Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna - formularservice

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Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna
Ordnungsangelegenheiten
Rathausplatz 1
09212 Limbach-Oberfrohna
Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Frau Schneider
Zimmer: D-113
Telefon: 03722 / 78 140
Antrag zum Abbrennen eines Brauchtums- und Traditionsfeuers
Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen des Feuers in
der Stadtverwaltung vorliegen.
Antragsteller(in): Name: ____________________ Vorname: _____________________
Straße: _________________________________________________
PLZ: ________ Wohnort: ___________________________________
Telefon: _____________________Funk: _______________________
Anlass für das Feuer / Nachweis der Tradition:
_____________________________________________________
Standort der Feuerstelle:
_____________________________________________________
Ist der Antragsteller Eigentümer des Grundstückes?:
Ja
O
Nein O
Zur Beachtung: Eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (wenn der Antragsteller nicht selbst
Eigentümer des Grundstückes ist) über die Duldung des Vorhabens hat durch den Betreiber eigenständig zu
erfolgen.
Zeitraum des Abbrennens:
Datum:
____________
Uhrzeit: von ____________ bis ____________ Uhr
Verantwortlicher: ___________________________Telefon: __________________
Funk:____________________
Datum: ____________
Unterschrift des Antragstellers: ________________________
Hinweise:
1. Zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet wird die Zahl der Feuer in den
kommenden Jahren weiter reduziert. Wir empfehlen Ihnen, sich den großen offiziellen Feuern
anzuschließen.
2. Es werden nur Feuer genehmigt, für die der Nachweis der Tradition erbracht wird.
3. Gemäß § 16 Polizeiverordnung der Stadt Limbach-Oberfrohna, in der derzeit gültigen Fassung,
sind Brauchtums- und Traditionsfeuer erlaubnispflichtig. Grundsätzlich dürfen die Feuer nicht der
Abfallentsorgung dienen (§ 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Abfälle in diesem
Sinne sind z. B. lackierte Hölzer, Spanplattenreste, Fensterrahmen, Wiesen-, Garten- und
Stallgut (Laub, nasses Reisig, Holzverschnitt).
Bitte Rückseite beachten !
Nachfolgendes ist von der Behörde auszufüllen!
Datum:...................
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
1. Ab Waldbrandwarnstufe 2 darf kein Feuer entzündet werden.
2. Die Feuerstelle darf nicht unter Bäumen und in unmittelbarer Nähe brennbarer Gegenstände angelegt
werden. Brennvorrat ist mindestens 3 m entfernt von der offenen Feuerstelle aufzubewahren.
3. Durch das Abbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug eintreten.
4. Die Anwohner in unmittelbarer Nähe sind ausreichend über das Vorhaben zu informieren.
Die örtlichen Bedingungen und die herrschenden Windverhältnisse sind zu beachten. Bei Auftreten von
starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen.
5. Sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände
erforderlich werden, sind mindestens folgende Entfernungen einzuhalten:
5.1. Zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder mit nichtverschließbaren Öffnungen
sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen
10 m
5.2. zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen
30 m
5.3. zu Wäldern
100 m
5.4. zu Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen
100 m
5.5. zu Autobahnen
200 m.
Werden die Abstände bei Punkt 5.2. oder 5.3. nicht eingehalten, bedarf es einer Genehmigung der
zuständigen Forstbehörde.
6. Besteht der Bodengrund aus leicht entzündlichem Bewuchs, ist dieser Bewuchs auf einer Breite von
mindestens 0,5 m um die Feuerstelle herum zu entfernen.
7. Es darf nur chemisch unbehandeltes Holz verwendet werden. Das Verbrennen von Abfällen ist nicht
zulässig.
8. Zum Anzünden oder zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine
Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
9. Zum Schutz von Kleintieren darf mit der Aufschichtung des Brennmaterials maximal 24 Stunden vorher
begonnen werden bzw. ist das Material nochmals umzuschichten.
10. Das Feuer ist ständig durch eine Person zu beaufsichtigen. Es sind ausreichend Löschgeräte und
Löschwasser bereit zu halten.
11. Die Feuerstelle ist nach dem Betreiben vollständig abzulöschen.
12. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
13. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 3 Nr. 1 SächsBRKG i.V.m. § 3 SächsPolG ist es das Ziel, durch Maßnahmen des vorbeugenden
Brandschutzes, die Allgemeinheit und den Einzelnen vor Schäden durch Brände zu bewahren. Deshalb
wurden entsprechende Auflagen angeordnet. Diese sind unbedingt einzuhalten. Das Feuer kann bis zur
Ausführung untersagt werden, wenn Gründe vorliegen, die die Untersagung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 2, 6 Verwaltungskostengesetz für den Freistaat Sachsen
(SächsVwKG).
Der Betrag in Höhe von 25,00 EUR ist spätestens 14 Tage nach Erhalt des
Bescheides an die Stadtkasse Limbach-Oberfrohna unter Angabe des
Buchungszeichens
... einzuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1, 09212 Limbach-Oberfrohna,
eingelegt werden.
Nahlovsky
Leiterin Fachbereich
Ordnungsangelegenheiten
Sparkasse Chemnitz
Konto-Nr. 3 514 006 066
BLZ
870 500 00
Deutsche Bank Limbach-Oberfrohna
Konto-Nr. 261 330 500
BLZ
870 700 00
Luderer
Gemeindewehrleiter
FF Limbach-Oberfrohna
Raiffeisenbank Burgstädt
Konto-Nr. 96 000 030
BLZ
870 690 77
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