen Inhalt
vorgesehen hat.
o Inhaltsnormen: Rechte und Pflichten der AG und AN; auch Rechtsansprüche
ausgeschiedener AN, soweit sie kollektivvertraglich begründet wurden.
o Sozialpläne: Das sind Maßnahmen zur Beseitigung, Verhinderung oder
Milderung der Folgen von Betriebsänderungen
o Betriebsverfassungsrechtliche Normen: Nur für einzelne Fälle hat der
Gesetzgeber den KV-Parteien die Befugnis erteilt, die Mitwirkungsrechte der
Belegschaft zu verändern
o Gemeinsame Einrichtungen der KV-Parteien
o Sonstige Angelegenheiten
Grenzen des KV-Inhalts:
o Zwingende Gesetze
o Gute Sitten
o Grundrechte
o Der KV kann weder die Verwendung bereits erworbener Ansprüche regeln, noch in
die Freizeitgestaltung der AN eingreifen
o Strittig ist die Zulässigkeit von Istlohnklauseln
16. Welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gibt es bei automationsunterstützten
Personalsystemen? (II)
Eine notwendige, erzwingbare BV ist notwendig um diese Maßnahmen setzen zu können; bei
Fehlen der Einigung kann sowohl der BR als auch der Betriebsinhaber die Schlichtungsstelle
anrufen.
Notwendige erzwingbare BV (§ 96a) betreffen für die Belegschaft wichtige Bereiche, die
einer individuellen Regelung unzugänglich sind. Ihre Regelung soll nicht einseitig durch den
AG erfolgen, der BR soll aber (durch die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle
durch den AG) auch kein absolutes Vetorecht erlangen.
17. Unterscheiden Sie die Satzung vom Kollektivvertrag!
Kollektivvertrag:
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertraglichen Körperschaften
der AG einerseits und der AN andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
Satzung:
Durch die Satzungserklärung kann der normative Teil eines Kollektivvertrages außerhalb
seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches für rechtsverbindlich
erklärt werden.
Unter Satzung versteht man die in der Satzungserklärung als rechtsverbindlich bezeichneten
Bestimmungen eines KV.
Voraussetzungen:
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
o Der gegenständliche Kollektivvertrag muss ordentlich kundgemacht worden sein und
in Geltung stehen
o Dem KV muss überwiegende Bedeutung zukommen.
o Die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse müssen im wesentlichen
gleichartig jenen sein, die der betreffende KV regelt.
o Die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse dürfen nicht schon durch
einen KV geregelt sein (die Geltung eines General-KV steht dem nicht entgegen).
Die Rechtswirkungen der Satzung entsprechen jenen des KV. Die Satzung entfaltet aber keine
Nachwirkung (so wie der KV). Sie endet automatisch hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse,
die später von einem KV (ausgenommen General-KV) erfasst werden (=Subsidiaritätsprinzip)
18. Unterscheiden Sie die echte Betriebsvereinbarung von der freien! (II)
BV sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber und dem BR in
Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV
vorbehalten ist.
BV können die Rechtsverhältnisse zwischen dem Betriebsinhaber und der Belegschaft
(=schuldrechtlicher Teil) regeln, als auch normative Bestimmungen für den einzelnen AN
enthalten (=normativer Teil). Diese Einwirkungsfähigkeit (=Betriebsvereinbarungsfähigkeit)
muss vom Gesetzgeber übertragen werden.
Eine gültige (echte) BV kommt nur dann zustande, wenn:
o der Gegenstand der BV durch Gesetz oder KV ausdrücklich zur Regelung durch BV
freigegeben wurde und
o der zuständige BR die BV in schriftlicher Form abschließt.
Werden andere Gegenstände Inhalt einer „BV“ handelt es sich um eine „freie BV“. Diese ist
keine BV iSd ArbVG.
Die Rsp des OGH vertritt die Theorie, dass „freie BV“ unzulässig und damit nichtig sind.
Dennoch kann eine „freie BV“ auf indirekte Weise Geltung erlangen, indem sie einfach
schlüssig als Einzelarbeitsvertrag vereinbart wird (Unterwerfung durch die AN).
Der OGH behandelt die „freie BV“ somit als eine Vertragsschablone, die für sich allein
rechtlich unbeachtlich ist, wohl aber ausdrücklich oder stillschweigend zum Inhalt von
Einzelverträgen gemacht werden kann.
Man könnte das Problem auch dahingehend lösen, daß man die freie BV als Vertrag
zugunsten Dritter deutet (Problem: BR hat keine Rechtspersönlichkeit) oder als Auslobung
(Problem: Auslobungen kann man gem. § 860 ABGB widerrufen; dieses Widerrufsrecht
könnte man aber einschränkend interpretieren).
19. Wie können Betriebsratswahlen bekämpft werden? Welche Folgen haben
Wahlmängel? Wann ist die Wahl nichtig? (I)
Das ArbVG unterscheidet zwischen der zeitlich beschränkt möglichen Anfechtung durch
einen begrenzten Personenkreis und der jederzeit möglichen Geltendmachung der Nichtigkeit
der Wahl durch jeden, der ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat.
1. Anfechtung der Wahl:
Anfechtungsgründe:
o Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder
leitender Grundsätze des Wahlrechts. In beiden Fällen müssen die
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Verfahrensmängel objektiv geeignet sein, das Wahlergebnis zu
beeinflussen.
Anfechtungsberechtigt sind die einzelnen Wahlberechtigten und jede
wahlwerbende Gruppe.
o Unzulässige Wahl: Die Wahl wäre ihrer Art oder ihrem Umfang nach
oder mangels Vorliegen eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen.
Anfechtungsberechtigt ist neben den oben Angeführten auch der
Betriebsinhaber.
In all diesen Fällen beträgt die Anfechtungsfrist ein Monat ab dem Tag der Mitteilung
des Wahlergebnisses und wirkt ex nunc.
2. Nichtigkeit der Wahl:
Nichtig ist die Wahl, wenn der Sachverhalt, der von den Beteiligten als BR-Wahl
bezeichnet oder angesehen wird, so beschaffen ist, dass die elementarsten Grundsätze
einer Wahl außer Acht gelassen wurden (zB durch Handheben, Ernennung durch den
AG)
Die Nichtigkeit kann durch Feststellungsklage geltend gemacht werden und wirkt ex
tunc.
20. Wie hat eine Bildungsfreistellung nach ArbVG zu erfolgen?
BR-Mitglieder haben in jeder Funktionsperiode Anspruch auf Gewährung von Freizeit im
Ausmaß von max. 3 Wochen (Ausnahme: 5 Wochen), zum Zwecke des Besuches von
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen kollektivvertragsfähiger Körperschaften. In
Betrieben ab 20 AN haben sie für diese Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 118).
21. Was ist ein Sozialplan? (II)
Unter einem Sozialplan wird ein Maßnahmenkatalog zur Verhinderung, Beseitigung oder
Milderung der für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen einer einschneidenden
Betriebsänderung verstanden. Sozialpläne können sowohl durch BV als auch durch KV
erlassen werden.
Soweit ein Sozialplan weiterhin beschäftigten AN individuelle Ansprüche verschafft, liegen
Inhaltsnormen vor, für die eine zusätzliche gesetzliche Ermächtigung entbehrlich ist. Der
Sozialplan soll aber auch für bereits ausgeschiedene AN Ansprüche begründ oder den AG
Pflichten auferlegen können, denen keine individuellen Ansprüche von AN gegenüberstehen
(zB zur Errichtung einer Betreuungseinrichtung für freigesetzte AN). Derartige
Bestimmungen reichen über Inhaltsnormen hinaus und bedurften einer eigenen gesetzlichen
Grundlage (§ 2/2/4 ArbVG).
22. Welche Kompetenzen hat die Betriebsversammlung?
Die gesamte Belegschaft ist Mitglied der Betriebsversammlung.
Kompetenzen
o Bestellt wichtige Organe der Belegschaft (Wahlvorstand, Rechnungsprüfer)
o Politische Kontrolle der Tätigkeit des BR und der Rechnungsprüfer
o Kann BR und Rechnungsprüfer des Amtes entheben
o Ausübung der Umlagenhoheit
o Dient der Information der Belegschaft
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-25-
Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Was versteht man unter einer Kollektivvertragskollision?
1. Es ist möglich, dass unterschiedliche KV unterschiedliche Regeln für denselben
Geltungsbereich enthalten. Hiebei gelten dieselben Regeln, wie bei
Gesetzeskonkurrenz:
lex posterior derogat legi priori
lex specialis derogat legi generali
23.
2. Für den Fall, dass sowohl eine freiwillige Berufsvereinigung als auch eine gesetzliche
Interessenvertretung einen KV für denselben Geltungsbereich abgeschlossen hat, sieht
§ 6 ArbVG den Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung vor.
3. Verfügt der AG über mehrere Betriebe, Haupt- und Nebenbetriebe bzw.
organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsteile, für die er mehrfach KVangehörig ist (dh er ist in mehreren Branchen tätig), so findet der jeweilige der
Branche in fachlicher und örtlicher Hinsicht entsprechende KV Anwendung (Dies ist
eine Ausnahme vom Prinzip der Tarifeinheit: dh, dass in einem Betrieb nur ein KV
anwendbar ist)
Lassen sich Betriebsteile organisatorisch nicht abgrenzen (Mischbetriebe), so findet
der KV Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den
Betrieb die maßgebliche Bedeutung hat. Die Feststellung der maßgeblichen
wirtschaftlichen Bedeutung kann durch BV getroffen werden.
Läßt sich eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung nicht feststellen, so findet jener
KV Anwendung, dessen Geltungsbereich die größere Anzahl von AN in Österreich
erfasst. Die Verhältnisse im Betrieb sind irrelevant.
Gesetzlich nicht geregelt ist der Fall, dass der Unternehmer in 2
Wirtschaftsbereichen tätig ist, von denen aber nur für einen ein KV abgeschlossen
wurde. Tomandl schließt diesen Fall mit einer Analogie. In organisatorisch getrennten
Betrieben gilt für einen Teil der KV, für den anderen keiner.
Bei Mischbetrieben ist im gesamten Bereich der KV anzuwenden, falls der dem KV
entsprechende Wirtschaftsbereich überwiegt, sonst ist kein KV anzuwenden.
4. Ein AN ist auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in mehreren Betrieben
(organisatorisch abgegrenzten Betriebsteilen), für die verschiedene KV gelten,
beschäftigt. In diesem Fall gilt jener KV, der der überwiegend ausgeübten
Beschäftigung entspricht. Liegt keine überwiegende Beschäftigung vor, so findet jener
KV Anwendung, dessen Geltungsbereich die größere Zahl von AN (in ganz Öst.)
erfasst.
5.
Sozialrecht
1. Welche Dauer hat die Pflichtversicherung von AN?
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-26-
Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Das Pflichtversicherungsverhältnis beginnt grundsätzlich mit der Verwirklichung jenes
Tatbestandes, an den es geknüpft ist: z.B: mit dem Tag der Aufnahme der
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, und zwar unabhängig von der
(allerdings gebotenen!) Anmeldung. Es kommt auf die tatsächliche Aufnahme der
Beschäftigung an, nicht auf einen etwaigen Vertrag, dh auch ein „faktisches“ Diensverhältnis
genügt.
Das Vers.verh. endet mit dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung. Fällt das Ende der
Beschäftigung mit dem Ende des Anspruches auf Entgelt auseinander, so ist für das Ende der
PV das Ende des Entgeltanspruches maßgebend.
2. Beeinflußt eine Mehrfachtätigkeit die Pflichtversicherung von AN? (I)
Grundsatz
der
Mehrfachversicherung;
es
bestehen
demnach
so
viele
Pflichtversicherungsverhältnisse, als Tatbestände verwirklicht werden. In Ausnahmsfällen
treten an sich gegebene PV-verhältnisse zurück (=Grundsatz der Subsidiarität). Dafür gibt es
folgende Regeln (Gesetzgeber):
a. Mehrfachvers gilt uneingeschränkt im ASVG
b. Mehrfachvers gilt uneingeschränkt für Unfallversicherungen, auch wenn UV nach
verschiedenen Gesetzen zusammentreffen (ASVG, B-KUVG, BSVG). In der PV nach
ASVG gilt er bis zu Höchstbeitragsgrundlage; überschreitet man sie besteht die
Möglichkeit der nachträglichen Beitragsrückerstattung.
c. Seit 2000 gilt auch in der KV das Prinzip der Mehrfachvers
3. Wie ist die Bemessungsgrundlage für alle Pensionen?
Grundsätzlich die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Hat man
weniger als 180 Beitragsmonate, ist die Bemessungsgrundlage die Summe der
Gesamtbeitragsgrundlage, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser
Beitragsmonate.
Die Beitragsgrundlagen von Versicherungszeiten aus früheren Kalenderjahren werden
aufgewertet (Aufwertungsfaktoren).
4. Wie wirkt sich die Dauer der Versicherungszeit auf die Pensionshöhe aus?
Die Pension gebührt in einem Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage, wobei die Höhe des
Prozentsatzes wesentlich abhängig ist von der Dauer der Versicherungszugehörigkeit und die
Bemessungsgrundlage wesentlich abhängig ist vom versicherten Einkommen seit dem ersten
Eintritt in die Versicherung.
Die Pension aus eigener Versicherung (Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension)
besteht aus:
+ Steigerungsbetrag (pro Vers.-Jahr 2 Prozentpunkte; nach 40 Jahren kann man max. 80%
erreichen; dies gilt aber nur, wenn man mit 60 (65) Jahren in Pension geht; geht man früher,
so werden 2 Prozentpunkte pro Jahr abgezogen; der Abzug ist begrenzt mit 15% bzw dürfen
nicht mehr als 10 Prozentpunkte abgezogen werden).
+ besonderer Steigerungsbetrag (bei Vorliegen einer Höherversicherung)
+ Zurechnungszuschlag
5. Wodurch unterscheiden sich „Wegunfall“ und „Arbeitsunfall“ im Hinblick auf die
Versicherungsleistungen? (I)
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-27-
Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Arbeitsunfall: Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die
Vers begründenden Beschäftigung
Wegunfall: Unfall auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von
der Arbeitsstätte.
Wegunfälle gelten gem § 175 Abs 2 ASVG als Arbeitsunfälle, insofern gibt es keinen
Unterschied hinsichtlich der Versicherungsleistungen.
6. Wie berechnet man Versicherungszeiten in der Unfallversicherung?
+ Die Bemessungsgrundlage wird aus der Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im
letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Vers.-falles, zuzüglich Sonderzahlungen, gebildet.
+ War man noch kein Jahr, aber schon sechs Wochen versichert wird auf ein Jahr
hochgerechnet.
+ War man noch nicht einmal 6 Wochen versichert, zieht man Berufskollegen mit ähnlicher
Ausbildung heran.
+ Bei Versicherungsfällen in der Berufsausbildungszeit ersetzt man die Bemessungsgrundlage
ab dem fiktiven Ende der Ausbildungszeit durch eine neue Besmessungsgrundlage (Vergleich
mit ähnlich Qualifizierten)
+ Läßt sich sonst keine Bemessungsgrundlage finden ist sie nach Billigkeit festzusetzen.
7. Wann kann ein AN in vorzeitige Alterspension gehen? (I)
a. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
b. vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit; Voraussetzungen:
+ Wartezeit erfüllt
+ am Stichtag mind. 180 Beitragsmonate
+ in den letzten 15 Monaten vor dem Stichtag mind. 52 Wochen Geldleistungen aus
der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bezogen
c. vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit; Voraussetzungen:
+ 55. (57.) LJ erfüllt)
+ Wartezeit erfüllt
+ innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate in der
Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Monate vor dem Stichtag 36
Beitragsmonate des Pflichversicherung nachgewiesen
d. in mind der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahr eine gleiche oder
gleichartige Tätigkeit ausgeübt
e. Versicherter nicht mehr im Stande durch diese Tätigkeit (d.) wenigstens die Hälfte des
Entgeltes zu erwerben, das ein gesunder dadurch regelmäßig erwirbt
(=Tätigkeitsschutz)
8. Welche Art der Witwenpension erhält man nur zeitlich begrenzt?
Witwenpension gebührt der Witwe als Witwenpension nach dem Tod des versicherten
Ehegatten, wobei die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch aufrecht bestanden haben muss
(Ausnahme: Verstorbener war zur Unterhaltsleistung verpflichtet).
Zur Verhinderung von Pensionsspekulationen gebührt die Witwenpension nur für die Dauer
von 30 Monaten in folgenden Fällen:
a. zu geringes Alter des überlebenden Ehegatten (unter 35 Jahre)
b. Verstorbener war zur Zeit d Eheschließung schon Pensionist
c. Verstorbener zur Zeit d Eheschließung schon über 60 (65)
Die Witwenpension gebührt ohne zeitliche Beschränkung, wenn:
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
a. überlebender Ehegatte invalide oder Ehe hat mind. 10 Jahre gedauert
b. Ehe eine gewisse Zeit gedauert hat (je nach Alterunterschied)
9. Was sind die Besonderheiten des ASVG-Entgeltbegriffes?
Dienstnehmer iSd ASVG ist nach § 4 Abs 2 ASVG, „wer in einem Verhältnis persönlicher
und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“
Entgelt sind alle Geld- und Sachwerte auf die Anspruch besteht (Anspruchslohn) oder die der
DN darüber hinaus vom DG oder Dritten erhält. Bsp f Entgelt Dritter: Trinkgelder,
Arzthonorare, die vom Patienten direkt an den Arzt gezahlt werden.
Auszugehen ist vom Anspruchslohn und nicht vom tatsächlich gezahlten Lohn. Entgelt ist
daher zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt.
Sonderzahlungen sind nicht in den allg. Entgeltbegriff eingeschlossen.
10. Was ist eine Versehrtenrente und wie wird sie berechnet? (II)
= Unfallrente; bezweckt den Ausgleich der unfall(berufskrankheit)bedingten Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE), Ermittlung des Ausmaßes der MdE obj. abstrakt;
Anspruch besteht, wenn Erwerbsfähigkeit über 3 Monate nach Eintritt d Vers.-falles mind
20% (Studenten 50%) gemindert ist.
Die Höhe ist abhängig vom Grade der MdE und von der Bemessungsgrundlage (Summe der
allg. Beitragsgrundlage im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles).
Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit gebührt eine Teilrente.
11. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, daß man Karenzgeld beziehen kann?
a. Anwartschaft nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) muss erfüllt sein
+Versicherter muss sich in (Mutter/Eltern)Karenz befinden
b. Das Neugeborene lebt im gemeinsamen Haushalt und wird von der Mutter (vom
Vater) überwiegend betreut
12. Wodurch unterscheiden sich Notstandshilfe und Arbeitslosengeld? (II)
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat der Versicherte, wenn er der
a. Arbeitsvermittlung zu Verfügung steht (=trotz Arbeitsfähigkeit und –willigkeit,
arbeitslos ist),
b. die Anwartschaft erfüllt und
c. die Bezugsdauer noch nicht voll ausgeschöpft hat.
Dauert nach der Erschöpfung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld die Arbeitslosigkeit
noch an, so besteht Anspruch auf die Notstandshilfe.
Weitere Voraussetzungen:
a. Arbeitswilligkeit, -fähigkeit, Verfügbarkeit
b. Notlage (notwendiger Unterhalt gefährdet)
c. Inlandsbezug
13. Welche Ansprüche entstehen durch die Geburt eines Kindes?
Die Geburt eines Kindes (=Mutterschaft; umfasst Schwangerschaft, Entbindung und
bestimmte Zeit nach der Entbindung) stellt einen Versicherungsfall der Krankenversicherung
dar.
Als Leistungen aus diesem Versicherungsfall sind vorgesehen:
+ die Übernahme der Kosten der Entbindung
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
+ Wochengeld (als Ersatz für das während der Schutzfrist ausfallende Einkommen)
14. Was wissen Sie über die Arbeitslosenversicherung? Erklären Sie das
Arbeitslosenversicherungsgesetz in Grundzügen! (I)
+ AlVG 1977; Durchführung der AlV durch das AMS
+ Pflichtversicherung für:
 DN (Beschäftigung im Inland)
 Lehrlinge, Heimarbeiter, Entwicklungshelfer, Zeitsoldaten, gewisse
Hochschulabsolventen, die eine Ausbildung für den künftigen Beruf machen
+ freiwillige Vers ist möglich
+ ausgenommen von der Vers: Beamte, unkündbare Arbeitsverhältnisse zu
Gebietskörperschaft, Personen bis zum 15. LJ, Nebenerwerbslandwirte
+ Mittelaufbringung: 6% der Beitragsgrundlage (Hälfte DG, Hälfte DN)
+ Leistungen der AlV:
 Arbeitslosengeld
 Notstandshilfe; Sondernotstandshilfe
 Bevorschussung von Pensionsleistungen
 Weiterbildungsgeld; Solidaritätsprämie
15. Was ist eine Ausgleichszulage? (III)
Bei der Bemessung der Pension werden soziale Momente in nur sehr geringem Umfang
beachtet; im Vordergrund steht das Versicherungsprinzip. Maßgebend ist vor allem die Zahl
der erworbenen Versicherungsmonate sowie die Höhe der Bemessungsgrundlage.
Eine Mindestpension ist dem geltenden Pensionsrecht fremd. Die Aufgabe, dem
Pensionsbezieher ein Mindesteinkommen zu sichern, kommt der Ausgleichszulage zu.
Sie gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe aus Pension,
Nettoeinkommen und anderen anzurechnenden Beträgen (Unterhaltsansprüchen) einerseits
und dem Richtsatz (bestimmte Mindestgrenze) andererseits.
Ihr kommt Fürsorgecharakter zu. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht
darauf ein Rechtsanspruch, der im Klagswege durchgesetzt werden kann.
16. Wann liegt ein Arbeitsunfall vor und welche Rechtsfolgen zieht ein Arbeitsunfall nach
sich?(I)
Arbeitsunfall:
Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die
Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet. Zu prüfen ist, ob das was der Versicherte
im Unfallzeitpunkt tat, in Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgt ist.
Als Leistungen der UV werden im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung werden gewährt:
* als Sachleistungen:
+ Unfallheilbehandlung
+ Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderer
Hilfsmittel
+ berufliche Rehabilitation
+ soziale Rehabilitation
* als Geldleistungen:
+ Versehrtenrente
+ Versehrtengeld
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
+ Familien- und Taggeld
+ Integritätsabgeltung
+ Witwenbeihilfe
+ besondere Unterstützung
* im Todesfall:
+ Teilersatz der Bestattungskosten
+ Hinterbliebenenrente
17. Was ist eine Formalversicherung? (III)
Hat ein SV-Träger bei einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person aufgrund der
bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der
Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei
Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem
Zeitpunkt , für den erstmals Beiträge entrichtet wurden, eine (Formal)Versicherung. Sie hat in
allen in Betracht kommenden Versicherungen die gleiche Rechtswirksamkeit wie die
Pflichtversicherung.
18. Wer sind die Träger und Organe der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung?
Die
Sozialversicherungsträger
sind
öffentlich-rechtliche
Körperschaften.
Selbstverwaltung wird durch sogenannte „Verwaltungskörper“ ausgeübt.
Die
Äußere Organisation:
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der SV-Träger beruht sowohl auf territorialen als
auch
auf
berufsständischen
Organisationskriterien.
Die
Unterschiedlichen
Gliederungsmerkmale führen dazu, dass einige SV-Träger nur einen, andere wieder zwei oder
gar alle drei Versicherungszweige betreiben.
Die SV-Träger haben Rechtspersönlichkeit. Sie haben das Recht, im Rahmen ihres
Aufgabenbereiches generelle Rechtssätze zu erlassen (Satzungsrecht). Ihre Satzungen haben
Verordnungsrang iSd Art 18/2 B-VG.
Innere Organisation (3 Organe):
+ Generalversammlung (Vollversammlung aller Versicherungsvertreter)
+ Vorstand (geschäftsführendes Organ)
+ Kontrollversammlung
19. Woraus setzt sich der Sozialversicherungsbeitrag zusammen?
Die Aufwendungen der Sozialversicherung werden finanziert durch:
1. Beitragsleistungen
a. der Versicherter
b. der Dienstgeber
2. Leistungen des Bundes.
20. Wann hat man Anspruch auf Alterspension und wie wird sie berechnet?
Anspruch auf Alterspension haben männliche Versicherte nach Vollendung des 65. LJ,
weibliche nach Vollendung des 60. LJ. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn in den letzten 260
Kalendermonaten vor dem Stichtag 180 Versicherungsmonate vorliegen. Die Wartezeit ist auf
jeden Fall erfüllt, wenn bis zu Stichtag 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
erworben wurden, unabhängig von einem Rahmenzeitraum. In diesem Fall spricht man von
„ewiger Anwartschaft“ auf die Pensionsleistung.
21. Welche Besonderheiten sind bei der Sozialhilfe erwähnenswert?
Ziel der Sozialhilfe ist die Gewährung von Hilfeleistungen zur Führung eines
menschenwürdigen Daseins. Entsprechend dieser Zielsetzung werden Leistungen gewährt zur
Sicherung des Lebensbedarfes oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen.
+ Sicherung des Lebensbedarfes:
Die Sozialhilfe ist subsidiär zu Leistungen von Dritten (=SV-Träger, andere
Unterhaltspflichtige)
* Hilfe in besonderen Lebenslagen:
Voraussetzung ist die Unterstützungswürdigkeit wegen einer besonderen persönlichen,
familiären oder wirtschaftlichen Situation, insbesondere nach außergewöhnlichen Ereignissen.
Dementsprechend vielschichtig ist die zu gewährende Hilfe.
22. Wodurch unterscheiden sich Krankengeld und Krankenentgelt?Fristen? (I)
Krankengeld:
Entspringt aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, hat
Einkommensersatzfunktion.
a. Anspruchsberechtigt sind Pflichtversicherte ab dem 4. Erkrankungstag
b. Dauer: gesetzliche Mindestleistung = 26 (52) Wochen; KV-Träger können mehr
gewähren
c. Höhe: 50% der kalendertäglichen Lohnstufe; ab 43. Tag erhöhtes Krankengeld von
60%
d. Ruhen des Krankengeldes wenn Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde oder der
Versicherte Anspruch auf Lohnfortzahlung von mehr als 50% hat
Krankenentgelt:
Gebührt nach AngG bzw EFZG.
Gem. AngG:
Falls der Ang die Dienstverhinderung infolge Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat, behält er seinen Entgeltanspruch bis zur Dauer von mind 6 Wochen. Durch
weitere 4 Wochen Anspruch auf halbes Entgelt.
Gem. EFZG:
Der Arbeiter muss durch eine Krankheit od einen Unfall an der Arbeit verhindert sein. Diese
Verhinderung darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Der
Fortzahlungszeitraum beträgt mind 4 Wochen. Bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheit) besteht
der Fortzahlungsanspruch bis zur Dauer von 8 Wochen.
23. Wann kann man von Berufskrankheit sprechen?
Als Berufskrankheiten gelten laut § 177 ASVG „die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz
bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch die
berufliche Beschäftigung in einem in der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind“
Zur Erfassung von Krankheiten, bei denen im Zuge eines Feststellungsverfahrens ein
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit nachweisbar ist, wurde eine Generalklausel (§ 177/2
ASVG) geschaffen.
24. Welcher Personenkreis ist nach GSVG versicherungspflichtig?
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Nach dem GSVG sind gewerblich Selbständige in der KV und PV pflichtversichert, sofern sie
Kammermitglieder sind. Die UV richtet sich nach dem ASVG. Das Versicherungsverhältnis
beginnt mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung.
25. Unter welchen Voraussetzungen kann man Pflegegeld fordern?
Anspruchsberechtigt sind
a. Bezieher einer Vollrente aus der UV
b. Bezieher einer Pension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
c. Bezieher
von
Pensionen
nach
bundesgesetzlichen
Pensionsoder
Dienstrechtsvorschriften
d. Bezieher von Renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz
oder Impfschadensgesetz
Dh nur Personen, die schon eine Rente oder Pension als Dauerleistung beziehen (insofern ist
das Pflegegeld eine akzessorische Leistung).
Anspruchsvoraussetzungen:
Körperliche, geistige oder psychische Behinderung oder einer Sinnesbehinderung aufgrund
der der ständige Pflegebedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird (unter 6
Monate = KV)
26. Was versteht man unter „Berufsschutz“?
= Kreis der Verweisungsberufe bei Invaliditätspension
Entscheidend bei Berufsunfähigkeit ist, ob und inwieweit dem Versicherten in dieser
Situation ein Berufswechsel zugemutet werden soll. Wird der Kreis der zumutbaren
Verweisungsberufe weit gehalten, so ist der Zugang zu Pensionen aus den
Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erschwert. Man spricht diesfalls von
einem schwachen „Berufsschutz“.
Der Umfang des Berufsschutzes hängt wesentlich von der Qualifikation und vom Lebensalter
ab.
27. Hat man während des ganzen Karenzurlaubes Anspruch auf Karenzgeld?
=?????
28. Welche Beitragshaftungsbestimmungen gelten für Betriebsnachfolger?
Wird ein Betrieb übereignet – ausgenommen im Zuge eines Ausgleichs- oder
Vollstreckungsverfahrens oder aus der Konkursmasse – so haftet der Erwerber für
Beitragsrückstände des Vorgängers, die in den letzten 12 Monaten vor dem Erwerb angefallen
sind.
Die Betriebsnachfolgehaftung gem § 1409 ABGB und § 25 HGB wird dadurch nicht berührt.
29. Hat man als geringfügig Beschäftigter die Möglichkeit eine Alterspension zu erwerben?
Ein Erwerbseinkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze schadet der Alterpension nicht.
30. Welche Arten von Versicherungszeiten kennen Sie?
Unter Versicherungszeiten sind Zeiten der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung zu
verstehen. Je nachdem, ob diese Zugehörigkeit durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen
oder kraft Gesetzes bewirkt wird, unterscheidet man zwischen
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Prüfungsfragen Arbeitsrecht
a. Beitragszeiten (Zeiten einer Pflichtversicherung und Zeiten einer freiwilligen
Versicherung) und
b. Ersatzzeiten (haben die gleiche Wirkung wie Beitragszeiten; politisch bedeuten sie
eine gesellschaftliche Anerkennung der den betroffenen Zeiten zugrundeliegenden
Umstände)
Neutrale Zeiten wirken bloß dahin, dass sie nicht als Unterbrechung zählen bzw allfällige
Rahmenfristen entsprechend verlängern.
31. Was sind die Voraussetzungen für Wochen- und Karenzgeld?
Wochengeld:
gebührt pflichtversicherten Dienstnehmerinnen während der allg. Schutzfrist von 8 Wochen
vor der voraussichtlichen Entbindung und die ersten 8 Wochen nach der Entbindung.
Es gebührt in der Höhe des Netto-Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen.
Karenzgeld:
a. Anwartschaft nach dem AlVG muss erfüllt sein und der/die Versicherte befindet sich
in Karenz
b. Das Neugeborene muss sich im gemeinsamen Haushalt befinden und von der Mutter
(Vater) überwiegend betreut werden.
32. In welchem Verhältnis stehen Familienlastenausgleichsfonds und Sozialversicherung?
Der Grundidee des Familienlastenausgleichs nach sollen alle Erwerbstätigen Mittel
aufbringen, um sie letztlich im Wege einer interpersonalen Umverteilung den Kinderreichen
zufließen zu lassen. Wegen des dominierenden Versorgungselements kann trotz Aufbringung
der Mittel in Form zweckgebundener Beitragsleistungen kaum mehr von einer Versicherung
gesprochen werden.
Leistungen:
a. Familienbeihilfe
b. Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrt
c. Schulbuchaktion
d. Mutter-Kind-Paß
33. Welche Leistungen erbringt die Krankenversicherung?
Die Krankenversicherung gewährt ihre Leistungen entweder als Sach- oder Geldleistungen.
Weiters können die Leistungen in Pflichtleistungen, auf die der Versicherte einen Anspruch
aufgrund des Gesetztes hat und freiwillige Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des
Versicherungsträgers steht, eingeteilt werden.
34. Erläutern Sie das System des Steigerungsbetrages bei Alterspensionen! (Wartezeit,
neutrale Zeiten, anrechenbare Zeiten, Rahmen)
????????????
35. Was besagt die Theorie der wesentlichen Bedingung?
Sie ist eines der Zurechnungskriterien, die aus den Wertungen der UV entnommen wurden
um festzustellen, ob ein Unfall dem Schutzbereich der UV unterstellt werden kann.
Sie besagt:
War die aus der Risikosphäre der UV stammende und in einem Sinnzusammenhang mit der
geschützten Tätigkeit stehende Ursache (neben anderen) für die Verletzung wesentlich, ist die
UV leistungspflichtig. Das wird nicht nach logischer Ableitung sondern aufgrund praktischer
Lebenserfahrung geprüft.
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