Erich Kussbach1 Die internationale Bekämpfung des Terrorismus mit Mitteln des Rechts 1. Die Lehren aus dem 11. September 2001 Die Anschläge auf das World Trade Center in New York und auf das Pentagon in Washington am 11. September 2001 haben Tausende Menschenopfer gefordert und einen Sachschaden verursacht, vergleichbar nur mit Zerstörungen im Krieg. Der heimtückische Angriff galt nicht nur den Vereinigten Staaten, sondern der ganzen zivilisierten Welt. Er hat - wie alle Terrorakte - fundamentale Werte unserer Gesellschaft missachtet, das Grundrecht auf Leben verhöhnt, das Leben in Freiheit und Demokratie in Frage gestellt und dem Vertrauen in die Herrschaft des Rechts Schaden zufügt. Der Terrorismus blickt auf eine lange und ruchlose Vergangenheit zurück2. In den letzten Jahrzehnten hat er allerdings weltweit an Intensität zugenommen. Besonders spektakulär waren u.a. die Attentate des deutschen Linksterrorismus der sechziger, siebziger und achtziger Jahre. Die Anschläge auf New York und Washington stellen den vorläufigen Höhepunkt terroristischer Aktivitäten der jüngsten Geschichte dar und unterscheiden sich von früheren Terrorangriffen durch ihre Größenordnung. Wenngleich Präsident Bush nach dem 11. September 2001 dem Terrorismus den Kampf angesagt und die Staaten zu einer weltweiten Antiterrorallianz aufgerufen hat, werden wir wohl noch lange mit dem Terrorismus leben müssen. Die Welt wird nie mehr so sein, wie sie einmal war. Zu Recht betonte der amerikanische Präsident, dass dies ein langer Kampf sein werde, in dem alle zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich des Rechts, eingesetzt werden müssten. Der Terrorismus wirft in der Tat eine Reihe völkerrechtlicher und völkerstrafrechtlicher Fragen auf, die sich mit dem geltenden Recht nur teilweise beantworten lassen. Anlass zu diesem Beitrag haben die Ereignisse des 11. September gegeben, doch im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Phänomen „Terrorismus“ schlechthin und das vorhandene rechtliche Instrumentarium zu seiner Bekämpfung. Es sollen zunächst die politischen Reaktionen auf die Anschläge und deren rechtliche Relevanz unter die Lupe genommen werden. Danach wird der Frage nachgegangen, welche Rolle dem Terrorismus im Krieg und im Frieden zukommt. Nach einem Überblick der geltenden völkerrechtlichen Normen gegen den Terrorismus werden die Arbeiten an einer umfassenden Definition des Terrorismus erörtert, die im Rahmen der VN und der EU gegenwärtig im Gange sind und die darauf abzielen, de lege ferenda einen möglichst einheitlichen, international anerkannten Straftatbestand zu formulieren, der den Kampf gegen diese Geißel unserer Zeit wirksamer gestalten würde. 2. Was ist Terrorismus? Erich Kussbach ist Professor an der Pázmŕny Péter Katolischen Universität, ehemaliger Botschafter Österreichs in Ungarn. 2 Zur Geschichte des Terrorismus: Dietl, W.: Terrorismus gestern und heute, in: 53 Politische Studien (Januar/Februar 2002), Hanns Seidel Stiftung eV, 23 ff. Vgl. H.M.Mader/E.R.Micewski/A.B.Wieser: Terror und Terrorismus. Grundsätzliches: Geschichtliches, Reflexionen und Perspektiven, Schriftenreihe der Landesverteidigungsakademie Wien, Wien 2001, 20 ff.; Schwind, H.-D.: Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, Heidelberg 2001, 610 ff.; B.Hoffman: Terrorismus. Der unerklärte Krieg. Neue Gefahren politischer Gewalt, Frankfurt/Main 1999. 1 Der Begriff des Terrorismus ist schillernd 3, weshalb nicht einmal darüber Einigkeit herrscht, welche Handlungen als Terrorakte zu gelten haben und welche nicht. Wie die Debatte über den Tatbestand des Terrorismus zeigt, herrschen darüber unterschiedliche Ansichten, wobei politische und ideologische Aspekte eine wichtige Rolle spielen. Für die einen sind Terrorakte stets Verbrechen, andere glauben hingegen differenzieren zu müssen zwischen verbrecherischen Handlungen und legitimen Akten des Widerstands4 nach dem Motto: „One man’s terrorist is another man’s freedom fighter“. Vorwiegend der Sprache der Politik und der Medien entliehen, ist deshalb der Terrorismus juristisch schwer zu fassen. Terror bedeutet Angst, Schrecken, Einschüchterung und Zermürbung. Das Wort „Terror“ wird auch als Synonym für den Terrorismus, insbesondere im Sinne von „Staatsterrorismus“, verwendet 5. Die Schreckensherrschaft während der Französischen Revolution in den Jahren 1793-94 wurde „Terror“ („la terreur“) genannt. Zum idealtypischen Tatbild des Terrorismus gehört der erweiterte Vorsatz , Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen oder einzuschüchtern (Psychoterror). Auf diesen Aspekt hat die GV der VN bereits 1995 in ihrer Deklaration über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus hingewiesen 6. In den konkreten Tatbeständen internationaler Übereinkommen oder nationaler Strafrechtsbestimmungen tritt allerdings dieser Aspekt oft in den Hintergrund. Der Terrorismus ist unberechenbar und heimtückisch,7), weil er das Vertrauen in die Rechtssicherheit untergräbt. Der terroristische Akt ist zudem mit Feigheit behaftet, weil er seine meist – jedoch nicht ausschließlich - zivilen Opfer in wehr- und machtlosem Zustand trifft (Überraschungseffekt). Er bewirkt Unrecht, weil Mord niemals gutgeheißen werden kann. Nur der legitime Kombattant „tötet“ auf rechtlich zulässige Weise, aber selbst dieser hat den Feind nur „außer Gefecht zu setzen“ und nicht unbedingt zu töten. Der Terrorismus geht überdies von der Maxime aus, dass der Zweck die Mittel heiligt. Es ist übrigens m.E. nicht ganz unbedenklich, in diesem Zusammenhang von „unschuldigen“ Opfern zu sprechen. Daraus würde folgen, dass andere, nämlich die aus der Sicht der Terroristen „eigentlich Verantwortlichen“ für die missbilligten Zustände, eo ipso „schuldig“ sein müssten. Wenn wir die „Unschuld“ der Opfer in den Vordergrund rücken, akzeptieren wir unreflektiert die moralische Kompetenz der Täter zur Schuldzuweisung. Denn sie sind es, die zwischen „Schuldigen“ und „Unschuldigen“ unterscheiden, wobei sie bewusst „Unschuldige“ angreifen, um die ihrer Meinung nach „Schuldigen“ zu erpressen oder einzuschüchtern. Entscheidend ist – wie ich meine – in erster Linie nicht die „Schuld“ oder „Unschuld“ der Opfer, sondern ihre A r g - und W e hr lo s i g ke it . Der Terrorismus kennt viele Motive. Er mag politische (Staatsterrorismus wie etwa die Unterdrückung der Opposition, oder umgekehrt Angriff auf die staatliche Ordnung um das Vertrauen in sie zu erschüttern oder die Staatsgewalt zum Gegenterror herauszufordern), 3 Über die diversen Versuche einer Definition siehe Hoffman, ebenda, 13 ff. sowie Dietl, ebenda. Gemäß Art. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Bekämpfung des Terrorismus 1977 sind die im Übereinkommen aufgelisteten Delikte nicht als politische Delikte oder als Delikte in Verbindung mit politischen Delikten oder als Delikte aus politischen Motiven zu betrachten. 5 Dietl, ebenda. 6 A/RES/49/60: „Criminal acts intended or calculated to provoke a state of terror in the general public, a group of persons or particular persons for political purposes are in any circumstance unjustifiable, whatever the considerations of a political, philosophical, ideological, racial, ethnic, religious or any other nature that may be invoked to justify them“. In späteren Resolutionen wurde der Hinweis wiederholt, vgl. z.B. A/RES/51/210 v. v. 16.1.1997 und A/RES/55/158 v. 30. 1. 2001. 7 Vgl. Art. 37 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949: „Als Heimtücke gelten Handlungen, durch die ein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu missbrauchen, verleitet wird, darauf zu vertrauen, dass er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, Schutz zu gewähren“. 4 militärische (Schwächung des Widerstandswillens der Bevölkerung), ideologische8 (Klassenund Rassenideologie oder religiöser Fundamentalismus9), soziale und psychologische10 (Verzweiflung), oder auch persönliche (Hass, Aggression, Rache, Eigennutz) Gründe haben und vom Staat (Schreckensherrschaft), von nicht staatlichen Akteuren, insbesondere von subversiven Gruppen (z.B. ETA, IRA, RFA, PKK, Hamas, Dschihad, Hizbollah, Abu Nidal Organisation, Schwarzer September, Tupamaros, Leuchtender Pfad, Tamil Tigers, AumShinrikyo, Al-Qaida, die Abu Sayyaf-Gruppe) oder sogar von Einzelpersonen (Attentate, Sabotageakte, Piraterie, sonstige Gewaltakte gegen Personen oder Güter) ausgeübt werden. Im Vordergrund der aktuellen Terrorismus-Debatte stehen jedoch die beiden Bereiche: Staatsterrorismus (Terror „von oben“) und der gegen die bestehende Ordnung gerichtete Gruppenterrorismus (Terror „von unten“11). Die terroristische Tat kann mannigfaltig sein. Der Bogen spannt sich vom Mord (Einzel- bis zum Massenmord) über Körperverletzung und Sachbeschädigung bis hin zur Erpressung und Entführung. Ihre Zielobjekte können der Staat, eine Regierung, eine Gesellschaftsordnung, soziale (soziale Klasse oder religiöse Gemeinschaften) oder ethnische Gruppen („ethnische Säuberung“) aber auch Einzelpersonen (z.B. gegen führende Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft) sein. Die Opfer des neuen Terrorismus werden oft durch Zufall zum Zielobjekt (indiskriminierende Wirkung). Der Terrorismus hat viele Gesichter. Die Judenverfolgung des Nationalsozialismus, die mit der „Kristallnacht“ ihren Anfang nahm und in der Shoa endete, der Sowjetterror, dem gleichfalls Millionen von Menschen zum Opfer fielen, ebenso die Anschläge der AUM-Sekte in Japan12 oder die jüngsten Anschläge auf die Vereinigten Staaten können gleichermaßen unter den Begriff des Terrorismus subsumiert werden wie Attentate auf Einzelpersonen, insbesondere die Folter, die Gehirnwäsche, die Inszenierung von Schauprozessen oder die Geiselnahme, auch wenn diese Handlungen im einzelnen zweifellos unterschiedlich zu gewichten und zu bewerten sind. Die dabei verwendeten Mittel der Gewalt variieren je nach den Zielobjekten. Beim Anschlag vom 11. September wurden sogar Flugzeuge als Waffen benützt. In letzter Zeit wird immer wieder vor der Gefahr eines chemischen, bakteriologischen oder Nuklearterrorismus13 gewarnt. Neuerdings ist sogar von einem „Cyberterrorismus“ die Rede. Der Terrorist ist selten Einzelgänger. Meist handelt er als Glied einer verbrecherischen Organisation. Dabei folgt er oft falschen Propheten. Nicht selten fühlt er sich an den Rand der Gesellschaft gedrängt oder ausgegrenzt. Mit dem Terrorakt lenkt er die Aufmerksamkeit der 8 Hobe, K.: Zur ideologischen Begründung des Terrorismus, Köln 1979; Tophoven, R.: Fundamentalistisch begründeter Terrorismus : Osama bin Laden als neuer Typ des Terroristen, in: Hirschmann, K./Gerhard, P. (Hrsg.): Terrorismus als weltweites Phänomen, Berlin 2000, 181-190; Duran, K.: Islam und politischer Extremismus, Hamburg 1985; Halliday, F.: Islam & The Myth of Confrontation, London 1996; Pohly, M./.Durán, K.: Osama bin Laden und der internationale Terrorismus, München, 2001; Malley, W.: Fudamentalism Reborn? Afghanistan and the Taliban, Canberra 1998. 10 Meves, C.: Psychologische Voraussetzungen des Terrorismus, in: Schwind, H.-D, (Hrsg.), Ursachen des Terrorismus, Berlin 1978, 69-78; Müller-Luckmann, E.: Terrorismus. Psychologische Deskription, Motivation, Prophylaxe aus psychologischer Sicht, ebenda, 60-68; 11 Mader/Micewski/Wieser, a.a.O. (Anm. 1) 4 ff. 12 Nishihara H.: Die kriminalwissenschaftlichen Probleme der Fälle der AUM-Sekte in Japan, in: Festschrift für H.-J. Schneider, Berlin, 1998. 13 Kamp, K.-H.: Nuklearterrorismus – Fakten und Fiktionen, in: Hirschmann, K./Gerhard, P. (Hrsg.): Terrorismus als weltweites Phänomen, 191-198; Neuneck, G.: Terrorismus und Massenvernichtungswaffen: eine neue Symbiose? ebenda 129 – 178;. Laqueur, W.: The new terrorism. Fanaticism and the arms of mass destruction, Oxford 1999; Beres, L.R.: On international law and nuclear terrorism, in: 24 Georgia Journal of International Law and Comparative Law, 1 (1994). 9 Öffentlichkeit auf sich und wird mitunter sogar zum „Märtyrer“ einer „guten Sache“, zum „Helden“ seines Volkes hochstilisiert. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass „Märtyrertum“ im Sinne des islamischen F u nd a me n ta li s mu s eine andere Bedeutung hat als etwa im christlich-abendländischen Verständnis, in dem der Märtyrer jedenfalls weder Mörder noch Selbstmörder ist, auch wenn er den Tod aus Überzeugung in Kauf nimmt 14. Finanziert wird der Terrorismus von Regierungen (den so genannten „Schurkenstaaten“), teils aus illegalen Geschäften, wie Waffen-, Drogen- und Mädchenhandel, Prostitution, Schutzgelder, Handel mit spaltbarem Material, Geldwäsche etc. Schon diese wenigen Merkmale zeigen, wie unscharf der Begriff des Terrorismus in Wirklichkeit ist. Angesehene Experten wie Laqueur15 oder Schmid16 kommen deshalb zu dem Schluss, dass es unmöglich sei, den Begriff des Terrorismus in einer einheitlichen, alle Erscheinungsformen umfassenden, Definition einzufangen. Fest steht jedenfalls, dass ohne die Hilfe anderer wissenschaftlicher Disziplinen (Politikwissenschaft, Soziologie, Kriminologie, Psychologie, Psychopathologie etc.), die das Material aufbereiten, aus dem das rechtlich relevante Tatbild isoliert werden soll, die Jurisprudenz dem Phänomen „Terrorismus“ kaum beikommen können wird. 3. Terrorakte können sowohl im Krieg als auch im Frieden begangen werden Es ist unbestritten, dass Terrorakte sowohl im Krieg (z.B. der ohne Kriegserklärung geführte Überraschungsangriff der japanischen Luftwaffe auf Pearl Harbor, Terrorangriffe gegen die Zivilbevölkerung und zivile Objekte (z.B. Flächenbombardements) oder andere heimtückische Kriegshandlungen, Verbrechen gegen Kriegsgefangene oder gegen die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten17) als auch in Friedenszeiten begangen werden können. Gelegentlich werden Terrorakte – wie ich glaube - fälschlich als „Kriegshandlungen“ begriffen, insbesondere wenn es sich um Angriffe handelt, deren Ausmaß mit solchen vergleichbar ist. Auch werden die Begriffe „Terrorismus“, „Guerilla“ und „Kleinkrieg“ 18 oft als gleichbedeutend verwendet. In militärischen Kreisen der USA nennt man die neue Form des Terrorismus auch „low intensity war”, wo es keine Fronten gibt, der Feind unsichtbar ist und folglich einen zeitlich und räumlich unvorhersehbaren Überraschungsangriff führen kann, gegen den die bisherigen Mittel der Terrorbekämpfung versagen. Wenn Terrorakte auch manchmal schwer aus dem Kontext zu isolieren sind, so scheint mir doch eine differenziertere Betrachtungsweise angebracht, zumal im Hinblick auf das I. Genfer 14 Der Koran ist diesbezüglich differenzierter. Vgl. dazu das Interview mit der Islamistin Schimmel, Annemarie, in „Die Furche“, 13.Dez. 2001.: „Selbstmord ist im Koran wie Mord verboten. Der Märtyrertod auf dem Wege Gottes ist allerdings erwünscht. Wenn jemand im Krieg für die Sache des Islam fällt, kommt er sofort ins Paradies. ...Daher haben die Gelehrten einander widersprechende Meinungen, ob der Selbstmord eines Märtyrers, der ihn ins Paradies führen soll, überhaupt legitim ist.“ 15 Laqueur, W.: Terrorismus, Kronberg/Ts. 1977 und: Terrorismus: Die globale Herausforderung, Frankfurt/M.Berlin, 1987. 16 Schmid, A.P.: Political Terrorism: A Research Guide, New Brunswick, NJ: Transaction Books, 1984. 17 Wette, W./ Ueberschär, G.R. (Hrsg.): Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert, Darmstadt 2001. 18 Heydte, Freiherr von der, F.A.: Der moderne Kleinkrief als wehrpolitisches und militärisches Phänomen, Würzburg 1972; Veuthey, M.: Guérilla et droit humanitaire, Genève 1976; Kussbach, E.: Die Rechtsstellung nationaler Befreiungsbewegungen im humanitären Völkerrecht, in: Ius humanitatis, Festschrift zum 90. Geburtstag von Alfred Verdr0ß, Berlin 1980, 499 – 516. Zusatzprotokoll 1977, das den „Guerilla-Krieg“ (Kleinkrieg) als „bewaffneten Konflikt“ qualifiziert und dessen Art. 44 Abs. 3 dem Guerilla-Kämpfer den Kombattantenstatus zuerkennt 19. Aus der Sicht des Kriegsrechts (ius in bello) muss also der Guerilla-Kämpfer vom Terroristen unterschieden werden. Zudem bleibt festzuhalten, dass Terrorakte kein rechtmäßiges Mittel der Kriegführung sind. Deshalb ist der Terrorakt auch denkbar ungeeignet, als Beweis für den Eintritt des Kriegszustandes zu dienen. Der Terrorist ist ein Verbrecher im Krieg (nach dem „Haager“ und dem „Genfer Recht“ gleichermaßen) wie im Frieden (z.B. Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt). 4. Die neue Qualität des Terrorismus als weltweit operierendes organisiertes Verbrechen (Makrokriminalität) In den vergangenen Jahren ist es einigen terroristischen Gruppen gelungen, weltweit tätige Netzwerke auszubauen, wie dies namentlich bei der „Al-Qaida“ der Fall ist. Diese Organisationen führen ihre zunehmend brutaler werdenden und immer mehr Opfer fordernden Angriffe aufgrund von strategisch durchdachten und mit beachtlicher Expertise ausgearbeiteten Plänen aus. Diese neue Qualität des Terrorismus weist insbesondere folgende Merkmale auf: 1) das internationale Beziehungsnetz und das weltweite Operationsfeld („global player”), 2) die verfügbaren nahezu unerschöpflichen finanziellen Mittel, 3) die Unterstützung durch Staaten, die über Massenvernichtungswaffen verfügen („Schurkenstaaten“), 4) die neue Dimension, die in der Größenordnung sowohl der menschlichen Opfer, als auch des verursachten Sachschadens zum Ausdruck kommt, 5) die Brutalität der Anschläge, 6) die volle Ausschöpfung der durch die modernen Kommunikationsmittel gebotenen Möglichkeiten, 7) die relative Selbständigkeit der einzelnen Terroristengruppen, 8) der Fanatismus und die Bereitschaft, das eigene Leben zu opfern, 9) die umfassende und „generalstabsmäßige“ Strategie, 10) der unbekannte und unberechenbare Gegner (die s.g. „Schläfer“) und schließlich 10) die Motivation, die darauf abzielt, die westliche („ungläubige“) Welt zu „destabilisieren“. Ein Großteil der terroristischen Aktivitäten richtet sich seit geraumer Zeit gegen Israel und in den letzten Jahren in zunehmendem Maße auch gegen die Vereinigten Staaten. Man denke nur an das Bombenattentat gegen die PanAm Boeing 747 über dem schottischen Lockerbie 1988 oder an den ersten Anschlag auf das World Trade Center 1993, an das Attentat in Oklahoma City 1995, an die Terrorangriffe gegen die amerikanischen Botschaften in Nairobi und Daressalam 1998, an den Angriff gegen den im Hafen von Aden ankernden amerikanischen Zerstörer „USS Cole” 2000 und schließlich an die blutigen Ereignisse des 11. September in New York und Washington. 5. Die Folgen des 11. September: „Krieg gegen den Terrorismus“ („War against Terrorism“) ? 5.1 Die Ankündigungen: Krieg - gegen wen? 19 Kussbach, E.: Status der Guerillakämpfer und Söldner in bewaffneten Konflikten, in: 17 Wiener Blätter zur Friedensforschung (1978), 2 – 11; Kussbach, E.: Le Développement du statut des combattants et le Droit international humanitaire, in: Revue de Droit pénal militaire et de Droit de la guerre, XXII – 3 – 4 (1983), 377418. Unmittelbar nach dem Terrorangriff auf die Vereinigten Staaten, dessen geschätzte Opferbilanz alle wohlgesinnten Menschen erschütterte und empörte, nannte Präsident Bush den Angriff eine „Kriegshandlung“20. Der Feind versuche sich zu verbergen, doch werde ihm dies auf Dauer nicht gelingen21. Die Fahndung sei bereits angelaufen. Gleichzeitig betonte der Präsident, dass der Kampf gegen den internationalen Terrorismus auf verschiedenen Ebenen geführt werden müsse. Hiezu gehörten die polizeilichen, die geheimdienstlichen und die strafrechtlichen Maßnahmen und Verfahren22 ebenso, wie politische, diplomatische, militärische und finanzpolitische Schritte. Diese Reaktion der Vereinigten Staaten löste ähnlich scharfe Stellungnahmen von Seiten befreundeter Staaten und internationaler Organisationen aus. Der SR der VN hat die Anschläge in zwei Resolutionen, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird, entschieden verurteilt. Der NATO-Rat erklärte den Terroranschlag zum „Bündnisfall“ („casus foederis“) im Sinne des Art. 5 des Übereinkommens von Washington. Demnach ist ein bewaffneter Angriff gegen ein Mitglied als ein Angriff gegen alle anzusehen. Unter Hinweis auf das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung gemäß Art. 51 SVN verpflichtet der Vertrag alle Mitglieder zur Beistandsleistung. Von Bedeutung war des Weiteren die Stellungnahme des Ständigen Rates der OAS vom 19. September, die den Angriff auf die Vereinigten Staaten als Angriff im Sinne des Art. 65 der OAS-Satzung bezeichnete, was gleichbedeutend ist mit einem Angriff auf alle amerikanischen Staaten. Der Rat der EU nahm am 21. September in einer außerordentlichen Sitzung eine Resolution an, die den Terrorangriff eine an Europa und die ganze Welt gerichtete Herausforderung nannte. Bei all diesen Manifestationen ist zu berücksichtigen, dass sie noch vor Beginn des Krieges gegen Afghanistan erfolgt sind23. Schließlich ist daran zu erinnern, dass einzelne Vertreter und Organisationen des islamischen Fundamentalismus, wie etwa die Führer der „Al-Qaida“, zunächst Israel und später den Vereinigten Staaten und der westlichen Welt (den „Ungläubigen“) mehrfach den „heiligen Krieg“ erklärt haben24. Wenngleich diesen mehr propagandistischen Drohgebärden aus der 20 "The deliberate and deadly attacks which were carried out yesterday against our country were more than acts of terror. They were acts of war. This will require our country to unite in steadfast determination and resolve. Freedom and democracy are under attack.“ (Bush am 12. September 2001.) 21 „This is an enemy who preys on innocent and unsuspecting people, then runs for cover. But it won't be able to run for cover forever. This is an enemy that tries to hide. But it won't be able to hide forever. This is an enemy that thinks its harbors are safe. But they won't be safe forever“. 22 „The search is under way for those who are behind these evil acts. I've directed the full resources for our intelligence and law enforcement communities to find those responsible and bring them to justice. We will make no distinction between the terrorists who committed these acts and those who harbor them.“ (Bush am 11. September 2001) 23 Die militärischen Operationen gegen Afghanistan begnannen am 7. Oktober 2001. 24 Förg, H.J. / Scharnagl, H.: Glaubenskriege. Führer und Verführte, Würzburg 2001; Glagow, R.: Die DschihadTradition im Islam, in: Meier-Walser, C.R./Glagow, R., (Hrsg.): Die islamische Herausforderung – eine kritische Bestandsaufnahme von Konfliktpotenzialen, München 2001; Sicht des Völkerrechts kaum rechtliche Relevanz zukommt, verdienen sie dennoch Beachtung25. 5.2 Der Terrorismus gefährdet den Frieden und die internationale Sicherheit26 Der SR forderte in den vergangenen Jahren das Taliban-Regime in Afghanistan wiederholt auf, die Unterstützung der Aktivitäten terroristischer Gruppen einzustellen. In seiner Resolution S/RES/1333 (2000) vom Dezember 2000 hob er die Wichtigkeit der Bekämpfung des Terrorismus im Interesse des Friedens und der internationalen Sicherheit hervor und drängte die Taliban-Regierung zur Erfüllung der in seinen früheren Beschlüssen gestellten Forderungen. Nach den Terrorangriffen auf das New Yorker World Trade Center und das Pentagon waren sich die ständigen Mitglieder des SR über die Verurteilung des Anschlags ebenso einig wie über das Recht der Vereinigten Staaten auf Selbstverteidigung. In seiner Resolution 1368 (2001) stellte der SR fest, dass der gegen die Vereinigten Staaten verübte Anschlag - wie auch jeder andere Angriff des internationalen Terrorismus - den Frieden und die internationale Sicherheit gefährden. Im Beschluss 1373 (2001) erinnerte der SR die Staaten daran, dass sie sich jeglicher Planung, Anstiftung oder Beihilfe zu Terrorakten in anderen Staaten ebenso wie der Teilnahme an solchen Akten zu enthalten haben. Auch dürften sie innerhalb ihres Staatsgebietes keine Aktivitäten dulden, die auf solche Terrorakte abzielen. In beiden Resolutionen hat der SR das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht der Staaten ausdrücklich anerkannt27 und Sanktionen gegen das Taliban-Regime verhängt. 5.3 Aggression und Recht auf Selbstverteidigung28 Die Worte des amerikanischen Präsidenten, die Resolutionen des SR sowie die Beschlüsse der NATO beziehungsweise der OAS lassen bei richtiger Deutung der Aussagen keinen Zweifel daran, was gemeint war. Wenngleich in den ersten Tagen die „Kriegserklärung“ des Präsidenten für einige Verwirrung gesorgt und bei vielen Unklarheit darüber hinterlassen hatte, gegen welchen Feind – womöglich gegen die Terroristen?29 - Krieg geführt werden soll, Vgl. dazu jedoch Schimmel, A.: „Das Wort ‚Heiliger Krieg‘ gibt es im Islam nicht, es wurde von den christlichen Kreuzfahrern geprägt. Viele Muslims haben mir gesagt, daß kein Krieg heilig ist. Dschihad bedeutet zunächst Anstrengung und Kampf auf dem Weg zu Gott. Das kann der äußere Kampf sein, damit das Gute in der Welt Oberhand gewinnt, und es kann der innere Kampf sein, damit das Gute in der Seele des Menschen siegt und das Böse überwunden wird.“ a.a.O. (Anm. 11) 26 Kuhlmann A./ Agüera, M.: Die Hydra „Terrorismus“ und ihre Auswirkungen auf die globale Sicherheitspolitik, in: 53 Politische Studien Januar/Februar 2002, Hanns Seidel Stiftung eV, München, 42 ff. 27 Valki, L.: A terrortámadások és az önvédelem joga, in: Népszabadság, Forum, 5. Oktober 2001. 28 Sharp, G.W.: The use of armed force against terrorism: American hegemony or impotence?, in: 1 Chicago Journal of International Law 37 (2000);.Travalio, G.M.: Terrorism, international law, and the use of military force, in: 18 Wisconsin International Law Journal 145 (2000); O’Brian, W.V.: Reprisals, deterrence and selfdefense in counterterror operations, in: 30 Virginia Journal of International Law 421 (1990). 29 So meinte z.B. Professor Jordan Proust von der University of Houston, dass sich die Vereinigten Staaten mit einer Entität nicht im Kriegszustand befinden könne, die nicht einmal als „Aufständische“ gelte: „We could not be in war with Osama bin Laden“. John Ceron, Direktor des „War Crimes Research Office“ der American University formuliert vorsichtiger. Seiner Meinung nach mögen gewisse Umstände dafür sprechen, dass sich die USA im Kriegszustand befinde. Le tz tl ic h mü s s e j e d o ch ab ge wa rt et werd e n, wie d ie US A rea gi ere n we r d e. Sollten sie ihre Streitkräfte gegen die Terroristen einsetzen, mag dies ein bewaffneter Konflikt sein. Griffen die US-Streitkräfte einen Staat an, dann werde es sich um einen internationalen bewaffneten Konflikt mit diesem Staat handeln. Vgl. die home-page der American Society of International Law „ASIL Insights“, http//www.asil.org/insights/insigh77.htm. 25 wurde sehr bald klar, dass die Aussage auf Afghanistan gemünzt war. Der Verdacht auf Komplizenschaft des Taliban-Regims war nach der Vorgeschichte ohnehin naheliegend. Die amerikanische Administration hatte offensichtlich eindeutige Hinweise, dass die von Afghanistan unterstützte „Al-Qaida“ der wahre Urheber der Anschläge war. Es mussten nur noch die Alliierten anhand von Beweismaterial von der Mitverantwortung Afghanistans überzeugt werden. Afghanistan hat zwar nicht selbst die Terrorangriffe gegen die Vereinigten Staaten vorbereitet beziehungsweise geführt, was übrigens selbst von den Vereinigten Staaten nie behauptet wurde, doch gewährte es - trotz wiederholter Ermahnungen des SR - bin Laden und seiner Terrororganisation Unterschlupf und unterstützte ihre verbrecherischen Machenschaften. Tatsächlich machte diese Unterstützung den Anschlag überhaupt erst möglich. Damit hat das Taliban-Regime den Frieden und die internationale Sicherheit nicht bloß gefährdet, sondern einen entscheidenden Beitrag zur tatsächlichen Gewaltanwendung geleistet. Dieses völkerrechtswidrige Verhalten war – wie anhand von eindeutigen Beweisen sehr bald belegt werden konnte – nachweislich dem Staat Afghanistan zuzurechnen und begründete dessen völkerrechtliche Verantwortung. Afghanistans aggressives Verhalten rechtfertigte auch die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts durch die Vereinigten Staaten im Sinne des Art. 51 SVN und der obgenannten Resolutionen des SR. Deshalb ist die Frage, ob die einen knappen Monat nach den Anschlägen gegen Afghanistan unternommene militärische Aktion eine „rechtmäßige“ Repressalie darstellte, müßig und kann vernachlässigt werden. Es ging nicht um eine bewaffnete Repressalie, die ohnehin im Widerspruch zum Friedensgebot der SVN stünde, sondern um das von der SVN anerkannte Recht auf Selbstverteidigung gegen das anhaltende, mit einer Aggression gleichzusetzende, rechtswidrige Verhalten Afghanistans, das jederzeit weitere Terrorakte befürchten ließ. 5.4 Der Status des Terroristen im Krieg Die Gleichsetzung des Terroranschlags mit einem feindseligen Akt der Kriegführung („act of war“) hat – wie erwähnt – für einige Verwirrung auch unter Juristen gesorgt. Nachträglich kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Präsident den Angriff der Terroristen und das völkerrechtswidrige Verhalten Afghanistans als „Tateinheit“ ansah und deshalb den Terrorakt selbst als die den Krieg auslösende erste – wenn auch unerlaubte „Kriegshandlung“ qualifizierte. Abgesehen davon, dass die US-Behörden nach dem Anschlag zunächst die Drahtzieher ausforschen mussten , wäre schon aus rechtspolitischer Sicht vor einer solchen Vermengung der beiden Tatbestände zu warnen, selbst wenn sie unter politischen Gesichtspunkten vertretbar erscheint. Wollte man nämlich die politische Diktion undifferenziert zur Grundlage für die juristische Einordnung der Sachverhalte nehmen, so würde die Vermutung nahe liegen, dass die Terroristen Kombattanten waren und - hätten sie den Anschlag überlebt – Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus gehabt hätten, ungeachtet der Tatsache, dass sie kriegsrechtswidrig gehandelt hatten. Dies würde zumindest gemäß Art. 45 Abs. 1 des I. Genfer Zusatzprotokolls 1977 gelten, der für den Fall, dass Zweifel am Kriegsgefangenenstatus bestehen, eine Entscheidung durch das zuständige Gericht fordert. Die USA sind allerdings dem Zusatzprotokoll bis heute nicht beigetreten, weshalb sie auf dem Standpunkt stehen, dass für sie weiterhin nur Art. 4 des III. Genfer Abkommens 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen verbindlich ist. Demnach hat der Kombattant u.a. ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen zu führen, die Waffen offen zu tragen und sich bei den Kampfhandlungen an die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu halten. Da die Al-Qaida-Kämpfer im Afghanistan-Konflikt diesen Kriterien nicht entsprochen haben, verweigern die USA ihnen heute den Kriegsgefangenenstatus 30. Dabei wird allerdings übersehen, dass im Zweifelsfall die Gefangenen gemäß Art. 5 Abs. 2 des Abkommens so lange dessen Schutz genießen, „bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist“31. Die Ablehnung der Zuerkennung des Kriegsgefangenenstatus scheint zudem in einem gewissen Widerspruch zu der Ansicht zu stehen, der Anschlag der Terroristen am 11. September sei ein Akt des Krieges gewesen. Wenn den Al-QaidaTerroristen nämlich kein Kriegsgefangenenstatus zukommt, so waren sie zuvor wohl auch keine „Kombattanten“ und ihre Handlungen keine „Kriegshandlungen“. Würde aber die These einer „Kriegshandlung“ Bestand haben, müsste konsequenterweise zugegeben werden, dass zwar der Angriff auf das World Trade Center ein Kriegsverbrechen darstellt, dass aber der Anschlag auf das Pentagon als Zentrale der „gegnerischen“ Militärmacht ein nach Kriegsrecht durchaus erlaubter Angriff auf ein militärisches Ziel zu gelten hätte. Insgesamt also ein absurdes Ergebnis! Deshalb meine ich, dass trotz des faktischen Zusammenhangs zwischen den Anschlägen einerseits und dem Verhalten Afghanistans andererseits, der Terrorakt rechtlich vom Krieg zwischen der Allianz und Afghanistan isoliert betrachtet werden muss. Dies umso mehr, als dem TalibanRegime zwar die Unterstützung des Terrorismus völkerrechtlich zugerechnet werden kann, nicht jedoch der terroristische Akt selbst. Erst so ist es möglich, den Terroranschlag als das anzusehen, was er in Wirklichkeit war, nämlich ein schweres internationales Verbrechen. 5.5 Kriegsverbrechen mit terroristischen Merkmalen Unter den schweren Verletzungen der Haager Landkriegsordnung, der Genfer Konventionen 1949 und der Zusatzprotokolle 1977, die heute als Kriegsverbrechen gelten, gibt es manche, denen terroristische Merkmale anhaften. Die Flächenbombardements wurden bereits erwähnt. Von den Kriegsverbrechen, die im Art. 8 des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts aufgelistet sind, könnten weitere, ähnliche Straftaten genannt werden. Man denke nur an die Geiselnahme (Abs. 2 lit. a) viii und lit. c) iii), an vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung (Abs. 2 lit. b) i und lit. e) i), an vorsätzliche Angriffe auf das Personal einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission (Abs. 2 lit. b) iii und lit. d) iii), an Angriffe auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten und Gebäude (Abs. 2 lit. b) v), an die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird (Abs. 2 lit. b) xii und lit. d) x), an die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen (Abs. 2 lit. b) xvii), an den Einsatz unterschiedslos wirkender Waffen (Abs. 2 lit. b) xx), an die Benutzung von Zivilpersonen als Schutzschilder (Abs. 2 lit. b) xxiii) und an vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransporte und Personal, die im Einklang mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind (Abs. 2 lit. b) xxiv und lit. e) ii), um nur einige Beispiele zu nennen. 6. Internationale Bekämpfung des Terrorismus in Friedenszeiten: Straftatbestände „de lege lata“ Vgl. dazu Illényi B.: Guantánamo furcsa foglyai. Jogtalan önvédelem., in: „Heti Világgazdaság“, XXIV/5, vom 2. Februar 2002. 31 Vgl. dazu die Rechtsmeinung von Robert Goldman von der American University in Washington, zitiert im Beitrag „Auf neuen und gefährlichen Pfaden?“ in der FAZ vom 25. Februar 2002. Siehe dagegen die Auffassung der Bundesstaatsanwältin Ruth Wedgwood von der Johns Hopkins University, ebenda. 30 6.1 Der Standpunkt des SR Im Dezember 1998 nahm der SR die Resolution 1214 (1998) an, in der er die afghanische Taliban-Regierung auffordert, den internationalen Terroristen und deren Organisationen das Asylrecht zu entziehen. Unter Berufung auf Kapitel VII. der SVN wiederholte der SR im Oktober 1999 (Res. 1267) seine Forderung an das Taliban-Regime, der Ausbildung von Terroristen ein Ende zu setzen und dafür zu sorgen, dass die Ausbildungslager für Terroristen und terroristische Einrichtungen in Afghanistan aufgelöst werden beziehungsweise, dass die Terroristen das afghanische Territorium nicht länger dazu missbrauchen, gegen andere Staaten oder deren Bürger terroristische Angriffe zu planen und zu führen. Der SR rief zudem das Taliban-Regime auf, mitzuwirken, damit Terroristen, gegen die Anklage erhoben wurde, den zuständigen Gerichten zugeführt werden . Darüber hinaus forderte der SR die Auslieferung von bin Laden , und zwar an den Staat, in dem gegen ihn Anklage erhoben wurde, oder einem Drittstaat, damit er für die Terrorangriffe zur Verantwortung gezogen wird. Die Taliban-Regierung entsprach jedoch nicht der Aufforderung des SR. Unmittelbar nach den Ereignissen des 11. September forderte der SR in seiner Resolution 1368 (2001) alle Staaten zur Zusammenarbeit auf, damit die Täter sowie diejenigen, die den Anschlag geplant oder unterstützt haben, gefasst und vor Gericht gestellt werden. Die Resolution 1373 (2001) vom 28. September weist u.a. auf die enge Verbindung zwischen dem Terrorismus und dem internationalen organisierten Verbrechen hin, insbesondere auf den Drogenhandel, die Geldwäsche, den illegalen Waffenhandel und den Handel mit nuklearem, chemischem, biologischem und anderem tödlichen Material. 6.2 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Die VN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, machte nach dem Terrorangriff auf die Vereinigten Staaten darauf aufmerksam, dass der Angriff auf jeden Fall unter den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit subsumiert werden könne. Auf den ersten Blick ist man in der Tat geneigt, Frau Robinson zuzustimmen. Doch bei näherer Betrachtung der Rechtsquellen sind Zweifel angebracht. Tatsächlich gelten gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. (c) des Statuts des Internationalen Militärtribunals von 1945 Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges ohne weitere Bedingungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aber schon Prinzip VI des von der Internationalen Rechtskommission 1950 aufgestellten Nürnberger Prinzipienkatalogs (Nürnberg Principles) erklärt Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur dann strafbar, wenn sie im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden begangen wurden. Der Anschlag vom 11. September ist aber m.E. weder im Zusammenhang mit einem Kriegsverbrechen, noch in Verbindung mit einem Verbrechen gegen den Frieden begangen worden. Auch nach Art. 5 des Statuts des Jugoslawien-Tribunals sind übrigens Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur dann zu verfolgen, wenn sie i m Ra h me n e i ne s b e w affn et e n Ko n fli k ts begangen werden. Ähnliche Einschränkung enthält Art. 3 des Statuts des Internationalen Strafgerichts für Ruanda. Demnach ist das Gericht befugt, Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verfolgen, „we n n d i es e i m R ah me n ei n es b re it an g ele g t e n o d er s ys te ma ti s c he n An gr i ffs g e ge n d i e Zi v ilb e vö l ker u n g a u s n at io na le n, p o lit i sc he n , e t h ni sc he n , r as si s c he n o d er re li giö s en Gr ü nd e n b e ga n g e n werd e n “. Art. 7 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Strafgerichts (International Criminal Court, ICC) besagt gleichfalls, dass Mord, Ausrottung etc. dann als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ zu werten sind, wenn sie „a ls T eil ei ne s gr o ß a n ge le g te n o d er s ys t e ma ti s c he n An gr i ffs g e ge n d i e Zi vi lb e vö l ker u n g i n Ke n nt n i s d e s An g r i f f s b eg a n ge n “ werden. Abgesehen von der mangelnden Jurisdiktion der drei Tribunale bleibt die Frage offen, ob die zusätzlichen Bedingungen der materiellen Tatbestände des Verbrechens gegen die Menschlichkeit („im Rahmen eines bewaffneten Konflikts“ bzw. „im Rahmen eines breit angelegten“ oder „als Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs“ ) auf die Anschläge des 11. September ohne weiteres zutreffen würden. Dies wäre nur denkbar, wenn die Anschläge selbst als solche „Angriffe“ interpretiert würden, was jedoch dem Wortlaut der Tatbestände widerspräche (argumentum „im Rahmen“ bzw. „als Teil“). 6.3 Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Terrorismus In den vergangenen Jahrzehnten sind unter der Schirmherrschaft der VN und der Spezialorganisationen zwölf Anti-Terror-Konventionen angenommen 32 und durch regionale Übereinkommen ergänzt worden 33. Jedes dieser Abkommen bezieht sich auf Teilbereiche der internationalen terroristischen Aktivitäten. Im Folgenden werden die Strafbestimmungen einiger dieser Abkommen kurz dargelegt. 6.4 Verbrechen gegen die Sicherheit international geschützter Personen, insbesondere von Diplomaten Im Hinblick darauf, dass gegen Diplomaten und andere international geschützte Personen immer häufiger Gewaltverbrechen begangen worden sind, nahm die Staatengemeinschaft am 14. 12. 1973 das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten an. Zu den geschützten Personen gehören Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Außenminister sowie 32 Convention on the Prevention and Punishment of Crimes against Internationally Protected Persons, including Diplomatic Agents, adopted by the General Assembly of the United Nations on 14 December 1973; International Convention against the Taking of Hostages, adopted by the General Assembly of the United Nations on 17 December 1979 International Convention for the Suppression of Terrorist Bombings, adopted by the General Assembly of the United Nations on 15 December 1997. International Convention for the Suppression of the Financing of Terrorism, adopted by the General Assembly of the United Nations on 9 December 1999. Convention on Offences and Certain Other Acts Committed on Board Aircraft, signed at Tokyo on 14 September 1963. Convention for the Suppression of Unlawful Seizure of Aircraft, signed at the Hague on 16 December 1970. Convention for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Civil Aviation, signed at Montreal on 23 September 1971. Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, signed at Vienna on 3 March 1980. Protocol on the Suppression of Unlawful Acts of Violence at Airports Serving International Civil Aviation, supplementary to the Convention for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Civil Aviation, signed at Montreal on 24 February 1988. Convention for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Maritime Navigation, done at Rome on 10 March 1988. Protocol for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Fixed Platforms Located on the Continental Shelf, done at Rome on 10 March 1988. Convention on the Marking of Plastic Explosives for the Purpose of Detection, signed at Montreal on 1 March 1991. 33 Arab Convention on the Suppression of Terrorism, signed at a meeting held at the General Secretariat of the League of Arab States in Cairo on 22 April 1998. Convention of the Organization of the Islamic Conference on Combating International Terrorism, adopted at Ouagadougou on 1 July 1999. European Convention on the Suppression of Terrorism, concluded at Strasbourg on 27 January 1977. OAS Convention to Prevent and Punish Acts of Terrorism Taking the Form of Crimes against Persons and Related Extortion that are of International Significance, concluded at Washington, D.C. on 2 February 1971. OAU Convention on the Prevention and Combating of Terrorism, adopted at Algiers on 14 July 1999. SAARC Regional Convention on Suppression of Terrorism, signed at Kathmandu on 4 November 1987. Treaty on Cooperation among States Members of the Commonwealth of Independent States in Combating Terrorism, done at Minsk on 4 June 1999. Diplomaten und internationale Beamte. Strafbar sind Mord, Entführung oder andere Angriffe auf die Person oder deren Freiheit. Strafbar ist auch die Androhung solcher Angriffe sowie der Versuch und die Beihilfe. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Abkommen aufgelisteten Straftatbestände in ihr innerstaatliches Recht zu transformieren und entsprechend zu bestrafen. Das Übereinkommen soll dem genannten Personenkreis einen wirksamen Schutz gegen Terroranschläge bieten. Die Tat kann nur vorsätzlich und bewusst begangen werden. Schutzobjekte sind die körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person. Das Washingtoner Übereinkommen zur Verhinderung und Bestrafung von international relevanten Terrorakten in Form von Verbrechen gegen Personen und von Erpressung in Verbindung mit solchen Delikten, das die Mitgliedstaaten der OAS am 2. Februar 197134 unterzeichnet haben, verpflichtet die Vertragsstaaten, in internationaler Zusammenarbeit Maßnahmen zu ergreifen, um Terrorakte gegen völkerrechtlich geschützte Personen zu verhindern beziehungsweise zu bestrafen. Gemäß Art. 1 gelten als solche Terrorakte insbesondere die Entführung, der Mord und andere Angriffe auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit der völkerrechtlich geschützten Personen sowie die Erpressung in Verbindung mit solchen Delikten. Das Übereinkommen regelt ferner die Auslieferung der Tatverdächtigen beziehungsweise deren Verfolgung durch die staatlichen Gerichte. Art. 6 des Abkommens betont ausdrücklich, dass das Asylrecht durch die Bestimmungen des Übereinkommens nicht berührt wird. 6.5 Verbrechen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt35 Der erste einschlägige Vertrag war das Abkommen von Tokio über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen vom 14. 9. 1963 36. Art. 1 erklärt alle Handlungen, die die Sicherheit eines Flugzeugs oder der Passagiere und des an Bord befindlichen Eigentums beziehungsweise die Ordnung oder Disziplin an Bord gefährden, zu Straftaten. Das Abkommen findet Anwendung auf strafbare Handlungen die während des Fluges oder auf hoher See oder wo immer außerhalb eines Staatsgebietes begangen werden. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Schutzobjekt des Straftatbestandes ist die Sicherheit des Luftverkehrs, der Fluggäste, des Flugpersonals und des an Bord befindlichen Eigentums. Das Abkommen regelt des Weiteren Fragen der Gerichtsbarkeit, die Befugnisse des Kapitäns und die Pflichten der Staaten im Fall einer Flugzeugentführung. Am 16. Dezember 1970 wurde das Haager Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen37 unterzeichnet. Gemäß dem Abkommen ist die widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung erfolgte Inbesitznahme eines Flugzeugs oder die Kontrolle über ein Flugzeug während des Fluges (Flugzeugentführung) sowie der Versuch einer solchen 34 UNTS No. 24381 (1986) Ipsen, K., Völkerrecht, 3. Aufl., München 1990, 758 ff. 36 UNTS No. 10106 (1969). 37 UNTS No. 12325 (1973) 35 Handlung und die dabei geleistete Beihilfe strafbar (Art. 1). „Während des Fluges“ bedeutet im Sinne des Art. 3 die Zeitspanne, die mit der Schließung der Eingänge beginnt und nach deren Öffnung zum Zwecke des Ausstiegs endet. Auch diese Straftat kann nur vorsätzlich verwirklicht werden. Der Vorsatz richtet sich auf die widerrechtliche Inbesitznahme eines Flugzeugs beziehungsweise auf die Ausübung der Kontrolle über ein Flugzeug, umfasst aber auch die Gewaltanwendung, die Drohung mit Gewalt sowie andere Formen der Einschüchterung (erweiterter Vorsatz). Schutzobjekt ist die Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere des Flugzeugs, der Passagiere und des Flugpersonals. Laut Übereinkommen haben die Staaten gegen die Tatverdächtigen ein Strafverfahren einzuleiten oder sie auszuliefern („aut dedere, aut iudicare“). Das Übereinkommen von Montreal zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt vom 23. 9. 197138 definiert fünf Straftatbestände. Demnach gelten folgende Tatbestände als strafbar, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden: a) Gewaltanwendung gegen eine Person während des Fluges, sofern dadurch die Sicherheit des Flugzeugs gefährdet werden könnte, b) Zerstörung oder Beschädigung eines in Dienst befindlichen Flugzeugs, wodurch dieses fluguntauglich oder die Flugsicherheit gefährdet wird, c) Deponierung einer Vorrichtung oder Substanz im Flugzeug, die geeignet ist, das Fluggerät zu zerstören oder so zu beschädigen, dass es fluguntauglich oder dass dessen Flugsicherheit gefährdet wird, d) Zerstörung oder Beschädigung von Navigationseinrichtungen oder das Einwirken auf deren ordnungsgemäßes Funktionieren, sofern dadurch die Flugsicherheit des Flugzeugs gefährdet wird und e) die Weitergabe von falschen Informationen, wodurch ebenfalls die Flugsicherheit des Flugzeugs gefährdet wird. In jedem Fall ist Vorsatz gefordert. Geschützt werden die Flugsicherheit, die Fluggäste, das Flugpersonal und das Flugzeug selbst. Strafbar sind auch der Versuch beziehungsweise die Beihilfe. Das Protokoll vom 24. 2.1988 zur Bekämpfung rechtswidriger Gewalttaten an Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen39 schließt eine Lücke des Montrealer Abkommens, indem es auch Angriffe gegen Passagiere auf Flughäfen unter Strafe stellt. Schließlich wäre noch an das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme vom 18. 12. 197940 und an das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.1.197741 zu erinnern. Letzteres regelt insbesondere die Auslieferung von Personen, die u.a. eines Verbrechens gemäß dem Haager und dem Montrealer Abkommen verdächtig sind. 6.6 Weitere Übereinkommen gegen den Terrorismus Im Sinne des Art. 1 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme vom 18. 12. 197942 begeht eine Person, die eine andere Person entführt oder festhält oder damit bedroht, sie zu töten, zu verletzen oder gefangen zu halten, um eine dritte Partei, namentlich einen 38 UNTS 14118 (1975) UNTS vol. 974 p. 177 40 UNTS Np. 21931 (1983) 41 UNTS No. 17828 (1979) 42 UNTS No. 21931 (1983) 39 Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation, eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengruppe zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen, damit die Geisel freikommt. Auch die Person, die eine Geiselnahme versucht oder an einer solchen teilnimmt, macht sich eines Delikts schuldig. Die Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz muss neben der Freiheitsberaubung auch die Erpressung mit einschließen (erweiterter Vorsatz). Schutzobjekte sind das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der entführten Person sowie die Entscheidungsfreiheit des erpressten Staates, der internationalen Organisation, der natürlichen oder juristischen Person. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Geiselnahme entsprechend streng zu bestrafen und mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, um Geiselnahmen zu verhindern. Außerdem haben sie ihre eigene Gerichtsbarkeit gesetzlich festzuschreiben, wenn die Straftat in ihrem Gebiet oder auf ihrem Schiff oder Flugzeug begangen worden ist oder wenn ihr Staatsangehöriger beziehungsweise ein Staatenloser, dessen gewöhnlicher Wohnsitz sich auf ihrem Gebiet befindet, Tatverdächtiger ist. Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenattentate vom 12.1.199843 sieht die Bestrafung von Personen vor, die eine Bombe oder eine andere tödliche Vorrichtung widerrechtlich und vorsätzlich an einen öffentlichen Ort, in eine staatliche Einrichtung, in das öffentliche Verkehrssystem oder in eine der Infrastruktur dienenden Einrichtung verbringt, dort deponiert oder sprengt in der Absicht, Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen oder ausgedehnte Zerstörungen am öffentlichen Ort, an der staatlichen Einrichtung, am öffentlichen Verkehrssystem oder an der Infrastruktur herbeizuführen. Der Vorsatz umfasst auch die Absicht, zu töten, schwere Körperverletzungen und Zerstörungen zu verursachen. Schutzobjekte sind die Opfer, die zerstörten Gegenstände und das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen und des öffentlichen Lebens. Strafbar ist auch der Versuch eines solchen Delikts bzw. die Teilnahme daran. Der internationale Terrorismus benötigt erhebliche finanzielle Mittel für den Aufbau und die langfristige Erhaltung seiner globalen Netzwerke. Diese Mittel werden teilweise von Regierungen, teilweise aus privaten Quellen aufgebracht. Eine der größten Herausforderungen im Kampf gegen den Terrorismus besteht daher in der Ausforschung und Sperrung der Geldquellen44. Diesem Übel soll durch das VN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 25. Februar 200045 abgeholfen werden. Gemäß Art. 2 des Übereinkommens ist die Person, die wie auch immer direkt oder indirekt, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel in der Absicht bereitstellt oder sammelt, dass sie teilweise oder zur Gänze zur Durchführung von Terrorakten verwendet werden sollen oder tatsächlich verwendet werden, zu bestrafen, sofern das Ziel des Terroraktes in der Einschüchterung der Bevölkerung oder darin besteht, eine Regierung oder eine internationale Organisation dazu zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen. 43 Witten, S.M.: The International Convention for the Suppression of Terrorist Bombings, in: 92 AJIL 774 (1998). 44 Patton, W.: Preventing terrorist fundraising in the United States, in: 30 George Washington Journal of International Law and Economics, 127 (1996) 45 A/RES/54/109, Annex. Der Vorsatz schließt die Absicht mit ein, die Durchführung von Terrorakten zu begünstigen beziehungsweise zu unterstützen, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu erpressen (erweiterter Vorsatz). Schutzobjekte sind das Recht der Bürger, in Freiheit und ohne Angst zu leben sowie die Entscheidungsfreiheit der Regierung oder einer internationalen Organisation. Wie bei den anderen Delikten gilt auch hier, dass der Versuch und die Teilnahme strafbar sind. Bedauerlicherweise gelang es nicht, im römischen Statut des Internationalen Strafgerichtes die Jurisdiktion des Gerichtshofes auf das Verbrechen des Terrorismus auszuweiten46, obwohl mehrere Staaten, darunter Algerien, Indien, Sri Lanka und die Türkei dies gefordert hatten. Die vorgebrachten Gegenargumente, wie etwa die Schwierigkeit, den Terrorismus zu definieren oder die Gefahr, dass die Aufnahme eines solchen Delikts in das Statut das Gericht der politischen Einflussnahme ausgesetzt hätte, erweisen sich im Lichte der Ereignisse des 11. September als wenig überzeugend. Die Konferenz in Rom vertagte die Angelegenheit auf eine spätere Revisionskonferenz. 6.7 Verbrechen gegen die Sicherheit der Seefahrt Die Piraterie ist iure gentium einer der ältesten Straftatbestände des Völkerstrafrechts und wird heute als eine Form des Terrorismus angesehen47. Sie konnte sich trotz internationaler Verbote bis heute insbesondere im Fernen Osten behaupten. Die „Tamil Tigers“ z.B. verfügen über eine kleine Flotte von Schnellbooten, die mit regelmäßigen Attacken die internationale Seefahrt verunsichern48 . Aber selbst im Mittelmeer ereignen sich derartige Vorfälle, wofür die Entführung des italienischen Kreuzfahrtschiffes „Achille Lauro“ das beste Beispiel ist. Art. 101 der Seerechtskonvention 198249 enthält die heute allgemein anerkannte Definition der Piraterie. Demnach ist jede der folgenden Handlungen Seeräuberei: a) jede rechtswidrige Gewalttat, Freiheitsberaubung oder Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und gerichtet ist i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs; ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte. Strafbar ist auch jede Beteiligung an der Straftat und jede Anstiftung dazu. Der Vorsatz der Straftat ist auf die widerrechtliche und gewaltsame Aneignung fremden Vermögens (animo furendi) gerichtet. Geschützt sind die Personen, gegen die Gewalt angewendet oder Freiheitsentzug ausgeübt wird sowie die fremden Vermögenswerte. Alle Staaten sind ermächtigt, ein solches Schiff oder Flugzeug aufzubringen, die Täter festzunehmen und die an Bord befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Die Täter 46 The United States and the world need an international criminal court as an ally in the war against terrorism, 8 Indiana International and Comparative Law Review 159 (1997) 47 Vgl. Oppenheim’s International Law, ninth ed., vol. I, Parts 2 to 4, Harlow 1993, 746 ff.; Ipsen, Völkerrecht, a.a.O. (Anm. 28) 535; 48 Vgl. Laqueur, Die globale Bedrohung, a.a.O. (Anm.12) 243. 49 Die Definition stützt sich auf die Genfer Seerechtskonvention 1958 sowie auf Vorarbeiten der ILC, YBILC (1956) ii, 282) sind vom zuständigen Gericht des aufbringenden Staates strafrechtlich zu verfolgen (Weltrechtsprinzip). Art. 3 des Abkommen über die Bekämpfung von Unrechtsakten gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10. März 198850 statuiert, dass jede Person ein Delikt begeht, wenn sie widerrechtlich und vorsätzlich a) ein Schiff durch Gewaltakt oder durch Androhung von Gewalt oder in jeder anderen Form der Einschüchterung in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber übernimmt, b) gegen eine Person an Bord des Schiffes eine Gewalttat verübt, die sichere Navigation des Schiffes in Gefahr bringt, c) das Schiff zerstört oder dem Schiff beziehungsweise seiner Ladung Schaden zufügt, der die sichere Navigation des Schiffes gefährdet, d) am Schiff auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder Substanz deponiert oder deponieren lässt, die geeignet ist, das Schiff zu zerstören oder dem Schiff oder seiner Ladung einen Schaden zuzufügen, wodurch die Sicherheit der Navigation gefährdet wird, e) Navigationseinrichtungen zerstört oder schwer beschädigt oder auf deren ordnungsgemäßes Funktionieren einwirkt, wenn durch diese Handlung die sichere Navigation des Schiffes gefährdet wird, f) Informationen weitergibt, von denen sie weiß, dass sie falsch sind und dadurch die sichere Navigation des Schiffes gefährdet oder g) in Zusammenhang mit den oben genannten Straftaten oder dem Versuch solcher Straftaten eine Person tötet oder schwer verletzt (Art. 3 Abs. 1). Strafbar sind des weiteren der Versuch einer solchen Straftat und die Beihilfe zur Straftat, ferner jede Drohung mit dem Ziele, eine natürliche oder juristische Person zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen, ungeachtet ob die Drohung an eine Bedingung geknüpft ist oder nicht, sofern die Drohung geeignet ist, die sichere Navigation des in Frage stehenden Schiffes in Gefahr zu bringen (Art. 3 Abs. 2). Der Zweck der Gewalttat, der Androhung von Gewalt oder der Einschüchterung sind die Inbesitznahme, Zerstörung oder Beschädigung des Schiffes sowie die Erpressung einer natürlichen oder juristischen Person. Diesen Zweck muss der Vorsatz umfassen. Schutzobjekte sind die Sicherheit der Schifffahrt, die Opfer, das Schiff selbst und die erpressten Personen. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, diese Handlungen in ihrem nationalen Recht unter Stra6 fe zu stellen (Art. 5), ihre Jurisdiktion hinsichtlich solcher Straftaten zu regeln (Art. 6), den auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Tatverdächtigen fest zu nehmen und auf Antrag auszuliefern (Art. 7) beziehungsweise selbst zu verfolgen (Weltrechtsprinzip, Art. 10). Das Protokoll über die Bekämpfung von Unrechtsakten gegen die Sicherheit von am Festlandsockel fest verankerten Plattformen vom 10. März 198851 ergänzt das Abkommen über die Bekämpfung von Unrechtsakten gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, indem es Angriffe gleicher Art gegen eine am Festlandsockel fest verankerte Plattform gleichfalls inkriminiert. 7. Der Terrorismus als Strafrechtstatbestand „de lege ferenda“ Weder der nationale noch der internationale Gesetzgeber besitzen „prophetische“ Gaben, die ihm sichere Einsicht in noch kaum vorstellbare aber in Zukunft durchaus mögliche neue Formen verbrecherischer Verhaltensweisen gewähren. Dies trifft auf den Terrorismus erst 50 51 UNTS No. 29004 (1992) UNTS vol. 1678, I-29004 recht zu, der sein Ziel auf vielerlei Art und Weise zu erreichen sucht. Die Warnungen vor dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen sind durchaus begründet, aber ob sich Terroristen in Zukunft – Gott behüte! – tatsächlich solcher bedienen werden, bleibt ungewiss. Der Gesetzgeber muss pragmatisch vorgehen und sich auf die Erfahrung, also auf reale, bereits begangene Handlungen stützen, wie etwa auf Flugzeugentführungen, Erpressungen, Bombenattentate, Selbstmordattentate etc. Das Problem besteht eben in den unvorhersehbaren, neuen Sachverhalten. Letztlich ergeht es dem Gesetzgeber nicht anders als dem Virologen, der angesichts der Mutation der Grippeviren von Jahr zu Jahr einen modifizierten Impfstoff entwickeln muss. Der tatsächliche Erfolg wird aber in der Regel erst nach den experimentellen Versuchen mit dem neuen Virus gesichert sein. Auch der Gesetzgeber wird einen Sachverhalt erst unter Strafe stellen können, wenn dieser sich schon einmal tatsächlich zugetragen hat. Es scheint mir deshalb eine Illusion zu sein, eine Definition zu finden, die den Terrorismus ein für allemal so umschreibt, dass der Straftatbestand auch auf alle zukünftigen Terrorakte anwendbar ist. Dennoch ist es notwendig, den Tatbestand so weit zu fassen, dass der Richter innerhalb der vom Grundsatz „nullum crimen sine lege“ gezogenen Grenzen noch genügend Ermessensspielraum für die Anwendung der strafrechtlichen Norm auf konkrete neue Sachverhalte hat. Gleichzeitig muss man sich jedoch dessen bewusst sein, dass selbst die beste Definition immer ein Stückwerk bleiben muss, womit der intellektuelle Aufwand, mit dem nach einer umfassenden Begriffsbestimmung gesucht wird, keineswegs abgewertet sondern bloß relativiert werden soll. 7.1 Arbeiten der VN 52 Die Vielgestaltigkeit der terroristischen Anschläge der jüngsten Zeit haben anschaulich gezeigt, dass die gegenwärtige Rechtslage unbefriedigend ist. Das von der GV der VN 1996 eingesetzte Ad-hoc-Komitee betreffend den internationalen Terrorismus53 hat den Auftrag, einen Konventionsentwurf auszuarbeiten, der in Ergänzung zu den bestehenden Anti-TerrorKonventionen einen umfassenden Straftatbestand des Terrorismus statuiert. Die Staaten haben sich zwar in der Vergangenheit bereit gefunden, aufgrund aktueller Anlässe pragmatisch vorzugehen und Teilbereiche der Strafverfolgung des internationalen Terrorismus zu regeln, doch war die Staatengemeinschaft bislang nicht in der Lage, sich über einen umfassenden Straftatbestand des Terrorismus zu einigen. Zwar haben die Arbeiten an dem Entwurf in jüngster Zeit Fortschritte erzielt, doch die entscheidenden Art. 2 (Definition des Terrorismus) und 18 (Ausnahmen) des Vertragsentwurfs sind weiterhin offen. 7.2 Europäische Union 7.2.1 Definition des Terrorismus Im Vergleich mit den VN haben die Arbeiten in der EU mehr Erfolg aufzuweisen. Der Ministerrat (Justiz- und Innenminister) der EU hat am 6. Dezember 2001 den Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Bekämpfung des Terrorismus54 vorläufig angenommen, 52 Obote-Odora, A.: Defining International Terrorism, E Law, Murdoch University Electronic Journal of Law (March 1999) 53 Resolution 51/210 (17 December 1996) 54 14845/1/01, Rec 1 DROIPEN 103 CATS 49 REV 1 vorbehaltlich parlamentarischer Prüfung in Schweden, Dänemark und Irland und weiterer Beratungen im EU-Parlament. Der Entwurf unterscheidet drei Deliktgruppen: terroristische Delikte (Art. 1), Delikte in Verbindung mit terroristischen Aktivitäten (Art. 1 a) und Delikte in Zusammenhang mit terroristischen Gruppen (Art. 2). Bei der ersten Gruppe ( Art. 1: terroristische Delikte) handelt es sich um Straftaten, die erst durch ein die Delikte überschießendes Ziel zu terroristischen Delikten werden. Dieses Ziel ist das entscheidende Tatbestandselement, das die Tat zum terroristischen Delikt werden lässt. Der Entwurf führt drei solche Ziele an, die einzeln ausreichen, um die aufgelisteten Delikte als terroristische Akte zu qualifizieren: 1) die schwere Einschüchterung der Bevölkerung, 2) jedes Verhalten, das eine Regierung oder eine internationale Organisation widerrechtlich zwingen soll, etwas zu tun oder zu unterlassen und 3) die schwerwiegende Destabilisierung oder Zerstörung der fundamentalen politischen, konstitutionellen, ökonomischen oder sozialen Strukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation. Die Staaten haben die Pflicht, folgende Delikte, die infolge ihrer Beschaffenheit oder durch ihren Kontext geeignet sind, einem Land oder einer internationalen Organisation schweren Schaden zuzufügen, zu bestrafen: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) Angriff auf das Leben einer Person, der zum Tode führen kann, Angriff auf die physische Integrität einer Person, Entführung oder Geiselnahme, ..................... umfangreiche Zerstörung von Regierung- oder öffentlichen Einrichtungen, des Verkehrssystems, der Infrastruktur und des Informationssystems, einer Plattformen auf dem Festlandsockel, sonstiger öffentlicher Orte oder privaten Eigentums, die geeignet ist, Menschenleben zu gefährden oder größeren wirtschaftlichen Schaden zu verursachen, Inbesitznahme eines Flugzeugs, eines Schiffes oder anderer öffentlicher Verkehrsmittel oder Gütertransporte, Herstellung, Besitz, Erwerb, Transport, Lieferung oder Verwendung von Waffen, Sprengmitteln oder von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen, sowie Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet biologischer und chemischer Waffen, Verbreitung gefährlicher Substanzen, Brandstiftung, Sprengungen oder Überflutungen, die Menschenleben in Gefahr bringen, Eingriff in oder Unterbrechung von Wasser-, Energie- oder sonstigen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen und schließlich Androhung der genannten Anschläge. Zur zweiten Gruppe (Art. 1a: Delikte in Verbindung mit terroristischen Aktivitäten) von Straftaten, die gleichfalls in das innerstaatliche Recht übernommen werden müssen, zählt der Entwurf des Rahmenbeschlusses a) den schweren Diebstahl in Verbindung mit den in Art. 1 angeführten Straftaten, b) die Fälschung öffentlicher Urkunden in Verbindung mit den Straftaten unter Art. 1 (a) bis (i) sowie Art. 2 (2) (b) und c) die Erpressung in Verbindung mit einer der in Art. 1 genannten Straftaten. Zur dritten Gruppe (Art. 2: Delikte in Zusammenhang mit terroristischen Gruppen) gehören schließlich folgende Tatbestände: a) Anführung einer terroristischen Gruppe, b) Teilnahme an den Aktivitäten einer terroristischen Gruppe, einschließlich der Mitteilung von Informationen oder Bereitstellung materieller Ressourcen oder der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Bewusstsein, dass diese Teilnahme einen Beitrag zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe leistet. Auch diese Delikte sind in das innerstaatliche Recht zu übernehmen. Im Sinne des Rahmenbeschlusses bedeutet „terroristische Gruppe“ eine strukturierte Gruppe von mehr als zwei Personen, die für eine bestimmte Dauer gebildet wurde und die gemeinsam terroristische Delikte begeht. „Strukturierte Gruppe“ bedeutet eine Gruppe, die sich nicht für ein aktuelles Delikt zufällig zusammengefunden hat, in der jedoch auch nicht notwendigerweise eine formelle Rollenverteilung unter ihren Mitgliedern stattfinden muss. Zudem wird weder eine kontinuierliche Mitgliedschaft noch eine fest gegliederte Struktur vorausgesetzt. Gemäß Art. 3 des Entwurfs sind die Anstiftung, die Beihilfe, die Begünstigung und der Versuch ebenfalls strafbar. Der Entwurf enthält des Weiteren Bestimmungen über die Strafen, die Haftung juristischer Personen, die nationale Gerichtsbarkeit, und den Schutz der Opfer. Aus dem Entwurf des Rahmenbeschlusses lässt sich eindeutig ableiten, dass der Vorsatz bei den ersten beiden Tatbestandsgruppen (Art. 1 und 1a) die im Art. 1 genannten Zielsetzungen mit einschließen muss (erweiterter Vorsatz). Weniger klar ist dies bei der dritten Gruppe (Art. 2). Die ausdrückliche Anführung der Zielsetzungen ist übrigens eines der Verdienste des Entwurfs. Dass es sich dabei um politische Ziele handelt, die gegen den Staat, dessen Bevölkerung oder gegen eine internationale Organisation gerichtet sind, liegt auf der Hand. Was die aufgelisteten Delikte betrifft, ist festzuhalten, dass sie zwar einzelne Tatbestände der oben erörterten Übereinkommen enthalten, jedoch bei weitem nicht alle. Dies gilt insbesondere für die meisten Delikte gegen die Sicherheit der Luftfahrt und der Seefahrt. Insgesamt stellt also der Entwurf eine wichtige Ergänzung bestehender völkerrechtlicher Normen dar, ohne diese vollständig zu ersetzen. Dies war wohl auch nicht die Absicht. Doch kann der Entwurf schon allein deshalb nicht als eine alles umfassende Definition des Terrorismus gelten. Dennoch ist den Justiz- und Innenministern der Europäischen Union zuzugestehen, dass sie mit diesem Entwurf einen beachtlichen Fortschritt im Kampf gegen den Terrorismus erzielen konnten. 7.2.2 Der europäische Haftbefehl Die wirksame Verfolgung der Terroristen scheitert oft oder wird zumindest erschwert durch administrative Hürden im zwischenstaatlichen Auslieferungsverfahren. Der europäische Haftbefehl soll hier teilweise Abhilfe schaffen. Die Staats- und Regierungschefs haben sich in Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 auf die Bedingungen für einen europäischen Haftbefehl geeinigt. Anfang Februar 2002 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit dem europäischen Haftbefehl ebenfalls zugestimmt, der nunmehr von allen Mitgliedsländern bis zum Jänner 2004 in ihr nationales Recht umgesetzt werden soll. Durch den europäischen Haftbefehl wird die Auslieferung von Straftätern innerhalb der 15 Mitgliedstaaten der EU beschleunigt und erleichtert werden. In Zukunft wird nur noch das zuständige nationale Gericht über die Auslieferung zu entscheiden haben. Eine Bestätigung der Gerichtsentscheidung durch das jeweilige Justizministerium entfällt. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich außerdem auf einen Katalog von 32 Straftaten geeinigt, auf die der europäische Haftbefehl anzuwenden sein wird. Zu den im Katalog aufgelisteten Straftaten gehören u.a. die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, der Terrorismus, Geldwäsche, Cyberkriminalität, Mord, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme sowie Flugzeug- und Schiffsentführungen.