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MEMO/00/43
Brüssel, den 13. Juli 2000
Fakten zu GVO in der Europäischen Union
1. Was sind GVO und GVM?
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Mikroorganismen (GVM) können
definiert werden als Organismen bzw. Mikroorganismen, bei denen das genetische
Material in einer Weise verändert wurde, die in der Natur durch Kreuzung oder natürliche
Rekombination nicht vorkommt. Anhand der "DNA-Rekombinationstechnik" oder
"Gentechnik" können ausgewählte einzelne Gene von einem Organismus auf einen
anderen übertragen werden, zuweilen auch zwischen nichtverwandten Arten.
2. Wie sehen die geltenden EU-Vorschriften für GVO aus und welche GVO
werden genehmigt?
Vorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Biotechnologie gibt es seit Beginn der
neunziger Jahre. Seitdem wurde der Rechtsrahmen erweitert und präzisiert. Die EU hat
gezielt Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Umwelt erlassen und gleichzeitig das
Ziel eines einheitlichen "Biotechnologie-Binnenmarktes" angestrebt.
Das wichtigste Instrument für die Genehmigung experimenteller Freisetzungen sowie der
Vermarktung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Gemeinschaft ist die
Richtlinie 90/220 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen, die
derzeit überarbeitet wird. Diese horizontale Richtlinie ergänzt vertikale, sektorbezogene
Einzelvorschriften wie die Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten.
2.1
ALLGEMEINE RECHTSVORSCHRIFTEN
2.1.1 Mikroorganismen
Die Richtlinie 90/219/EEC über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen
(GVM) in geschlossenen Systemen regelt diese Anwendung in Forschung und Industrie.
2.1.2
Freisetzung in die Umwelt
Die Richtlinie 90/220 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt regelt die absichtliche Freisetzung für Forschungs- und
Entwicklungszwecke sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die für eine
absichtliche Freisetzung bestimmt sind. Darin sind eine Bewertung der
Umweltauswirkungen und ein Genehmigungsverfahren in mehreren Etappen für die
Verbreitung von GVM vorgeschrieben.
Vor der Freisetzung und dem Inverkehrbringen werden die Risiken für die
Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt beurteilt (s.u.). Gegenstand
der Richtlinie ist das Inverkehrbringen von GVO und Erzeugnissen, die aus GVO
bestehen bzw. solche enthalten (z.B. gentechnisch veränderten Tomaten), nicht
jedoch aus GVO gewonnene Erzeugnisse wie Mark oder Ketchup aus GVOTomaten.
Der gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 12/2000 zum Wortlaut der überarbeiteten
Fassung der Richtlinie 90/220/EWG wurde am 9. Dezember 1999 im Anschluß an
die erste Lesung und die politische Einigung anläßlich des Rates "Umwelt" vom 25.
Juni 1999 verabschiedet.
Ziele der überarbeiteten Fassung der Richtlinie:
- größere Effizienz und Tranparenz der Entscheidungsfindung, gleichzeitig ein
hoher Gesundheits- und Umweltschutz;
- Klärung einiger operationeller Aspekte (Gegenstand der Richtlinie, Definitionen,
Verwaltungsverfahren);
- Harmonisierung der Risikobewertung;
- Einführung der obligatorischen Anhörung der wissenschaftlichen Ausschüsse und
zeitlich begrenzter Genehmigungen;
- größere Transparenz der Entscheidungsfindung durch Konsultationen,
Berichterstattung zu ethischen Fragen sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit am
Genehmigungsverfahren;
- bessere Überwachung der in die Umwelt freigesetzten gentechnisch veränderten
Organismen durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kennzeichnung und
Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Vermarktung sicherzustellen, und durch
die Erweiterung der Pläne zur Überwachung zugelassener Organismen.
Am 12. April 2000 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung
29 Änderungsanträge zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zu der geänderten
Fassung der Richtlinie 90/220/EWG.
Die endgültige Fassung der Richtlinie wird daher im Rahmen eines
Schlichtungsverfahrens zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat
festgelegt, das am 19. September beginnen soll.
Wie verlaufen Genehmigungsverfahren und Risikobewertung?
a) Genehmigungsverfahren
Gemäß der Richtlinie muß vor der absichtlichen Freisetzung eines GVO in die
Umwelt oder dessen Inverkehrbringen der Hersteller oder Importeur der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Erzeugnis zum ersten Mal in
Verkehr gebracht werden soll, eine diesbezügliche Anmeldung vorlegen. Die
Anmeldung enthält technische Unterlagen, einschließlich einer umfassenden
Risikobewertung. Der jeweilige Mitgliedstaat prüft die Unterlagen; bei negativer
Beurteilung wird die Anmeldung abgelehnt.
Bei einer positiven Stellungnahme werden die Unterlagen an die Europäische
Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
weitergeleitet, die Einwände vorbringen können. Gehen keine Einwände ein, stimmt
die Behörde, die die ursprüngliche Bewertung vorgenommen hat, dem
Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu. Dieses kann dann in der gesamten
Europäischen Union in Vekehr gebracht werden.
2
Gehen jedoch Einwände ein, muß eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene
getroffen werden. Die Kommission bittet die wissenschaftlichen Ausschüsse um
Stellungnahme, bevor sie dem Regelungsausschuß, der sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt, einen Entscheidungsentwurf vorlegt und ihn um
Zustimmung bittet. Ferner kann dem Rat ein Vorschlag vorgelegt werden, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt. Liegt innerhalb von drei Monaten kein Beschluß
des Rates vor, kann die Kommission entscheiden. In jedem Fall ist die Kommission
gemäß der Richtlinie 90/220/EWG letztendlich verpflichtet, ein GVO zuzulassen,
wenn die Anmeldung den geltenden EU-Vorschriften entspricht und sie im Rat nicht
einstimmig zurückgewiesen wird, oder aber der Rat nicht innerhalb der
festgesetzten Frist beschließt.
b) Risikobewertung
Das Risiko der Gesundheits- und Umweltgefährdung durch GVO ist
wissenschaftlich zu bewerten, bevor sie auf Gemeinschaftsebene zugelassen
werden können. Die Risikobewertungen werden von Fall zu Fall durchgeführt.
Bei der Beurteilung werden berücksichtigt:
- die Entwicklung des GVO, einschließlich der Herkunft der eingebrachten Gene,
und eine detaillierte Molekülanalyse der gentechnisch veränderten Pflanze bzw.
des Organismus. Das Verfahren der Entnahme von "DNA-Stücken" aus dem
Spenderorganismus und des Einführens in den Empfängerorganismus kann mit
der Computerfunktion "cut and paste" verglichen werden. Es muß festgestellt
werden, welche Gene an welcher Stelle des Empfängergenoms eingeführt
werden;
- die mit den - in einer Pflanze vorhandenen - gentechnisch veränderten Produkten
(hauptsächlich Proteinen) verbundenen Risiken. Man muß davon ausgehen
können, daß das Gen nicht für ein für den Menschen toxisches bzw. allergenes
Protein kodiert. Ferner ist nachzuweisen, daß das eingeführte Gen bzw. die Gene
keine unerwarteten Auswirkungen haben können.
- Prüfung der Möglichkeit einer Übertragung des eingeführten Gens auf Bakterien.
Dies ist besonders wichtig im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Transfers
von Genen mit Antibiotikaresistenz.
Gemäß der Richtlinie 90/220/EWG zugelassene Anmeldungen und solche, deren
Zulassung noch aussteht
Seit Inkrafttreten der Richtlinie 90/220/EWG im Oktober 1991 wurden
18 Genehmigungen für das Inverkehrbringen von GVO zu kommerziellen Zwecken
(Anhang 1) in der EU erteilt. Die Mehrheit dieser Genehmigungen wurde aufgrund
einer Entscheidung des Regelungsausschusses (Vertreter der Mitgliedstaaten) mit
qualifizierter Mehrheit erteilt. Seit Oktober 1998 wurde jedoch keine Genehmigung
mehr erteilt. Derzeit steht bei 14 Anmeldungen, bei denen das Verfahren
unterschiedlich weit fortgeschritten ist, eine Zulassung noch aus (sie werden z.T.
noch
im
jeweiligen wissenschaftlichen Ausschuß geprüft,
z.T.
im
Regelungsausschuß erörtert (Anhang 2)).
Einige Mitgliedstaaten haben Artikel 16 (Sicherheitsklausel) der Richtlinie geltend
gemacht, um das Inverkehrbringen von Produkten aus gentechnisch verändertem
Mais und Raps auf ihrem Hoheitsgebiet vorläufig zu verbieten.
3
Die derzeit acht Fälle in diesem Zusammenhang betreffen die Länder Österreich,
Luxemburg, Frankreich, Griechenland und Deutschland. Sechs dieser Fälle wurden
dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuß zur Stellungnahme vorgelegt. In allen
Fällen kam der Ausschuß zu dem Schluß, daß die von den Mitgliedstaaten
vorgelegten Informationen das Verbot nicht rechtfertigten.
2.2
EINZELVORSCHRIFTEN
2.2.1
Neuartige Lebensmittel
Die Verordnung (EG) 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten enthält Vorschriften für die Genehmigung und Etikettierung
von Lebensmitteln, die aus GVO gewonnen werden, sowie für andere neuartige
Lebensmittel.
Die Genehmigungsverfahren für GVO im Rahmen dieser Verordnung
unterscheiden sich geringfügig von dem Verfahren gemäß Richtlinie 90/220/EWG,
das Prinzip ist jedoch das gleiche: die Genehmigung von GVO geschieht in einem
Schritt, wenn alle Mitgliedstaaten der ursprünglichen Bewertung eines
Mitgliedstaates zustimmen, in zwei Schritten, wenn ein oder mehrere
Mitgliedstaaten Einwände vorbringen.
Der erste Schritt besteht in der Beurteilung durch den Mitgliedstaat, in dem das
Lebensmittel zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden soll. Fällt die Beurteilung
positiv aus, unterrichtet der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten über die
Kommission davon. Werden gegen den Antrag keine Einwände vorgebracht, darf
der erstgenannte Mitgliedstaat das Erzeugnis für den freien Vekehr im gesamten
Binnenmarkt zulassen. Dieses Verfahren kann innerhalb von einigen Monaten
abgeschlossen sein.
Gehen Einwände der Mitgliedstaaten ein, ist ein zweiter Schritt erforderlich, d.h.
eine Entscheidung der Kommission, die nach Anhörung der wissenschaftlichen
Ausschüsse für Gesundheitsfragen getroffen wird, und die Anwendung des
Komitologie-Verfahrens. Muß über die Genehmigung auf Gemeinschaftsebene
entschieden werden, dauert das Verfahren selbstverständlich länger.
In Abweichung von dem vollständigen Verfahren ist in der Verordnung über
neuartige Lebensmittel ein vereinfachtes Verfahren für Lebensmittel vorgesehen,
die aus GVO gewonnen wurden, aber keine GVO mehr enthalten, und die im
Hinblick auf Zusammensetzung, Nährwert, Stoffwechsel, Verwendungszweck und
Gehalt an unerwünschten Stoffen herkömmlichen Lebensmitteln "wesentlich
gleichwertig" sind. In solchen Fällen müssen die Hersteller der Kommission nur
das Inverkehrbringen des Erzeugnisses unter Vorlage eines wissenschaftlichen
Nachweises der wesentlichen Gleichwertigkeit oder einer entsprechenden
Erklärung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates mitteilen. Das
Erzeugnis kann dann in der gesamten EU vermarktet werden.
Zugelassene Anmeldungen und solche, deren Zulassung noch aussteht
Im Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG wurden zwei gentechnisch veränderte
Lebensmittelpflanzen für den europäischen Markt zur Verwendung in
Lebensmitteln zugelassen (eine Sojasorte und eine Maissorte), bevor die
Verordnung über neuartige Lebensmittel (EG) Nr. 258/97 in Kraft trat.
4
Im Rahmen der Verordnung über neuartige Lebensmittel wurden bisher noch
keine Erzeugnisse zugelassen, die aus lebenden GVO bestehen oder solche
enthalten. Es wurden jedoch neun Anträge gestellt, bei denen das Verfahren
unterschiedlich weit fortgeschritten ist.
Der Kommission wurden 11 Erzeugnisse als "wesentlich gleichwertig" gemeldet
(Anhang 3). Die Liste der Notifizierungen wird einmal jährlich im Amtsblatt der EU
veröffentlicht.
2.2.2
Vorschriften für Futtermittel
Derzeit gibt es keine eigenen Gemeinschaftsvorschriften für aus GVO gewonnene
Futtermittel. Im Rahmen der Richtlinie 90/220/EG wurden jedoch acht GVO für
Futtermittelzwecke zugelassen (vier Maissorten, drei Rapssorten und eine
Sojasorte).
2.2.3
Vorschriften für Saatgut
In den diesbezüglichen Rechtsvorschriften (u.a. Richtlinie 98/95/EG) ist festgelegt,
daß die Kommission nach Mitteilung der Anerkennung für einen einzelstaatlichen
Saatgutkatalog auf der Grundlage der von den jeweiligen Mitgliedstaaten
gelieferten Informationen prüft, ob die Anerkennung sich im Einklang mit den
Saatgutvorschriften befindet. Ist dies der Fall, werden die Saatgutsorten im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im "Gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzen" veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um einen
autonomen Rechtsakt der Kommission.
Ferner müssen gemäß den genannten Vorschriften GVO-Saatgutsorten im
Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG zugelassen werden, bevor sie in der EU in
den Handel kommen (Aufnahme in den gemeinsamen Sortenkatalog). Sind sie für
Lebensmittelzwecke bestimmt, müssen sie ferner gemäß der Verordnung über
neuartige Lebensmittel zugelassen sein. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die
Zulassung im Rahmen der Saatgutvorschriften möglich sein. Gemäß dem
Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit soll ein entsprechender Vorschlag bis Juni
2001 vorliegen.
Bisher wurden nur zwei GVO-Saatgutsorten in den Gemeinsamen Sortenkatalog
für landwirtschaftliche Pflanzen aufgenommen und können in der EU vermarktet
werden. Für sie liegt eine Genehmigung im Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG
vor. Für drei neue GVO-Sorten, die bereits gemäß dieser Richtlinie zugelassen
sind, wurde ein Antrag auf Aufnahme in diesen Katalog gestellt. Die
Mitgliedstaaten können über den Ständigen Saatgutausschuß die Erlaubnis
beantragen, eine Sorte auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon
zu verbieten. Es ist eine Notifizierung an die Kommission zu richten, aufgrund
derer das gleiche Bewertungs- und Entscheidungsverfahren eingeleitet wird wie im
Rahmen der Richtlinie 90/220.
Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Regelung für
Vermehrungsmaterial im Weinbau ähnliche Änderungen vorgeschlagen, die mit
der Richtlinie 90/220/EWG übereinstimmen. Die Änderung für forstwirtschaftliches
Vermehrungsgut ist bereits verabschiedet.
5
2.2.4
Arzneimittel, Schutz der Arbeitnehmer und Verkehr
Die Zulassung von Arzneimitteln für die Human- und die Tiermedizin (auch von
Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen werden)
ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln geregelt.
Die Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit enthält neben
Vorschriften für andere biologische Stoffe auch solche für GVO.
Die Beförderung von GVO ist in mehreren Rechtsakten geregelt, insbesondere in
den Richtlinien des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene
oder Binnenwasserstrassen, in den Richtlinien des Rates über die Bestellung und
die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die die Beförderung
gefährlicher Güter in denselben Sektoren, sowie in der Richtlinie des Rates über
einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße.
3.
Welche wissenschaftlichen Daten liegen der Genehmigung von GVO
in der EU zugrunde?
Wie alle Organismen sind GVO grundsätzlich weder gefährlich noch sicher. Der
Grad des Risikos bzw. der Sicherheit hängt von den Merkmalen des eingeführten
Gens/der Gene ab, von dem entstandenen Organismus und dessen
Verwendungszweck. Es gibt keine wissenschaftlichen Hinweise dafür, daß die
Technik als solche unsicher ist.
In Europa ist der Einsatz der Gentechnik für alle Organismen streng geregelt, und
dies in allen Stadien, von der Forschung bis zur Produktion, bei der Nutzung in
geschlossenen Systemen, der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt und dem
Inverkehrbringen. In den letzten 30 Jahren hat sich diese Technik weltweit als
äußerst sicher erwiesen. Es wurde kein Unfall oder unvorhergesehenes Ereignis
gemeldet. Die Gentechnik wird heute in vielen Tausenden von
Forschungslaboratorien in der ganzen Welt routinemäßig eingesetzt und führte
bereits zu zahlreichen neuartigen Produkten und Prozessen (industrielle Enzyme,
Arzneimittel wie Insulin und Impfstoffe). Ihre Einführung in Europa in
Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie fand aufgrund der Bedenken der
Öffentlichkeit wesentlich langsamer statt.
Die EG begann 1986 mit Forschungsarbeiten zur Sicherheit gentechnisch
veränderter Nutzpflanzen und Lebensmittel. Bei den untersuchten Materialien
wurden keine Sicherheitsprobleme für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt festgestellt. Es existieren jedoch einige in großem Rahmen verbreitete
Berichte, nach denen bestimmte GVO schädliche Auswirkungen auf Tiere haben
könnten. Diese Studien wurden angefochten; gemäß der kürzlich von der OECD
veröffentlichten einvernehmlichen Stellungnahme ergeben sich bei der
Sicherheitsbewertung im Hinblick auf mögliche Risiken gentechnisch veränderter
Lebensmittel keine grundsätzlich anderen Probleme als bei herkömmlichen
Lebensmitteln.
6
3.1
WISSENSCHAFTLICHE UNTERSTÜTZUNG
Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten erhalten wissenschaftliche
Unterstützung in der Frage der Sicherheit von GVO. Auf Gemeinschaftsebene werden
die Anträge auf Verwendung von GVO von unabhängigen Wissenschaftlern - die die
Europäische Kommission bei der Festlegung ihrer Politik unterstützen - eingehend
geprüft. Die Grundsätze der wissenschaftlichen Ausschüsse sind: hohe
wissenschaftliche Qualität, Unabhängigkeit und Transparenz. Alle Entwicklungen in
internationalen Gremien werden genau verfolgt, so daß die qualifiziertesten
wissenschaftlichen Ergebnisse berücksichtigt werden.
Grundlage für die Sicherheitsbewertung sind die wissenschaftlichen Grundsätze, die im
Rahmen
internationaler
Konsultationen
in
Organisationen
wie
WHO
(Weltgesundheitsorganisation) und FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen) sowie OECD (Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung) festgelegt wurden. Bei der Sicherheitsbewertung
wird berücksichtigt, wie die gentechnisch veränderte Pflanze entwickelt wurde, und das
Risiko geprüft, das von dem gentechnisch veränderten Produkt in der Pflanze ausgeht.
Hierbei geht es vor allem um Proteine, auch um den möglichen Transfer von Genen
mit Antibiotikaresistenz. Das Konzept der "wesentlichen Gleichwertigkeit" (s.o.)
ermöglicht den Vergleich eines neuartigen, im Stadium der Bewertung befindlichen
Lebensmittels mit einem Lebensmittel, das bereits seit langem als sicher eingestuft ist.
Es werden Parameter wie Zucker-, Protein-, Mineralstoffgehalt usw. und mögliche
Toxine verglichen.
Die wissenschaftlichen Ausschüsse aktualisieren ferner Gemeinschaftsleitlinien zur
Unterstützung der Rechtsvorschriften.
Der Wissenschaftliche Pflanzenausschuß nahm im Rahmen der Richtlinie
90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen zu
14 gentechnisch veränderten Pflanzen Stellung. Die Stellungnahmen entsprechen den
Anforderungen der Richtlinie (Auswirkungen auf die Umwelt und die Sicherheit des
Erzeugnisses
bei
gelegentlichem
Verzehr)
und
gelten
da
keine
Gemeinschaftsvorschriften für neuartige Futtermittel existieren - auch für das Risiko bei
der Verwendung für Futtermittelzwecke. In einem Fall wurde eine negative
Stellungnahme abgegeben, da eine Reihe nicht charakterisierter Gene festgestellt
wurde, insbesondere das Gen, das die Resistenz gegen Amikacin (ein in der klinischen
Medizin wichtiges Antibiotikum) überträgt. Daher wurde dieses Erzeugnis nicht zur
Vermarktung zugelassen.
Zu neuartigen Lebensmitteln nimmt der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß
Stellung. Der Ausschuß gab eine positive Stellungnahme zu einem Lebensmittel
pflanzlichen Ursprungs (verarbeitete Tomaten) und vier zu Erzeugnissen mikrobiellen
Ursprungs ab.
Stellungnahmen zu gentechnisch veränderten Pflanzen:
Wissenschaftlicher Pflanzenausschuß
1. Bt - Resistenz, Überwachung (4. März 1999)
2. Zichorien aus gentechnisch veränderten, sterilen, männlichen, glufosinat-toleranten
Ausgangslinien (18. Dezember 1998)
3. Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Kartoffeln Cultivars Apriori und Apropos
mit hohem Amylopectin-Gehalt (2. Oktober 1998)
7
4. Inverkehrbringen einer gentechnisch veränderten Verarbeitungstomate gemäß
Richtlinie 90/220/EWG (23. Juni 1998)
5. Gentechnisch veränderte, insektenresistente Baumwolle (14. Juli 1998)
6. Gentechnisch veränderte Baumwolle mit Glyphosat-Toleranz (Herbizid) (14. Juli
1998)
7. Inverkehrbringen von Futterrüben mit Glyphosat-Toleranz (23. Juni 1998)
8. Inverkehrbringen von Raps mit Glufosinat-Toleranz, Transformationsereignis
(14. Juli 1998)
9. gegen Glufosinat toleranter Hybridraps, gentechnisch veränderte Ausgangssorten
(19. Mai 1998)
10.Inverkehrbringen gentechnisch veränderter, insektenresistenter Maissorten (19. Mai
1998)
11.Gentechnisch veränderte Maissorten
12. Inverkehrbringen von Getreidesorten mit Glufosinat-Toleranz
13.Gentechnisch veränderter Raps mit Glufosinat-Toleranz
14.Gentechnisch veränderte, insektenresistente Maissorten
(Der
volle
Wortlaut
der
Stellungnahmen
http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/index_en.html
ist
zugänglich
über:
Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuß
1. Stellungnahme zu einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer
gentechnisch veränderten, ausschließlich zur Verarbeitung bestimmten
Tomatensorte, bei der die Polygalacturonasebildung (PG) reduziert ist (23.9.1999)
2. Stellungnahme zur wissenschaftlichen Grundlage für die Entscheidung, ob
Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch
verändertem Mais in eine Liste von Lebensmitteln aufgenommen werden könnten,
die keine besondere Kennzeichnung erfordern, da sie keine (nachweisbaren)
Spuren von DNA oder Proteinen enthalten (17. Juni 1999)
Der volle Wortlaut der Stellungnahmen ist zugänglich über:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scf/index_en.html
3.2VON DER GEMEINSCHAFT FINANZIERTE FORSCHUNGSARBEITEN
Die Kommission finanziert im 5. Rahmenprogramm Forschungsarbeiten, in denen die
verbleibenden Unsicherheiten und Kenntnislücken im Hinblick auf die Sicherheit
beseitigt werden sollen. Insbesondere im spezifischen Programm für "Lebensqualität
und Management lebender Ressourcen" (2,4 Milliarden €, 1999-2002) sind im Rahmen
der Leitaktion “Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit” Forschungsprojekte
vorgesehen, die verschiedene Aspekte der Lebensmittelsicherheit sowie den Nachweis
und die Rückverfolgung von GVO behandeln (weitere Informationen sind zugänglich
über: http://europa.eu.int/comm/research/quality-of-life-html
8
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) hat Analyseverfahren zum Nachweis und
zur Quantifizierung von GVO in Ausgangsstoffen und verarbeiteten Lebensmitteln
validiert. Sie wurde von den Mitgliedstaaten gebeten, ein Netz nationaler Laboratorien
zur Durchsetzung der Nachweisverfahren zu koordinieren. Die GFS entwickelte und
produzierte ferner zertifizierte GVO-Referenzmaterialien; diese sind ein wichtiger
Beitrag zur Erstellung geeigneter GVO-Nachweisprotokolle.
Zusätzlich verfügt die GFS über eine Datenbank zur "absichtlichen Freisetzung" von
GVO in die Umwelt in Feldversuchen in kleinem Maßstab (1600 Dossiers) und erstellt
derzeit ein Register von Moleküldaten zugelassener GVO. Ferner führt die GFS
einschlägige Studien durch, u.a. zur quantitativen Bewertung von Umweltrisiken.
Die Kommission fördert Forschungsarbeiten über Instrumente zur Einschätzung der
möglichen Auswirkungen von GVO auf die Umwelt, insbesondere auf die biologische
Vielfalt.
4. Etikettierungsvorschriften
Die EU ist grundsätzlich für die Kennzeichnung von GVO und entwickelt derzeit
umfassende Rahmenvorschriften für die Etikettierung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
gelten folgende Vorschriften:
4.1
Umwelt
Bei gentechnisch veränderten Pflanzen, die seit der Umsetzung der zweiten Änderung
der Richtlinie 90/220 zugelassen wurden, ist auf dem Etikett das Vorhandensein von
GVO anzugeben. Vor 1997 gemäß der Richtlinie 90/220 zugelassenes gentechnisch
verändertes Pflanzenmaterial (eine Sojasorte, eine Maissorte, zwei Rapssorten)
unterliegt nicht diesen Etikettierungsbestimmungen.
Die überarbeitete Richtlinie 90/220 enthält strengere Etikettierungsbestimmungen;
GVO sind auf allen Stufen des Inverkehrbringens zu kennzeichnen.
4.2
Lebensmittel
Die Verordnung über neuartige Lebensmittel legt fest, daß Lebensmittel, die aus GVO
bestehen bzw. solche enthalten, als solche gekennzeichnet sein müssen. Ferner gilt in
der Verordnung (EG) Nr. 1139/98, die derzeit der Etikettierung in der EU zugrundeliegt,
das Vorhandensein von DNA oder aus genetischen Veränderungen stammenden
Proteinen als Kriterium dafür, daß aus GVO gewonnene Lebensmittel oder
Lebensmittelzutaten gekennzeichnet werden müssen. Anfang dieses Jahres wurden
diese Bestimmungen durch die Verordnung 49/2000 der Kommission dahingehend
geändert, daß nun bei der Etikettierung eine 1-%-Schwelle für zufällig vorkommendes
GVO-Material (eingebracht beim Anbau, bei der Ernte, beim Transport oder bei der
Verarbeitung) gilt. Erzeugnisse, die weniger als 1% gentechnisch verändertes Material
enthalten, müssen daher nicht gekennzeichnet sein. Ferner werden in der Verordnung
50/2000 der Kommission eigene Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten festgelegt, die aus GVO gewonnene Zusatzstoffe (einschließlich
Aromastoffen) enthalten.
4.3
Saatgut
Gentechnisch veränderte Saatgutsorten sind gemäß der Richtlinie 98/95/EG des Rates
zu kennzeichnen. Aus dem Etikett muß eindeutig hervorgehen, daß es sich um eine
gentechnisch veränderte Sorte handelt.
9
4.4
Futtermittel
Derzeit gibt es keine eigenen Gemeinschaftsvorschriften für die Etikettierung von
GVO-Futtermitteln. Es gelten die allgemeinen Etikettierungsvorschriften der Richtlinie
90/220/EG.
5. Haftungsbestimmungen im Zusammenhang mit GVO
Die Frage der Haftung bei Schäden an Gesundheit und Eigentum wird bereits im Rahmen
der Richtlinie 85/374/EWG, geändert durch die Richtlinie 99/34, behandelt (Haftung für
fehlerhafte Produkte). Gemäß dieser Richtlinie ist in jedem Fall der Hersteller bzw.
Importeur eines fehlerhaften Produktes haftbar; in Fällen, in denen mehr als eine Person
für denselben Schaden verantwortlich ist, gilt eine gemeinsame Haftpflicht. Die Richtlinie
gilt nicht für Umweltschäden und behandelt keine Versicherungsfragen.
Die Kommission plant entsprechend dem Auftrag des Europäischen Parlaments bis Ende
2001 die Vorlage eines Vorschlags für allgemeine Umwelthaftungsvorschriften (gemäß
dem einschlägigen Weißbuch). Darin sollen durch GVO verursachte Umweltschäden
ausdrücklich behandelt werden. Derzeit gelten die einzelstaatlichen Haftpflichtvorschriften.
6.
Wo werden GVO auf internationaler Ebene erörtert?
6.1. Protokoll über biologische Sicherheit
Das Protokoll über biologische Sicherheit der Vereinten Nationen (Cartagena-Protokoll)
behandelt Umwelt-, Handels- und Entwicklungsaspekte von GVO. Es wurde im Januar
in Montreal verabschiedet.
Das Cartagena-Protokoll stützt sich auf das Vorbeugungsprinzip und strebt Sicherheit
bei Transport, Behandlung und Nutzung lebender veränderter Organismen (LVO) an,
die sich nachteilig auf die biologische Vielfalt auswirken könnten. Der Schwerpunkt liegt
auf der grenzüberschreitenden Beförderung dieser Organismen; Gefahren für die
menschliche Gesundheit werden ebenfalls berücksichtigt. Es wird ein Verfahren der
vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage bei Importen der genannten
Organismen eingeführt, die in die Umwelt freigesetzt werden sollen. Ein zweites
Verfahren gilt für den Transport großer Mengen an LVO - als Waren - für Lebensmittel, Futtermittel- und Verarbeitungszwecke. Die Grundlagen für Entscheidungen über
Importe werden - unter Berücksichtigung des Vorbeugungsprinzips - detailliert
festgelegt. Für jede Art der Beförderung von LVO sind die Anforderungen an die
vorzulegenden Unterlagen festgelegt. Das Protokoll enthält ferner Bestimmungen
betreffend vertrauliche Informationen, die Verbreitung von Informationen, die
Schaffung von Kapazitäten und Finanzmittel, wobei die Lage der Entwicklungsländer
eigens berücksichtigt wird. In diesen fehlen häufig entsprechende nationale
Regelungen. In Montreal wurde beschlossen, daß das Protokoll und die WTOAbkommen sich gegenseitig stützen sollten.
Die Europäische Gemeinschaft bestätigte ihr Engagement für das Protokoll durch die
Unterzeichnung im Mai in Nairobi anläßlich der fünften Konferenz der Parteien des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) gemeinsam mit 67 weiteren
Parteien.
10
6.2 G8/OECD
Im Juni 1999 beantragten die G8 bei der OECD eine Studie über
Lebensmittelsicherheit und Biotechnologie und einen Bericht hierüber im ersten
Halbjahr 2000. Die Arbeiten begannen im September 1999. Die OECD setzte drei
Arbeitsgruppen ein:
* Ad-hoc-Gruppe für Lebensmittelsicherheit
Die Gruppe bestand aus hochrangigen Vertretern der OECD-Mitgliedstaaten und der
Kommission. Es sollten vor allem die Arbeiten an einem Kompendium der
internationalen Systeme und Maßnahmen für Lebensmittelsicherheit sowie an einem
Kompendium über die in Anwendung befindlichen und geplanten Systeme und
Maßnahmen für Lebensmittelsicherheit in den OECD-Mitgliedstaaten überwacht
werden.
* Task Force "Sicherheit neuartiger Lebens- und Futtermittel"
Die Task Force behandelte vor allem die Sicherheitsaspekte neuartiger Lebensmittel,
einschließlich derzeit angewandter Methoden und Erfahrungen bei der
Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel.
* Arbeitsgruppe "Harmonisierung der ordnungspolitischen Überwachung im Bereich
der Biotechnologie"
Diese Gruppe behandelte u.a. biotechnologische Anwendungen im Umweltbereich,
derzeitige Vorgehensweisen und Erfahrungen bei der Bewertung der ökologischen
Sicherheit, die Überwachung und die Wechselwirkung zwischen Lebensmittelsicherheit
und Umweltsicherheit.
Die Berichte der drei Arbeitsgruppen sind über die Webseite der OECD zugänglich. Die
G8 werden sicherlich die Arbeiten der OECD zu Lebensmittelsicherheit und
Biotechnologie anläßlich des Gipfeltreffens (Okinawa, 21.-23. Juli) aufgreifen.
6.3. Codex Alimentarius
Im Rahmen des Codex wurde eine Task Force für biotechnologische Lebensmittel ins
Leben gerufen, die Normen, Leitlinien und Empfehlungen für GVO-Lebensmittel
erstellen soll. Die Task Force wird in Japan arbeiten. Das erste Treffen fand im März
2000 statt. Die Arbeiten sollen drei Jahre dauern, der vollständige Abschlußbericht wird
2003 vorliegen.
Der Codex-Ausschuß für Lebensmitteletikettierung arbeitet derzeit an einer Norm für
die Etikettierung von GVO-Lebensmitteln.
7.
Was ist geplant?
- Die Richtlinie 90/220 wird derzeit überarbeitet (s.o.).
Im Weißbuch der Kommission über Lebensmittelsicherheit wurden
Rechtsvorschriften angekündigt, die von Bedeutung für GVO sind, u.a.:
vertikale
- Vorschlag für eine Verordnung über die Etikettierung von Lebensmitteln, die keine
GVO enthalten (Herbst 2000)
- Vorschlag für eine Verordnung zur Harmonisierung und Ergänzung der
Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten oder aus solchen gewonnen wurden (Herbst 2000)
- Verordnung zur Klärung der Genehmigungsverfahren für neuartige Lebensmittel
(Herbst 2000)
11
- Verordnung für neuartige Futtermittel (Herbst 2000)
- Richtlinie der Kommission über die Etikettierungsvorschriften für Saatgut
gentechnisch veränderter Pflanzensorten und sonstige Reinheitsanforderungen
(Vorhandensein von GVO-Saatgut in Saatgut herkömmlicher Pflanzensorten) (Herbst
2000)
- Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Bedingungen für die Bewertung
der Umweltgefährdung durch GVO-Pflanzensorten (März 2001 )
12
Anhang 1
GVO-PRODUKTE – GENEHMIGT GEMÄSS RICHTLINIE 90/220/EWG
Stand Mai 2000
Produkt
notifiziert durch
Zeitpunkt
Entscheidung der
Kommission1/Zustimmung
des Mitgliedstaats 2
18.12.92
1.
Impfstoff gegen AujezkyKrankheit
Vemie Veterinär Chemie
GmbH
2.
Impfstoff gegen Tollwut
3.
bromoxynilresistenter Tabak
4.
Impfstoff gegen AujezkyKrankheit (weitere
Verwendungen)3
Rhône-Mêrieux
C/B/92/B28 & C/F/93/03-02
SEITA
C/F/93/08-02
Vemie Veterinär Chemie
GmbH
C/D/92/I-1
5.
männlich-steriler,
glufosinatammoniomresistenter Rübsen (MS1,
RF1)
Verwendung : Züchtung
Plant Genetic Systems
C/UK/94/M1/1
6.2.96
6.
glyphosatresistente Soyabohne
Verwendung : Einfuhr u.
Verarbeitung
Monsanto
C/UK/94/M3/1
3.4.96
7.
glufosinatammoniumtoleranter, männlich-steriler
Chicoree
Verwendung : Züchtung
Bejo-Zaden BV
C/NL/94/25
20.5.96
8.
glufosinatammoniumtoleranter Bt-Mais
(Bt-176)
Ciba-Geigy
C/F/94/11-03
23.1.97
9.
glufosinatammoniumtoleranter, männlich-steriler
Rübsen (MS1, RF1)4
Plant Genetic Systems
C/F/95/05/01/A
6.6.97
Produkt
notifiziert durch
19.10.93
8.6.94
18.7.94
Zeitpunkt der
Entscheidung der
Kommission5 /Zustimmung
des Mitgliedstaats6
1
sofern ein Mitgliedstaat Einwände erhoben hat
2
sofern keine Einwände von Seiten eines Mitgliedstaats erhoben wurden
3
in Zusammenhang mit Punkt 1 (dasselbe Produkt für andere Verwendungen)
4
in Zusammenhang mit Punkt 5 (dasselbe Produkt für andere Verwendungen)
5
sofern Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben
13
10. glufosinatammoniumPlant Genetic Systems
toleranter, männlich-steriler C/F/95/05/01/B
Rübsen (MS1, RF2)7
6.6.97
11. Testkit für den Nachweis von
Antibiotikarückständen in
Milch
14.7.97
Valio Oy
C/F1/96-1NA
12. Nelkenlinien mit veränderter Florigene
Blütenfarbe
C/NL/96/14
1.12.97
(Zust. d. MS)
13. glufosinatammoniumtoleranter Rübsen (Topas
19/2)
Verwendung : Einfuhr u.
Verarbeitung
AgrEvo
C/UK/95/M5/1
22.4.98
14. glufosinatammoniumtoleranter Mais (T25)
AgrEvo
C/F/95/12/07
22.4.98
15. Bt-cryIA(b)-GenMonsanto
exprimierender Mais (MON C/F/95/12-02
810)
22.4.98
16. glufosinatammoniumtoleranter, Bt-cryIA(b)-Genexprimierender Mais (Bt-11)
Verwendung : Einfuhr u.
Verarbeitung
22.4.98
Novartis
(formerly Northrup King)
C/UK/96/M4/1
17. Nelkenlinien mit verbesserter Florigene
Haltbarkeit in der Vase
C/NL/97/12
20.10.98
(Zust. d. MS)
18. Nelkenlinien mit veränderter Florigene
Blütenfarbe
C/NL/97/13
20.10.98
(Zust. d. MS)
6
sofern keine Einwände von Seiten eines Mitgliedstaats erhoben wurden
7
Dieses Produkt ist das Ergebnis einer anderen Transformation als das unter Nummer 9
14
Anhang 2
GVO-PRODUKTE - ANSTEHEND ZUR ZULASSUNG GEMÄSS RICHLINIE
90/220/EWG
Stand Mai 2000
Einzelheiten zu den notifizierten Produkten
1. Bt-cryIA(b)-Gen-exprimierender
Mais
from
Frankreich
bei
der
Kommission
eingegangen
Firma
(MON
809)
(C/F/95/12-01/B)
am:
6.8.96
Pioneer
Bejo-Zaden BV
Niederlanden
eingegangen
Chicoree8
(C/NL/94/25/A)
am:
20.9.96
und
Futtermittel
Verwendungen: wie anderer Mais
2. männlich-sterler
notifiziert
von
den
bei
der
Kommission
Verwendungen:
Lebens-
3. glufosinatammonium-toleranter
(FALCON
notifiziert
von
Deutschland
bei
der
Kommission
eingegangen
Verwendungen:
wie
anderer
Rübsen
GS40/90)
(C/DE/96/5)
am:
25.11.96
AgrEvo GmbH
Rübsen
4. glufosinatammonium-toleranter, männlich-steriler Rübsen (MS8,
RF3)
notifiziert
von
Belgen
(C/BE/96/01)
bei
der
Kommission
eingegangen
am:
16.1.97
Plant Genetic Systems
Verwendungen: wie anderer Rübsen
8
Es handelt sich dabei um dasselbe Produkt wie unter Nr. 7 auf der Liste der zugelassenen GVO,
die auf die Züchtung beschränkt waren.
15
5. glyphosat-tolerante
notifiziert
von
bei
der
Kommission
Denmark
eingegangen
Futterrübe
(C/DK/97/01)
am:
9.10.97
DLF-Trifolium, Monsanto and
Danisco Seed
Verwendungen: Saat- und Pflanzgut, Futtermittel
6. Tomate mit reduzierter Aktivität der Expression des endogenen
Tomaten-PG-Gens
notifiziert
von
Spanien
(C/ES/96/01)
bei
der
Kommission
eingegangen
am:
24.11.97
Zeneca
Verwendungen: wie andere Wirtschaftstomaten
7. Bt-cryIA(c)-Gen-(Linie
531)-exprimierende
Baumwolle
notifiziert
von
Spanien
(C/ES/96/02)
bei
der
Kommission
eingegangen
am:
24.11.97
Monsanto
Verwendungen: wie andere Baumwolle
8. herbizidtolerante
Baumwolle
(Linie
1445)
notifiziert
von
Spanien
(C/ES/97/01)
bei
der
Kommission
eingegangen
am:
24.11.97
Monsanto
Verwendungen: wie andere Baumwolle
9. Kartoffel
notifiziert
bei
der
mit
veränderter
Stärkezusammensetzung
von
Sweden
(C/SE/96/3501)
Kommission
eingegangen
am:
20.5.98
AMYLOGENE
Verwendungen: wie andere Stärkekartoffeln
10. glufosinatammonium-toleranter
Rübsen
notifiziert
von
Deutschland
bei
der
Kommission
eingegangen
Verwendungen:
wie
anderer
16
(Liberator)
(C/DE/98/6)
am:
29.10.98
Rübsen
AgrEvo GmbH
11. glufosinatammonium-toleranter
und
Bt-cryIA(b)-Genexprimierender
(Bt-11)
Mais9
notifiziert von Frankreich (C/F/96/05-10) und Spanien (C/ES/98/02)
bei der Kommission eingegangen am: 12.4.99 bzw. 03.5.99
Verwendung : Anbau
Novartis
12. glufosinatammonium-toleranter
und
Bt-cryIA(b)-Genexprimierender
(T25
+
MON810)
Mais10
notifiziert
von
den
Niederlanden
(C/NL/98/08)
bei
der
Kommission
eingegangen
am:
29.4.99
Pioneer
Verwendungen: wie anderer Mais
9
Es handelt sich dabei um dasselbe Produkt wie unter Nr. 16 auf der Liste der zugelassenen GVO,
die auf die Einfuhr und Verarbeitung beschränkt waren.
10
Dieses Produkt stammt aus der konventionellen Kreuzung zwischen den Nrn. 14 und 15 auf der
Liste der zugelassenen GVO.
17
13.glyphosattoleranter
notifiziert
von
bei
der
Kommission
Verwendungen:
wie
Mais
Spanien
eingegangen
anderer
13. glyphosattoleranter
Mais
notifiziert
vom
Vereinigten
Königreich
bei
der
Kommission
eingegangen
Verwendungen:
Einfuhr
u.
11
(GA21)
(C/ES/98/01)
am:
20.5.99
Monsanto
Mais.
(GA21)11
(C/GB/97/M3/2)
am:
28.10.99
Verarbeitung
Monsanto
Es handelt sich dabei um dasselbe Produkt wie Nr. 13 von der Liste, jedoch für eine beschränkte
Verwendung (kein Anbau)
18
Anhang 3
Notifizierungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) N° 258/97 of the European Parliament and of the Council
Antragsteller
1
AgrEvo UK Limited
Chesterford Park
Saffron Walden
Beschreibung der Zutaten des
Lebens- oder Futtermittels
wissenschaftliche Begründung
Notifizierung
verändertes Öl von genetisch “Report on oil from a genetically 9. Juni 1997
verändertem
Canola-Saatgut; modified
(GM)
glufosinate
TOPAS
19/2
sowie
alle ammonium tolerant oilseed rape”
konventionnellen Kreuzungen
(ACNFP)*
Unterrichtung der
Mitgliedstaaten
24. Juni 1997
UK - Essex CB10 1XL
2
a
Plant Genetic Systems N.V.
Jozef Plateaustraat 22
B – 9000 Gent
2
b
Plant Genetic Systems N.V.
Jozef Plateaustraat 22
B - 9000 Gent
verarbeitetes Öl von genetisch
verändertem Ölrapssamen von i)
der männlich-sterilen Ölrapslinie
MS1Bn
(B91-4)
und
allen
konventionellen Kreuzungen; ii)
Fertilitätsrestorer RF2Bn (B94-2)
Ölrapslinen
und
allen
konventionellen Kreuzungen; iii)
Hybridkombination MS1XRF2
“Report on oil from a fertility 10. Juni 1997
restorer line for use in a hybrid
breeding
programme
for
genetically modified (GM) oilseed
rape” (ACNFP)*
verarbeitetes Öl von genetisch
verändertem Ölraps von i) der
männlich-sterilen
Ölrapslinie
MS1Bn
(B91-4)
und
allen
konventionellen Kreuzungen; ii)
Fertilitätsrestorer RF1Bn (B93-
“Report on oil from a fertility 10. Juni 1997
restorer line for use in a hybrid
breeding
programme
for
genetically modified (GM) oilseed
rape” (ACNFP)*; and
24. Juni 1997
erneut
28. Juli 1998
24. Juni 1997
erneut
101)
Ölrapslinie
und
allen “Report on oil from genetically
konventionellen Kreuzungen; iii) modified oilseed rape” (ACNFP)*
Hybridkombination MS1XRF1
3
Monsanto Services International raffiniertes
Öl
von “Report on oil from genetically 10. November 1997
S.A
glyphosattoleranter
Ölrapslinie modified (GM) glyphosate tolerant
GT73
oilseed rape” (ACNFP)*
Avenue de Tervuren 270-272
28. Juli 1998
21. November 1997
B - 1150 Brussels
4
Monsanto Services International Lebens- und Futtermittelzutaten “Report on processed products 10. Dezember 1997
S.A
von aus Maismehl, Maiskleber, from genetically modified (GM)
Maisgrieß,
Maisstärke, insect protected Mais” (ACNFP)*
Avenue de Tervuren 270-272
Maisglukose und Maisöl aus der
Nachkommenschaft der Maislinie
B - 1150 Brussels
MON 810
5
AgrEvo France S.A.
Les Algorithmes
Bâtiment Thalès
Saint Aubin
F - 91197 Gif-sur-Yvette Cedex
6
Novartis Seeds AG
6. Februar 1998
i) Stärke nebst allen Derivaten; ii) “Report on processed products 12. Januar 1998
rohes und raffiniertes Öl;
from genetically modified (GM)
glufosinate ammonium tolerant
iii) alle hitzebehandelten oder Mais” (ACNFP)*
fermentierten
Produkte
von
Maisschrot, -grütze und -mehl
(trockene Mehlrückstände) aus
genetisch
verändertem
glufosinatammonium-tolerantem
Mais, T25 und allen davon
abgeleiteten Sorten
6. Februar 1998
Lebens- und Futtermittelzutaten ACNFP* Report on grain from 30. Januar 1998
von dem Originaltransformanten Mais genetically modified for
6. Februar 1998
20
Schwarzwaldallee 215
CH - 4058 Basel
7
Pioneer Overseas Corporation
Avenue Tedesco, 7
B – 1160 Brussels
8
Hoechst Schering,
AgrEvo GmbH
Industriepark Hoechst
Bt11, gekreuzt mit der Inzuchtlinie insect resistance
#2044 (Mais) von Northrup King
Firma , sowie von jedweder davon
abgeleiteten
Inzuchtund
Hybridlinie,
die
die
eingeschleusten Gene enthält
Neuartige Futtermittel und Zutaten ACNFP* Report on genetically 14. Oktober 1998
von der genetisch veränderten modified (GM) insect protected
Maislinien MON 809
Mais Pioneer Hi-bred International
– line MON 809
23. Oktober 1998
verarbeitetes Öl von der genetisch BgVV**
Stellungnahme
zur 21. Oktober 1999
veränderten, von Falcon GS 40/90 wesentlichen Gleichwertigkeit des
abgeleiteten Ölrapslinie
aus der transgenen, Glufosinattoleranten
Rapssorte
Falcon
GS/40/90 gewonnenen raffinierten
Speiseöls
8/9. November 1999
verarbeitetes Öl von der genetisch BgVV**
Stellungnahme
zur 21. Oktober 1999
veränderten, von Liberator L62 wesentlichen Gleichwertigkeit des
abgeleiteten Ölrapslinie
aus der transgenen, Glufosinattoleranten Rapssorte Liberator
pHoe6/Ac gewonnenen raffinierten
Speiseöls
8/9. November 1999
AgrEvo-Haus K 607
D – 65926 Frankfurt am Main
9
Hoechst Schering,
AgrEvo GmbH
Industriepark Hoechst
AgrEvo-Haus K 607
D – 65926 Frankfurt am Main
21
1
0
Plant Genetic Systems N.V.
Jozef Plateaustraat 22
B – 9000 Gent
F. Hoffman – La Roche Ltd.
1
1
Vitamins & Fine Chemicals
verarbeitetes Öl von der genetisch
veränderten, von männlich-sterilem
MS8 (DBN 230-0028) abgeleiteten
Ölrapslinie
und
allen
konventionellen
Kreuzungen;
Hybridkombination MS8 x RF3
BgVV**
Stellungnahme
zur 21. Oktober 1999
wesentlichen Gleichwertigkeit des
aus der transgenen, Glufosinattoleranten Rapssorte MS8/RF3
gewonnenen, raffinierten Speiseöls
Riboflavin von Bacillus subtilis als ACNFP* Report on Riboflavin 20. März 2000
Nährstoff
from
fermentation
using
genetically modified (GM) Bacillus
subtilis
Regulatory Affairs
Bldg 241/283
CH – 4070 Basel
i*
ACNFP
Advisory Committee on Novel Foods and Processes (UK)
**
BgVV
Bundesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (D)
22
8/9. November 1999
26. April 2000
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