Universität Hohenheim, Lägeler

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Universität Hohenheim, Lägeler
Übung Privatrecht SS 03
Termin 24.06.2003
Aufgabe 1
( Universität Hohenheim
Diplomvorprüfung WS 02/03
Aufgabe 1 )
Dr. Müller-Wohlauf ( M ) betreibt eine größere Privatpraxis mit mehreren
angestellten Ärzten in Düsseldorf, die sich auf plastische Chirurgie spezialisiert
hat. Um seinen zunehmend jüngeren Patientinnen eine ansprechende
Atmosphäre bieten zu können, beschließt er, seine Praxisräume neu zu
möblieren.
Er nimmt Kontakt auf zu dem auf Arztpraxen spezialisierten Einrichtungshaus
E-GmbH. M interessiert sich für die Einrichtungskombination „Atlantik2. In
mehreren Verhandlungsgesprächen einigt man sich auf die Details ( Anzahl der
Sitzmöbel, Maße, etc. ) und den Preis von 50.000 Euro.
Einen Tag nach Abschluss der Verhandlungen sendet E ein mit
„Auftragsbestätigung“ bezeichnetes Fax an M, in dem es ( durch ein Versehen
bei E ) u.a. heißt:
„ Hiermit bestätige ich Ihnen den gestern am Telefon geschlossenen Vertrag
über die Einrichtungskombination „Pazifik“ ... zum Preis von 55.000 Euro.“
Bei dieser Ausführung handelt es sich um eine ähnliche Kombiantion, die
lediglich mit feineren Materialien gearbeitet ist.
M ist wie immer sehr beschäftigt und liest das Fax daher nur flüchtig.
Als die Möbel geliefert werden, erkennt M die Verwechslung und verweigert die
Annahme.
Kann E Zahlung der gelieferten Einrichtungsgegenstände verlangen?
Abwandlung:
In dem mit „Auftragsbestätigung“ überschriebenen Fax der E heißt es:
Gerne nehmen wir Ihren gestern erteilten Auftrag zur Lieferung der
Einrichtungskombination „Pazifik“ ... zum Preis von 55.000 Euro an.“
Lösungsskizze ( Lägeler )
E hätte Zahlungsanspruch für die gelieferten Möbel aus § 433 II BGB,
wenn ein entsprechender Kaufvertrag zustande kam.
Die Vertragsverhandlungen hatten die Einrichtungskombination
„Atlantik“ zum Preis von 50.000 Euro zum Gegenstand. Demnach
keine vertragliche / vetragsgemäße Lieferung der E.
Möglicherweise ist der Kaufvertrag nach den Grundsätzen des KBS
zustande gekommen.
Hierzu müssten folgende Anwendungs-voraussetzungen erfüllt sein:
Grundsätzlich besteht Handelsbrauch unter Kaufleuten. Demnach ist
es die Pflicht des kaufmännischen Vertragspartners, der von einem
anderen Kaufmann ein KBS über geführte Verhandlungen erhält,
unverzüglich zu widersprechen, wenn ein unrichtiger SV bestätigt
wird.
Sonst gilt sein Schweigen als Annahme des Vertrages mit dem
bestätigten Inhalt.
E ist Kaufmann gemäß § 6 I HGB.
M ist Freiberufler, also kein Kaufmann, mangels Gewerbe. Allerdings
ist das KBS auch bei nicht-kaufmännischen Empfängern anwendbar,
wenn diese in erheblichem Umfang – ähnlich einem Kaufmann – am
Geschäftsleben teilnimmt und damit rechnen muss, dass ihm
gegenüber nach kaufmännischen Gepflogenheiten verfahren wird.
Im vorliegenden Falle ist dies zu bejahen.
Nach Inhalt und Zweck sollte das Schreiben der E auch Ergebnis
vorangegangener Vertragsverhandlungen verbindlich festhalten, trotz
der Überschrift „Auftragsbestätigung“.
„Pazifik“ ist auch genehmigungsfähig, da es sich um eine ähnliche
Kombination handelt. Auch die Preisabweichung ist vertretbar, es
konnte vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung des Empfängers
gerechnet werden konnte.
Letztendlich hat der A nicht unverzüglich widersprochen.
E hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die
Kombination „Pazifik“ zum Preis von 55.000 Euro gegen M.
Abwandlung:
Nach Inhalt und Sinn liegt hier kein KBS vor, sondern echte
Auftragsbestätigung. Inhalt und Titel stimmen überein. Das Schreiben
als Annahmeerklärung weicht vom Antrag des M ab, daher § 150 II
BGB – neues Angebot.
Schweigen des M kann nicht als Annahme verstanden werden, daher
kein Anspruch der E auf Zahlung.
Allg.:
Auftragsbestätigung: Vertrag kommt erst mit dem Schreiben zustande
KBS: hier wird vom Bestätigenden bereits ein vorheriger
Vertragsschluss angenommen
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