Pesc/00/130 Brüssel, den 22. September 2000 11240/00 (Presse 311) Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union zur Durchführung der Vereinbarung von Lusaka Die Europäische Union – gestützt auf die Vereinbarung von Lusaka, die am 1. September 1999 in Kraft getreten ist, ihren Gemeinsamen Standpunkt vom 8. November 1999, ihre Erklärungen vom 16. Juli 1999, vom 30. November 1999, vom 9. Juni 2000 und vom 21. August 2000, die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution Nr. 1304, sowie die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates vom 5. September 2000, im Anschluss an die Erklärungen der kongolesischen Regierung vom 23. August 2000 in Kinshasa vor dem Diplomatischen Korps und die Vorschläge, die der Präsident der Demokratischen Republik Kongo vor kurzem schriftlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterbreitet hat – bekräftigt, dass sie an der Vereinbarung von Lusaka festhält, die den einzigen Rechtsakt darstellt, über den ein Konsens besteht, und die heute als Grundlage für die Aushandlung einer Lösung des Konflikts und für Maßnahmen der Völkergemeinschaft, insbesondere der VN und der OAU, zur Wiederherstellung des Friedens in der Demokratischen Republik Kongo und in der gesamten Region dient; ist beunruhigt angesichts der Vorschläge, die Durchführung dieser Vereinbarung auszusetzen, und des Risikos einer allgemeinen Wiederaufnahme der Kämpfe sowie der Gefährdung der friedenssichernden Operation der Vereinten Nationen, zu der eine solche Initiative führen würde; ruft die Parteien der Vereinbarung von Lusaka auf, sich über die Art und Weise zu einigen, wie dem Friedensprozess ein neuer Impuls verliehen werden kann; weist darauf hin, dass die Einhaltung der Regeln des Völkerrechts, die Konsolidierung des Waffenstillstands und die Aushandlung von Lösungen für die Sicherheitsprobleme, der Schutz der Bevölkerung sowie der Menschenrechte und die Wiederherstellung der Demokratie Voraussetzungen für die Wiederherstellung des Friedens in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region der Großen Seen sind; erinnert an die katastrophalen Auswirkungen des Krieges auf die Bevölkerung und ruft alle Parteien dringend auf, die Bewegungsfreiheit und die Arbeit der Mitarbeiter der humanitären Organisationen zu erleichtern; ruft die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die übrigen Unterzeichner der Vereinbarung von Lusaka im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des in Lusaka eingeleiteten Friedensprozesses und die Wiederaufnahme der Umsetzung der Vereinbarung auf, unverzüglich untereinander ein Mindestmaß an Vertrauen wiederherzustellen, indem sie den Waffenstillstand einhalten, den in der Vereinbarung von Kampala und in dem Dreier-Übereinkommen (Uganda, Ruanda, Vereinte Nationen) über die Stadt Kisangani vorgesehenen Entflechtungsplan umsetzen und die untereinander vereinbarten Garantien hinsichtlich der Sicherheit und Bewegungsfreiheit, die von der Regierung in Kinshasa anlässlich der Mission von Herrn Abubakar mündlich bestätigt, aber noch nicht in Kraft gesetzt wurden, die jedoch für den Einsatz der MONUC unerlässlich sind, dringend bestätigen und anwenden; ruft ferner die Regierungen Ugandas und Ruandas sowie die übrigen Unterzeichnerstaaten auf, die Resolution Nr. 1304 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich anzuwenden und ihre Vorschläge für den Abzug ihrer Truppen aus der Demokratischen Republik Kongo umzusetzen; ist der Ansicht, dass die Wiederherstellung des Friedens durch direkte Verhandlungen erleichtert werden kann, sofern die Bestimmungen der Vereinbarung von Lusaka, die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die Interessen aller am Konflikt beteiligten Parteien berücksichtigt werden und die Verhandlungen auf die Wiederherstellung der Autorität des kongolesischen Staates in seinem gesamten Hoheitsgebiet abzielen; bekräftigt seine Unterstützung für den innerkongolesischen politischen Dialog und ruft die kongolesische Regierung nach dem Buchstaben und dem Geist der Vereinbarung von Lusaka auf, ohne weitere Verzögerung auch die Maßnahmen zu treffen, die insbesondere hinsichtlich des Rechts auf politische Betätigung vonnöten sind, um einen politischen Dialog zwischen Kongolesen einzuleiten, der eine Voraussetzung für den Aufbau eines Rechtsstaats und die Wiederherstellung des Friedens innerhalb der Demokratischen Republik Kongo ist. Sie ermutigt ferner die übrigen kongolesischen Parteien zu einer konstruktiven Haltung, um diesen Dialog zu erleichtern. Die mit der Europäischen Union assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die ebenfalls assoziierten Länder Zypern, Malta und Türkei sowie die EFTA-Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, schließen sich dieser Erklärung an.