Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna Ordnungsangelegenheiten Rathausplatz 1 09212 Limbach-Oberfrohna Bei Rückfragen wenden Sie sich an: Frau Schneider Zimmer: D-113 Telefon: 03722 / 78 140 Antrag zum Abbrennen eines Brauchtums- und Traditionsfeuers Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen des Feuers in der Stadtverwaltung vorliegen. Antragsteller(in): Name: ____________________ Vorname: _____________________ Straße: _________________________________________________ PLZ: ________ Wohnort: ___________________________________ Telefon: _____________________Funk: _______________________ Anlass für das Feuer / Nachweis der Tradition: _____________________________________________________ Standort der Feuerstelle: _____________________________________________________ Ist der Antragsteller Eigentümer des Grundstückes?: Ja O Nein O Zur Beachtung: Eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist) über die Duldung des Vorhabens hat durch den Betreiber eigenständig zu erfolgen. Zeitraum des Abbrennens: Datum: ____________ Uhrzeit: von ____________ bis ____________ Uhr Verantwortlicher: ___________________________Telefon: __________________ Funk:____________________ Datum: ____________ Unterschrift des Antragstellers: ________________________ Hinweise: 1. Zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet wird die Zahl der Feuer in den kommenden Jahren weiter reduziert. Wir empfehlen Ihnen, sich den großen offiziellen Feuern anzuschließen. 2. Es werden nur Feuer genehmigt, für die der Nachweis der Tradition erbracht wird. 3. Gemäß § 16 Polizeiverordnung der Stadt Limbach-Oberfrohna, in der derzeit gültigen Fassung, sind Brauchtums- und Traditionsfeuer erlaubnispflichtig. Grundsätzlich dürfen die Feuer nicht der Abfallentsorgung dienen (§ 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Abfälle in diesem Sinne sind z. B. lackierte Hölzer, Spanplattenreste, Fensterrahmen, Wiesen-, Garten- und Stallgut (Laub, nasses Reisig, Holzverschnitt). Bitte Rückseite beachten ! Nachfolgendes ist von der Behörde auszufüllen! Datum:................... Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt: 1. Ab Waldbrandwarnstufe 2 darf kein Feuer entzündet werden. 2. Die Feuerstelle darf nicht unter Bäumen und in unmittelbarer Nähe brennbarer Gegenstände angelegt werden. Brennvorrat ist mindestens 3 m entfernt von der offenen Feuerstelle aufzubewahren. 3. Durch das Abbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug eintreten. 4. Die Anwohner in unmittelbarer Nähe sind ausreichend über das Vorhaben zu informieren. Die örtlichen Bedingungen und die herrschenden Windverhältnisse sind zu beachten. Bei Auftreten von starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen. 5. Sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, sind mindestens folgende Entfernungen einzuhalten: 5.1. Zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder mit nichtverschließbaren Öffnungen sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen 10 m 5.2. zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen 30 m 5.3. zu Wäldern 100 m 5.4. zu Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen 100 m 5.5. zu Autobahnen 200 m. Werden die Abstände bei Punkt 5.2. oder 5.3. nicht eingehalten, bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Forstbehörde. 6. Besteht der Bodengrund aus leicht entzündlichem Bewuchs, ist dieser Bewuchs auf einer Breite von mindestens 0,5 m um die Feuerstelle herum zu entfernen. 7. Es darf nur chemisch unbehandeltes Holz verwendet werden. Das Verbrennen von Abfällen ist nicht zulässig. 8. Zum Anzünden oder zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. 9. Zum Schutz von Kleintieren darf mit der Aufschichtung des Brennmaterials maximal 24 Stunden vorher begonnen werden bzw. ist das Material nochmals umzuschichten. 10. Das Feuer ist ständig durch eine Person zu beaufsichtigen. Es sind ausreichend Löschgeräte und Löschwasser bereit zu halten. 11. Die Feuerstelle ist nach dem Betreiben vollständig abzulöschen. 12. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 13. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR festgesetzt. Gründe: Gemäß § 3 Nr. 1 SächsBRKG i.V.m. § 3 SächsPolG ist es das Ziel, durch Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die Allgemeinheit und den Einzelnen vor Schäden durch Brände zu bewahren. Deshalb wurden entsprechende Auflagen angeordnet. Diese sind unbedingt einzuhalten. Das Feuer kann bis zur Ausführung untersagt werden, wenn Gründe vorliegen, die die Untersagung rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 2, 6 Verwaltungskostengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwKG). Der Betrag in Höhe von 25,00 EUR ist spätestens 14 Tage nach Erhalt des Bescheides an die Stadtkasse Limbach-Oberfrohna unter Angabe des Buchungszeichens ... einzuzahlen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1, 09212 Limbach-Oberfrohna, eingelegt werden. Nahlovsky Leiterin Fachbereich Ordnungsangelegenheiten Sparkasse Chemnitz Konto-Nr. 3 514 006 066 BLZ 870 500 00 Deutsche Bank Limbach-Oberfrohna Konto-Nr. 261 330 500 BLZ 870 700 00 Luderer Gemeindewehrleiter FF Limbach-Oberfrohna Raiffeisenbank Burgstädt Konto-Nr. 96 000 030 BLZ 870 690 77