MEMO/00/43 Brüssel, den 13. Juli 2000 Fakten zu GVO in der Europäischen Union 1. Was sind GVO und GVM? Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Mikroorganismen (GVM) können definiert werden als Organismen bzw. Mikroorganismen, bei denen das genetische Material in einer Weise verändert wurde, die in der Natur durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Anhand der "DNA-Rekombinationstechnik" oder "Gentechnik" können ausgewählte einzelne Gene von einem Organismus auf einen anderen übertragen werden, zuweilen auch zwischen nichtverwandten Arten. 2. Wie sehen die geltenden EU-Vorschriften für GVO aus und welche GVO werden genehmigt? Vorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Biotechnologie gibt es seit Beginn der neunziger Jahre. Seitdem wurde der Rechtsrahmen erweitert und präzisiert. Die EU hat gezielt Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Umwelt erlassen und gleichzeitig das Ziel eines einheitlichen "Biotechnologie-Binnenmarktes" angestrebt. Das wichtigste Instrument für die Genehmigung experimenteller Freisetzungen sowie der Vermarktung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Gemeinschaft ist die Richtlinie 90/220 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen, die derzeit überarbeitet wird. Diese horizontale Richtlinie ergänzt vertikale, sektorbezogene Einzelvorschriften wie die Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten. 2.1 ALLGEMEINE RECHTSVORSCHRIFTEN 2.1.1 Mikroorganismen Die Richtlinie 90/219/EEC über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (GVM) in geschlossenen Systemen regelt diese Anwendung in Forschung und Industrie. 2.1.2 Freisetzung in die Umwelt Die Richtlinie 90/220 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt regelt die absichtliche Freisetzung für Forschungs- und Entwicklungszwecke sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die für eine absichtliche Freisetzung bestimmt sind. Darin sind eine Bewertung der Umweltauswirkungen und ein Genehmigungsverfahren in mehreren Etappen für die Verbreitung von GVM vorgeschrieben. Vor der Freisetzung und dem Inverkehrbringen werden die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt beurteilt (s.u.). Gegenstand der Richtlinie ist das Inverkehrbringen von GVO und Erzeugnissen, die aus GVO bestehen bzw. solche enthalten (z.B. gentechnisch veränderten Tomaten), nicht jedoch aus GVO gewonnene Erzeugnisse wie Mark oder Ketchup aus GVOTomaten. Der gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 12/2000 zum Wortlaut der überarbeiteten Fassung der Richtlinie 90/220/EWG wurde am 9. Dezember 1999 im Anschluß an die erste Lesung und die politische Einigung anläßlich des Rates "Umwelt" vom 25. Juni 1999 verabschiedet. Ziele der überarbeiteten Fassung der Richtlinie: - größere Effizienz und Tranparenz der Entscheidungsfindung, gleichzeitig ein hoher Gesundheits- und Umweltschutz; - Klärung einiger operationeller Aspekte (Gegenstand der Richtlinie, Definitionen, Verwaltungsverfahren); - Harmonisierung der Risikobewertung; - Einführung der obligatorischen Anhörung der wissenschaftlichen Ausschüsse und zeitlich begrenzter Genehmigungen; - größere Transparenz der Entscheidungsfindung durch Konsultationen, Berichterstattung zu ethischen Fragen sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren; - bessere Überwachung der in die Umwelt freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Vermarktung sicherzustellen, und durch die Erweiterung der Pläne zur Überwachung zugelassener Organismen. Am 12. April 2000 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung 29 Änderungsanträge zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zu der geänderten Fassung der Richtlinie 90/220/EWG. Die endgültige Fassung der Richtlinie wird daher im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat festgelegt, das am 19. September beginnen soll. Wie verlaufen Genehmigungsverfahren und Risikobewertung? a) Genehmigungsverfahren Gemäß der Richtlinie muß vor der absichtlichen Freisetzung eines GVO in die Umwelt oder dessen Inverkehrbringen der Hersteller oder Importeur der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Erzeugnis zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden soll, eine diesbezügliche Anmeldung vorlegen. Die Anmeldung enthält technische Unterlagen, einschließlich einer umfassenden Risikobewertung. Der jeweilige Mitgliedstaat prüft die Unterlagen; bei negativer Beurteilung wird die Anmeldung abgelehnt. Bei einer positiven Stellungnahme werden die Unterlagen an die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet, die Einwände vorbringen können. Gehen keine Einwände ein, stimmt die Behörde, die die ursprüngliche Bewertung vorgenommen hat, dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu. Dieses kann dann in der gesamten Europäischen Union in Vekehr gebracht werden. 2 Gehen jedoch Einwände ein, muß eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene getroffen werden. Die Kommission bittet die wissenschaftlichen Ausschüsse um Stellungnahme, bevor sie dem Regelungsausschuß, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, einen Entscheidungsentwurf vorlegt und ihn um Zustimmung bittet. Ferner kann dem Rat ein Vorschlag vorgelegt werden, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Liegt innerhalb von drei Monaten kein Beschluß des Rates vor, kann die Kommission entscheiden. In jedem Fall ist die Kommission gemäß der Richtlinie 90/220/EWG letztendlich verpflichtet, ein GVO zuzulassen, wenn die Anmeldung den geltenden EU-Vorschriften entspricht und sie im Rat nicht einstimmig zurückgewiesen wird, oder aber der Rat nicht innerhalb der festgesetzten Frist beschließt. b) Risikobewertung Das Risiko der Gesundheits- und Umweltgefährdung durch GVO ist wissenschaftlich zu bewerten, bevor sie auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden können. Die Risikobewertungen werden von Fall zu Fall durchgeführt. Bei der Beurteilung werden berücksichtigt: - die Entwicklung des GVO, einschließlich der Herkunft der eingebrachten Gene, und eine detaillierte Molekülanalyse der gentechnisch veränderten Pflanze bzw. des Organismus. Das Verfahren der Entnahme von "DNA-Stücken" aus dem Spenderorganismus und des Einführens in den Empfängerorganismus kann mit der Computerfunktion "cut and paste" verglichen werden. Es muß festgestellt werden, welche Gene an welcher Stelle des Empfängergenoms eingeführt werden; - die mit den - in einer Pflanze vorhandenen - gentechnisch veränderten Produkten (hauptsächlich Proteinen) verbundenen Risiken. Man muß davon ausgehen können, daß das Gen nicht für ein für den Menschen toxisches bzw. allergenes Protein kodiert. Ferner ist nachzuweisen, daß das eingeführte Gen bzw. die Gene keine unerwarteten Auswirkungen haben können. - Prüfung der Möglichkeit einer Übertragung des eingeführten Gens auf Bakterien. Dies ist besonders wichtig im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Transfers von Genen mit Antibiotikaresistenz. Gemäß der Richtlinie 90/220/EWG zugelassene Anmeldungen und solche, deren Zulassung noch aussteht Seit Inkrafttreten der Richtlinie 90/220/EWG im Oktober 1991 wurden 18 Genehmigungen für das Inverkehrbringen von GVO zu kommerziellen Zwecken (Anhang 1) in der EU erteilt. Die Mehrheit dieser Genehmigungen wurde aufgrund einer Entscheidung des Regelungsausschusses (Vertreter der Mitgliedstaaten) mit qualifizierter Mehrheit erteilt. Seit Oktober 1998 wurde jedoch keine Genehmigung mehr erteilt. Derzeit steht bei 14 Anmeldungen, bei denen das Verfahren unterschiedlich weit fortgeschritten ist, eine Zulassung noch aus (sie werden z.T. noch im jeweiligen wissenschaftlichen Ausschuß geprüft, z.T. im Regelungsausschuß erörtert (Anhang 2)). Einige Mitgliedstaaten haben Artikel 16 (Sicherheitsklausel) der Richtlinie geltend gemacht, um das Inverkehrbringen von Produkten aus gentechnisch verändertem Mais und Raps auf ihrem Hoheitsgebiet vorläufig zu verbieten. 3 Die derzeit acht Fälle in diesem Zusammenhang betreffen die Länder Österreich, Luxemburg, Frankreich, Griechenland und Deutschland. Sechs dieser Fälle wurden dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuß zur Stellungnahme vorgelegt. In allen Fällen kam der Ausschuß zu dem Schluß, daß die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen das Verbot nicht rechtfertigten. 2.2 EINZELVORSCHRIFTEN 2.2.1 Neuartige Lebensmittel Die Verordnung (EG) 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten enthält Vorschriften für die Genehmigung und Etikettierung von Lebensmitteln, die aus GVO gewonnen werden, sowie für andere neuartige Lebensmittel. Die Genehmigungsverfahren für GVO im Rahmen dieser Verordnung unterscheiden sich geringfügig von dem Verfahren gemäß Richtlinie 90/220/EWG, das Prinzip ist jedoch das gleiche: die Genehmigung von GVO geschieht in einem Schritt, wenn alle Mitgliedstaaten der ursprünglichen Bewertung eines Mitgliedstaates zustimmen, in zwei Schritten, wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten Einwände vorbringen. Der erste Schritt besteht in der Beurteilung durch den Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden soll. Fällt die Beurteilung positiv aus, unterrichtet der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten über die Kommission davon. Werden gegen den Antrag keine Einwände vorgebracht, darf der erstgenannte Mitgliedstaat das Erzeugnis für den freien Vekehr im gesamten Binnenmarkt zulassen. Dieses Verfahren kann innerhalb von einigen Monaten abgeschlossen sein. Gehen Einwände der Mitgliedstaaten ein, ist ein zweiter Schritt erforderlich, d.h. eine Entscheidung der Kommission, die nach Anhörung der wissenschaftlichen Ausschüsse für Gesundheitsfragen getroffen wird, und die Anwendung des Komitologie-Verfahrens. Muß über die Genehmigung auf Gemeinschaftsebene entschieden werden, dauert das Verfahren selbstverständlich länger. In Abweichung von dem vollständigen Verfahren ist in der Verordnung über neuartige Lebensmittel ein vereinfachtes Verfahren für Lebensmittel vorgesehen, die aus GVO gewonnen wurden, aber keine GVO mehr enthalten, und die im Hinblick auf Zusammensetzung, Nährwert, Stoffwechsel, Verwendungszweck und Gehalt an unerwünschten Stoffen herkömmlichen Lebensmitteln "wesentlich gleichwertig" sind. In solchen Fällen müssen die Hersteller der Kommission nur das Inverkehrbringen des Erzeugnisses unter Vorlage eines wissenschaftlichen Nachweises der wesentlichen Gleichwertigkeit oder einer entsprechenden Erklärung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates mitteilen. Das Erzeugnis kann dann in der gesamten EU vermarktet werden. Zugelassene Anmeldungen und solche, deren Zulassung noch aussteht Im Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG wurden zwei gentechnisch veränderte Lebensmittelpflanzen für den europäischen Markt zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen (eine Sojasorte und eine Maissorte), bevor die Verordnung über neuartige Lebensmittel (EG) Nr. 258/97 in Kraft trat. 4 Im Rahmen der Verordnung über neuartige Lebensmittel wurden bisher noch keine Erzeugnisse zugelassen, die aus lebenden GVO bestehen oder solche enthalten. Es wurden jedoch neun Anträge gestellt, bei denen das Verfahren unterschiedlich weit fortgeschritten ist. Der Kommission wurden 11 Erzeugnisse als "wesentlich gleichwertig" gemeldet (Anhang 3). Die Liste der Notifizierungen wird einmal jährlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht. 2.2.2 Vorschriften für Futtermittel Derzeit gibt es keine eigenen Gemeinschaftsvorschriften für aus GVO gewonnene Futtermittel. Im Rahmen der Richtlinie 90/220/EG wurden jedoch acht GVO für Futtermittelzwecke zugelassen (vier Maissorten, drei Rapssorten und eine Sojasorte). 2.2.3 Vorschriften für Saatgut In den diesbezüglichen Rechtsvorschriften (u.a. Richtlinie 98/95/EG) ist festgelegt, daß die Kommission nach Mitteilung der Anerkennung für einen einzelstaatlichen Saatgutkatalog auf der Grundlage der von den jeweiligen Mitgliedstaaten gelieferten Informationen prüft, ob die Anerkennung sich im Einklang mit den Saatgutvorschriften befindet. Ist dies der Fall, werden die Saatgutsorten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen" veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um einen autonomen Rechtsakt der Kommission. Ferner müssen gemäß den genannten Vorschriften GVO-Saatgutsorten im Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG zugelassen werden, bevor sie in der EU in den Handel kommen (Aufnahme in den gemeinsamen Sortenkatalog). Sind sie für Lebensmittelzwecke bestimmt, müssen sie ferner gemäß der Verordnung über neuartige Lebensmittel zugelassen sein. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Zulassung im Rahmen der Saatgutvorschriften möglich sein. Gemäß dem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit soll ein entsprechender Vorschlag bis Juni 2001 vorliegen. Bisher wurden nur zwei GVO-Saatgutsorten in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen aufgenommen und können in der EU vermarktet werden. Für sie liegt eine Genehmigung im Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG vor. Für drei neue GVO-Sorten, die bereits gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind, wurde ein Antrag auf Aufnahme in diesen Katalog gestellt. Die Mitgliedstaaten können über den Ständigen Saatgutausschuß die Erlaubnis beantragen, eine Sorte auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zu verbieten. Es ist eine Notifizierung an die Kommission zu richten, aufgrund derer das gleiche Bewertungs- und Entscheidungsverfahren eingeleitet wird wie im Rahmen der Richtlinie 90/220. Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Regelung für Vermehrungsmaterial im Weinbau ähnliche Änderungen vorgeschlagen, die mit der Richtlinie 90/220/EWG übereinstimmen. Die Änderung für forstwirtschaftliches Vermehrungsgut ist bereits verabschiedet. 5 2.2.4 Arzneimittel, Schutz der Arbeitnehmer und Verkehr Die Zulassung von Arzneimitteln für die Human- und die Tiermedizin (auch von Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen werden) ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln geregelt. Die Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit enthält neben Vorschriften für andere biologische Stoffe auch solche für GVO. Die Beförderung von GVO ist in mehreren Rechtsakten geregelt, insbesondere in den Richtlinien des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstrassen, in den Richtlinien des Rates über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die die Beförderung gefährlicher Güter in denselben Sektoren, sowie in der Richtlinie des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße. 3. Welche wissenschaftlichen Daten liegen der Genehmigung von GVO in der EU zugrunde? Wie alle Organismen sind GVO grundsätzlich weder gefährlich noch sicher. Der Grad des Risikos bzw. der Sicherheit hängt von den Merkmalen des eingeführten Gens/der Gene ab, von dem entstandenen Organismus und dessen Verwendungszweck. Es gibt keine wissenschaftlichen Hinweise dafür, daß die Technik als solche unsicher ist. In Europa ist der Einsatz der Gentechnik für alle Organismen streng geregelt, und dies in allen Stadien, von der Forschung bis zur Produktion, bei der Nutzung in geschlossenen Systemen, der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt und dem Inverkehrbringen. In den letzten 30 Jahren hat sich diese Technik weltweit als äußerst sicher erwiesen. Es wurde kein Unfall oder unvorhergesehenes Ereignis gemeldet. Die Gentechnik wird heute in vielen Tausenden von Forschungslaboratorien in der ganzen Welt routinemäßig eingesetzt und führte bereits zu zahlreichen neuartigen Produkten und Prozessen (industrielle Enzyme, Arzneimittel wie Insulin und Impfstoffe). Ihre Einführung in Europa in Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie fand aufgrund der Bedenken der Öffentlichkeit wesentlich langsamer statt. Die EG begann 1986 mit Forschungsarbeiten zur Sicherheit gentechnisch veränderter Nutzpflanzen und Lebensmittel. Bei den untersuchten Materialien wurden keine Sicherheitsprobleme für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt festgestellt. Es existieren jedoch einige in großem Rahmen verbreitete Berichte, nach denen bestimmte GVO schädliche Auswirkungen auf Tiere haben könnten. Diese Studien wurden angefochten; gemäß der kürzlich von der OECD veröffentlichten einvernehmlichen Stellungnahme ergeben sich bei der Sicherheitsbewertung im Hinblick auf mögliche Risiken gentechnisch veränderter Lebensmittel keine grundsätzlich anderen Probleme als bei herkömmlichen Lebensmitteln. 6 3.1 WISSENSCHAFTLICHE UNTERSTÜTZUNG Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten erhalten wissenschaftliche Unterstützung in der Frage der Sicherheit von GVO. Auf Gemeinschaftsebene werden die Anträge auf Verwendung von GVO von unabhängigen Wissenschaftlern - die die Europäische Kommission bei der Festlegung ihrer Politik unterstützen - eingehend geprüft. Die Grundsätze der wissenschaftlichen Ausschüsse sind: hohe wissenschaftliche Qualität, Unabhängigkeit und Transparenz. Alle Entwicklungen in internationalen Gremien werden genau verfolgt, so daß die qualifiziertesten wissenschaftlichen Ergebnisse berücksichtigt werden. Grundlage für die Sicherheitsbewertung sind die wissenschaftlichen Grundsätze, die im Rahmen internationaler Konsultationen in Organisationen wie WHO (Weltgesundheitsorganisation) und FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) sowie OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) festgelegt wurden. Bei der Sicherheitsbewertung wird berücksichtigt, wie die gentechnisch veränderte Pflanze entwickelt wurde, und das Risiko geprüft, das von dem gentechnisch veränderten Produkt in der Pflanze ausgeht. Hierbei geht es vor allem um Proteine, auch um den möglichen Transfer von Genen mit Antibiotikaresistenz. Das Konzept der "wesentlichen Gleichwertigkeit" (s.o.) ermöglicht den Vergleich eines neuartigen, im Stadium der Bewertung befindlichen Lebensmittels mit einem Lebensmittel, das bereits seit langem als sicher eingestuft ist. Es werden Parameter wie Zucker-, Protein-, Mineralstoffgehalt usw. und mögliche Toxine verglichen. Die wissenschaftlichen Ausschüsse aktualisieren ferner Gemeinschaftsleitlinien zur Unterstützung der Rechtsvorschriften. Der Wissenschaftliche Pflanzenausschuß nahm im Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen zu 14 gentechnisch veränderten Pflanzen Stellung. Die Stellungnahmen entsprechen den Anforderungen der Richtlinie (Auswirkungen auf die Umwelt und die Sicherheit des Erzeugnisses bei gelegentlichem Verzehr) und gelten da keine Gemeinschaftsvorschriften für neuartige Futtermittel existieren - auch für das Risiko bei der Verwendung für Futtermittelzwecke. In einem Fall wurde eine negative Stellungnahme abgegeben, da eine Reihe nicht charakterisierter Gene festgestellt wurde, insbesondere das Gen, das die Resistenz gegen Amikacin (ein in der klinischen Medizin wichtiges Antibiotikum) überträgt. Daher wurde dieses Erzeugnis nicht zur Vermarktung zugelassen. Zu neuartigen Lebensmitteln nimmt der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß Stellung. Der Ausschuß gab eine positive Stellungnahme zu einem Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs (verarbeitete Tomaten) und vier zu Erzeugnissen mikrobiellen Ursprungs ab. Stellungnahmen zu gentechnisch veränderten Pflanzen: Wissenschaftlicher Pflanzenausschuß 1. Bt - Resistenz, Überwachung (4. März 1999) 2. Zichorien aus gentechnisch veränderten, sterilen, männlichen, glufosinat-toleranten Ausgangslinien (18. Dezember 1998) 3. Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Kartoffeln Cultivars Apriori und Apropos mit hohem Amylopectin-Gehalt (2. Oktober 1998) 7 4. Inverkehrbringen einer gentechnisch veränderten Verarbeitungstomate gemäß Richtlinie 90/220/EWG (23. Juni 1998) 5. Gentechnisch veränderte, insektenresistente Baumwolle (14. Juli 1998) 6. Gentechnisch veränderte Baumwolle mit Glyphosat-Toleranz (Herbizid) (14. Juli 1998) 7. Inverkehrbringen von Futterrüben mit Glyphosat-Toleranz (23. Juni 1998) 8. Inverkehrbringen von Raps mit Glufosinat-Toleranz, Transformationsereignis (14. Juli 1998) 9. gegen Glufosinat toleranter Hybridraps, gentechnisch veränderte Ausgangssorten (19. Mai 1998) 10.Inverkehrbringen gentechnisch veränderter, insektenresistenter Maissorten (19. Mai 1998) 11.Gentechnisch veränderte Maissorten 12. Inverkehrbringen von Getreidesorten mit Glufosinat-Toleranz 13.Gentechnisch veränderter Raps mit Glufosinat-Toleranz 14.Gentechnisch veränderte, insektenresistente Maissorten (Der volle Wortlaut der Stellungnahmen http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/index_en.html ist zugänglich über: Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuß 1. Stellungnahme zu einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer gentechnisch veränderten, ausschließlich zur Verarbeitung bestimmten Tomatensorte, bei der die Polygalacturonasebildung (PG) reduziert ist (23.9.1999) 2. Stellungnahme zur wissenschaftlichen Grundlage für die Entscheidung, ob Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais in eine Liste von Lebensmitteln aufgenommen werden könnten, die keine besondere Kennzeichnung erfordern, da sie keine (nachweisbaren) Spuren von DNA oder Proteinen enthalten (17. Juni 1999) Der volle Wortlaut der Stellungnahmen ist zugänglich über: http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scf/index_en.html 3.2VON DER GEMEINSCHAFT FINANZIERTE FORSCHUNGSARBEITEN Die Kommission finanziert im 5. Rahmenprogramm Forschungsarbeiten, in denen die verbleibenden Unsicherheiten und Kenntnislücken im Hinblick auf die Sicherheit beseitigt werden sollen. Insbesondere im spezifischen Programm für "Lebensqualität und Management lebender Ressourcen" (2,4 Milliarden €, 1999-2002) sind im Rahmen der Leitaktion “Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit” Forschungsprojekte vorgesehen, die verschiedene Aspekte der Lebensmittelsicherheit sowie den Nachweis und die Rückverfolgung von GVO behandeln (weitere Informationen sind zugänglich über: http://europa.eu.int/comm/research/quality-of-life-html 8 Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) hat Analyseverfahren zum Nachweis und zur Quantifizierung von GVO in Ausgangsstoffen und verarbeiteten Lebensmitteln validiert. Sie wurde von den Mitgliedstaaten gebeten, ein Netz nationaler Laboratorien zur Durchsetzung der Nachweisverfahren zu koordinieren. Die GFS entwickelte und produzierte ferner zertifizierte GVO-Referenzmaterialien; diese sind ein wichtiger Beitrag zur Erstellung geeigneter GVO-Nachweisprotokolle. Zusätzlich verfügt die GFS über eine Datenbank zur "absichtlichen Freisetzung" von GVO in die Umwelt in Feldversuchen in kleinem Maßstab (1600 Dossiers) und erstellt derzeit ein Register von Moleküldaten zugelassener GVO. Ferner führt die GFS einschlägige Studien durch, u.a. zur quantitativen Bewertung von Umweltrisiken. Die Kommission fördert Forschungsarbeiten über Instrumente zur Einschätzung der möglichen Auswirkungen von GVO auf die Umwelt, insbesondere auf die biologische Vielfalt. 4. Etikettierungsvorschriften Die EU ist grundsätzlich für die Kennzeichnung von GVO und entwickelt derzeit umfassende Rahmenvorschriften für die Etikettierung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gelten folgende Vorschriften: 4.1 Umwelt Bei gentechnisch veränderten Pflanzen, die seit der Umsetzung der zweiten Änderung der Richtlinie 90/220 zugelassen wurden, ist auf dem Etikett das Vorhandensein von GVO anzugeben. Vor 1997 gemäß der Richtlinie 90/220 zugelassenes gentechnisch verändertes Pflanzenmaterial (eine Sojasorte, eine Maissorte, zwei Rapssorten) unterliegt nicht diesen Etikettierungsbestimmungen. Die überarbeitete Richtlinie 90/220 enthält strengere Etikettierungsbestimmungen; GVO sind auf allen Stufen des Inverkehrbringens zu kennzeichnen. 4.2 Lebensmittel Die Verordnung über neuartige Lebensmittel legt fest, daß Lebensmittel, die aus GVO bestehen bzw. solche enthalten, als solche gekennzeichnet sein müssen. Ferner gilt in der Verordnung (EG) Nr. 1139/98, die derzeit der Etikettierung in der EU zugrundeliegt, das Vorhandensein von DNA oder aus genetischen Veränderungen stammenden Proteinen als Kriterium dafür, daß aus GVO gewonnene Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten gekennzeichnet werden müssen. Anfang dieses Jahres wurden diese Bestimmungen durch die Verordnung 49/2000 der Kommission dahingehend geändert, daß nun bei der Etikettierung eine 1-%-Schwelle für zufällig vorkommendes GVO-Material (eingebracht beim Anbau, bei der Ernte, beim Transport oder bei der Verarbeitung) gilt. Erzeugnisse, die weniger als 1% gentechnisch verändertes Material enthalten, müssen daher nicht gekennzeichnet sein. Ferner werden in der Verordnung 50/2000 der Kommission eigene Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten festgelegt, die aus GVO gewonnene Zusatzstoffe (einschließlich Aromastoffen) enthalten. 4.3 Saatgut Gentechnisch veränderte Saatgutsorten sind gemäß der Richtlinie 98/95/EG des Rates zu kennzeichnen. Aus dem Etikett muß eindeutig hervorgehen, daß es sich um eine gentechnisch veränderte Sorte handelt. 9 4.4 Futtermittel Derzeit gibt es keine eigenen Gemeinschaftsvorschriften für die Etikettierung von GVO-Futtermitteln. Es gelten die allgemeinen Etikettierungsvorschriften der Richtlinie 90/220/EG. 5. Haftungsbestimmungen im Zusammenhang mit GVO Die Frage der Haftung bei Schäden an Gesundheit und Eigentum wird bereits im Rahmen der Richtlinie 85/374/EWG, geändert durch die Richtlinie 99/34, behandelt (Haftung für fehlerhafte Produkte). Gemäß dieser Richtlinie ist in jedem Fall der Hersteller bzw. Importeur eines fehlerhaften Produktes haftbar; in Fällen, in denen mehr als eine Person für denselben Schaden verantwortlich ist, gilt eine gemeinsame Haftpflicht. Die Richtlinie gilt nicht für Umweltschäden und behandelt keine Versicherungsfragen. Die Kommission plant entsprechend dem Auftrag des Europäischen Parlaments bis Ende 2001 die Vorlage eines Vorschlags für allgemeine Umwelthaftungsvorschriften (gemäß dem einschlägigen Weißbuch). Darin sollen durch GVO verursachte Umweltschäden ausdrücklich behandelt werden. Derzeit gelten die einzelstaatlichen Haftpflichtvorschriften. 6. Wo werden GVO auf internationaler Ebene erörtert? 6.1. Protokoll über biologische Sicherheit Das Protokoll über biologische Sicherheit der Vereinten Nationen (Cartagena-Protokoll) behandelt Umwelt-, Handels- und Entwicklungsaspekte von GVO. Es wurde im Januar in Montreal verabschiedet. Das Cartagena-Protokoll stützt sich auf das Vorbeugungsprinzip und strebt Sicherheit bei Transport, Behandlung und Nutzung lebender veränderter Organismen (LVO) an, die sich nachteilig auf die biologische Vielfalt auswirken könnten. Der Schwerpunkt liegt auf der grenzüberschreitenden Beförderung dieser Organismen; Gefahren für die menschliche Gesundheit werden ebenfalls berücksichtigt. Es wird ein Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage bei Importen der genannten Organismen eingeführt, die in die Umwelt freigesetzt werden sollen. Ein zweites Verfahren gilt für den Transport großer Mengen an LVO - als Waren - für Lebensmittel, Futtermittel- und Verarbeitungszwecke. Die Grundlagen für Entscheidungen über Importe werden - unter Berücksichtigung des Vorbeugungsprinzips - detailliert festgelegt. Für jede Art der Beförderung von LVO sind die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen festgelegt. Das Protokoll enthält ferner Bestimmungen betreffend vertrauliche Informationen, die Verbreitung von Informationen, die Schaffung von Kapazitäten und Finanzmittel, wobei die Lage der Entwicklungsländer eigens berücksichtigt wird. In diesen fehlen häufig entsprechende nationale Regelungen. In Montreal wurde beschlossen, daß das Protokoll und die WTOAbkommen sich gegenseitig stützen sollten. Die Europäische Gemeinschaft bestätigte ihr Engagement für das Protokoll durch die Unterzeichnung im Mai in Nairobi anläßlich der fünften Konferenz der Parteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) gemeinsam mit 67 weiteren Parteien. 10 6.2 G8/OECD Im Juni 1999 beantragten die G8 bei der OECD eine Studie über Lebensmittelsicherheit und Biotechnologie und einen Bericht hierüber im ersten Halbjahr 2000. Die Arbeiten begannen im September 1999. Die OECD setzte drei Arbeitsgruppen ein: * Ad-hoc-Gruppe für Lebensmittelsicherheit Die Gruppe bestand aus hochrangigen Vertretern der OECD-Mitgliedstaaten und der Kommission. Es sollten vor allem die Arbeiten an einem Kompendium der internationalen Systeme und Maßnahmen für Lebensmittelsicherheit sowie an einem Kompendium über die in Anwendung befindlichen und geplanten Systeme und Maßnahmen für Lebensmittelsicherheit in den OECD-Mitgliedstaaten überwacht werden. * Task Force "Sicherheit neuartiger Lebens- und Futtermittel" Die Task Force behandelte vor allem die Sicherheitsaspekte neuartiger Lebensmittel, einschließlich derzeit angewandter Methoden und Erfahrungen bei der Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel. * Arbeitsgruppe "Harmonisierung der ordnungspolitischen Überwachung im Bereich der Biotechnologie" Diese Gruppe behandelte u.a. biotechnologische Anwendungen im Umweltbereich, derzeitige Vorgehensweisen und Erfahrungen bei der Bewertung der ökologischen Sicherheit, die Überwachung und die Wechselwirkung zwischen Lebensmittelsicherheit und Umweltsicherheit. Die Berichte der drei Arbeitsgruppen sind über die Webseite der OECD zugänglich. Die G8 werden sicherlich die Arbeiten der OECD zu Lebensmittelsicherheit und Biotechnologie anläßlich des Gipfeltreffens (Okinawa, 21.-23. Juli) aufgreifen. 6.3. Codex Alimentarius Im Rahmen des Codex wurde eine Task Force für biotechnologische Lebensmittel ins Leben gerufen, die Normen, Leitlinien und Empfehlungen für GVO-Lebensmittel erstellen soll. Die Task Force wird in Japan arbeiten. Das erste Treffen fand im März 2000 statt. Die Arbeiten sollen drei Jahre dauern, der vollständige Abschlußbericht wird 2003 vorliegen. Der Codex-Ausschuß für Lebensmitteletikettierung arbeitet derzeit an einer Norm für die Etikettierung von GVO-Lebensmitteln. 7. Was ist geplant? - Die Richtlinie 90/220 wird derzeit überarbeitet (s.o.). Im Weißbuch der Kommission über Lebensmittelsicherheit wurden Rechtsvorschriften angekündigt, die von Bedeutung für GVO sind, u.a.: vertikale - Vorschlag für eine Verordnung über die Etikettierung von Lebensmitteln, die keine GVO enthalten (Herbst 2000) - Vorschlag für eine Verordnung zur Harmonisierung und Ergänzung der Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen gewonnen wurden (Herbst 2000) - Verordnung zur Klärung der Genehmigungsverfahren für neuartige Lebensmittel (Herbst 2000) 11 - Verordnung für neuartige Futtermittel (Herbst 2000) - Richtlinie der Kommission über die Etikettierungsvorschriften für Saatgut gentechnisch veränderter Pflanzensorten und sonstige Reinheitsanforderungen (Vorhandensein von GVO-Saatgut in Saatgut herkömmlicher Pflanzensorten) (Herbst 2000) - Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Bedingungen für die Bewertung der Umweltgefährdung durch GVO-Pflanzensorten (März 2001 ) 12 Anhang 1 GVO-PRODUKTE – GENEHMIGT GEMÄSS RICHTLINIE 90/220/EWG Stand Mai 2000 Produkt notifiziert durch Zeitpunkt Entscheidung der Kommission1/Zustimmung des Mitgliedstaats 2 18.12.92 1. Impfstoff gegen AujezkyKrankheit Vemie Veterinär Chemie GmbH 2. Impfstoff gegen Tollwut 3. bromoxynilresistenter Tabak 4. Impfstoff gegen AujezkyKrankheit (weitere Verwendungen)3 Rhône-Mêrieux C/B/92/B28 & C/F/93/03-02 SEITA C/F/93/08-02 Vemie Veterinär Chemie GmbH C/D/92/I-1 5. männlich-steriler, glufosinatammoniomresistenter Rübsen (MS1, RF1) Verwendung : Züchtung Plant Genetic Systems C/UK/94/M1/1 6.2.96 6. glyphosatresistente Soyabohne Verwendung : Einfuhr u. Verarbeitung Monsanto C/UK/94/M3/1 3.4.96 7. glufosinatammoniumtoleranter, männlich-steriler Chicoree Verwendung : Züchtung Bejo-Zaden BV C/NL/94/25 20.5.96 8. glufosinatammoniumtoleranter Bt-Mais (Bt-176) Ciba-Geigy C/F/94/11-03 23.1.97 9. glufosinatammoniumtoleranter, männlich-steriler Rübsen (MS1, RF1)4 Plant Genetic Systems C/F/95/05/01/A 6.6.97 Produkt notifiziert durch 19.10.93 8.6.94 18.7.94 Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission5 /Zustimmung des Mitgliedstaats6 1 sofern ein Mitgliedstaat Einwände erhoben hat 2 sofern keine Einwände von Seiten eines Mitgliedstaats erhoben wurden 3 in Zusammenhang mit Punkt 1 (dasselbe Produkt für andere Verwendungen) 4 in Zusammenhang mit Punkt 5 (dasselbe Produkt für andere Verwendungen) 5 sofern Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben 13 10. glufosinatammoniumPlant Genetic Systems toleranter, männlich-steriler C/F/95/05/01/B Rübsen (MS1, RF2)7 6.6.97 11. Testkit für den Nachweis von Antibiotikarückständen in Milch 14.7.97 Valio Oy C/F1/96-1NA 12. Nelkenlinien mit veränderter Florigene Blütenfarbe C/NL/96/14 1.12.97 (Zust. d. MS) 13. glufosinatammoniumtoleranter Rübsen (Topas 19/2) Verwendung : Einfuhr u. Verarbeitung AgrEvo C/UK/95/M5/1 22.4.98 14. glufosinatammoniumtoleranter Mais (T25) AgrEvo C/F/95/12/07 22.4.98 15. Bt-cryIA(b)-GenMonsanto exprimierender Mais (MON C/F/95/12-02 810) 22.4.98 16. glufosinatammoniumtoleranter, Bt-cryIA(b)-Genexprimierender Mais (Bt-11) Verwendung : Einfuhr u. Verarbeitung 22.4.98 Novartis (formerly Northrup King) C/UK/96/M4/1 17. Nelkenlinien mit verbesserter Florigene Haltbarkeit in der Vase C/NL/97/12 20.10.98 (Zust. d. MS) 18. Nelkenlinien mit veränderter Florigene Blütenfarbe C/NL/97/13 20.10.98 (Zust. d. MS) 6 sofern keine Einwände von Seiten eines Mitgliedstaats erhoben wurden 7 Dieses Produkt ist das Ergebnis einer anderen Transformation als das unter Nummer 9 14 Anhang 2 GVO-PRODUKTE - ANSTEHEND ZUR ZULASSUNG GEMÄSS RICHLINIE 90/220/EWG Stand Mai 2000 Einzelheiten zu den notifizierten Produkten 1. Bt-cryIA(b)-Gen-exprimierender Mais from Frankreich bei der Kommission eingegangen Firma (MON 809) (C/F/95/12-01/B) am: 6.8.96 Pioneer Bejo-Zaden BV Niederlanden eingegangen Chicoree8 (C/NL/94/25/A) am: 20.9.96 und Futtermittel Verwendungen: wie anderer Mais 2. männlich-sterler notifiziert von den bei der Kommission Verwendungen: Lebens- 3. glufosinatammonium-toleranter (FALCON notifiziert von Deutschland bei der Kommission eingegangen Verwendungen: wie anderer Rübsen GS40/90) (C/DE/96/5) am: 25.11.96 AgrEvo GmbH Rübsen 4. glufosinatammonium-toleranter, männlich-steriler Rübsen (MS8, RF3) notifiziert von Belgen (C/BE/96/01) bei der Kommission eingegangen am: 16.1.97 Plant Genetic Systems Verwendungen: wie anderer Rübsen 8 Es handelt sich dabei um dasselbe Produkt wie unter Nr. 7 auf der Liste der zugelassenen GVO, die auf die Züchtung beschränkt waren. 15 5. glyphosat-tolerante notifiziert von bei der Kommission Denmark eingegangen Futterrübe (C/DK/97/01) am: 9.10.97 DLF-Trifolium, Monsanto and Danisco Seed Verwendungen: Saat- und Pflanzgut, Futtermittel 6. Tomate mit reduzierter Aktivität der Expression des endogenen Tomaten-PG-Gens notifiziert von Spanien (C/ES/96/01) bei der Kommission eingegangen am: 24.11.97 Zeneca Verwendungen: wie andere Wirtschaftstomaten 7. Bt-cryIA(c)-Gen-(Linie 531)-exprimierende Baumwolle notifiziert von Spanien (C/ES/96/02) bei der Kommission eingegangen am: 24.11.97 Monsanto Verwendungen: wie andere Baumwolle 8. herbizidtolerante Baumwolle (Linie 1445) notifiziert von Spanien (C/ES/97/01) bei der Kommission eingegangen am: 24.11.97 Monsanto Verwendungen: wie andere Baumwolle 9. Kartoffel notifiziert bei der mit veränderter Stärkezusammensetzung von Sweden (C/SE/96/3501) Kommission eingegangen am: 20.5.98 AMYLOGENE Verwendungen: wie andere Stärkekartoffeln 10. glufosinatammonium-toleranter Rübsen notifiziert von Deutschland bei der Kommission eingegangen Verwendungen: wie anderer 16 (Liberator) (C/DE/98/6) am: 29.10.98 Rübsen AgrEvo GmbH 11. glufosinatammonium-toleranter und Bt-cryIA(b)-Genexprimierender (Bt-11) Mais9 notifiziert von Frankreich (C/F/96/05-10) und Spanien (C/ES/98/02) bei der Kommission eingegangen am: 12.4.99 bzw. 03.5.99 Verwendung : Anbau Novartis 12. glufosinatammonium-toleranter und Bt-cryIA(b)-Genexprimierender (T25 + MON810) Mais10 notifiziert von den Niederlanden (C/NL/98/08) bei der Kommission eingegangen am: 29.4.99 Pioneer Verwendungen: wie anderer Mais 9 Es handelt sich dabei um dasselbe Produkt wie unter Nr. 16 auf der Liste der zugelassenen GVO, die auf die Einfuhr und Verarbeitung beschränkt waren. 10 Dieses Produkt stammt aus der konventionellen Kreuzung zwischen den Nrn. 14 und 15 auf der Liste der zugelassenen GVO. 17 13.glyphosattoleranter notifiziert von bei der Kommission Verwendungen: wie Mais Spanien eingegangen anderer 13. glyphosattoleranter Mais notifiziert vom Vereinigten Königreich bei der Kommission eingegangen Verwendungen: Einfuhr u. 11 (GA21) (C/ES/98/01) am: 20.5.99 Monsanto Mais. (GA21)11 (C/GB/97/M3/2) am: 28.10.99 Verarbeitung Monsanto Es handelt sich dabei um dasselbe Produkt wie Nr. 13 von der Liste, jedoch für eine beschränkte Verwendung (kein Anbau) 18 Anhang 3 Notifizierungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) N° 258/97 of the European Parliament and of the Council Antragsteller 1 AgrEvo UK Limited Chesterford Park Saffron Walden Beschreibung der Zutaten des Lebens- oder Futtermittels wissenschaftliche Begründung Notifizierung verändertes Öl von genetisch “Report on oil from a genetically 9. Juni 1997 verändertem Canola-Saatgut; modified (GM) glufosinate TOPAS 19/2 sowie alle ammonium tolerant oilseed rape” konventionnellen Kreuzungen (ACNFP)* Unterrichtung der Mitgliedstaaten 24. Juni 1997 UK - Essex CB10 1XL 2 a Plant Genetic Systems N.V. Jozef Plateaustraat 22 B – 9000 Gent 2 b Plant Genetic Systems N.V. Jozef Plateaustraat 22 B - 9000 Gent verarbeitetes Öl von genetisch verändertem Ölrapssamen von i) der männlich-sterilen Ölrapslinie MS1Bn (B91-4) und allen konventionellen Kreuzungen; ii) Fertilitätsrestorer RF2Bn (B94-2) Ölrapslinen und allen konventionellen Kreuzungen; iii) Hybridkombination MS1XRF2 “Report on oil from a fertility 10. Juni 1997 restorer line for use in a hybrid breeding programme for genetically modified (GM) oilseed rape” (ACNFP)* verarbeitetes Öl von genetisch verändertem Ölraps von i) der männlich-sterilen Ölrapslinie MS1Bn (B91-4) und allen konventionellen Kreuzungen; ii) Fertilitätsrestorer RF1Bn (B93- “Report on oil from a fertility 10. Juni 1997 restorer line for use in a hybrid breeding programme for genetically modified (GM) oilseed rape” (ACNFP)*; and 24. Juni 1997 erneut 28. Juli 1998 24. Juni 1997 erneut 101) Ölrapslinie und allen “Report on oil from genetically konventionellen Kreuzungen; iii) modified oilseed rape” (ACNFP)* Hybridkombination MS1XRF1 3 Monsanto Services International raffiniertes Öl von “Report on oil from genetically 10. November 1997 S.A glyphosattoleranter Ölrapslinie modified (GM) glyphosate tolerant GT73 oilseed rape” (ACNFP)* Avenue de Tervuren 270-272 28. Juli 1998 21. November 1997 B - 1150 Brussels 4 Monsanto Services International Lebens- und Futtermittelzutaten “Report on processed products 10. Dezember 1997 S.A von aus Maismehl, Maiskleber, from genetically modified (GM) Maisgrieß, Maisstärke, insect protected Mais” (ACNFP)* Avenue de Tervuren 270-272 Maisglukose und Maisöl aus der Nachkommenschaft der Maislinie B - 1150 Brussels MON 810 5 AgrEvo France S.A. Les Algorithmes Bâtiment Thalès Saint Aubin F - 91197 Gif-sur-Yvette Cedex 6 Novartis Seeds AG 6. Februar 1998 i) Stärke nebst allen Derivaten; ii) “Report on processed products 12. Januar 1998 rohes und raffiniertes Öl; from genetically modified (GM) glufosinate ammonium tolerant iii) alle hitzebehandelten oder Mais” (ACNFP)* fermentierten Produkte von Maisschrot, -grütze und -mehl (trockene Mehlrückstände) aus genetisch verändertem glufosinatammonium-tolerantem Mais, T25 und allen davon abgeleiteten Sorten 6. Februar 1998 Lebens- und Futtermittelzutaten ACNFP* Report on grain from 30. Januar 1998 von dem Originaltransformanten Mais genetically modified for 6. Februar 1998 20 Schwarzwaldallee 215 CH - 4058 Basel 7 Pioneer Overseas Corporation Avenue Tedesco, 7 B – 1160 Brussels 8 Hoechst Schering, AgrEvo GmbH Industriepark Hoechst Bt11, gekreuzt mit der Inzuchtlinie insect resistance #2044 (Mais) von Northrup King Firma , sowie von jedweder davon abgeleiteten Inzuchtund Hybridlinie, die die eingeschleusten Gene enthält Neuartige Futtermittel und Zutaten ACNFP* Report on genetically 14. Oktober 1998 von der genetisch veränderten modified (GM) insect protected Maislinien MON 809 Mais Pioneer Hi-bred International – line MON 809 23. Oktober 1998 verarbeitetes Öl von der genetisch BgVV** Stellungnahme zur 21. Oktober 1999 veränderten, von Falcon GS 40/90 wesentlichen Gleichwertigkeit des abgeleiteten Ölrapslinie aus der transgenen, Glufosinattoleranten Rapssorte Falcon GS/40/90 gewonnenen raffinierten Speiseöls 8/9. November 1999 verarbeitetes Öl von der genetisch BgVV** Stellungnahme zur 21. Oktober 1999 veränderten, von Liberator L62 wesentlichen Gleichwertigkeit des abgeleiteten Ölrapslinie aus der transgenen, Glufosinattoleranten Rapssorte Liberator pHoe6/Ac gewonnenen raffinierten Speiseöls 8/9. November 1999 AgrEvo-Haus K 607 D – 65926 Frankfurt am Main 9 Hoechst Schering, AgrEvo GmbH Industriepark Hoechst AgrEvo-Haus K 607 D – 65926 Frankfurt am Main 21 1 0 Plant Genetic Systems N.V. Jozef Plateaustraat 22 B – 9000 Gent F. Hoffman – La Roche Ltd. 1 1 Vitamins & Fine Chemicals verarbeitetes Öl von der genetisch veränderten, von männlich-sterilem MS8 (DBN 230-0028) abgeleiteten Ölrapslinie und allen konventionellen Kreuzungen; Hybridkombination MS8 x RF3 BgVV** Stellungnahme zur 21. Oktober 1999 wesentlichen Gleichwertigkeit des aus der transgenen, Glufosinattoleranten Rapssorte MS8/RF3 gewonnenen, raffinierten Speiseöls Riboflavin von Bacillus subtilis als ACNFP* Report on Riboflavin 20. März 2000 Nährstoff from fermentation using genetically modified (GM) Bacillus subtilis Regulatory Affairs Bldg 241/283 CH – 4070 Basel i* ACNFP Advisory Committee on Novel Foods and Processes (UK) ** BgVV Bundesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (D) 22 8/9. November 1999 26. April 2000