3. Mittlere Zitierweise (Kurztitel)

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Axel Tschentscher
Seidenweg 69
3012 Bern
Matrikel-Nr. 01-999-99
Aktuelle Themen der Rechtsphilosophie
Die formalen Anforderungen an eine Seminararbeit
Inhaltsverzeichnis
I.
Einleitung ........................................................................................................................1
II.
Aufbau einer Seminararbeit ............................................................................................2
III.
Vollständige Literaturangaben ........................................................................................3
1.
Form .........................................................................................................................3
2.
Inhalt ........................................................................................................................4
3.
Einzelfälle ................................................................................................................4
a) Bücher ...............................................................................................................5
b) Zeitschriften ......................................................................................................8
c) Sammelwerke....................................................................................................9
d) Kommentare....................................................................................................10
IV.
Literaturzitate ................................................................................................................11
1.
Grundregeln ...........................................................................................................11
2.
Kürzeste Zitierweise (keine Titel)..........................................................................13
3.
Mittlere Zitierweise (Kurztitel) ..............................................................................13
4.
Ausführliche Zitierweise (Erst- und Zweitzitate) ..................................................14
a) Bücher .............................................................................................................14
b) Zeitschriften und Sammelwerke .....................................................................15
c) Kommentare....................................................................................................15
d) Überarbeitungen ..............................................................................................16
e) Klassikertexte..................................................................................................16
f)
V.
Internet ............................................................................................................17
5.
Sozialwissenschaftliche Zitierweise (Chicago Style) ............................................17
6.
US-Zitierweise (Bluebook Style) ............................................................................17
Rechtsprechungszitate ...................................................................................................18
1.
Amtliche Sammlungen...........................................................................................18
2.
Zeitschriften ...........................................................................................................19
3.
Internet ...................................................................................................................20
4.
Europäische Gerichte .............................................................................................20
5.
Ausländische Gerichte ...........................................................................................21
VI.
Normzitate .....................................................................................................................22
VII.
Abkürzungen .................................................................................................................23
VIII.
Fazit ...............................................................................................................................24
– II –
Literaturverzeichnis
Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: Horst
Ehmke u.a. (Hrsg.), Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, Frankfurt a.M.
1969, S. 53-76.
Bundesverwaltung (Hrsg.): Ergebnisse der Volksabstimmung vom 8.2.2004 <www.admin.ch/ch/d/pore/va/20040208/index.html>.
Canaris, Claus-Wilhelm: Wandlungen des Schuldvertragsrechts – Tendenzen zu seiner
"Materialisierung", in: AcP 200 (2000), S. 273-364.
Columbia Law Review Association, The ~ u.a. (Hrsg.): The Bluebook. A Uniform System of
Citation, 17. Aufl., Cambridge: The Harvard Law Review Association 2000.
Donatsch, Andreas: Das schweizerische Strafprozessrecht, in: SJZ 2004, S. 321-328.
Druey, Jean Nicolas: Informationsrecht – ein weiteres juristisches Gärtlein?, in: Tercier u.a.
(Hrsg.), Gauchs Welt, S. 61-75.
Duden, Konrad: Die deutsche Rechtschreibung. Das umfassende Standardwerk auf der
Grundlage der neuen amtlichen Regeln, 23. Aufl., Mannheim u.a. 2004.
Fisahn, Andreas: Die europäische Verfassung – ein zukunftsoffener Entwurf?, in: Kritische
Justiz 37 (2004), S. 381-393.
Forster, Marc: Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.),
Handbücher für die Anwaltspraxis. Prozessieren vor Bundesgericht, Band 1, 2. Aufl.,
Basel/Frankfurt a.M. 1998, § 2 (S. 53-90).
Forstmoser, Peter: Wer "A" sagt muss auch "B" sagen. Gedanken zur Privatisierungsdebatte,
in: SJZ 2002, S. 193-202.
Forstmoser, Peter/Regina Ogorek: Juristisches Arbeiten. Eine Anleitung für Studierende,
3. Aufl., Zürich u.a. 2003.
Greenberg, Jack: Crusaders in the Courts. How a Dedicated Brand of Lawyers Fought for the
Civil Rights Revolution, New York: Basic Books 1994.
Hegel, Georg W.F.: Grundlinien der Philosophie des Rechts, Berlin 1821, zitiert nach der
Suhrkamp-Ausgabe, Band 7, Frankfurt a.M.1986.
Hesse, Konrad: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl.,
Heidelberg 1995.
Honsell, Heinrich: Arglistiges Verschweigen in Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, in:
Tercier u.a. (Hrsg.), Gauchs Welt, S. 101-120.
Huwiler, Bruno: Art. 562 ZGB, in: Heinrich Honsell u.a. (Hrsg.), Basler Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht. Zivilgesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., Basel u.a. 2003.
– III –
Jellinek, Georg: Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1914, Nachdruck Darmstadt 1960.
Jørgensen, Stig (Hrsg.): Tradition and Progress in Modern Legal Culture, ARSP-Beiheft 23,
1985.
Kant, Immanuel: Kritik der reinen Vernunft, Riga 1781 (1. Aufl.), 1787 (2. Aufl.), zitiert mit
der Seitenzahl der Erstauflage 'A', Seitenzahl der Zweitauflage 'B'. [zitiert: KrV]
Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten, 2. Aufl., Königsberg 1798, zitiert nach der
Weischedel-Ausgabe, Band VIII, 9. Aufl., Frankfurt a.M. 1991. [zitiert: MdS]
Kirchner, Hildebert/Cornelie Butz: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl.,
Berlin 2003.
Lübbe-Wolff, Gertrude: Historische Funktionen der Unterscheidung von Recht und Moral, in:
Jørgensen (Hrsg.), Tradition, 1985, S. 43-50.
Luhmann, Niklas: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1993.
Mastronardi, Philippe: Art. 7 BV, in: Bernhard Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die schweizerische
Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, Zürich u.a. 2002.
Moor, Pierre: Droit administratif, 3 Bände, Bern 1994 (Band I, 2. Aufl.), 1992 (Band III).
Müller, Jörg P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und
politischer Ordnung, München 1993.
Müller, Jörg P.: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der
Uno-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999.
O'Donnell, Guillermo: Delegative Democracy, in: Journal of Democracy 5 (1994), S. 55-69.
Pasquino, Gianfranco: Semi-Presidentialism: A Political Model at Work, in: European
Journal of Political Research 31 (1997), S. 128-137.
Rawls, John: The Idea of an Overlapping Consensus, in: Oxford Journal for Legal Studies 7
(1987), S. 1-25, zitiert nach der überarbeiteten Übersetzung (Der Gedanke eines
übergreifenden Konsenses) in: ders., Idee, S. 292-233.
Rawls, John: Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze 1978-1989, herausgegeben von
Wilfried Hinsch, Frankfurt a.M. 1992.
Röhl, Klaus F.: Verfahrensgerechtigkeit (Procedural Justice). Einführung in den
Themenbereich und Überblick, in: ZfRSoz 14 (1993), S. 1-34.
Rhinow, René: Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003.
Rousseau, Jean-Jacques: Du Contrat social; ou, Principes du droit politique, Amsterdam
1762, zitiert nach der Gallimard-Ausgabe, Paris 1964.
Saladin, Peter: Art. 6 BV (April 1986), in: Jean-François Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar zur
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Band 1,
Basel u.a., Loseblatt.
– IV –
Soltermann, Beat: Die Vergabe von Auftragsproduktionen durch gebührenfinanzierte
Fernsehunternehmen. Grundlagen und Perspektiven der Chancengleichheit im
europäischen und im schweizerischen Beschaffungsrecht, Diss. jur. Bern 2003.
Stevenson, Charles L.: Ethics and Language, New Haven: Yale University Press 1944.
Tercier, Pierre u.a. (Hrsg.): Gauchs Welt. Recht, Vertragsrecht und Baurecht. Festschrift für
Peter Gauch zum 65. Geburtstag, Zürich u.a. 2004.
Thürer, Daniel: Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg. Bewährung der Neutralität?
Folgerungen für die Zukunft, in: ZSR 119 I (2000), S. 413-443.
Tschannen, Pierre: Verfassungsauslegung, in: Daniel Thürer u.a. (Hrsg.), Verfassungsrecht der
Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 9 (S. 149-160).
Wittreck, Fabian: Die Todesstrafe in den deutschen Landesverfassungen, in: JöR 49 (2001),
S. 157-214.
Wyss, Martin P.: Einführung in das juristische Arbeiten, Bern 2000.
Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121 I (2002), S. 445-458.
–V–
I.
Einleitung
Für die Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten, zu denen Seminararbeiten bereits gehören, bestehen unterschiedliche Konventionen, weshalb die folgenden Beispiele überwiegend als Empfehlung, nicht als
zwingende Vorgabe gemeint sind1. Zwingenden Charakter haben
allerdings die Gestaltungsanforderungen der Vollständigkeit und
inneren Widerspruchsfreiheit (Konsistenz). Wer sie nicht erfüllt, hat
keine genügende Seminarleistung erbracht.
Von den inhaltlichen Anforderungen, etwa der wissenschaftlichen
Lauterkeit, der Quellenauswahl und Recherchierpflicht, ist hier nicht
die Rede – darüber wird zu Beginn des jeweiligen Seminars
gesprochen. Im übrigen gibt es umfangreiche Einführungsliteratur
dazu2. Dass auch einige der inhaltlichen Anforderungen zwingend
einzuhalten sind, zeigt die Erklärung, die Sie am Ende der Arbeit
abgeben müssen3. Insbesondere muss die im Text wörtlich oder
sinngemäss verwendete Rechtsprechung und Literatur in den
Fussnoten vollständig belegt sein. Was nicht mit einer Fussnote
nachgewiesen ist, wird von der Verfasserin als eigene Gedankenleistung geltend gemacht. Wer Quellen nicht vollständig angibt, masst sich darum etwas an, was nicht auf eigener Leistung
beruht.
Die Form dieses Dokuments ist absichtlich so gewählt, dass Sie es bei
Bedarf als Grundlage für Ihre eigene Arbeit verwenden können. Das
soll denjenigen, die sich mit Formatierungen nicht auskennen, eine
erste Hilfestellung geben. Achten Sie beispielsweise darauf, wie in
diesem Dokument die Seiten numeriert sind, ein ausreichend breiter
Korrekturrand belassen ist und die Schrift in einer gut lesbaren Grösse
gewählt wurde. Details wie das Inhaltsverzeichnis, das automatisch
die Gliederung der Überschriften übernimmt, oder die
Fussnotenquerverweise auf Erstzitate erleichtern die Arbeit. Was die
Technik angeht, müssen Sie sich allerdings selbst kundig machen und
haben auch die alleinige Verantwortung dafür, dass eine Datei samt
unterschriebenem Ausdruck termingerecht zur Verfügung steht.
1
2
3
Stand dieses Empfehlungskatalogs: 11. März 2005.
P. Forstmoser/R. Ogorek, Juristisches Arbeiten. Eine Anleitung für
Studierende, 3. Aufl., 2003, S. 35-51 (Zitieren), 76-79 (Juristischer Stil),
120-130 (Layout); 314-330 (Zitierweise); Martin P. Wyss, Einführung in das
juristische Arbeiten, 2000, S. 123-134 (Sprache und Zitierfreiheit).
Siehe unten S. 24.
–1–
II.
Aufbau einer Seminararbeit
Die schriftliche Seminarleistung besteht aus dem nicht numerierten
Deckblatt, dem römisch numerierten Inhalts- und Literaturverzeichnis
sowie
dem
arabisch
numerierten
Textteil
samt
4
Selbständigkeitserklärung gemäss Artikel 44 Absatz 2 RSP RW .
Das
Inhaltsverzeichnis
entspricht
in
Gliederungspunkten,
Überschriften und Seitenzahlen genau dem Text. Zusätzlich sind die
untergeordneten Gliederungsebenen einzurücken, um die Struktur
deutlich hervorzuheben5.
Für die Gliederung selbst gibt es
verschiedene Systeme, die sich allerdings bei deutschsprachigen
juristischen Publikationen nicht alle gleichermassen durchgesetzt
haben:
franz.
deutsch
dezimal
I.
I.
1.
1.
1. (Unique) 1.1
a)
II.
1.1.1
aa)
1.
1.1.2
bb)
2.
1.2
b)
a)
1.2.1
2.
b)
1.2.2
II.
2.
Die Dezimalgliederung ist allenfalls für Kleinstbeiträge mit zwei Gliederungsebenen geeignet. Für juristische Publikationen ist sie in aller
Regel zu unübersichtlich.
Wenn man sich an die bei
deutschsprachigen Fachpublikationen übliche Gliederung mit
römischen und arabischen Ziffern sowie Buchstaben gewöhnt hat,
erlaubt das eine schnelle Orientierung im Text. Wer viele Gliederungsebenen benötigt, was eher bei Büchern als Seminararbeiten
vorkommt, der kann Grossbuchstaben hinzufügen, also A. I. 1. a) aa)
u.s.w. Bei sehr umfangreichen Werken kommen noch Kapitelnummern
und Paragraphen hinzu. Randnummern benötigt man hingegen nur,
4
5
Reglement über den Studiengang und die Prüfungen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern (Studienreglement
RW) vom 24.4.2003, zuletzt geändert am 28.10.2004. Zum Inhalt der
Erklärung siehe unten S. 24.
Siehe oben S. II.
–2–
wenn mit einer Zweitauflage des Werks zu rechnen ist (Lehrbücher)
oder eine absatzgenaue Zitierung wichtig ist (Kommentare) – bei
Seminararbeiten hingegen nicht.
Die Gliederungsweise in deutschsprachigen Werken unterscheidet sich
von der französischen in einigen Details. Erstens gilt ein Verbot,
einzelstehende Gliederungspunkte einzuführen (franz.: "Unique").
Wer "a)" schreibt, muss später auch einen Punkt "b)" in der Arbeit
haben.
Zweitens
darf
man
bei
deutschsprachigen
Wissenschaftspublikationen beliebig viele Gliederungspunkte auf
derselben Ebene einführen (1., 2., 3., 4., 5. ... 11., 12., 13.), wobei
üblicherweise sieben die sinnvolle Obergrenze bilden und ungerade
Anzahlen sich leichter merken lassen als gerade. Ideal sind drei oder
fünf, aber das darf kein Dogma sein, weil sich die Form nach dem
Inhalt zu richten hat, nicht umgekehrt. In französischen Schriften
findet man häufig das Bestreben, Gliederungen binär aufzulösen, so
dass auf jeder Ebene genau zwei Gliederungspunkte stehen – also statt
1., 2., 3. je nach Inhalt entweder 1 a), 1 b), 2. oder 1., 2 a) und 2 b).
Nicht verboten, sondern im Gegenteil sinnvoll ist es, vor dem ersten
Unterpunkt bereits einen kurzen Text einzufügen, der Informationen
zur Abschnittseinführung oder Orientierung enthält (sog. Roadmap),
etwa wie im folgenden Abschnitt:
III.
Vollständige Literaturangaben
Einer wissenschaftlichen Arbeit ist ein Literaturverzeichnis
voranzustellen. Bei zitierten Büchern mit mehreren Auflagen soll
grundsätzlich die letzte verfügbare Auflage Verwendung finden. Im
Übrigen gibt es Regeln zu Form (1.), Inhalt (2.) und einzelnen
Literaturgattungen (3.).
1. Form
Das Literaturverzeichnis wird alphabetisch nach den Autorennamen
gegliedert. Die Autoren werden dabei ohne akademischen Titel oder
Berufsbezeichnungen aufgeführt (Dr., Prof.). Jeder Eintrag beginnt
mit einem Nachnamen, um die alphabetische Reihenfolge deutlich
hervortreten zu lassen. Der erste Vorname sollte im Literaturverzeichnis vollständig angegeben werden. Für weitere Vornamen ist eine Abkürzung üblich, aber nicht zwingend (Hegel, Georg W.F.; Müller,
Jörg P.; Druey, Jean Nicolas).
Das Verzeichnis enthält heutzutage keine Unterteilung in
Themenbereiche oder Literaturgattungen mehr. Nur ausnahmsweise,
–3–
etwa bei rechtshistorischen Arbeiten, Festschriften, Lehrbüchern oder
Biographien, sind besondere Abschnitte sinnvoll (Quellenverzeichnis,
Bibliographie, thematisch gegliederte Literaturlisten).
Weil das Werk im Literaturverzeichnis unabhängig von der einzelnen
Verwendung enthalten ist, steht es dort ohne die zitierten Einzelseiten:
Rhinow,
René:
Grundzüge
Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003.
des
Schweizerischen
Demgegenüber müssen bei jeder Verwendung im Textteil die genauen
Randnummern oder Seiten angegeben werden, auf die sich die
Verfasserin der Seminararbeit bezieht. Während es in gedruckten
Publikationen in der Schweiz üblich ist, den Autorennamen in
Versalien zu setzen (RENÉ RHINOW) genügt bei inneruniversitären Arbeiten die einfachere Kursivschrift (René Rhinow).
2. Inhalt
In das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind nur diejenigen
Monographien, Lehrbücher, Kommentare, Aufsätze, Artikel, Beiträge
in Sammelwerken sowie Festschriften und sonstigen Texte, die von
der Verfasserin selbst gelesen und in der Arbeit verwendet wurden.
Diese aber müssen vollständig sein. Ein häufiger Fehler besteht darin,
Werke im Literaturverzeichnis zu vergessen, die im Textteil der Arbeit
vorkommen, oder Werke im Literaturverzeichnis zu belassen, die sich
sonst nirgendwo mehr erwähnt finden. Hier lohnt sich ein abschliessender Abgleich von Fussnoten und Literaturverzeichnis vor der
Abgabe der Arbeit. Nicht in das Verzeichnis gehören Gesetzestexte,
Gerichtsentscheidungen, vergleichbare amtliche Publikationen und –
insoweit handelt es sich um eine reine Konvention – die Bibel.
3. Einzelfälle
Die zitierten Werke müssen sich allein mit den im Literaturverzeichnis
enthaltenen Angaben auffinden lassen – zur Not durch eine
Direktbestellung beim Verlag. Aus dieser Grundregel folgen die
Einzelanforderungen für unterschiedliche Literaturgattungen.
Bei den Angaben in Online-Katalogen fehlen häufig Zweitautoren,
Erscheinungsorte und Untertitel oder sie werden abgekürzt
wiedergegeben. Auch die Gross- und Kleinschreibung ist manchmal
unkorrekt. Allein verbindlich sind die Angaben im Werk selbst, die
Sie bei Ihrer Arbeit in der Bibliothek gleich vollständig notieren
sollten. Eine nachträgliche Ergänzung der Angaben anhand von
Online-Katalogen genügt nicht.
–4–
a) Bücher
Zitierte Bücher sind mit Autor (Name, erster Vorname sowie die Initialen weiterer Vornamen), vollständigem Titel (einschliesslich
Untertitel), Erscheinungsort und -jahr aufzuführen:
Müller, Jörg P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur
Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München
1993.
Während die deutsche wissenschaftliche Literatur zwischen
Personenangaben und Titel oft einen Doppelpunkt setzt, wird in der
Schweiz meist ein Komma verwendet. Das führt dann zu einem
doppelten Komma (zwischen und nach den Namensbestandteilen), das
man teils wieder umgeht, indem man innerhalb des Namens darauf
verzichtet:
Müller, Jörg P., Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur
Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München
1993.
Müller Jörg P., Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur
Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München
1993.
Solche Details sind letztlich Geschmackssache. Hier wird der Doppelpunkt verwendet, weil dann Titel, die mit einem Adjektiv beginnen
("demokratische...") nicht nach einem Komma gross geschrieben
werden müssen.
Bei einheimischen und deutschsprachigen Werken kann der
Erscheinungsort wegen deren guter Erreichbarkeit unerwähnt bleiben
– dann aber einheitlich im gesamten Literaturverzeichnis. Bei
fremdsprachigen Werken, die im Ausland erschienen sind, wird der
Erscheinungsort immer angegeben und sogar zusätzlich der Verlag genannt:
Stevenson, Charles L.: Ethics and Language, New Haven: Yale
University Press 1944.
Mehrbändige Werke sind mit genauer Angabe der zitierten Bände zu
verzeichnen. Ab der zweiten Auflage ist diese zu nennen, wobei die
werbenden Verlagszusätze ("nachgeführt und ergänzt", "vollständig
überarbeitet", "erheblich erweitert") nicht mit aufgenommen werden:
Moor, Pierre: Droit administratif, 3 Bände, Bern 1994 (Band I,
2. Aufl.), 1992 (Band III).
Hesse, Konrad: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995.
–5–
Werden Werke unter der Herausgeberbezeichnung in das
Literaturverzeichnis eingeordnet, so steht die Herausgeberangabe am
Zeilenanfang und wird dann ausnahmsweise kursiv gesetzt. Das gilt
auch für institutionelle Herausgeber. Aufzunehmen sind zudem
Werke, die ausschliesslich im Internet publiziert wurden:
Bundesverwaltung (Hrsg.): Ergebnisse der Volksabstimmung
vom 8.2.2004 <www.admin.ch/ch/d/pore/va/20040208/index.html>.
Sehr viele wissenschaftliche Bücher erscheinen als Teil einer Reihe,
die einen Gesamtherausgeber, einen Reihentitel und eine
Buchnumerierung enthält. Solche Verlagsdaten, die vorwiegend der
Vermarktung dienen, werden nicht mit aufgenommen, weil sich das
einzelne Werk auch ohne sie finden lässt. Eine Ausnahme bilden
diejenigen Zuordnungen, mit denen ein Buch als Sonderheft oder
Beilage einer Zeitschrift gekennzeichnet wird, weil dann (wie bei
Zeitschriften) der Erscheinungsort entbehrlich wird:
Jørgensen, Stig (Hrsg.): Tradition and Progress in Modern
Legal Culture, ARSP-Beiheft 23, 1985.
Bis zu zwei Autorinnen, Herausgeberinnen oder Erscheinungsorte
werden vollständig genannt. Ab der dritten Angabe kann man statt
dessen mit der Erstgenannten sowie dem Kürzel "u.a." (und andere)
arbeiten:
Forstmoser, Peter/Regina Ogorek: Juristisches Arbeiten. Eine
Anleitung für Studierende, 3. Aufl., Zürich u.a. 2003.
Tercier, Pierre u.a. (Hrsg.): Gauchs Welt. Recht, Vertragsrecht
und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag,
Zürich u.a. 2004.
Ein Untertitel oder Alternativtitel, und sei er noch so lang, gehört zum
Titel und darum ebenfalls in das Literaturverzeichnis. Zwischen Titel
und Untertitel (sowie nötigenfalls Unter-Untertitel) wird meist ein
Punkt gesetzt, weil Autoren dieses Satzzeichen nicht selbst bereits innerhalb des Titels verwenden.
Müller, Jörg P.: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der
Bundesverfassung von 1999, der Uno-Pakte und der EMRK,
3. Aufl., Bern 1999.
Aber auch ein Komma, ein Gedankenstrich oder sogar – wenn vom
Autor vorgesehen – ein Semikolon sind möglich:
Rousseau, Jean-Jacques: Du Contrat social; ou, Principes du
droit politique, Amsterdam 1762, zitiert nach der GallimardAusgabe, Paris 1964.
–6–
Bei denjenigen Dissertationen, die nicht im Verlagswesen, sondern
durch Eigendruck publiziert sind, gibt man die Universität und Fachrichtung an, damit das Werk zur Not durch Anfrage bei der Fakultät
beschafft werden kann:
Soltermann, Beat: Die Vergabe von Auftragsproduktionen
durch gebührenfinanzierte Fernsehunternehmen. Grundlagen
und Perspektiven der Chancengleichheit im europäischen und
im schweizerischen Beschaffungsrecht, Diss. jur. Bern 2003.
Wird die Dissertation hingegen im Verlagswesen publiziert (erkennbar
daran, dass sie eine ISBN trägt), so entfällt das "Diss. jur.", der
Erscheinungsort ist der Verlagsort (nicht die Universität) und auch ein
Zusatz "zugleich Diss. jur. Bern 2003" ist überflüssig.
In aller Regel überflüssig sind auch die beliebten Ergänzungsangaben
zur Zitierweise:
Müller, Jörg P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur
Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München
1993. [zitiert: Gerechtigkeit]
Müller, Jörg P.: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der
Bundesverfassung von 1999, der Uno-Pakte und der EMRK,
3. Aufl., Bern 1999. [zitiert: Grundrechte]
Wenn hier mit "Müller, Gerechtigkeit" und "Müller, Grundrechte"
zitiert wird, ergibt sich die eindeutige Zuordnung bereits aus dem Titel,
ohne dass noch ein Zusatz nötig wäre. Gestattet, aber ebenfalls nicht
notwendig ist die Variante, das relevante Substantiv des Titels kursiv
hervorzuheben:
Müller, Jörg P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur
Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München
1993.
Wird hingegen bei Klassikertexten mit denjenigen Kürzeln gearbeitet,
die sich in der Fachliteratur als Standard herauskristallisiert haben,
dann sind Zusätze ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sich kein
entsprechendes Wort im Titel findet:
Kant, Immanuel: Kritik der reinen Vernunft, Riga 1781
(1. Aufl.), 1787 (2. Aufl.), zitiert mit der Seitenzahl der
Erstauflage 'A', Seitenzahl der Zweitauflage 'B'. [zitiert: KrV]
Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten, 2. Aufl.,
Königsberg 1798, zitiert nach der Weischedel-Ausgabe, Band
VIII, 9. Aufl., Frankfurt a.M. 1991. [zitiert: MdS]
–7–
b) Zeitschriften
Bei Zeitschriftenaufsätzen steht der vollständige Titel und Untertitel
des Aufsatzes im Literaturverzeichnis, gefolgt von der Zeitschriftenangabe, die bei schweizerischen Fachzeitschriften mit einem Kürzel
erfolgen kann6. Für deutsche Zeitschriften dürfen die Abkürzungen
verwendet werden, die bei Kirchner aufgeführt sind7.
Im
Literaturverzeichnis ist für jeden Zeitschriftenaufsatz sowohl die Anfangs- als auch die Endseite des Beitrags anzugeben. Beides benötigt
man, um eine Kopie des Beitrags im Fernleihwesen der Bibliotheken
zu bestellen. Die Seitenzahlen sind in Fachzeitschriften regelmässig
innerhalb eines Jahrgangs fortlaufend numeriert, um das Zitieren zu
vereinfachen. Es ist darum gleichgültig, in welchem Monat (Heft) der
Beitrag erschienen ist; das Jahr und die Seitenangaben genügen:
Forstmoser, Peter: Wer "A" sagt muss auch "B" sagen. Gedanken zur Privatisierungsdebatte, in: SJZ 2002, S. 193-202.
Donatsch, Andreas: Das schweizerische Strafprozessrecht, in:
SJZ 2004, S. 321-328.
Bei Zeitschriften, die seltener als einmal monatlich erscheinen (z.B.
Vierteljahreshefte, Archivzeitschriften), sowie bei Jahrbüchern wird
konventionsgemäss zunächst die Bandzahl bzw. der Jahrgang und danach in Klammern die Jahreszahl angeführt:
Canaris,
Claus-Wilhelm:
Wandlungen
Schuldvertragsrechts
–
Tendenzen
zu
"Materialisierung", in: AcP 200 (2000), S. 273-364.
des
seiner
Fisahn, Andreas: Die europäische Verfassung – ein zukunftsoffener Entwurf?, in: Kritische Justiz 37 (2004), S. 381-393.
Wittreck, Fabian: Die Todesstrafe in den deutschen
Landesverfassungen, in: JöR 49 (2001), S. 157-214.
Auf den Zusatz "N.F." oder "NF" (Neue Folge), der bei einigen älteren
Zeitschriften eine Neuzählung der Bände kennzeichnet, kann man
verzichten, sofern der Beginn der Neuzählung bereits mehrere
Jahrzehnte zurückliegt. In solchen Fällen besteht keine aktuelle
Verwechslungsgefahr mehr, darum genügt die neue Bandzählung. Bei
einigen Zeitschriften zeigt zudem eine römische Zahl den Teilband an.
Sie kann vor oder hinter der Jahreszahl stehen und unterschiedlich
dargestellt sein. Die folgenden Varianten für Einträge im Litera6
7
Verzeichnis der Zeitschriftenabkürzungen bei Forstmoser/Ogorek,
Juristisches Arbeiten (Fn. 2), S. 391-416.
H. Kirchner/C. Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl.,
2003.
–8–
turverzeichnis sind demnach alle zulässig, wobei die beiden letzten
empfohlen seien:
Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 143
(N.F. 121) 2002 I, S. 445-458.
Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR NF 121
(2002) 1. Hb., S. 445-458.
Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121
(2002) I, S. 445-458.
Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121/I
(2002), S. 445-458.
Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121 I
(2002), S. 445-458.
Thürer, Daniel: Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg.
Bewährung der Neutralität? Folgerungen für die Zukunft, in:
ZSR 119 I (2000), S. 413-443.
c) Sammelwerke
Beiträge aus Sammelwerken, insbesondere aus Festschriften und
Tagungsbänden, zitiert man ähnlich wie Zeitschriftenbeiträge, nur dass
an die Stelle der Zeitschriftenangabe die Herausgeberangabe mit dem
Buchtitel tritt. Herausgebernamen werden gemeinhin nicht kursiv
gesetzt, um sie von den zitierten Autoren zu unterscheiden. Weil
Festschriften sich in Katalogen leicht unter dem Namen des Geehrten
finden lassen und häufig nur einen wenig aussagekräftigen oder gar
keinen Sachtitel tragen, darf man sie ausnahmsweise stark verkürzt
aufnehmen. Zulässig sind also beide der folgenden Varianten:
Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Entstehung und Wandel des
Rechtsstaatsbegriffs, in: Horst Ehmke u.a. (Hrsg.), Festschrift
für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, Frankfurt a.M. 1969,
S. 53-76.
Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Entstehung und Wandel des
Rechtsstaatsbegriffs, in: FS Adolf Arndt, Frankfurt a.M. 1969,
S. 53-76.
Wichtig ist die Angabe von Anfangs- und Endseite – bei mit
Paragraphen untergliederten Werken, etwa Handbüchern, zusätzlich
ergänzt um die Paragraphenangabe.
Tschannen, Pierre: Verfassungsauslegung, in: Daniel Thürer
u.a. (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel
suisse, Zürich 2001, § 9 (S. 149-160).
Werden mehrere Beiträge aus einem Sammelwerk zitiert, so empfiehlt
–9–
es sich, den Band selbst als separaten Eintrag in das Literaturverzeichnis
zu stellen, wobei – wie allgemein bei Büchern8 – am Zeilenanfang des
Verzeichnisses ausnahmsweise auch Herausgeber kursiv gesetzt
werden. Die zitierten Einzelbeiträge können dann jeweils eine verkürzte
Buchangabe enthalten:
Druey, Jean Nicolas: Informationsrecht – ein weiteres
juristisches Gärtlein?, in: Tercier u.a. (Hrsg.), Gauchs Welt,
S. 61-75.
Honsell,
Heinrich:
Arglistiges
Verschweigen
in
Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, in: Tercier u.a.
(Hrsg.), Gauchs Welt, S. 101-120.
Tercier, Pierre u.a. (Hrsg.): Gauchs Welt. Recht, Vertragsrecht
und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag,
Zürich u.a. 2004.
Eine besondere Form von Sammelwerk ist die Aufsatzsammlung, weil
hier alle Einzelbeiträge von demselben Autor stammen, gleichzeitig
aber ein Herausgeber auftritt, der vom Autor zu unterscheiden ist. In
Katalogen ist die Aufsatzsammlung unter dem Autorennamen
verzeichnet, kann aber auch über den Herausgeber gefunden werden,
so dass beide in das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind:
Rawls, John: Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze
1978-1989, herausgegeben von Wilfried Hinsch, Frankfurt
a.M. 1992.
d) Kommentare
Kommentare sind nicht ganz einfach zu handhaben, weil sie mit vielen
Bearbeitern erscheinen, teils mit zeitversetzten Nachlieferungen
operieren (Loseblatt-Kommentare) und keine Titel enthalten. Die im
Werk selbst vorgeschlagene Zitierweise ist zudem nicht immer
vollständig.
Wegen dieser Vielgestaltigkeit werden die
Kommentierungen einzeln in das Literaturverzeichnis aufgenommen –
und zwar vollständig mit Vornamen, Band und Erscheinungsort. Weil
die Gliederung im Gesamtwerk durch die Artikelreihenfolge und innerhalb der Kommentierung durch Randnummern eindeutig vorgegeben ist, darf man ausnahmsweise auf die Angabe der Seitenzahlen verzichten. Wenn ein Kommentar als Ergänzungswerk fortlaufend erneuert wird, kennzeichnet man dies durch den Hinweis "Loseblatt" an der
Stelle, an der sonst die Jahreszahl erscheinen würde:
Mastronardi, Philippe: Art. 7 BV, in: Bernhard Ehrenzeller
u.a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler
8
Siehe oben S. 5.
– 10 –
Kommentar, Zürich u.a. 2002.
Huwiler, Bruno: Art. 562 ZGB, in: Heinrich Honsell u.a.
(Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht.
Zivilgesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., Basel u.a. 2003.
Saladin, Peter: Art. 6 BV (April 1986), in: Jean-François Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874,
Band 1, Basel u.a., Loseblatt.
IV.
Literaturzitate
Weil
bereits
im
Literaturverzeichnis
die
vollständigen
Literaturangaben enthalten sind, darf man in den Fussnoten beliebige
Kürzungen vornehmen, solange das Zitat mit Hilfe des Verzeichnisses
eindeutig "entschlüsselt" werden kann.
Abgesehen von den
Grundregeln (1.) gibt es dafür unterschiedlich ausführliche Zitierstile:
einen ganz kurzen ohne Titelangabe (2.), einen mittleren mit Kurztitel
(3.) und einen ausführlichen (4.).
1. Grundregeln
Eine von Anfängern häufig übersehene Grundregel der
Fussnotengestaltung lautet: Jede Fussnote beginnt mit einem
Grossbuchstaben und endet mit einem Satzzeichen – meist einem
Punkt. Ausserdem werden die Erläuterungskürzel ("Vgl.", "Siehe",
"Anderer Ansicht" oder "A.A.", "Etwa") aus Unkenntnis oft
willkürlich gebraucht, etwa wenn jede Fussnote mit "Vgl." beginnt.
Das ist falsch. Wenn die zitierte Autorin genau das sagt, was belegt
werden soll, dann erübrigt sich jedes Erläuterungskürzel. Wer
beispielsweise eine wörtliches Zitat im Text präsentiert und dann die
dazugehörige Fussnote mit "Vgl." oder "Siehe" beginnt, hat bereits
einen Fehler gemacht. Wenn hingegen die zitierte Autorin nur einen
ähnlichen, aber nicht denselben Gedanken ausdrückt, dann ist "Vgl."
das richtige Erläuterungskürzel. Das Kürzel ist also gleichzeitig ein
Zeichen dafür, dass kein ganz treffender Beleg gefunden werden
konnte. Es sollte so sparsam wie möglich eingesetzt werden. Wird in
der zitierten Literatur mehr als im eigenen Text präsentiert, dann kann
man das mit "Siehe" kennzeichnen. Dasselbe Kürzel steht auch bei
weiterführender Literatur und bei Verweisungen. Beispiele, etwa aus
der Judikatur, kann man mit "Etwa", "Beispielsweise", "Z.B." oder
"Siehe etwa" beginnen, um deutlich zu machen, dass dies keineswegs
die einzigen einschlägigen Fälle sind. Insgesamt lautet der Merksatz:
Erläuterungskürzel sind mit Bedacht zu benutzen, nicht pauschal.
– 11 –
Inhaltlich sind die Fussnoten für Belege, nicht für Paralleltexte
gedacht. Eine Unsitte, die selbst in manchen Fachaufsätzen gepflegt
wird, besteht darin, die Fussnoten durch lange Erläuterungen
aufzublähen. Damit stiehlt sich der Verfasser aus der Verantwortung,
den Gedanken entweder sinnvoll in den Text zu integrieren, oder in
der Publikation ganz auf ihn zu verzichten. Bei Anfängern wird
häufig die Unfähigkeit überspielt, treffende Literaturzitate zu finden.
Als vereinfachende Leitlinie sollte man sich vornehmen: Alle ganzen
Sätze gehören in den Text.
Was gilt nun für die Form der Literaturzitate? Zunächst müssen
wörtliche Zitate, auf die sich eine Fussnote bezieht, in
Anführungsstriche gesetzt und exakt wiedergegeben werden, also
nötigenfalls mit Auslassungszeichen (...), nationalen Sonderzeichen
(ø, â, ë, δ, Ñ, ß) und sogar mit Schreibfehlern. Dasselbe gilt für die
Wiedergabe von Namen oder Titeln9. In den Fussnoten sind zudem
die genauen Seitenzahlen oder Randnummern anzugeben, auf die sich
der Text bezieht. Vereinfachende Seitenangaben mit "f." (folgende
Seite) und "ff." (folgende Seiten) sind zulässig und in der
Rechtswissenschaft üblich. Das Kürzel "ff." steht dabei übrigens
nicht, wie man unter Juristinnen und Juristen gern sagt, für
"fortfolgende", sondern bezeichnet nur den Plural von "f." – so wie
"§§" für Paragraphen und im Englischen "pp" für pages steht.
Pauschalverweise auf ganze Bücher (d.h. ohne Seitenangabe) sind in
Fussnoten regelmässig unzulässig10. Pauschalverweise auf ganze
Entscheide oder Aufsätze (d.h. nur mit deren Anfangsseite) sind in
aller Regel nicht zu rechtfertigen; sie indizieren ungenaue
Arbeitsweise, weil sich die Verfasserin dann nicht festlegt, auf welche
Aussage im Zitierten sie sich genau bezieht.
Mehrere Belege werden, sofern sie nicht durch Erläuterungen gegliedert sind11, durch Semikolon getrennt und entweder alphabetisch nach
Autorennamen oder chronologisch nach Erscheinungsdatum geordnet.
Die Fussnotenzahl im Text können Sie entweder vor oder hinter das
Satzzeichen stellen – nur einheitlich muss es sein.
9
10
11
G. Lübbe-Wolff, Historische Funktionen der Unterscheidung von Recht und
Moral, in: S. Jørgensen (Hrsg.), Tradition and Progress in Modern Legal
Culture, 1985, S. 43 (44).
Zu den seltenen Ausnahmen siehe etwa oben Fn. 7.
Aus grundrechtsdogmatischer Sicht J.P. Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., 1999, S. 265 ff. Eher philosophisch hingegen LübbeWolff, Funktionen (Fn. 9), S. 43.
– 12 –
2. Kürzeste Zitierweise (keine Titel)
Die kürzeste denkbare Zitierweise, die sich mit dem Literaturverzeichnis noch "entschlüsseln" lässt, besteht aus dem Autorennamen und der
Seitenzahl12. Dabei wird sogar das Kürzel "S." weggelassen, weshalb
man besonders darauf achten muss, ein "Rn.", "N" oder "Sp." einzufügen, wenn einzelne Werke nach Randnummer oder Spaltenzahl zitiert werden13.
Bei Autoren, die mit mehreren Werken im
Literaturverzeichnis stehen, muss die Zitierung zudem wieder
erweitert werden14. Dem Vorteil der Kürze steht dadurch die grössere
Gefahr von Zitierfehlern gegenüber, denn wenn man das Zweitwerk
eines Autors einarbeitet, müssen die bisherigen Zitate dieses Autors
ergänzt werden. Ausserdem zwingt man den Leser, ständig zwischen
Text und Literaturverzeichnis hin- und herzublättern, weil die
Autorennamen allein keinen Anhaltspunkt zum Kontext der
Äusserung liefern. Die kurze Zitierweise mag darum zwar noch
"entschlüsselbar" sein und bei ganz engem Seitenkontingent auch
etwas Platz sparen, sie ist aber nicht empfehlenswert.
3. Mittlere Zitierweise (Kurztitel)
Die mittlere Zitierweise ist ein Kompromiss, bei dem alle Bücher und
Sammelwerksbeiträge mit einem oder mehreren Titelstichworten
(Kurztitel) zitiert werden, selbst wenn der Autor nur mit einer einzigen
Quelle
im
Literaturverzeichnis
aufgeführt
ist15.
Bei
Kommentierungen wird ein Kurztitel für den Kommentar vergeben16.
Zeitschriftenzitate
erscheinen
ohne
Kurztitel
mit
der
Fundstellenangabe für die Zeitschrift17.
Alternativ kann bei
Festschriftenbeiträgen der Name des Geehrten an die Stelle des
Kurztitels treten18.
Die mittlere Zitierweise ist aussagekräftiger und weniger fehleranfällig
als die ganz kurze Zitierweise. Jedes Zitat enthält rudimentäre
Informationen zum Kontext der Äusserung. Ausserdem muss man die
Zitate nicht nachträglich ändern, wenn ein weiteres Werk desselben
12
13
14
15
16
17
18
Druey, 75; Honsell, 103; Thürer, 440.
Mastronardi, Rn. 31; Huwiler, Rn. 61.
Müller, Gerechtigkeit, 53; ders., Grundrechte, 133.
Druey, Informationsrecht, 75; Honsell, Arglistiges Verschweigen, 103;
Müller, Gerechtigkeit, 53; ders., Grundrechte, 133.
Huwiler, Basler Kommentar, N 60 zu Art. 562 ZGB; Mastronardi, St. Galler
Kommentar, N 31 zu Art. 7 BV.
Thürer, ZSR 119 I (2000), 440.
Druey, FS Gauch, 75; Honsell, FS Gauch, 103.
– 13 –
Autors hinzugefügt wird. Es bleibt aber der Nachteil für den Leser,
bei jedem erstmalig zitierten Werk im Literaturverzeichnis
nachschlagen zu müssen, wann und unter welchem genauen Titel die
Aussage gemacht wurde. Die Zitierweise ist darum für Seminararbeiten zwar geeignet, aber nicht optimal.
4. Ausführliche Zitierweise (Erst- und Zweitzitate)
Empfohlen sei hier die elegantere, wenn auch mit etwas Aufwand
verbundene ausführliche Zitierweise, die in rechtswissenschaftlichen
Aufsätzen üblich ist. Dem Leser werden bei der ersten Verwendung einer Literaturquelle (Erstzitat) ausführliche Angaben mit Titel und
Jahreszahl geboten, so dass er während des Lesens sofort einen
Eindruck vom Kontext der zitierten Aussage erhält. Das Zweitzitat
erfolgt dann mit einem Verweis auf das Erstzitat und ist im übrigen
stark verkürzt.
Durch diese Systematik von Erst- und Zweitzitat wird das
Literaturverzeichnis in rechtswissenschaftlichen Aufsätzen entbehrlich.
Bei einer Seminararbeit gibt es diesen Vorteil zwar nicht – ein
Literaturverzeichnis mit vollständigen Angaben ist in jedem Fall
gefordert. Doch bleiben drei Gründe, die eine ausführliche Zitierweise
auch hier empfehlenswert machen. Erstens schult diese Technik die
Zitierdisziplin. Zweitens verbessert sie die Lesbarkeit der gesamten
Arbeit, weil nicht ständig zwischen Text und Literaturverzeichnis hinund hergeblättert werden muss. Drittens erreicht sie diese Vorteile,
ohne allzu viel Platz mit Wiederholungen zu verschwenden. Wer sich
also die ausführliche Zitierweise zutraut, der sollte sie schon in
Seminararbeiten ausprobieren. Für die einzelnen Literaturgattungen
führt sie zu folgender Vorgehensweise:
a) Bücher
Beim Erstzitat von Büchern kürzt man gegenüber den vollständigen Angaben des Literaturverzeichnisses nur wenig: der Vorname in den Fussnoten wird zum Initial; auf Erscheinungsorte, Verlagsangaben (bei
ausländischen Publikationen) sowie Untertitel (falls sie nicht
ausnahmsweise besonders aussagekräftig sind) verzichtet man ganz19,
nicht aber auf die Universitätsangabe bei Dissertationen20. Für spätere
19
20
G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1914, Neudruck 1960, S. 51;
N. Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, 1993, S. 103 f., 474; M. Weber,
Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl., Studienausgabe, 1976, S. 181.
B. Soltermann,
Die Vergabe von Auftragsproduktionen durch
gebührenfinanzierte Fernsehunternehmen, Diss. jur. Bern 2003, S. 96 ff.
– 14 –
Zitate genügt eine Kurzbezeichnung, für die man auf das erste Substantiv des Titels zurückgreifen kann, sofern es aussagekräftig ist21.
Wichtig ist der Fussnotenquerverweis auf die erste Zitierung, weil er der
Leserin einen schnellen Zugriff auf das ausführliche Erstzitat
ermöglicht.
b) Zeitschriften und Sammelwerke
Beim ersten Zitieren eines Zeitschriftenaufsatzes oder Sammelwerksbeitrags wird die Anfangsseite (ohne "ff.") genannt; die zitierten Seiten stehen in Klammern22. Bei Periodica, die seltener als monatlich
erscheinen, ist vor der in Klammern gesetzten Jahreszahl konventionsgemäss der Band anzugeben23. Fremdsprachige Zeitschriftennamen
sollten im Erstzitat ohne Abkürzung zitiert werden, selbst wenn solche
Abkürzungen in dem jeweiligen Land üblich sind24. Für spätere Verwendungen (Zweitzitat) genügt die zitierte Seite (ohne Anfangsseite)25.
Statt eines Kurztitels kann man alternativ auch mit der
Zeitschriftenfundstelle arbeiten26.
c) Kommentare
Im Stil der oben empfohlenen Erst- und Zweitzitate verwendet man
bei Kommentaren den Bearbeiter als Autor und den kommentierten
21
22
23
24
25
26
Jellinek, Staatslehre (Fn. 19), S. 50; Luhmann, Recht (Fn. 19), S. 474;
Soltermann, Vergabe (Fn. 20), S. 100; Weber, Wirtschaft (Fn. 19), S. 100.
E.-W. Böckenförde, Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: FS
Arndt, 1969, S. 53 (54 f.); J.N. Druey, Informationsrecht – ein weiteres
juristisches Gärtlein?, in: FS Gauch, 2004, S. 61 (63); M. Forster,
Staatsrechtliche Beschwerde, in: T. Geiser/P. Münch (Hrsg.), Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band 1, 2. Aufl., 1998, § 2, S. 53 (77 f.); D. Thürer,
Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg, in: ZSR 119 I (2000), S. 413
(417 f.).
Vgl. oben S. 8 (Zeitschriften) für die entsprechende Regel beim
Literaturverzeichnis. So z.B. für A. Fisahn, Die europäische Verfassung –
ein zukunftsoffener Entwurf?, in: Kritische Justiz 37 (2004), S. 381 (391);
K.F. Röhl, Verfahrensgerechtigkeit (Procedural Justice). Einführung in den
Themenbereich und Überblick, in: ZfRSoz 14 (1993), S. 1 (19 ff.).
G. O'Donnell, Delegative Democracy, in: Journal of Democracy 5 (1994),
S. 55 (55 ff.); G. Pasquino, Semi-Presidentialism: A Political Model at
Work, in: European Journal of Political Research 31 (1997), S. 128 (136 f.).
Böckenförde, Entstehung (Fn. 22), S. 54 f.; Druey, Informationsrecht
(Fn. 22), S. 63; Fisahn, Europäische Verfassung (Fn. 23), S. 390; Forster,
Staatsrechtliche Beschwerde (Fn. 19), S. 78; Lübbe-Wolff, Funktionen
(Fn. 9), S. 44; O'Donnell, Delegative Democracy (Fn. 24), S. 57; Pasquino,
Semi-Presidentialism (Fn. 24), S. 137; Röhl, Verfahrensgerechtigkeit
(Fn. 23), S. 3; Thürer, Schweiz (Fn. 22), S. 418.
Röhl (Fn. 23), ZfRSoz 14 (1993), S. 17; Thürer (Fn. 22), ZSR 119 I (2000),
S. 418.
– 15 –
Artikel als Titel27. Bei Loseblattkommentaren muss noch das
Erscheinungsdatum der Ergänzungslieferung für die zitierte
Gesetzesbestimmung angegeben werden28. Zitiert wird nicht nach
Seiten, sondern mit der jeweiligen Randnummer. Zweitzitate fallen
wiederum sehr kurz aus29.
d) Überarbeitungen
Häufig erscheinen vielzitierte Artikel später in einer überarbeiteten
Fassung und werden in Übersetzungen publiziert. In solchen Fällen ist
es zwar zulässig, nur für die tatsächlich benutzte Fassung genaue
Angaben einzufügen, doch aussagekräftige Informationen zum Jahr
und Titel der Originalpublikation gehen dabei verloren. Geradezu
verwirrend kann es sein, wenn der Übersetzungstitel vom Originaltitel
erheblich abweicht.
Besser ist darum eine sehr ausführliche
30
Zitierweise im Erstzitat . Das Zweitzitat kann dann in gewohnter
Kürze erfolgen31.
e) Klassikertexte
Besondere Regeln wurden für das Zitieren von alten Texten
entwickelt. Weil solche Texte meist in unterschiedlichen Ausgaben
von mehreren Verlagen publiziert werden, so dass sich derselbe Text
je nach Satzspiegel auf ganz verschiedenen Seiten finden kann,
werden Klassikertexte nach der internen Gliederung oder einer Seitenzählung des Originaldrucks oder einer wissenschaftlichen
Referenzedition zitiert. Dabei ist auch das ursprüngliche Erscheinungsjahr des zitierten Werks anzugeben, nicht etwa nur das Jahr der
aktuellen Publikation. Wer Immanuel Kant zitiert und als einzige
Jahresangabe 1991 erwähnt, der hat bereits einen peinlichen Fehler
gemacht, denn Kant lebte von 1724 bis 1804. Die alleinige
Bezugnahme auf eine bestimmte Ausgabe und deren Seitenzahlen
27
28
29
30
31
P. Mastronardi, Art. 7 BV, in: B. Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die
schweizerische Bundesverfassung, 2002, Rn. 33; B. Huwiler, Art. 562 ZGB,
in: H. Honsell u.a. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht. Zivilgesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., 2003, Rn. 61.
P. Saladin, Art. 6 BV (April 1986), in: J.-F. Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar
zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874, Band 1, Rn. 75 ff.
Mastronardi, Art. 7 BV (Fn. 27), Rn. 31; Huwiler, Art. 562 ZGB (Fn. 27),
Rn. 63; Saladin, Art. 6 BV (Fn. 28), Rn. 60.
J. Ralws, The Idea of an Overlapping Consensus, in: Oxford Journal for Legal Studies 7 (1987), S. 1-25, zitiert nach der überarbeiteten Übersetzung
(Der Gedanke eines übergreifenden Konsenses) in: ders., Die Idee des
politischen Liberalismus, hrsgg. von W. Hinsch, 1992, S. 292 (293 ff.).
Rawls, Gedanke (Fn. 30), S. 295 f.
– 16 –
genügt nicht. Sie kann zusätzlich in Klammern angefügt werden, für
den Fall, dass der Leser dieselbe Ausgabe benutzt32. Auch bei
Klassikerzitaten kann das Zweitzitat kurz bleiben33. Häufiger als
sonst bietet es sich hier an, schon im Erstzitat eine abgekürzte Zitierweise zu benutzen, wenn sich diese als Konvention entwickelt
hat34.
f) Internet
Wenn Publikationen ausschliesslich im Internet erscheinen, dann ist es
ausnahmsweise gestattet, diese nach der Internetquelle zu zitieren35.
Ansonsten gilt die Regel, dass immer die Druckfassung als
verbindliche Fassung konsuliert und zitiert werden muss.
5. Sozialwissenschaftliche Zitierweise (Chicago Style)
In sozialwissenschaftlichen Aufsätzen, wie sie von Juristinnen und Juristen vor allem für Seminararbeiten in den Grundlagenfächern
konsultiert werden, findet sich die extrem kurze Zitierweise des
Chicago Style. Dabei arbeitet man ohne Fussnoten und stellt eine
kurze Literaturübersicht an den Schluss des Aufsatzes. Diese ist nach
Autorennamen und Jahreszahlen sortiert, wobei die Jahreszahlen einen
alphabetischen Index tragen, wenn mehrere Werke desselben Autors
im selben Jahr erschienen sind. Im Ergebnis können die mitten im
Text als Klammerzusatz erscheinenden Zitate (Röhl, 1993:17) extrem
kurz ausfallen. Diese Zitierweise sollte man in juristischen Arbeiten
nicht verwenden, muss sie aber entschlüsseln können.
6. US-Zitierweise (Bluebook Style)
Juristische Aufsätze in US-amerikanischen Zeitschriften folgen einer
Zitierweise, für die es ein eigenes Handbuch gibt36. Neben Erstzita32
33
34
35
36
G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, § 260 (zitiert
nach der Suhrkamp-Ausgabe, Band 7, 1986, S. 406 f.); I. Kant, Die
Metaphysik der Sitten (MdS), 1797, Zweiter Teil, Erster Abschnitt, § 44
(zitiert nach der Weischedel-Ausgabe, Band VIII, 9. Aufl., 1991, S. 430 f.);
J.-J. Rousseau, Du Contrat social, 1762, Drittes Buch, Kapitel XV. (zitiert
nach der Gallimard-Ausgabe, 1964, S. 250 ff.).
Hegel, Grundlinien (Fn. 32), § 258 (S. 399 ff., 402); Kant, MdS (Fn. 32),
Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, § 57 (S. 470 f.), Rousseau, Contrat (Fn. 32),
Drittes Buch, Kapitel XVI. (S. 254 f.).
I. Kant, KrV, 1781/1787, A 800/B 828.
Bundesverwaltung (Hrsg.), Ergebnisse der Volksabstimmung vom 8.2.2004
<www.admin. ch/ch/d/pore/va/20040208/index.html>.
The Columbia Law Review Association u.a. (Hrsg.), The Bluebook, 17.
Aufl., New York u.a. 2000, S. 21 ff. (allgemeine Regeln), 55 ff. (Rechtsprechung), 107 ff. (Literatur), 183 ff. (Abkürzungsverzeichnis).
– 17 –
ten37 und Zweitzitaten38 verwendet man dabei auch Anschlusszitate
mit "id." (idem, d.h. ebenda)39, schreibt alle Buchtitel und Buchautoren in Versalien, die Aufsatztitel hingegen kursiv und die Aufsatzautoren normal, was für europäische Augen nicht immer einfach zu lesen
ist. Gewöhnungsbedürftig sind auch die verkürzten Endzitatseiten, die
gestückelten Abkürzungen, die Normalschrift bei doppeltem Kursivattribut und die strikt systematisierten kursiven Signalworte (See, See
also, Cf., See, e.g., ...)40. Den Bluebook-Style muss nur verwenden,
wer in Fachzeitschriften der USA oder anderer anglo-amerikanisch geprägter Staaten publizieren möchte. Für alle anderen gilt: Auch bei
der Entschlüsselung sollte man die Regelhaftigkeit der Zitierweise beachten, sonst wird allzu leicht eine Bandangabe als Zitatseite gelesen
und falsch verstanden. Für weniger bekannte internationale Abkürzungen ist das "Bluebook" übrigens eine wertvolle Fundgrube.
V.
Rechtsprechungszitate
Anders als bei den bisher behandelten Literaturzitaten stehen die in
bezug genommenen Entscheide gerichtlicher Behörden nicht im
Literaturverzeichnis und werden auch nicht im Zweitzitat abgekürzt
zitiert. Rechtsprechungszitate gehören in die Fussnoten, weil sonst
der Text zu unübersichtlich würde. Die Zitierweise richtet sich nach
den je eigenen Konventionen der Gerichtsbarkeit und variiert zudem
je nach Publikationsform.
1. Amtliche Sammlungen
Wann immer möglich, insbesondere bei allen publizierten Entscheiden
des Bundesgerichts, ist nach der amtlichen Sammlung zu zitieren. Dabei nennt man regelmässig sowohl die Nummer der Erwägung als
auch die Seite, auf die sich das Zitat bezieht41. Wenn die Erwägung
sich über mehrere Seiten erstreckt, genügt die Seitenangabe als
präziseste Kennzeichnung42. Bei besonders bekannten Entscheiden
37
38
39
40
41
42
See JACK GREENBERG, CRUSADERS IN THE COURTS 116-32, 152-76 (1994)
(discussing the history of the Brown litigation and the LDF's role).
See Brown v. Bd. of Educ., 347 U.S. 483, 486 n.1 (1954); see also GREENBERG, supra note 37, at 450-51 (examining how the arbitrary application of
the death penalty was the "central vice" that the Court recognized).
See id. at 444-45.
See, e.g., Scott W. Howe, The Troubling Influence of Equality in
Constitutional Criminal Procedure: From Brown to Miranda, Furmand and
Beyond, 54 VAND. L. REV. 359, 400-01 (2001).
BGE 123 II 9 E. 2 S. 11; 124 III 266 E. 4 S. 268 – Neue Schauspiel AG.
BGE 116 Ia 359, 378 – Theresa Rohner; 128 I 34, 40 – Rudolf Hausherr.
– 18 –
verwendet man zusätzlich eine Kurzbezeichnung, meist die
Klägerangabe43 oder ein inhaltsbezogenes Schlagwort44, sofern die
Klägerangabe nicht aussagekräftig ist45. Derlei Kurzbezeichnungen
werden nicht offiziell vom Gericht definiert, sondern entwickeln sich
durch Zitierkonvention, wobei auch die Darstellung variiert
(Gedankenstrich oder Komma, Kursiv- oder Normalschrift)46. Die
zitierte Seite wird meist hinter der Anfangsseite des Entscheids durch
Komma angefügt; sie kann zur Verdeutlichung auch in eine Klammer
gesetzt werden, was sich gerade bei längeren Zitatketten empfiehlt47.
Gleichzeitig erinnert die Klammerdarstellung daran, beim
Rechtsprechungszitat ausser der Anfangsseite immer auch die
Zitatseiten explizit zu benennen. Die Klammervariante findet sich
zwar nicht in den Selbstzitaten des Gerichts, wohl aber in der
Literatur, weil sie den Vorteil der Eindeutigkeit, Übersichtlichkeit und
Kürze für sich hat.
Die Systematik der amtlichen Sammlung wurde mehrfach umgestellt,
weshalb bis zum 23. Band (Jahrgang 1897) ohne römische Zahlen für
Teilbände zitert wird48. Aus der Angabe des Teilbandes darf man
übrigens keinen pauschalen Rückschluss auf das Rechtsgebiet ziehen.
So findet sich das Zivilrecht bis 1893 in Abschnitt B des Einheitsbandes, ab 1894 dann in Abschnitt C, ab 1898 in Teilband II und ab 1995
in Teilband III. Beim öffentlichen Recht sind die Zuordnungen noch
wechselhafter.
2. Zeitschriften
Generell gilt, dass Rechtsprechung nur dann nach Zeitschriften zitiert
werden darf, wenn es keine Publikation in der amtlichen Sammlung
gibt.
Eine Zeitschriftenübersetzung kann zusätzlich angegeben
werden.
Rechtsprechungszitate in Zeitschriften erfolgen mit
Gerichtsangabe, Dossiernummer, Zeitschriftenkürzel, Anfangs- und
Zitatseite49. Auch das Entscheidungsdatum wird vielfach hinzugefügt,
insbesondere wenn es nicht mit dem Jahr der Zeitschriftenpublikation
übereinstimmt.
43
44
45
46
47
48
49
BGE 117 Ib 367 E. 2e S. 373 – Eidg. Steuerverwaltung.
BGE 117 IV 437, 440 f. – Justitia.
Z.B. bei anonymisierenden Abkürzungen: BGE 122 II 464 E. 3b S. 466 – G.
BGE 6, 171 E. 1 S. 173 f., Jäggi.
BGE 117 IV 437 (440 f.); 105 Ia 91 (95); 127 I 164 (169).
BGE 6, 171 E. 1 S. 173.
BGer 4C.197/2001 vom 12.2.2002, E. 4b, in: Pra 2002, Nr. 152, S. 821
(822 f., deutsche Übersetzung).
– 19 –
3. Internet
Bei ganz neuen Bundesgerichtsentscheiden, die zur amtlichen
Publikation vorgesehen, aber noch nicht in der amtlichen Sammlung
erschienen sind, darf man bereits das Kürzel "BGE" mit der
Dossiernummer verwenden.
Weil Seitenangaben für die
Internetquelle nicht verfügbar sind, muss unbedingt die Erwägung
bezeichnet sein. Für ausländische Leserinnen und Leser sollte man
zudem darauf hinweisen, wo sich im Internet die Homepage des
Gerichts befindet50.
Diejenigen Entscheide, die laut Internet-Ankündigung nicht zur
amtlichen Publikation vorgesehen sind, können immer nach der
Internetquelle zitiert werden – also selbst dann, wenn sie in
Zeitschriften abgedruckt sein sollten. Da Zeitschriften nichtamtlich
drucken, ist in diesem Fall die Homepage des Gerichts die
"amtlichste" Quelle. Solche Zitate müssen die Gerichtsbezeichnung
(BGer) und dürfen nicht die Bezeichnung der Sammlung (BGE)
erhalten51.
4. Europäische Gerichte
Die
Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte werden englisch- und französischsprachig seit 1996
in den "Reports of Judgements / Recueuil des arrêts de décisions"
amtlich publiziert (Köln: Carl Heymanns). Sie werden mit der
Startseite,
der
Parteienbezeichnung
und
der
internen
Absatznumerierung zitiert, wobei zwischen den Parteibezeichnungen
entweder ein Schrägstrich oder das Kürzel "vs." (versus, gegen)
steht52. Die Absatznummern kann man als "Ziff.", "N" oder "Rn."
kennzeichnen – obgleich "Ziff." sprachlich nicht ganz genau passt,
weil man als "Ziffer" nur das einzelne Zahlenzeichen bezeichnet (0-9),
nicht die mehrstellige Absatznummer (10 ff.). Nichtamtliche deutsche
Übersetzungen finden sich teils in der Europäischen Grundrechte-Zeitschrift (Kehl: N.P. Engel), der Österreichischen Juristen-Zeitung
(Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung) oder im
Newsletter des Österreichischen Instituts für Menschenrechte
(www.echr.coe.int).
Für Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union gibt es eine
amtliche Sammlung, die seit 1990 durch die Einführung des Gerichts
50
51
52
BGE 1P.131/2000 vom 13.11.2001, E. 2 <www.bger.ch>.
BGer 1P.440/2000 vom 1.2.2001, E. 1 <www.bger.ch>.
EGMR 1997-IV, 1346 – Balmer-Schafroh vs. Schweiz (26.8.1997), Rn. 24.
– 20 –
erster Instanz einen Teil II erhalten hat, so dass die Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs seitdem mit einer "I" gekennzeichnet
sind53. Konventionsgemäss wird der Band nicht erwähnt, weil die
Seitenzahlen nach Jahrgängen durchlaufend numeriert sind, so dass
die Anfangsseite genügt. Bekannte Entscheide tragen eine freie
Kurzbezeichnung, häufig die Parteienbezeichnung (mit Schrägstrich)
oder nur die Klägerseite, die dann kursiv gesetzt wird54. Gelegentlich
wird auch nur nach Seiten oder mit zusätzlicher Seitenangabe zitiert55.
Das genaue Entscheidungsdatum und die Prozessnummer der
Rechtssache können hinzugefügt werden56, sind aber für eine
Identifizierung nicht unbedingt nötig, solange aus der amtlichen
Sammlung zitiert wird.
5. Ausländische Gerichte
In Deutschland zitiert man die Urteile und Beschlüsse der Senate des
Bundesverfassungsgerichts nach der Entscheidungssammlung des
Gerichts mit der Reihenfolge: Band, Startseite, Zitatseite57. Wenn es
sich um ganz neue Entscheidungen oder um unpublizierte
Kammerbeschlüsse handelt, ist es zulässig, die genaue Bezeichnung
mit der Internetquelle zu nennen58. Entsprechend verfährt man, wenn
eine Entscheidung nur in Fachzeitschriften abgedruckt ist, wobei in
Deutschland für Rechtsprechungszitate auf das "in:" verzichtet wird59.
Da konventionsgemäss immer die Seiten der amtlichen Sammlung
zitiert werden, ist ein solches Ausweichen nur gestattet, wenn dort
keine Publikation erfolgt. Als Regel gilt auch hier: Amtliche
Publikationen gehen Zeitschriftenpublikationen vor. Bei bekannten
Entscheidungen wird häufig eine nichtamtliche Kurzbezeichnung
hinzugefügt, wobei Sondervoten separat zu kennzeichnen sind60. Bei
anderen deutschen Gerichten und deren Sammlungen verfährt man
entsprechend61.
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54
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58
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60
61
EuGHE 1999, I-4737 – X/Kommission, Rn. 1.
EuGHE 1978, 629 – Simmenthal II, Rn. 13; EuGHE 1999, I-4737 –
X/Kommission, Rn. 1.
EuGHE 1978, 629 (643); EuGHE 1987, 2289 (2338 f. Rn. 15, 19) – Rau.
EuGHE 1964, 1251 – Costa/ENEL (Rs. 6/64 vom 15.7.1964), Rn. 27;
EuGHE 1999, I-2517 – Ciola (Rs. C-224/97 vom 29.4.1999), Rn. 7.
BVerfGE 78, 214 (230).
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), 2 BvR 308/04 vom 4.2.2005,
<www.bverfg.de>.
BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), NJW 1995, 1478 (1479 f.).
So die Senatsmehrheit in BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde; anders
insoweit BVerfGE 80, 164 (165, 169 f.) – Sondervotum Grimm.
BGHZ 24, 72 (78); BGHSt 14, 358 (359) – Tonband; BGH NJW 1991, 2651
– 21 –
In Österreich werden die Entscheide des Verfassungsgerichtshofs mit
ihrer Publikationsnummer zitiert62.
VI.
Normzitate
Eher im Text als in den Fussnoten sollten Normzitate eingefügt
werden, wann immer auf eine Rechtsvorschrift inhaltlich Bezug
genommen wird. Zu den beliebtesten Anfängerfehlern gehört es,
Kommentierungen oder Literatur für Aussagen zu verwenden, die sich
bereits aus dem Gesetz ergeben. Solche Zitate sind falsch, weil nicht
die eigentliche Quelle der Aussage verwendet wird. In solchen Fällen
muss ein Normzitat erfolgen. Literatur darf nur dann zusätzlich
erwähnt sein, wenn sie weiterführende Aussagen zur Norm enthält
(z.B. Kasuistik, Interpretation).
Wer den Textfluss nicht stören will, der kann bei Normzitaten auf Abkürzungen verzichten: "..., wie dies in Artikel 5 Absatz 3 der Bundesverfassung vorgesehen ist." Geringes Störpotential entfalten Klammerzusätze im Text (Art. 5 Abs. 3 BV) oder ergänzende Fussnoten:
"Das folgt aus dem bundesverfassungsrechtlich festgeschriebenen
Grundsatz von Treu und Glauben63." Letztere haben aber den
Nachteil, dass man beim Lesen auf das Seitenende schauen muss. Im
Zweifel sollte darum die Klammervariante bevorzugt werden.
Zusätzlich ist die genaue Bezeichnung und die Nummer der
systematischen Rechtssammlung anzugeben, wenn es sich um weniger
bekannte Erlasse handelt (Art. 3 Abs. 3 FMedG)64. Bei kantonalen
Erlassen tritt zum Gesetzeskürzel das Kantonskürzel hinzu (Art. 4
Abs. 2 BE-MaSG)65. Für amtliche Quellen gibt es regelmässig
Zitierkonventionen
mit
Abkürzungen66.
Auf
frühere
Gesetzesfassungen wird durch den Zusatz "a" hingewiesen (Art. 41
aOG). Eigene Abkürzungen darf man nur "erfinden", wenn keine
offizielle Abkürzung in der Publikation des Erlasses festgelegt ist.
62
63
64
65
66
– Videoobservation; BVerwGE 60, 154 (161); BVerwG DVBl. 2001, 139
(139 f.); BAG NJW 2000, 604 (605); OLG Hamm NJW-RR 1992, 583
(584); OVG Bremen NVwZ 1999, 211; Bad.-Württ. VGH ESVGH 25
(1976), 203 (208 f.) – Schwimmen ohne Badekappe; BayObLG NJW 1990,
197 (197 f.); LG München NJW 1999, 726 (728).
VfGH VfSlg. 12.023/1989.
Art. 5 Abs. 3 BV.
Bundesgesetz vom 18.12.1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11).
Gesetz des Kantons Bern vom 12.9.1995 über die Maturitätsschulen (MaSG,
BSG 433.11).
Z.B. AS 1996 1498; BBl 1995 III 1460; UBIE, in: VPB 1984 Nr 72, S. 213.
– 22 –
Es gibt zahlreiche Schreib- und Abkürzungsvarianten für die genaue
Absatz- und Seitenbezeichnung: Art. 5 III BV, BV 5 III, Art. 5 (3) BV,
Art. 8 III 2 BV, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 41 Abs. 1 lit. b BV
u.v.m. Wichtig ist nur, stets die genauestmöglich Bezeichnung zu
wählen, also insbesondere den Absatz oder Satz zu identifizieren, in
dem das Behandelte enthalten ist. Ein knapper Hinweis "BV 5" ist
schon deshalb falsch, weil in den Absätzen dieser Verfassungsnorm
unterschiedlichste Grundsätze geregelt sind.
VII. Abkürzungen
Während in wissenschaftlichen Büchern und Studienabschlussarbeiten
ein Abkürzungsverzeichnis an den Anfang gestellt wird, können in Seminararbeiten die üblichen Abkürzungen ohne weitere Erläuterung
verwendet werden67.
Das gilt vor allem für die
Gesetzesbezeichnungen (BV, OG, VwVG) und einige häufig
verwendete Standardkürzel (Art., Abs., lit., z.B., u.s.w., etc.). Die auf
deutscher Normierung beruhende Dudenempfehlung, innerhalb von
zusammengesetzen Abkürzungen mit Leerzeichen oder kleinen
Abständen zu arbeiten (z. B. statt z.B., u. s. w. statt u.s.w.)68, hat sich
in juristischen Schriften nicht durchgesetzt.
Komplizierte
Abkürzungen sollten bei der ersten Nennung erläutert und können
danach mehrfach verwendet werden69. Generell gilt, dass der
Textfluss möglichst nicht durch Abkürzungen gestört werden sollte,
während in den Fussnoten eher davon Gebrauch zu machen ist.
Zahlen schreibt man bis zum Dutzend als Zahlworte aus, oberhalb dieser Grenze hingegen wird auch im Text mit bezifferten Zahlenangaben
gearbeitet: "Der Kläger hat bis zum 13. Mai zwölf Schafe von den
insgesamt 200 Geschuldeten geliefert." Bei Datumsangaben ist das
technische Format mit führenden Nullen (01.03.1999) in juristischen
Publikationen unüblich.
Statt dessen werden vereinzelte
Datumsnennungen innerhalb des Textes ausgeschrieben (1. März
1999). In den Fussnoten verwendet man die kürzestdenkbare Fassung,
ohne aber die Jahreszahl auf zwei Stellen zu verstümmeln70.
67
68
69
70
Verzeichnisse bei Forstmoser/Ogorek, Juristisches Arbeiten (Fn. 2), S. 351416, und K. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 23. Aufl., 2004, S. 1416.
DIN 5008; vgl. Duden, Rechtschreibung (Fn. 67), S. 89, 93, 105.
Etwa die Abkürzung "RSP RW" oben S. 1 mit Fn. 4 sowie unten S. 24.
1.3.1999, nicht 1.3.99. Vgl. Duden, Rechtschreibung (Fn. 67), S. 92.
– 23 –
VIII. Fazit
Formelle Mängel in Seminararbeiten gehören gleichzeitig zu den
häufigsten und unnötigsten, lassen sie sich doch mit etwas
Gründlichkeit und einem abschliessenden Korrekturdurchgang ohne
grossen Aufwand vermeiden. In Studienarbeiten kommt hinzu, dass
die bewusste Zitatgestaltung (Form) gleichzeitig eine bewusste
Zitierpraxis (Inhalt) fördert und dadurch indirekt zum
wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn beiträgt.
Für die formale
Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten besteht zwar ein weiter
Spielraum, doch führen die zwingenden Anforderungen an
Vollständigkeit und innere Widerspruchsfreiheit (Konsistenz) dazu,
dass jede Gestaltungsvariante Disziplin erfordert. Wer sich nicht ganz
sicher ist, der sollte schon während der Recherchen in der Bibliothek
möglichst detaillierte Literaturangaben notieren (auf Kopien, bei
Exzerpten, in provisorischen Textblöcken im Computer) und die Arbeit vor der Abgabe noch einmal einer Kollegin zur Durchsicht auf
formale Schwächen geben.
– 24 –
Erklärung gemäss Artikel 44 Absatz 2 RSP RW
Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen,
die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe
ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt, dass andernfalls der
Senat gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes über die
Universität vom 5. September 1996 und Artikel 20 des
Universitätsstatuts vom 17. Dezember 1997 zum Entzug des aufgrund
dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist.
_______________________________________
(Datum und eigenhändige Unterschrift)
– 25 –
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