1. ------IND- 2015 0650 IRL DE- ------ 20151130 --- --- PROJET Entwurf einer VERORDNUNG mit dem Titel Verordnung über öffentliche Gesundheit (Standardisierte Verpackung von Tabak) von 2016 _________________________________ Zu erlassen durch den Minister für Gesundheit Ich, der Minister für Gesundheit, erlasse in Ausübung der mir gemäß § 3 des Gesetzes über öffentliche Gesundheit (Standardisierte Verpackung von Tabak) (Nr. 4 von 2015) übertragenen Befugnisse und unter Berücksichtigung der in § 7 Absatz 11, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 11 und § 10 Absatz 10 dieses Gesetzes festgelegten Aspekte hiermit die folgende Verordnung: 1. Die vorliegende Verordnung ist als Verordnung über öffentliche Gesundheit (standardisierte Verpackung von Tabak) von 2016 zu zitieren. 2. Diese Verordnung tritt am [DATUM] in Kraft. 3. Gemäß § 6 des Gesetzes von 2015 gilt diese Verordnung für Tabakerzeugnisse, die für den Einzelhandelsverkauf in Irland vorgesehen sind. 4. In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Gesetz von 2015“ bezeichnet das Gesetz über die öffentliche Gesundheit (Standardisierte Verpackung von Tabak) von 2015; 2 „Zigarrenbanderole“ bezeichnet im Zusammenhang mit Zigarren eine Schlaufe aus Papier oder Folie oder einem sonstigen Material, die um den Umfang der Zigarre herum angebracht wird.1 Vorgeschriebene Farben 5. Die vorgeschriebene Farbe gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a, § 9 Absatz 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes von 2015 muss Pantone Nr. 448 C mit einer matten Oberfläche sein. 6. Die vorgeschriebene Farbe gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b, § 9 Absatz 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes von 2015 muss sein: (a) Pantone Nr. 448 C oder (b) weiß. Markenname, Geschäftsname, Unternehmensnamen oder Variantennamen 1 Nur zur Information. In diesen Entwurf aufgenommen, da der Gesetzentwurf über Gesundheit (Sonstige Bestimmungen) von 2015, der diese neue Begriffsbestimmung enthält, noch nicht veröffentlicht wurde. 3 7. Ein in § 7 Absatz 3, 4 und 10, § 9 Absatz 3, 4 und 10 sowie § 10 Absatz 3, 4 und 9 des Gesetzes von 2015 genannter Name muss folgende Bedingungen erfüllen: (a) er muss aus alphabetischen und numerischen Schriftzeichen oder dem Et-Zeichen bestehen; (b) als Text erscheinen, bei dem der erste Buchstabe eines jeden Wortes großgeschrieben oder kleingeschrieben ist; (c) als Text erscheinen, bei dem der Rest eines jeden Wortes kleingeschrieben ist; (d) in Helvetica gedruckt sein; (e) in normaler, gewichteter, regulärer Schriftart gedruckt sein; (f) die Farbe Pantone Kühlgrau 2 C mit matter Oberfläche aufweisen; (g) so beschaffen sein, dass der Markenname oder Geschäftsname oder Unternehmensname nicht länger als eine Zeile ist; (h) so beschaffen sein, dass der Variantenname nicht länger als eine Zeile ist; 4 (i) so beschaffen sein, dass der Variantenname unmittelbar unter dem Markennamen oder Geschäftsnamen oder Unternehmensnamen erscheint und dieselbe Ausrichtung wie dieser hat; (j) die Größe des Markennamens oder Geschäftsnamens oder Unternehmensnamens ist nicht größer als 14 Punkt; (k) die Größe des Variantennamens ist nicht größer als 10 Punkt; (l) der Markenname oder Geschäftsname oder Unternehmensname und der Variantenname müssen sich im Zentrum jeder Fläche der Zigarettenpackung befinden bzw. sofern eine derartige Fläche eine Gesundheitswarnung enthält, im Zentrum der Fläche, die nicht von der Gesundheitswarnung eingenommen wird; (m) der Text auf jeder Fläche, die eine Gesundheitswarnung enthält, weist dieselbe Ausrichtung wie diese Warnung auf. Markenname, Geschäftsname, Unternehmensname oder Variantennamen auf Zigaretten 5 8. Ein in § 8 Absatz 2 des Gesetzes von 2015 genannter Name muss folgende Bedingungen erfüllen: (a) er muss aus alphabetischen und numerischen Schriftzeichen oder dem Et-Zeichen bestehen; (b) als Text erscheinen, bei dem der erste Buchstabe eines jeden Wortes großgeschrieben oder kleingeschrieben ist; (c) als Text erscheinen, bei dem der Rest eines jeden Wortes kleingeschrieben ist; (d) parallel zum Ende der Zigarette und in nicht mehr als 38 Millimetern Entfernung von dem Ende der Zigarette, das nicht angezündet wird, stehen; (e) in Helvetica gedruckt sein; (f) in normaler, gewichteter, regulärer Schriftart gedruckt sein; (g) die Farbe Pantone Kühlgrau 2 C mit matter Oberfläche aufweisen; (h) maximal 8 Punkt groß sein; 6 (i) einmal erscheinen. Text, der die Anzahl der Zigaretten angibt, und Wortlaut „Zigaretten“ 9. Der Text, der die Anzahl der Zigaretten in einer Zigarettenpackung angibt, auf den in §§ X des Gesetzes von 2015 verwiesen wird, und der Wortlaut „Zigaretten“, auf den in § X des Gesetzes von 2015 verwiesen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: (a) die Anzahl ist in Ziffern ausgedrückt; (b) der erste Buchstabe des Wortlauts „Zigaretten“ ist großgeschrieben oder kleingeschrieben; (c) der Rest des Texts ist kleingeschrieben; (d) sie müssen in Helvetica gedruckt sein; (e) in normaler, gewichteter, regulärer Schriftart gedruckt sein; (f) die Farbe Pantone Kühlgrau 2 C mit matter Oberfläche aufweisen; (g) bei einer Zigarettenpackung dürfen sie maximal 10 Punkt groß sein; 7 (h) bei anderen erforderlichen Änderungen einer sonstigen Form von Außenverpackungen von Zigaretten dürfen sie maximal 14 Punkt groß sein; (i) sie müssen einmal erscheinen; (j) falls sich der Text auf einer Fläche befindet, die eine Gesundheitswarnung enthält, weist er dieselbe Ausrichtung wie die Warnung auf. Text, der das Gewicht von Tabak zum Selbstdrehen angibt, und Wortlaut „Tabak zum Selbstdrehen“ 10. Der Text, der das Gewicht von Tabak zum Selbstdrehen in einer Einzelpackung angibt, auf den in §§ X des Gesetzes von 2015 verwiesen wird, und der Wortlaut „Tabak zum Selbstdrehen“, auf den in § X des Gesetzes von 2015 verwiesen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: (a) das Gewicht des Tabaks muss in numerischen Schriftzeichen angegeben sein, gefolgt vom Buchstaben „g“; 8 (b) der erste Buchstabe jedes Wortlauts „Tabak zum Selbstdrehen“ ist großgeschrieben oder kleingeschrieben; (c) der Rest jedes Texts ist kleingeschrieben; (d) sie müssen in Helvetica gedruckt sein; (e) in normaler, gewichteter, regulärer Schriftart gedruckt sein; (f) die Farbe Pantone Kühlgrau 2 C mit matter Oberfläche aufweisen; (g) bei einer Einzelpackung dürfen sie maximal 10 Punkt groß sein; (h) bei anderen erforderlichen Änderungen einer sonstigen Form von Außenverpackungen von Tabak zum Selbstdrehen dürfen sie maximal 14 Punkt groß sein; (i) sie müssen einmal erscheinen; (j) falls sich der Text auf einer Fläche befindet, die eine Gesundheitswarnung enthält, weist er dieselbe Ausrichtung wie die Warnung auf. 9 Text, der die Anzahl oder das Gewicht von Zigarren, Zigarillos oder Pfeifentabak angibt, und Wortlaute „Zigarren“, „Zigarillos“ oder „Pfeifentabak“ 11. Der Text, der die Anzahl oder das Gewicht von Zigarren, Zigarillos oder Pfeifentabak angibt, auf den in §§ X des Gesetzes von 2015 verwiesen wird, und die Wortlaute „Zigarren“, „Zigarillos“ oder „Pfeifentabak“, auf die in §§ X des Gesetzes von 2015 verwiesen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: (a) das Gewicht des Tabaks muss in numerischen Schriftzeichen angegeben sein, gefolgt vom Buchstaben „g“; (b) die Anzahl der Erzeugnisse ist in numerischen Schriftzeichen ausgedrückt; (c) der erste Buchstabe jedes Wortlauts „Zigarren“, „Zigarillos“ oder „Pfeifentabak“ ist großgeschrieben oder kleingeschrieben; (d) der Rest jedes Texts ist kleingeschrieben; (e) sie müssen in Helvetica gedruckt sein; (f) in normaler, gewichteter, regulärer Schriftart gedruckt sein; 10 (g) die Farbe Pantone Kühlgrau 2 C mit matter Oberfläche aufweisen; (h) bei einer Einzelpackung dürfen sie maximal 10 Punkt groß sein; (i) bei anderen erforderlichen Änderungen einer sonstigen Form von Außenverpackungen von Tabak zum Selbstdrehen dürfen sie maximal 14 Punkt groß sein; (j) sie müssen einmal erscheinen; (k) falls sich der Text auf einer Fläche befindet, die eine Gesundheitswarnung enthält, weist er dieselbe Ausrichtung wie die Warnung auf. Zigarrenbanderole 12. (1) Wenn eine Zigarre über eine Zigarrenbanderole gemäß § X des Gesetzes von 2015 verfügt, so muss diese Banderole die Farbe Pantone Nr. 448 C mit einer matten Oberfläche aufweisen. (2) Die in Absatz 1 genannte Banderole darf nur dann selbstklebend sein, wenn sie die vorhandene Zigarrenbanderole komplett abdeckt und fest angebracht wird, sodass sie sich nicht einfach entfernen lässt. 11 (3) Die in Absatz 1 genannte Banderole darf einen Text mit der Angabe des Ursprungslandes enthalten, wenn: (a) der Text aus alphabetischen und numerischen Schriftzeichen oder dem Et-Zeichen besteht; (b) der erste Buchstabe des Textes großgeschrieben oder kleingeschrieben ist; (c) der Rest des Textes kleingeschrieben ist; (d) der Text in der Schriftart Helvetica gedruckt ist; (e) der Text in normaler, gewichteter, regulärer Schriftart gedruckt ist; (f) die Farbe des Textes Pantone Kühlgrau 2 C mit matter Oberfläche ist; (g) der Text maximal 10 Punkte groß ist; (h) der Text einmal erscheint. 12 Kontaktdaten des Herstellers 13. (1) Laut Absatz 2 darf Text, der die Kontaktdaten des Herstellers gemäß § X, X und X [sämtliche Tabakerzeugnisse] des Gesetzes von 2015 angibt, einmal auf der Innenoder Außenfläche der Einzelhandelsverpackung erscheinen und Folgendes umfassen: (2) (a) Name des Herstellers; (b) Anschrift des Herstellers; (c) E-Mail-Adresse des Herstellers; (d) Telefonnummer des Herstellers. Die Kontaktangaben gemäß Absatz 1 müssen für den Text die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) sie müssen aus alphabetischen und numerischen Schriftzeichen oder einem Et-Zeichen oder im Falle einer E-Mail-Adresse einem @Zeichen bestehen; (b) so beschaffen sein, dass der erste Buchstabe eines jeden Textes großgeschrieben oder kleingeschrieben ist; 13 (c) so beschaffen sein, dass der Rest eines jeden Textes kleingeschrieben ist; (d) in Helvetica gedruckt sein; (e) in normaler, gewichteter, regulärer Schriftart gedruckt sein; (f) die Farbe Pantone Kühlgrau 2 C mit matter Oberfläche aufweisen; (g) der Text ist maximal 10 Punkte groß; (h) der Text auf jeder Fläche, die eine Gesundheitswarnung enthält, weist dieselbe Ausrichtung wie die Warnung auf; (i) nicht auf der Vorderseite der Einzelpackung oder der Außenverpackung erscheinen; (j) einmal erscheinen. Barcode oder sonstige Kennzeichnung 14 14. (1) Ein Barcode oder eine sonstige vergleichbare Kennzeichnung gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5, § 9 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 und § 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 - (a) (b) muss entweder (i) schwarz-weiß sein oder (ii) in Pantone 448 C und weiß sein, darf keine Bilder, Muster, Abbildungen oder Symbole bilden, die als etwas anderes als ein Barcode oder eine sonstige vergleichbare Kennzeichnung gedeutet werden könnten, (c) muss einmal erscheinen und (d) darf nicht auf der vorderen Außenseite der Einzelhandelspackung der Tabakerzeugnisse erscheinen. (2) Ein Barcode oder eine vergleichbare Kennzeichnung gemäß Absatz 1 kann die Form eines selbstklebenden Etiketts haben, wenn dadurch nicht die Gesundheitswarnungen oder sonstige derartige gesetzlich vorgeschriebene Elemente verdeckt werden. 15 Aufreißstreifen 15. (1) Ein in einer Umhüllung enthaltener Aufreißstreifen gemäß § 7 Absatz 8 Buchstabe d, § 9 Absatz 8 Buchstabe d oder Absatz 9 und § 10 Absatz 7 Buchstabe d oder Absatz 8 des Gesetzes von 2015 muss sein - (a) (b) entweder (i) klar und durchsichtig, unmarkiert und nicht farbig oder (ii) schwarz, eine durchgehende, gerade Linie mit konstanter Breite, die 3 Millimeter nicht übersteigt, und (c) parallel zu jedem geraden Rand der Packung, die sich innerhalb der Umhüllung befindet. (2) Ein Aufreißstreifen gemäß Absatz 1 darf eine einzelne, durchgezogene, schwarze Linie mit einer Länge von höchstens 15 mm aufweisen, deren einziger Zweck es ist, den Beginn des Aufreißstreifens anzuzeigen. 16 Innenverpackungen 16. (1) Wenn eine Einzelpackung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder einem sonstigen Tabakerzeugnisses eine Innenverpackung gemäß § 11 des Gesetzes von 2015 aufweist, muss diese Innenverpackung bei Einzelhandelsverpackungen von Zigaretten aus einer Silberfolie mit weißer Rückseite bestehen, oder bei Einzelhandelsverpackungen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten weiß oder in der Farbe des Verpackungsmaterials in natürlichem Zustand gehalten sein. (2) Der Farbton oder die Farbnuance der Innenverpackung gemäß Absatz 1 muss einheitlich sein. (3) Die Innenverpackung gemäß Absatz 1 kann über eine Textur mit aufgeprägten kleinen Punkten oder Quadraten verfügen, wenn diese Textur zum Zwecke der automatisierten Herstellung der Innenverpackung oder der Verpackung der Zigaretten in die Packung erforderlich ist. (4) Wenn die Innenverpackung Punkte und Quadrate gemäß Absatz 3 aufweist, müssen diese Punkte oder Quadrate - (a) sich in einem regelmäßigen Abstand voneinander befinden, (b) gleich groß sein und 17 (c) dürfen keine Abbildung, kein Bild, Muster oder Symbol bilden. VERSEHEN mit dem Amtssiegel, ____ ________ 2016. ______________________________ Minister für Gesundheit 18