Artikel 11 Absatz 1 – Nach der vorliegenden Regelung

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UNION EUROPEENNE DE L’ARTISANAT ET DES PETITES ET MOYENNES ENTREPRISES
EUROPÄISCHE UNION DES HANDWERKS UND DER KLEIN- UND MITTELBETRIEBE
EUROPEAN ASSOCIATION OF CRAFT, SMALL AND MEDIUM-SIZED ENTERPRISES
UNIONE EUROPEA DELL’ARTIGIANATO ET DELLE PICCOLE ET MEDIE IMPRESE
UEAPME-Stellungnahme zum
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel KOM(2003) 424 endg.
A. Zusammenfassung
B. Grundsätzliches
C. Stellungnahme der UEAPME
D. Im Detail
E. Auswirkungen auf die Praxis
F. Forderungen der UEAPME
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A. Zusammenfassung
Die UEAPME steht einer EG-Regelung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber.
Ziel einer solchen Regelung sollte die Gewährleistung der Informationssicherheit durch den Schutz
des Verbrauchers vor irreführenden und täuschenden Angaben und die Rechtssicherheit der
Unternehmer in einem funktionierenden Binnenmarkt sein. Gerade deshalb halten die UEAPME
und ihre Mitgliedsverbände den vorliegenden Entwurf für weitgehend ungeeignet, um die
angesprochenen Ziele zu erreichen:
Die UEAPME erhebt insbesondere folgende Einwände:


Gesundheitspolitik statt Irreführungsschutz - Regelungskompetenz?
Die Kommission verfolgt mit dem Verordnungsentwurf einen gesundheits- und
ernährungspolitischen Regelungsansatz. Vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips
muss eine so weite Regelungsbefugnis der Kommission bezweifelt werden.
Fehlende Risikobewertung
Die Kommission verzichtet auf eine Risikobewertung nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und
lässt damit den Nachweis offen, dass die geplanten Regelungen zusätzlich zum allgemeinen
Irreführungsverbot nach Artikel 2 Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG notwendig sind, um den
Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Die geplanten Informations- und Werbeverbote, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der
Angabe und einer konkreten Gefährdung gelten sollen, sind nach der Rechtsprechung des
EuGH zum Schutz des Verbrauchers unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt.

Zulassungsverfahren – eine administrative Hürde für KMUs!
Der Verordnungsentwurf sieht ein unverhältnismäßig zeit- und kostenintensives
Zulassungsverfahren bei der EFSA vor, vergleichbar mit dem Zulassungsverfahren für
Arzneimittel. Für Klein- und Mittelbetriebe wird der damit verbundene finanzielle und
administrative Aufwand in der Praxis nicht tragbar sein. Das hat zur Folge, dass diese von
der Verwendung von nährwertbezogenen Angaben (claims) künftig ausgeschlossen wären.

Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung
Umfassende Informations- und Werbeverbote wie im vorliegenden Verordnungsentwurf
sind ein massiver Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Herstellers und des
Verbrauchers (Artikel 10 MRK).

Kommunikationsverbot hemmt Innovation und Entwicklung
Das vorliegende Regelungskonzept ist ein Hemmnis für Produktentwicklungen und
Innovationen und ist mit den Grundsätzen einer liberalen Wirtschaftsordnung nicht
vereinbar.
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Forderungen der UEAPME:
Der Irreführungsschutz bei nährwertbezogenen Behauptungen (claims) ist bereits durch das
bestehende EG-Recht gewährleistet durch Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG.
Darüber hinaus gehende Regelungen müssen im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen
und der Rechtsprechung festgelegt werden. Die UEAPME spricht sich daher für folgende
Klarstellungen und Ergänzungen aus:

Regelungen über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (claims) können aus
systematischen Gründen nur als Richtlinie erlassen werden, nicht als Verordnung.

Rechtfertigung des Regelungsansatzes durch wissenschaftliche Erkenntnisse anhand einer
Risikobewertung nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Keine absoluten Informations- und Werbeverbote (Artikel 4, 10, 11): Nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhen und vom Verbraucher verstanden werden, sollen ohne Prüfung
verwendet werden können. Im Anlassfall trägt der Unternehmer die Beweislast für das
Vorliegen der angegebenen Wirkung.

Die geforderte wissenschaftliche Begründung muss mit verhältnismäßigem Aufwand zu
leisten sein (Literatur, Dokumentation, allgemeine Ernährungserkenntnisse).

Keine Diskriminierung bestimmter Lebensmittelgruppen durch eine Einteilung in „gute“
und „schlechte“ Lebensmittel anhand von Nährwertprofilen. Alle Lebensmittel müssen
Gegenstand von claims sein können, sofern die Angabe zutreffend ist.

Offene Liste nährwertbezogener Angaben. Die im Anhang genannten Angaben können
nur als Beispiele dienen.

Trennung zwischen einem Zulassungsverfahren bei der EFSA und einem
Notifizierungsverfahren bei den nationalen Behörden:
- Gegenstand des Zulassungsverfahrens: Angaben nach Artikel 13, sofern sie nicht auf
anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und schon von einer Behörde
genehmigt worden sind.
- Gegenstand des Notifizierungsverfahrens: allgemein anerkannte und vom Verbraucher
verstandene claims.

Zulassungsverfahren: Straffung des Prozesses durch kurze Fristen, Einschränkung des
Antrags auf eine Gemeinschaftssprache, Beurteilung des Inhalts einer Angabe.
Gewährleistung des Datenschutzes.

Integration bestehender Regelungen: z.B. Novel Food Verordnung
(EG) Nr. 258/1997, Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG,Streichfettverordnung
(EG) Nr. 2991/94.


Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10 MRK).
Angemessene Übergangsfristen, offener Abverkauf der Bestände.
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B. Grundsätzliches
Bei dem Erlass einer neuen Richtlinie gilt es, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der
Innovationen in neue Produkte fördert und schützt und die Kommunikation und Werbung über die
Eigenschaften und Wirkungen von Lebensmitteln ermöglicht.

Ziele des Verordnungsentwurfs KOM(2003) 424 endg.:
-
Ziel des vorliegenden Kommissionsvorschlags KOM(2003) 424 endg. zur Regelung von
nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel ist die Gewährleistung
eines hohen Schutzniveaus des Verbrauchers bei der Wahl der Lebensmittel sowie die
Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarktes durch eine Harmonisierung der
Rechtslage zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.
-
Über den Schutz vor irreführenden Angaben hinaus soll der Verbraucher vor einer
potenziellen Beeinflussung durch nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben und der
daraus folgenden möglichen negativen Auswirkung auf seine Ernährungsgewohnheiten
geschützt werden (6. Erwägungsgrund). Dazu gehören auch Angaben, von denen die
Kommission annimmt, dass ihr Inhalt in einer kurzen Angabe bei der Kennzeichnung und in
der Werbung nur schwer vermittelt werden kann (14. Erwägungsgrund).
-
Die geplante Verordnung soll das allgemeine Irreführungsverbot des Artikel 2 der
Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG ergänzen.

Inhalt des Verordnungsentwurfs:
-
Zur Umsetzung der Ziele des Entwurfes plant die Kommission folgende Maßnahmen:
Regelung der Rechtsmaterie durch eine Verordnung;
Einschränkung der Verwendung von claims auf Lebensmittel, die bestimmten
Nährwertprofilen entsprechen (Artikel 4);
Liste von erlaubten nährwertbezogenen Angaben;
grundsätzliches Verbot mit Zulassungsvorbehalt von gesundheitsbezogenen
Angaben (Artikel 10);
absolutes Verbot spezifischer gesundheitsbezogener Angaben (Artikel 11);
Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 14ff).
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C. Stellungnahme der UEAPME
Die UEAPME hält den vorliegenden Entwurf für weitgehend ungeeignet, um die angesprochenen
Ziele zu erreichen:
Die von der Kommission geplanten Maßnahmen sehen umfassende Informations- und
Werbeverbote vor, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptung und einer konkreten
Gefährdung eines schutzwürdigen Informationsinteresses gelten. Darüber hinaus zielt die
Einteilung in „gute“ und „schlechte“ Lebensmittel eine diskriminierende Behandlung bestimmter
Lebensmittelgruppen nach sich. Dieser Regelungsansatz ist weder auf der Grundlage einer
Risikoanalyse gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sachlich gerechtfertigt noch zum Schutz des
Verbrauchers notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind solche Maßnahmen zum
Schutz des Verbrauchers unverhältnismäßig.
Der Ansatz, Angaben im Hinblick auf eine potenzielle Eignung zur Irreführung – ohne Prüfung der
tatsächlichen Möglichkeit einer Irreführung im Einzelfall – zu verbieten, grenzt an Zensur und geht
am Recht der Hersteller und Verbraucher auf Information vorbei. Das gilt auch für das absolute
Verbot von Angaben, deren komplexer Inhalt - nach behaupteter, jedoch durch nichts belegter Meinung der Kommission möglicherweise nicht einfach vermittelt werden kann. Mit dem geplanten
Zulassungsverfahren entsteht überdies eine administrative Hürde, die für die weitaus meisten
Unternehmen der Lebensmittelherstellung mit ihrer typischen Struktur kleiner und mittlerer Betriebe
nicht zu bewältigen sein wird.

Gesundheitspolitik statt Irreführungsschutz – Die Frage der Regelungskompetenz
-
Verbote der Irreführung und Regelungen über die Nährwertkennzeichnung sind im EGRecht sowie – davon abgeleitet – in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bereits
festgeschrieben1. Darüber hinausgehende Verbote nährwert- und gesundheitsbezogener
Angaben sind zum Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung weder
erforderlich noch sachlich gerechtfertigt (vergleiche unten).
-
Mit dem Verordnungsentwurf scheint die Kommission einen gesundheits- und
ernährungspolitischen Regelungsansatz zu verfolgen. Der Anlass dazu bleibt seitens der
Kommission unkommentiert. Auf der Hand liegt jedenfalls, dass mit umfassenden
Informations- und Werbeverboten bei Lebensmitteln keine sinnvolle Ernährungspolitik
verfolgt werden kann. Vorab sollten andere Wege der Gesundheitspolitik, insbesondere
Gesundheitserziehung, Ernährungsinformation oder das Hervorheben der Bedeutung der
körperlichen Aktivität herangezogen werden.
-
Lebensmittelkennzeichnung kann in erster Linie nur ein Informations- und kein
Erziehungsinstrument sein.
1
vgl. Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG: Verbot von irreführenden Angaben, von
Hinweisen auf Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten, der Werbung mit
Selbstverständlichkeiten; Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG; Richtlinie 84/450/EWG
über irreführende Werbung; diverse spezifische Regelungen wie die Streichfettverordnung (EG)
Nr. 2991/94.
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-
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Kommission vor dem Hintergrund des
Subsidiaritätsprinzips in Fragen der Gesundheits- und Ernährungspolitik überhaupt eine so
weite Regelungskompetenz zukommt.

Fehlende Risikobewertung
-
Der von der Kommission vorgenommene Schwenk von einer bislang im EGLebensmittelrecht verfolgten „Informationspolitik“ zu einer „Verbotspolitik“ wird sachlich
nicht begründet. Die Kommission verzichtet auf die Durchführung einer Risikobewertung
nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und bleibt damit den Nachweis schuldig,
dass die geplanten Werbe- und Informationsverbote zusätzlich zum allgemeinen Verbot der
Irreführung des Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG notwendig sind, um den
Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen.
-
Bestimmungen wie die Einschränkung von Angaben auf Lebensmittel mit bestimmten
Nährwertprofilen (Artikel 4) basieren auf Vermutungen und Annahmen der Kommission und
treffen daher nicht das sachlich notwendige Regelungsmaß 3. Eine Risikobewertung im
Sinne der Verordnung 178/2002 wurde nicht vorgenommen
-
Alle zutreffenden und wissenschaftlich begründbaren nährwert- und
gesundheitsbezogenen Angaben müssen zulässig sein.
-
Die Kommission verstößt gegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der von der
Kommission verfolgte Regelungsansatz ist daher sachlich nicht gerechtfertigt.

Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
-
Der Entwurf geht in vielen Bereichen über das notwendige Regelungsmaß hinaus und
verletzt dadurch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Absolutes Verbot wahrheitsgemäßer Angaben (Artikel 4, 10, 11):
Der Verordnungsvorschlag sieht umfassende Informations- und Werbeverbote unabhängig
vom Wahrheitsgehalt der Angabe und einer konkreten Gefährdung für den Verbraucher
vor. Die Kommission plant damit bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben einen
Schwenk von dem im EG-Lebensmittelrecht bislang verfolgten Informationsansatz („Alle
Angaben sind erlaubt, solange sie nicht irreführend sind.“) zu einer Verbotspolitik („Alle
Angaben sind verboten, solange sie nicht zugelassen sind.“).
Nach herrschender Rechtsprechung kann der Verbraucherschutz auch durch weniger
beschränkende Maßnahmen als ein absolutes Verbot gewährleistet werden, wie durch die
2
Artikel 6 sieht vor, dass für die Ausgestaltung einer Maßnahme im Bereich des
Lebensmittelrechts eine Bewertung des potenziellen Risikos für den Verbraucher anhand
wissenschaftlicher Erkenntnisse vorzunehmen ist . Damit soll verhindert werden, dass von der
Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sachlich nicht fundierte Maßnahmen erlassen werden, die
zu ungerechtfertigten Hemmnissen für den freien Verkehr mit Lebensmitteln führen (16.
Erwägungsgrund).
3 vgl. Begründung Absatz 14.
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Verpflichtung des Herstellers oder Vertreibers, in Zweifelsfällen die Richtigkeit angegebener
Tatsachenbehauptungen nachzuweisen.

Richtlinie statt Verordnung
Der Entwurf ist als Durchführungs- bzw. Ergänzungsvorschrift zur Etikettierungsrichtlinie
2000/13/EG konzipiert. Um einen Bruch in der Rechtssystematik zu vermeiden, kann eine
Ergänzung der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG nicht als Verordnung, sondern nur als
Richtlinie erlassen werden. Diese würde sich überdies besser in die bestehende Systematik
sowohl des allgemeinen Kennzeichnungsrechts als auch des Rechts der
Nährwertkennzeichnung einfügen.

Verbraucherleitbild
Der im Verordnungsentwurf verfolgte Ansatz umfassender Einschränkungen und Verbote
bei nährwertbezogenen Behauptungen geht über das Schutzbedürfnis des Verbrauchers
weit hinaus und ist daher nicht notwendig. Bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit des
Verbrauchers im Lebensmittelrecht ist vom Leitbild des informierten, verständigen und
aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers auszugehen. Dieses vom EuGH entwickelte und
in ständiger Rechtsprechung4 bestätigte Verbraucherleitbild wurde in den Verordnungstext
übernommen (Begründungserwägung Nr. 17; Artikel 2 Absatz 8). Dieser
Durchschnittsverbraucher besitzt die Fähigkeit, inhaltlich zutreffende Angaben richtig zu
verstehen und eine sachgerechte Wahl zu treffen.5

Zulassungsverfahren – ein administrative Hürde für KMUs
Der Verordnungsentwurf sieht ein unverhältnismäßig zeit- und kostenintensives
Zulassungsverfahren bei der EFSA6 vor, vergleichbar mit dem Zulassungsverfahren für
Arzneimittel. Ein Verfahren in diesem Umfang ist für die Genehmigung von Angaben bei
Lebensmitteln nicht notwendig, geht es doch um den Schutz des Verbrauchers vor
Irreführung und Täuschung und gerade nicht – so wie bei Arzneimitteln - um den Schutz
vor einer Gesundheitsgefahr.
Der mit der Zulassung verbundene finanzielle und administrative Aufwand ist
wettbewerbsverzerrend, da dieser für Klein- und Mittelbetriebe nicht tragbar wäre. Daher
muss zwischen einem Zulassungsverfahren für Angaben über die Reduzierung eines
Krankheitsrisikos und einem Notifizierungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben
unterschieden sowie der Gesamtablauf der Zulassung gestrafft werden, um den damit
verbundenen Zeit- und Finanzaufwand für Kleinbetriebe so gering wie möglich zu halten.

-
Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10 MRK)
Umfassende Informations- und Werbeverbote wie im vorliegenden Verordnungsentwurf
sind ein massiver Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung des Herstellers und des
Verbrauchers gemäß Artikel 10 Menschenrechtskonvention (MRK). Als Teil der
allgemeinen Rechtsgrundsätze des EG-Rechts sind die in der MRK festgelegten Freiheiten
von den Gemeinschaftsorganen zu beachten (Artikel 6 EUV).
4
u.a. EuGH Rs C-303/97, Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Rn 36; Rs C-465/98, Darbo
“naturrein”, Rn 20.
5 vgl. in diesem Sinn Rs C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 37; Rs C-465/98,
Darbo “naturrein”, Rn 22.
6 European Food Safety Authority – Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
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-
Eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit könnte gemäß Artikel 10 Absatz 2
MRK nur unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein. Im vorliegenden
Verordnungsentwurf geht es allerdings um die Gewährleistung des Schutzes des
Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung und gerade nicht um den Schutz vor einer
Gesundheitsgefahr.

Kommunikationsverbot hemmt Innovation und Entwicklung
Das vorliegende Regelungskonzept ist ein Hemmnis für Produktentwicklungen und
Produktinnovationen und ist mit den Grundsätzen einer liberalen Wirtschaftsordnung nicht
vereinbar. Für Produktinnovationen ist es unverzichtbar, neu entwickelte oder entdeckte
Eigenschaften und Wirkungen eines Lebensmittels als Vorteil zu kommunizieren. Eine
Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeit bremst daher die Innovationsdynamik der
Wirtschaft.
-

Unbestimmtheit der Verbotsnormen – fehlende Folgenabschätzung
-
Die Folgen der normierten Verbote für die Lebensmittelwirtschaft sind in ihrem gesamten
Ausmaß kaum abschätzbar. Grund dafür ist, dass diese in ihrer Formulierung unbestimmt
sind oder erst festgelegt werden müssen. So ist die Formulierungen in Artikel 11 zu
„impliziten gesundheitsbezogenen Angaben“ unbestimmt und erlaubt daher keine
abschließende Bewertung aller vom Verbot umfaßten Angaben. Auch die Art und Weise
der Ausgestaltung der Nährwertprofile ist unklar und lässt daher den präzisen Umfang der
Lebensmittelgruppen, die von Informations- und Werbeverboten betroffen wären, offen.
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D. Im Detail
Erwägungsgründe

-
Richtlinie statt Verordnung
Nach den Erwägungsgründen soll die geplante Vorschrift die allgemeinen Grundsätze der
Richtlinie 2000/13/EG ergänzen und spezifische Bestimmungen für die Verwendung von
nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln festlegen
(Erwägungsgrund 3). Der Entwurf ist somit als Durchführungs- bzw. Ergänzungsvorschrift
zur Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG konzipiert. Um einen Bruch in der Rechtssystematik
zu vermeiden, sollte eine Ergänzung der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG nicht als
Verordnung, sondern als Richtlinie erlassen werden. Diese würde sich überdies besser in
die bestehende Systematik des allgemeinen Kennzeichnungsrechts als auch des
Nährwertkennzeichnungsrechts einfügen. Eine Begründung für die in das nationale Recht
stärker eingreifende Rechtsform der Verordnung, wird von der Kommission nicht gegeben.

-
Spekulativer Ansatz in den Erwägungsgründen
Die Kommission verzichtet auf eine Problemanalyse anhand einer Risikobewertung im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Dies zeigt u.a. der spekulative Ansatz in der
Argumentation der Kommission in Absatz 6 und 15 zur Begründung der Bestimmungen in
Artikel 4 und 11.
Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich
-
Artikel 1 Absatz 3 – Nach den Bestimmungen des Absatz 3 gelten alle nährwert- und
gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht der Verordnung entsprechen, als irreführende
Werbung im Sinne der Richtlinie 84/450/EWG. Absatz 3 geht dabei von einer unzulässigen
rechtlichen Fiktion der irreführenden Eignung von Angaben aus, da keine weitere Prüfung
der Angabe auf ihre tatsächliche Eignung zur Irreführung vorgesehen ist: Es wird abstrakt
auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung hingewiesen. Dies
widerspricht grundlegenden Verfahrensprinzipien und ist abzulehnen. Absatz 3 muss daher
gestrichen werden.
-
Artikel 1 Absatz 4 – Es sollte klargestellt werden, auf welche spezifischen Bestimmungen
Bezug genommen wird und in welchem Verhältnis die darin enthaltenen Regelungen zur
Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben zu der geplanten Verordnung stehen.
Hinzuweisen wäre dabei u.a. auf die Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG oder
die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 (Streichfettverordnung).
-
Unklar bleibt auch das Verhältnis zu den Regelungen bezüglich
Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln für eine besondere Ernährung oder Novel
Food. Gerade bei diätetischen Lebensmitteln ist nach der Diätrahmenrichtlinie der Hinweis
auf den diätetischen Zweck zwingend anzugeben. Entscheidungen nach der Verordnung
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(EG) Nr. 258/97 (Novel Food Verordnung) sehen verpflichtende nährwert- oder
gesundheitsbezogene Angaben als Produkthinweise vor.
-
Angaben, deren Verwendungsvoraussetzungen bereits im Gemeinschaftsrecht oder in
Novel Food – Zulassungen festgelegt sind, sollten weiter verwendet werden dürfen (z.B.
„fettreduziert“ für Produkte mit einem Fettgehalt über 41%, aber höchstens 62%, „fettarm“
oder „leicht“ für Produkte mit einem Fettgehalt von 41% oder weniger im Sinne der
Streichfettverordnung (EG) Nr. 2991/94).
Kapitel II - Allgemeine Grundsätze

Artikel 4 – Einschränkungen bezüglich der Verwendung nährwert- und
gesundheitsbezogener Angaben
Gemäß Artikel 4 sollen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben künftig ausschließlich bei
Lebensmitteln angebracht werden dürfen, die bestimmten Nährwertprofilen entsprechen. Diese
Nährwertprofile sollen sich besonders auf den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren,
Transfettsäuren, Zucker und Salz im Lebensmittel beziehen. Lebensmittel, die den festgelegten
Nährwertprofilen nicht entsprechen sowie alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol
dürfen keine nährwertbezogene Angaben tragen bzw. nur solche, die sich auf eine Reduzierung
des Alkohol- oder Energiegehalts beziehen. Darüber hinaus soll über Art. 4 Abs. 4 die Möglichkeit
bestehen, die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben in Bezug auf weitere
Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien einzuschränken.
Die UEAPME spricht sich mit großem Nachdruck gegen die im Artikel 4 vorgesehene
Einschränkung der Verwendung von nährwertbezogenen Angaben aus:

-
Fehlende Risikobewertung
Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist für die Ausgestaltung einer Maßnahme im Bereich des
Lebensmittelrechts eine Bewertung des potenziellen Risikos für den Verbraucher anhand
wissenschaftlicher Erkenntnisse vorzunehmen (Artikel 6). Damit soll verhindert werden, dass von
der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sachlich nicht fundierte Maßnahmen erlassen werden,
die zu ungerechtfertigten Hemmnissen für den freien Verkehr mit Lebensmitteln führen (16.
Erwägungsgrund).
-
Auf eine Risikobewertung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann sich die
Kommission bei der Formulierung des Artikel 4 nicht stützen. Im Gegenteil widerspricht die
Formulierung des Artikels 4 allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es handelt
sich daher um eine sachlich nicht zu rechtfertigende Bestimmung, die gesundheitspolitische Ziele
ohne wissenschaftliche Basis verfolgt. Sie muss daher unter allen Umständen gestrichen werden.

Einteilung in „gute“ und „schlechte“ Lebensmittel
Wie die Kommission in ihrer Begründung erwähnt, widerspricht dieser Regelungsansatz dem
wissenschaftlich fundierten Ernährungsgrundsatz, dass es keine „guten“ und „schlechten“
Lebensmittel, sondern eher „gute“ und „schlechte“ Ernährungsweisen gibt (Begründung Absatz 14).
Die UEAPME schließt sich der Meinung der Kommission an. Ernährungsexperten empfehlen eine
„ausgewogene Ernährung“, innerhalb derer alle Lebensmittel in angemessener Häufigkeit und
Menge verzehrt werden dürfen. Artikel 4 führt daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten
Diskriminierung bestimmter Lebensmittelgruppen und ist daher vehement abzulehnen.

Artikel 4 geht über das Schützbedürfnis des Verbrauchers hinaus
Das Argument der Kommission, der Grundsatz, dass es keine „guten“ und „schlechten“
Lebensmittel gibt, sei zwar wissenschaftlich bewiesen, der Verbraucher sei jedoch vor einer
-
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potenziellen Beeinflussung durch nährwertbezogene Behauptungen und den dadurch bedingten
allfälligen negativen Einflüssen auf seine Ernährungsgewohnheiten zu schützen, geht zu weit.
-
Bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Lebensmittelrecht ist vom Leitbild
des informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers auszugehen. Dieses
vom EuGH entwickelte und in ständiger Rechtsprechung7 bestätigte Verbraucherleitbild wurde in
den Verordnungstext übernommen (Begründungserwägung Nr. 17; Artikel 2 Absatz 8). Ein wie in
Artikel 4 geplantes Verbot geht über das Schutzbedürfnis des informierten, verständigen und
aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers hinaus, da er – nach Meinung des EuGH - die Fähigkeit
besitzt, inhaltlich zutreffende Angaben richtig zu verstehen und eine für ihn im Rahmen einer
ausgewogenen Ernährung sachgerechte Wahl zu treffen.8
-
Darüber hinaus erscheint eine abstrakte Gefahr der Irreführung durch eine Angabe nicht
ausreichend, um das Inverkehrbringen von Produkten einzuschränken. Nur in Fällen, in denen der
Verbraucher in einem wesentlichen Punkt wirklich in die Irre geführt werden kann, können
Maßnahmen zulässig sein, die dazu führen, dass das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses
mehreren Voraussetzungen unterliegt9.
-
Die in Artikel 4 vorgesehene Bestimmung ist folglich für den Schutz des Verbrauchers weder
notwendig noch sachlich gerechtfertigt. Sie stellt einen Bruch mit der ständigen Rechtsprechung
des EuGH zum Verbraucherleitbild im Lebensmittelrecht dar und muss daher ersatzlos gestrichen
werden.

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10 MRK)
-
Die Einschränkung der Verwendung von nährwertbezogenen Behauptungen auf bestimmte
Lebensmittel ist ein schwerwiegender Eingriff in das Recht des Herstellers, über die Eigenschaften
seines Produkts zu informieren sowie das Recht des Verbrauchers auf Information über die von ihm
gekauften Lebensmittel (Artikel 10 MRK).
-
Eine wie in Artikel 4 vorgesehene Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit könnte gemäß
Artikel 10 Absatz 2 MRK nur dann gerechtfertigt sein, wenn diese notwendig ist, um den
Verbraucher vor einer Gesundheitsgefahr zu schützen. Im vorliegenden Verordnungsentwurf geht
es allerdings um den Schutz vor Irreführung und Täuschung und gerade nicht um den Schutz vor
einer Gesundheitsgefährdung.

-
Angaben zu einem „hohen Kalziumgehalt“ bei Vollmilch künftig verboten?
Nach Meinung der Kommission soll künftig durch die Festlegung von Nährwertprofilen verhindert
werden, dass Angaben wie „reich an Kalzium“ bei Produkten verwendet werden dürfen, wenn die
betreffende Ware gleichzeitig einen hohen Fettgehalt hat.10 Davon könnten z.B. der Hinweis auf
einen hohen Kalziumgehalt bei vollfetter Milch (Vollmilch 3,5 % Fett) oder Angaben auf den
besonders niedrigen Gehalt gesättigter Fettsäuren bei Pflanzenölen (z.B. Rapsöl) betroffen sein.
-
Dieser Ansatz widerspricht ernährungswissenschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten: So ist
etwa der Kalziumgehalt bei vollfetter, halbfetter und entrahmter Milch identisch (ca.120mg/100g11).
Eine Regelung, die Angaben zu einem hohen Kalziumgehalt auf halbfette und entrahmte Milch
7
u.a. EuGH Rs C-303/97, Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Rn 36; Rs C-465/98, Darbo
“naturrein”, Rn 20.
8 vgl. In diesem Sinn Rs C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 37; Rs C-465/98,
Darbo “naturrein”, Rn 22.
9 vgl. dazu Schlussantrag des Generalanwalts Geelhoed vom 7.3.2002 in der Rs C-99/01
Linhart/Biffl.
10 Begründung Absatz 13.
11 Entspricht ca. 300 mg pro ¼ Glas Milch.
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einschränkt, ist geeignet, den Verbraucher über den tatsächlichen Kalziumgehalt einer vollfetten
Milch in die Irre zu führen.
-
Dem Verbraucher wird das Recht auf Information über wichtige Produkteigenschaften verwehrt.
Angaben zum besonders niedrigen Gehalt gesättigter Fettsäuren in Rapsöl oder Hinweise auf
natürliche Begleitstoffe in kalt gepressten Ölen – vor allem Olivenöl – wären künftig nicht mehr
zulässig. Auch vor dem Hintergrund von ernährungsphysiologischen Defiziten fettlöslicher Vitamine
(z.B. Vitamin D) wäre eine solche Einschränkung nicht gerechtfertigt.

-
Der Regelungsansatz geht am politischen Ziel einer „Ernährungserziehung“ vorbei
Die Einschränkung der Verwendung nach Artikel 4 geht am Ziel der Kommission vorbei, einen
positiven Einfluss auf die Ernährungsgewohnheiten des Verbrauchers auszuüben. Grund dafür ist,
dass allgemeine „Idealnährwertprofile“ - ohne Berücksichtigung der individuellen Disposition der
unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen - nicht ohne weiteres auf die Gesamtheit der Verbraucher
übertragen werden können. Auch lassen sich in der Praxis nicht bei allen Produkten Nährwertprofile
festlegen, z.B. bei Produkten ohne ernährungsphysiologischen Zweck (z.B. Kaugummi).
-
Überdies liegen bislang keine wissenschaftlichen Studien vor, die beweisen, dass die
Ernährungsgewohnheiten der Verbraucher in jenen Ländern, wo Nährwertprofile festgelegt und
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf bestimmten Lebensmitteln verboten sind (z.B.
USA), besser sind, als in anderen Ländern. Eine Einschränkung der Verwendung solcher Angaben
bei bestimmen Lebensmitteln auf der Grundlage von Nährwertprofilen kann daher erst nach einer
umfassenden Evaluierung bestehender nationaler Regelungsmodelle und einer Risikobewertung
erlassen werden.

Artikel 5 – Allgemeine Bedingungen
-
Die in Artikel 5 genannten allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von nährwertbezogenen
Angaben gehen zu weit. Angaben wie „Obst ist gesund“ wären künftig verboten, da Obst keine
„Substanz“ im Sinne des Artikel 5 ist.
-
Artikel 5 Absatz 1 lit a, b, d – Die Definition „positive ernährungsphysiologische Wirkung“ und die
Art des geforderten Nachweises müssen näher erläutert werden. Darüber hinaus muß der Begriff
der „signifikanten Menge“ entweder durch Bezugnahme auf die „tägliche Verzehrsmenge“ oder die
Bestimmungen des Anhangs der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie klargestellt werden (in der
Regel 15% der empfohlenen Tagesdosis).
-
Die UEAPME versteht Artikel 5 Absatz 1 lit b so, dass der in der Angabe genannte Stoff nicht im
Ausmaß der empfohlenen Gesamttagesmenge enthalten sein muss, sondern in einer Menge, die
eine entscheidende Rolle in der gesamten Nährstoffaufnahme spielt. Eine andere Interpretation
würde dem Grundsatz der ausgewogenen Ernährung entgegen stehen, da auch die aus anderen
Quellen (als dem mit dieser Angabe in Verkehr gebrachten Produkt) aufgenommenen
Nährstoffmengen berücksichtigt werden müssen.
-
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer muß sichergestellt
werden, dass bei der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben aus dem
Gemeinschaftsregister unter den dort genannten Bedingungen keine weiteren Wirkungsnachweise
von Seiten der Hersteller zu erbringen sind. Artikel 5 muß daher durch eine entsprechende
Ausnahmebestimmung ergänzt werden.
-
Artikel 5 Absatz 1 lit c – Die allgemeine Bedingung, dass alle Substanzen, auf die sich eine
Angabe bezieht, in einer für den Körper verwertbaren Form vorliegen müssen, ist nicht für sämtliche
nährwertbezogenen Angaben anwendbar (z.B. Angaben wie „fettfrei“ oder „energiefrei“) und muß
daher entsprechend angepasst werden.
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-
Artikel 5 Absatz 2 – Diese Bestimmung ist vom allgemeinen Irreführungsverbot des Artikel 2 der
Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG bereits erfaßt und kann daher gestrichen werden.

Artikel 6 – Wissenschaftliche Absicherung von Angaben
Der Begriff „allgemein akzeptierte Daten“ muß näher erläutert werden. Die UEAPME versteht
darunter sowohl Literatur- und Dokumentationshinweise als auch im Einzelfall durchgeführte
wissenschaftliche Studien. Die Interpretation, dass sämtliche Angaben durch klinische Studie zu
belegen wären, ginge entschieden zu weit.

Artikel 7 – Nährwertkennzeichnung
-
Eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung bei gesundheitsbezogenen Angaben im Umfang der
Gruppe 2 („Big 8“) ist nicht sachgerecht, da sie keine sinnvolle zusätzliche Information für den
Verbraucher bietet. Das gilt zum Beispiel für Produkte, bei denen die Angabe von Nährwerten eine
Null-Deklaration ergibt (z.B. Angaben zu Fett, Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium bei mit
Süßungsmitteln gesüßten Limonaden oder Wässern; Angaben zu Zucker und Ballaststoffen bei
Streichfetten bei einem Hinweis auf gesättigte Fettsäuren; Angaben zu Fett bei Getränken oder zu
Eiweiß bei Fetten). Aus diesem Grund kann eine Nährwertkennzeichnung nur im Ausmaß der
Gruppe 1 („Big 4“) sinnvoll sein.
Kapitel III – Nährwertbezogene Angaben

Artikel 8 – Spezifische Bedingungen
-
Artikel 8 Absatz 1 – Nach den Bestimmungen des Absatz 1 sollen künftig nur mehr jene
nährwertbezogenen Angaben verwendet werden dürfen, die im Anhang zur Verordnung genannt
sind. Andere als die dort genannten Angaben wie Hinweise auf mehrfach und einfach gesättigte
Fettsäuren, Omega-3-Fettsäuren oder Cholesterin (z.B. „arm an Cholesterin“, „cholesterinfrei“)
sollen nicht mehr verwendet werden dürfen.
Die UEAPME spricht sich gegen eine geschlossene Liste nährwertbezogener Angaben aus:

Fehlende Risikobewertung:
Unklar bleibt, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage die Auswahl der im Anhang genannten
Angaben getroffen wurde.

Unvollständige Liste:
Die im Anhang vorgesehene Liste ist unvollständig. U.a. müssen Hinweise auf mehrfach und
einfach gesättigte Fettsäuren, Omega-3-Fettsäuren oder Cholesterin in Übereinstimmung mit der
Nährwertkennzeichnung ergänzt werden. Zusätzlich müssen Angaben wie „arm an...“ oder „frei
von...“ möglich sein, da diese eine wichtige Verbraucherinformation darstellen können.

Verletzung des Rechts des Verbrauchers auf Information über wesentliche
Produkteigenschaften:
Mit einer geschlossenen Nährwertliste verliert der Verbraucher sein Recht auf Information über
wesentliche Eigenschaften des Produktes (z.B. „cholesterinfrei“).

Abgleich mit bestehendem Gemeinschaftsrecht:
Die im Anhang genannten Angaben müssen mit den im Gemeinschaftsrecht schon geregelten
Angaben abgeglichen werden (vgl. „light“ in der Verordnung (EG) Nr. 2991/94). Außerdem könnte
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die Regelung zum Anlass genommen werden, Begriffe wie „Zucker“ einheitlich zu definieren (vgl.
Definitionen im Anhang I der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG, der
Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG, der Fruchtsaftrichtlinie 2001/112/EG und der
Zuckerrichtlinie 73/437/EWG).

Das Konzept einer geschlossenen Liste behindert Innovationen:
Für Produktinnovationen ist es unerlässlich, neue Eigenschaften und Wirkungen eines
Lebensmittels zu kommunizieren. Eine Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeit bremst auch
die Innovationsdynamik der Wirtschaft.
Die UEAPME fordert daher:



Eine „offene Liste“ vergleichbar einem „Code of Practice“, die Beispiele für Nährwertangaben und
deren Verwendungsvoraussetzungen als Orientierungshilfe für die Unternehmer nennt.
Die Liste sollte ausschließlich auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse geändert werden.
Überdies muß darauf geachtet werden, dass die im Anhang erwähnten Angaben im Einklang mit
bestehenden EG-Vorschriften (Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG) geregelt sind.
Nährwertangaben, die Gegenstand geltender Novel Food-Zulassungen sind, müssen weiterhin
zulässig bleiben.

Artikel 9 – Vergleichende Angaben
-
Artikel 9 Absatz 1 - Nach Artikel 9 Absatz 1 sollen vergleichende Angaben wie „erhöht“ oder
„reduziert“ nur in Bezug auf Lebensmittel derselben Kategorie zulässig sein, sofern die miteinander
verglichenen Lebensmittel vom Verbraucher leicht zu identifizieren sind oder eindeutig genannt
werden.
-
Eine Einschränkung vergleichender Angaben auf Lebensmittel derselben Kategorie (d.h.
Milchprodukte mit Milchprodukten, Fleischerzeugnisse mit Fleischerzeugnissen) ist sachlich nicht
begründet. Vergleichende Angaben sind für den Verbraucher nur dann eine nützliche Information,
wenn er diese leicht nachvollziehen kann. Daher sollte z.B. der Vergleich des Kalziumsgehalts
eines mit Kalzium angereicherten Glases Orangensaft mit dem Kalziumgehalt eines Glases Milch
oder des Fett- oder Cholesteringehalts von Butter und Margarine zulässig sein.
-
Artikel 9 Absatz 2 – Unklar ist, wie ein Vergleich der Zusammensetzung nach Absatz 2 zu erfolgen
hat. Dabei ist sowohl der Umfang des Vergleichs („mit einer Reihe von Lebensmitteln“) als auch die
Form unklar.
-
Die UEAPME versteht Absatz 2 in dem Sinn, dass der Hersteller vorab die Zusammensetzung
seines Produktes mit anderen Produkten (auch anderen Marken) zu seiner Orientierung
vergleichen soll. Nicht gemeint sein kann, dass der Hersteller verpflichtet ist, auf der Verpackung
die Zusammensetzung derjenigen Produkte, mit denen er sein Erzeugnis im Vorfeld verglichen hat,
unter Nennung der anderen Marken aufzulisten. Eine solche Interpretation wäre vor dem
Hintergrund der Wettbewerbsregelungen über vergleichende Werbung bedenklich. Nicht
nachvollziehbar ist die Verpflichtung, warum eine Bezugnahme auf Lebensmittel derselben
Kategorie genommen werden muss, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht
erlaubt. Absatz 2 kann daher gestrichen werden.
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Kapitel IV – Gesundheitsbezogene Angaben

Artikel 10 – Spezifische Bestimmungen
-
Artikel 10 Absatz 1 – Artikel 10 sieht ein allgemeines Verbot gesundheitsbezogener Angaben mit
einem Zulassungsvorbehalt vor. Gesundheitsbezogene Angaben sollen nur verwendet werden
dürfen, wenn sie nach den Bestimmungen der Verordnung zugelassen worden sind. Dieses
allgemeine Verbot umfaßt sämtliche gesundheitsbezogene Angaben, unabhängig davon, ob sie
geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.
-
Die UEAPME spricht sich mit großem Nachdruck gegen ein allgemeines Verbot
gesundheitsbezogener Angaben mit Zulassungsvorbehalt aus:

-
Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes:
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist ein allgemeines Verbot gesundheitsbezogener
Angaben mit einer Vorabzulassung eine unverhältnismäßige und sachlich nicht gerechtfertigte
Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers.12 Nach Meinung des EuGH kann der Verbraucherschutz
auch durch weniger beschränkende Maßnahmen gewährleistet werden, wie durch die Verpflichtung
des Herstellers oder Vertreibers, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der angegebenen
Tatsachenbehauptung nachzuweisen.13
-
Gegenstand der Rechtssachen C-221/00 war die Frage, ob das im § 9 Absatz 1 Lebensmittelgesetz
(LMG) 1975 geregelte allgemeine Verbot gesundheitsbezogener Angaben und das im § 9 Absatz 3
vorgesehene Zulassungsverfahren mit dem Gemeinschaftsrecht, Artikel 2 der Richtlinie
2000/13/EG, vereinbar seien. Artikel 2 lit b der Richtlinie 2000/13/EG verbietet krankheitsbezogene
Angaben. Gesundheitsbezogene Angaben sind dagegen zulässig, sofern sie nicht irreführend und
täuschend sind.
-
Der EuGH folgte der Argumentation der Kommission und entschied, dass ein generelles Verbot
gesundheitsbezogener Angaben sowie ein verpflichtendes Zulassungsverfahren über das Verbot
des Artikel 2 Absatz 1 lit. b Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG hinaus gehen und daher mit dem
EG-Recht nicht vereinbar sind. Dem Einwand, dass das Verbot des § 9 LMG 1975 zum Zweck des
Verbraucher- und Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sei, hält der EuGH entgegen, dass der
Schutz des Verbrauchers vor irreführenden Angaben durch weniger beschränkende Maßnahmen
erreicht werden kann. Als Beispiele nennt er die Verpflichtung des Herstellers oder Vertreibers
eines Erzeugnisses, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen
Tatsachenbehauptung nachzuweisen.14 Ein generelles Verbot mit einer Vorabgenehmigung ist
daher als Mittel zum Zweck des Gesundheits- und Verbraucherschutzes nicht verhältnismäßig.15
-
Eine wie im vorliegenden Entwurf gestaltete Verbotsregelung könnte nach der ständigen
Rechtsprechung nur dann als verhältnismäßig betrachtet werden, wenn sie erforderlich wäre, um
den Verbraucher vor einer konkreten Gesundheitsgefahr zu schützen. Gerade eine solche Gefahr
liegt jedoch bei allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel, im Gegensatz zu
krankheitsbezogenen Angaben, nicht vor.
12
EuGH Rs C-221/00 (Komission gegen Republik Österreich) vom 23. Jänner 2003; verbundene
Rs C-421/00, C-426/00 und C-16/01 (Sterbenz) vom 23. Jänner 2003.
13 EuGH Rs C-77/97 (Unilever), Slg. 1999, I-431, Rn 35; EuGH Rs C-221/00 Rn 49.
14 EuGH Rs C-77/97 (Unilever), Slg. 1999, I-431, Rn 35; EuGH Rs C-221/00 Rn 49.
15 EuGH Rs C-221/00 Rn 48ff; verbundene Rs C-421/00, C-426/00 und C-16/01 (Sterbenz) Rn 37.
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
Der Regelungsansatz geht über den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und
Täuschung weit hinaus
Der im Artikel 10 verfolgte Ansatz der Kommission eines Verbotes - auch von nicht irreführenden –
Angaben entspricht einer gesundheitspolitischen Ausrichtung und geht damit über den Schutz des
Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung weit hinaus. Es wäre zu prüfen, ob vor dem
Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips der EG-Vertrag der Kommission die dazu erforderliche
Regelungskompetenz einräumt.

Der Verbraucherschutz ist bereits durch das allgemeine Irreführungsverbot gewährleistet
Der von der Kommission in den Erwägungsgründen verfolgte Anspruch des Schutzes des
Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung ist nicht neu. Er wird bereits durch das allgemeine
Irreführungsverbot des Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG abgedeckt. Die
Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Einschränkung der Informations- und Werbetätigkeit
liegt nicht vor.

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10 MRK)
Ein umfassendes Informations- und Werbeverbot steht im Widerspruch zur
Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10 MRK). Eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit
könnte gemäß Artikel 10 Absatz 2 MRK nur im Falle des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Verordnungsentwurf geht es allerdings um die Gewährleistung des Schutzes des
Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung und gerade nicht um den Schutz vor einer
Gesundheitsgefahr.

Bruch der Kommission mit ihrer bisherigen Position
Unklar bleibt, warum die Kommission von ihrer bisherigen Position zur Verhältnismäßigkeit von
Regelungen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen einschränken, abgeht (vgl. u.a.
Argumentation in der Rechtssache C-221/00) und damit einen Regelungsansatz verfolgt, der vom
EuGH als unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt beurteilt wurde.
Die UEAPME fordert daher:
Keine absoluten Informations- und Werbeverbote (Artikel 4, 10, 11), sondern:
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhen und vom Verbraucher verstanden werden, sollen ohne Vorabprüfung
verwendet werden können. Im Anlassfall trägt der Unternehmer die Beweislast der angegebenen
Wirkung (vgl. C 221/00).
-
Artikel 10 Absatz 2 – Werden auf einem Produkt gesundheitsbezogene Angaben gemacht, sollen
nach Absatz 2 zusätzlich zur allgemeinen Kennzeichnung weitere Hinweise angebracht werden. Die
Verpflichtung, zusätzliche Hinweise wie Verzehrmengen und Verzehrsrhythmus sowie
Warnhinweise auf der Verpackung eines Lebensmittels anzubringen, ist übertrieben und sachlich
nicht zu rechtfertigen. Mangels Risikoanalyse liegen keine wissenschaftlichen Daten vor, die bei
Lebensmitteln eine Verpflichtung zum Schutz des Verbrauchers rechtfertigen würden. Eine allfällige
Kennzeichnungspflicht könnte nur nach Prüfung im Einzelfall erfolgen. Artikel 10 Absatz 2 sollte
daher gestrichen werden.
-
Allfällige (wissenschaftlich gerechtfertigte) Zusatzinformation sollten dem Verbraucher künftig über
andere Kommunikationswege als dem Etikett wie Internet, Carelines oder Broschüren zur
Verfügung stehen. Diese Kommunikationswege werden von der Lebensmittelwirtschaft bereits mit
Erfolg praktiziert und vom Verbraucher akzeptiert und nachgefragt.
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
Artikel 11 – Implizite gesundheitsbezogene Angaben
-
Artikel 11 Absatz 1 – Nach der vorliegenden Regelung sollen Hinweise auf allgemeine,
nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels auf die allgemeine Gesundheit und
Wohlbefinden, auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen sowie schlank machende
Eigenschaften und ärztliche Empfehlungen verboten sein. Als Beispiele verbotener Angaben nennt
die Kommission: „Stärkt die Abwehrkräfte“, „Wirkt sich positiv auf Ihr Wohlbefinden aus“, „Für
besseres Gedächtnis und Konzentration16“.
-
Wie im EuGH-Urteil C-221/00 bestätigt, greift ein allgemeines Verbot von Angaben - unabhängig
von ihrer tatsächlichen Eignung zur Irreführung – zu weit, um den informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Es
widerspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und steht im Widerspruch zur ständigen
Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild wie auch zum Verbraucherleitbild des Entwurfes selbst
(Artikel 2 Absatz 8). Die Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von den im Artikel 11 Absatz 1
beschriebenen Angaben sollte ausschließlich das allgemeine Irreführungsverbot des Artikel 2 der
Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG sein. Angaben, die nicht irreführend sind, sollten verwendet
werden können. Artikel 11 muß daher gestrichen werden.
-
Artikel 11 Absatz 1 lit a – Das Verbot von Hinweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des
Nährstoffs oder Lebensmittels auf die allgemeine Gesundheit und Wohlbefinden geht zu weit, da
diesen Angaben kein grundsätzliches Potenzial zur Irreführung innewohnt. Allgemeine Angaben wie
„Obst ist gesund“ bergen für den Verbraucher der heutigen Medien- und Werbegesellschaft keine
grundsätzliche Irreführungsgefahr, sondern werden in der Regel ihrem Sinngehalt richtig
verstanden. Sie wären aber künftig - ohne nähere Prüfung ihrer tatsächlichen Eignung zur
Irreführung – von vornherein verboten. Auch eine Zulassung nach Artikel 14ff wäre
ausgeschlossen. Das Verbot unterstellt, dass der Konsument durch allgemeine Aussagen
irregeführt wird. Der Großteil der Konsumenten lehnt jedoch wissenschaftlich formulierte Texte ab.
Zutreffende und wissenschaftlich substantiierte Angaben müssen daher zulässig sein.
-
Artikel 11 Absatz 1 lit b – Nach den Bestimmungen der WHO-Verfassung17 wird der Begriff
„Gesundheit“ wie folgt definiert: „Health is a state of complete physical, mental and social well-being
and not merely the absence of disease or infirmity“. Folglich sollte der Begriff
„gesundheitsbezogene Angabe“ auch Angaben auf psychische Funktionen und
Verhaltensfunktionen umfassen. Daraus folgt, dass jegliches Verbot betreffend psychische
Funktionen und Verhaltensfunktionen das von der WHO entwickelte Gesundheitskonzept
einschränkt.
-
Psychologische Funktionen wie Konzentration, Aufmerksamkeit, Aktivierung oder Motivation sind
hinreichend wissenschaftlich dokumentiert und durch entsprechende Parameter messbar. Sie sind
daher – ebenso wie physiologische Funktionen – einer wissenschaftlichen Substantiierung
zugänglich.
-
Zwei von der EU gesponserte Projekte, nämlich FUFOSE und PASSCLAIM, haben sich mit der
wissenschaftlichen Absicherung psychologischer Funktionen beschäftigt und diese bestätigt. Eine
unterschiedliche Behandlung von erlaubten physiologischen und verbotenen psychologischen
Angaben ist daher sachlich nicht gerechtfertigt.
16
Begründung Absatz 19.
17
Preamble to the Constitution of the World Health Organization as adopted by the International
Health Conference, New York, 19-22 June, 1946; signed on 22 July 1946 by the representatives of
61 States (Official Records of the World Health Organization, no. 2, p. 100) and entered into force
on 7 April 1948.
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-
Eine Vielzahl von Substanzen wie Koffein, Glucose, Vitamine, Mineralstoffe oder Aminosäuren
haben anerkannte psychologische Funktionen bzw. Verhaltensfunktionen. Psychologische
Funktionen werden daher von den Mitgliedsstaaten akzeptiert. Mit Bescheid Geschäftszahl
766.526/5-VII/12/88 vom 6.10.1988 hat das österreichische Gesundheitsministerium unter anderem
die Wirkung von Traubenzucker auf die geistige Leistungsfähigkeit bestätigt. Das nunmehrige
Verbot von psychologischen Angaben widerspricht den von der Kommission verfolgten
Harmonisierungsbestrebungen.
-
Darüber hinaus besteht wissenschaftlicher Konsens, dass Nährstoffe und andere Stoffe eine
positive Auswirkung sowohl auf psychologische als auch physiologische Funktionen des Körpers
haben können. Eine Unterscheidung in psychologische und physiologische Funktionen ist in der
Praxis nicht durchführbar (z.B. haben Dextroseprodukte sowohl eine psychologische als auch eine
physiologische Wirkung).
-
Angaben im Sinne der lit b werden seit Jahrzehnten getätigt und vom Verbraucher verstanden. Sie
sind für den informierten Durchschnittsverbraucher weder neu noch irreführend. Ein vergleichbares
Verwendungsverbot solcher Angaben wird in keiner verwandten Produktgruppe – nicht einmal im
Bereich der Humanarzneimittel18 – verfolgt und ist daher unverhältnismäßig.
-
Artikel 11 Absatz 1 lit c – Es gilt das allgemeine Irreführungsverbot des Artikel 2 der Richtlinie
2000/13/EG. Ein darüber hinausgehendes Verbot ist sachlich nicht gerechtfertigt.
-
Es muß weiterhin möglich sein, auf kalorienarme Lebensmittel hinzuweisen. Wenn dies schon nicht
bei herkömmlichen Lebensmitteln für zulässig erachtet wird, sollte zumindest die Richtlinie 96/8/EG
dahingehend abgeändert werden, dass bei Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur
Gewichtsverringerung, Angaben betreffend Gewichtsabnahme, Verringerung des Hungergefühles
oder Verstärkung des Sättigungsgefühles, gemacht werden können.
-
Artikel 11 Absatz 1 lit d – Das in lit d formulierte Verbot geht zu weit. Allgemeine
Ernährungsempfehlungen sollen ausgenommen werden. Ebenso sollte ein Lebensmittelbetrieb die
Möglichkeit haben, mit Gesundheitsorganisationen zusammenzuarbeiten und dies entsprechend
zum Ausdruck zu bringen, ohne dass dabei konkrete Lebensmittel empfohlen werden. Auch sollte
ein Hinweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 Diätrahmenrichtlinie 89/398/EWG, der ausschließlich für
qualifizierte Personen auf dem Gebiet der Medizin und der Ernährung bestimmt ist, weiterhin
möglich sein.

Artikel 12 – Gesundheitsbezogene Angaben, die eine allgemein anerkannte Rolle eines
Nährstoffs oder einer anderen Substanz beschreiben
-
Wahrheitsgemäße gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 12, die eine allgemein
anerkannte Rolle eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz beschreiben und vom Verbraucher
verstanden werden, müssen ohne weitere Einschränkung verwendet werden können, da diese
schon per Definition keine Gefahr einer Irreführung in sich bergen. Die im Absatz 1 vorgesehene
Einschränkung der Verwendung auf Angaben, die in (geschlossenen) Listen genannt sind, wird von
der UEAPME abgelehnt. Bei entsprechendem Anlass wäre der Unternehmer verpflichtet, die
angegebene Wirkung des Stoffes zu beweisen (vgl. Rs EuGH C-221/00).
-
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 müssen bei Angaben gemäß Artikel 12 zusätzlich zur allgemeinen
Kennzeichnung nach der Richtlinie 2000/13/EG die dort genannten Hinweise erfolgen. Da die in
Artikel 12 geregelten Angaben vom Verbraucher bereits verstanden werden, ist eine zusätzliche
18
Richtlinie 92/28/EWG vom 31.03.1992, ABl EG Nr L 113/132.
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Information des Verbrauchers nicht erforderlich. Angaben nach Artikel 12 müssen daher vom
Anwendungsbereich des Artikel 10 Absatz 1 ausgenommen werden.
-
Für den Fall, dass der im Artikel 12 verfolgte Regelungsansatz beibehalten wird, wird bei der
Erstellung der Listen darauf zu achten sein, dass sämtliche von einer nationalen Behörde bereits
anerkannten gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen werden.
-
Aus praktischen Gründen kann in dieser Liste keine genaue Formulierung der Angaben, sondern
nur ein allgemeiner Hinweis auf die Wirkungsaussage (wie z.B. Calcium Knochendichte/Knochenaufbau) vorgesehen werden.

Artikel 13 – Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos
-
Angaben im Sinne des Artikel 13, die bereits von einer nationalen Behörde anerkannt wurden und
vom Verbraucher verstanden werden, sollten ohne vorheriges Zulassungsverfahren verwendet
werden können.

Artikel 14 - 17 – Zulassungsverfahren
-
Der Verordnungsentwurf sieht ein unverhältnismäßig zeit- und kostenintensives
Zulassungsverfahren bei der EFSA19 vor, vergleichbar mit dem Zulassungsverfahren für
Arzneimittel. Ein Verfahren in diesem Umfang ist für die Genehmigung von Angaben bei
Lebensmitteln nicht notwendig, geht es doch um den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und
Täuschung und gerade nicht – so wie bei Arzneimitteln - um den Schutz vor einer
Gesundheitsgefahr. Der mit der Zulassung verbundene finanzielle und administrative Aufwand ist
wettbewerbsverzerrend, da dieser für die typischen Klein- und Mittelbetriebe nicht tragbar ist.
Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob die EFSA die nötigen personellen Ressourcen besitzt, um
die Vielzahl an zu erwartenden Anträgen in einem angemessenen Zeitraum zu bewältigen.
Die UEAPME fordert daher folgende Änderungen:





19
Trennung zwischen einem Zulassungsverfahren bei der EFSA und einem Notifizierungsverfahren
bei den nationalen Behörden:
Gegenstand des Zulassungsverfahrens: Angaben nach Artikel 13, sofern sie nicht
auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und schon von einer
Behörde genehmigt worden sind.
Gegenstand des Notifizierungsverfahrens: allgemein anerkannte und vom
Verbraucher verstandene Angaben.
Straffung des Ablaufs durch kürzere Fristen: u.a. Änderung der Formulierung in Artikel 15 Absatz 1
von „bemüht sich“ in „hat“.
Gegenstand der Zulassung kann nicht die Formulierung, sondern nur der Inhalt einer Angabe sein.
Der Antrag für die Formulierung darf nur in einer und nicht in allen Gemeinschaftssprachen (künftig
25 Mitgliedstaaten!) gestellt werden.
Sicherung des Datenschutzes und Gewährleistung von Geschäfts- und Betriebgeheimnissen (siehe
Kommentar zu Artikel 19).
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit der Unternehmer sollte ein Rechtsmittel gegen negative
Entscheidungen der EFSA vorliegen; die EFSA muß verpflichtet werden, ihre Negativentscheidung
zu begründen.
European Food Safety Authority – Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
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
Artikel 15 (3) lit c: Die endgültige Prüfung der Möglichkeit einer Irreführung durch Angaben kann nur
von den zuständigen Gerichten vorgenommen werden. Die Rolle der EFSA kann sich nur auf die
Prüfung der wissenschaftlichen Substanziierbarkeit einer Angabe beschränken und nicht auf ihre
Kommunikation. Lit c muß daher gestrichen werden.
Kapitel V – allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 19 - Datenschutz
-
Die Entwicklung neuer Produkte sowie die wissenschaftliche Untersuchung von Eigenschaften und
Wirkungen von Lebensmitteln ist mit hohem finanziellen Aufwand verbunden. Um Innovationen im
Bereich Forschung und Entwicklung sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Wirtschaft zu
sichern, muss daher ein ausreichender Schutz des vorgelegten Datenmaterials garantiert werden.
Aus diesem Grund ist es nicht sachgerecht, dass Dossiers vor endgültiger Genehmigung durch die
Kommission und die EFSA der Öffentlichkeit zur Information freigegeben werden. Die Öffentlichkeit
sollte erst nach erfolgter Zulassung über das Gemeinschaftsregister informiert werden.
-
Darüber hinaus spricht sich die UEAPME vehement gegen die Regelung aus, dass die Kommission
gemäß Artikel 19 Absatz 2 aus eigener Entscheidung Daten, die vom ursprünglichen Antragsteller
als vertraulich bezeichnet wurden, dem nachfolgenden Antragsteller zur Verfügung stellen kann,
ohne den ursprünglichen Antragsteller vorher einzubeziehen. Mit dieser Bestimmung wird dem
Unternehmer der Anspruch auf Parteistellung und Rechtssicherheit genommen. Artikel 19 Absatz 2
sollte daher gestrichen werden.

Artikel 22 - Schutzmaßnahmen
-
Eine Maßnahme zur „vorrübergehenden Aussetzung“ von Angaben, die nicht der Verordnung
entsprechen bzw. bei denen die wissenschaftliche Absicherung unsicher erscheint, verletzt Artikel
28 EG-Vertrag (Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit). Vor dem Hintergrund der Sicherung der
Warenverkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt erscheint ein Recht der Mitgliedstaaten zur
Aussetzung nur in jenem Fall als gerechtfertigt, in dem eine irreführende Angabe Grundlage für ein
konkretes Gesundheitsrisiko sein kann. Artikel 22 ist daher in diesem Sinne abzuändern.

Artikel 24 – Überwachung
-
Um die Harmonisierung des Rechtsbereichs sicherzustellen, sollte Artikel 24 dahingehend geändert
werden, dass eine Verpflichtung zur Notifizierung einheitlich geregelt und nicht der Disposition der
einzelnen Mitgliedstaaten überlassen wird. Andernfalls müssten Unternehmer vor jeder Lieferung in
anderen Mitgliedstaaten Informationen einholen, ob eine allfällige Notifizierungsverpflichtung
besteht oder geplant ist. Dies kann zu Behinderungen im freien Warenverkehr führen.

Artikel 26 - Inkrafttreten
-
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit der Unternehmer muss sichergestellt werden, dass
Produkte, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, aber Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie
2000/13/EG entsprechen, weiter in Verkehr belassen werden dürfen. Konkret sollten Produkte, die
vor Inkrafttreten der Verordnung etikettiert wurden, bis zum Verkauf der Bestände in Verkehr
belassen werden dürfen.
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Anhang
Vergleiche Stellungnahme zu Artikel 8.
Im Detail:

-
Fette / fettähnliche Stoffe
Nach den allgemeinen Ernährungsempfehlungen wird neben der Reduktion der Gesamtfette eine
Anhebung der ungesättigten Fettsäuren, ein bestimmtes Verhältnis von Omega-6 zu Omega-3
Fettsäuren sowie eine Reduktion der Cholesterin- und der Natriumaufnahme angeregt.
Informationen über gegenständliche Produkteigenschaften sind daher erforderlich, um dem
Verbraucher eine sachgerechte Wahl seiner Produkte zu ermöglichen.
-
Nach dem vorliegenden Entwurf sind nur Hinweise auf den Gehalt an Gesamtfett, gesättigtem Fett
und Natrium/Kochsalz zulässig. Angaben zu Gehalten ungesättigter Fettsäuren (u.a. Omega-3
Fettsäuren), Cholesterin sowie Transfettsäuren sollen künftig verboten werden. Eine Begründung
für diese willkürliche und unvollständige Auswahl wird nicht gegeben.

Ballaststoffe
Im Vorschlag finden sich zwar die Angaben „Ballaststoffquelle“ und „hoher Ballaststoffgehalt“, der
Begriff Ballaststoffe wird jedoch allgemein und damit unspezifisch verwendet. Auf Grund
unterschiedlicher physiologischer Effekte sollten Hinweise auf z.B. β-Glucane, Inulin, oder
resistente Stärken möglich sein.

“Frei von...“, „Arm an...“
Um dem Verbraucher eine informierte Wahl seiner Produkte zu ermöglichen, sollte auch auf das
Fehlen bestimmter Stoffe in Lebensmitteln hingewiesen werden können. Die Liste sollte daher um
die Angaben wie „frei von...“ bzw. „....arm“ ergänzt werden (z.B. Purinfrei / -arm, Lactosefrei,
Glutenfrei, Histaminfrei / -arm).

Anreicherung mit mineralischen Lebensmittelbestandteilen
Nach dem Verordnungsentwurf zur freiwilligen Anreicherung von Lebensmitteln kann eine
Anreicherung mit „Nährstoffen“ und „anderen Substanzen mit ernährungsphysiologischer Wirkung“
erfolgen. Der im Anhang genannte Hinweis auf die Anreicherung eines Lebensmittels mit Vitaminen
und Mineralstoffen („Vitamin und/oder Mineralstoffangereichert“) sollte daher um einen Hinweis auf
die Anreicherung mit zulässigen „anderen Substanzen mit ernährungsphysiologischer Wirkung“ wie
Phytosterine oder Antioxidantien ergänzt werden: z.B. „.......angereichert“.
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E. Auswirkungen auf die Praxis
Beispiele künftig verbotener Angaben anhand der Artikel 8 und 11:

Artikel 8
Produkt: „Diätmargarine“
-
Derzeitige Rechtslage:
- Anmeldung als diätetisches Lebensmittel
- Folgende Hinweise sind nach der Streichfettverordnung zulässig:
Fettreduzierte Diätmargarine 60 % Fett
„für Menschen mit überhöhtem Cholesterinspiegel“
„mit pflanzlichen Omega-3/6-Fettsäuren“
„enthält mehrfach ungesättigte Fettsäuren“
Diätmargarine light/fettarm - nur 40 % Fett
Aussagen wie oben - zusätzlich
„für Menschen mit überhöhtem Cholesterinspiegel, die auch ihren
Fettkonsum einschränken wollen“.
-
Künftige Rechtslage:
Nach Verordnungsvorschlag wären folgende Hinweise unzulässig (Artikel 8):
„fettreduziert/fettarm“
„enthält mehrfach ungesättigte Fettsäuren“
„mit pflanzlichen Omega 3/6 Fettsäuren“
„für Menschen mit überhöhtem Cholesterinspiegel“
-
Auszüge aus Sonderheft "Konsument - Ernährung", Juni 1999
„Omega 3-Fettsäuren - weltweit weisen unzählige Studien ihre Wirkung
nach - sie erweitern die Blutgefäße - senken so den Blutdruck und sie
senken die Blutfette, den Cholesterinspiegel“.
„Omega 3-Fettsäuren sind mehrfach ungesättigte Fettsäuren - sie sind
essentiell und lebenswichtige Fettsäuren“.
 Die UEAPME fordert daher:
das Konzept einer „offenen Liste“ vergleichbar einem „Code of Practice“, die Beispiele für
Nährwertangaben und deren Verwendungsvoraussetzungen als Orientierungshilfe für die Unternehmer
nennt.
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
Artikel 11
-
Derzeitige Rechtslage:
Beispiele von Angaben, die von nationalen Behörden als nicht irreführende
gesundheitsbezogene Angaben eingestuft wurden:
- „Stärkt ihre Abwehrkräfte“ (Actimel),
- „Dextrose versorgt Körper und Geist mit neuer Power - steigert Vitalität,
Leistungsfähigkeit und Konzentration“ (Dextro Energen)
- „anregend“
- „belebend“
- „bekömmlich“
- „wohltuend“
- „für Ihr Wohlbefinden“
- „belebt die Sinne“
- „kann beim Konzentrieren helfen“
- „kann das geistige Tief überbrücken“
- „wohltuend für Hals und Rachen“
-
Künftige Rechtslage:
Folgende Angaben sollen verboten werden (eine Zulassung ist nicht möglich):
- „Stärkt die Abwehrkräfte des Körpers“
- „Wirkt sich positiv auf Ihr Wohlbefinden aus“.
- „Für besseres Gedächtnis und Konzentration“.
-
Auszüge aus Sonderheft „Konsument – Ernährung“:
- „Aufguss für die Seele“, „Tee entspannt - ist Garant für Ruhe und
Gelassenheit“
- Schwarztee: „belebt und beruhigt“
- Grüntee: „macht fit“.
 Die UEAPME fordert daher:
Das absolute Verbot in Artikel 11 geht zu weit. Es kann sich nur auf irreführende Angaben beziehen. Für
diese Angaben gilt daher das allgemeine Verbot der Irreführung des Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie
2000/13/EG.
Weitere Beispiele künftig verbotener Angaben: u.a.
 „Obst ist gesund“ (Artikel 5, 11),
 Hinweis auf medizinisch durchgeführte Studien z.B. klinisch getestete positive Wirkung
eines zuckerfreien Kaugummis auf die Zähne (Artikel 11),
 Nährwertangaben auf vollfetter Milch (siehe Kommentar zu Artikel 4),
 Hinweise auf mehrfach und einfach gesättigte Fettsäuren, Omega-3-Fettsäuren oder
Cholesterin (z.B. „arm an Cholesterin“, „cholesterinfrei“) (Artikel 8),
 Vergleich des Kalziumsgehalts eines mit Kalzium angereicherten Glas Orangensaftes mit
dem Kalziumgehalt eines Glas Milch oder des Fett- oder Cholesteringehalts von Butter und
Margarine (Artikel 9).
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F. Forderungen der UEAPME
Der Schutz vor Irreführung bei gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben ist schon durch das
bestehende EG-Recht, insbesondere Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG, gewährleistet.
Darüber hinaus gehende Regelungen müssen daher im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen
(Artikel 2 RL 2000/13/EG) und der Rechtsprechung (vgl. Rs C-77/99 und C-221/00) festgelegt werden. Die
UEAPME spricht sich daher für folgende Klarstellungen und Ergänzungen aus:

EG-Regelungen zu nährwertbezogenen Angaben müssen als Richtlinie erlassen werden

Rechtfertigung des Regelungsansatzes durch wissenschaftliche Erkenntnisse anhand einer
Risikobewertung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Keine absoluten Informations- und Werbeverbote (Artikel 4, 10, 11), sondern:
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhen und vom Verbraucher verstanden werden, sollen ohne vorherige Prüfung
verwendet werden können. Im Anlassfall trägt der Unternehmer die Beweislast für das Vorliegen
der angegebenen Wirkung (vgl. C 221/00).

Die geforderte wissenschaftliche Begründung muss mit verhältnismäßigem Aufwand zu leisten
sein (Literatur, Dokumentation, allgemeine Ernährungserkenntnisse)

Keine Diskriminierung bestimmter Lebensmittelgruppen durch eine Einteilung in „gute“ und
„schlechte“ Lebensmittel anhand von Nährwertprofilen. Alle Lebensmittel sollen Gegenstand von
nährwertbezogenen Angaben sein können, sofern die Angabe zutreffend ist.

Offene Liste nährwertbezogener Angaben. Die im Anhang genannten Angaben sollen als
Beispiele dienen.
Trennung zwischen einem Zulassungsverfahren bei der EFSA und einem Notifizierungsverfahren
bei den nationalen Behörden:
Gegenstand des Zulassungsverfahrens: Angaben nach Artikel 13, sofern sie nicht auf
anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und schon von einer Behörde
anerkannt worden sind (z.B. FDA)
Gegenstand des Notifizierungsverfahrens: allgemein anerkannte und vom
Verbraucher verstandene claims.

Zulassungsverfahren: Straffung des Prozesses durch kurze Fristen, Einschränkung des Antrags auf
eine Gemeinschaftssprache, Gegenstand der Zulassung sollte der Inhalt und nicht die Formulierung
eines claims sein. Berücksichtigung der Anforderungen von Klein- und Mittelbetrieben.
Gewährleistung des Datenschutzes und der damit verbundenen Investitionen der Betriebe.

Integration bestehender Regelungen: z.B. Novel Food Verordnung (EG) Nr. 258/1997,
Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG, Streichfettverordnung (EG) Nr. 2991/94.


Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10 MRK).
Angemessene Übergangsfristen, offener Abverkauf der Bestände.
Brüssel, Januar 2004
Wir danken den Experten der UEAPME-Arbeitsgruppe
Lebensmittel für ihre kompetente Unterstützung, besonders den
Experten der WKÖ.
Falls Sie die UEAMPE-Stellungnahme oder Teile von ihr zitieren,
bitten wir Sie, uns einen Hinweis zu geben. Vielen Dank!
Hans-Werner Müller
Generalsekretär
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