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Seesicherheit
Herausforderungen für die deutsche maritime Sicherheitspolitik
Von Sigurd Hess
Seit den Terrorangriffen am 11. September 2001 in New York und Washington und verstärkt
nach dem Bombenterror des 11. März 2004 in Madrid und des 07. Juli 2005 in London wogt
in Deutschland eine erregte Debatte über die Verschärfung von Maßnahmen zur inneren
Sicherheit hin und her. Nach dem Scheitern des "Luftsicherheitsgesetzes" vor dem
Bundesverfassungsgericht am 15. Februar 2006 hat die öffentliche Debatte zwar an Schärfe
gewonnen, nicht jedoch an Qualität und Ergebnisorientierung. Dabei fällt auf, dass das Thema
"Seesicherheit" nur selten gestreift wird.
Deutschlands Wohl und Nutzen hängt ganz entscheidend von der See ab. Deutschland und
seine exportorientierte Wirtschaft sind eng eingebunden in das Weltwirtschaftssystem und in
dessen globalen Warenaustausch und Rohstoffverkehr. Freie Seewege sind die Lebensadern,
auf die Deutschland wegen seiner geostrategischen Lage und seiner exportwirtschaftlichen
Orientierung besonders angewiesen ist. Deutschland bereedert die größte
Containerschiffsflotte und die drittgrößte Handelsflotte der Welt. Freier und sicherer
Seeverkehr ist eine notwendige Voraussetzung, dass sich die deutsche Wirtschaft und
Gesellschaft erfolgreich entwickeln und im Weltwirtschaftssystem gegen scharfe Konkurrenz
und im Wettbewerb bestehen kann.
Gegenstand der öffentlichen Diskussion über Seesicherheit ist ihre Gefährdung durch
Terroraktionen, Piraterie und die Proliferation von Massenvernichtungswaffen, sowie andere
kriminelle Handlungen wie Waffen- und Drogenschmuggel und Menschenhandel. Die
Terrororganisation Al-Qaida hat deutlich gemacht, dass sie die Bedeutung der Wirtschaft und
deren kritischer Transportinfrastruktur verstehen, von denen die Machtpositionen und
Prosperität der westlichen Industriegesellschaften abhängig sind. In einer langen
Videobotschaft hat Ayman al Zawahiri, der Stellvertreter Osama bin Ladens, erläutert, dass
die Strategie der Zerstörung sich gegen zentrale wirtschaftliche Ziele richtet. "... Daher
entwickelten die Attentäter eine neue Form des Dschihad: den wirtschaftlichen. Er zielt auf
die Schwächung des Gegners, indem er dessen wirtschaftliche Schlagadern lahm legt, damit
vielleicht eine Wirtschaftskrise herbeiführt ...“1
Hierfür unterhält Al-Qaida eine eigene Schiffsflotte,2 allerdings bisher nur für den
Eigentransport von Sprengstoff, operativem Personal und Schmuggelgütern. Seit der
Verhaftung und dem Verhör von Abdul Rahim Mohammed Abda al Nasheri im November
2002 ist die Taktik erkennbar geworden, die Al-Qaida für maritime Terroroperationen
verfolgt. Sie soll aus vier Elementen bestehen:
 Erstens, der Einsatz von Hochgeschwindigkeitsbooten, die mit Sprengstoff beladen als
„schwimmende Bomben“ in Handels- und Kriegsschiffe gesteuert werden
 Zweitens, die Nutzung von gekaperten Handelsschiffen, die in der Nähe von anderen
Handels-und Passagierschiffen zur Explosion gebracht werden können
 Drittens, der Einsatz von sprengstoffbeladenen Flugzeugen als "Marschflugkörper" gegen
Passagierschiffe, Tanker und deren Abfertigungsbrücken
 Viertens, die Ausbildung von "Froschmännern" für Unterwasserangriffe mit Sprengstoff
und Minen gegen Seeschiffe.
Obwohl bis heute noch kein groß angelegter Terrorangriff mit Schiffen oder mit
Schiffscontainern stattgefunden hat, ist das Risiko für die Schifffahrt und deren
Verkehrsinfrastruktur realistisch, bedrohlich und muss zu größter Wachsamkeit
herausfordern.
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Die „Choke Points“ des Seeverkehrs
Der Ferngütertransport im Welthandel wird zu 95% über den Schiffsverkehr abgewickelt3.
Die Ölversorgung der Welt erfolgt zu 60% durch mehr als 3500 hochseefähige Tankschiffe,
seien es Riesentanker mit 300.000 t oder kleinere Zubringer-Tanker mit 20.000 t. Der
deutsche Steinkohlebedarf wird zu 60% über See importiert.4 Diese und andere
Handelsströme passieren durch acht enge Seegebiete, in denen sich fast der gesamte
Weltseeverkehr bündelt. Sie sind als „choke points (Druckpunkte)" so eng, dass sie durch
einen Unfall blockiert oder durch einen Terrorangriff gesperrt werden können. Hierzu
gehören:
 Die Ostseezugänge, das sind der große Belt, der Sund und der Nord-Ostsee-Kanal, wobei
der Nord-Ostsee-Kanal der am meisten befahrene Kanal der Welt ist
 Die Schifffahrtsstraßen im Englischen Kanal und in der Deutschen Bucht, unter anderem
mit den Zugängen zu den größten europäischen Containerhäfen Rotterdam und Hamburg
und dem größten deutschen Ölterminal Wilhelmshaven
 Die Straße von Gibraltar als Verbindung zwischen Atlantik und Mittelmeer
 Der Bosporus als Verbindung zwischen Mittelmeer und Schwarzem Meer
 Der Suez-Kanal und die Bab el-Mandeb Passage als Verbindung zwischen Mittelmeer,
Rotem Meer und dem Indischen Ozean
 Der Panama-Kanal als Verbindung zwischen Pazifik und Atlantik
 Die Straße von Malakka und Singapur als kürzeste Verbindung zwischen dem Indischen
Ozean und dem Pazifik.
Die nationalen und völkerrechtlichen Zuständigkeiten für die Seegebiete leiten sich aus dem
Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der UN von 1982 ab. Das Küstenmeer oder die
Hoheitsgewässer jeden Staates reichen von der "Basislinie", landläufig als Küstenlinie
bezeichnet, 12 sm (ca. 22 km) seewärts (siehe gestrichelte Linie in der Karte). Das
Küstenmeer ist Bestandteil des Hoheitsgebietes des Küstenstaates, in ihm gelten alle
nationalen Gesetze. Vom Küstenmeer bis zu 200 sm seewärts erstreckt sich die
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) (siehe ausgezogene Linie in der Karte). Hier gelten
Das deutsche Küstenmeer und die ausschließliche Wirtschaftszone
Quelle: BSH
die souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates nur eingeschränkt, während
andere Staaten in dieser Zone bereits die Freiheit der hohen See genießen können. In Nordund Ostsee besitzt die Bundesrepublik Deutschland eine Küstenlinie von nahezu 2.400 km.
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Pro Jahr bewegen sich ca. 400.000 Schiffe durch das deutsche Küstenmeer, ca. 150.000
Schiffe laufen deutsche Häfen an. Dieser Seeverkehr muss sicher durchgeleitet werden und
hat Anspruch auf die Einhaltung aller seerechtlichen Konventionen. Die Freiheit der Meere
kann durch zu restriktive Sicherheitsmaßnahmen erstickt werden, jedoch ohne Sicherheit gibt
es keine Freiheit der friedlichen Seepassage.
Schiffsüberfälle durch Piraten
Jährlich werden bei hoher Dunkelziffer etwa 300 Pirateriefälle mit einer Schadenssumme von
ca. 15 Milliarden $ registriert. In den ersten drei Quartalen 2009 wurden 50 von deutschen
Reedern betriebene Schiffe von Piraten angegriffen. Damit befindet sich Deutschland seit
Jahren an der Spitze aller bedrohten Schiffahrtsnationen5. Piraterie konzentriert sich auf
Gebiete rund um den Äquator, wo Schlupfwinkel in Archipelen, enge, navigatorisch
gefährliche Schifffahrtsstraßen und schwächliche, fehlende Regierungsgewalt der
Küstenstaaten zusammentreffen. Sie war in den letzten Jahren eher rückläufig, ist aber im
Golf von Aden und im westlichen Indischen Ozean seit 2008 dramatisch angestiegen. Die
somalischen Piraten haben dort mit relativ einfachen Mitteln, aber auch mit militärischen
Handwaffen und dem Einsatz elektronischer Technologie ihre Erfolgsaussichten verbessert.
Festnahme von Piraten durch Soldaten der Fregatte „Rheinland-Pfalz“ Quelle: PIZ Marine
Die exemplarischen Beispiele für spektakuläre Fälle von Piraterie zeigen auch die Grenzlinien
zwischen Piratenüberfällen zur eigenen Bereicherung, den besonderen Schwierigkeiten bei
Befreiungsaktionen und der eigentlichen Vorbereitung von Terrorangriffen auf:
 "Dewi Madrim", 26. März 2003, der Chemietanker wird in der Straße von Malakka
aufgebracht, danach führen die zehn Piraten navigatorische und seemännische Übungen
durch und verschwinden nach einigen Stunden spurlos. Es bleibt unklar, ob der
Piratenüberfall nicht in Wirklichkeit dem seemännischen Training von Terroristen diente
 „Seabourne Spirit“, 05. November 2005, das Kreuzfahrtschiff wird vor der jeminitischen
Küste von Piraten angegriffen, die durch den Einsatz von sogenannten „Schallkanonen“
verjagd werden
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„Le Ponant“, 04. April 2008, erfolgreicher Piratenüberfall auf den französischen
Kreuzfahrtsegler vor der Küste Somalias. Der französische Aviso „Le Commandant
Bouant“ und Hubschrauber der kanadischen Fregatte „Charlottetown“, beides Schiffe der
Operation „Enduring Freedom“ verfolgen und beobachten die Piraten. Die 30
Crewmitglieder kommen nach Lösegeldzahlung durch den Eigner frei. Danach verfolgt
ein französisches Sonderkommando die Piraten an Land, von denen sechs gefangen
werden und ein Teil des Lösegelds gefunden wird
„Le Carré d’As“, 02. September 2008, die französische Yacht wird vor Somalia gekapert.
Auf dem Weg zur somalischen Küste wird die Yacht von französischen
Kampfschwimmern am 16. September befreit
INS „Tabar“, 19. November 2008, die indische Fregatte wird von einem gekaperten
Fischereifahrzeug, das als Piraten-Mutterschiff operierte, angegriffen. Die Fregatte
versenkt das Piraten-Mutterschiff, die gefangenen thailändischen Fischer kommen bei
dem Angriff ums Leben
„Tanit“, Anfang April 2009 wird die französische Yacht im Golf von Aden gekapert. Am
10. April 2009 wird die Yacht von französischen Spezialkräften befreit, beim
Feuergefecht mit den Piraten wird der Skipper der Yacht tödlich getroffen
„Maersk Alabama“, 08. April 2009, das amerikanische Containerschiff wird gekapert, die
Besatzung kann sich aber selbst befreien, während der Kapitän Richard Philips von den
Piraten als Geisel in einem Rettungsboot gefangen gehalten wird. Er wird am 12. April
2009 von Scharfschützen eines US-amerikanischen Spezialkommandos befreit
„Hansa Stavanger“, 04. April 2009, das Kommandounternehmen der deutschen
Bundespolizei GSG 9 wird nach 26 Tagen ohne Erfolg abgebrochen, nachdem Planung
und Vorbereitung dieser Aktion zu wochenlangen Verzögerungen führten und damit
weder die Überraschung, noch die Geheimhaltung der Aktion gewährleistet werden
konnte. Die „Hansa Stavanger“ wird später freigekauft.
Die „Hansa Stavanger“ wird von Fregatten der Operation „Atalanta“ nach Mombasa
geleitet
Quelle: PIZ Marine
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Im November 2009 befanden sich 11 Schiffe und 262 Besatzungsangehörige in der Hand der
somalischen Piraten. Befreiungsaktionen können nur in außergewöhnlichen Situationen
erfolgreich sein, da als oberstes Gebot gilt, das Leben der Geiseln nicht zu gefährden. So
werden weiterhin Lösegelder gezahlt werden, obwohl diese Zahlungen das Piratenproblem
nur vergrößern. Der Selbstschutz an Bord der angegriffenen Handelsschiffe funktioniert
durchaus, allerdings nur auf modernen, schnellen und großen Schiffen. Bewaffnete
Sicherheitskräfte an Bord sind illusorisch und rechtlich problematisch, praktiziert wird der
Begleitschutz zur Zeit nur auf spanischen und französischen Fischereifahrzeugen und auf
einigen militärischen Tankern mit Zivilbesatzung. Wegen der riesigen Ausdehnung des zu
überwachenden Seegebiets werden die Piraten-Mutterschiffe nur selten gestellt. Die
Handelsschiffe werden im Golf von Aden erfolgreich durch die Kriegsschiffe eskortiert,
obwohl es pro Jahr ca. 25.000 Passagen gibt. Der Geleitschutz kann aber wegen der Größe
des Seegebiets nicht auf den gesamten westlichen indischen Ozean ausgedehnt werden.
Die Analyse der Überfälle zeigt jedoch, dass Piraten und Terroristen nur wenig gemeinsam
haben. Piraten sind am laufenden Seeverkehr interessiert, um gute Beute machen zu können.
Terroristen wollen größtmöglichen Schaden verursachen, um den Seeverkehr zumindest
temporär zum Erliegen zu bringen. Nordeuropa ist von Piraten verschont geblieben, Klaus
Störtebeker und Gödeke Michels haben keine modernen Nachfolger gefunden.
Terrorangriffe auf Schiffe
Terrorangriffe richten sich gegen große Schiffe mit gefährlicher Ladung (Öl-, LNG- und
LPG-Tanker,6 Gefahrgutladungen), gegen Fähren, Passagier- und Kreuzfahrtschiffe mit vielen
Menschen an Bord und gegen Kriegsschiffe wegen ihres politischen Status. Gleichermaßen
gefährdet sind Bohrplattformen auf See, Fährterminals und Landungsbrücken in Häfen. Sie
sind verletzlich durch Selbstmordattentäter oder ferngesteuerte Sprengboote, eingeschleuste
Sprengsätze in Fahrzeugen und Containern, das Werfen von Minen, Hijacking7 und
Sabotagehandlungen. Der Einsatz von "Schiffen als Waffe", gerichtet gegen
Menschenansammlungen, zum Herbeiführen einer Umweltkatastrophe oder um
Schifffahrtsmärkte und Handel und Wandel zusammenbrechen zu lassen, ist zur Erpressung
von Staaten denkbar. Eindeutig belegt sind die folgenden größeren Terroranschläge auf See
durch Al-Qaida-Terroristen8:
 USS "The Sullivans", Januar 2000, der Sprengbootangriff auf den US-Zerstörer im Hafen
von Aden scheitert, weil das Boot mit Sprengstoff überladen ist und sinkt
 USS "Cole", 12. Oktober 2000, der US-Zerstörer wird auf Reede vor Aden liegend von
Selbstmordattentätern mit einem sprengstoffbeladenen Schnellboot angegriffen, 17 tote
und 39 verletzte Seeleute
 "Limburg", 06. Oktober 2002, der Doppelhüllen-Öltanker wird vor der Küste des Jemen
von einem Sprengboot (1200 kg TNT und C-4 Sprengstoff) schwer beschädigt, ein Toter,
90.000 Barrel Öl laufen aus. Vermutlich war Al Nasheri, der Al-Qaida "Prince of the Sea"
für die Planung der Terroranschläge auf die "The Sullivans", "Cole" und "Limburg"
verantwortlich
 „Takasuza“, 24. April 2004, am Basra Ölterminal scheitert der Anschlag mit einem
Sprengboot auf den Tanker während der Beladung, drei tote US-Soldaten
 Am 10. August 2005 wird der Al-Qaida-Terrorist Louai Sakra von der türkischen Polizei
verhaftet und damit der Sprengstoffanschlag auf israelische Kreuzfahrtschiffe in Antalya,
Türkei verhindert
 Drei Tage, 26. – 29. November 2008, dauern die Terrorangriffe in der indischen Stadt
Mumbai an, die über 160 Opfer fordern. Die pakistanischen Terroristen kommen über
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See, der Angriff wird durch eine amphibische Operation eingeleitet, bei der die
Terroristen an mehreren Stellen der Stadt Mumbai anlanden.
Die tatsächlichen und gescheiterten Terrorangriffe konzentrieren sich bisher auf die
Seegebiete am Horn von Afrika, das Mittelmeer, die Straße von Hormuz, den indischen
Ozean und die Philippinen-See. Das liefert eine Begründung für die maritimen Anteile der
Operation "Active Endeavour" und "Enduring Freedom" der NATO und der US-geführten
Koalition zur Überwachung der genannten Seegebiete. Schiffe und Flugzeuge der deutschen
Marine haben sich bisher an den kollektiven Überwachungen und Schutzoperationen in der
Straße von Gibraltar, im östlichen Mittelmeer, im Golf von Aden und in den Seegebieten am
Horn von Afrika beteiligt. In der Nord-und Ostsee kam es bisher, außer bei einigen
Terroralarmen für Fährschiffe, zu keinem Angriff.
Die Proliferation von Massenvernichtungswaffen und Raketen
Sollten Massenvernichtungswaffen in die Hände von Terroristen gelangen, würde sich eine
besonders katastrophale Gefährdung ergeben. Eine "schmutzige radiologische Bombe" oder
eine primitive Atombombe, versteckt in Containern an Bord eines Schiffes, stellt die größte
anzunehmende Gefahr für Hafenstädte dar. Zwar waren es "nur" Unglücksfälle, aber die
Munitionsexplosionen in Halifax 1917 und die Explosionen der Frachter "Grandchamp" und
"High Flyer" im Hafen von Texas City am Golf von Mexiko am 16. und 17. April 1947
können Hinweise darauf geben, welche katastrophalen Verwüstungen bereits durch die
konventionelle Explosion von je 2.300 t und 1.000 t Schwefel und Ammoniumnitrat im
Hafen, im angrenzenden Industriegebiet und in den umliegenden Wohngebieten angerichtet
werden können.
Waffenschmuggel, seien es konventionelle oder Massenvernichtungswaffen, Bauteile zu
deren Herstellung oder Trägersysteme, wie Raketen bilden die andere Gefährdungskategorie.
Am 09. Dezember 2002 wurde der Frachter "So San" vor der Küste des Jemen von der
spanischen Fregatte „Navarra“ gestoppt und untersucht.9 Unter einer Zementladung versteckt
wurden Scud-B-Raketen gefunden, die der Jemen in Nordkorea beschafft hatte. Es gab
völkerrechtliche Verwicklungen und diplomatische Proteste. Nach den Seerechtsregeln war
die Untersuchung rechtmäßig, da das Schiff durch mangelhafte Kennzeichnung und ohne
Flagge gegen diese Regeln verstoßen hatte. Die Ladung musste jedoch freigegeben werden,
da der Handel mit Mittelstreckenraketen völkerrechtlich noch nicht verboten ist.
Die Durchsuchung des deutschen Frachters "BBC China" im Oktober 2003 in einem
süditalienischen Hafen10 förderte Bauteile für Gaszentrifugen zur Urananreicherung für
Libyen zu Tage. Die Durchsuchung im Hafen wurde durch die Kooperation der deutschen
Reederei mit der italienischen Polizei und durch Hinweise der amerikanischen und britischen
Geheimdienste ermöglicht. Auf hoher See wäre die Durchsuchung an den eng gefassten
Bestimmungen des Art. 110 SRÜ gescheitert.
Am 22. Juni 2003 wurde das Frachtschiff "Baltic Sky" von griechischen Kommandoeinheiten
aufgebracht.11 Die Ladung bestand aus 680 t Sprengstoff und 8.000 Zündern und wurde vom
griechischen Schifffahrtsminister als "tickende Bombe" charakterisiert. Schiff und Ladung
wurden in einem abgelegenen Hafen einer griechischen Insel interniert, Kapitän und
Besatzung wurden wegen illegalen Besitzes und Transport von Sprengstoff angeklagt. Der
Zugriff war wiederum nur durch die enge Kooperation der griechischen Behörden mit den im
Mittelmeer operierenden NATO-Marinen und den Geheimdiensten erfolgreich.
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Im Oktober 2009 wurde das Containerschiff „Francop“ von israelischen Kommandoeinheiten
vor Zypern aufgebracht. An Bord befanden sich mehrere Hundert Tonnen Raketen,
Infantriewaffen und Munition, von denen der israelische Geheimdienst Mossad feststellte, daß
die Waffen im Iran verladen wurden und für die libanesische Hisbollah bestimmt seien.
Ebenfalls im Oktober 2009 wurde die „Hansa India“ im Roten Meer von US Fregatten
gestellt. Der Frachter hatte iranische Waffen für Syrien an Bord, die vermutlich für die
Hisbollah bestimmt waren12. Die Marineeinheiten der UNIFIL, die das Waffenembargo vor
der libanesischen Küste zu überwachen haben, waren an diesen Operationen nicht beteiligt.
Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr auf See
Die Terrorgefahr auf See ist spätestens seit 2001 ein Dauerzustand. Das Dilemma der offenen,
demokratisch verfassten westlichen Gesellschaften ist offensichtlich. Der Terrorist muss nur
einmal erfolgreich sein, um durch größtmöglichen Schaden Angst, Schrecken und
Verunsicherung zu erzielen. Der liberale Staat muss jedoch ständig auf der Hut sein.
Vorwarnzeiten sind - wenn überhaupt - nur durch Informationen der Geheimdienste zu
gewinnen. Seeraumüberwachung und das Erstellen eines konsolidierten Lagebilds für alle an
der Gefahrenabwehr beteiligten Akteure ist eine zwingende Voraussetzung für zielgerichtetes
Handeln. Es wäre töricht, die relativ niedrige Gefährdung in Nord-und Ostsee als Begründung
dafür zu nehmen, sich an den kollektiven UN-, EU- und NATO-Operationen in entfernteren
Seegebieten nicht mehr beteiligen zu wollen. Frei nach Bertolt Brecht und
Verteidigungsminister Peter Struck läßt sich sagen: Entweder werden die Gefahren dort
bekämpft, wo sie entstehen oder sie kommen zu uns. Damit Deutschland nicht in Seenot
gerät, ist die Beteiligung der deutschen Marine an UN-, EU- und NATO-Operationen im
Mittelmeer und am Horn von Afrika weiterhin geboten.
Für die Gefahrenabwehr auf See im deutschen Küstenmeer, in der Ausschließlichen
Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee und weltweit auf hoher See stehen zivile, polizeiliche
und militärische Kräfte der fünf deutschen Küstenländer und des Bundes, vertreten durch die
Organisationsbereiche der sechs Bundesministerien für Verkehr, Inneres, Landwirtschaft,
Umwelt, Finanzen und Verteidigung zur Verfügung. Das Grundgesetz verteilt die
Zuständigkeiten von Bund und Ländern im Bereich der Gefahrenabwehr auf See in einer sehr
komplizierten Weise. Die Gesetzgebungskompetenzen sind zerfasert, die Zuständigkeiten für
den Vollzug sind zersplittert. Selbst der Bund hat seine Vollzugsaufgaben einer Vielzahl von
Behörden zugewiesen. Diese komplizierte Abgrenzung der Kompetenzen erschwert es, die
Seesicherheit auf eine effektive und effiziente Art und Weise zu wahren. Aufgrund
spektakulären Behördenversagens im Havariefall des Holzfrachters "Pallas", der brennend am
29. Oktober 1998 vor Amrum strandete, aber auch durch die Bewusstseinsveränderungen, die
durch viele internationale Initiativen im Bereich der Seesicherheit herbeigeführt worden sind,
hat sich im letzten Jahrzehnt vieles geändert und manches verbessert. Allerdings zielen die
bisherigen Reformen vor allem auf eine verbesserte Koordination des Verwaltungshandelns
ab. Man verkennt, dass mit dem Eintreten der großen Katastrophe die Stunde der Exekutive
geschlagen hat und nur zielgerichtete und auftragsorientierte Führung der Einsatzkräfte dazu
beitragen kann, den Terroranschlag zu verhindern oder die Folgen des Terroranschlags oder
anderer Katastrophen zu überwinden.
Für die vollzugspolizeilichen Aufgaben im Küstenmeer der fünf Bundesländer Niedersachsen,
Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern stehen deren
Wasserschutzpolizeien zur Verfügung. Insgesamt werden 29 Küstenstreifenboote mit
beschränktem Fahrbereich eingesetzt. Die Wasserschutzpolizeien der Länder gehören jedoch
nicht zum Koordinierungsverbund der Küstenwache.
Seesicherheit, 14.05.2016
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Die „Küstenwache“
Der grenzpolizeiliche Schutz im Küstenmeer wird von der Bundespolizei und in
eingeschränktem Maße vom Zoll gewährleistet. Außerhalb des Küstenmeeres werden die
schifffahrtspolizeilichen Aufgaben von der Bundespolizei und dem Zoll wahrgenommen. Zur
Die „Eschwege“ (BP 26) der Bundespolizei mit der Kennzeichnung der „Küstenwache“
Quelle: Webseite der Küstenwache www.kuestenwache.de
Koordination aller Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs, sowie weiterer
Schutzaufgaben13 haben alle auf See zuständigen "zivilen" Bundesministerien am 01. Juli
1994 den Koordinierungsverbund der Vollzugskräfte des Bundes als "Küstenwache"
gegründet. Zur "Küstenwache" gehören sechs Schiffe der Bundespolizei, zwölf Boote des
Zoll, vier Schiffe der Wasser-und Schifffahrtsverwaltung und drei Fischereischutzschiffe.
Diese Einheiten führen eine schwarz-rot-goldene Kennzeichnung, den Schriftzug
"Küstenwache" und an den Aufbauten ein hellblaues Wappenschild mit Anker und
Bundesadler. Wie bei den Wasserschutzpolizeien der Küstenländer führen die
Vollzugsbeamten der Küstenwache nur ihre polizeilichen Handwaffen. Die Partner nehmen
ihre originären gesetzlichen Aufgaben grundsätzlich selbst war, kooperieren aber zur
schnellen Reaktion auf Gefahren und Störungen. Die Zusammenarbeit wird durch den
"Gemeinsamen Ausschuss Küstenwache" koordiniert. Die Einsätze werden seit dem 02. April
2004 zentral aus dem Küstenwachzentrum Nordsee in Cuxhaven geleitet.
Das Maritime Sicherheitszentrum in Cuxhaven
Zur Verbesserung der Lageführung und Koordination der Einsatzkräfte haben sich Bund und
Länder darauf verständigt, in Cuxhaven ein „Maritimes Sicherheitszentrum“ (MSZ)
aufzubauen.14 Hier sollen die Küstenwache, das Havariekommando, der zentrale Meldekopf
der Schifffahrt zur Terrorabwehr ("ISPS Point of Contact Maritime Security")15 sowie das
maritime Führungs- und Lagezentrum zusammenarbeiten. Als Übergangslösung bis zum
endgültigen Aufbau des MSZ hat am 01. Januar 2007 das "Gemeinsame Lagezentrum" (GLZ)
seine Arbeit in Cuxhaven aufgenommen. Wie beim Koordinierungsverbund Küstenwache ist
auch bei der Verwaltungsvereinbarung MSZ das Verteidigungsministerium kein
Vertragspartner. Vorgesehen ist lediglich die Gestellung eines Verbindungsoffizier der
Marine und "die Mitwirkung der Streitkräfte im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten".
Damit ist die subsidiäre Mitwirkung im Rahmen der Amtshilfe des Artikels 35 GG gemeint,
Seesicherheit, 14.05.2016
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die jedoch den Einsatz militärischer Mittel ausschließt. Die Vereinbarung wird als "das
Funktionieren des Föderalismus" gefeiert, die "die Militarisierung der inneren Sicherheit"
verhindert. Jede an der asymmetrischen Bedrohung durch den internationalen Terror
orientierte Analyse muss jedoch zu dem Schluss kommen, dass für die Gewährleistung der
Seesicherheit die Polizeien die Zuständigkeit besitzen, viele der zur Gefahrenabwehr
erforderlichen Mittel jedoch fehlen. Umgekehrt verfügt die deutsche Marine über viele der
benötigten Fähigkeiten, hat aber keine Zuständigkeit.
Das Havariekommando
Nach der Havarie der "Pallas" im Oktober 1998 wurde eine unabhängige
Expertenkommission eingesetzt, deren Auftrag lautete, die Havarie zu analysieren, das
bisherige Notfallkonzept zu bewerten und Vorschläge zu dessen Weiterentwicklung zu
unterbreiten. Als zentrale Empfehlung wurde der Aufbau eines "Havariekommandos" als
Einsatzleitung über alle Kräfte des Bundes und der Küstenländer, die bei schweren
Seeunfällen tätig werden, ausgesprochen. Das Havariekommando hat am 01. Januar 2003 in
Cuxhaven seinen Dienst aufgenommen. Bei komplexen Schadenslagen16 wird ein Havariestab
einberufen, der das einheitliche und koordinierte Vorgehen aller Einsatzkräfte ermöglicht.
Eine Beteiligung der Bundeswehr ist nur bei der Logistik, bei Transporten über See zum
Beispiel durch Helikopter sowie Zubringerdiensten an Land vorgesehen. Die Zuordnung des
Havariekommandos zum MSZ ist vorgesehen, die bestehenden Zuständigkeiten der
Fachbehörden bleiben jedoch unverändert. Es kommt also nicht zu einer Zusammenfassung
der Dienste, die zur Gefahrenabwehr eines Terrorangriffs gebraucht würden und das unter
einheitlicher Führung, sondern nur zu einer räumlichen Zusammenlegung des MSZ als
"Bürogemeinschaft". Das GLZ führt das Echtzeit-Lagebild (AIS-Küstennetz für die maritime
Verkehrssicherung)17 und stellt es dem Havariekommando nur im Einsatzfall zur Verfügung.
Eine technische Verbindung zum Marinehauptquartier des Flottenkommandos und der
Lagebildaustausch mit dessen Marineführungs- und Informationssystems ist nicht vorgesehen.
Es gibt eine Vielzahl von internationalen Vereinbarungen, die einen
verantwortungsbewussten Schiffsbetrieb im Küstenmeer und auf hoher See regeln und
Gefahren erkennen, verhindern und bekämpfen helfen sollen. Zwischen völkerrechtlichglobalen, EU-regionalen und nationalen Regelungen besteht ein unübersehbarer Konflikt. Es
darf keine Unsicherheit in Form von konkurrierenden Vorschriften zwischen Völkerrecht,
EU-Recht und nationalem Recht geben. Deutschland hat vielen internationalen
Vereinbarungen im Rahmen von UN, NATO und EU zugestimmt, es jedoch häufig versäumt,
die internationalen Regelungen in praktikables nationales Recht umzusetzen.
"Proliferation Security Initiative"
Als ein Beispiel sei die Verhinderung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen
genannt, für die in Deutschland und auf hoher See die Bundespolizei und der Zoll zuständig
wären. Gemäß UN Resolution Nr. 1540 vom 28. April 2004 sind Massenvernichtungswaffen
in nicht-staatlicher Hand unzulässig. Alle Staaten sollen sich der Unterstützung nichtstaatlicher Stellen bei der Beschaffung von Massenvernichtungswaffen enthalten und die
nationale Gesetzgebung zu diesem Ziel verschärfen und anwenden. Die Resolution enthält
jedoch kein Transportverbot und keine neuen Kontrollrechte. Die "Proliferation Security
Initiative" (PSI) zielt auf die Koordinierung der Nachrichtendienste bei der Verfolgung und
Durchsuchung von Transporten von Massenvernichtungswaffen, sowie auf die Verstärkung
der Zusammenarbeit untereinander und die Verschärfung der jeweiligen nationalen Gesetze.
Seesicherheit, 14.05.2016
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Mehrere Übungen der Seestreitkräfte und der hoheitlichen Dienste haben stattgefunden. Mehr
als 60 Staaten haben Unterstützung zugesagt.
Die Konvention zur Unterdrückung von ungesetzlichen Akten gegen die Sicherheit der
Schiffahrt, die sogenannte SUA-Konvention, wurde 1988 verabschiedet. Das Protokoll von
2005 verschärft die Konvention, um neben der Seekriminalität auch gegen Terrorismus auf
See vorgehen zu können18. Diese völkerrechtlichen Vorgaben müßten in nationales Recht
umgesetzt werden.
Als Hemmschuh erweist sich häufig, dass die Marinen, wie in Deutschland so auch in den
USA, keine Polizeiaufgaben auf See wahrnehmen dürfen. In den USA ist diese Lücke
zunächst für die Drogenbekämpfung, zunehmend aber auch für die Terrorabwehr dadurch
geschlossen worden, das sogenannte "Law Enforcement Detachments (LEDET)" von acht bis
zehn Personen der US Küstenwache an Bord von Kriegsschiffen mitfahren. Kommt es zur
Verfolgung und Untersuchung von verdächtigen Schiffen, so setzt das Kriegsschiff die Flagge
der US Coast Guard und das LEDET - Personal wird tätig. Diese Modelllösung könnte auch
für die deutsche Küstenwache und die Marine übernommen und rechtlich verankert werden.
Die komplizierte Kompetenzabgrenzung innerhalb der Bundesorgane und zwischen dem
Bund und den Küstenländern erschweren die effektive und effiziente Gefahrenabwehr auf
See. Das von den Verteidigern des "Verwaltungshandelns" vorgebrachte Argument von den
alleinigen "Kommunikationsschwierigkeiten", die überwunden werden müssen, verdeckt die
Tatsache, dass in der Krise Führung gefordert ist und nicht nur Koordination der
Zusammenarbeit. Das häufig benutzte Argument, man müsse zwischen äußerer und innerer
Sicherheit unterscheiden, dass eine sei Bundes-, dass andere Länderangelegenheit bis hin zu
der polemischen Feststellung, dass "die Polizei nicht militarisiert" werden dürfe, geht am
Kern der Argumentation vorbei. Im Zeitalter der asymmetrischen terroristischen Bedrohung
gibt es nur noch eine Sicherheit und die betroffene Bevölkerung hat keinerlei Verständnis für
das Verschleppen der erforderlichen Reformmaßnahmen.
Vordringlichste Forderung ist die Schaffung einer einheitlichen "Deutschen Küstenwache"
mit zentraler Führung im Routinebetrieb und im Einsatz.19 Es geht um die rechtliche und
organisatorische Zusammenfassung der verschiedenen maritimen Hoheitsdienste von Bund
und Küstenländern in einer „Deutschen Küstenwache“, die räumlich im Küstenmeer, in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone und auf hoher See zuständig ist für die allgemeine und
besondere Gefahrenabwehr, polizeilichen Grenzschutz, die Fischereiaufsicht und die
Zollkontrolle auf See und die Verhinderung beziehungsweise Bekämpfung von
Meeresverschmutzung. Wie vorher festgestellt, beruhen viele dieser Aufgaben auf
völkerrechtlichen Verpflichtungen, für deren Erfüllung die Bundesrepublik gemäß Artikel 25
GG einstehen muss.
Ein weiteres Argument für die zentrale Küstenwache ergibt sich daraus, dass man für die
laufende Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten und eventuell mit einer europäischen
Küstenwache einen zentralen Ansprechpartner braucht - oder soll eine zukünftige EUKüstenwache mit etwa 15 deutschen Diensten zusammenarbeiten? Darüberhinaus hat eine
wirkungsvolle „Küstenwache“ auch eine abschreckende Wirkung. Terroristen greifen
unvorbereitete Gegner an und scheuen die Konfrontation mit einer gut organisierten
„Küstenwache“
Die „Deutsche Küstenwache“ kann auf dem bereits eingeschlagenen Weg schrittweise
verwirklicht werden. Als erster Schritt ist eine Zusammenfassung der maritimen
Seesicherheit, 14.05.2016
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Bundesdienste denkbar, was keine Grundgesetzänderung, sondern nur die Änderung einiger
Bundesgesetze, wie zum Beispiel des Polizeigesetzes, des Seeaufgabengesetzes und die
Kabinettsentscheidung über die Ressortzuständigkeit für eine deutsche Küstenwache
erfordern würde.
Was ist zu tun?
So weit gegen Terrorangriffe und organisierte Kriminalität die Mittel der Küstenwache nicht
ausreichen, bedarf es einer Rechtsgrundlage für den Einsatz der deutschen Marine, denn die
Bekämpfung von massiven Terrorangriffen im deutschen Küstenvorfeld wie auch auf hoher
See durch die Marine ist nach gegenwärtiger Rechtslage unzulässig. Die Marine besitzt viele
für die Terroristenentdeckung, -abwehr und –bekämpfung benötigte Einsatzkräfte. Dazu
zählen ABC-Abwehrkräfte, der Sanitätsdienst, die Luft- und Seerettungskräfte, die
Boardingteams mit Helikoptern und Booten, die Minensuche und –abwehr, die Luftabwehr
und generell alle schwimmenden und fliegenden Kampf- und Unterstützungseinheiten mit
schweren Waffen für den sprichwörtlichen „Schuß vor den Bug“. Einzig die Marine ist bei
verschärfter Bedrohungslage rund um die Uhr, langandauernd, weiträumig und bei jedem
Wetter in der Lage die betroffenen Seegebiete aufzuklären und zu überwachen. Die Marine
muss zum Schutz der Bevölkerung und des Küstenmeers, aber auch auf hoher See gegen
Piraten, Terrorakte und organisierte Seekriminalität handlungsfähig sein. Dabei geht es nicht
darum, der Marine Aufgaben des polizeilichen Tagesgeschäfts zu übertragen, sondern einzig
um die Fähigkeit des Bundes in Extremsituationen handeln zu können.
Die offenen Fragen richten sich an die Politik. Auch wenn immer wieder darauf hingewiesen
wird, die Deutsche Marine verfüge über alle Befugnisse, um erfolgreich handeln zu können,
ist dies leider nur ein Teil der Antwort. Die Antworten oder das Schweigen der Politik haben
direkte und langfristige Auswirkungen auf das Bewusstsein und Handeln der Soldaten.
Handeln sie, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, zögern sie aus Unsicherheit
oder sehen sie weg: dies ist die Lage für die Soldaten auf allen Führungs- und
Durchführungsebenen. Und diese Lage verlangt eine politische Antwort und am Ende neue
Gesetzesnormen20.
Was darf die Deutsche Marine für die Aufgabe leisten, Seesicherheit zu bewahren oder
wieder herzustellen? Die Deutsche Marine hat im Sinne des Artikels 87a des Grundgesetzes
(GG) einen Verteidigungsauftrag, der durch das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil
vom 12. Juli 1994 an ein Mandat des Deutschen Bundestages gebunden ist. Diese
Mandatvorschläge werden für jeden Einsatz weitestgehend im Bundesministerium der
Verteidigung erarbeitet.
Für die Operation Active Endeavour (OAE) im Mittelmeer wird die Deutsche Marine nach
Artikel 5 des NATO-Vertrages eingesetzt, das Mandat wurde nach den Terroranschlägen
vom 11. September 2001 vom Parlament gebilligt. Dies ist seitdem unverändert gültig. Die
Marine verfügt damit über alle Befugnisse, die der NATO-Befehlshaber in Neapel in seinem
Operationsbefehl festgelegt hat und die im Mandat des Bundestages ausdrücklich benannt
sind. Damit sind die im Rahmen von OAE eingesetzten Marineeinheiten handlungsfähig.
In ähnlicher Weise wurde das Mandat für die seit Herbst 2001 laufende Operation Enduring
Freedom (OEF) gegen den internationalen Terrorismus entwickelt, an dem sich die Deutsche
Marine durchgehend beteiligt hat. Wiederholt hat sie auch mit großem Erfolg den
Befehlshaber in See gestellt, zuletzt wieder für sechs Monate bis Mitte 2009. Das Mandat ist
allerdings auf den Terrorismus begrenzt und ist weiteren Bedrohungen im Seegebiet am Horn
von Afrika nicht angepasst worden. Bei Piratenüberfällen durfte nur im Rahmen der Nothilfe
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gemäß Seerechtsübereinkommen eingegriffen werden, dies hat die Piraten allerdings wenig
beeindruckt.
Zur Piratenbekämpfung im Golf von Aden und im westlichen indischen Ozean hat die
Europäische Union (EU) im Dezember 2008 die Operation „Atalanta“ beschlossen. Der
Einsatz der Deutsche Marine in dieser Operation erfolgt nach GG-Artikel 24, Abs. 2, das vom
Bundestag verabschiedete Mandat basiert auf Resolutionen des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen und dem Mandat der EU. Die Führung für Atalanta liegt beim EU Marinehauptquartier in Northwood bei London. Der Operation liegt ein robustes Mandat zu
Grunde, das vom Verteidigungsministerium mit eigenen Prioritäten umgesetzt wurde. Auch
hier ist die Marine handlungsfähig, und zwar im gesamten Spektrum ihrer Fähigkeiten. Das
Mandat erlaubt auch die Einschiffung von sogenannten „Vessel Protection Teams“, dafür
ausgebildeten Soldaten der Marinesicherungskräfte auf Wunsch von Reedern und Kapitänen.
Die lange Zeit nicht geklärte Frage nach der Zuständigkeit bei der Festnahme/Festsetzung von
Piraten, der Beweissicherung und der Strafverfolgung ist für die Operation „Atalanta“ durch
ein Abkommen der EU mit Kenia seit Januar 2009 geklärt. Allerdings nimmt das
Seerechtsübereinkommen (SRÜ) die Staaten, die Piraten festsetzen, auch für die
Strafverfolgung in die Pflicht. Insofern ist die gegenwärtige Lösung nur eine Zwischenlösung
und nur auf Kenia begrenzt. Bei der Strafverfolgung der Piraten besteht Handlungsbedarf.
Die Embargo-Operation vor dem Libanon beruht auf einem Mandat des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen. Auch hier basiert der Einsatz der Marine auf GG-Artikel 24, Abs. 2. Das
Mandat hat drei Komponenten: die erste betrifft die militärische Embargo-Operation, die
zweite die politische Aufgabe, die Blockade der libanesischen Küste durch die Israelische
Marine zu beenden und die dritte den Ausbildungsauftrag gegenüber der Libanesischen
Marine. Die Operation wird von den Vereinten Nationen aus New York geführt. Der
Befehlshaber in See ist über einen langen Zeitraum durch die Deutsche Marine gestellt
worden. Das Mandat, wiederum im Verteidigungsministerium erarbeitet, gibt der Marine die
notwendigen Befugnisse zur Auftragserfüllung.
Die Antwort auf die Frage nach den Befugnissen ist damit gegeben: bei Einsätzen, die im
Rahmen eines kollektiven Sicherheitssystems auf der Grundlage des GG-Artikels 24 erfolgen
und denen der Bundestag zugestimmt hat, verfügt die Marine über die im nationalen Mandat
beschlossenen Handlungsspielräume. Wie mehrfach festgestellt, unterliegen sie der Kontrolle
der Politik. Insoweit ist es richtig und auch angemessen festzustellen, dass eine Ergänzung des
Grundgesetzes oder ein gesondertes Seesicherheitsgesetz für die oben genannten Einsätze
nicht erforderlich ist.
Ganz anders sieht die Lage allerdings außerhalb dieser auf GG-Artikel 24 basierenden
Einsätze aus. Dies lässt sich an einem möglichen Szenario sehr gut verdeutlichen: eine
Fregatte der Deutschen Marine hat ihre Teilnahme an der Operation „Atalanta“ erfolgreich
beendet. Dabei hat die Besatzung Piraten festgesetzt und in Kenia den
Strafverfolgungsbehörden übergeben, hat erfolgreich durch Präsenz und den Einsatz von
Bordwaffen Piratenangriffe auf Handelsschiffe verhindert. Auf dem Rückmarsch als
Einzelfahrer und unter nationalem Kommando wird sie Zeuge eines Angriffs von Piraten auf
ein Handelsschiff. Dieselbe Besatzung, die vorher unter internationalem Kommando Piraten
aktiv bekämpfte, darf nun nur noch im Rahmen der Nothilfe des SRÜ agieren. Das dies nicht
ausreicht, hat die Entwicklung am Horn von Afrika in den Jahren vor 2008 gezeigt.
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Aber auch auf dem weiteren Rückmarsch, sowohl auf Hoher See wie auch in den eigenen
Hoheitsgewässern, sind der Marine keine Befugnisse übertragen worden, die den möglichen
Bedrohungen gerecht werden würden. Weder ist die Bekämpfung des Drogenhandels auf
Hoher See zulässig, noch die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,
noch die Bekämpfung von terroristischen Bedrohungen vor der eigenen Haustür und auch
dort nicht, wo sie ihren Ursprung haben, noch die Bekämpfung von Menschenhandel oder
illegaler Migration, noch die Bekämpfung von illegalem Waffenhandel über See. Die
Aufzählung ließe sich fortsetzen, die Bedrohungen sind real und Deutschland trägt eine im
Seerechtsübereinkommen formulierte Mitverantwortung für die Sicherheit auf den
Weltmeeren.
Sowohl die EU, als auch die NATO, als auch Sicherheitsbündnisse in anderen Regionen der
Welt schätzen den Transport von Massenvernichtungswaffen über den Seeweg als eine der
gefährlichsten Bedrohungen ein. Alle informellen Bitten unserer Verbündeten nach
Beteiligung der Deutschen Marine sind schon im Bundesministerium der Verteidigung
abschlägig beschieden worden. Die Begründung der Ablehnung waren und sind die fehlenden
Regelungen im Grundgesetz. Dies bezieht sich sowohl auf die Lage auf der hohen See und in
der Außenwirtschaftszone, wie auch in unseren eigenen Hoheitsgewässern.
Auch hier verfügt die Deutsche Marine über keine Befugnisse und Zuständigkeiten und damit
verbunden auch über keine Verantwortung. Diese teilen sich Bundes- und Länderministerien
und deren Behörden. Die Marine kann auf Anforderung von Amtshilfe gem. GG-Artikel 35
nur diejenigen nicht-militärischen Fähigkeiten ihrer Soldaten und Einheiten, Schiffe und
Flugzeuge einbringen, über die auch die Polizei verfügen würde, nicht mehr und nicht
weniger. Je nach Bedrohungslage ermöglichte das eine mehr oder weniger erfolgreiche
Zusammenarbeit mit Bund und Ländern. Ist die Bedrohung durch die Polizei oder zivile
Kräfte nicht erfolgreich abzuwehren, ist die Deutsche Marine nach der gegenwärtigen
Rechtslage nicht befugt zu handeln, nicht innerhalb der Hoheitsgewässer und auch nicht
außerhalb. Täte sie es doch, um größeren Schaden oder eine Katastrophe abzuwenden, agierte
sie in einer Grauzone des Rechts, manche würden später von Verstößen gegen des
Grundgesetz sprechen. Dies ist den verantwortlichen Offizieren und Besatzungen nicht
zuzumuten und da hilft auch das Wort eines Ministers, mag es noch so ehrlich gemeint sein,
nicht weiter. Zwar hat die Begründung der Ablehnung des Luftsicherheitsgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht wenig mit der Formulierung eines notwendigen und erforderlichen
Seesicherheitsgesetz zu tun, dennoch ist eine Passage für die gegenwärtige Rechtslage zu
beachten. Die Streitkräfte dürfen bei Anforderung und Billigung der Amtshilfe nur diejenigen
Fähigkeiten einbringen, über die auch die Polizei verfügt. Rechtssicherheit für die Soldaten zu
schaffen ist die Grundlage für jeden Einsatz, aber dies ist auch unabdingbar, wenn die
Sicherheit unseres Landes und seiner Bürger gewährleistet werden soll.
Dabei geht es um folgende Ergänzungen im GG-Artikel 35, Abs. 4: “Reichen zur Abwehr
eines besonders schweren Unglücksfalles polizeiliche Mittel nicht aus, so kann die
Bundesregierung den Einsatz der Streitkräfte mit militärischen Mitteln anordnen. Soweit es
dabei zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, kann die Bundesregierung den
Landesregierungen Weisungen erteilen. Die Anordnung nach Satz 1 ist jederzeit auf
Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr
aufzuheben.“ Diese Ergänzung des Grundgesetzes würde eine klare Rechtsposition schaffen
und einen Teil der Lücke schließen, die zur Zeit dazu führt, dass die Marine über die Mittel
verfügt, aber keine Kompetenz hat und die anderen über die Kompetenz verfügen, aber keine
ausreichenden Mittel haben.
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Darüber hinaus wäre auch eine Ergänzung des GG-Artikels 87a, Abs. 5 notwendig, um
Klarheit zu schaffen: „Außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland dürfen
Streitkräfte nach den Regeln des Völkerrechts, auch zur Unterstützung der zuständigen
Bundesbehörden, eingesetzt werden. Einsätze bedürfen der Zustimmung des Deutschen
Bundestages; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Dieses Bundesgesetz wäre dann das schon
lange notwendige und geforderte Seesicherheitsgesetz.
20mm Schnellfeuerkanone auf einer Fregatte
Quelle: PIZ Marine
Politisches Handeln ist dringlich
Liest man die vorgeschlagenen Ergänzungen und bedenkt man die Forderung nach einem
Seesicherheitsgesetz, dann fällt es schwer, dahinter einen Anschlag auf die grundsätzliche und
auch weiterhin richtige Trennung von polizeilicher und militärischer Zuständigkeit zu
vermuten. Es handelt sich ganz im Gegenteil um die notwendige und überfällige
Zusammenführung von Lebenswirklichkeit und Verfassungswirklichkeit. Dies dient der
Sache, der Sicherheit unseres Landes und seiner Bürger.
Politisches Handeln ist dringlich, um die „Sicherheit im Seeraum“ besser als bisher zu regeln.
Gerade wegen der komplexen Verquickung von Bundes- , Landes- und Völkerrecht und den
zerfaserten nationalen Zuständigkeiten von fünf Küstenländern, fünf Bundesministerien und
fünf (oder sind es inzwischen mehr?) „koordinierenden“ Behörden sollte ein
„Seesicherheitsgesetz“ noch in dieser Legislaturperiode formuliert und verabschiedet werden.
Es wäre ein trauriger Beweis politischer Handlungsunfähigkeit, wenn erst ein großangelegter
Terroranschlag auf See oder im Hafen – die größtmögliche Katastrophe – das öffentliche
Bewußtsein aufschrecken müßte. Diese streitige Diskussion muß ausgetragen werden.
Obwohl politische Maßnahmen im Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschlands, in
Koalitionsverträgen und Parteiprogrammen angekündigt wurden, ist bis heute nichts
geschehen. Am Ende sollte ein Ergebnis stehen, daß die Heimatverteidigung im Küstenmeer
und die Wahrung deutscher Sicherheitsinteressen auf hoher See besser ermöglicht.
Seesicherheit, 14.05.2016
15
1
Rainer Hermann, Die Wirtschaft im Visier, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 07. Juli 2007
Bin Laden’s Navy, CBS Nachrichten vom 31. Dezember 2002
3
Die Statistiken über den europäischen Außen- und Binnenhandel über See finden sich im Grünbuch über die
zukünftige Meerespolitik der EU, Brüssel, 8. Mai 2006
4
Siehe auch Flottenkommando, Jahresbericht 2009, Fakten und Zahlen zur maritimen Abhängigkeit der
Bundesrepublik Deutschland, abzurufen auf http://www.marine.de
5
Siehe Statistiken des International Maritime Bureau – Piracy Reporting Center, abzurufen auf
http://www.icc-ccs.org
6
LNG (Liquid Natural Gas, verflüssigtes Erdgas), LPG (Liquid Petroleum Gas, verflüssigtes Petroleumgas)
7
Hijacking (Kapern und Überwältigen von Schiff und Besatzung) leitet sich von dem Ausruf “High, Jack!”
(Nimm die Arme hoch, Seemann!) ab
8
Neben den maritimen Terroranschlägen von Al Quaida gibt es eine Vielzahl von Anschlägen durch andere
Terrorgruppen, besonders im philippinischen und indonesischen Archipel
9
CNN News vom 12. Dezember 2002 (abzurufen auf http://archives.CNN.com)
10
Hans Leyendecker, Deutsches Schiff mit Atomfracht gestoppt, Süddeutsche Zeitung vom 01. Januar 2004
11
BBC News 24 vom 25. Juni 2003
12
Peter Münch, Paul Anton Krüger, Mit 3000 Raketen durch das Rote Meer, Süddeutsche Zeitung vom 06.
November 2009
13
Diese weiteren Maßnahmen schließen den polizeilichen Grenzschutz, den maritimen Umweltschutz, den Zoll
und den Fischereischutz ein
14
Die Verwaltungsvereinbarung wurde am 06. September 2005 unterzeichnet und bezweckt die Verbesserung
der Zusammenarbeit zwischen dem Bund, vertreten durch die Bundesministerien für Inneres, Verkehr, Finanzen,
Landwirtschaft und Umwelt sowie den fünf Küstenländern auf der Nord- und Ostsee
15
ISPS (International Ship and Port Facility Security Code, Internationaler Sicherheitskode mit Schiffs- und
Hafendaten)
16
§ 1 Abs. 4 der Verordnung über das Havariekommando: Eine komplexe Schadenslage liegt vor, wenn eine
Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und
zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine
einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist
17
AIS (Automatic Identification System, Automatisches Schiffsidentifizierungssystem)
18
1988 Convention for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Maritime Navigation (Maritime
Convention), 2005 Protocol to the Convention
19
Uwe Jenisch, Neue Maßnahmen für die maritime Sicherheit, abzurufen auf http://www.dmkn.de. Prof. Dr.
Uwe Jenisch hat eine Vielzahl von wichtigen Vorschlägen für eine bessere Seesicherheit gemacht, die hier
weitgehend übernommen worden sind; vergleiche seinen informativen Artikel in Hansa Nr. 6 vom Juni 2009,
Seite 66ff.
20
Lutz Feldt, Sigurd Hess, Was ist zu tun?Seesicherheit, Piraterie und Terrorismus auf See, Marineforum Nr. 92009, S. 6 - 8
2
Seesicherheit, 14.05.2016
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